438 c. Entscheidungen der Scizuldhetreibungs-

richtiger Betreibungsart. Dagegen können sie das Verfahren bei seinem
Zustandekommen nicht bemängeln, zum mindesten nicht unter den gegebenen
Umständen, wo allein die richtige Auffassung des gläubigerischen Begehrens
durch das Amt in Frage steht.

3. Da andere als die erwähnten Gründe gegen die Gültigkeit der fraglichen
Betreibung nicht vorgebracht worden find, ist der Rekurs gutzuheissen,
ohne dass eine Erörterung der weitern vom Rekurrenten vorgebrachten
Argumente noch von nöten wiire.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird begründet und damit der in der fraglichen Betreibung
erlassene Zahlungsbefehl als in Kraft bestehend erklärt.

74, Entscheid vom 19. Mai 1904 in Sachen Konkursamt Olten
(Konkursverwaltung E. S. Värtschi).

Verteilung im Konkurse, Art. 261 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 261 - Nach Eingang des Erlöses der ganzen Konkursmasse und nachdem der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen ist, stellt die Konkursverwaltung die Verteilungsliste und die Schlussrechnung auf.
. SchKG. Wirkung des
rechts-Icre'e'ftî'gffl Kollokatéonsplanes. Anrechnung einer naeh Rechtsnme
des Kollokationspèansss bezogenen Dividende aus einem auswärtigen
Zwangsvollsfreckungsverfahren gegen deze Gemeinschuldngr? Teig-sung
derkollozierteee Forderung mit konîeursrechtléchessr Wirkung. Verfahren
zur Geèéendmachemg der behaupteten Tilgung. Nachträgliche Berichtigung
des Kollokationsplanes. Einfluss auf die VerCelia-ng.

I. Hans Bärtschi von Dulliken (Kanton Solothurn) war in Bings (Vorarlberg)
Leiter einer Käserei gewesen und hatte sich von dort am 31. Juli
1903 unter Mitnahme von Barschaft in die Schweiz geflüchtet. Er wurde
in Solothurn verhaftet und wegen Unterschlagung in Strafutttersuchung
gezogen und verurteilt. Während er in Olten in Untersuchungshaft sass,
eröffnete das Amtsgericht Qlten-Gösgen am 9. September 1903 über ihn
den Konkurs In die Masse siel namentlich ein dem Gemeinschuldner in
der Strafuntersuchung abgenommener Betrag von zirka 15,000 Fr. Die
Konkursverwaltnng wollte auch die im Vorarlberg liegenden Vermögensstücke
Bärtschis zur Masse ziehen-und Konkurskammer. N° 74. 439

Das Bezirksgericht Bludenz lehnte jedoch die Auslieferung ab mit der
Begründung, dass das fragliche Vermögen schon mit gerichtlichem Pfand
belegt sei. Hievon erhielt die Konkursverwaltung durch Vermittlung der
kantonalen Aufsichtsbehörde am 17. Oktober Kenntnis.

Am 28. November gelangte der Kollokationsplan zur Auslegung und mit
dem 8. Dezember erwuchs derselbe in Rechtsfruit. Darin figuriert als
Posten Nr. 8 zu. Gunsten des Konkursgläubigers Rudolf Fritz in Bings,
als Cessionar einer grössern Zahl Guthaben von Milchlieferanten an den
Gemeinschuldner, ein Forderungsbetrag von insgesamt 12,216 Fr. 48 Cis. mit
66 Fr. 92 Cis Sins. Am Ende des Planes-, im Anschluss an die Addition
der kollozierten Forderungsbeträge, findet sich folgender Vermerk: Dazu
kommt noch ein eventueller Verlust, der aus dem in Bings zu erledigenden
Pföndungsverfahren resultiert.

Am 8. März 1904 kam die Verteilungsliste zur Anklage. In derselben
wird von der zu Gunsten des Rudolf Fritz kollozierten Forderungssumme
von zusammen 12,283 Fr. 40 Cts. ein Abzug von 5817 Fr. gemacht in
Rücksicht darauf, dass Rudolf Fritz seine Forderung auch in der in
Bludenz durchgeführten, im Dezember 1903 abgeschlossenen, Liquidation
geltend gemacht und dort eine Zuweisung in der Höhe dieses Abzuges,
erklusive Zins und Kosten, bezogen hatte. Danach figuriert in der
Verteilungsliste als Betrag, für den die Zuteilung an Fritz erfolgt,
6466 Fr. 40 (ag., für welchen Betrag ein Verteilungsbetreffnis von 4171
Fr. 85 (Stà. und ein Verlustbetreffnis von 2294 Fr. 55 Cis. festgesetzt
wird. Die genannten Ziffern (ausser der von 12,283 Fr. 40 Cts.) sind in
der Liste nur mit Bleistift vorgemerkt.

II. Nachdem der Vertreter des Rudolf Fritz den seinen Anteil
betreffenden Auszug nach Art. 263 Abs. 2 erhalten hatte, reichte er
innert Frist Beschwerde ein mit dem Begehren: den Verteilungsplan
in dem Sinne abzuändern, dass der Beschwerdeführer anstatt nur mit
6466 Fr. 40 Cts. mit der vollen Summe von 12,283 Fr. 40 Ets. an der
Verteilung partizipiere. Zur Vegründung dieses Antrages berief sich
der Beschwerdeführer vor allem auf die zu seinen Gunsten erfolgte
rechts-kräftige Kollokation

440 C. Entscheidungen der Schuldbetreihungs--

Und machte daneben geltend, dass es, wie ihm, auch jedem andern Glanbiger
freigestanden habe, sich bei der Liquidation in Bings gnzuknelden und
dass per Analogie Art. 216
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 216 - 1 Wenn über mehrere Mitverpflichtete gleichzeitig der Konkurs eröffnet ist, so kann der Gläubiger in jedem Konkurse seine Forderung im vollen Betrage geltend machen.
1    Wenn über mehrere Mitverpflichtete gleichzeitig der Konkurs eröffnet ist, so kann der Gläubiger in jedem Konkurse seine Forderung im vollen Betrage geltend machen.
2    Ergeben die Zuteilungen aus den verschiedenen Konkursmassen mehr als den Betrag der ganzen Forderung, so fällt der Überschuss nach Massgabe der unter den Mitverpflichteten bestehenden Rückgriffsrechte an die Massen zurück.
3    Solange der Gesamtbetrag der Zuteilungen den vollen Betrag der Forderung nicht erreicht, haben die Massen wegen der geleisteten Teilzahlungen keinen Rückgriff gegeneinander.
SchKG anwendar et. ss '

Die Konkursverwaltung zog in ihrer Vernehinlassung die Kompetenz der
Aufsichtsbehörde zur Beurteilung des sireitigen Punktes m Frage. In der
Sache selbst wies sie auf die Bemerkung am Schlusse des Kollokatjonspianes
hin, aus der hervorgehe, dass sie Willens gewesen sei, die Beträge,
welche Konkursgläubigern aus der Liquidation in Bludenz abfallen würden,
denselben anzurechnen. Auf dieses Verhältnis habe sie den Vertreter des
Beschwerdeführers auch mündlich noch aufmerksam gemacht. Mit genanntem
Vorbehalte sei der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen. Offenbar
in der Annahme, dass das Ergebnis des Pfandveriulertungsverfahrens in
Bings im Konkurse in Olten zu berucksichtigen sei, habe das Bezirksgericht
Bludenz am 20. Tezember, also nach Inkrafttreten des Kollokationsplanes,
dem Konkursamte den Verteilungsbeschluss von Bludenz mitgeteilt am. 218
SchKG treffe hier nicht zu. Vom Standpunkte des Beschwerdebegehrens
aus müsste der Beschwerdeführer über 105 O/o seiner Forderung erhalten,
nämlich 56,9;i/0 aus dem Verfahren in Bludenz und 650J0 aus demjenigen
in Olten.

IH. Die kantonale Aufsichtsbehörde entschied unterm 9. April

1904 dahin: die Beschwerde sei begründet und das Konkursamt verhalten,
die Verteilungsliste in Übereinstimmung mit dem Kollekationsplan
so abzufassen, dass der Beschwerdeführer mit seiner ganzen un
Kollokationsplan zngelasfenen Forderung von 12,283 Franken 40 Ets. an
der Verteilung teilnehme. Der Entscheid geht unter näherer Begründung
von dem Satze aus dass die Verteilungsliste auf Grund des in Rechtskraft
erwachsenen Kollokationsplanes zu erfolgen habe. . . IV. Das Konkursamt
Olten als Konkursverwaltung im Konkurse Bärtschi stellt nunmehr durch
rechtzeitig eingereichten Reknrs vorBundesgei-icht das Begehren: den
Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde als rechtsirrtümlich aufzuheben
und die Verteilungsltste in der Gestalt, die sie vom Konknrsamte erhalten
habe-, zu belassen. und Konkurskammer. N° M. 441

Die Vorinsianz erklärt, von Gegenbemerknngen auf die Rekursschrist absehen
und sich mit dem Hinweise auf den Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen
Erben Maier vom 19.November 1903 {Archiv VII], Nr. 27*) begnügen zu wollen

· Der Antrag des Beschwerdeführers Rudolf Fritz geht dahin: den Rekurs
abzuweisen und das Konkursamt Olten zu verhalten, die Verteilung im Sinne
des rechtskräftigen Kollokationsplanes vorzunehmen Die Schuldbetreibungs
und Konkurskammer zieht in Erwägung: 1. Es ist davon auszugehen, dass
der Rekursgegner Rudolf

Fritz für seine angemeldete Konkursforderung von 12,216 Fr.

48 Cis. und Zins sich auf eine vorbehaltlos erfolgte und rechtskräftig
gewordene Kollokation stützen Yann. Ohne Grund beruft sich dem
gegenüber die rekurrierende Konkursverwaltung auf die am Ende des
Koliokationsplanes, im Anschluss an die Addition der kollozierten
Forderungsbeträge, enthaltene Bemerkung Indem dieselbe davon
spricht, dass zu dem ermittelten Gesamtbetrag der Passivmasse
(dazu) noch ein eventueller Verlust aus dem in Bings zu erledigenden
Liquidationsverfahren komme, sieht sie eine allfällige spätere Vermehrung
der Passivmasse vor, nicht eine Verminderung derselben und speziell keine
Verminderung in Form einer Reduktion des vom Rekursgegner angemeldeten
Forderungsbetrages. Allerdings ergibt der Wortlaut der fraglichen
Bemerkung kaum einen verständlichen Sinn und liegt die Möglichkeit
nahe, dass die Konkursverwaltung gerade in gegenteiliger Weise sich hat
erklären, d. h. eine spätere Reduktion kollozierter Forderungsbeträge
hat vorbehalten wollen Allein zum Ausdruck ist eine solche Erklärung
nicht gelangt: Ein dahin lautender Vermerk besteht im Kollokationsplane
nicht und es können deshalb auch die allfällig möglichen Rechtsfolgen
eines solchen: das Inkrafttreten einer unbedingten, vorbehaltlosen
Forderungskollokation zu verhindern, nicht eingetreten sein. Sache
derjenigen Beteiligten, welche ein Interesse zu haben glaubten an der
Aufnahme eines solchen, die Anrechnung der auswärts zur Ans-

* A. S. XXIX, r, N° 120, S. 554 fi. : Sep.-Ausg. VI, NO "H, S. 278 ff.

442 G. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

zahlung gelangenden Dividenden an die betreffenden Konkursforderungen
vorsehendeu Vorbehaltes, wäre es gewesen, in der ihnen gutscheinenden
Weise auf eine bezügliche Verurkundung im Plane zu bringen. Wenn die
Konkursverwaltung behauptet, sie habe dem Vertreter des Rekursgegners
gegenüber mündlich eine Erklärung im Sinne einer solchen Anrechnung
abgegeben, so ist das konkursprozessualisch nicht von Bedeutung, da sie
über die in Frage stehenden rechtlichen Beziehungen zwischen Rekursgegner
und Masse nur aus dem gesetzlich vorgesehenen Weg einer Verurkundung im
Kollokationsplane gültig sich hat erklären können.

2. Aus der erfolgten Kollokation ist dem Rekursgegner an sich
nach Konkursrecht die Befugnis erwachsen, mit dem Zollbzierten
Forderungsbetrage am Liquidationsergebnis teilzunehmen und insbesondere
Berücksichtigung der Forderung in der Verteilungsliste und nach
Inkrafttreten der letztern Auszahlung des darauf entfallenden
Betreffnisses zu verlangen.

Zu prüfen ist nun, welche Wirkung aus die genannte Befugnis der von der
Konkursverwaltung namhaft gemachte Umstand ausübt, dass der Nekursgegner
nach Inkrafttreten des Kollokationsplanes aus dem von den österreichischen
Behörden in Bings durchgesiihrten Zwangserekutionsverfahren bereits eine
Dividende an seine Forderung bezogen hat.

Die Konkursverwaltung legt dieser Zahlung die Wirkung bei; dass
dadurch und im Umfange derselben die Konkurssorderung des Rekursgegners
getilgt worden sei und speziell auch konkursrechtlich, d. h. was die
Bemessung ihrer Anteilsberechtigung am Massevermögen anbetrifft, als
getilgt zu gelten habe. Dem gegenüber stellt sich der Rekursgegner
auf den Standpunkt: er sei berechtigt gewesen, seine Forderung in den
beiden gegen seinen Schuldner durchgeführten Zwangsliquidationen bis
zur gänzlichen Deckung im vollen Betrage geltend zu machen; es könne
deshalb die Forderung, als in Qlten angemeldete Konkursforderung, nicht
als durch die Zahlung in Bings teilweise erloschen behandelt werden und
vermöge diese Zahlung trotz ihrer materiellrechtlichen Tilgungswirkung
der konkursrechtlichen Realisierung der Forderung im bisherigen Umfange
keinen Eintrag zu tun ( vorbehalten natürlich: soweit die zu gewärtigende
Dividende tiberhaupt noch für die Deckung der Forderung dienen kann
).und Konkurskammer. N° 74. 443

3. Die erste Frage, zu welcher dieses Streitverhältnis Anlass gibt,
ist die, ob eine nachträgliche Tilgung einer kollozierten Forderung mit
der behaupteten konkursrechtlichen Wirkung überhaupt in der nunmehrigen
Lage des Konkursverfahrens noch in Betracht zu fallen habe. Man könnte
mit der Vorinstanz die Befugnisse, welche der Konkursgläubiger durch
die rechtsgültig gewordene Kollokation erwirbt, in dem Sinne als
unentziehbar ansehen, dass ihnen eine nachträgliche Änderung des
materiellen Forderungsverhältnisses, und speziell ein nachträglicher
gänzlicher oder teilweiser Untergang der kollozierten Forderung keinen
Abbruch mehr zu tun vermöchte.

Diese Auffassung hält indessen nicht Stand: Allerdings gibt das
Gesetz ausdrücklich keine Auskunft darüber, wie es die Frage gelöst
wissen wolle. Dagegen bietet es einerseits nirgends einen Anhaltspuukt
dafür, dass es dem formellen Momente der Rechtskraft der Kollokation
die erwähnte weitreichende Bedeutung beizulegen beabsichtige. Und
anderseits spricht für eine gegenteilige gesetzgeberische Absicht der
Zweck des Konkursverfahrens: Dasselbe it dazu da, dem materiellen
Rechte der Konkursgläubiger zur Durchführung zu verhelfen und muss
sich danach demselben anpassen. Ohne gewichtige Gründe kann es deshalb
nicht angehen, dass, nachdem eine Forderung gestützt auf die benötigte
Feststellung ihrer materiellrechtlichen Begründetheit einmal endgültig
zur Kollokation zugelassen ist die konkursmässige Behandlung derselben
schlechthin ihren Fortgang zu nehmen hat und zu ihrem Abschlusse zu führen
ist, unbeirrt davon, ob die Forderung inzwischen ganz oder teilweise zu
existieren aufgehört habe oder nicht. Eine solche Auffassung könnte man
höchstens damit rechtfertigen, dass das Interesse an einer einfachen und
raschen Liquidation des Konkurses ein Zurückkommen auf einmal erfolgte
rechtliche Feststellungen ausschliesse, wobei es den Beteiligten
überlassen sein möge, ausserhalb des Konkursverfahrens allfällige
Ansprüche gegen den materiell unrichtiger Weise bevorzugten Gläubiger
zur Geltung zu bringen. Dem steht aber die entscheidende Erwägung
gegenüber, dass das Konkursverfahren selbst (die Kollokation) diese
ungerechtfertigte Besserstelluug des betreffenden Gläubigers schafft,
dass dieselbe zu Ungunsten nicht einzelner isolierter Gläubiger, sondern
der Gesamtgläubiger oder eines Bruchteils derselben

444 G. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

erfolgt, und dass sie deshalb, wenigstens in erster Linie, auch durch
die Organe der Gefamtgläubigerschaft und damit im Konkursverfahren selbst
wieder auszugleichen ist.

Laut dem Gesagten verliert somit in dem Mage, als das follozierte
Forderungsrecht erlischt und als insoweit eine Zulafsung der Forderung zum
Konkurse in dem im Kollokationsplane festgestellten Umfange sich nicht
mehr rechtfertigt, der kollozierte Gläubiger auch seine konkursmässigen
Gläubigerrechte und speziell dasjenige auf Auszahlung einer Dividende

4. Es fragt sich mm, in welchem Verfahren dieser Satz im Streitfalle
zur Anwendung zu bringen, d. h. wie vorzugehen sei, wenn die
Konkursverwaltung die nachträglich erfolgte gänzliche oder teilweise
Tilgung der kollozierten Forderung mit der erörterten konkursrechtlichen
Wirkung, der kollozierte Gläubiger aber den Fortbestand seiner bisherigen
konkursrechtlichen Befugnisse behauptet. .

Hiebei ist davon auszugehen, dass die Konkursverwaltung mit ihrer
Behauptung sich dagegen wendet, dass die Kollokation der Forderung
noch gleich wie früher die gültige Grundlage sei, gestützt auf die der
Gläubiger die konkursmässige Berücksichtigung seiner Forderung, speziell
die Aufnahme derselben in die Verteilungsliste und die Auszahlung eines
bezüglichen Verteilungsbetrefsnisses, verlangen könne. Mit einer solchen
Bernängelung der erfolgten Kollokation hat man es im Grunde auch dann
zu tun, wenn die Konkursoerwaltung glaubt, die weitere Gültigkeit der
Kollokation als solche nicht ausdrücklich bestreiten zu müssen, sondern
wenn sie anlässlich des späteru Verfahrens, namentlich, wie hier, bei der
Verteilung, mit ihrer Behauptung des Untergangs der kollozierten Forderung
in der Weise auftritt, dass sie eine diesem Verfahren angehörige Verfügung
(wie hier die Festsetzung eines reduzierten VerieilungEBetreffnî'fieé)
erlässt, welche Verfügung sich aus die behauptete Forderungstilgung stützt
und damit der Kollokation der Forderung widerspricht. In Wirklichkeit
handelt es sich dabei nicht allein und nicht in erster Linie um diese
Verfügung als solche, sofern nicht ihre besondern Gültigkeit-ZBedingungen
in Frage stehen. Vielmehr bringt anlässlich derselben und durch sie die
Konkursoerwaltung ihren Willen überhauptund Konkurskammer. N'; 74. 445

zum Ausdruck, die erfolgte Kollokation als durch eine nachträglich
eingetretene Tilgung der Forderung wieder rückgängig gemacht anzusehen
und die Forderung nicht mehr als Konkursforderung zu behandeln. Die
Verfügung selbst bildet nur einen einzelnen aktuellen Bestätigungsfall
jener allgemeinen Willensabsicht, welch letztere sich in der Folge noch
in vielen andern Beziehungen (z. B. durch Einwendungen gegen den Anspruch
auf Ansstellung eines Verlustscheines, aus Abtretung von Masserechten
nach Art. 260, aus Partizipation an einer Nachverteilung gemäss Art. 269
Abs. î) möglicherweise wird Geltung zu verschaffen haben.

Aus dieser allgemeinen Bedeutung, welche der Frage, ob eine kollozierte
Forderung nachträglich ganz oder teilweise getilgt worden ist für
das Konkursoerfahren zukommt, und aus dem Umstand, dass die erfolgte
Kollokation trotz der Forderungstilgung wenigsten-?formell, noch in
Kraft steht und deshalb dem ErlasZ irgendwelcher ihr widersprechender
Verfügungen ein rechtliches Hindernis entgegenstellt, folgt aber-,
dass die Konkursverwaltung ihre Behauptung einer Forderutigstilgung im
Konkursversahren nur zur Geltung zu bringen vermag, indem sie vorerst
auf Berichtigungder zu Gunsten des Gläubiger-s bestehenden Kollokation
dringt. Sie muss vor allem, bevor sie dem kollozierten Gläubiger gegenüber
Verfügungen auf Grund ihres nunmehrigen Standpunktes verbindlich und
vorbehaltlos erlassen kann dem Gläubiger über diesen Standpunkt sich
erklären, d. h. ihm erhffnen dass und in welchem Umsange sie seine
Kollokation als ungültig geworden ansehe und behandeln werde. Diese
Erklärung aber hat nicht mit bloss privatrechtlicher Bedeutung und Wirkung
zu geschehen (wie etwa die Bestreitung einer Verpflichtung aus einem von
der Masse abgeschlossenen Vertrage ), sondern selbst wiederum in Form
und mit der Kraft einer Verfügung: Sie ist ein Analogon zu der Massnahme
im eigentlichen Kollokatiousverfahren, wodurch die Konkursverwaltung
die Aufnahme einer angemeldeten Forderung in den Plan verweigert und
hieoon dem anmeldenden Gläubiger Mitteilung macht (Art. 249
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 249 - 1 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
1    Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
2    Die Konkursverwaltung macht die Auflage444 öffentlich bekannt.
3    Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt.
und 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446

Abs. i SchKG). Wie seinerzeit, bei Aufstellung des Kollokationsplances,
die Konkursverwaltung befugt und verpflichtet gewesen ware, falls sie
die angemeldete Forderung als materiell unbe-

xxx, i. _ 19051 253

446 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

gründet, bezw. nicht kollozierbar befunden haben würde, den Gläubiger
innert zehntägiger Frist zur Klaganhebung anzuhalten mit der Wirkung,
dass der Gläubiger durch Unterlassung dieser Klagaufforderung Folge
zu leisten, seines Rechtes auf Vernustchtigung seiner (allfälligen)
Forderung itn Konturse verlustig gehen würde, so muss sie auch jetzt
befugt und verpflichtet sein, durch das Mittel einer derartigen amtlichen
Aufforderung das Verfahren in Gang zu bringen, sobald sie Grundzu haben
glaubt, dass die bestehende Kollokation sich durch kein ihr zu Grunde
liegendes materielles Forderungsverhaltnis niehrv rechtfertige. Dass
die Ungewissheit darüber, ob der tkollozierte Glaubiger immer noch zur
Teilnahme am Konkursverfahren berechtigt sei oder nicht, baldrnöglichft
beseitigt werde-, liegt im Gesamtinteresse der Gläubigerschaft an
einer sachgemässen und prompten Durchführung dieses Verfahrens-, welches
Interesse die Konkursverwaltung mit der ihr zu Gebote stehenden amtlichen
Gewalt zu wahren berufen sein muss. ' ·

Hat sich hienach der kollozierte Gläubiger eine Klaganffordernng im
angegebenen Sinne gefallen zu lassen,·so ist Immerhin. zu bemerken,
dass damit die Frage unberührt bleibt, ob er als Klagen den Fortbestand
der kollozierten Forderung darzutun habe, oder ob es nicht vielmehr,
angesichts der zu seinen Gunstena ertnolgten Kollokation, der
Konkursverwaltung obliege, den die Ruckgangtgmachung der Kollokation
rechtfertigenden Rechtsgrund nachzuweisen. Da aber die Entscheidung
dieser-Beweislastfrage nicht den Auffichtsbehörden, sondern dem
Kollokationsrichter zusteht, braucht hier auf sie nicht eingetreten zu
werden " '

Dagegen bietet sich für die Aufsichtsbehorden unt der Zulassung einer
solchen nachträglichen Berichtigung des Kollokattonsplanes die weitere
Frage, ob und inwiefern der betreffende Glaubiger Von der Eröffnung des
bezüglichen Verfahrens cmsich Ginschränkungen in der Ausübung der ihm an
sich, kraft seiner Kollokation, zustehenden konkursrechtlichen Befugnisse
gefallen lassen müsse, in Rücksicht auf die nun gegebenetlnsicherhett
uOber sent: Eigenschaft eines wirklichen Konkursgtatibigers. Die
Frage 1?hier nur bezüglich zweier-, allerdings wesentlicher, Punkte
attue EUR, nämlich was die Aufnahme der Forderung des Rekursgegnerund
Konkurskammer. N° 74. 447

in die Verteilungsliste und was dessen Anspruch auf Auszahlung der
Dividende anbelangt.

In ersterer Beziehung muss angenommen werden, dass der betreffende
Gläubiger grundsätzlich die Zulassung seiner Forderung in der
Verteilungsliste verlangen {firme, in der Meinung, dass die zu seinen
Gunsten zu machende Zuteilung als eine bedingte, vom Ausgange des
obwaltenden Kollokationsstreites abhängige anzusehen ist. Eine solche
Berücksichtigung der Forderung bei der Verteilung lässt einerseits
eine Schädigung berechtigter Interessen der übrigen unbestrittenen
Konkursgläubiger nicht gewärtigen und ermöglicht anderseits dem
bestrittenen Konkursgläubiger, seine allfälligen Rechte auf den
Verteilungserlös gegenüber den Mitgläubigern zu wahren.

Der Anspruch auf Auszahlung der Dividende erfährt durch das nachträgliche
Kollokationsverfahren notwendig eine Hemmung Es handelt sich um ein
streitiges Verteilungsbetresfuis, dessen Zugehörigkeit erst feststeht mit
der Erledigung des nachträglichen Kollokationsverfahrens und das je nach
dem Ausgang dieses Verfahrens dem bestritteuen Konkursgläubiger oder,
als frei gewordeuer Betrag, den übrigen Konkursgläubigern auszurichten
sein wird, Einen Anspruch anf sofortige Auszahlung nach Inkrafttreten
der Verteilungsliste besitzt jener Gläubiger so wenig, als derjenige
Gläubiger-, dessen angemeldete Forderung infolge Bestreitung noch
keine definitive Kollokation erwirkt hat, die Auszahlung der auf ihn
entfallenden Quote aus einer Abschlagsverteilung nach Art. 266 verlangen
kann.

5. Im Sinne vorstehender Ausführungen ist also der Rekurs zu schützen:
Die Weisung der Vorinstanz an das Konkursamt, den Rekursgegner mit seiner
ganzen im Kollokationsplan zugelassenen Forderung an der Verteilung
partizipieren zu lassen, muss aufgehoben werden, in der Meinung, dass
die Zulassung zwar mit dem ganzen Forderungsbetrage, aber nur in der
erörterten bedingten Weise zu erfolgen hat und dass gestützt hierauf die
streitige Quote des Verteilungsbetresfnisses von der Konkursverwaltung
zurückbehalten wird, bis die Bezugsberechtiguug des Rekursgegners
feststeht. In letzterer Beziehung wird die Konkursverwaltung angewiesen,
ihren Standpunkt, dass die Kollokatiou

4-48 C. Entscheidungen der Schuldhetreihungs--

des Rekursgegners durch nachträgliche Tilgung einer Quote der kollozierten
Forderung teilweise hinfällig geworden sei, auf dem oben bezeichneten
Wege durch Klagaufforderung an den Rekursgegner zur Geltung zu bringen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird im Sinne der Motive begründet erklärt.

75. Entscheid vom 19. Mai 1904 in Sachen Schlumpf.

Unpfàndbarkeit: Kompetfflzstucke eines Hausierers. Arti. 92 Z UT. 3 SchKG.

I. Für eine Mietzinsforderung der Witwe Weilenmann nahm das
Betreibungsamt Adlisrvil am 29. Dezember 1903 beim Rekurrenten Schlumpf
die Retentionsurkunde auf, in welche unter anderm ein vierrädriger
Handbruggwagen und eine Wage (Objekte, die der Schuldner bisher
zur Ausübung des Hausiergewerbes benutzt hatte) nebst diversen Waren
aufgenommen wurden. Schlumpf verlangte auf dem Beschwerdewege Freigabe
des Wagens und der Wage als unentbehrlicher Berufswerkzeuge, indem er
darauf hinwies, dass er blind sei, für sechs unerzogene Kinder zu sorgen
habe und er keinen andern Beruf ausüben könne, als mit Spezereien und
Landesprodukten zu hausieren.

Das Betreibungsamt erklärte in seiner Vernehmlassung: Wagen und Wage
hätten seines Erachtens retiniert werden können, weil auch die wenigen
Krämerwaren und Spezereien der Retention unterstellt worden seien und
somit die ganze Krämerei ein Ende habe. Die Heimatgemeinde Schlampr
habe bereits Schritte getan, um Schlumpf und seine sechs Kinder wegen
gänzlicher Mittellosigleit ins Armenhaus zu nehmen.

H. Gesttitzt auf letztere Angabe nahm die untere Instanz cm, dass eine
weitere Ausübung des Hausiererberufes nicht in Frage kommen und demnach
Wagen und Wage nicht als dem Rekrurenten notwendige Berufswerkzeuge
erklärt werden können. und Konkurskammer. N'? 75. 449

III. Schlumpf zog diesen abweisenden Entscheid an die kantonale
Aufsichtsbehörde weiter. Sein Rekurs wurde unterm 16. April auf Grund
folgender Erwägungen verworfen:

Rekurrent sei nicht in der Lage, den Beruf eines Hausierers tatsächlich
auszuüben Denn nach den Feststellungen des Betreibnngsamtes besitze
er weder Waren zum Verkaufe, noch dürfe er daran denken, solche in
absehbarer Zeit einkauer zu können. Übrigens würde es sich bei den
ärmlichen Verhältnissen des Schuldners nur um ein in kleinem Umsange
betriebenes Hausiergeschäft handeln können und würde deshalb ein kleineres
Behältnis, als der fragliche Wagen, zum Aufbewahren und Mitführen von
Waren genügen und der Nekurrent auch einer Ladenwage nicht bedürfen.

IV. Gegen diesen Entscheid richtet sich der nunmehrige Rekurs Schlumpr
mit welchem er sein Beschwerdebegehren wieder aufnimmt.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Bemerkungen in Sachen abgesehen,
während die Beschwerdegegnerin, Witwe Weilenmann, auf Abwetsung des
Rekurses anträgt.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Entsprechend der bisherigen Praxis ist davon auszugehen, dass das
Hausiergewerbe, wenn es, wie regelmässig der Fall, innert den Schranken
einer persönlichen Tätigkeit zur Gewinnung des Lebensunterhaltes und nicht
in der Form einer eigentlichen Unternehmung ausgeübt wird, einen Beruf
im Sinne des am. 92 Ziff. 3 darstelle (Archiv IV, Nr. 18; V, Nr. 115 ;
cllmtl. Sanmtl., Separatausgabe V, Nr. 15 **). Die Vorinstanz teilt
denn auch selbst diese Auffassung Sie gelangt dagegen von der Erwägung
aus zu der Abweisung des Beschwerdebegehrens um Freigabe der beiden
als notwendige Berufswerkzeuge beanspruchten Objekte, Handbruggwagen
und Wage, dass dem Nekurrenten eine weitere Ausübung des Hansierberufes
unmöglich sei. Unzutreffend ist nun aber zunächst der erste der beiden
hiefür geltend gemachten Gründe: dass nämlich der Rekurrent keine Waren
zum Verkaufe mehr be-

* Gesamtausgabe XXVIII, 1. Teif. Nr. 26, S. 98 ff.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 30 I 438
Datum : 19. Mai 1904
Publiziert : 31. Dezember 1904
Quelle : Bundesgericht
Status : 30 I 438
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 438 c. Entscheidungen der Scizuldhetreibungs- richtiger Betreibungsart. Dagegen


Gesetzesregister
SchKG: 216 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 216 - 1 Wenn über mehrere Mitverpflichtete gleichzeitig der Konkurs eröffnet ist, so kann der Gläubiger in jedem Konkurse seine Forderung im vollen Betrage geltend machen.
1    Wenn über mehrere Mitverpflichtete gleichzeitig der Konkurs eröffnet ist, so kann der Gläubiger in jedem Konkurse seine Forderung im vollen Betrage geltend machen.
2    Ergeben die Zuteilungen aus den verschiedenen Konkursmassen mehr als den Betrag der ganzen Forderung, so fällt der Überschuss nach Massgabe der unter den Mitverpflichteten bestehenden Rückgriffsrechte an die Massen zurück.
3    Solange der Gesamtbetrag der Zuteilungen den vollen Betrag der Forderung nicht erreicht, haben die Massen wegen der geleisteten Teilzahlungen keinen Rückgriff gegeneinander.
249 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 249 - 1 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
1    Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
2    Die Konkursverwaltung macht die Auflage444 öffentlich bekannt.
3    Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt.
250 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
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261
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 261 - Nach Eingang des Erlöses der ganzen Konkursmasse und nachdem der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen ist, stellt die Konkursverwaltung die Verteilungsliste und die Schlussrechnung auf.
Stichwortregister
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