396 B. Stra frechtspflege.

Ad &. Dass der Zeuge Zust vor seiner Einvernahme in ber von den
Beschwerdeführern angegebenen Weise hätte belehrt werden sollen,
ergibt sich wiederum weder aus einer speziellen Prozessvorschrift,
noch aus allgemeinem Rechtsgrundsatz und erscheint daher als für die
Kassationsinstanz durchaus belanglose Behauptung.

Ad e. Wenn die Beschwerdeführer endlich ihre Verurteilnng auf Grund
des Art. 55 litt. a des Zollgesetzes als prozefsnalisch unstatthaft
erklären, so befinden sie sich in einem Irrtum über die vorliegend
massgebenden Prozessrechtsnormen. Auf den Überweisungsbeschluss des
Bundesrates ist nämlich nicht, wie sie anzunehmen scheinen, Art. 137
OG, sondern ausschliesslich das FStV selbst anwendbar. Jener Beschluss
qualisiziert sich danach inhaltlich nicht als eine Anklageschrift
im Sinne des gewöhnlichen Strafprozesses, sondern als eine lediglich
allgemeine Bezeichnung der Strastat, auf Grund deren der Strafrichter
nach Massgabe des Art. 17 FStV durchaus selbständig sowohl die genaue
Ermittelung der tatsächlichen Verhältnisse, als auch deren juristische
Qualifikation vorzunehmen hat. Dabei ist allerdings dem Angeschuldigten
nach allgemeinem strafprozessualem Grundsatze Gelegenheit zu geben,
sich über die dem festgestellten Tatbestande imputierte rechtliche
Bedeutung vernehmen zu lassen. Gegen diesen Grundsatz aber ist vorliegend
keineswegs verstossen worden. Denn wie aus dem angefochtenen Urteil des
Bundesstrasgerichts (Erw. 2) hervorgeht und von der Bundesanwaltschaft in
ihrer Beschwerdeantwort ausdrücklich bestätigt wird, hat deren Vertreter
als Ankläger in der gerichtlichen Hauptverhandlung sowohl die litt. g als
auch die vom Gericht als zutreffend erkannte litt-. ades Art. 55 Zollges
angerufen. Und die Vertreter der Augeklagien haben nach der gleichen
Erwägung, deren Feststellung für den Kassaiionshof verbindlich isf,
sowohl die Frage der formellen Zulässigkeit der Beiziehung der litt. ai,
als auch diejenige des materiellen Zutreffen-S der beiden Bestimmungen
diskutiert. Somit muss die heutige Behauptung der Angeklagten Und
Verurteilten, es sei ihnen keine Gelegenheit zur Erörterung des (an der
Hauptverhandlung) neuen

Gesichtspunktes der Beiziehung des Art. 55 litt-. a ge:-

boten worden, als tatsächlich unrichtig zurückgewiesen, und
folglichIE. Polizeigesetze. Markenrecht. N° 64. 897

auch die hierauf basierte Beschwerde als völlig grundlos bezeichnet
werden; erkannt:

Auf die Kassationsbeschwerde der Bundesanwaltschaft, sowie auf die
Kassationsbeschwerde der Angeklagten und Verurteilten, soweit sie sich
ans Verletzung materieller Rechtsnormen bernft, wird nicht eingetreten.

Im übrigen wird die Kassationsbeschwerde der Angeklagten und Verurteilten
als unbegründet abgewiesen.

II. Polizeigesetze des Bundes. Markenrecht.

Lois da police de 1a. Confédération. Marques de fabrique et de commerce.

64. guten degxilaslationshofes vom 9. Juni 1904 in Sachen gemeine und
Genossen Kassat.-Kl., gegen gms, nassen-Beet

Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde, Art. 160 (und 162) OG. Verjährung
der Stsiessafklage wegen Markemechtsverleàzung, Art. 28 Abs. 4
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 28 Hinterlegung
1    Jede Person kann eine Marke hinterlegen.
2    Für die Hinterlegung sind beim IGE einzureichen:
a  das Eintragungsgesuch mit Angabe des Namens oder der Firma des Hinterlegers;
b  die Wiedergabe der Marke;
c  das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird.
3    Für die Hinterlegung müssen die in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren bezahlt werden.24
4    ...25

MSchG. Beginn de?ijdhî'emgsfrist bei einem Delikt nach. Art. 24
litt
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 24 Genehmigung des Reglements - Das Reglement muss vom IGE genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 23 erfüllt sind.
. f. (Art. 18 Abs. 3
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 18 Lizenz
1    Der Markeninhaber kann die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, ganz oder teilweise und für das gesamte Gebiet oder einen Teil der Schweiz anderen zum Gebrauch überlassen.
2    Die Lizenz wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen. Sie erhält damit Wirkung gegenüber einem später erworbenen Recht an der Marke.
und Art. 23
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 23 Markenreglement
1    Der Hinterleger einer Garantie- oder Kollektivmarke muss dem IGE19 ein Reglement über den Gebrauch der Marke einreichen.
2    Das Reglement der Garantiemarke nennt die gemeinsamen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, welche die Marke gewährleisten soll; weiter muss es eine wirksame Kontrolle über den Gebrauch der Marke und angemessene Sanktionen vorsehen.
3    Das Reglement der Kollektivmarke bezeichnet den Kreis der Unternehmen, die zum Gebrauch der Marke berechtigt sind.
4    Das Reglement darf nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
) MSchG. Bechtsgültiger Antrag innert
dee Verjdhfflngsfrist ? Art. 27 Ziff. 2 liti
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 27 Übertragung und Lizenz - Die Übertragung der Garantie- oder Kollektivmarke sowie die Erteilung von Lizenzen an Kollektivmarken sind nur gültig, wenn sie im Register eingetragen sind.
. a MSchG.

Der Kassationshof hat, da sich ergeben:

A. Durch Urteil vom 19. März 1904 hat die Polizeikammer des
Appellationsund Kassationshoses des Kantons Bern erfarmi:

1. Der gegen Paul Josef Raiss eingeleiteten Strafverfolgung wird wegen
Verjährung keine weitere Folge gegeben.

2. (Verurteilung der Cioilparteien zu den Kosten.)

B. Gegen dieses Urteil haben die Privatstrafkläger rechtzeitig und in
richtiger Form die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht im Sinne
der Art. 160 ff . OG erklärt, mit dem An-

xxx, l. MOL 26

398 B. Slrasrechtspflege.

trage: Es sei der Entscheid der Polizeikammer des Kantons Bern vom
19. März 1904 in der Strafuntersuchung gegen Josef Paul Raiss in seinem
ganzen Umfang aufzuheben und es sei der vorliegende Strafprozess an die
genannte Gerichts-behörde ad melius agendum zurückzuweisen.

C, Der Kassationsbeklagte beantragt, auf die Kassationsbeschwerde sei
nicht einzutreten, eventuell sei dieselbe als unbegründet abzuweisen; --

in Erwägung:

1. Das angefochtene Urteil beruht auf folgenden tatsächlichen
Feststellungen und rechtlichen Ausführungen: Am 10. Februar 1899 erhielt
der Kassationsbeklagte, Graveur Raiss in Viel, von der Firma Kappeler
& Cie. daselbst sechs Stück Uhren zum Gravieren Er brachte auf diesen
Uhren fünf Medaillen an mit der Unterschrift décernées an décoratenr
Raiss Genève , und darstellend: a) Einen HelvetiakvpL enthalten auf
dem dem Graveur Raiss in Viel zuerkannten Diplom der schweizerischen
Landesausstellung in Zürich vom Jahre 1888; b) und c) Avers und Revers
einer dem genannten Raiss auf der Kunstund Gewerbeausstellung in Biel
1880 zuerkannten Bronze-Medaille; d) und e) Avers und Revers einer dem
genannten Raiss auf der Exposition nationale d'horlogerie et d'outils à
Chaux-deFonds im Jahre 1881 zuerkannten Bronze-Medaille. Am 4. März 1899
gab der Kafsationsbeklagte diese Uhren seinen Bestellern zurück. Zwischen
dem 23. und 25. März 1900 wurden die Uhren

durch einen Reisenden von Kappeler & (Cie. in Hamburg an eine .

Genfer Firma (Balmer und Colomb) verkauft und am 23. April
gl. Js. an diese abgeliefert. Am 5. Juni 1900 teilte der Bundesrat
dem Regierungsrat des Kantons Bern mit, dass er beschlossen habe, die
Jnhaber der vFirma Js. Matter-Kappeler in Viel von Amtes wegen wegen
Ubertretung des Bundesgesetzes betreffend Erfindungspatente und des
Markenschutzgesetzes, Art. 18 Abs. 3, ver-zeigen zu lassen, gestützt
auf Art. 29 des erstgenannten undArt. 28 Al. 2 des letztgenannten
Gesetzes-, und veranlasst durch einen Antrag des Handelsund
Judustriedepartements des Kantons Genf, das seinerseits von den heutigen
Kassationsklägem auf das Vorgehen der Firma Kappeler & Cie. aufmerksam
ge-II. Polizeigesetze. Markenrecht. N° ski 399

macht worden war. Der Regierungsstatthalter von Viel überwies zufolge
Beschlusses des Regierungsrates des Kantons Berti am 13. Juni 1900
das Schreiben des Bundesrates dem Untersuchungs-richtet von Biel als
Strafanzeige. Der Untersuchungsrichter dehnte mit Beschluss vom 28. Juni
1900 die Untersuchung auch auf den Kassationsbeklagten aus, und es wurde
Strafklage gegen ihn wegen Uebertretung der Art. 18 Abs. 3
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 18 Lizenz
1    Der Markeninhaber kann die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, ganz oder teilweise und für das gesamte Gebiet oder einen Teil der Schweiz anderen zum Gebrauch überlassen.
2    Die Lizenz wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen. Sie erhält damit Wirkung gegenüber einem später erworbenen Recht an der Marke.
, 23
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 23 Markenreglement
1    Der Hinterleger einer Garantie- oder Kollektivmarke muss dem IGE19 ein Reglement über den Gebrauch der Marke einreichen.
2    Das Reglement der Garantiemarke nennt die gemeinsamen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, welche die Marke gewährleisten soll; weiter muss es eine wirksame Kontrolle über den Gebrauch der Marke und angemessene Sanktionen vorsehen.
3    Das Reglement der Kollektivmarke bezeichnet den Kreis der Unternehmen, die zum Gebrauch der Marke berechtigt sind.
4    Das Reglement darf nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
und 24
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 24 Genehmigung des Reglements - Das Reglement muss vom IGE genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 23 erfüllt sind.

litt. b MSchG eingeleitet. Der Kassationsbeklagte erhob vor Gericht die
Vorfrage, es liege kein Antrag von legitimierter Seite vor und deshalb
sei dem Strafverfahren keine Folge zu geben. Die Polizeikammer des
Appellationsund Kassationshoer des Kantons Bern bejahte letztinstanzlich
mit Entscheid vom 3. April 1901 diese Vorfrage. Am 14. März 1902 erhoben
dann die heutigen Kasfationskläger, alles Uhrenfabrikanten in Gens,
gegen den Kassationsbeklagten Strafklage wegen Zuwiderhandlung gegen
das Markenschutzgesetz, Art. 18 Abs. 3. Beide kantonalen Gerichte
haben daraufhin in der aus Fakt. A ersichtlichen Weise erkannt,
die Polizeikammer mit folgender Begründung: Es handle sich bei der
cingeklagten Handlung um ein Antragsdelikt. Bei solchen laufe die
Verjährung selbständig neben der Antrags-feist Das Bundesstrafrecht
enthalte nun keine besondere ' Bestimmung über die Antragsfristz
es sei daher anzunehmen, Antragsfrist und Verjährungsfrist fallen
zusammen. Begonnen habe nun im vorliegenden Falle die Verjährung
spätestens mit der Rückfendung der gravierten Uhren an Kappeler & Cie.,
also am 4. März 1899, so dass die Strafklage gemäss am. 28 Abs. 4 MSchG am
4. März 1901 verjährt gewesen sei, falls nicht eine gültige Unterbrechung
der Verjährung stattgefunden habe. Das sei nun nicht zu untersuchen, da
jedenfalls eine Unterbrechung der Antragsfrist, die mangels abweichender
Bestimmungen mit der Verjährungsfrist zusammenfalle, nicht erfolgt
sei; eine solche hätte nur durch Antrag seitens legitimierter Personen
unterbrochen werden können, und ein solcher habe nicht stattgefunden

2. In ihrer Kassationsbeschwerde bezeichnen nun die Kassationskläger
Art. 34 BStR und Art. 24
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 24 Genehmigung des Reglements - Das Reglement muss vom IGE genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 23 erfüllt sind.
MSchG als durch dieses Urteil verletzt, indem
sie ausführen: Massgebend für die Frage der Verjährung sei, da Art. 28
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 28 Hinterlegung
1    Jede Person kann eine Marke hinterlegen.
2    Für die Hinterlegung sind beim IGE einzureichen:
a  das Eintragungsgesuch mit Angabe des Namens oder der Firma des Hinterlegers;
b  die Wiedergabe der Marke;
c  das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird.
3    Für die Hinterlegung müssen die in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren bezahlt werden.24
4    ...25

MSchG keine nähern Bestim-

400 B. Sirafrechtspflege.

mungen über die Verjährung enthalte, Art. 34 BStR. Hienach
aber Art. 34 Abs. 3 werde die Verjährung unterbrochen durch jede
Untersuchungshandlung, ohne Rücksicht, ob es sich um Antragsoder um
Offizialdelikte handle. Eine Untersuchungshandlung könne gültig sein
auch ohne Antrag; die Untersuchungshandlung sei trotz Mangel des Antrags
bei einein Antrags-delikt nicht null und nichiig Daher habe die vom
Bundesrate eingeleitete Strafverfolgnng oder doch die dadurch veranlasste
Untersuchung die Verjährung unterbrochen am. 24 MSchG sodann sei insofern
verletzt, als die Verjährung erst mit dem Inderkehrbringen der Uhren,
d. h. mit dem Verkauf durch Kappeler & Cie., begonnen habe.

3. Seinen Antrag auf Nichleintreten begründet der Kassationsbeklagte
damit, dass weder ein ablehnender Entscheid einer letztinstanzlichen
kantonalen Uberweisungsbehörde, noch ein Endurteil im Sinne des Art. 160
(n. 162) QG vorliege. Diese Einwendng ist unstichhaltig: Wenn auch der
angefochtene Entscheid in die Form eines Entscheides über eine Vorfrage
eingekleidet ist, so spricht er doch endgültig über die Strafklage und das
dem Staate zustehende Strafrecht ab, verneint er dieses Ietztinstanzlich,
so dass also unzweifelhaft ein letztinftanzliches Endurteil vorliegt.
Der weitere Einwand des Kassationsbeklagten, in der Sache stehe überhaupt
nicht eidgenössisches Recht, sondern kantonales Prozessrecht in Frage,
kann sich nur auf die Begründetheit der Kassationsbeschwerde beziehen
(ng. Art. 163
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 28 Hinterlegung
1    Jede Person kann eine Marke hinterlegen.
2    Für die Hinterlegung sind beim IGE einzureichen:
a  das Eintragungsgesuch mit Angabe des Namens oder der Firma des Hinterlegers;
b  die Wiedergabe der Marke;
c  das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird.
3    Für die Hinterlegung müssen die in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren bezahlt werden.24
4    ...25
OG) und nur für die Frage der Unterbrechung der Verjährung
aufgeworfen sein; denn dass an sich für die Frage der Verjährung von
Markenrechtsdelikten das eidgenössische Recht zur Anwendung kommt,
dürfte angesichts des Art. 28 Abs. 4
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 28 Hinterlegung
1    Jede Person kann eine Marke hinterlegen.
2    Für die Hinterlegung sind beim IGE einzureichen:
a  das Eintragungsgesuch mit Angabe des Namens oder der Firma des Hinterlegers;
b  die Wiedergabe der Marke;
c  das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird.
3    Für die Hinterlegung müssen die in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren bezahlt werden.24
4    ...25
MSchG auch vom Kassationsbeklagten
nicht bestritten sein.

4. Gemäss dem genannten Art. 28 Abs. 4
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 28 Hinterlegung
1    Jede Person kann eine Marke hinterlegen.
2    Für die Hinterlegung sind beim IGE einzureichen:
a  das Eintragungsgesuch mit Angabe des Namens oder der Firma des Hinterlegers;
b  die Wiedergabe der Marke;
c  das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird.
3    Für die Hinterlegung müssen die in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren bezahlt werden.24
4    ...25
MSchG verfährt nun die Strafklage
nach zwei Jahren, vom Tage der letzten Ubertretung an gerechnet, und es
ist daher zunächst der Beginn der Verjährungsfrist festzustellen Mit der
Vorinstanz ist als solcher der Tag der Rückgabe der mit der unrichtigen
Herknnftsbezeichnung versehenen Uhren durch den Kassationsbeklagten
an die Pest-allen Kappeler & (Cie., anzusehen. Die Auffassung der
Raffa-II. Polizeigesetze. Markenrecht. N° 64. 401

tionskläger, das Delikt sei nicht schon mit der Riickgabe der
Uhren seitens des Kassationsbeklagten an Kappeler & Cie., sondern
erst durch das Juverkehrbringen der Uhren durch diese vollendet
gewefen, der Kassationsbeklagte sei als Mittäter an diesem Delikte des
Jnverkehrbringens anzusehen, ist unrichtig. Der Kassationsbeklagte wird
verfolgt wegen Versehens der Uhren mit einer der Wirklichkeit nicht
entsprechenden Herkunftsbezeichnung, also auf Grund des Art. 18 Abs. 3
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 18 Lizenz
1    Der Markeninhaber kann die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, ganz oder teilweise und für das gesamte Gebiet oder einen Teil der Schweiz anderen zum Gebrauch überlassen.
2    Die Lizenz wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen. Sie erhält damit Wirkung gegenüber einem später erworbenen Recht an der Marke.

und 23
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 23 Markenreglement
1    Der Hinterleger einer Garantie- oder Kollektivmarke muss dem IGE19 ein Reglement über den Gebrauch der Marke einreichen.
2    Das Reglement der Garantiemarke nennt die gemeinsamen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, welche die Marke gewährleisten soll; weiter muss es eine wirksame Kontrolle über den Gebrauch der Marke und angemessene Sanktionen vorsehen.
3    Das Reglement der Kollektivmarke bezeichnet den Kreis der Unternehmen, die zum Gebrauch der Marke berechtigt sind.
4    Das Reglement darf nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
, in Verbindung mit Art. 24 litt
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 24 Genehmigung des Reglements - Das Reglement muss vom IGE genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 23 erfüllt sind.
. f MSchG. Dieses Delikt aber
ist vollendet mit dem Anbringen der unrichtigen Herkunftsbezeichnnng,
mit dem Versehen des Produktes mit einer solchen, jedenfalls dann,
wenn die Anbringung zum Zwecke der Verbreitung, des Inder-kehrbringens,
erfolgt; das ist aber hier zweifellos der Fall, da der Kassationsbeklagte
die Uhren vom Besteller zum Gravieren erhielt Und ihm gemäss dem
Berufe des Bestellers bekannt sein musste, dass dieser die Uhren in
den Verkehr bringen werde. Spätestens mit der Übergabe der mit der
falschen Herkunstsbezeichnung versehenen Uhren war daher das Delikt des
Kassationsbeklagten jedenfalls vollendet; und das spätere Jnverkehrbringen
durch die Besteller stellt sich demgegenüber als nettes selbständiges
Delikt dar, das für die Frage des Beginnes der Verjährung gegenüber dem
Kassationsbeklagten nicht in Betracht kommt.

5. Fragt es sich somit, ob innert der Verjährungsfrist von zwei Jahren
eine gültige Strafklage erhoben worden sei, so ist zunächst festzustelien,
dass es sich bei dem eingeklagten Delikt um ein Antragsdelikt handelt
(am, 27 Ziff. 2 litt. a MSchG). Denn wenn die Kassationskläger einwenden,
es stehe auch das Ofsizialdelikt des Art. 26
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 26 Reglementswidriger Gebrauch - Duldet der Markeninhaber einen wiederholten Gebrauch der Garantie- oder Kollektivmarke, der wesentliche Bestimmungen des Reglements verletzt, und schafft er nicht innerhalb einer vom Richter anzusetzenden Frist Abhilfe, so ist die Eintragung der Marke nach Ablauf dieser Frist nichtig.
MSchG in Frage, so ist das
schon deshalb unrichtig, weit nie, weder im früheren, durch den Entscheid
der Polizeikammer vom 3. April 1901 erledigten Verfahren, noch in der
Strafklage der Kassationskläger eine Verfolgung des Kassationsbeklagten
ans Grund dieser Bestimmung begehrt wurde. Handelt es sich aber hienach um
ein Antragsdelikt, so ist für die vorwürfige Frage entscheidend, ob innert
der Verjährungsfrist ein rechtsgültiger Strafantrag gestellt, bezw· eine
rechtsgültige Strafklage erhoben wurde. Denn für die Antragsdelikte muss
die Verjährungsfrist gleichzeitig die Antragsfrist bedeuten, da das Gesetz

402 B. Strafrechtspflege.

unter der Strafklage sowohl die amtliche Klage als die Privatstrasklage
versteht. Nun kann die Strafklage hinsichtlich der Her- kunstsbezeichnung
gemäss Art 27 Biff. 2 litt. a gestellt werden durch die verletzten
Fabrikanten, ec.; eine rechts-gültige Strafklage runs; also von diesen
Verletzten angestrengt, oder wenigstens auf ihren Antrag hin eingeleitet
sein. Diese Prioatstrafklage oder der Antrag des Vertetzten kann nicht
ersetzt werden durch eine Verfolgung von Amtes wegen, wie sie gemäss
Überweisungsbeschluss vom 13. Juni 1900 aus Anzeige des Bundesrates hin
stattgefunden hat. Alle auf jene Anzeige hin ergangenen richterlichen
Handlungen und Handlungen der Strafoersolgungsbehörden vermogen das
gesetzliche Reqnifit der Privatstrafklage oder des Antrags des Verletzten
nicht zu ersetzen und fallen somit ausser Betracht, auch für die Frage der
Unterbrechung der Verjährung rote denn auch dem amtlichen Strafversahren
gegen den Raffa; îonèbeklagten wegen Mangels des rechtsgültigen Antrages
keine Folge gegeben wurde. Danach aber ist die Strafklage, weil nicht
Innirt der. zweijährigen Verjährungsfrist des Art. 28 Abs. 2 MOchG
eingereicht, zweifellos verspätet; erkannt: Die Kassationsbeschwerde
wird abgewiesen.lll. Bundesstrafrecht. N° 65. 403

III. Bundesstrafrecht. Code pénal fédéral.

65. gilt-teil des Hanationshoies vom 9. Tarni 1904 in Sachen
Yundesauwactschast, Kass.-Kl., gegen Adelchbacher, Kass.-Bekl.

Unterseklagnng begangen durch einen Postangestellten: Anwendbarkeit
des eidgenössischen und des kantonalen Strafrechtes. Umfang der
Herrschaft des BStB; Art. 75 ibédem. Veräetzung des eidgenössi-schen
Strafrechtes dadurcà, dass es angewendet wird auf einen Tat--
bestand, auf den es nich Anwendung findet (auf das Vermögens-sidelikt
der Untersehlagung). Legitimation der Bundesanweeltsckaft zur
Kassatéonsbescheeerde ; Sterlinan derselben.

Der Kassationshof hat, da sich ergeben:

A. Durch Urteil vom ò. Oktober 1903 hat die Kriminal: kammer des
Obergerichtes des Kantons Bern in Anwendung der Art. 54 litt. a, 4 und
6 BG über das BStR der Schweiz. Eidgenossenschaft vom 4. Hornung 1853;
Art. 156
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 26 Reglementswidriger Gebrauch - Duldet der Markeninhaber einen wiederholten Gebrauch der Garantie- oder Kollektivmarke, der wesentliche Bestimmungen des Reglements verletzt, und schafft er nicht innerhalb einer vom Richter anzusetzenden Frist Abhilfe, so ist die Eintragung der Marke nach Ablauf dieser Frist nichtig.
OG vom 22. März 1893; Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
und 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR und Art. 365 und 368
SIV erkannt:

Der Angeklagte Rudolf Åschbacher wird schuldig erklärt der Unterschlagung
eines Pli mit 750 Fr. in Banknoten und in bar, begangen am 30. Juli 1903
zwischen Gurbrü und Fermbalm in seiner Eigenschaft als Angestellter
der schweizerischen Postverwaltung und verurteilt: korrektionell:
1. zur AtntsentÎeizung; 2. zu 1 Jahr Gefängnis; 3. zum Verlust des
Mitvbürgerrechtes auf 3 Jahre; 4. wird unfähig erklärt zur Bekleidung
eines öffentlichen Amtes oder einer Anstellung für die Seit von
3 Jahren; 5. zu den Kosten des Staates, bestimmt auf 171 Fr. 25 (m.;
6. zur Bezahlung einer Entschädigung von 750 Fr an die Civilpartei Ernst
Dick,s Posthalter in Gurbrü.

B. Gegen diesen ihm am 26. Januar 1904 schriftlich mitgeteilten Entscheid
hat der Bundesrat unter dem 3. Februar 1904
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 30 I 397
Datum : 09. Juni 1904
Publiziert : 31. Dezember 1904
Quelle : Bundesgericht
Status : 30 I 397
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 396 B. Stra frechtspflege. Ad &. Dass der Zeuge Zust vor seiner Einvernahme in ber


Gesetzesregister
MSchG: 18 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 18 Lizenz
1    Der Markeninhaber kann die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, ganz oder teilweise und für das gesamte Gebiet oder einen Teil der Schweiz anderen zum Gebrauch überlassen.
2    Die Lizenz wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen. Sie erhält damit Wirkung gegenüber einem später erworbenen Recht an der Marke.
23 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 23 Markenreglement
1    Der Hinterleger einer Garantie- oder Kollektivmarke muss dem IGE19 ein Reglement über den Gebrauch der Marke einreichen.
2    Das Reglement der Garantiemarke nennt die gemeinsamen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, welche die Marke gewährleisten soll; weiter muss es eine wirksame Kontrolle über den Gebrauch der Marke und angemessene Sanktionen vorsehen.
3    Das Reglement der Kollektivmarke bezeichnet den Kreis der Unternehmen, die zum Gebrauch der Marke berechtigt sind.
4    Das Reglement darf nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
24 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 24 Genehmigung des Reglements - Das Reglement muss vom IGE genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 23 erfüllt sind.
26 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 26 Reglementswidriger Gebrauch - Duldet der Markeninhaber einen wiederholten Gebrauch der Garantie- oder Kollektivmarke, der wesentliche Bestimmungen des Reglements verletzt, und schafft er nicht innerhalb einer vom Richter anzusetzenden Frist Abhilfe, so ist die Eintragung der Marke nach Ablauf dieser Frist nichtig.
27 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 27 Übertragung und Lizenz - Die Übertragung der Garantie- oder Kollektivmarke sowie die Erteilung von Lizenzen an Kollektivmarken sind nur gültig, wenn sie im Register eingetragen sind.
28
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 28 Hinterlegung
1    Jede Person kann eine Marke hinterlegen.
2    Für die Hinterlegung sind beim IGE einzureichen:
a  das Eintragungsgesuch mit Angabe des Namens oder der Firma des Hinterlegers;
b  die Wiedergabe der Marke;
c  das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird.
3    Für die Hinterlegung müssen die in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren bezahlt werden.24
4    ...25
OG: 137  156  160  163
OR: 50 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
uhr • frage • bundesrat • verurteilter • polizeigesetz • besteller • strafprozess • beginn • vorfrage • beschuldigter • strafuntersuchung • tag • regierungsrat • kassationshof • biel • von amtes wegen • entscheid • richterliche behörde • eidgenossenschaft • richtigkeit
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