190 C. Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

80. Entscheid vom Z. März 190 1L in Sachen à Porta...

Betreibungsart. Betreib-using auf Pfändung oder auf Pfandvesirwertng-

für eine Fordeeung, für die ue'speüngle'ch ein Pfandrssecht bestand, das
aber our der Betreibzmg gelò'sclez werden ist ? Recht des Betriebenen
auf Betree'bîmg auf Pfandvm-wertu-ng und entsprechende Pflicht des
Gld'ubigers. Recht des Gläubiger-V das Pfemdrecht vor Anhebung der
Betreibusing lösche-n Zee lassen. Asirt. M, 151, 152 SchKG.

I. A. Mayer hatte gegen den Reknrrenten Dr. à Porta mit Zahlungsbefehl
vom 28. September 1903 für eine Forderung von 200 Fr. 60 Cis. nebst Zins
Betreibung auf Psändung eingeleitet. Diesen Zahlungsbefehl hob die untere
Aufsichtsbehörde am 20. Oktober 1903 infolge Beschwerde des Betriebenen
auf, indem sie, entsprechend den Anbringen des Beschwerdeführers, davon
ausging, dass unbestrittenermassen die betriebene Forderung, die eine
laut Vertrag zu leistende Abzahlung an einen Schuldbrief darstelle, durch
Grundpfand gesichert sei und deshalb die Betreibung sich aus Verwertung
des Psandes zu richten habe. Daraufhin liess der Gläubiger Mayer das
Pfandrecht im Grundprotokoll für die fragliche Abzahlungsquote löschen
und hob für letztere mit Zahluugsbefehl vom 12. Dezember 1903 von neuem
Betreibung auf Pfändung an.

Gegen diese Betreibung beschwerte sich Dr. à Porta wiederum, wobei er
geltend machte: Der Darlehensvertrag, bei welchem, wie beim fraglichen
Schuldbrief, als integrierender Bestandteil eine Grundpsandversicherung
ausbedungen und gewährt werde, enthalte der Natur der Sache nach die
stillschweigende Vereinbarung, dass der Gläubiger sich zuerst aus dem
Pfande zu decken habe unddann erst das übrige Vermögen des Schuldners
zu seiner Befriedigung heranziehen dürfe. Der Schuldner habe ein Recht
darauf, dass die Zwangsvollstreckung gegen ihn in der für grundversicherte
Schulden vorgeschriebenen Art vor sich gehe. Jener integrierende
Bestandteil des Vertrages könne vom Gläubiger nicht einseitig zu dem
Zwecke aufgegeben werden, gegen den Schuldner bessere Betreibungsrechte
zu erlangen. Diese Auffassung würde die Bestimmung des Art. 152
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 152 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1  Die dem Schuldner anzusetzende Zahlungsfrist beträgt einen Monat, wenn es sich um ein Faustpfand, sechs Monate, wenn es sich um ein Grundpfand handelt.
2  Die Androhung lautet dahin, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehle nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, das Pfand verwertet werde.
2    Bestehen auf dem Grundstück Miet- oder Pachtverträge und verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB300), so teilt das Betreibungsamt den Mietern oder Pächtern die Anhebung der Betreibung mit und weist sie an, die fällig werdenden Miet- oder Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.301
SchKG
illusorisch machen und wir-und Konkurskammer. N° 30. 19}

schaftlich zu unannehmbaren, die Interessen der Schuldner ungerecht
schädigenden Folgen führen.

II. Beide kantonalen Jnsianzen wiesen die Beschwerde ab. Den am 28. Januar
19041. ausgefällten Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde zieht
Dr. à, Porta. nunmehr an das Bundesgericht weiter unter Wiederholung
seiner Beschwerdeanbringen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Der Rekurrent bestreitet nicht, dass das für die betriebene Forderung
bestellte Grundpsandrecht erloschen ist und dass also insofern von einer
durch Grundpfand gestcherten ForderungM im Sinne von Art. 151
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 151 - 1 Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzugeben:
1    Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzugeben:
a  der Name des Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  die Verwendung des verpfändeten Grundstücks als Familienwohnung (Art. 169 ZGB297) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004298) des Schuldners oder des Dritten.
2    Betreibt ein Gläubiger aufgrund eines Faustpfandes, an dem ein Dritter ein nachgehendes Pfandrecht hat (Art. 886 ZGB), so muss er diesen von der Einleitung der Betreibung benachrichtigen.
SchKG nicht
die Rede sein kann. Trotzdem soll aber nach seiner Meinung statt der
Beireibungsart auf Pfändnng immer noch diejenige aus Pfandverwertung
Platz greifen, und zwar deshalb, weil der Gläubiger das Pfandrecht
nur in der Absicht aufgegeben habe, um dadurch dem Rekurrenten die
besondern Betreibungsrechte (namentlich den Vorteil der längern Fristen)
zu entziehen, die bei der Pfandverwertungsbetreibung dem betriebenen
Schuldner zustehen.

Diese Rechtsaufsassung geht indessen fehl: Das Gesetz will, speziell in
den vom Rekurrenten angerufenen Art. 41, 151 und 152, dem Schuldner,
für dessen Schuld ein Pfand haftet, einen Schutz lediglich insofern
gewähren, als es ihm ein Recht darauf einräumt, dass der Gläubiger seine
Befriedigung aus dem zur Zeit der Betreibung als Pfand verhafteten Objekte
suche, bevor er sich an das bezw. das übrige Vermögen des Schuldners
hält. Dagegen bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt für ein Recht
des Schuldners, wonach der Gläubiger das für die Forderung begründete
Pfandrecht nicht vor Anhebung der Bett-eibung und zum Zwecke, diese im
Pfändungsverfahren führen zu können, preisgeben dürfte und monaci),
wenn der Gläubiger dem entgegenhandelt, betreibungsprozessualisch so
vorzugehen ware, wie wenn das Pfandrecht noch bestände: d. b. immer noch
das Verfahren auf Pfandverwertung zur Anwendung zu kommen batte. Vielmehr
setzt die Zulässigkeit des letztern Verfahrens die betreibungsrechtliche
Geltendmachung eines Pfandrechtes am Erekutionsobjekte voraus und kann,
wenn, wie bier, ein solches Pfandrecht

192 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

anerkanntermassen nicht mehr besteht und das Objekt wiederum allgemeines,
von einer speziellen Verhaftung freies Vermögen des Schuldner-s geworden
ist, auch wiederum nur die für solches Vermögen anwendbare Betreibungsart
Platz greifen. Eine Regelung im Sinne des Reknrrenten würde auch gegen
berechtigte Interessen des Glänbigers verstossen, indem alsdann diesem
häufig die Möglichkeit benommen wäre, durch Verzicht auf ein wertloses
Pfandrecht, rechtzeitig, namentlich ohne von Mitgläubigern überholt zu
werden, auf das unverpfändete Vermögen des Schuldners zu greifen. Wieso
bei der hier vertretenen Auffassung Art. 152
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 152 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1  Die dem Schuldner anzusetzende Zahlungsfrist beträgt einen Monat, wenn es sich um ein Faustpfand, sechs Monate, wenn es sich um ein Grundpfand handelt.
2  Die Androhung lautet dahin, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehle nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, das Pfand verwertet werde.
2    Bestehen auf dem Grundstück Miet- oder Pachtverträge und verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB300), so teilt das Betreibungsamt den Mietern oder Pächtern die Anhebung der Betreibung mit und weist sie an, die fällig werdenden Miet- oder Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.301
SchKG illusorisch würde,
ist nicht einzusehen: Denn sobald das dem Gläubiger bestellte Pfandrecht
einen hinreichenden Wert besitzt, sieht er in seinem eigenen Interesse
von einem Verzichte auf dasselbe ab und kommt also Art. 152 zur Anwendung
Insoweit findet aber auch das vom Rekurrenten hervorgehobene Interesse
des Schuldners an der Durchführung des Pfandverwertungsstatt des
Pfändungsverfahrens (soweit ein solches Interesse besteht) im Gesetze
feine Wahrung.

Nach dem Gesagten lässt sich also eine Pflicht des Gläubigers,
seine Forderung unter den gegebenen Umständen durch Betreibung
auf Pfandverwertung geltend zu machen, aus dem Betreibungsges etze,
d. h. ais eine das Betreibungsverfahren betreffende Vorschrift nicht
entnehmen, sondern muss dem Gläubiger im Gegenteil die Befugnis,
auf dem Wege der Betreibung auf Pfändung vorzugehen, zuerkannt werden
Sodann verbietet sich aber auch die weitere vom Rekurrenten verteidigte
Annahme, dass eine Verpflichtung des Gläubigers im genannten Sinne als
integrierender Bestandteil des Pfandvertrages, d. h. als eine von Gesetzes
wegen eintretender Rechtswirkung dieses Vertrages gelten müsse. Denn
die massgebenden Normen in der vorliegenden Frage stellt nicht das
Civilgesetz, welches die civilrechtliche Natur des Psandrechts regelt,
auf, sondern das Betreibungsgesetz, welches dessen exekutionsweise
Geltendmachung ordnet. Höchsten-s liesse sich fragen, ob nicht die
Parteien bei der Begründung des Pfandrechtes oder nachher durch besondere
Verabredung sich dahin einigen können, dass ein Pfandrechtsverzicht
nicht stattfinden dürfe bezw. trotz eines solchen die spätere Betreibung
im Pfandverwertungsverfahren zu erfolgen habe. Obund Konkurskammer. N°
31. 193

Und inwiefern eine derartige Parteiabrede betreibungsprozefsnalischer
Natur von der später mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung
betrauten Behörde zu beachten sei, braucht indessen hier nicht geprüft
zu werden, da der Rekurrent auf eine solche sich nicht zu berufen
vermocht hat.

Demnach hat die Schuldbetreibnngsund Konkurskammer

erkannt: Der Reknrs wird abgewiesen

31. Entscheid vom 10. März 1904 in Sachen Kili-Stahel.

F reihàîndiger Verkauf verarrestierter Gegenstände nach Art. 124 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 124 - 1 Auf Begehren des Schuldners kann die Verwertung247 stattfinden, auch wenn der Gläubiger noch nicht berechtigt ist, dieselbe zu verlangen.
1    Auf Begehren des Schuldners kann die Verwertung247 stattfinden, auch wenn der Gläubiger noch nicht berechtigt ist, dieselbe zu verlangen.
2    Der Betreibungsbeamte kann jederzeit Gegenstände verwerten, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen.248

(u. 130} SchKG. Beschwerde dagegen; Kompetenzen der Aufsichtsbehò'rdeee
und der Gerichte.

1. Auf einen bezüglichen Arrestbefehl hin verarrestierte unterm
29. September 1903 das Betreibungsamt Baselstadt zu Gunsten der Gebrüder
Zeller in Liquidation zwei dem Rekurrenten KinSrahel gehörige Fässer mit
Waadtländerund Hallauerwein im Schätzungswerte von 500 Fr., die sich im
Keller des Hauses Breisacherstrasse 73 befanden. Am 8. Oktober brachte
das Amt, indem es sich auf Art. 124
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 124 - 1 Auf Begehren des Schuldners kann die Verwertung247 stattfinden, auch wenn der Gläubiger noch nicht berechtigt ist, dieselbe zu verlangen.
1    Auf Begehren des Schuldners kann die Verwertung247 stattfinden, auch wenn der Gläubiger noch nicht berechtigt ist, dieselbe zu verlangen.
2    Der Betreibungsbeamte kann jederzeit Gegenstände verwerten, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen.248
Abf. 2 und Art. 130
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 130 - An die Stelle der Versteigerung kann der freihändige Verkauf treten:257
1  wenn alle Beteiligten ausdrücklich damit einverstanden sind;
2  wenn Wertpapiere oder andere Gegenstände, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, zu verwerten259 sind und der angebotene Preis dem Tageskurse gleichkommt;
3  wenn bei Gegenständen aus Edelmetall, für die bei der Versteigerung die Angebote den Metallwert nicht erreichten, dieser Preis angeboten wird;
4  im Falle des Artikels 124 Absatz 2.
SchKG stützte,
den Wein durch freihändigen Verkauf zum Preise von 550 Fr. zur Verwertung

Am 24. Januar 1904 erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrage,
den genannten Verkauf als nichtig zu erklären. Er machte geltend: Die
Veräusserung des Weines sei ohne vorherige Mitteilung an ihn erfolgt. Erst
am 22. Januar habe er Kenntnis davon erhalten. Dem Betreibungsamte fehle
das Recht, einseitig auf Begehren des Gläubigers, ohne gerichtliche
Verfügung und ohne durchgeführte Betreibung Arresigegenstände unter der
Hand zu verkaufen. Der Wein sei auch gar nicht dem Verderben ausgesetzt
gewesen.

II. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde nach

xxx, t. 4904 13
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 30 I 190
Datum : 01. Januar 1903
Publiziert : 31. Dezember 1904
Quelle : Bundesgericht
Status : 30 I 190
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 190 C. Entscheidungen der Schuldhetreibungs- 80. Entscheid vom Z. März 190 1L in


Gesetzesregister
SchKG: 124 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 124 - 1 Auf Begehren des Schuldners kann die Verwertung247 stattfinden, auch wenn der Gläubiger noch nicht berechtigt ist, dieselbe zu verlangen.
1    Auf Begehren des Schuldners kann die Verwertung247 stattfinden, auch wenn der Gläubiger noch nicht berechtigt ist, dieselbe zu verlangen.
2    Der Betreibungsbeamte kann jederzeit Gegenstände verwerten, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen.248
130 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 130 - An die Stelle der Versteigerung kann der freihändige Verkauf treten:257
1  wenn alle Beteiligten ausdrücklich damit einverstanden sind;
2  wenn Wertpapiere oder andere Gegenstände, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, zu verwerten259 sind und der angebotene Preis dem Tageskurse gleichkommt;
3  wenn bei Gegenständen aus Edelmetall, für die bei der Versteigerung die Angebote den Metallwert nicht erreichten, dieser Preis angeboten wird;
4  im Falle des Artikels 124 Absatz 2.
151 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 151 - 1 Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzugeben:
1    Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzugeben:
a  der Name des Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  die Verwendung des verpfändeten Grundstücks als Familienwohnung (Art. 169 ZGB297) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004298) des Schuldners oder des Dritten.
2    Betreibt ein Gläubiger aufgrund eines Faustpfandes, an dem ein Dritter ein nachgehendes Pfandrecht hat (Art. 886 ZGB), so muss er diesen von der Einleitung der Betreibung benachrichtigen.
152
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 152 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1  Die dem Schuldner anzusetzende Zahlungsfrist beträgt einen Monat, wenn es sich um ein Faustpfand, sechs Monate, wenn es sich um ein Grundpfand handelt.
2  Die Androhung lautet dahin, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehle nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, das Pfand verwertet werde.
2    Bestehen auf dem Grundstück Miet- oder Pachtverträge und verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB300), so teilt das Betreibungsamt den Mietern oder Pächtern die Anhebung der Betreibung mit und weist sie an, die fällig werdenden Miet- oder Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.301
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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