288 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

(vielleicht in Verbindung mit einer ergänzenden Vermögenssteuer)
und der andere vom Kapital die Vermögenssteuer beansprucht Da die
einen Kantone das Kapital, andere die Rente und wieder andere beides
besteuern, so würde es bei der gegenteiligen auf die Jdeutität des
Steuerobjekts im technisch-formellen Sinn der Bemessungsgrundlage
abstellenden Lösung lediglich von den kantonalen Steuersystemen
abhängen, ob eine doppelte Belastung derselben Steuerquelle, nämlich
des Einkommens aus Vermögen, gestattet wäre oder nicht. Wenn nun,
wie ausgeführt, eine feststehende bundesrechtliche Praxis in Bezug auf
Nutzuiessungsvermögen das Steuer-recht dem Nutzniessungskanton zuweist,
so ist damit das Besteuerungsrecht des Eigentumskantons sowohl in der
Form der Einkommensals auch der Vermögenssteuer verneint und dasjenige
des erstern in beiden Formen bejaht. Hiebei kann auch nicht von Bedeutung
sein, dass hier Baselstadt in Bezug auf Nutzungsgut nur die ergänzende
Vermögenssteuer und nicht zugleich auch die allgemeine Einkommenssteuer
beziehenswillz denn es ist klar, dass bei dieser bundesrechtlichen
Regelung des Verhältnisses für eine solche Teilung der Steuerhoheit kein
Raum ist, sondern dass die Steuerhoheit des Niessbrauchkantons auch die
Befugnis einer stärkern Belastung aus dem Gesichtspunkt der

grössern wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des fundierten Ein:

kommens umfasst, wobei nach bekannter Regel nichts daran ankommen kann,
ob und wie der Kanton von dieser Befugnis tatsächlich Gebrauch mache.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird als begründet und der Kamen Baselstadt als nicht
berechtigt erklärt, vom Vermögen des Friedrich Wilhelm Rudolf
Albert Cousin, an welchem der Rekurrentin die lebenslängliche
Nutzniessung zusteht, pro 1903 die Vermögenssteuer
zu erheben.III. Gerichtsstand. 1. cnzuiässigkeit der
geisll. Gerichtsbarkeit. N° 49. 289

III. Gerichtsstand. Du for.

1. Unzulässigkeit der geistlichen Gerichtsbarkeit. Inadmissibüité de
1a. juridiction eccîésiastique.

49. Urteil vom 9. Juni 1904 in Sachen Hermann und Huber gegen
Gerichtsausschuss Obwalden.

Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekwses: ETschò'pfnng des kantonaîen
instanzenzuges inwieweit Vomussetmmg ? Ausnahmswez'se Behandlung durch
Verletzung des Grundsatzes nulla poema sine lege; Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV. Nebenstrafe
der Zurechtweisung durch den Ortspfarrer; Umulàlssigkez't gemäss Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18

Aòs. 2 BV.

A. Die Rekurrenten, Niklaus Hermann und Franziska Huber, beide in Samen,
die schon früher wegen Unzucht (ausserehelichen Geschlechtsverkehrs)
bestraft worden waren, wurden durch Urteil des Gerichtsausschusses
(Polizeigericht) von Obwalden vom 5. April 1904 wegen Übertretung des
Art. 114 des PolStG wie folgt verurteilt:

1. Niklaus Hermann und Franziska Haber werden mit einer .Geldstrase von
je 15 Fr. belegt.

2. Wird ihnen unter weiterer Strassolge die fernere gegenseitige
Zusammenkunst und Umgang untersagt.

3. Soll ihnen durch das hochw. Pfarramt von Sarnen angemessene
Zurechtweisung erteilt werden-

é. Haben sie je zur Hälfte die erlaufenen Untersuchungs-kosten und ihre
heutige Gerichtsgebühr zu bezahlenM

Art.114 des PolStG vom 20. April 1870 Iautet: Publschasten, verdächtige
Zusammenkünfte von übelbeleumdeten Personen verschiedenen Geschlechtes,
zumal von Personen, die miteinander sich verfehlt haben, unterliegen einer
Freiheitsstrafe bis 1,4 Tage oder einer Geldstrafe bis 30 Fr. Dispositiv
3 scheint auf Art.12 ibid. zu beruhen, der folgendes bestimmt: Als nic'bt
in das Strafmass fallend, aber doch vom Richter immer dann anszufällend,
wenn der sittliche Zustand des Täters es als

290 A. Staatsrechiliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung

notwendig und rätlich erscheinen lässt, sind folgende Sentenzbest1mmungen
ein für allemal aufzuzählen: Dem Verurteilten solle, sei es vom
Spitalkuraten, sei es vom Ortspsarrer, Unterricht oder Zurechtweisung, sei
es vom Gerichts-, sei es vom Einwohnergemeindepräsidenten Zurechtweisung
erteilt werden wie auch, der Verurteilte sei aus zu bestimmende Zeit von
der-Gexnelndepolizei aus anzuhalten, regelmässig dem sonnund festtagltchen
vorund nachmittägigen Pfarrgottesdienst beizuwohnen.

DteLRekurrenten haben sich am 5. April 1904 vor Civilstandsamt Damen
die Ehe versprochen. Das Ehrversprechen ist im Amtsblatt für waalden vom
s. April 1904 publiziert worden. Das Justizdepartement verfügte daher,
dass, sofern die publizierte Hetrat zu stande komme, den Dispositiven 2
und Z des polizeigertchtlichen Urteils keine weitere Folge gegeben "merde.

B. Uber Dispositive 2 und 3 des polizeigerichtlichen Urteils haben
Niklaus Hermann und Franziska Haber rechtzeitig beim Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag aus Aufhebung erhoben. Es
wird ausgeführt, Dispositiv 2, das den Rekurrenten ohne jede gesetzliche
Grundlage den fernem Untqang und-das Zusammenkommen verbiete, verletze
den Grundsatz der personltchen Freiheit (Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
BV) und, insofern
dadurch den Neknrrenten die Verehelichung unmöglich gemacht werde,
auch Art. 34
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
. Abs. 1 und 2 BV und Art. 28 CCG. Ferner liege darin eine
Rechtsverweigerung, da Akt.114 des PolStG ans den dasUrteil Bezug nehme,
und das obwaldnerische Recht liberhaupt eine solche Strafe nirgends
vorsähen. Dispositio 8 des angefochtenen Urteils verstosse gegen den
Grundsatz der Bundesverfassung (Art. 58 Abs. 2), wonach die geistliche
Gerichtsbarkeit abgeschafft sei; denn damit sei auch der Vollng eines
Strafurteils durch die kirchlichen Behörden nicht vereinbar.

_C. Der Gerichtsausschusz von Obwalden hat beantragt, es sei auf den
Rekurs nicht einzutreten, da den Rekurreuten auf fante: nalem Boden
noch das Rechtsmittel der Kassationsbeschwerde ans Qbergericht offen
gestanden hätte, der kantonale Jnstanzenzug ava nicht erschöpft sei;
und eventuell, es sei der Rekurs als materiell unbegründet abzuweisen
In der Vernehmlassung wird auseinandergesetzt, das in Dispositiv 2 des
angesochtenen Urteils den Re-Hi. Gerichtsstand. i. Unzulässigkeit der
geistl. Gerichtsbarkeit. N° 49. 291

kurrenten auferlegte Verbot des sernern Verkehrs beziehe sich
selbstverständlich nur auf die ledigen Rekurrenten und stehe, wie die
Verfügung des Justizdepartements zeige, einer Verehelichung dieser
nicht im Wege. Das Verbot habe seine gesetzliche Grundlage in Art. 114
PolSth denn es sei ja nichts anderes als eine Reproduktion dieser
Gesetzesbestinimung Dispositiv 3 sodann habe mit geistlicher Jurisdiktion
nichts zu tun, da das Psarramt hiebei keinen Akt der Rechtsprechung
ausübe, sondern nur durch Verfügung des ordentlichen bürgerlichen
Gerichts mit einer Vollziehungsmassregel betraut sei. Dass aber die
vorgesehene moralische Zurechtweisung gerade durch den Ortspfarrer,
der Über die Moralität einer Ortschaft in erster Linie zu wachen habe,
erfolgen folle sei sehr einleuchtend. Man dürfe doch der Geistlichkeit
nicht verbieten, gegen den gröbsten Unng einzuschreiten und Weisungen
der Gerichte zu vollziehen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Einwand des Gerichtsausschusses von Obwalden, es sei auf
die Beschwerde nicht einzutreten, weil die Rekurrenten die kantonale
Kassationsinsianz nicht durchlaufen hätten, kann nicht gehört werden; denn
einmal ist die Erschöpfung des kantonalen Jnstanzenzugs nach bekannter
Regel nur Voraussetzung der Beschwerdeführung wegen Rechtsverweigerung,
die Rekurrenten beschweren sich aber wegen Verletzung nicht nur des
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
, sondern auch der Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
, 54
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
1    Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
2    Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
3    Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.
und 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV, und sodann kann auch bei
Rekursen wegen Rechtsverweigernng von jenem Ersordernis abgesehen werden,
wenn zweifelhaft ist, ob noch ein Rechtsmittel ans kantonalem Boden
offenstand. Dies ist aber hier der Fall . . . (was näher ausgeführt wird).

2. Durch das angefochtene Dispositiv 2des Strafurteils wird den
Rekurrenten unter weiterer Straffolge die fernere gegenseitige
Zusammenkunft und Umgang untersagt, und zwar in Anwendung von Art. 114
des PolStG, welche Bestimmung nach der Ansicht des Gerichtsausschusses
hier lediglich wiedergegeben wurde. Nun springt aber in die Augen, dass
sich Dispositiv 2 mit Art.1141eg.cii. nicht deckt. Wenn den Rekurrenten
Publ-schaften und verdächtige Zusammenkünfte bei Strafsolge untersagt
worden waren, so läge darin allerdings nur ein rechtlich

292 A.. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

bedeutungsloser Hinweis auf das Polizeistrafgesetz. Das Verbot erstreckt
sich aber nach seinem klaren Wortlaut auf jeden auch unverdächtigen
Verkehr der Rekurrenten, bedroht also einen Tatbestand mit Strafe, den
Art. 114 des PolStG nicht hat treffen wollen. Es würde bei strikter
Anwendung geradezu ein Ehehindernis bilden, weil die Rekurrenten zur
Erfüllung ihres Eheversprechens und zum Zwecke der Trauung doch notwendig
zusammen kommen und sich besprechen müssen. Und wenn es nun auch richtig
sein mag, dass, wie der Gerichtsausschuss ausführt und auch aus der
Verfügung des Justizdepartements hervorgeht, eine strikte Handhabung des
Verbots in diesem Sinn nicht beabsichtigt war, so ist Dis-positiv 2 doch,
insofern im übrigen und abgesehen von der beabsichtigten Verehelichung den
Reknrrenten jeder auch unverdächtige Verkehr untersagt wird, mit Art. 114
leg. cit., dessen Anwendung es sein wifi, schlechterdings unvereinbar. Es
verstösst somit augenscheinlich gegen den allgemeinen Grundsatz,
dass jede richterlich ausgesprochene Strafe sich auf eine Rechtsnortn
stützen muss und daher auch keine Strafe auf einen Tatbestand angedroht
werden darf, den das Gesetz offensichtlich nicht strafen will. Es liegt
mithin eine mit dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz unvereinbare
ausnahmsweise Behandlung der Rekurrenten vor (Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV). Dispositiv 2
des angefochtenen Urteils ist daher aufzuheben und es braucht bei dieser
Sachlage nicht ausgeführt zu werden, dass die übrigen Beschwerdegründe
Verletzung von Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
und 54
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
1    Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
2    Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
3    Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.
BV nicht zutressen würden.

3. Was Dispositiv 3 des Strafurteils anbetrifft, so kann kein Zweifel
bestehen, dass darin den Rekurrenten, in Anwendung des Art.12 PolStG,
der richterliche Befehl erteilt ist, sich einer Zurechtweisung durch den
Ortspfarrer zu unterziehen. Dieser Befehl ist aber insofern erzwingbar,
als nach Art. 25 leg. cit. die Widersetzung gegen richterliche Befehle,
die krast Gesetzesbeschlusses

ausgestellt sind, mit Gefängnis oder Busse bestraft wird. Die Massregel
hat also den Charakter einer Verschärfung der Strafe, einer Nebenstrafe,
die speziell dem Besserungszweck der Strafe dienen soll. Da diese
Nebenstrafe zwar vom weltlichen Richter ausgesprochen, aber durch
die geistliche Behörde zu vollziehen ist-LH. Gerichtsstand. 2. Des
Wohnortes. N° 50. 293

so fällt sie unter das Verbot des Art. 58 Ubs. 2 VV, wonach die
geistliche Gerichtsbarkeit abgeschafft ist. Unter Gerichtsbarkeit im
Sinn dieser Bestimmung ist nicht nur, wie der Gericht-sausschuss meint,
das Strafverfahren im engem Sinn, d. h. die Abnrteilung, zu verstehen,
sondern auch die Strafvollstreckung, die ihrem Wesen nach ein Bestandteil
der Strafgerichtsbarkeit, eine Funktion der Justiz ist, auch wenn sie
nach positivem Recht vielfach den Administrativbehörden obliegt. In dem
Vollng einer vom weltlichen Richter verhängten Strafmassregel durch die
kirchliche Behörde liegt daher ein Akt geistlicher Gerichtsbarkeik,
und es muss deshalb Dispositio 3 wegen Verletzung des erwahnten
Versassungsgrundsatzes aufgehoben werden, Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:

Der Rekurs wird als begründet erklärt und dementsprechend Dispositive
2 und 3 des Strafurteils des Gerichtsausschusses Obwalden vom 5. April
1904 aufgehoben

2. Gerichtsstand des Wohnortes. For au domiciîe.

50. Urteil vom 5. Mai 1904 in Sachen Albert Buss & (Sie. gegen Brunner
bezw. Amtsgericht Niedersimmenthal. Persönliche Ansprache: Ersatzklage
für Solza-den, der cm unbeweg-

lighe-m Gut Mist-kreisten ist. Bedeutung einer Zweigniederlassung fin
dem Gerichtsstand. Anerkennung des Gerechtssmndes ?

A. Die Rekurrentin, die Aktiengesellschaft Albert Bui; & Cie., die ihren
Sitz in Basel und in Wangen ct./A., Kanten Bern, eine Zweigniederlassung
hat, wurde vom Rekursbeklagten Brunner vor Amtsgericht Niedersimmenthal
mit folgenden Rechtsbegehren belangt: '

1. Die Beklagte sei schuldig und zu neeurteilem das beim "Ban der
Erlenbach-Zweisimmen-Bahn beschadigte und mit Schutt
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 30 I 289
Datum : 09. Juni 1904
Publiziert : 31. Dezember 1904
Quelle : Bundesgericht
Status : 30 I 289
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 288 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. (vielleicht


Gesetzesregister
BV: 2 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
34 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
54 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
1    Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
2    Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
3    Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.
58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
geistlicher • obwalden • bundesverfassung • bundesgericht • verurteilter • nebenstrafe • rechtsmittel • zweigniederlassung • weiler • polizeigericht • busse • steuerhoheit • brunnen • entscheid • richterliche behörde • strafprozess • rechtsbegehren • weisung • sitte • kantonales rechtsmittel
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