362 A. Staetsrechtliche Entscheidungen. lV. Abschnitt. Staatsvertrà'ge.

tion de Truan pour-suit l'exécution du contrat du 7 janvier 1903;
-que ce contrat a été consenti par le reconrant, c'est-à dire au
nom de celui-ci par son représentant et fonds de pouvoirs Challant],
ensorte que c'était bien le reconrant lui méme, et non son représentant,
qui était partie au dit contrat ; enfin que ce contrat a été passe et
conclu hors du ressort des juges naturels dn défendeur, soit a Genève.
La question, dans ces conditions, se résume donc en celle de savoir si,
au moment où le procès s'engageait, les parties résidaient au lieu où
le contrat a été passé, a Genève. En ce qui concerne le demandeur Truan,
la solution de cette question ne présente aucune difficulté, puisque le
demandeur non seulement résidait en fait à Genève à ce moment-là, mais
qu'il y avait meme son domieile régulier. Quant au défendeur, il avait
alors son doniicile et sen centre d'affaires principal en France, il
n'était point personnellement present à Genève, ou dn moins il ne résulte
point de la procédure qu'il fùt personnellement à Genève alors. Néanmoins
l'on doit reconnaître qn'au moment du procès, soit de l'ouverture de
l'action, le recourant avait à Genève une résidence au sens de l'article
1, alinéa 2 de la Convention. En effet, à. ce moment-là encore, le
recourant avait à Genève un établissement commercial, un employé dont le
recourant n'a pas. indiqué le nom, mais qu'il reconnaît avoir préposé
à sen établissement à. Genève; le recourant avait donc à Genève un siege
d'affaires de quelque importance encore, dont il avait confié la direction
à un repre'sentant. Ces faits peuvent. et doivent etre considérés comme
suffisants pour constitner la résidence prévue à l'alinéa 2 précité
(voir Regain, Conflits des lois suisses, édition 1891, p. 659 et suiv.).

6. Quant au dernier moyen que le reconrant a cherche à faire valoir,
consistant a prétendre que l'assignation du 14 avril 1904 serait
irrégulière en regard de l'article 37 loi genevoise de procédure civile,
il n'y a pas lieu de s'y arréter, dès Pia-staatoù il est reconnu
que, contrairement à ses dires, le reconrant avait une résidence à
Genève. Sur ce pointd'aillenrs, et contrairement à l'article 178, 3 OJ F,
RouquetteIl. Internationale Konvention über Civilprozessre'cht. N° 61. 363

a complètement négligé de motiver son recours et d'exposer comment
éventueilement une Simple irrégularité d'assignation, n'ayant au reste
pu préjudicier en rien à ses intérèts, aurait pu ètsire considérée comme
inipliquant la violation d'un droit constitutionnel ou d'un traité.

Par ces motifs, Le Tribunal fédéral prononce: Le recours est écarté.

II. Internationale Konvention über Civilprozessrecht. Convention
internationale concernant la procédure civile.

61. Urteil vom 11. Mai 1904 in Sachen Mingrelski gegen Durrer,
bezw. Präsidium des Kantonsgerichtes Unterwalden ob dem Wald.

Regi-im der Frist fat-e" den. staatsrechtlicken Rekmsis: Mitteiltmg
der Verfügung. Art. 178 Ziff. 3 OG. Art. 11 oboit. Uebereinkunft;
Unzulci'ssigkez't der Ausldmie-rlcautioa gegen-aber einem russzîschen
Staatsangehörigen.

A. Im August 1903 liess der Rekurrent, der in Kiew (Sing: land)
wohnhaste russische Staatsaugehörige Fürst Andreas Debian Mingrelèfi,
gegen den Rekursbeklagten, Josef Duri-er in Kägiswil, beim Kautonsgericht
des Kantons Unterwalden ob dem Wald eine Civilklnge einreichen auf
Bezahlung eines Kapitals von 251,000 Fr. nebst Zinsen und Kosten. Jn
seiner Rechtsantwort und Widerklageschrift stellte der Beklagte und
heutige Rekursbeklagte das Vorbegehren: Da der Kläger keinen festen
Wohnsitz im Kanton Obwalden habe, so werde von ihm gemäss Art. 29
fi. CPO Sicherstellung für die Prozesskosten durch Hinterlegung eines
Barbetti-ages von 3000 Fr., eventuell einer

364 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge.

vom Gerichtspräsidenten zu bezeichnenden Summe, mit Nachforderungsrecht,
verlangt, und es werde das Gerichtspräsidium ersucht, die Aufforderung
hiefür an den Kläger zu erlassen. Der citierte Art. 29 CPQ bestimmt:
Wenn der Kläger im Kanton feinen festen Wohnsitz hat, wenn derselbe
zahlnngsunfähig, oder wenn anzunehmen ist, dass bei ihm die Erhebung
der Gerichtskosten Schwierigkeiten bereiten wird, so kann er sowohl
vom Gerichtspräsidenten, als vom Gerichte aufgefordert werden,
für den Betrag der Gerichtsgebühren und Prozesskosten Sicherheit zu
leisten. Den Betrag des Vorschufses bestimmt der Gerichtspräsident,
. . . ." Mit Begleitschreiben vom 12. September 1903 übersandte die
Kanzlei des Kantonsgerichtes die genannte Rechtsschrift des Beklagten
dem Vertreter des Klägers und bemerkte dabei, nach Angabe der Frist für
die Fortsetzung des Schriftenwechsels, wörtlich: Des Ferneren haben wir
Sie auftragsgemäss einzuladen, bezw. anzuweisen, für die Einreichung
der in der Rechtsschrift verzeichneten Gerichtskostenkaution . .

beforgt sein zu wollen Der Kläger aber bestritt in seiner Replik
vom 22. September, zur Leistung der verlangten Kaution verpflichtet
zu sein, gestützt auf die Internationale Ubereinkunft betreffend
Civilprozessrecht vom 14. November 1896, dem die Schweiz und Russland
angehörtem speziell auf Art. 11 derselben, wonach Angehörigen eines
der Vertragsstaaten, sofern sie in einem andern dieser Staaten, als
dem ihres Wohnsitzes als Kläger auftreten, wegen ihrer Eigenschaft als
Ausländer, oder weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Jnlande
haben, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher
Benennung es auch sei, nicht auferlegt werden darf. Und mit Brief vorn
9. Januar 1904 an das Kantonsgerichtspräsidium verlangte sein Vertreter,
nachdem ihm inzwischen von der Kantonsgerichtskanzlei mitgeteilt worden
zu sein scheint, dass an der Kautionsforderung festgehalten werde,
einen Gerichtsentscheid Über diesen Streitpunkt. Hierauf erhielt er
ein Schreiben des Kantonsgerichtspräsidiums, datiert vom 23. Januar
1904, welches auf die Ausführung der Replik über die Internationale
Civilprozess-Übereinkunft bemerkt: Wir wollen nun das Zutreffende
Ihrer Angabe keineswegs in Zweifel ziehen, allein vorläufig fehlt
uns für die Richtigkeit Ihrer Be-H. Internationale Konvention über
Cihilprozessrecht. N° 61. 365

hauptung, dass eine Kautionsforderuug im Sinne unserer an Sie ergangenen
Aufforderung unzulässig, der stringente Beweis, welchen wir eventuell
erst dann als erbracht erachten, wenn Sie aus eine Bescheinigung des
eidgenösfischen Justizdepartementes zu übermitteln in der Lage find,
welche Ihre diesbezüglichen Ausführungen im ganzen Umfange bestätigt,
und sodann fortfä·hrt: Demgemäs3 fordern wir Sie anmit unter Hinweis
auf Art. 32 CPO auf, uns binnen Monatsfrist entweder die angedeutete
Bescheinigung zugehen zu lassen, oder aber die verlangte Kaution zu
leisten. Sollten Sie in gegebener Frist in einer aber anderer Beziehung
unserem Begehren nicht nachkommen, so würde dies als Verzicht auf das
Rechtsbegehren angesehen

B. Gegen diese Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Unterwalden ob
dem Wald hat der Vertreter des Fürsten Mingrelski durch Eingabe an das
Bundesgericht vom 12. Februar 1904 den vorliegenden staatsrechtlichen
Reknrs ergriffen. Er beruft sich einerseits auf Verletzung der
mehrerwähnten Internationalen Übereinkunft betreffend Civilprozessrecht,
nach welcher die Kautionsbefreiung des Rekurrenten ohne weiteres,
bedingungslos einzutreten habe; anderseits auf Rechtsveriveigerung,
die darin liege, dass der Nachweis eines Bundeserlasses verlangt merde,
während dessen Bekanntmachung in den Publikationsorganen des Bandes
einen solchen Nachweis vor allen schweizerischen eidgenössischen
wie kantonalen Jnstanzen überflüssig mache, wie denn auch das
eidgenöffische Justizdepartement, laut beigelegtem Brief desselben an
den Vertreter des Rekurrenten, die Aussiellung einer Bescheinigung,
wie das Kantonsgerichtspräfidium von Obwalden sie verlange, unter
Berweisung auf die amtliche Sammlung der Bundesgesetze zc. abgelehnt
habe. Demnach stellt er den Antrag, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und zu erkennen, dass der Reknrrent als Kläger vor dein
Obwaldner Kantonsgericht nicht rechtversicherungspflichtig sei und dass
folglich seine Unterlassung der Leistung der Rechtsversicherung nicht als
ein Verzicht auf das Rechts-begehren seiner Klage angesehen werden dürfe.

C. Das Präsidium des Kantonsgerichtes von Obwalden trägt auf Abweisung
des Rekurses an. Es wirft zunächst die Frage

xxx, l. IQM 24

368 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge.

auf, ob nicht überhaupt die Internationale Übereinkunft betreffend
Cidilprozessrecht vom Jahre 1896 für die Schweiz der Rechtsverbindlichkeit
ermangle, da sich der Bund auf deren rem. in die kantonale Zuständigkeit
gehörenden Rechtsgebiet nicht gültig habeverpflirhten können. Sodann wird
wesentlich ausgeführt, Vitt: 11 jener Übereinkunft sei jedenfalls nicht
verletzt, da die streitige Kaution dem Rekurrenten gar nicht auferlegt
worden sei, weil er keinen festen Wohnsitz im Kanton Obwalden habe,
sondern aus dem ferneren Kautionsgrunde des Art. 29 CPO, weil anzunehmen
sei, dass bei ihm die Erhebung der Gerichtskoiten Schwierigkeiten
bieten merde." Diese Bestimmung abeti werde Einheitnischen wie Fremden
gegenüber gehandhabt und treffe vorliegend zweifellos zu; denn es sei
ihm, dem Gerichtsprandenten, bei Erlass der angefochtenen Verfügung klar
ersichtlich gewesen, dass im Fall des Unterliegens des Rekurrenten
als Klager die Erhebung der voraussichtlich sehr beträchtlichen
Gerichts-kosten bei ihm eine schwierige, d. h. eine rein von seinem
guten oder schlechten Willen abhängige, sein würde.

D. Der Rekursbeklagte Durrer schliesst sich dem Antrage und index:
Hauptsache den Ausführungen des Kantonsgerichtspräsidiums an und erhebt
ferner die Einrede der Verspätung des Rekurses mit der Begründung,
dass derselbe schon gegen die im Schreiben der Gerichtskanzlei an den
Vertreter des Rekurrenten vom 12. September 1903 enthaltene Verfügung
hätte ergriffen werden müs en.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Rekurs wegen der streitigen Kautionsauflage ist zufolge Enthaltung
der gesetzlichen Rekursfrist gegenüber der allein angefochtenen Verfügung
des Kantonsgerichtspräsidiums vom 23. Januar 1904 nicht verspätet. Es
könnte sich allerdings fragen, ob er nicht, wie der Rekursbeklagte
Durrer einwendet, schon auf die Mitteilung der Kantonsgerichtskanzlei
vom 12. September 1903 hin hätte ergriffen werden sollen, doch ist
dies richtigerwecse zu verneinen. Denn wenn auch in jener Mitteilung,
ihrem Ausdruck auftragsgemäss entsprechend, die Zustellung einer
recht-Zwirksamen gerichtlichen Kautionsauflage erblickt werden
soÈte, sv wäre dieselbe immerhin durch die nachfolgende direkte
VersagungH. Internationale Konvention über Civilpmzessrecht. N° 61. 36?

des Gerichtspräsidiums vom 23. Januar 1904 ersetzt worden,
da diese letztere nicht etwa nur eine Ergänzung des früheren
Befehls durch Jristsetzung für seine Nachachtung und Androhung
der gesetzlichen Folgen im Unterlassungsfalle darstellt, sondern
auch die Modalität der Kautionsauflage selbst abgeändert hat,
indem sie an Stelle der frühem unbedingten Kautionsverpslichtung die
Alternativobligation: entweder Kautionsleistung oder Bescheinigung des
eidgenössischen Justizdepartementes über die angerufene Juternationale
Civilprozess-llbereinkunft gesetzt hat und daher als in allen Teilen
selbständig rekursfähig erscheint.

2. Jene vom Rekurrenten in erster Linie als verletzt bezeichnete
Jnternationale Übereinkunft betreffend Civilprozessrecht vom
14. November 1898 und 25. Mai 1899 trifft da sowohl die Schweiz, als
auch Russland, der Heimat: und Wohnsitz-staat des Rekurrenten, ihr
angehören auf den vorliegenden Fall zu und ist vom Bundesgericht als
Staatsgerichtshof, wie dieser bereits in Sachen Hof gegen Turuvani
(A1ntl. Samml. d. Entscheidungen, Bd. XXVI, 1, S. 484 Erw. 2)
ausdrücklich festgestellt hat, gemäss Art. 113
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
in fine BV (Art. 175 in
fine @@) schlechthin d. h. ohne Nachprüfung der von der rekursbeklagten
Behörde vorab ausgeworfenen Frage ihrer Verfassungsniässigkeit zur
Anwendung zu bringen. Nun ist ohne weiteres klar, dass durch Art. 11
der Übereinkunft, welcher die sogenannte Ausländerkaution verbietet (ng,
hierüber insbesondere das bereits eitierte Präjudiz i. S. Hof, Erw. 3),
der erste Kautionsgruud des am. 29 CPO von waalden, die Zulässigkeit
der Auferlegung einer Prozesskaution an den Klager, weil er im Kanton
keinen festen Wohnsitz hat, aufgehoben worden ist. Dagegen stehen
die dort aufgeführten zwei weiteren Kautionsgründe: wenn derselbe
(s. c. der Kläger) zahlungsunfähig, oder wenn anzunehmen isi, dass
bei ihm die Erhebung der Gerichtskosten Schwierigkeiten bieten wird,
mit jenem Artikel der Übereinkunft nicht im Widerspruch, da sie auf
Abstammung oder Wohnsitz des Klägers weder ausdrücklich abstellen,
noch ihrem vernünftigen Sinne nach Bezug nehmen, indem speziell der
wegen feiner unbestimmten Umschreibung inhaltlich an sich zweifelhaste
letztgenanute Fall, zufolge seiner Ko-

368 A. Slaatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsvertra'ge.

ordination mit dem Fall mangelnden Wohnsitzes im Kanten, unter den
Schwierigkeiten der Erhebung der Gerichts-kosten wohl nicht auch
den Umstand der Ausländerqualität im allgemeinen und insbesondere des
ausländischen Wohnsitzes im Auge haben farm. Demnach wäre {der vorliegende
Rekurs wegen Verletzung des Art. 11 des fraglichen Staatsvertrages
allerdings nicht gutzuheissen, wenn die streitige Kaution, wie die
Rekursbeklagten, das Kantonsgerichtspräsidium und Josef Durrer, in
ihren Vernehmlafsnngen behaupten, tatsächlich aus jenem letztgenannten
Kautionsgrunde in seiner angegebenen sinngemässen Beschränkung auferlegt
worden wäre. Dies ist jedoch in Wahrheit nicht der Fall. Denn abgesehen
davon, dass die Kaution in der Rechtsantwort Dnrrers an das Kantonsgericht
ausdrücklich wegen des Mangels eines Wohnsitzes des Rekurrenten im
Kanten verlangt ist, und daher die Weisung der Kantonsgerichtskanzlei
an den Rekurrenten vom 12. September 1903, welche lediglich auf jene
Rechtsschrift Bezug nimmt, dieser Kantiousbegründnng beipflichtet,
hat auch die angefochtene Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten,
wie aus deren Inhalt mit aller Deutlichkeit hervorgeht, auf gar nichts
anderes überhaupt abstellen können, als auf die Auslandereigenschaft
des Rekurrenten. Anders liesse sich nämlich die Tatsache schlechterdings
nicht erklären, dass diese Verfügung die Kaution nur fordert, falls die
verlangte Bescheinignng Über die in Rede stehende Übereinkunft nicht
beigebracht werden sollte, also offenbar nur weil das Gerichtspräsidium
diese Übereinkunft entweder als nicht bestehend oder doch jedenfalls
gegenüber russischen Angehörigen als nicht rechtsverbindlich erachtet
hat, womit für den Fall ihrer Anwendbarkeit in casa die Unmöglichkeit des
Bezugs einer Kaution zugegeben wird. Demnach steht ausser allem Zweifel,
dass sich die Präsidialverfügung gerade auf den durch den mehrerwähnten
am. 11 beseitigten Kantionsgrund des ausländischen Wohnsitzes stützt. Dass
der Gerichtspräsident dies nachträglich, in seiner Rekursantwort an
das Bundesgerichtbestreitet, ist durchaus unbehelflichz denn er macht
dabei abgesehen davon, dass die Verfügung so zu beurteilen ist, wie sie
erlassen wurde, und nicht mit dem Inhalt, der ihr nachträglich, nach

der Eröffnung, gegeben werden möchte anderweitige
konkreteil. Internationale Konvention über Givilprozessre'cht. N° 81, 369

Anhaltspunkte, z. B. etwa die mindestens zweifelhafte Solvabilität des
Rekurrenten, welche die behauptete Anwendung des letztgenannten der
Kautionsgründe des Art. 29 CPO zu begründen vermöchten, nicht einmal
namhaft, sondern lässt gegenteils durch seine Bemerkung, dass die Erhebung
der Gerichtskosten beim Rekurrenten schwierig sei, weil rein von seinem
guten oder schlechten Willen abhängig, wiederum erkennen, dass er die
fragliche Schwierigkeit nur in der Tatsache des ausländischen Aufenthaltes
und nicht in der von feinem Willen unabhängigen Tatsache seiner
Unvermöglichkeit erblickt, also eben jenes unstatthafte Kautionsmoment
berücksichtigt hat. Übrigens dürfte es wohl Überhaupt nicht genügen,
dass sich ein kantonales Gericht auf einen so unbestimmt formulierten
Kautionsgrund, wie den hier in Rede stehenden des Art. 29 CPO von
Obwalden, lediglich allgemein beruft, um die Anwendbarkeit der fraglichen
Bestimmung der internationalen Civilprozess-Übereinkunft auszuschliessen;
es müssen vielmehr bestimmte Tatsachen, welche unter jenen subsumiert
worden find, angegeben werden, soll anders das Bundesgericht in der Lage
sein, die tatsächliche Nachachtung jenes Staatsvertrages zu überwachen.

Erscheint die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten als gegen Art. 11
der Jnternationalen Civilprozess-Übereinkunft verstossend, so ist der
Rekurs schon aus diesem Grunde, ohne dass auch noch sein weiteres Argument
der Verletzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV zu überprüfen wäre, gutzuheissen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und damit die Verfügung des Präsidinms des
Kantonsgerichtes des Kantons Unterwalden ob dem Wald vom 23. Januar 1904
in allen Teilen aufgehoben
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 30 I 363
Datum : 14. April 1904
Publiziert : 31. Dezember 1904
Quelle : Bundesgericht
Status : 30 I 363
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 362 A. Staetsrechtliche Entscheidungen. lV. Abschnitt. Staatsvertrà'ge. tion de


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
113
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
OG: 178
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
weiler • kantonsgericht • obwalden • bundesgericht • bescheinigung • fester wohnsitz • gerichtskosten • wille • frist • frage • entscheid • replik • staatsvertrag • beklagter • russland • zweifel • brief • mais • sicherstellung • sammlung
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