482 (1. Entscheidungen der Schuldhetreihungs--

72. Entscheid vom 13. Mai 1904 in Sachen Pelegri-Roir.

Zuèàlssigkeét Ver-späterer Konkffl'sei-ngabeza, Art. 251, Spec}. Abs. 3
SchK G. Rechtsstellun-g des Nachz-ù'glers. Unterscheidung zwischen der
Vertee'lungsiiste und der Verteilung (Auszahlung).

I. Am 5. März 1904 legte das Konkursamt Paselstadt irn Konkurse des
Johann Hastelson eine Verteilungslistes aus. Die Gläubiger K. A. Peter
und Konsorten sochten sie ans dem. Veschwerdewege an, weil ein von ihnen
angehobener.Kollokationsprozess noch unentschieden sei. Die Beschwerde
wurde von der kantonalen Aufsichtsbehörde insofern für begründet erklart,
als die aufgelegte Verteilungstiste nicht als Schlussrechnung, sondern
als Abschlagsverteilung" zu bezeichnen sei; insofern dagegen aphgewiesen,
als sie gegen eine Verteilung des verfugbaren Meine: erlöst-s überhaupt
gerichtet war. Die Mitteilung dieses Entscheides an die Beschwerdeführer
erfolgte am 21. März-Das Kommt-samt sistierte indessen die Auszahlung
der Verteilungsbetrefsmsse bis nach Ablauf der bundesgerichtlichen
Rekursfrist, d. h. bis zum 31. März. ss .

Am 30. März meldete der heutige Rekurrent, Jose Pelegrtam; in San Roque
(Spanien), eine Konkursforderung an mit dem Gesuche, an den zur Verteilung
gelangenden Aktiven partizipieren zu dürfen. Das Konkursamt erklärte, dass
es die Konkursfordernng wohl in den Kollokationsptan aufnehmen wet-de,
dass aber der neue Kreditor nicht an den bereits verteilten wenn auch
noch nicht ausgeschütteten Aktiven teilnehmen konne.

II. Gegen diese Verfügung führte Pelegri im Sinne sseines Gesuches,
ihnan der Verteilung genannter Aktiven purttzipteren zu lassen, unter
Berufung insbesondere auf Art. 201 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 201 - Wenn sich in den Händen des Schuldners ein Inhaberpapier oder ein Ordrepapier befindet, welches ihm bloss zur Einkassierung oder als Deckung für eine bestimmt bezeichnete künftige Zahlung übergeben oder indossiert worden ist, so kann derjenige, welcher das Papier übergeben oder indossiert hat, die Rückgabe desselben verlangen.
SchKG Beschwerde

Die kantonale Aufsichtsbehörde wies ihn durch Entscheid vom 15. April
ab. Sie geht davon aus, dass mit dem frühem Yeschwerdeentscheid in Sachen
Peter und Konsorten vom 21. Mars die Verleilungsliste rechtskräftig
geworden sei und dass damit dieund Konkurskammer. N° 72. 433

Gläubiger ein Recht auf Anszahlung ihrer Anteile erworben hätten,
welches Recht der wirklichen Auszahlung bei Anwendung des Art. 251
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 251 - 1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
1    Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
2    Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.
3    Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
4    Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.
5    Der Artikel 250 ist anwendbar.
SchKG
gleichgestellt werden müsse.

III. Mit seinem nunmehrigen, rechtzeitig eingereichten Rekurse erneuert
Pelegri das gestellte Beschwerdebegehren.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Das Bundesgesetz macht die Befugnis eines Gläubiger-Z zur Teilnahme
am Konkurse nicht davon abhängig, dass seine Anmeldung innert einer
bestimmten Eingabefrist erfolge, sondern stellt sich in Art. 251 auf
den Standpunkt, dass auch verspätete (nach der Frist des Art. 282
Ziff. 2 erfolgte) Konkurseingaben zulässig seien und zwar bis zum
Schlusse des Konkursverfahrens Dieser Grundsatz übt seine Wirkung
zunächst auf das Kollokationsverfahren aus, dahin, dass ein, wenn auch
im übrigen definitiver, Kollokationsptan seinem Umfange nach kein
definitiv abgeschlossenes Ganzes bildet, sondern stets noch einer
möglichen Abänderung im Sinne uachtragsweiser Einbeziehnng weiterer
Konkurssorderungen offen steht. In entsprechender Weise istder genannte
Grundsatz aber auch für das Verteilungsverfahren von Bedeutung Während
aber die Möglichkeit der Kollokation, der Feststellung verspätet
angemeldeter Konkursfordernngen, bis zum Schlusse des Kontrasverfahrens
die gleiche bleibt, fällt bei der Verteilung in Betracht, dass hier die
Bedingungen für die Gleichstellung des Trachztiglers sich wesentlich
anders gestalten, je nachdem es sich um einen verteilbaren Erlös
handelt, der noch bei der Masse verblieben, oder um einen solchen,
der ihr bereits durch Auszahlung der Betreffnisse an die Gläubiger
entiremdet worden ist. Im erstern Fall verhält es sich mit der Zulassung
des Nachzüglers analog wie bei der Kollokation: mag auch bereits eine
im Übrigen rechtskräftig gewordene Verteilungsliste vorliegen, eine im
übrigen verbindliche Festsetzung der Anteiisberechtigung der einzelnen
Gläubiger am Erlöfe stattgefunden haben, so lässt dies dennoch einen
Anschluss des Nachzügiers und eine damit verbundene Modifikation der
auf die Anteilsberechtignng bezüglichen Festsetzungen nicht weniger
als dort angängig erscheinen. Anders dagegen, wenn die rechtskräftige
Verteilungsliste bei der Anmeldung des Nachzüglers

434 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

durch Bezahlung der darin figurierenden Konkursforderungen bereits
vollzogen ist: Hier lässt sich in Rücksicht auf die Eigentumsentäusserung
der Masse und den Eigentumserwerb der einzelnen Gläubiger sagen, dass
man es insoweit mit einem definitiv abgeschlossenen und zu Gunsten des
Nachzüglers nicht mehr modifizierbaren Verfahren zu tun habe, wenn auch
mit diesem das Konkursversahren im Ganzen zu seinem Abschluss noch nicht
gekommen ist. Die genannte Erwägung nun ist für den Gesetzgeber nicht nur
für den Fall vollständiger, sondern auch für denjenigen erst teilweiser
Auszahlung des Erlöses wegleitend gewesen und hat in letzterer Beziehung
ihren Ausdruck in der vom Rekurrenten angerufenen Bestimmung des Art. 251
gesunden, dass der Nachzügler auf Abschlagsverteilungen, welche vor
seiner Anmeldung stattfanden, keinen Anspruch habe. Ein Anspruch auf
den bereits verteilten Teil des Erlöses soll ihm weder in Form einer
Rückforderung, noch in Form eines Bezuges aus dem noch für die weitere
Verteilung verfügbaren Erlöse zustehen. Die entwickelte Auffassung stimmt
auch mit dem Gesetze im allgemeinen überein, welches in deutlicher Weise
das der Feststellung der Verteilungsbetressnisse dienende Verfahren,
und speziell die Auslegung der Verteilungslisie, und die Verteilung, die
Auszahlung des Erlöses, als zwei getrennte Stadien voneinander scheidet.

Aus dem Gesagten ergibt sich die Unrichtigkeit der dem vorinstanzlichen
Erkenntnisse zu Grunde liegenden Ansicht, dass das Recht des Gläubiger-Z
auf Auszahlung seines durch eine rechtskräftige Verteilungsliste
festgestellten Betreffnisses bei Anwendung des Art. 251 der wirklichen
Auszahlnng gleichgestellt werden müsse. Als unstichhaltig erweist
sich auch der von der Vorinstanz erhobene Einwand, es würde zufolge
der hier vertretenen Ausfassung eine ungleiche Behandlung der im
Verteilungsverfahren beteiligten Gläubiger dann eintreten, wenn
der Nachzügler nach Beginn, aber vor Beendigung der Auszahlungen
an die einzelnen Konkursforderungen sich anmeldet. Diese einzelnen
Zahlungen bilden nämlich blosse Teilhandlungen der einheitlichen
konkursprozessualischen Operation der Verteilung bezw. der
Abschlagsverteilung im Sinne des WLW-1. Entscheidend ist nun aber für
die Nechtsstellung des Nachzüglers, das heisst für den Ausschlussuna
Konkurskammer. N° 73. 435

desselben von der Mitberechtigung am Erlöse bezw. Teilerlöse, nicht die
erfolgte Durchführung, sondern die Inangriffnahme dieser Operation,
da hier die Grenze zwischen den beiden besprochenen Stadien des
Verteilungsverfahrens (Feftstellung der gläubigerischen Anrechte und
Bezahlung der Gläubigerschaft) liegt.

Da der Rekurrent seine Konkursanmeldung unbestrittenermassen vor
begonnener Auszahlung des fraglichen Teilerlöses gemacht hat, ist er an
demselben anteilsberechtigt und somit sein Rekurs gutzuheissen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird begründet und damit der Rekurrent als am Erlöse, dessen
Verteilung in Frage steht, nach Massgabe seiner Rechtsstellung als
Konkursgläubiger anteilsberechtigt erklärt

73. Entscheid vom 13. Mai 1904 in Sachen Dorf-Weben

Art der Betreibu'ng, spec. Art des Zahlungsbefehls (Bet-reibvzmg
für Me'etund Pachtzéns gemäss Art. 282
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 282
SchKG). Unzustdndégkeié der
Bei-reiban und Aufsichtsbehörden zum Entscheid stehe-eein beanspreechtes
Retentionsrecîet. Legitimation zur Beschwerdeführes.-ng gegen den
Zahlungsbefehl.

I. Der Rekurrent Dovcä-Weber hatte am 10. Januar 1904 beim Betreibungsamte
Menziken gegen Jakob Bolliger zum Sternen in Menziken für eine
Forderungssumme von 5339 Fr. 70 Cis samt Zins ein Betreibungsbegehren
gestellt. Unter der Rubrik Forderungsurkunde" hatte er angegeben:
Rückständiger Mietzins, Futter, Tagesentschädigung vom i. Juni 1901
bis 1. November 1903 für Land und Scheune im Sternen; und unter der
Rubrik Allfällig nähere Bemerkungen-H Das Reimtionsverzeichnis ist
aufzunehmen und mit Forml. 21 zu betreiben. Definitive Abrechnung
und richtige Gegenrechnung vorbehalten. Am 11. Januar erliess das Amt
einen Zahlungsbefehl auf Betreibnng für Mietund Pachtzins (Betreibung
Nr. 485). Be-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 30 I 432
Datum : 13. Mai 1904
Publiziert : 31. Dezember 1904
Quelle : Bundesgericht
Status : 30 I 432
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 482 (1. Entscheidungen der Schuldhetreihungs-- 72. Entscheid vom 13. Mai 1904 in


Gesetzesregister
SchKG: 201 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 201 - Wenn sich in den Händen des Schuldners ein Inhaberpapier oder ein Ordrepapier befindet, welches ihm bloss zur Einkassierung oder als Deckung für eine bestimmt bezeichnete künftige Zahlung übergeben oder indossiert worden ist, so kann derjenige, welcher das Papier übergeben oder indossiert hat, die Rückgabe desselben verlangen.
251 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 251 - 1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
1    Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
2    Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.
3    Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
4    Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.
5    Der Artikel 250 ist anwendbar.
282
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 282
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abschlagsverteilung • konkursforderung • zahlungsbefehl • mass • konkursamt • vorinstanz • richtigkeit • entscheid • zahlung • bruchteil • kantonales rechtsmittel • wiese • spanien • eigentumserwerb • konkursverfahren • frist • scheune • frage • bundesgericht • bedingung
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