B. STRAFREGHTSPFLEGE ADMINISTRATION DE LA JUSTICE PÉNALEI. Fiskalgesetze
des Bundes. Zollwesen. , Lois fiscales de 1a Confédération. Péag'es.

63. get-teil des...jiassatwnsijeîes vom 23. Juni 1904 in Sachen
giundeganwattschaft, Ankl. und Kass.-KI., gegen Quakenet und Berli,
Angekl. und Kass.-Kl.

Kassationsbeschwerde in Fiskaistrafsachen. Form des Verfahrens; Art. 144 ,
125 , 126 OG. Frist; Art. 126 Abs. 2 GG, Art. 18 FStV; Art. 144 OG,
Art. 136 BStP. 30trigige oder {Otägige Kassatéansfm'st? Bagel-em
der FreiatUeberprüfungsbefugnis des Kassationshafes gegenüber den
Urteilen des Bundesstrafgerichtes in F iskalstrafsachen ; Ani. 18 FStV,
Art. 1 -12 OG, Art. 149 BStP; Art. 226 Abs. 2 OG: inwieweit ist das FStV
für das Herreden-etwaigericltt ec.-nd den Kassatémzshof massgebend
? Mit Bez-ug auf die Kassetionsgfünde ist einzig Art. 142 OG, nicht
Art. 18 FStV anwendbar. Verletzung von Prozessformen; wesentliche
Beeinträchtigung der Rechte der Verteidigung, A?'t. {42 Ziff. 2 ze. 3
GG. Behazeptete Verletzung um Art. 2 FStV; Uîeerheblichkeit für das
St-mfurtez'l. Unterlassung der Einvmssnahme der Angeschuldz'gten
vmdem Ueberweisungsbeschluss. Angebliche Unwgelmsidsségkeitessiz (ZPS
Vee'fahrens, spez. : Verletzung der Mündléchkeiä. Art. 17 FStV-Bedeutung
des bundesra't'tlic/Len Ueberweisungsbeschlusses ; Art.. 137 OG. .au
e. 1 7 FSNC

Der Kasfationshof hat, auf Grundlage des Urteils des Bundesstrafgerichts
vom 24. Februar 1904* (den Parteien in seinen Motiven mitgeteilt am
23. April 1904) und des nachfolgenden weiteren Tatbestandesr

* Oben Nr. 16, S. 95 ff.I. Fiskalgesetze des Bundes. Zollwesen. N° 63. 381

A. Mit Eingabe vom 18. Mai 1904 hat die Schweizerische Bundesanwaltschaft
gegen das genannte Urteil des Bundesstrafgerichts beim Bundesgericht
Kafsationsbeschwerde erhoben und den Antrag gestellt, das angefochtene
Urteil sei wegen Verstosses gegen die Vorschriften des Bundesgesetzes
über das Zollwesen vom 28. Juni 1893 aufzuheben Und die Sache zu neuer
abschliesslicher Beurteilung an das Bundesstrafgericht, oder ein anderes
kompetentes Gericht znriickzuweisen. Die Beschwerde stützt sich auf die
Art. 18 und 19 FSH}, in Verbindung mit den am. 126 und 145 OG, und führt
in ihrer Begründung näher aus, dass das Bundesstrafgericht in offenbar
rechtsirrtümlicher Weise Bestimmungen des Art. 55 cit. Zollgefetz. nicht
zur Anwendung gebracht habe, nämlich litt-. g daselbst hinsichtlich der
beiden streitigen Mobiliarsendnngenz eventuell litt. a Und g, eventuell
litt. a ibidem hinsichtlich der zweiten Sendung.

B. Am 23. Mai 1904 haben auch die beiden Angeklagten und Vernrteilten
Ed. Cantenot und Julius Beck, und zwar gemeinsam, dem Bundesgericht
eine Kafsationsbeschwerde eingereicht. Sie stellen den Antrag, es
seien das Urteil des Bundesstrafgerichtes vom 24. Februar 1904 und
sämtliche Prozesshandlungen zu kassieren und die ergangenen Kosten
der Bundeskasse zu überbinden, und begründen denselben in wesentlich
folgenden Ausführungen :

1. Art. 2 FStV bestimme unter den Förmlichkeiten des darin vorgesehenen
Strafprotokolls betreffend Uebertretungen der BundesFiskalgesetze, dass
der das Protokoll aufnehmende Beamte den Ubertreter, wenn er bekannt sei,
hier beiziehen solle. Danach sei der eines solchen Delikts Angeschuldigte
gesetzlich berechtigtde schon in diesem Stadium des Verfahrens angehört
zu werden. Vorliegend aber habe bei der am 25. September 1903 erfolgten
Aufstellung der beiden Strafprotokolle durch die Oberzolldirektion eine
Einvernahme der später Angeklagten nicht stattgefunden, obschon eine
solche leicht möglich gewesen wäre. Diese Unterlassung qualifiziere sich
als wesentlicher Formfehler, insbesondere mit Rücksicht darauf, dass,
weil nach Art. 9 FStV fein Fiskaldelikt ohne eine besondere Verfügung
der zuständigen Verwaltungsbehörde vor die Gerichte gezogen werden dürfe,
der Angeschuldigte allgemein an der legi-

xxx, t. 4904 25

382 B. Strafrechtspflege.

timen Durchführung des administrativen Verfahrens ein wesentliches
Interesse habe, und dass speziell im gegebenen Falle, da die angeführten
Strafprotokolle nur wegen angeblich falscher Deklaration im Sinne des
Art. 55 iitt. g des Zollgesetzes aufgenommen worden seien, während, wie
nun das angefochtene Strafurteil beweise, eine falsche Zolldeklaration
nicht vorliege, _ anzunehmen sei, es hätten die Aufklärungen der
Angeschuldigten bei rechtzeitiger Entgegennahme von Anfang an dazu
geführt, dass überhaupt kein Strafprotokoll erstellt und folglich kein
Strafprozess angehoben worden wäre.

2. Am gleichen formellen Mangel der Unterlassung vorheriger
Einvernahme der Angeschuldigten leide auch der bundesrätliche
Anklageund Überweisungsbeschluss vom 26. Oktober 1903; denn es sei,
wenn auch im Gesetze nicht direkt vorgeschrieben, doch schon nach
allgemeinen Rechtsgrundsätzen, vom Standpunkt des öffentlichen Interesses,
selbstverständlich, dass der Überweisung an den Strafrichter eine Abhörung
des Angeschuldigten vorauszugehen habe, wie dies in den analogen Fällen
des Beamtenverantwortlichkeitsgesetzes vom 9. Dezember 1850 mehrfach
ausdrücklich vorgesehen sei. Auch dieser Unterlassung komme die schon
oben dargelegte Tragweite zu. Überdies habe sich hier eine weitere schwere
Unregelmässigkeit angeschlossen, indem der fragliche Bundesratsbeschluss
durch eine nicht aufgeklärte Jndiskretion am Tage seiner Fassung der
Depeschenagentur mitgeteilt und von dieser durch alle Zeitungen verbreitet
worden sei. Dies habe zu unzähligen voleinischen Presserörternngen
eine Sammlung von Artikeln, die vor der strafgerichtlichen Verhandlung
erschienen sind, ist der Kassationsbeschwerde beigelegt Anlass gegeben,
durch welche die öffentliche Meinung und damit auch das Gerichtspersonal
zu Ungnnsten der Angeklagten beeinflusst worden sei.

Z. Ferner seien im gerichtlichen Verfahren selbst eine Reihe-von
Unregelmässigkeiten vorgekommen, die ebensoviele Verletzungen der Rechte
der Angeklagten darstellten:

a) Die von der Bundesanwaltschast anfangs November 1903 beim
Bundesstrafgericht eingereichte Klage sei samt dem beigefügten
Aktenmaterial worunter eine Menge schriftlicher durch die Zollverwaltnug
erhobener Rapporte von Zollbeaniten, von denen einige in einem
dein Angeklagten sehr feindseligen Tone ge-L Fiskalgesetze des
Bundes. Zoliwesen. N° 63. 383

halten seien und sich bei den nachfolgenden Gerichtsverhandlungen zum
Teil als falsch erwiesen hätten durch den Präsidenten des Gerichts bei
dessen Mitgliedern in Zirkulation gesetzt worden, bevor den Angeklagten
von ihrem Eingange Kenntnis gegeben und ihnen gestattet worden sei, die
Klage und die weiteren Akten einzusehen. Erst Mitte Dezember 1903 sei
ihnen, speziell dem Angeklagten Beck, das Aktenmaterial zur Verfügung
gestellt worden. Diese unzweckmässige Anordnung habe eine einseitige
Instruktion des Gerichtshoses und damit eine Voreingenommenheit gegen
die Angeklagten zur notwendigen Folge gehabt.

b) Das Begehren des Angeklagten Beck, in dessen Eingabe an das
Bundesstrafgericht vom 28. Dezember 1903, dahingehend, es sei ein
Verzeichnis aller in den Jahren 1901 1903 bei der Zollverwaltung geltend
gemachten Zollrücksorderungen vorzulegen mit der Angabe ihrer Erledigung,
speziell, ob in den Abweifungsfällen eine strafrechtliche Überweisung der
Petenten stattgefunden habe, sei durch die Ordonnance de preuves des
Bundesstrafgerichtspräsidenten vom 25. Januar 1904 als zu weitgehend
und irrelevant abgewiesen worden. Dieser Entscheid aber habe sich im
Verlaufe der Hauptverhandlung als unrichtig erwiesen; denn schon durch
die Produktion einiger von der Bundesanwaltschast und dem im Prozesse
mitwirkenden Departement zu ihren Zwecken ausgewählter Präzedenzsälle
sei die ungleiche, ausnahmsweise Behandlung der Angeklagten seitens
der Zollverwaltung dargetan worden und hätte sich danach zweifellos
bei erfolgter Vorlage aller Nektamaiionssälle eklatant ergeben, so dass
die Angeklagten ohne die streitige Beweisverwerfung, welche durch keine
gesetzliche Bestimmung gerechtfertigt erscheine, die Haltlosigkeit der
Anklage erstellt haben würden.

c) Die sub litt. a oben erwähnte nnzeitige Aktenzirkulatiou bedeute
auch an sich eine Formwidrigkeit, weil sie gegen das durch das FStV
vorgeschriebene Prinzip der Mlichkeit des Verfahrenè, wie diese
in dein analogen am. 88 BStP näher definiert sei, verstosse. Auch der
schriftliche Beweisentscheid vom 25. Januar 1904 sei mit diesem Prinzip
kaum vereinbar. In diesem Sinne habe das Bundesgericht entschieden in
Sachen Huguenin (Amis. Sig., Bd. XV, S. 702 Erw. 2).

d) Wenn das angefochtene Urteil in Motiv 5 sage, als gänzlich

384 B. Strafrechtspflege.

unrichtig habe sich die Bescheinigung des Gemeindeammanns Just vom
19. August 1903 die auf Angaben der Angeklagten zurückzuführen sei
erwiesen, so sei zu beachten, dass Zust allein, der tatsächlich eben
dasselbe getan habe wie die Auge-klagten durch seine Zeugendeposition,
um sich selbst zu liberieren, jene Be; lastet habe. Ein geordnetes und
richtiges Verfahren hätte erfordert, dass der Zeuge darauf aufmerksam
gemacht worden wäre dass er als solcher nicht verpflichtet sei, zu seiner
Schande auszu-, sagen. Diese Belehrung wäre umso notwendiger gewesen,
weil der Zeuge auch sonst zufolge suggestiver und taptiöser an ihn
gestellter Fragen offensichtlich in Verwirrung gewesen sei.

e) Eine schwere Unregelmässigkeit liege darin, dass die Angeklagten für
etwas gestraft worden seien, dessen sie gar nicht angeklagt gewesen seien
und wogegen sie sich mithin auch nicht hätten verteidigen können. Die
Bundesanwaltschaft berufe sich entgegen den aktenwidrigen Angaben in
Motiv 2 und 3 des angefochtenen Urteils, wonach dieselbe in dein Vorgehen
der Angeklagten eine Zollübertretung im Sinne von Art. 55 Iitt.a und g
des Zollgesetzes erblickt hätte in ihrer Klageschrift nur auf Art. 55
litt. g, wie auch in den beiden Strafprotokollen der Oberzolldirektion
vom 25. September 1903, sowie im Ueberweisungsbeschluss des Bundesrates
überall nur von falscher Zolldeklm ration die Rede sei. Dieser letztere
Umstand sei insbesondere von Bedeutung, weil sich die Kompetenz des
Bundesstrafgerichtes gemäss Art. 125 Al. 2 OG auf die Beurteilung des im
bundesrätlichen Uberiveisungsbeschlnss festgestellten Delikts beschränke
Demnach sei die Bestrafung der Angeklagten wegen gewöhnlichen Schmuggels
nach Art. 55 litt-. a, worauf das angefochtene Urteil allein abstelle,
prozessualisch unstatthaft, umsomehr, als der Unterschied zwischen den
beiden in Frage stehenden Delikten nicht nur rechtlicher sondern auch
tatsächlicher Natur sei· Härten die Angeklagten rechtzeitig gewusst,
dass man sie wegen gewöhnlichen Schmuggels bestrafen wolle, so würden sie
ihre Verteidigung anders eingerichtet haben; es sei ihnen jedoch keine
Gelegenheit zur Erörterung dieses Gesichtspunkte-Z geboten worden,
so dass sich ihre tatsächliche Verurteilung jedenfalls auch nicht
gestützt auf Art. 138 Al. 2 OG rechtfertigen lasse.[. Fiskalgesetze des
Bundes. Zollwesen. N5 63. 385

4. Endlich enthalte das angesochtene Strafurteil verschiedene
Rechtsirrtümer und verfiosse insofern gegen bestimmte Vorschriften des
materiellen Rechts. Vorab sei die Zollvflichtigkeit des eingeführten
Mobiliars nach dem Prozessergebnis und den tatsächlichen Feststellungen
des Urteils selbst zu verneinen; denn wenn das Mobiliar, wie das Gericht
anzunehmen scheine, tatsächlich der aufgelösten Kongregation des Filles
de Marie in Lons-le-Saunier gehöre und eingeführt worden sei, um das
in Frankreich aufgehobene Institut in Sursee weiterzuführen, wobei
der Angeklagte Cantenot unter bewusster Mithülse des Angeklagten Beil
als prète-nom gedient habe,so qualifiziere sich dasselbe unzweifelhaft
(wie näher ausgeführt wird-) als Uinzugsgut. Ferner sei die rechtliche
Konstruktion eines Zollvergehens nach Art. 55 litt. a durchaus haltlos,
da der Zoll in Wirklichkeit bezahlt worden sei; auch sei der Rechtsbegriff
des Dolus im Urteil falsch aufgefasst

C. In dem vom Jnstruktionsrichter angeordneten weiteren Schriftenwechsel
hat die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vorn 15. Juni 1904 vorab
das Begehren gestellt, es sei die Entscheidung der vorliegenden
Kassationsbeschwerden in den Formen der am. 186ss. BStP vorzubereiten
und das Urteil nach erfolgter mündlicher Verhandlung auszusällenz denn:
Art. 126 al. 2 OG könne vernünftigerweise nur dahin interpretiert
werden, dass bei Behandlung von Fiskalstrafsachen sowohl vor dem
Bandes-strafgericht, als auch allfällig vor der Bundes-Kassationsinstauz
nach Weisung des FStV vorzugehen sei, lediglich soweit dieses Gesetz
überhaupt Vorschriften materieller oder prozessualer Natur enthalte.
Da dasselbe nun Über das Verfahren in der Kassationsinstanz vom Momente
der Beschwerdeeinreichung bis zur Urteilsfällung nichts bestimme, und
da ferner Art. 144 OG allgemein ausdriicklich vorschreibe, dass für das
Verfahren bei Kassaiionsbeschwerden gegen Urteile des Bundesstrafgerichts
die Art. 135 -148 , 150 Al. 1 und 151 -158 BStP massgebend seien, so sei
für das Kassaiionsverfahren subsidiär immer unter Rücksichtnahme auf

erisiente abweichende Vorschriften des ISV, so Über die Kassa-

tionsgründe in Art. 18 ibidem, gegenüber den Art, 149 und 150

BStP dieses ordentliche Bundesstrafprozessgesetz anzuwenden

In der Sache selbst hat die Bundesanwaltschaft, mit Vorbehalt

388 B. Strafrechtspflege.

der mündlichen Vernehmlassang, auf Abweisung der Kassationsbeschwerde der
beiden Angeklagten und Verm-teilten angetragen, unter näherer Beantwortung
der einzelnen Beschwerdepunkte, deren Inhalt, soweit wesentlich, aus
den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen ersichtlich ist.

Die Angeklagten und Verurteilten Beck und Cantenot ihrerseits haben durch
Eingaben vom 16., bezw. 18. Juni Abweisung der Kassationsbeschwerde der
Bundesanwaltschaft beantragt; -

gestützt auf Art. 145 Ziff. 1 litt . c OG, wonach der Kassationshof
über Nichtfgkeitsbeschwerden gegen Urteile des Bundesstrafgerichtes
entscheidet: I. über das prozesfuale Vorbegehren der Bundesanwaltschaft,
es sei die Entscheidung der vorliegenden Kassationsbeschwerden in den
Formen der Art. 136 ff . BStV vorzubereiten und das Urteil nach erfolgter
mündlicher Verhandlung auszufällen, in Erwägung:

Art. 144 OG, auf den die Bundesanwaltschaft zur Begräm dung ihres
Begehrens abstellt, trifft vorliegend nicht zu; denn es ist zu beachten:
Das Bundesftrafgericht die durch das geltende OG vom 22.März 1893
neugeschaffene Strafbehörde des Bundes hat nach Art. 125 dieses Gesetzes
zwei wesentlich verschiedene Kompetenzen als erkennendes Strafgericht;
es beurteilt einerseits (Art. 125 Al. 1 ieg. cit.) die eigentlichen
kriminellen Straffälle des eidgenössischen Rechts, d. h. die Vergehen,
welche in den speziellen reinen Strafgesetzen des Bandes normiert find,
soweit sie nicht gemäss Art. 112
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 112 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die Versicherung ist obligatorisch.
abis  Sie gewährt Geld- und Sachleistungen.
b  Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
c  Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
d  Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.
3    Die Versicherung wird finanziert:
a  durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
b  durch Leistungen des Bundes.
4    Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben.66
5    Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.
6    ...67
BV (am. 107 OG) in die Kompetenz
der Bundesassisen fallen, und sofern der Bundesrat ihre Beurteilung
nicht gegebenenfalls, was ihm nach Art. 125 Al 2 ibidem freisteht,
an die kantonalen Strafbehörden überträgt; und anderseits (Art. 125
Al. 3 ibidem) Übertretungen der Fiskalgesetze des Bundes, welche vom
Bundesrat seiner Rechtsprechung unterstellt werden, wie dies mit der
vorliegenden Strafsache geschehen ist. Nun war es ja naheliegend, dass
für die Straffälle der ersten Art, welche in der Hauptsache denjenigen
der Assisenkompetenz generell verwandt sind, wie z. B. die Verbrechen
gegen Bundes-!. Fiskalgesetzc des Bundes. Zollwesen. N° 63. 387

beamte [II. Teil, Titel V BStR vom Jahre 1853), oder die

Sprengstoffdelikte (Ergänznngsgesetz vom Jahre 1894 zum ge-

nannten Bundesstrafgesetz), das Verfahren, soweit möglich, dem
durch die bestehende Bundessirafprozessordnung (BWV) geordneten
Schwurgerichtsprozesse angepasst wurde, und es verweist denn auch
Art. 126 Al. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 112 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die Versicherung ist obligatorisch.
abis  Sie gewährt Geld- und Sachleistungen.
b  Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
c  Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
d  Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.
3    Die Versicherung wird finanziert:
a  durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
b  durch Leistungen des Bundes.
4    Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben.66
5    Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.
6    ...67
OG, mit ausdrücklichem Bezug auf jene Strasfälle, für
die Voruntersuchung und Überweisung auf die entsprechenden Bestimmungen
der BStP. Dagegen eignet sich das fragliche umständliche Verfahren
zweifellos nicht für die wesentlich anders gearteten, leichteren
Fiskaldelikte, und die Gründe, die seinerzeit zum Erlass des FStV mit
seinem gegenüber den damals bestehenden kantonalen Strafprozeszgesetzen
vereinfachten gerichtlichen Verfahren geführt halten, sprachen dafür,
dieses Verfahren nun auch in Abweichung von den Bestimmungen des
gewöhnlichen Bundesstrafprozesfes auf die für Fiskalstrafsachen neben
die kantonalen Gerichte tretende Bundesinstanz zu übertragen. Demgemäss
bestimmt Art. 126 Al. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 112 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die Versicherung ist obligatorisch.
abis  Sie gewährt Geld- und Sachleistungen.
b  Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
c  Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
d  Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.
3    Die Versicherung wird finanziert:
a  durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
b  durch Leistungen des Bundes.
4    Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben.66
5    Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.
6    ...67
OG tatsächlich, dass sich das Verfahren in
Fällen der Beurteilung von Übertretungen der Fiskalgesetze durch das
Bundesstrafgericht nach den Vorschriften des FStV richte. Wenn nun
auch am. 144 OG nach seinem Wortlaut ganz allgemein, mit Bezug auf
die Entscheidungen des Bundesstrafgerichts schlechthin, u. a. für das
Kassationsverfahren die einschlägigen Bestimmungen der BStP als anwendbar
erklärt, so kann diese Verweisung doch vernünftigerweise im Hinblick auf
die erörterte Verschiedenheit der Kompetenzfälle und die ausdrückliche
Differenziernng des Verfahrens laut Art. 126 ibidem entsprechend dem
Al. 1 daselbst nur auf die Kriminalstraffälle des Art. 125 Al. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 112 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die Versicherung ist obligatorisch.
abis  Sie gewährt Geld- und Sachleistungen.
b  Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
c  Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
d  Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.
3    Die Versicherung wird finanziert:
a  durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
b  durch Leistungen des Bundes.
4    Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben.66
5    Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.
6    ...67

OG bezogen werden; während hinsichtlich der Fiskalstraffälle des
Art. 125 Al. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 112 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die Versicherung ist obligatorisch.
abis  Sie gewährt Geld- und Sachleistungen.
b  Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
c  Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
d  Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.
3    Die Versicherung wird finanziert:
a  durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
b  durch Leistungen des Bundes.
4    Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben.66
5    Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.
6    ...67
OG ausschliesslich Art. 126 Al. 2 ibidem massgebend,
und somit auch für deren Kassationsbehandlung auf das FStV abzustellen
ist. Demnach ist denn das Kasfationsverfahren in derartigen Fällen das
schriftliche Verfahren, wie es für die Nichtigkeitsbeschwerden gegen
kantonale Urteile in Fiskalftraffachen gilt. Dem entspricht auch das in
Sachen Baillard contre Confédération (Amtl. Sig Bd. XX, S. 840ff.) dem
einzigen prozessualen Präzedenzfalle beobachtete Verfahren; -

388 B. Strasrechtspflege.

beschlossen:

Das Vorbegehren der Bundesanwaltschaft wird abgewiesen, und es
wird demnach auf Grund der erfolgten schriftlichen Instruktion des
Kassationsprozesses in die Beratung eingetreten; -

und hierauf

II.

über die Kassationsbegehren der Parteien, si in Erwägung:

i.! Frägt es sich vorab, ob die Erhebung der vorliegenden
Kassationsbeschwerden rechtzeitig erfolgt sei, so steht tatsächlich
fest, dass die Beschwerdeschriften beider Parteien innert 30 Tagen,
seit der schriftlichen Zustellung des angefochtenen Urteils in
extenso, emgtereicht worden sind, auf welche Frist der Präsident
des Bundesstrafgerichts die Parteien bei der mündlichen Eröffnung
des Ur- teilsdispositivs verwiesen hatte. Diese Frist nun erscheint
in der Tat als die gegebenenfalls gesetzlich vorgesehene. Denn nach
Art.126 Al. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 112 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die Versicherung ist obligatorisch.
abis  Sie gewährt Geld- und Sachleistungen.
b  Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
c  Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
d  Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.
3    Die Versicherung wird finanziert:
a  durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
b  durch Leistungen des Bundes.
4    Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben.66
5    Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.
6    ...67
OG, worin, wie schon oben erwähnt, hinsichtlich des
Verfahrens für die vorliegende Strafsache die Vorschriften des FStV
vorbehalten sind, muss (gemäss näherer Ausführung in Erwägung 2 unten)
bezüglich der Kassationsfrift die ausdrückliche Bestimmung des Art. 18
daselbst als massgebend erachtet werden im Gegensatz zur Annahme des
Bundesstrafgerichts in dem bereits citierten Falle Baillard, wo dasselbe
den Parteien gestützt auf Art.144 OG die (fingere) Kassationsfrist
des Art.136 BStP angesetzt hatte (ogl. Dis-positiv III dieses Urteils,
abgedruckt im zugehörigen Kassationsentscheide, Umts. Samml., Bd. XX,
S. 843). Die Kassationsfriit des am. 18 FStV aber ist aewahrt. Denn durch
die ausdrückliche Mitteilung des Präsidenten des Bundesstrasgerichts an
die Parteien ist als die für ihren Beginn massgebende Urteilseröffnung
nicht die mündliche Mitteilung an der Urteilssitznng, sondern erst die
Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung bezeichnet worden und
dabei muss es natürlich sein Bewenden haben.

2. Sind die beiden Beschwerden demnach rechtzeitig erklärt worden,
so ist weiterhin zu untersuchen, ob, eventuell inwieweit, dieselben
ihrem Inhalte nach, mit Rücksicht aus die angerufenenI. Fiskalgesetze
des Bundes. Zollwesen. N° 63. 389

Kassationsgründe, den prozessualen gesetzlichen Voraussetzungen
entsprechen und daher materiell zu prüfen sind. Nun erklärt Art.18
FStV auf den die Bundesanwaltschaft ausdrücklich und die Angeklagten
Und Verurteilten, wie ihre sachlichen Ausführungen vermuten lassen,
abstellendie Kassation gegenitber den Strafurteilen in Fiskalsachen als
zulässig, ausser wegen Jnkompetenz des urteilenden Gerichts, wenn das
Urteil gegen bestimmte gesetzliche Vorschriften sich verstösst oder
wesentliche Forrnfehler unterlanfen find, und es ist diese letztere
Bestimmung in der bundesgerichtlichen Praxis stets dahin aus-gelegt
worden, dass als Verstösse gegen bestimmte gesetzliche Vorschriften-' auch
die Fälle unrichtiger, rechtsirrtümlicher Anwendung bezto.Nichtanwendung
der materiellen Strafoorschriften, in casu des Zollgesetzes, zu
betrachten seien (vgl. z. B. das Urteil des Kassatioushofes in Sachen
Schweizerische Eidgenossenschaft gegen Argast: Ath Samml., Bo. XXI,
S. 1023, Erto. 2). Dagegen bestimmt Art. 142 OG, die Kassationsbeschwerde
gegen die bundesstrafgerichtlichen Urteile finde nur statt:

1) Wegen Jnkompetenz des Gerichts-;

2) wegen wesentlicher Beeinträchtigung der Rechte der Verteidigung;

3) wegen Verletzung wesentlicher Prozessformen, wenn sich mit
Wahrscheinlichkeit ergibt, dass sie in Beziehung auf Schuld oder Strafe
auf das Urteil einen für den Kassationskläger nachteiligen Einfluss
ausgeübt hat;

4) wegen Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts.

Und zwar ist dieser Artikel vom OG in Anwendung auf das neugeschafsene
Bundesstrafgericht übernommen worden aus der BStP. Diese enthält
nämlich für die Kassation der Bundesassisen-Urteile in Art. 149
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 112 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die Versicherung ist obligatorisch.
abis  Sie gewährt Geld- und Sachleistungen.
b  Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
c  Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
d  Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.
3    Die Versicherung wird finanziert:
a  durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
b  durch Leistungen des Bundes.
4    Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben.66
5    Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.
6    ...67
, sub
litt. a c, den angegebenen Ziffern 1 3 des Art. 142 OG gleichlautende
Bestimmungen (mit dem einzigen bemerkenswerten Unterschied, dass sub
litt. c daselbst von Verletzung gesetzlicher, statt, wie in Ziffer 3
hier wesentlicher" Prozessformen die Rede ist), führt dazu aber noch
als weitere Kassationsgründe an: -

d) unrichtige Würdigung einer für das Endnrteil erheblichen Antwort der
Geschwornen durch die Kriminalkammerz und

390 B. Strasrechtspflege .

e) wenn die Kriminalkammer keine, oder eine falsche Anwendung des
Gesetzes machte.

Aus dem Umstand nun, dass diese letztere Bestimmung in Art. 142
OG weggelassen worden ist, folgt zwingend, dass die Kognition des
Kassationshofes gegenüber den bundesstrafgerichtlichen Urteilen in dem
Sinne beschränkt werden wollte und effetti beschränkt ist, dass ihm
die Überprüfung der materiellen Richtigkeit des Strafentscheides nicht
zusteht, wie dies, gemäss der frühem Ausführung, nach Art. 18 FStV der
Fall i. Frägt es sich daher, angesichts des Widerspruchs der beiden in
Rede stehenden Normen des OG Und des FStV, welche derselben vorliegend
anzuwenden sei, so fällt in Betracht: ein. 126 Al. 2 OG bestimmt, wie
bereits früher gesagt, dass sich bei Beurteilung von Übertretungen der
Fiskalgesetze des Bundes durch das Bundesstrafgericht, wie in casa,
das Verfahren nach den Vorschriften des FStV richte. Diese Norm hat
der Kassationshos im mehrerwähnten Falle Baillard dahin ansgelegt dass
danach das FStV schlechthin, in allen seinen Bestimmungen, vorbehalten
sei. Allein dies trifft offenbar nicht Vollständig zu. Zuzugeben ist zwar
ohne weiteresdass sich der Vorbehalt nicht nur auf die Vorschriften über
die adminisirative Vorbehandlnng der Straffälle bezieht, wie vielleicht
aus dem französischen Text des Art. 126 Al. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 112 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die Versicherung ist obligatorisch.
abis  Sie gewährt Geld- und Sachleistungen.
b  Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
c  Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
d  Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.
3    Die Versicherung wird finanziert:
a  durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
b  durch Leistungen des Bundes.
4    Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben.66
5    Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.
6    ...67
OG: L'insimc tion des
contraventions . . . a lieu en conformité de la loi du 30 juin 1849 ,
geschlossen werden könnte, sondern, laut dem entsprechenden allgemeineren
Ausdruck Verfahren des deutschen Textes, auch das durch Art. 17
FStV, sowie die Bestimmung in Art. 18 ibidem über Frist und Form der
Kassationserklärung und die Art. 19 ff. geregelte gerichtliche Prozedere
umfasst; dagegen kann er nicht Geltung haben für die übrigen Bestimmungen
des Art. 18, nämlich die Normierung der Kassationsgründe und (teilweise)
des Inhalts des kassierenden Entscheides Was dorab den letztern Punkt
betrifft, so schreibt Art. 18 in Al. L vor, das Kassationsgericht habe
im Falle der Kassation ein beliebiges Gericht von gleichem Range behufs
neuer abschliesslicher Aburteilung zu bestimmen. Diese Vorschrift nun
steht offensichtlich in Beziehung und verträgt sich völlig nur mit der
Gerichtsstandsordnung für die Fiskalstraffälle, wie sie bei Erlass des
FStVI. Fiskalgeselze des Bundes. Zollwesen. N° 63. 391

und bis zum Inkrafttreten des OG von 1893 bestand, wonach jene
Strassälle ausschliesslich den kantonalen Strafbehörden zur materiellen
Beurteilung zugewiesen waren. Sie passt jedoch nicht mehr ausnahmslos
zur Gerichtsstandsordnung, seitdem das geltende OG in Art. 125 neben den
kantonalen Gerichten dein neugeschasfeneu Bundesstrafgericht erkennende
Kompetenz in

Fiskalstrafsachen übertragen hat; denn sie ist bei Kassation von

,urteilen dieses letzteren schlechterdings nicht anwendbar, indem

irgend ein anderes, demselben gleichgeordnetes Gericht was mit dem
Ausdrucke ein beliebiges Gericht von gleichem Range in Art. 18 FStV
wohl gemeint sein muss tatsächlich nicht besteht und verfassungsund
gesetzesmässig nicht kreiert werden kann. Es bleibt daher in solchen
Fällen nichts anderes übrig, als die Sache an das Bundesstrafgericht
zurück-, bezw. (bei festgestellter Jnkompetenz desselben) an das
zuständige Gericht zu weisen, wie dies im OG (Art. 143) allgemein für
die Kassation der bundesstrafgerichtlichen Urteile vorgesehen ist, und es
rechtfertigt sich somit, anzunehmen, dass durch diese neuere Bestimmung
dem Art. 18 FStV, soweit er ihr widerspricht, stillschweigend, trotz
dem entgegenstehenden Wortlaut des Art. 126 Al. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 112 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die Versicherung ist obligatorisch.
abis  Sie gewährt Geld- und Sachleistungen.
b  Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
c  Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
d  Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.
3    Die Versicherung wird finanziert:
a  durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
b  durch Leistungen des Bundes.
4    Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben.66
5    Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.
6    ...67
OG derogiert worden
sei. Als ebenfalls undurchführbar mit Bezug auf das Bundesstrafgericht
aber erscheint bei näherer Untersuchung auch die Bestimmung des Art. 18
FStV über die Kassationsgründe. Wenn darin nämlich, nach dem früher
Gesagten, die materielle Überprüfung des Strafentscheides durch den
Kassationsrichter zugelassen ist, so hat dies zweifellos seine volle
Berechtigung gegenüber kantonalgerichtlichen Erkenntnissenz denn es
ist im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtssprechung unumgänglich,
dass bei Anwendung durch die kantonalen Gerichte der hierin Frage
stehenden Strafverschristen der Bundesfiskalgesetze, wie bei Anwendung
eidgenössischer Rechtsnormen überhaupt, eine eidgenössische Instanz, die
als solche eine höhere gemeinsame oberste Stufe der Jnstanzensolge bildet,
in irgend einer Form die sachliche Rechtsauslegnng überwache. Anders
aber liegt die Sache, wenn ein organisches Glied des obersten
eidgenössischen Gerichtshofes selbst, das Bundesstrafgericht, als
erkennendes Gericht funktioniert Eine Überpriifung der Strafentscheidnngen
dieser Bundesgerichts-

392 B. Strafrechtspflege.

behörde auf ihre materielle Richtigkeit durch den bundesgerichtlichen
Kassationshof rechtfertigt sich schon deswegen nicht, weil die beiden
Behörden aus einem einheitlichen Richterkollegium bestellt find,
und es dem allgemeinen gerichtsorganisatorischen Prinzip der Überund
Unterordnung der Justanzen mit örtlich und sachlich identischer
Kompetenz widerspricht, die Erkenntnisse des einen jener organisch
nebengeordneten, überdies numerisch gleich besetzten Gerichtsorgane
durch das andere materiell nachprüfen zu lassen, so dass dies im Zweifel
nicht die Meinung des Gesetzgebers gewesen sein kann, wogegen natürlich
die Nachprüfung des gesetzmässigen Zustandekotnmens, der formellen
Richtigkeit der Entscheidungen, als besondere gerichtliche Funktion
für sich, stets als zulässig erscheint. Schon diese generelle Erwägung
führt dazu, die Angabe der Kassationsgründe in Art. 18 FStV als durch
die Bestimmung des Art. 142 OG ersetzt zu erachten. Hiefür sprechen
überdies noch zwei spezielle, aus anderweitigen gesetzlichen Auordnungen
abgeleitete Argumente: Einmal hat der Gesetzgeber die Kompetenz des
Kassationshofes zu materieller Nachprüfung der bundesstrafgerichtlichen
Entscheidungen mit Bezug auf die dem Bundesstrafgericht gemäss Art. 125
Al. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 112 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die Versicherung ist obligatorisch.
abis  Sie gewährt Geld- und Sachleistungen.
b  Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
c  Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
d  Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.
3    Die Versicherung wird finanziert:
a  durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
b  durch Leistungen des Bundes.
4    Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben.66
5    Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.
6    ...67
OG zugewiesenen Kritninalstrafsachen deutlich verneint durch die
früher angegebene Modifikation des Art. 142 OG gegenüber dem Art. 149
BStP Danach aber ist nicht denkbar, dass er dem Kassationshof für die
wesentlich leichtern Straffälle der Fiskalgesetzesübertretungen eine
weitergehende Kompetenz habe einräumen wollen. Dazu kommt, dass für das
Kassationsverfahren gegenüber kantonalen Urteilen in Fiskalstrassachen in
Art.160 W. 2 OG die Bestimmungen des FStV über die Kassationsbeschwerde
ausdrücklich vorbehalten sind, während Art. 142 ibidem einen solchen
Vorbehalt mit Bezug auf die bundesstrasgerichtlichen Urteile nicht macht,
obschon dies trotz dem vorausgehenden Art. 126 AI. 2 mindestens nicht
überflüssig gewesen wäre, da die Kassationsgründe jedenfallsstreng
genommen, nicht direkt zu den Vorschriften über das Verfahren gehören,
welche dort allein reserviert sind.

3. Von den Kassationsgründen des Art. 142 OG, ans welche nach
dem Gesagten abzustellen ist, fallen da von den Parteien weder die
Jnkompetenz des Bundesstrafgerichts zur BeurteilungI. Fiskalgesetze des
Bundes. Zollwesen. N° 63. 393

der ihm überwiesenen Strassache, noch eine vorschriftswidrige Besetzung
desselben behauptet wird ohne weiteres nur die unter den Ziffern 2 und
3 genannten in Betracht, d. h. es sind die Beschwerden nur zuzulassen,
sofern sie sich berufen auf wesentIiche Beeinträchtigung der Rechte der
Verteidigung- (Ziff. 2), oder aus Verletzung wesentlicher Prozessformen,
wenn sich mit Wahrscheinlichkeit ergibt, dass sie in Beziehung aus Schuld
oder Strafe aus das Urteil einen für den Kassationskläger nachteiligen
Einfluss ausgeübt hat (gifs. 8). Sie entsprechen also den formellen
gesetzlichen Voraussetzungen nicht, soweit sie lediglich basieren aus
angeblich unrichtiger Auslegung und Anwendung materiellen Rechtsder
Strafbestimmungen des Zollgesetzes Folglich ist auf die Beschwerde der
Bundesanwaltschast in ihrer Totalität und aus diejenige der Angeklagten
und Verurteilten mit Bezug aus ihre Ziffer 4 (nach Fakt. B oben) gar
nicht einzutreten und hat sich die materielle Prüfung im Folgenden zu
beschränken auf die unter den Ziffern 1, 2 und Z der letzteren Beschwerde
vorgebrachten sormalen Argumente

4. Nun erweist sich Vorab die Beschwerde wegen Verletzung der
Vorschrift des Art. 2 FStV über die Zuziehung des Übertreters eines
Fiskalgesetzes zur Protokollaufnahme _ abgesehen von der Frage ihrer
sachlichen Begründetheit schon deswegen als unbehelflich, weil,
wie die Bundesanwaltschast in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend
ausführt, der streitige Formmaugel der vorliegenden Protokolle,
gemäss der ausdrücklichen Bestimmung des Art. ? FStV jedenfalls nur
die Rechtsfolge hätte haben können, dass der erkennende Richter jenen
Protokollen nicht die normale volle Beweiskraft beimessen, sondern sie
lediglich, gleich allen übrigen Beweismitteln, nach seiner moralischen
Überzeugung- hätte würdigen dürfen, und weil nun die Verurteilten
als Beschwerdeführer nicht einmal behaupten, dass diese Bestimmung
zu ihrem Nachteil missachtet worden sei. Faktisch hat denn das
Bundesstrafgericht feinen Entscheid auch gar nicht ausschliesslich auf
die Tatbestandsfesistellungen der fraglichen Protokolle, sondern aus die
tatsächlichen Ergebnisse der gesamten gerichtlichen Verhandlungen basiert,
so dass von wesentlicher Beeinträchtigung der Rechte der Verteidigung
gegenüber den Beschwerdesührern, oder

394 B. Sirafrechtspkiege.

von Verletzung wesentlicher Prozessformen, die auf deren Verneteilung
von Einfluss gewesen wäre, in der fraglichen Hinsicht aus keinen Fall
die Rede sein kann.

Auch die von den Angeklagten und Verurteilten weiterhin angerufene
Unterlassung ihrer Einvernahme durch den Bundesrat vor Fassung des
Überweisungsbeschlusses bildet einen Kafsationsgrund im Sinne des Art. 142
Ziffer 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 112 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die Versicherung ist obligatorisch.
abis  Sie gewährt Geld- und Sachleistungen.
b  Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
c  Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
d  Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.
3    Die Versicherung wird finanziert:
a  durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
b  durch Leistungen des Bundes.
4    Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben.66
5    Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.
6    ...67
oder 3 OG nicht; denn weder schreibt das FStV eine solche
Einvernahme ausdrücklich vor, noch erscheint dieselbe nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen als zur gehörigen Wahrung der Rechte der Angeschuldigten
unerlässlich; gegenteils müsste sie als durchaus überflüssige Weiterung
des Verfahrens bezeichnet werden, da den Verurteilten bereits bei
der Zustellung der administrativen Strafverfügung Gelegenheit zur
Vernehmlassnng geboten worden war und ferner bei der nachfolgenden
gerichtlichen Instruktion der Sache in erschöpfendein Masse geboten
wurde. Die behauptete Beeinflussung der erkenn-enden Richter durch die
dem Strafurteil vorausgegangenen Presserörterungen sodann qualifiziert
sich als Zulage gegenüber dem Gericht, die vernünftigerweise nicht als
ernst gemeint erachtet werden kann und keiner weiteren Erörterung bedarf.

Was endlich die unter Ziffer 3 der Beschwerde (nach Fakt. Boben) erwähnten
angeblichen Unregelmässigkeiten des gerichtlichen Verfahrens selbst und
die daraus abgeleiteten Verletzungen der Rechte der Angeklagten betrifft,
ist zu bemerken:

Ad &. Wieso die Angekiagten, speziell der Angeklagte Beck, durch
Voreuthaltung der von der Bundesanwaltschaft dem Strafgericht
eingereichten Akten benachteiligt sein sollen, ist nicht einzusehen,
da Beck in der Beschwerde selbst zugibt, dass ihm jene Akten Mitte
Dezember 1903 also lange vor der gerichtlichen Hauptverhandlung znr
Verfügung gestellt worden find. Und die Behauptung, es hätten diese
Akten den Mitgliedern des Gerichtshofes nicht sofort nnterbreitet
werden dürfen, weil diese letztern dadurch einseitig instruiert worden
seien, ist durchaus unverständlich; denn dass das erkennende Gericht
in Fiskalstrassachen von dem ihm unterbreiteten Prozessstosf erst in
einem bestimmten Versahrensabschnitt Kenntnis nehmen dürfe, ist weder
ausdrücklichvorgeschrieben, noch durch die Natur der Sache geboten,
da ja dieI. Fiskalgesetze des Bundes. Zollwesen. N° 63. 395

Würdigung der Akten völlig dem freien Ermessen des Richtersanheintgegeben
ist (vgl. Art. 7 Al. 2 und Art. 17 Al. 2 FSM), und daher gegenteils von
allen äusserlichen Schranken unabhängig sein muss.

Ad b. Die Abiehnung des streitigen Beweisbegehrens durch den Präsidenten
des Bundesstrafgerichts als Justruktionsrichter veritöszt ebenfalls gegen
keine bestimmte Gesetzesvorschrift, und die Beschwerdeführer sind auch
überdies nicht befugt, sich deshalb heute wegen Beeinträchtigung ihrer
Verteidigungsrechte zu beklagen, da es ihnen freigestanden hatte, ihr
Begehren in der Hauptbetrhandlung zu erneuern und vom Gesamtgerichte
beurteilen zu lassen, während ssiie von diesem Rechte tatsächlich
keinen Gebrauch gemacht haben. Ubrigens ist ohne weiteres klar, dass
dem fraglichen Beweise entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer
-keinertei Bedeutung für den Ausgang des Strafprozesses zukommen konnte,
indem natürlich der Richter, wie die Bundesanwaltschaft zutreffend
geltend macht, die Strafbarkeit des vorliegend faktisch eingeklagten
Tatbestandes selbständig und ohne Ruckncht aus die bisherige, angeblich
abweichende Behandlung analoger Fälle durch die Administrativbehördeu
(Unterlassung strafgerichtlicher Verfolgung) zu beurteilen hatte.

Ad c. Die Beschwerden wegen Verletzung des Prozessgrundsatzes der
Mündiichkeit gehen deswegen fehl, weil der hier allein in Betracht
fallende Art. 17 FStV wohl ein summariscbes und öffentliches, nicht
aber ein rein mündliche-Z Verfahren nach Analogie des am. 88 VStP
vorschreibt, sondern vielmehr mit der Bestimmung des Absatzes 2,
lautend: Nati) der mündlichen Abhorung der Parteien und allfälligen
Zeugen und Protokollierung der Aus-sagen der letzteren, sowie
nach Prüfung der Vorgelegten Akten fällt das Gericht das llrteil,
die direkte Mitberücksichtigung der Hauptverhandlung vorgängig
gesammelter schriftlicher Dokumente ausdrücklich vorsieht. Der von den
Beschwerdeführern angerufene Entscheid des Kassationshofes in Sachen
tguguenin (Amtl. Sainml·, Bd. XV, S. 702, Crw. 2) berührt diese Frage
nicht; dort wurde vielmehr daran abgestellt, dass das kantonale Gericht,
statt nach den Vorschriften des FStV, nach denjenigen des kautonalen
Strafprozesses verfahren war.

398 B. Strasrechtspflege.

Ad d. Dass der Zeuge Zuft vor seiner Einvernahme in der von den
Beschwerdeführern angegebenen Weise hätte belehrt werden sollen,
ergibt sich wiederum weder aus einer speziellen Prozessvorschrist,
noch aus allgemeinem Rechtsgrundsatz und erscheint daher als für die
Kassationsinstanz durchaus belanglose Behauptung.

Ad e. Wenn die Beschwerdesiihrer endlich ihre Verurteilnng aus Grund
des Art. 55 litt. a des Zollgesetzes als prozessnalisch unstatthaft
erklären, so befinden sie sich in einem Irrtum über die vorliegend
massgebenden Prozessrechtsnormen. Auf den Überweisungsbeschluss des
Bundesrates ist nämlich nicht, wie sie anzunehmen scheinen, Art. 137
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 112 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die Versicherung ist obligatorisch.
abis  Sie gewährt Geld- und Sachleistungen.
b  Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
c  Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
d  Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.
3    Die Versicherung wird finanziert:
a  durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
b  durch Leistungen des Bundes.
4    Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben.66
5    Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.
6    ...67

OG, sondern ausschliesslich das FOLV selbst auwendbar. Jener Beschluss
qualifiziert sich danach inhaltlich nicht als eine Anklageschrist
im Sinne des gewöhnlichen Strasprozesses, sondern als eine lediglich
allgemeine Bezeichnung der Strastat, aus Grund deren der Strafrichter
nach Massgabe des Art. 17 FStV durchaus selbständig sowohl die genaue
Ermittelung der tatsächlichen Verhältnisse, als auch deren juristische
Qualifikation vorzunehmen hat. Dabei ist allerdings dem Angeschnldigten
nach allgemeinem strasprozessualem Grundsatze Gelegenheit zu geben
sich über die dem festgestellten Tatbestande imputierte rechtliche
Bedeutung vernehmen zu lassen. Gegen diesen Grundsatz aber ist vor-liegend
keineswegs verstossen worden. Denn wie aus dem angefochtenen Urteil des
Bundesstrasgerichts (Crw. 2) hervorgeht und von der Bundesanwaltschaft in
ihrer Beschwerdeantwort ausdrücklich bestätigt wird, hat deren Vertreter
als Ankläger in der gerichtlichen Hauptverhandlung sowohl die litt. g als
auch die vom Gericht als zutreffend erkannte litt-. ades Art. 55 Zollges
angerufen. Und die Vertreter der Angeklagten haben nach der gleichen
Erwägung, deren Feststellung für den Kassationshof Verbindlich ist,
sowohl die Frage der formellen Zulässigkeit der Bei- ziehung der litt-. a,
als auch diejenige des materiellen Zutreffens der beiden Bestimmungen
diskutiert. Somit muss die heutige Behauptung der Angeklagten und
Verurteilten, es sei ihnen keine Gelegenheit zur Erörterung des (an
der Hauptverhandlung) neuen Gesichtspunkte- der Beiziehung des Art. 55
litt-. a geboten worden, als tatsächlich unrichtig zurückgewiesen,
und folglichH. Polizeigesetze. Markenrecht. N° 64. 397

auch die hieraus basierte Beschwerde als völlig grundlos bezeichnet
werden; erkannt:

Auf die Kafsationsbeschwerde der Bundesanwaltschast, sowie auf die
Kassationsbeschwerde der Angeklagten und Verurteilten, soweit sie sich
auf Verletzung materieller Rechtsnormen beruft, wird nicht eingetreten.

Jm übrigen wird die Kassationsbeschwerde der Angeklagten und Verurteilten
als unbegründet abgewiesen.

II. Polizeigesetze des Bundes. Markenrecht.

Lois de police de la. Confédération. Marques de fabrique et de commerce.

64. guten des seltenen-hetevom 9. Juni 19021 in Sachen Fee-online und
Genossen Kassat.-Kl., gegen gemäss, nassen-But

Zulässigkeit der Kassationsbeschure-rde, Art. 160
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 112 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die Versicherung ist obligatorisch.
abis  Sie gewährt Geld- und Sachleistungen.
b  Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
c  Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
d  Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.
3    Die Versicherung wird finanziert:
a  durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
b  durch Leistungen des Bundes.
4    Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben.66
5    Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.
6    ...67
(und 162) OG. Verjährung
der Strafkäage wegen Mree'kemechtseeerletzu ng, Art. 28 Abs. 4
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 28 Hinterlegung
1    Jede Person kann eine Marke hinterlegen.
2    Für die Hinterlegung sind beim IGE einzureichen:
a  das Eintragungsgesuch mit Angabe des Namens oder der Firma des Hinterlegers;
b  die Wiedergabe der Marke;
c  das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird.
3    Für die Hinterlegung müssen die in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren bezahlt werden.24
4    ...25

MSchG. Beginn de?" Verjährungsfrist Ziel einem Delikt nach Art. 24
litt
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 24 Genehmigung des Reglements - Das Reglement muss vom IGE genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 23 erfüllt sind.
. f. {Art. 18 Abs. 3
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 18 Lizenz
1    Der Markeninhaber kann die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, ganz oder teilweise und für das gesamte Gebiet oder einen Teil der Schweiz anderen zum Gebrauch überlassen.
2    Die Lizenz wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen. Sie erhält damit Wirkung gegenüber einem später erworbenen Recht an der Marke.
and Art. 23
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 23 Markenreglement
1    Der Hinterleger einer Garantie- oder Kollektivmarke muss dem IGE19 ein Reglement über den Gebrauch der Marke einreichen.
2    Das Reglement der Garantiemarke nennt die gemeinsamen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, welche die Marke gewährleisten soll; weiter muss es eine wirksame Kontrolle über den Gebrauch der Marke und angemessene Sanktionen vorsehen.
3    Das Reglement der Kollektivmarke bezeichnet den Kreis der Unternehmen, die zum Gebrauch der Marke berechtigt sind.
4    Das Reglement darf nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
) MSch-G. Bechtsgültiger ,Mt-mg
innert der Veejjdhmngsfrist :? Art. 27217). 2 lità. a MSchG.

Der Kassaiionshof hat, da sich ergeben:

A. Durch Urteil vom iQ. März 1904 hat die Polizeikammer des
Appellationsund Kassationshoses des Kantons Bern erkannt:

1. Der gegen Paul Joses Raiss eingeleiteten Strafverfolgung wird wegen
Verjährung keine weitere Folge gegeben.

2. (Verurteilung der Cioilparteien zu den Kosten.)

B. Gegen dieses Urteil haben die Privatstrafkläger rechtzeitig und in
richtiger Form die Kafsationsbeschwerde an das Bundesgericht im Sinne
der Art. 160
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 112 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die Versicherung ist obligatorisch.
abis  Sie gewährt Geld- und Sachleistungen.
b  Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
c  Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
d  Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.
3    Die Versicherung wird finanziert:
a  durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
b  durch Leistungen des Bundes.
4    Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben.66
5    Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.
6    ...67
fi: OG erklärt, mit dem An--

xxx, l. um 26
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 30 I 380
Datum : 23. Juni 1904
Publiziert : 31. Dezember 1904
Quelle : Bundesgericht
Status : 30 I 380
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : B. STRAFREGHTSPFLEGE ADMINISTRATION DE LA JUSTICE PÉNALEI. Fiskalgesetze des Bundes.


Gesetzesregister
BStP: 18  135  136  148  149  150  151  158
BStV: 136
BV: 112
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 112 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die Versicherung ist obligatorisch.
abis  Sie gewährt Geld- und Sachleistungen.
b  Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
c  Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
d  Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.
3    Die Versicherung wird finanziert:
a  durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
b  durch Leistungen des Bundes.
4    Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben.66
5    Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.
6    ...67
MSchG: 18 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 18 Lizenz
1    Der Markeninhaber kann die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, ganz oder teilweise und für das gesamte Gebiet oder einen Teil der Schweiz anderen zum Gebrauch überlassen.
2    Die Lizenz wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen. Sie erhält damit Wirkung gegenüber einem später erworbenen Recht an der Marke.
23 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 23 Markenreglement
1    Der Hinterleger einer Garantie- oder Kollektivmarke muss dem IGE19 ein Reglement über den Gebrauch der Marke einreichen.
2    Das Reglement der Garantiemarke nennt die gemeinsamen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, welche die Marke gewährleisten soll; weiter muss es eine wirksame Kontrolle über den Gebrauch der Marke und angemessene Sanktionen vorsehen.
3    Das Reglement der Kollektivmarke bezeichnet den Kreis der Unternehmen, die zum Gebrauch der Marke berechtigt sind.
4    Das Reglement darf nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
24 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 24 Genehmigung des Reglements - Das Reglement muss vom IGE genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 23 erfüllt sind.
28
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 28 Hinterlegung
1    Jede Person kann eine Marke hinterlegen.
2    Für die Hinterlegung sind beim IGE einzureichen:
a  das Eintragungsgesuch mit Angabe des Namens oder der Firma des Hinterlegers;
b  die Wiedergabe der Marke;
c  das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird.
3    Für die Hinterlegung müssen die in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren bezahlt werden.24
4    ...25
OG: 1  12  125  126  137  138  142  144  145  149  160  226
SR 813.0: 126
Stichwortregister
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bundesstrafgericht • verurteilter • weiler • bundesgericht • kassationshof • frage • zollgesetz • richtigkeit • strafgericht • bundesrat • frist • zeuge • strafprozess • verurteilung • beginn • beschwerdeantwort • norm • entscheid • weisung • zollwiderhandlung
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