280 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. £. Abschnitt. Bundesverlassung.

hat in konstanter Praxis aus Art. 4 BV den Grundsatz abgeleitet, dass
einem Bürger, welcher mit einer Civiloder Strafklage gerichtlich belangt
wird, ein verfassungsmässig garantierter Anspruch auf rechtliches Gehör
in dem Sinne zusteht, dass ihm vor Fällnng des Urteils Gelegenheit zur
Vernehmlassung auf die Klage gegeben werden muss. Nun handelt es sich
allerdings vorliegend nicht um eine solche Klage, speziell nicht um
ein strafrechtliches Vorgehen, bei welchem die Gerichte zu entscheiden
haben, sondern das fireitige Begehren der Gemeinde Bibern um Verbringung
des Rekurrenten in die Zwangsarbeitsanstalt qualifiziert sich als
ein Begehren verwaltungsrechtlicher, speziell armenpolizeilicher
Natur-, für dessen Behandlung ein rein administratives Verfahren
gesetzlich vorgesehen ist. Allein dasselbe geht auf Anordnung einer
Massnahme, welche in analoger Weise, wie die staatliche Rechtsstrafe
in ihren strengsten Erscheinungsformen, in die Rechtssphäre des davon
betroffenen Judividuums eingreift, indem sie, gleich den sogenannten
Freiheitsstrafen, gegen das fundamentale Rechtsgut der persönlichen
Freiheit gerichtet ist. Daher ist es zweifellos ein Gebot der Logik,
den erwähnten Verfassungsgrundsatz, den vorsorglichen Schutz gegen
behördliche Willkür-, auch auf Verwaltungsakte so einschneidender Art,
wie gerade die Verweisung eines Bürgers in eine Zwangsarbeitsanstalt,
auszudehnen. Dieser Versassungsgrundsatz nun ist vorliegend durch das
angefochtene Vorgehen gegenüber dem Rekurrenten zweifellos missachtet
worden. 'Denn der Regierungsrat hat jenem unbestrittenermassen in keiner
Weise Gelegenheit zur Vernehmlassung auf das Begehren der Gemeinde Bibern
gegeben, sondern er hat diesem Begehren überhaupt ohne weiteres, ohne
eigene Prüfung der Angelegenheit-, entsprochen. Dieses Verfahren verletzt
nicht nur, wie ausgeführt, den Art. 4
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 4 Lingue nazionali - Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio.
BV, sondern verstösst zugleich auch
gegen Sinn und Geist des Art. 8 KV von Schaffhausen, welcher in seinem
Abs. i die Gewährleistung der persönlichen Freiheit ausspricht und als
Ausfluss dieses Prinzips u. a., in Abs. 3, ausdrücklich vorschreibt,
dass im Falle von Verhaftungen, welche nur kraft der Gesetze stattfinden
dürfen, jeder Verhaftete längstens innerhalb zweimal vierundzwanzig
Stunden einvernommen werden muss: Denn aus dieser letzteren Bestimmung
folgt jedenfalls, dass eine Massregel irgend welcher Art, welche wie
dies vorliegend zutrifft zu

ll. Doppelbesteuerung. N° 48. ' 281

einer Verhastung Anlass gibt, die persönliche Abhörung des Betroffenen
zur verfassungsmässigen Voraussetzung hat.

3. Der Beschluss des Regierungsrates vorn 3. Februar 1904 ist schon nach
dem Gesagten ohne dass auch noch die Berufung des Rekurrenteu auf Art. 58
BB der Erörterung bedürfte aufzuheben und es hat der Regierungsrat bei
neuer Behandlung der streitigen Angelegenheit den vorstehenden Erwägungen
Rechnung zu tragen. Mit diesem Entscheid ist aber nicht gesagt, dass
nicht bis zu desiniriver Erledigung eines neuen Verfahrens gegenüber
dem Rekurrenten provisorisch die zur Abwendung allfällig bestehender
Fluchtgesahr desselben erforderlichen Massnahmen getroffen werden
dürften; --

erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und damit der Beschluss des Regierungsrates
des Kantons Schaffhausen vom 3. Februar 1904 im Sinne der vorstehenden
Motive aufgehoben.

Vergl. auch Nr. 49 n. 51.

II. Doppelbesteuerung'. Double impositionsi

48. Urteil vom 25. Mai 1904 in Sachen Merian und Kanton Bern gegen
Kanton Baselstadt.

Gleéchzeéî-e'ge Besteuerung eines Vermögens (mit der Vermögens-Steam)
in einem Kern-ton(i. c. Baselstadt) und des Niessbrauches rm diesem
Vermögen {mit der Einkommensteuer} in einem andern Kanton (i. o.
Bern). Nutzungsgut ist am Waffen-off des Niessbmuchffl's Zee versteuem.
Identität der Steuersubjekte ist in diesem Falle keine Voraussetzung Hier
mezuldssigeee Doppelbesteuerung. Fehlende identität des Steuerobjektes
? Natur der baseèsta'dtischffl sog. Vermögeeessteeeer.

A. Der minderjährige Sohn der Rekurrentin, Friedrich Wilhelm Rudolf
Albert Eousin, der in Basel wohnt und daselbst unter Vormundschaft steht,
ist Besitzer eines m Wertttteln ange-

282 A. ölaatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

legten Vermögens von 1,200,000 Fr., das vom Vormunde, Notar Dr. August
Sulger in Basel, verwaltet wird. An diesem Vermögen hat die in Bern
lebende Rekurrentin die lebenslängliche Nutzniessung Die Basler
Steuerbehörde bezog bisher von dem Vermögen des Knaben Consin die
baselstädtische Vermögenssteuer-. Die Rekurreutin selber wird für
ihr Nutzniessungseinkommen in Bei-n zur Einkommensteuer herangezogen
Auf Veranlassung der letztern, die in dem gleichzeitigen Bezug der
Vermögenssteuer in Basel und der Einkommensteuer in Bern eine unzulässige
Doppelbesteuerung erblickte, weigerte sich der Vermögensverwalter,
die baselstädtische Vermögenssteuer pro 1903 (im Betrage von 3175 Fr.)
zu entrichten. Die Steuerverwaltung von Baselstadt beharrte jedoch
(unterm 10. November 1903) auf dem Steueranspruch.

Die erwähnte Vermögenssteuer beruht aus dem baselstädtischen Gesetz
betreffend eine Vermögenssteuer vom 4. Juni 1866, durch welches, zu dem
Zweck, die laufenden Einnahmen und Ausgaben möglichst ins Gleichgewicht
zu bringen-, u. a. aus alles in und ausser dem Kanten befindliche
Vermögen eines im Kanton wohnenden Bürgers oder Niedergelassenen
eine Vermögenssteuer gelegt wird. Daneben wird nach baselstädtischem
Steuer-recht eine proportionale Einkommensteuer bezogen, der alle
Einkommensquelleu, der Ertrag sowohl der Arbeit als des Vermögens-,
unterworfen sind. (Vom Ertrag des Vermögens des Knaben Consin wird
keine Einkommensteuer erhoben.) Die Steuer, welche die Relatrentin in
Bezug aus ihr Nutzniessungseinkommen in Bern zu bezahlen hat, ist die
Einkommensteuer gemäss dem Gesetze über die Einkommensteuer, speziell §
5, wonach das Einkommen von verszinstichen Kapitalien (Obligationen,
Schuldverschreibungen, Aktien, DepositenJ in III. Klasse zu versteuern
ist. Eine Vermögenssteuer bezieht Bern nur vom Grundeigentum und den
auf steuerbaretn Grundeigeutum verficherten verzinslichen Kapitalien
(Vermögenssteuergesetz §§ 1 und 43), wobei dann das Einkommen aus
diesen Vermögensbesiandteilen von der Einkommensteuer befreit ist
(Eink.-St.-Ges. § 3 Ziff. 1).

B. Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 4. Dezember 1903 hat Frau Elsbeth
Merian geschiedeue Cousin beim Bundesgericht das Begehren gestellt:
Das Bundesgericht möge feststellen, dass der Kanton Baselstadt nicht
berechtigt sei, vom Vermögen des KnabenII. Doppelbesteuerung-. N° 48. 283

Cousm, an welchem der Rekurrentin die Nutzniessung zustehe, die
Vermögenssteuer zu beziehen. Zur Begründung wird ans die bisherige
bundesrechtliche Praxis in Doppelbesteuerungssachen verwiesen, wonach
bewegliches Nutzniessungsgut am Wohnort des Nutzniesser-s und nicht
des Eigentümers zu versteuern ist, sowie auf den aus dieser Praxis
hervor-gegangenen Art. 3 des Entwurfs zu einem Bundesgesetz betreffend
Doppelbesteuerung von 1885. Die Vermögenssteuer nun, die Baselstadt
beanspruche, sei trotz des Namens in Wahrheit einfach eine auf den Ertrag
des Vermögens gelegte Steuer, die daher das Niessbraucheinkommen der
Rekurrentin schmälere Das gleiche Einkommen werde also in Basel, freilich
kapitalisiert, der Vermögenssteuer und in Bern der Einkommensteuer
unterworfen Hierin aber liege eine bundesrechtlich unzulässige
Doppelbesteuerung und es sei daher, da die Steuerhoheit von Bern in
Bezug auf jenes Einkommen nach der Praxis nicht bestritten werden könne,
der Steueranspruch von Baselstadt als unstatthaft zu erklären.

C. Der Regierungsrat von Baselstadt hat beantragt, es sei der Rekurs
abzuweisen und der Kanton Baselstadt zum Bezug der Vermögenssteuer vom
Vermögen des Knaben Eousin siir das Jahr 1903 berechtigt zu erklären. Zur
Begründung wird-Im wesentlichen vorgebracht: Die in Baselstadt Ende der
dreitzrger Jahre des vorigen Jahrhunderts durchgeführte Steuerreforrn
be-. ruhe auf dem Gedanken, dass die direkte Besteuerung sich nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit richten müsse, und unterwerse daher
alles Einkommen aus Arbeit und Vermögen einer allgemeinen progressiven
Einkommensteuer. Durch die im Jahre 1866 eingeführte Vermögenssteuer
sei jener Gedanke konsequent weiter entwickelt worden; denn die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit trete nicht nur im Einkommen, sondern
auch im Vermögen zu Tage. Dieses System von proportionaler allgemeiner
Einkommensteuer und einer ergänzenden Vermögenssteuer habe in andern
Kantoneu (Baselland, Tessin, Solothurn) und Staaten Nachahmung gesunden,
speziell habe Preussen in der sogenannten Mtquelschen Steuerresorm
nichts anderes getan, als das Basler System anzunehmen, indem es 1891/93
eine allgemeine Einkommensteuer und unter dem Namen Ergänzungssteuer
eine Vermogenssteuer eingeführt habe. Jndem nun Baselstadt von dem
fraglichen Ver-

284 A. staats-rechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

mögen die Vermögenssteuer erhebe, greife es in keiner Weise uber die
Grenzen seiner Steuerhoheit hinaus; denn das bundesrechtlich feststehende
Recht eines Kantons, den Steuerpflichtigen, der in feinemGebiet wohne,
für sein Vermögen der Vermögenssteuer zu unterwerfen, könne nicht
beseitigt sein, wenn dieses Vermögen mit einer Nutzniessung zu Gunsten
des Einwohners eines andern Kantons belastet sei Die Rekutrentin als
Nutzniesserin könne einen Übergriff über die Stenethoheit seitens
Basel tadt nicht behanpten, weil die Steuer nicht bei ihr, sondern
beim Vortnunde des Eigentümers erhoben werde; die Basler Steuer treffe
sie allerdings indirekt, weil sie ihr Nutzniessungseinkommen schmäler-e
Allein diese Reslexwirkung sei durch das Rechtsverhältnis-, in welchem die
Rekurrentin zum besteuerten Vermögen stehe, bedingt, und das Bundesrecht
habe aus dem Gesichtspunkt solcher blosser Reflextoirkungen noch nie
Anlass genommen, um die normalen Grundsätze über die Steuerhoheit im
Einzelsalle zu modifizieren, wofür auf das dem vorliegenden analoge
Verhältnis der gleichzeitigen Besteuerung des Aktienkapitals und der
Aktien, in welchem das Bundesgericht seine Jntervention ausdrücklich
abgelehnt habe, zu verweisen sei. Anderseits werde, da es sich um
Einkommen ans mobilem Vermögen handle, das unzweifelhafte Recht des
Kantons, unter dessen Steuerhoheit die Nutzniesserin und Rekurrentin
wohne, den Nutzniessungsertrag zu besteuern, von Baselstadt nicht
bestritten. Auch vom Standpunkt des Nutzniessungskantons aus könne
daher von einem Übergriff Baselstadts über seine Steuerhoheit hinaus
nicht gesprochen werden. Die einfache, natürliche und den allgemeinen
Grundsätzen des Bandes-rechts entsprechende Ausscheidung der beidseitigen
Steueransprüche bei Nutzniessungsverhältnissen sei also die, dass dem
einen Kanton das Vermögen und dem andern das Einkommen, die Rente,
zur Besteuerung zugewiesen werde. Der Entng des Vermögens aus der
Steuerhoheit des Eigentumskantons dagegen und dessen Zuweisung an den
Nutzniessungskanton würden nicht nur einen unnötigen und unrichtigen
Einbruch in die allgemeinen bundesrechtlichen Normen, sondern auch eine
unbillige Verkürzung desjenigen Kantons zur Folge haben, der dem Vermögen
den staatlichen Schutz gewähre

D. Der ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene
Regierungs-ll. Doppelhesieueruug. N° 48. 28.5

rat des Kantons Bern hat ausgeführt: Aus der von der "Refin: rentin
zur Verfügung gestellten Verwaltungsund Vormundschaftsrechnung pro
1902 ergebe sich, dass das Vermögen, an welchem der Rekurrentin der
Niessbrauch zustehe, keine Forderungen enthalte, die auf im Kanton
Bern steuerpflichtiges Grundeigentum versichert seien. Gemäss § 43
des Vermögenssteuergesetzes unterliege daher das Vermögen im Kanton
Bern der Vermögenssteuer zur Zeit nicht. Dagegen sei die Rekurrentin
als Niessbrancherin verpflichtet, die Erträgnisse ihrer Nutzniessung
nach § 2 des Einkommensteuergesetzes zu versteuern, da es sich um ein
persönliches Einkommen im Sinne des Gesetzes handle. Für den Fall,
dass das Niessbrauchvermögen oder Teile davon jemals in bernischen
Liegenschaften oder in auf solche grundversicherten Forderungen angelegt
werden sollten, werde das Recht des Kantons Bern zur Vermögenssteuer
vorbehalten. Demgemäss wird beantragt: Es seien die Steueransprüche,
welche der Kanton Bern an die Reknrrentin stellt (oder zu stellen haben
wird), als bundesrechtlich zuiäfsig zu erklären, unter Abweisung der
von Baselstadt erhobenen, soweit diese gemäss Art. 46 Al. 2
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 46 Attuazione e esecuzione del diritto federale - 1 I Cantoni attuano il diritto federale secondo quanto previsto dalla Costituzione e dalla legge.
1    I Cantoni attuano il diritto federale secondo quanto previsto dalla Costituzione e dalla legge.
2    Per l'attuazione del diritto federale la Confederazione e i Cantoni possono concordare determinati obiettivi, nonché programmi cantonali sostenuti finanziariamente dalla Confederazione.11
3    La Confederazione lascia ai Cantoni la massima libertà d'azione possibile e tiene conto delle loro particolarità.12
BV mit den
bernischen nicht vereinbar seien.

Das Bundesgericht zieht in Erivagung:

1 Die bundesrechtliche Praxis in Doppelbesteuerungssachen hat, wenn
der Eigentümer und der Nutzniesser eines Vermögens in verschiedenen
Kantonen wohnen, das Steuerrecht in Bezug auf das Nutzungsgut
demjenigen Kanton zugesprochen, in welchem der Nutzniesser wohnt,
sodass also die Steuerpflicht an die Person des Nutzungsberechtigten
geknüpft ist, abgesehen natürlich von Liegenschaften, die stets dem
Besteuerungsrecht des Kantons der gelegenen Sache unterstehen (Fall
Kunkler, B.-Bl. 1866, II, S. 77 sf., 387; Ath Santini. III, S. 613 f.;
IV, S. 198/199). An diesem Grundsatz, den das Bundesgericht schon aus
der Praxis der politischen Bundesbehörden übernommen und in mehreren
Entscheiden bestätigt hat, muss festgehalten werden, Der Regierungsrat
von Baselftadt macht zwar geltend, dass die Praxis in diesem Punkte der
neuern Entwicklung des Stenerwesens, die auf die gleichzeitige Erhebung
einer allgemeinen Einkommenund einer ergänzenden Vermögenssteuer gehe,
nicht entspreche. So lange

xxx, &. 4904 19

286 A. Siaatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung,

aber diese Entwicklung nur in den Steuersystemen weniger Kautone
zum Ausdruck gekommen ist, könnte sie eine Anderung der Praxis
unter keinen Umständen rechtfertigen, auch wenn sie, al]: gemein zum
Durchbruch gelangt, vielleicht eine andere bundesrechtliche Regelung
des Verhältnisses im Sinne einer Spaltung der Steuerhoheiten bei
Nutzniessungsgut wünschbar machen würde. Dass nun mit jenem Grundsatz
das Steuerrecht von Bern, swie es der Rekurrentin gegenüber in Anspruch
genommen und auch von keiner Seite bestritten wird, in Einklang steht,
leuchtet ohne weiteres ein; denn wenn danach der Niessbrauchkanton vom
Nutzungsgut die Vermögenssteuer erheben dars, so muss er bundesrechtlich
um so mehr befugt sein, den Nutzungsertrag des Messbrauchers als Einkommen
zu besteuern. Fraglich ist vorliegend nur, ob die von Baselstadt
vom Nutzungsvermögen beanspruchte Vermögenssteuer nach dem erwähnten
Grundsatze bundesrechtlich zulässig ist.

2. Für die Zulässigkeit kann zunächst nicht geltend gemacht werden, dass
das Steuersubjekt in Basel ein anderes sei als in Bern. Es folgt aus der
Natur der Sache, dass bei der Kollision zweier kantonaler Stenerhoheiten
in Bezug auf Nutzungsgut sich jeder Kanton an denjenigen Berechtigten,
Eigentümer oder Messbraucher, hält, der in seinem Gebiet wohnt, wobei
dann allerdings was auch hier feststeht beide Steuern endgültig aus dem
Einkommen des letztern entrichtet werden mögen. In dem blindesrechtlichen
Satz, dass Nutzungngt im Wohnortskanton des Riesbrauchers zu versteuern
ist, liegt daher schon, dass Jdentität des Steuersubjekts im angegebenen
formellen Sinn hier kein Requisit der Doppelbesteuerung ist.

3. Dagegen scheint, da Baselstadt das Nutzungsvermögen als solches
und Bern dessen Ertrag als Einkommen der Rekurrentin besteuert,
bei der ersten Betrachtung die für das Wesen der Doppelbesteuerung
unerlässliche Jdentität des Steuerobjekts zu fehlen. Nun darf aber
angesichts der Verschiedenheit der kantonalen Steuersysteme für die Frage
der Doppelbesteuerung bei Kollision von Vermögens-: und Einkommenssteuer
der Begriff des Steuerobjekts nicht lediglich in dem formell-technischen
Sinn der Be- messungsgrundlage gefasst werden; sondern es ist darunter
dieII. Doppelhesteuerung. N° 48. 287

Vermögens-quelle, d. h. derjenige Fonds von Gütern zu verstehen, ans
dem die Steuer tatsächlich entrichtet wird. So hat das Bundesgericht im
Falle Rätzer (Amtl. Samml. XXIX, 1, S. 146) Jdentität des Steuerobjekts
angenommen, wenn gleichzeitig der Wert einer Liegenschast und
deren Mietzinsertrag versteuert werden muss, obgleich hier die
Bemessungsgrundlage einerseits Grundeigentum und anderseits Einkommen
nicht die nämliche ist. Darnach stellt sich aber die Frage Vorliegeud so,
ob die baselstädtische Vermögenssteuer als reelle Vermögenssteuer das
Stammvermögen als solches treffen will, oder ob sie als bloss nominelle
Vermögenssteuer an den Besitz nur als Bemessungsgrundlage anknüvst,
um den Ertrag, den der Besteuerte aus dein Vermögen zieht oder ziehen
könnte, zu fassen. Im erstern Fall würde die Steuer das Stammvermögen
schmälern, das daher wirkliches Steuerobjekt wäre, während im letztern
Fall, wo auf dem Umweg über den Besitz der Ertrag besteuert wird, dieser,
also hier das Niessbraucheinkommen der Rekurrentin, aus dem ja auch die
Steuer tatsächlich bestritten wird, Steuerobjekt im oben entwickelten
Sinne ware. Nun ist von vorneherein anzunehmen und ergibt sich auch
aus der Vernehmlassung des Regierungsrats von Baselstadt mit aller
Deutlichkeit, dass die fragliche Steuer eine nominelle Vermögenssteuer
ist. Sie bezweckt, wie die vom Regierungsrat zum Vergleich her-angezogene
preussische Ergänzungs-innen im Interesse einer gerechten Verteilung
nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine höhere Besteuerung des
sogenannten fundierten, d. h. aus dem Besitze fliessenden Einkommens
im Gegensatz zum Arbeitseinkommen, indem zwar beide der allgemeinen
Einkommensteuer unterliegen, das erstere aber nochmals durch die
Vermögenssteuer belastet wird. Für die Frage der Doppelbesteuerung kann
es aber keinen Unterschied machen, ob nach kantonalem Steuerrecht das
Einkommen aus Vermögen direkt oder aus dem Umweg über den Besitz oder
endlich in beiden Formen zugleich zur Steuer herangezogen wird, weil
in all' diesen Fällen die Steuer aus derselben Quelle, dem Ertrage,
bestritten wird. Doppelbesteuerung liegt nicht nur dann vor, wenn zwei
Kantone gleichzeitig das Vermögen oder die Rente daraus besteuern,
sondern auch dann, wenn der eine vom Ertrag die Einkommensteuer

288 À. Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

(vielleicht in Verbindung mit einer ergänzenden Vermögenssteuer)
und der anderen Vom Kapital die Vermögenssteuer beansprucht, Da die
einen Kantone das Kapital, andere die Rente und wieder andere beides
besteuern, so würde es bei der gegenteiligen auf die Jdentität des
Steuerobjekts im technisch-formellen Sinn der Bemessungsgrundlage
abstellenden Lösung lediglich von den kantonalen Steuersystemen
abhängen, ob eine doppelte Belastung derselben Steuerquelle, nämlich
des Einkommens ans Vermögen, gestattet wäre oder nicht. Wenn nun,
wie ausgeführt, eine seststehende bundesrechtliche Praxis in Bezug auf
Nutzniessungsvermögen das Steuer-recht dem Nutzniessungskanton zuweist,
so ist damit das Besteuerungsrecht des Eigentumskantons sowohl in der
Form der Einkommensals auch der Vermögenssteuer verneint und dasjenige
des erstern in beiden Formen bejaht. Hiebei kann auch nicht von Bedeutung
sein, dass hier Baselstadt in Bezug aus Nutzungsgut nur die ergänzende
Vermögenssteuer und nicht zugleich auch die allgemeine Einkommens-steuer
beziehen-will; denn es ist klar, dass bei dieser bundesrechtlichen
Regelung des Verhältnisses für eine solche Teilung der Steuerhoheit kein
Raum ist, sondern dass die Stenerhoheit des Niessbrauchkantons auch die
Befugnis einer stärkern Belastung aus dem Gesichtspunkt der grössern
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des fundierten Einkommens umfasst,
wobei nach bekannter Regel nichts darauf ankommen kann, ob und wie der
Kanton von dieser Befugnis tatsächlich Gebrauch mache. Demnach hat das
Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird als begründet und der Kanton Baselsiadt
als nicht berechtigt erklärt, vom Vermögen des Friedrich
Wilhelm Rudolf Albert Cousin, an welchem der Rekurrentin die
lebenslängliche Nutzniessung zusteht, pro 1903 die Vermögenssteuer
zu erheben.III. Gerichtsstand. 1. L'nzulàssigkeii der
geistl. Gerichtsbarkeit. N° 49. 289

III. Gerichtsstand. Du for.1. Unzulässigkeit der geistlichen
Gerichtsbarkeit. Inadmissihilite' de 1a juriäiction ecclésiastique.

49. Urteil vom 9. Juni 1904 in Sachen Hermann und Haber gegen
Gerichtsausschuss Obwalden.

Zulässigkeit des staatsrechtlichen Belem-ecs: Erschòpfemg des kantonalen
lnstanzenzuges inwieweit Voraussetzung? Ausnahmswez'se Behandlung durch
Verletzung des Grundsatzes nulla poema sine lege; Art. 4
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 4 Lingue nazionali - Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio.
BV. -Nebenst-rafe
der Zurechtweisung durch den Ortspfarrer; Unzuldssigkeit gemäss Art. 58
Abs. 2
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 58 Esercito - 1 La Svizzera ha un esercito. L'esercito svizzero è organizzato fondamentalmente secondo il principio di milizia.
1    La Svizzera ha un esercito. L'esercito svizzero è organizzato fondamentalmente secondo il principio di milizia.
2    L'esercito serve a prevenire la guerra e contribuisce a preservare la pace; difende il Paese e ne protegge la popolazione. Sostiene le autorità civili nel far fronte a gravi minacce per la sicurezza interna e ad altre situazioni straordinarie. La legge può prevedere altri compiti.
3    Soltanto la Confederazione ha il potere di disporre dell'esercito.19
BV.

A. Die Rekurrenten, Niklaus Hermann und Franziska Huber, beide in Samen,
die schon früher wegen Unzucht (ausserehelichen Geschlechtsverkehrs)
bestraft worden waren, wurden durch Urteil des Gerichtsansschusses
(Polizeigericht) von Obwalden vom 5. April 1904 wegen Übertretung des
Art. 114 des PolStG wie folgt verurteilt:

1. Niklaus Hermann und Franziska Huber werden mit einer Geldstrase von
je 15 Fr. belegt.

2. Wird ihnen unter weiterer Straffolge die fernere gegenlseitige
Zusammenkunft und Umgang untersagt. _

3. Soll ihnen durch das hochw. Pfarramt von Samen angemessene
Zurechtweisung erteilt werden.

4. Haben sie je zur Hälfte die erlausenen Untersuchungs-kosten und ihre
heutige Gerichtsgebühr zu bezahlen

Art. 114 des PolStG vom 20. April 1870 lautet: Buhlschasten, verdächtige
Zusammenkünfte von übelbeleumdeten Personen verschiedenen Geschlechtes,
zumal von Personen, die miteinander sich verfehlt haben, unterliegen einer
Freiheitsstrafe bis 14 Tage oder einer Geldstrafe bis 80 Fr. Dispositiv
3 scheint aus Art.12 ibid. zu beruhen, der folgendes bestimmt: Als nicht
in das Strafmass fallend, aber doch vom Richter immer dann anszusällend,
wenn der sittliche Zustand des Täters es als
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 30 I 281
Data : 03. febbraio 1904
Pubblicato : 31. dicembre 1904
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 30 I 281
Ramo giuridico : DTF - Diritto costituzionale
Oggetto : 280 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. £. Abschnitt. Bundesverlassung. hat in konstanter


Registro di legislazione
Cost: 4 
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 4 Lingue nazionali - Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio.
46 
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 46 Attuazione e esecuzione del diritto federale - 1 I Cantoni attuano il diritto federale secondo quanto previsto dalla Costituzione e dalla legge.
1    I Cantoni attuano il diritto federale secondo quanto previsto dalla Costituzione e dalla legge.
2    Per l'attuazione del diritto federale la Confederazione e i Cantoni possono concordare determinati obiettivi, nonché programmi cantonali sostenuti finanziariamente dalla Confederazione.11
3    La Confederazione lascia ai Cantoni la massima libertà d'azione possibile e tiene conto delle loro particolarità.12
58
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 58 Esercito - 1 La Svizzera ha un esercito. L'esercito svizzero è organizzato fondamentalmente secondo il principio di milizia.
1    La Svizzera ha un esercito. L'esercito svizzero è organizzato fondamentalmente secondo il principio di milizia.
2    L'esercito serve a prevenire la guerra e contribuisce a preservare la pace; difende il Paese e ne protegge la popolazione. Sostiene le autorità civili nel far fronte a gravi minacce per la sicurezza interna e ad altre situazioni straordinarie. La legge può prevedere altri compiti.
3    Soltanto la Confederazione ha il potere di disporre dell'esercito.19
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
doppia imposizione • sovranità fiscale • consiglio di stato • oggetto dell'imposta • tribunale federale • costituzione federale • decisione • quesito • casale • proprietà fondiaria • libertà personale • obwaldo • trattario • giorno • pena privativa della libertà • volontà • comune • incontro • autorità giudiziaria • basilea campagna
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