632 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung.

nicht doch wohl in die Kognition des Kassationshofes übergreife,
so ist anderseits ganz sicher und ausser allem Zweifel, dass der
Kassationshof auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Rekurrenten wegen
Verspätung nicht mehr eintreten könnte. Nach Art. 164 OG nämlich
muss das Rechtsmittel binnen 10 Tagen, von der Eröffnung des Urteils
oder Entscheides an gerechnet, eingelegt werden. Vorliegend ist die
summarisch begründete Sistierungsverfügung dem Rekurrenten am 25. März
1904 notifiziert worden. Dass der Entscheid motiviert oder gar eingehend
motiviert fein müsse, oder dass jene Frist erst vom Zeitpunkt an, da
eine Partei die Akten einsehen kann, laufe, kann dem Gesetz in keiner
Weise entnommen werden. Die einzige Vorschrift, die in dieser Hinsicht
besteht, ist die (Art. 152), dass die Strafurteile (und Entscheide der
ÜberweisungsbehördenJ den Parteien mündlich oder schriftlich zu eröffnen
find, und dass die Parteien schriftliche Ausfertigungen nnentgeltlich
verlangen können. Zur blossen Anmeldung des Rechtsmittels bedurfte
übrigens der Rekurrent auch weder einer einlässlicheren Begründung,
noch der Akteneinsicht, sodass er durch den Mangel der erstern und der
Verweigerung der letztern an der Wahrung der Frist nicht gehindert
war. Steht somit fest, dass der Kassationshof eine Beschwerde wegen
Nichtbeachtung der Formlvorschrift des Art. 164 OG von der Hand
weisen müsste, so braucht nicht erörtert zu werden, ob und wieweit der
Rekurrent infolge der als Rechtsverweigerung gerügten Geheimhaltung
der Untersuchungsakten nicht in der Lage gewesen wäre, nach Art. 167 OG
innert 20 Tagen seit Eröffnung des Entscheides dem Kassationshofe feine
Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen; erkannt:

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

I. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 109. 633

109. Urtesil vom 10. November 1904 in Sachen Gemeinderat Neudorf gegen
Regierungsrat Luzern.

Rek-zer's einer Geiizetneiebeträmäe gegen die angeblich Witwe-linke Ertei-

. si lung eines Wirtsehafispatentes an eine- Beweis-den Kompetenz des

Bu-ndesgerichts, nicht des Bundesrates; Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
and 31 BV, Art. 175
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.

OG. -Legitimation der Rekurrentin. Art. 178
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
Zifi'. 2 OG.

Das Bundesgericht hat, da sich ergeben:

Der Gemeinderat von Neudorf (Kt. Luzern) hat, vertreten durch
Präsident und Schreiber, innert nützlicher Frist beim Bundesgericht,
wie gleichzeitig auch beim Bundesrate, den staatsrechtlichen Rekurs
erklärt gegen einen Beschluss des Regierungsrates des Kantons Luzern
vom 9. Juli 1904, durch welchen der Regierungsrat dem Kaspar Stocker
in Neudorf auf dessen Gesuch ein Wirtschaftspatent im Sinne des § 11
lit. a des kantonalen Gesetzes über die Wirtschaften vom 22. November
1883 (Bewilligung zum Betriebe aller Zweige des Wirtsgewerbes mit
Beherbergungsrecht) und des § 4 lit. b der regierungsrätlichen Verordnung
betreffend den Kleinhandel mit gebrannten Wassern vom 3. Dezember 1887
(Bewilligung zum gleichzeitigen Ausschank und Kleinoerkauf gebrannter
Wasser) erteilt hat. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei als
verfassungswidrig ausznheben, und macht zur Begründung wesentlich geltend:
Ein Bedürfnis für eine neue Wirtschaft mit Herberge, welche gemäss dem
Abänderungsgesetz zum Wirtschaftsgesetz vom 3. März 1897 die Voraussetzung
jeder Erteilung eines Wirtschaftspatentes Bilder, bestehe in Renders
(wie näher ausgeführt wird) nicht. Dies habe der Regierungsrat selbst
in einem Beschlusse vom 12. Juli 1901, durch den er das vorliegend
bewilligte, damals von Witwe Stocker, der Muttter Kaspar Stockers,
gestellte Paientgesuch abgewiesen habe, festgestellt Seither hätten sich
die Verhältnisse nicht geändert; Wenn daher der Regierungsrat trotzdem
und entgegen dem auf Abweisung des Patentbewerbes lautenden Gutachten
des Gemeinderates das streitige Patent erteilt habe, so liege darin eine
gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV verstossende Willkür, eine Verfügung, die nicht aus

634 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

sachlichen, sondern lediglich auf parteipolitischen Motiven beruhe. Bei
dieser Beschwerde wegen willkürlicher Erteilung eines Wirtschaftspatentes
handle es sich allerdings nicht um den gewöhnlichen Fall, in welchem der
abgewiesene Patentbewerber sich wegen der Patentverweigerung beschwere;
allein es seien hier mindestens gleich schutzwürdige Interessen zu wahren,
wie in jenem Falle. Die Beschwerdelegitimation des Gemeinderate-Z
ergebe sich aus dessen staatsrechtlicher Stellung. Er habe gemäss §§
13 und 15 des Wirtschafts-gesetzes Über die Patentgesuche zu Handen
des Regierungsrates ein Gutachten abzugeben und sei tatsächlich auch,
als die mit der Handhabung der gesamten Sittenpolizei und insbesondere
der Wirtschaftspolizei betraute Behörde, in Sachen im höchsten Masse
beteiligt und interessiert. (Zu vgl. Bandes-recht von Salis, II, Nr. 305,
Crw. 2.) Übrigens könnte er jedenfalls in Analogie zu Salis II, Nr. 771,
(1. Auflage) = III,Nr. 1112 das jedem einzelnen Bürger zustehende Recht
ausüben; jeder Bürger und auch jede Unter-behörde aber habe ein Recht
darauf, dass die Kantonsregierung die Gesetze nicht willkürlich anwende,
wie es hier geschehen sei (zu vgl. Salis, II, Nr.986); in Erwägung:

1. Der Rekurs fällt nach übereinstimmender Auffassung von Bundesrat und
Bundesgericht in den Kompetenzkreis der letzteren dieser Behörden. Seine
Anrufung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV würde allerdings, der bestehenden Praxis
gemäss (vgl. den bundesgerichtlichen Entscheid i. S. Schiaffi,
A. S. Bd. XXVIII 1, S. 348) die Kompetenz des Bundesrates begründen,
wenn, wie der Rekurrent selbst anzunehmen scheint, eine mit Bezug auf den
Verfassungsgrundsatz der Handelsund Gewerbefreiheit (Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV) angeblich
willkürliche Verfügung in Frage stände. Dies ist jedoch nicht der Fall;
denn am. 31 BV garantiert nur die Freiheit des Einzelnen zum Handelsund
Gewerbebetrieb innert den näher bestimmten Grenzen gegenüber ihr
widersprechenden Anordnungen der Staatsgewalt und kann daher begrifflich
unmöglich durch eine staatliche Bewilligung zur Gewerbeausübung, wie die
Erteilung des hier streitigen Wirtschaftspatentes, willkürlich angewendet,
d. h. verletzt werden. Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates
kann vielmehr lediglich eine primate, selbständigeI. Rechtsverweigerung
und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 109. 635

Verletzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV bedeuten, deren Beurteilung nach der Regel des
Art. 175
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG dem Bundesgerichte zustehtsz ·

2. Allein dem Rekurrenten mangelt die Aktivlegittmatton zur
staatsrechtlichen Beschwerde. Nach Art. 178
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
Biff. 2·OG stehat das
Beschwerderecht Bürgern (Privaten) und Korporationen bezuglich solcher
Rechtsverletzungen zu, welche stedurch allgemein verbindliche oder sie
persönlich betreffende Berfugungen oder Erlasse erlitten haben. Nun
ist der Gemeinderat von Neudorf weder ein Bürger (Privata), noch eine
Korporation, sondern eine öffentliche Behörde, und die angefochtene
regierungsrätltche Versagung betrifft ihn nicht im Sinne der angegebenen
Bestimmung In der Rekursschrift wird zwar in dieser Hinsicht zunächst
geltend gemacht, der Gemeinderat sei sowohl, weil er sich nach
Gesetz uber Wirtschaftspatentgesuche aus der Gemeinde gutachtlich azu
,äussern habe und im gegebenen Falle dein Regierungsrat tatsachlich ein
Gutachten erstattet habe, als auch überhaupt zufolge seiner-Stellung als
Wirtschaftspolizeibehörde der Gemeinde in der stretttgen Angelegenheit
beteiligt. Diese Beteiligung ist jedoch nicht die von Art. 178
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
Biff, 2
OG vorausgesetzte. Denn das Recht der staatsrechtlichen Beschwerde ist
den Bürgern und Korporationen zur Wahrung ihrer privaten Interessen,
ihrer individuellen Rechtsstellung gegeben; es dient dem Schutze des
Einzelnen gegenüber der öffentlichen Gewalt. Der Gemeinderat aber ist
selbst in der Sache nur als Organ der öffentlichen Gewalt beteiligt;
seine Beziehung zu der angefochtenen Verfügung ist nicht die des passiven
Subjekts derselben, sondern der dabei aktiv, wenn fauch nur in beratender
Stellung, mitwirkenden und die allgemeinen Interessen vertretenden
Staatsbehörde Als solche kann er sich auf Art. 178
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG nicht berufen. Die
von ihm ettterte Erwagung 2 des Entscheides bei Salis, II, Nr. 305,
trifft hier nicht zu, vielmehr spricht dieser Entscheid gerade gegen ihn,
da darin ja die Legitimation der rekurrierenden Behörde Vernetnt ist. __
Der Gemeinderat Von Neudorf sucht seine Legitimation ferner unt der
Behauptung zu begründen, dass jedem einzelnen Bürger-Halse auch allen
seinen Mitgliedern ein Recht darauf zustehe das der Regierungsrat die
Gesetze nicht willkürlich anwende. Flllein auch dieses Argument ist
nicht durchschlagend. Denn die Mitglieder des

836 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Gemeinderates wären als Bürger zum Rekurse nur legitimiert, sofern
ihre privaten Interessen, ihre persönliche Rechtsstellung durch den
regierungsrätlichen Beschluss betroffen würden. Dass dies aber der Fall
sei, geht aus dem Rekurse keineswegs hervor. Derselbe stützt sich mit
seiner Begründung, dass die Erteilung des streitigen Wirtschaftspatentes
durch den Regierungsrat unzulässig sei, weil für die Wirtschaft ein
Bedürfnis nicht bestehe, lediglich auf Verletzung öffentlicher Interessen,
zu deren Wahrung der einzelne Bürger als solcher, direkt, nicht berufen
ist Die Verweisung des Rekurrenten auf den Entscheid bei Salis, III,
Nr. 1112 geht fehl, weil bei jenem im Gegensatz zum vorliegenden Falle
ein Individualrecht der Burger, das Stimmrecht, in Frage stand. Und
auch der Fall bei Salis, II, Nr. 936, ist dem vorliegenden nicht analog,
indem es sich dort um die Weiterziehung eines Entscheides des Bundesrates
an die Bundesversammlung seitens der als Partei im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren beteiligten kanionalen Behörde handelte; --

er kannt: Auf den Rekurs wird im Sinne der vorstehenden Erwägung 2
nicht eingetreten.

Bergl. auch Nr. 110 u. Nr. 118.

Il. Doppelbesteuerung-. N° 110. 63?

II. Deppelbesteuerung. Double imposition.

110. Urteil vom 13. Oktober 1904 in Sachen Elektrizitätswerk Hagneck
und Kanton Beru gegen Kanton Solothurn.

Besteuerung von Elektrizitätswerken. Vermögenssteuer auf die im
Kanton nennst-Ziehen Anlagen als Immobilien. § 2 litt. c. soäath.
Steuerges. von 1895, § 346 soloth. CGB. Arl-. 46BV; Art. 4 soloth. K V
(Gewaltentrennmeg). Einkommensteuer auf den im besteuernden Kanton
gemachten Erwerb aus der Lieferung eiekbre'scher Energie dorthin:
Steuerdomicil. Anlegen-und Betrieb eines eotästt't'ndigen Eta-blisseme-nts
? (Einführung von elektrischer Energie hoher Spannung mittelst
Primärleitemg aus dem Kt. Bern in den Kt. Solothurn ; Auf-stetéung
von Transfoe'matoren in diesem Kanton. setz-ständige Lei- tung der
Anlagen im Kt. Solothurn. ) Biickeeeisung zes/r Berech-nung des in der
setbstd'ndigeae Anlage erzielten Einkommens.

A. Die Rekurrentin, die Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk Hagneck
mit Sitz in Biel, liefert von ihrer Zentrale in Hagneck aus nach den
solothurnischen Gemeinden Grenchen und Bettlach elektrischen Strom zum
Zwecke der Beleuchtung und Kraftabgabe an Abonnenten. Zur Erstellung der
erforderlichen Leitungen von der Kantonsgrenze an ist sie durch eine vom
Regierungsrat von Solothurn erteilte Konzession ermächtigt worden. Durch
Rekursentscheid des Regierungsrats von Solothurn vom 3. März 1903 wurde
die Rekurrentin für das Rechnungsjahr 1902 für 59,000 Fr. Vermögen,
nämlich den Gesamtwert der Primärleitung von der Kantonsgrenze an,
der Transformatorenationeri, der Hochund Mederspannungsapparate,
der Ortsnetze, und 20,000 Fr. Einkommen aus dieser Anlage dem Kanton
Solothurn gegenüber steuerpflichtig erklärt. Die Begründung stellt ab
auf § 2 litt. c des soloth. Steuerges. von 1895, wonach auswärts wohnende
Personen bezüglich ihrer im Kanton gelegenen Liegenschaften und Geschäfte
steuerpflichtig find, sowie was speziell die Vermögenssteuer anbetrifft,
auf § 23 Abs. 1 litt. & der Vollz-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 30 I 633
Datum : 01. Januar 1903
Publiziert : 31. Dezember 1904
Quelle : Bundesgericht
Status : 30 I 633
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 632 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung. nicht doch


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
OG: 164  167  175  178
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • gemeinderat • bundesrat • bundesgericht • kassationshof • bundesverfassung • rechtsmittel • gemeinde • weiler • legitimation • entscheid • privates interesse • staatsrechtliche beschwerde • frage • witwe • frist • tag • beschwerdelegitimation • kantonales rechtsmittel • rechtsverletzung
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