236 (1. Entscheidungen der Schuldbetreibungs und Konkurskammer.

lässige Pfändung bestrittener (zukiinftiger) Forderungsaiisprüche und
bildet diese Pfändung gerade die rechtliche Grundlage, um nachher dem
Berechtigten eine richterliche Feststellung des Bestandes dieser Ansprüche
zu ermöglichen. Danach hätte der Rekurrent das Recht, zquerlangen, dass
ausser den nach dem Entschetd der Vorinstanz gepsändeten 10 Fr. pro Monat
noch die weiteren vom Arbeitgeber infolge des Vorschusses bestrittenen 60
Fr. pro Monat voll gepfändet würden. Da er aber im ganzen nur 60 Fr. zu
pfänden verlangt, rechtfertigt sich, seinem Begehren entsprechend, die
Erweiterung der Pfändung über die 10 Fr. hinaus nur um 50 Fr. von den
genannten streitigen 60 Fr.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägung 3 hievor begründet

erklärt, im übrigen abgewiesen.

. c-sisi 'SS=34 9'-*--LAUSANNE. ]MP. GEORGES BRIDEL &
C"gA. STAATSREGHTLIGHE ENTSGHEIDUNGEN ARRÈTS DE DROIT PUBLICErster
Abschnitt. Première section. Bundesverfassung. Constitution
fédérale.I. Rechtsverweigerungund Gleichheit ' vor dem Gesetze. Déni de
justice et égalité devant la loi.

42. Urteil vom 21. April 1904 in Sachen Aktienhrauerei Zürich und
Diener-Hiess gegen Regierungsrat Zürich.

Bis-Tieres gegen einen Entscheid in Steuersachen. Besérittene
Kompetenz der zùrcherischen Administrafivbehòrden. Frage, ob Streit
,über Steuerpflicht oder über Umfang und Werl? des Steue-robjgktes,
&? 10, 29 und 30 zù-rchesirisches Gesetz über die Vwmégemetc.
Steam". Willkîè-rliche Auslegung dieses Gesetzes ? Bretter-ergdes
Bundes ,gerichts. Entzssezg des verfassu-ngsmässigen Richters, AN. 58
BV. -'Art. 58 zii-rela. K V. Beste-itemer um Grundeigentum ; Begriff
Messe-Wie im Sinne des 5 137 litt. @ des zürcäerischen. Gemeindegeseàzes
(und des @ 2 zm. b des allg. Steuergesetzes). Tatsdchèz'che Würdigung der
F rage, wer BigM-turner eine-r Liegenschaft sei, durch den Regierungsrat;
willkùrlich ?

ss A. Im Jahr 1899 kaufte @. Diener in Zürich im Grund-

.psandverwertungsverfahren über den frühem Eigentümer die Liegenschaft
zum Qrsini in Höngg, in der eine Wirtschaft mit

xxx, &. 1904 i6

238 A. S_taatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Bäckerei betrieben wird, und am 7. Oktober 1899 erfolgte die notarialische
Eigentumszufertigung an ihn. Da die Liegenschafk der Aktienbraueret
Zürich in letzter Hypothek grundpfändlich verschrieben war und Diener
Angestellter der Aktienbrauerei ist, nahm der Gemeinderat Höngg an, die
letztere sei in Wirklichkeit Eigentümerin und Diener nur vorgeschoben,
damit die Aktienbrauerei der verschärften Steuerpflicht entgehe. Nach
§ 137 litt. edes Gemeindegesetzes sind nämlich Aktiengesellschaften
für den vollen Wert ihres in der Gemeinde liegenden Grundeigentums der
Gemeinde gegenüber steuerpflichtig, während bei andern Grundeigentiimern
nur das Reinvermögen besteuert wird, falls sie in der Gemeinde wohnen,
oder doch ein gewisser Schuldenabzug gestattet ist, falls sie auswärts
domiziliert find. Der Gemeinderat gelangte daher in der Angelegenheit
an die Finanzdirektion des Kantons Zürich, die unterm 7. September 1901
entschied, die Aktienbrauerei sei verpflichtet, die Liegenschaft zum
Orsini in Höngg gemäss § 137 litt. e des Gemeindegesetzes zu versteuern.
Hierüber beschwerte sich die Aktienbrauerei beim Regierungsrat des Kantons
Zürich und zwar in erster Linie, weil die Finanzdirektion in Sachen
nicht kompetent gewesen sei und eventuell, weil der Entscheid materiell
unrichtig sei. Der erstere Standpunkt wurde damit begründet, dass es
sich nicht um eine nach äiO des Steuergesetzes von der Finanzdirektion
und dem Regierungsrat alsRekursinstanz zu entscheidende Streitigkeit über
die Steuerpflicht eines Vermögensoder Einkommensteils handle, sondern um
die Frage, ob die Aktienbrauerei in Höngg überhaupt Vermögen habe, also
um die Frage nach Umfang Und Wert des Vermögens-, für welche nach dem
Steuergesetz (gg 29 und 30) die Steuer-, Rekursund Expertenkommission
zuständig seien. Zur materiellen Anfechtung wurde im wesentlichen
vorgebracht, dass es auch für die Steuerpslicht lediglich darauf ankomme,
wer civilrechtlich Eigentümer einer Liegenschaft sei, und dass die
Verwaltungsbehörden nicht befugt seien, die Frage, wem eine Liegenschaft
gehöre, nach andern Gesichtspunkten als nach dein Notariatsprotokoll zu
entscheiden. Übrigens lägen keine genügenden Anhaltspunkte dafür vor,
dass Diener trotz seines Verhältnisses zur Aktienbrauerei, undobgleich die
Liegenschaft von der letztern verwaltet merde, nichtI. Rechtsverweigerung
und Gleichheit vor dem Gesetze. N°42. 239

auch wirtschaftlich vollständig die Stellung eines Eigentümers habe.

Die mit der Vorbehandlung und Berichterstattung des Nekurè: falles
betrante Finanzdirektion machte der Aktienbrauerei die Auftage, die
Beweismiitel zu produzieren, auf die sie für den Fall der Verwerfung
der formellen Einrede in Bezug auf die materielle Streitfrage abstellen
wolle. Die Aktienbranerei weigerte sich jedoch, der Auslage nachzukommen,
da nur der Regierungsrat als Years:

. behörde und nicht die Finanzdirektion zu einer solchen Beweis-

auslage befugt sei.

Mit Entscheid vom 31. Dezember 1903 wies der Regierungsrat des Kantons
Zürich die Beschwerde in der Hauptsache aus folgenden Gründen ab:
Die Adminiftrativbehörden seien in der Sache kompetent, da es sich um
einen Steuerftreit handle und hier keine Spezialbesiimmung vorhanden
sei (wie z. B. bei bestrittenen Erbschaftssteuerforderungen, § 9 des
Erbschaftsstener-

' gesetzes, oder bezüglich der Frage der Vermögensverheimtichung

bei der amtlichen Jnventarisation, § 39 Stenergesetz), die das
Entscheidungsrecht den Civilgerichten zuweisen würde. Dass speziell, wenn
Streit über die Anwendung des § 137 litt. e des Gemeindegesetzes bestehe,
die Finanzdirektion als erste und der Regierungsrat als zweite Instanz
zu entscheiden hätten, sei vom Regierungsrat wiederholt ausgesprochen
worden. Es handle sich hier auch nicht um eine Tarationsfrage, die
allerdings von den Taxationsorganen zu erledigen wäre, da nicht die
Taxation der Liegenschaft zum Orsini in Höngg in Frage siehe, sondern
der Streit sich darum drehe, welches Subjekt für dieses Steuerobjekt
steuerpflichtig sei, wie denn auch die Aktienbrauerei den Steuer-

s ansprach vorläufig nicht dem Masse, sondern dem Grundsatze nach

bestritten habe. Es sei daher vor-liegend in Übereinstimmung mit der in
allen wesensgleichen Fällen in Analogie zu § 10 Steuergesetz deobachteten
Praxis die Kompetenz der Finanzdirektion und si des Regierungsrats zu
bejahen. In materieller Beziehung wird

namentlich auf einen Entscheid des Regierungsrats vom 19. September
1901 in Sachen der Aktiengesellschaft Luzerner Brauhaus verwiesen, wo
ausgesprochen ist, dass der Mangel der notariellen Zufertigung als eines
rein formalen civilrechtlichen Requisits für den Eigentumsübergang nicht
hindere, den KäufersP der die Liegen-

240 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [.Abscnnilt. Bundesverfassung.

schaft gestützt auf den Kaufvertrag in Besitz genommen habe und deren
Ertrag geniesse, zur Steuer heranzuziehen; ferner aus das Urteil des
Bundesgerichts in derselben Sache vom 3. Juli 1902. Eventuell, so
wird weiter ausgeführt, müsse der Rekurs unter allen Umständen deshalb
abgewiesen werden, weil nach dem vorliegenden Aktenmaterial, auf das
angesichts der Weigerung der Aktienbrauerei, ihre Beweismittel vorzulegen,
abzustellen sei, angenommen werden müsse, dass lediglich eine Umgebung der
verschärften Steuerpslicht des § 137 litt. e Gemeindegesetz beabsichtigt
sei. Offenbar habe Diener die Liegenschaft erwerben müssen, damit die
Hypothek der Aktienbrauerei gerettet werde; auch schalte und walte
die Aktienbrauerei ganz wie ein Eigentümer über die Liegenschaft, ohne
hiebei auch nur im Namen des Diener zu handeln, und der Gemeindekanzlei
Höngg gegenüber habe sie schon direkt das Orsini als ihre Liegenschast
bezeichnet. Endlich spreche auch die Weigerung der Aktienbrauerei,
ihre Beweismittel zu produzieren, dafür, dass die Finanzdirektion die
tatsächlichen Verhältnisse richtig gewürdigt habe.

B. Gegen diesen Entscheid haben die Aktienbranerei und (Emil Diener
rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen,
mit dem Antrag, es sei der Entscheid aufzuheben. Als Hauptbeschwerdegrund
wird Rechtsverweigerung genannt und ausgeführt, es sei durchaus liquid,
dass vorliegend nicht eine Frage der Steuerpslicht im Streite liege,
sondern die Frage nach dem Umfang und Wert des steuerpflichtigen
Vermögens, also eine Tarationssrage, zu deren Entscheidung nach § 29
des Steuergesetzes nicht die Finanzdirektion und der Regierungsrat,
sondern ausschliesslich die Tarationsorgane Rekursund Experimkommission
kompetent seien. Die gegenteilige Ansicht des Regierungsrats sei völlig
haltlos, mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes absolut unvereinbar und daher
willkürlich; denn der § 10 des Steuergesetzes-, aus dem der Regierungsrat
seine Zuständigkeit herleite, beziehe sich nach Wortlaut und Zusammenhang
ganz zweifellos nur auf Streitigkeiten der Steuerpslicht im Gegensatz
zur Steuerfreiheit. Hier bestehe aber kein Streit über die Steuerpflicht
in Bezug auf die Liegenschast zum Orsini, sondern darsibersi ob dieselbe
der Aktienbrauerei gehöre, ob also das Vermögen der

I. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 42. 241

letzteren einen grössern oder geringem Umfang babe. Es sei durchaus gegen
klares Recht, wenn der Regierungsrat die Funktion der Erpertenkommission
auf die bestrittene Wertung von Aktiven beschränken wolle. Indem
der Regierungsrat die Angelegenheit trotz Protest einfach als
Steuerpslichtfrage behandelt habe, statt durch deren Verweisung ins
Tarationsversahren der Aktienbrauerei Gelegenheit zu bieten, amtliche
Juveniarisation und einen gerichtlichen Entscheid über Bestellung
oder Nichtbestellung einer Expertenkommisston und damit auch über
die Kompetenzsrage zu veranlassen, habe er ferner die Aktienbrauerei
dem verfassungsmässigen Richter entzogen und somit die Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV
und 58 KV verletzt. Weiterhin wird der Entscher des Regierungsrats
in materieller Hinsicht als willkürlich angefochten § 137 litt. e
des Gemeindegesetzes könne nur dann Anwendung finden, wenn eine
Aktiengesellschaft civilrechtlich Eigentume-ritt einer Liegenschast sei,
nicht aber wenn sie vielleicht gerade mit Rücksicht auf die verschärfte
Steuer eine Liegenschaft nicht erwerbe. Unter Grundeigentum im Sinne
der angeführten Bestimmung des Gemeindegesetzes könne offensichtlich
nur das civilrechtliche Eigentum verstanden werden. Es sei aber auch
willkürlich, wenn der Regierungsrat aus einzelnen Jndizien schliesse,
dass Diener nur formell, materiell aber die Aktienbranerei Eigentümer
sei, und wenn er von der letztern den Nachweis verlange, dass sie auch
nicht materiell Eigentümerin der Liegenschaft sei; denn die Beweis-last
liege doch dem db, der die Nichtübereinstimmung des Grundprotokolls mit
den tatsächlichen Verhältnissen behaupte Die Aktienbrauerei sei lediglich
Verwalterin der Liegenschaft und mehr nicht, und diese Eigenschaft erkläre
zwangslos alle diejenigen Handlungen, die der Regierungsrat als Momente
für deren materielles Eigentum verwerte.

C. Der Regierungsrat des Kantons Zürtch hat auf Abweisung des Rekurses
angetragen, im wesentlichen aus den im angesochtenen Entscheid angeführten
Gründen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: . Die Lösung, die der Regierungsrat
im augesochtenen Entscheide der Kompetenzfrage gegeben hat, wäre Vom
bundeseeclxk lichen Standpunkt der Rechtsverweigernng aus nur dann
anfecht-

242 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

bar, wenn sie gegen klares Recht dergestalt verstossen würde oder
sonstwie dermassen offensichtlich nnrichtig wäre, dass angenommen werden
müsste, die angeführten Gründe seien nicht ernstgemeint, sondern bloss
vorgeschoben, um die Absicht arbiträrer Behandlung der Aktienbrauerei
zu verdecken. Hievon kann aber schlechterdings keine Rede sein. Eine
ausdrückliche Gesetzesbestimmung darüber, wer bei Streitigkeiten Über
die Anwendung des § 1371jtt. e des Gemeindegesetzes zu entscheiden habe,
ist überhaupt nicht vorhanden. Die im angesochteneii Entscheid und in
der Rekursschrift

angerufenen Bestimmungen des Steuergesetzes (@@ 10 und 29) -

beziehen sich zunächst nur auf die Staatssieuer und können höchstens
auf dem Wege der Analogie auf Streitigkeiten über die Gemeindesteuer
angewendet werden. Von einer Verletzung eines klaren hier direkt
zutreffendeu Rechtssatzes kann also von vorneherein nicht die Rede
sein. Mit der analogen Anwendung einer einschlägigen Bestimmung des
Steuergesetzes auf den vorliegenden Tatbestand sind die Rekurrenten
einverstanden Sie machen aber geltend, dass nicht § 10, sondern die §§ 29
und 30 des Steuergesetzes zutreffen und erblicken eine Rechtsverweigerung
darin, dass der Regierungsrat seine und der Finanzdirektion Kompetenz
gestützt auf § 10 bejaht hat, während er nach der Ansicht der Rekrurenten
gemäss § 29,-30 den Eiitscheid einer gerichtlich zu bestellenden
Erpertenkommission hätte überlassen sollen. Nun legt der Regierungsrat
die erwähnten Bestimmungen des Steuergesetzes dahin aus, dass mit dem
umfang und Wert des Vermögens, über den die Expertenkommission nach §
30 zu entscheiden hat, nur die Tarationsfrage im engem Sinn, d. h. die
Festsetzung der als steuerbares Vermögen in Betracht kommenden Güter dem
Betrage nach, gemeint sei, wobei dann alle andern Steuerstreitigfetten als
solche über die Steuerpflicht nach § 10 in die Entscheidungsbefugnis der
Finanzdirektion und des Regierungsrats fallen würden. Ob dieseAuffassnng
durchaus richtig ist, hat das Bundesgericht nicht zu prüfen. Als
willkürlich kann sie keinesfalls angefochten werden; denn der Wortlaut
des Gesetzes, der durchaus nicht klar und unzweideutig ist, steht
einer solchen Formulierung des Gegensatzes: Streitigkeiten über die
Steuerpftichi und Streitigkeiten über Umfang und Wert des Vermögens

I. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 42. 243

keineswegs schlechthin entgegen, und es ist auch kein Zweifel, dass die
vom Regierungsrat für seine Auslegung vor-gebrachten Argumente objektiv
und ernst gemeint sind. . Ebensowenig liegt eine Rechtsverweigerung darin,
dass der Regierungs-raubte Kompetenzfrage selber gelöst und nicht zu
deren Losung die Angelegenheit den Gerichten überwiesen hat. Denn die
Rekurrenten haben keine Gesetzesbestimmung namhaft machen können, nach
der die Administrativbehörden in Steuerfällen, die an ne gelangen, nicht
selbständig tiber ihre Zuständigkeit befinden Tonnen Pan... ist-auch
gesagt, dass von einem Entng des verfassungsmatzigen Richters (am. 58
BV) keine Rede sein farm. Wieso schliesslich die rein organisatorische
Bestimmung des Art. 58 KV, in diesem Zusammenhang als verletzt bezeichnet
werden konnte, ist unverstandlich 2. Was die Anfechtung des materiellen
Entscheides des Eltegierungsrates anbetrifft, so hat das Bundesgericht
bereits-im Falle des Luzerner Brauhauses AxGspgegen den Regierungsrat
des Kantons Zürich (Urteil vom s. Juli 1902) ausgesprochen, dass die
Auffassung des Regierungsrats wonach mit Grund: eigentum im Sinn des §
187 litt. e des Gemeindegesetzes fund des § 21m. b des Steuergesetzes)
das Objekt des Steueranspiuchls bezeichnet ist und wonach nicht bloss
deringentumer im englirechtlichen Sinn als fteiierpflichtiges Subjekt
m. Betracht faen kann, sondern unter Umständen auch ein Pichteigentumey
dessen Stellung zur Liegenschaft wirtschaftlich derjenigen eines
Eiga; tümers gleichkommt, vom bundesrechtlichen Standpunkt derReckzt
verweigerung aus nicht angefochten werden kann. Es fliegt ein Anlass
vor, hievon abzugeben, und es kann odaher lediglich auf jenes Urteil
verwiesen werden, dessen hauptsachlichste Erwogkgxmg im angefochtenen
Entscheid mitgeteilt und somit auch den -si e urten bekannt its-.
· renWenn endlichsdie Rekurrenten die Würdigung der tatsachlickäen
Verhältnisse im regierungsrätlichen Entscheid und den Schluss, da?
im wirtschaftlichen Sinne die Aktienbrauerer Eigentumerin e Liegenschaft
Orsini sei und dass Diener als Icksigentuiner {lga bag geschoben werde,
um die verschärfte Steuerpflicht zu vermei en,

* In der Amtlichen Sammlung ist dieser Entscheid nicht abgedruckt.

244 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassuno' .

willkürlich angefochten haben, so muss auch dieser Angriff durchaus
fehlgehen; denn der Regierungsrat hat die Vorhandenen Jndrzten
sorgfältig und wohl auch richtig gewürdigt, und es liegt nicht der
geringste Anhaltspunkt dafür vor, dass er sich dabei von andern als
sachlichen Gesichtspunkten habe leiten lassen. Justiesondere ist nicht
einzusehen, wieso die der Aktienbrauerei gemachteBewetsauflage und die
Verwertung der Weigerung derselben, sich uber ihr Verhältnis zu Diener
näher auszutreisen, als Jndiz gegen sie unstatthaft oder gar willkürlich
sein sollten. Denn einerseits kbnnte sich die Aktienbrauerei viel eher
dann beschwert fühlen wenn Ihr angesichts der gewichtigen gegen sie
sprechenden Judizieri keine Gelegenheit zu jener Beweisführung gegeben
worden wäre und anderseits durfte der Regierungsrat gewiss annehmen das;
die Aktienbrauerei, falls ihr erhebliche für ihre Darstellung sprechende
Beweise zu Gebote standen, nicht aus formellen Gründen es abgelehnt hätte,
der Aussage nachzukommen

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird
abgewiesen43. Urteil vom 21. April 1904 in Sachen Spühier gegen
Regierungsrat Aargau.

Frist Funke staatsrechtlichen Bekm'sra. Art. 178 Z 3317. 3
OG. -Legitimai-an dazu-, ZW. 2 eod. Stellung von Beamten : Unterscheidung
zween-en der Am-tstdtigkeit und der privaten Sphäre. Belzseusihtete
ynglesche Behandlung durch eine Disze'plissmr-massregel Eins-festem zm
Amt.? mit Amärolaemg der Amtsenisetzu-ng}. ss 9

A. Der Rekurrent hatte als Staatsanwaltschaftssubstitut desKantons
Aargau in den drei sistierten polizeilichen Untersuchungen Zöbel,
Strittmatter und Widmer die auf § 10 des Erganzungsgesetzes betreffend
die Strafrechtspslege Vom 7. Juli 1886 (wonach Anzeiger und Beanzeigter
das Recht haben die Uberweisung einer sistierten Untersuchung an das
Gericht fund deren Erledigung durch Urteil zu verlangen) gestützten
BegehrenI. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 43. 245.

der Parteien um Überweisung der Untersuchungsakten ans Zuchtpolizeigericht
abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, dass von den Anzeigern gar
keine zuchtpolizeilich strafbaren Tatbestände behauptet worden seien. Auf
Beschwerde der Beteiligten wies der Regierungsrat des Kantons Aargau
als Aufsichtsbehörde über die Staatsanwaltschaft den Rekurrenten an,
die Überweisungsbegehren nebst den Untersuchungs-alten gemäss F 10 des
citierten Gesetzes den zuständigen Bezirksgerichten vorzulegen. Jn,
der Begründung wird ausgeführt: Es handle sich um eine Beschwerde
wegen Justizverweigerung, zu deren Behandlung der Regierungsrat
als Aufsichtsbehörde kompetent sei. Nach der klaren Bestimmung des
§ 10 sei die Überweisung einer eingestellten Untersuchung an das
Gericht ein Recht jeder Partei; dem Staatsanwalt stehe eine materielle
Überprüfung der Überweisung-INgehren nicht zu, sondern nur dem Gerichte;
die Tätigkeit des Staatsanwaltes sei in dieser Hinsicht nur eine
geschäftlich formelle und stehe deshalb umsomehr unter der Aufsicht
und Entscheidungsbesugnis des Regierungsrates. Der Rekurrent richtete
hieran ein Wiedererwägungsgesuch an den Regierungsrat, worin er seine
abweichende Auffassung über die Bedeutung des § 10neuerdings darlegte
und auch betonte, dass der Regierungsrat, da hier der Staatsanwalt als
Organ der richterlichen Gewalt handle, zum Einschreiten nicht zuständig
sei. Gleichzeitig führten die beteiligten Parteien Beschwerde, dass der
Rekurrent ihrem erneuerten Überweisungsbegehren wiederum keine Folge
gegeben habe. MitEntscheid vom 22. Mai 1903 wies der Regierungsrat das
Wiedererwägungsgesuch ab und erteilte dem Rekurrenten einen ernsten
Verweis mit der Androhung schärferer Massnahmen im Wiederholungsfalle
Nunmehr beschwerte sich der Rekurrent beim Grossen Rat des Kantons
Aargau mit den Begehren: Die Beschlüsse des Regierung-states seien mit
allen ihren Folgen aufzuheben und es sei die Weisung zu erteilen, dass
Akten einer von der Staatsauwaltschaft eingestellten Strafuntersuchung
von dieserBehörde einein Zuchtpolizeigericht nur dann überwiesen werden
dürfen, wenn die das Begehren stellende Partei das Vorhandensein eines
zuchtpolizeilichen Vergehens behaupte und Bestrafung eines bestimmten
Täters verlange. Der Grosse Rat trat mit Be-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 30 I 237
Datum : 21. April 1904
Publiziert : 31. Dezember 1904
Quelle : Bundesgericht
Status : 30 I 237
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 236 (1. Entscheidungen der Schuldbetreibungs und Konkurskammer. lässige Pfändung


Gesetzesregister
BV: 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • gemeindegesetz • frage • bundesgericht • wert • bundesverfassung • aargau • eigentum • richtigkeit • staatsanwalt • gemeinde • wiese • weiler • aktiengesellschaft • grundeigentum • fund • beweismittel • monat • analogie • hauptsache
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