_ A. STAATSRECHTLIGHE ENTSCHEIDUNGEN
ARBÈTS DE Dimle PUBLIC _ wege
Erster Abschnitt;Première section.
Bundesverfassung. Consütution fédérale.I. Doppelbesteuerung-. Double
imposition.
1. îlrtheil vom 2. Februar 1877 in Sachen Hunziker. '
A. Reknrrent verlangte bei den Behörden des Kantons Aargau, dass von
seinem in diesem Kanten steuerbaren Gewerbefonds die Summe von 464,000
Fr. abgeschrieben werde, indem diese Summe seinen Antheil am Gewerbesonds
bei der Spinnerei an der Lorze in Baar, Kanton Zug, bilde und daher mit
diesem Fonds dort si versteuert merde. Allein sein Begehren wurde sowohl
von der Gemeindesteuerkommission, als von der Bezirkssteuerkommission und
dem Regierungsrathe abgewiesen, und zwar von letzterm durch Beschluss vom
25. September 1876, gestützt darauf, dass die erwähnte Summe nach Mitgabe
von g. 2 des aargauischen Steuergesetzes im dortigen Kardon versteuert
werden müsse und nicht im Kanton Zug, vielmehr dieser Kanten, wenn er von
den 464,000 Fr. auch eine Steuer beziehe, sich einer Doppelbesteuerung
schuldig macha, für welche er von Herrn Hunziker bei der zuständigen
Bundesbehörde zu belangen sei.
. B. Ueber diesen Entscheid beschwerte sich Herr Hunziker beim
Bundesgerichte und stellte das Gesuch:
Das Bundesgericht wolle ihn gegen die Doppelbesteuerung deren 1
2 A. Staatsrechtl. Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
Gegenstand er sei, schützen und den Kanton, resp, die Gemeinde bezeichnen,
die zur Besteuerung der in Frage stehenden Vermögens- gegeustände
zuständig seien; ss eventuell: es sei dem Kanton Aargau zu untersagen,
den Beschwerdeführer für seinen Antheil an dem beweglichen Vermögen der
Spinnerei an der Lorze und für bezüglichen Erwerb für Staatsoder für
Gemeinde-Zwecke in Besteuerung zu ziehen.
Zur Begründung dieser Begehren berief sich Rekurrent auf:
1. Ein Zeugniss der Hypothekarkanzlei Zug vom 14. Oktober 1875, dass
unter der Firma Spinnerei an der Lorze auch ein Herwann Hunziker als
Mitbesitzer in den Hypothekenbüchern des Kantons Zug eingetragen sei;
2. ein Zeugniss der Spinnerei au der Lorze vom 13. Oktober 1875, dass er,
Rekurrent, in dem genannten Societätsgeschäft in Liegendem und Fahrendem
wirklicher und aktiver Ass ocié sei; und '
3. eine Bescheinigung der Kantonskanzlei Zug vom 23. Oktober 1875, dahin
gehend, dass das Associationsgeschäft der Spinuerei an der Lorze in
Baar gemäss Steuergesetz des Kantons Zug in seinem ganzen Vermögensund
Erwerbsumfange sowohl für die Bedürfnisse des Kantons als diejenigen
der Gemeinde Baarim Kanton Zug, resp. in der Gemeinde Baar Versteuert
werden muffe! '--
und führte im Wettern an : Selbstverständlich haben die ausser-
halb des Kantons Aargau liegenden Immobilien der Spinnerei
an der Lorze im Kanton Aargau nicht steuerweise angelegt werden können
und so sei Rekurrent der Versteuerung seines Antheiles an fraglichen
Immobilien gegenüber dem Kanton Aar-galt enthoben gewesen. Dagegen sei
er bisanhin verhalten worden, seinen Antheil am beweglichen Vermögen
und namentlich auch am Gewerbe-: fond der Spinnerei an der Lor-ze,
welcher sich gegenwärtig auf circa 320,000 Fr. belaufe, sowohl dem Kanton
Aargau als seiner Wohngemeinde Aarau gegenüber zu Versteuern Gemäss der
eingelegten Bescheiniguug der Kantonskanzlei Zug bestehe also bezüglich
seines Antheiles an dem beweglichen Vermögen der Spinnerei an der Lorze
eine Doppelbesteuerung indem einerseits die Gemeinde Aarau und der
aargauische Staat und anderseits der Staat ZugI. Doppelbesteuerung-. N°
1. 3
und die Gemeinde Baar ihn in Steuerpflicht ziehen. Nach einer Reihe von
Entscheidungen der Bundesbehörden und insbesondere des Bundesgerichtes
sei nun aber eine direkte Doppelbesteuerung der nämlichen Personen und
für die gleichen Vermögensobjekte nicht zulässig, wesshalb er, Rekurrent,
in erster Linie verlange, dass ihm dagegen Schutz gewährt werde, wobei
es dann Sache der beiden Kantone fei, sich über die Berechtigung zur
Steuererhebung zu streiten. Immerhin glaube er aber, namentlich mit
Rücksicht auf den sbundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Bühler vom
19. Juni 1875, dass die Doppelbesteuerung auf Seite des Kanten-s Murnau
liege, indem die Steuerobjekte im Kanton Zug sich befinden, das Kapital
dort arbeite und den Schutz des Staates geniesse.
G. Der Gemeindrath von Aarau trug in seiner Vernehmlassung .an
Abweisung der Beschwerde, eventuell daraus an, es sei bundesgerichtlich
auszusprechen, dass der Kanton Aargau, resp. die Gemeinde Aarau, zur
Besteuerung des gesammten in Frage stehenden Bermögens eventuell bis
zu welchem Betrage desselben berechtigt seien. Diese Anträge begründete
der Gemeindrath Aarau folgendermassen:
1. Rekurrent versteuere nach dem Staatssteuerkataster des Kantons Aargau
an Handels-, Fabrikund Gewerbefonds gegenwärtig hie Summe von 687,500
Fr., worin das in Baar befindliche Mobiliarvermögen inbegriffen sein
möge. Nun müsse allerdings als erwiesen angesehen werden, dass Rekurrent
für dieses Vermögen im Kanten Zug besteuert worden sei; dagegen sei nicht
bewiesen dass derselbe dafür auch im Jahre 1876 in Zug besteuert werden,
Aus Grund des Nichtwisfens werde dies verneint und müsse daher schon
aus diesem Grunde die Beschwerde abgewiesen werden.
2. Zwischen den Behörden der Kantone Zug und Aargau bestehen zur Zeit
keine Differenzen bezüglich der Steuerforderung woraus folge-, dass die
Frage der Besteuerung des fraglichen Mo: brliarvermogeus als eine rein
kantonale Angelegenheit betrachtet werden muffe, bezüglich welcher die
aargauischen Behörden nach cElsiassgabe der aargauischen Gesetze allein
zu entscheiden haben. Fidensalls erscheine die Beschwerde so lange als
eine voreilige,
is dargethan Lei, dass die zuständigen aargauischen Behörden gesprochen
haben, und nun zähle das aargauische Recht die Fragen
väA. Staatsrechtl. Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
her Steuerpflicht zu den.Verwaltungsstreitigkeiten, welche ausschliesslich
vom Obergericht entschieden werden sollen. Nun sei aber letzteres noch
nicht in der Lage gewesen, in Sachen zu urtheilen. Zudem sei Art. 46
Lemma 2 der Bundesversassung noch nicht in Kraft getreten und könne daher
das Bundesgericht auch mangels der Kompetenz aus die Beschwerde nicht
eintreten. . 3. Wenn es sich um die Frage der Besteuerung von beweglichem
Vermögen handle, so sei jedenfalls der Wohnsitz des Eigenthümers, als
der Vereinigungspunkt aller unkörperlichen Rechtsobjekte, entscheidend
Die Rechte des Besitzes seien am Wohnorte des Berechtigten vereinigt und
von dessen Person unzertrenulich Die Lage der Vermögensobjekte h. h. der
Wohnort des verpflichteten-Schuldners könne nicht in Betracht fallen,
da das Domizil ein zufällige-s sei und bei dem Vorhandensein mehrerer
Schuldner ein gar verschiedenes sein werde. Auch sei bisher die Frage,
wo das Mobiliarvermögen versteuert werden solle, konstant zu Gunsten
des Wohnortes entschieden worden.
4. Eventnell glaube der Gemeindrath Aarau eine Theilung
des Steuerbetreffnisses ex aequo et bono zwischen Zug und Aargau
beanspruchen zu können, indem Rekurrent als Einwohner des Kantons Aargau
alle Rechte geniesse und ausübe, welche Verfassung und Gesetze an das
Domizil knüpfen. Bei einer solchen Theilung wären die Rechte, welche
Rekurrent an seinem Wohnorte geniesse, und der Umfang der beidseitigen
Staatsgebiete gebührend in Berücksichtigung zu ziehen.
D. Der Regierungsrath des Kantons Aargau schloss sich den Ausführungen
des Gemeindrathes Aarau an und fügte bei, dass %. 2 des aargauischen
Steuergesetzes sich auch in vollständigem Einklange mit am. 46 der
Bundesversassung befinde, wonach in
Beziehung aus die civilrechtlichen Verhältnisse die Niedergelassenen _
in der Regel unter dem Rechte und der Gesetzgebung des Wohnsitzes stehen.
E. Die Regierung von Zug, welcher Gelegenheit gegeben worhen, sich in
Sachen ebenfalls auszusprechen, bemerkte:
1. Das Etablissement Spinnerei an der Lorze sei immer als Ganzes
aufgefasst worden und könne sie daher Über den Antheil des Rekurrenten
an demselben keine Auskunft geben. Im JahreI. Doppelbesteuerung N° 1. 5
1876 sei das Vermögen derselben zu 1,800,000 Fr. angesetzt und mit 1
°/00 zu Gunsten des Staates besteuert worden. Das Einkommen sei nach
zugerischem Gesetz durch Lösung eines Handelspatentes zu oerabgaben und
dieses Patent sei, wie seit Jahren, auch im Jahre 1876 mit einer Tore-von
1200 Fr. belegt worden. Ebenso habe die Spinnerei an der Lorze auch die
Gemeindesteuern pro 1876 bezahlt. Betreffend die Steuewflicht Verweise
sie aus die §§. 10 und 18 des zugerischen Steuergesetzes
2. Ein Konflikt zwischen den Kantonen Aargau und Zug sei zur
Zeit thatsächlich insofern vorhanden, als Aargau dem Stande Zug die
Berechtigung bestreite, den Vermögenstheil des Reimtekken-an der Spinnerei
an der Lorze zur Steuer heranzuziehen Die Kompetenz des Bundesgerichtes
sei demnach ausser Zweifel.
f W aargauische Qbergericht würde übrigens den g. 2 a des dor' fegen
Steuergesetzes kaum anders als die Administrativbehörden
auslegen und daher die Sache immerhin (m'è Bundesgericht gelangen
müssen. ,
3. Die vom Gemeindrathe Aarau und dem Rekurrenteu ausgestellte Ansicht,
dass es sich lediglich um bewegliches Vermögen handle, sei nicht
richtig. Zum unbeweglichen Vermögen zähle man in Zug nicht bloss die
Gebäulichkeiten, sondern anch, weil integrirende Bestandtheile des
Spinnereigebäudes bildend, die Wasserwerkv·orrichtungen, Turbinen,
Maschinenbestandtheile n. s. w.· Einzig der Handlungsfonds könnte
unter den Begriff bewegliches Vermogensallen. Nach Sinn und Geist des
zugerischen Steuergesetzes ,(hilft. 21) sei aber das Betriebskapital
als Vermögen da steuerpflichtigwo das betreffende Gewerbe ausgeübt
werde und es stehe das zugerische Gesetz in dieser Richtung mit der
Mindesgerichtlichen Praxis im Einklange Die Spinne-sei an der Lorze habe
ihr ausschliessliches Domizil im Kanton Zug und es werde selbefdurch eine
Kollektivgesellschaft gebildet. Ehe aber die einzelnen Antheilhaber als
Besitzer jenes Etablissements rechtlich haben anerkannt werden können,
haben dieselben die Rechte non Niedergelassenen erwerben müssen, da
nach zugerischen Gesetzen nur Bürger und Niedergelassene befähigt seien,
Eigenthum zu erwerben und Handel aus eigene Rechnung zu betreiben-
Das Bundesgericht zieht in E r w ii g u n g : .
6 A. Staatsrechtl. Entscheidungen I. Abschnitt. Bundesverfassung.
1. Nach den vorliegenden Akten steht fest, dass der Antheil des
Rekurrenten an dem Gesellschafts-vermögen der unter der Firma
Spinnerei an der Lorzett in Baar, Kanton Zug, handelnden offenen
oder Kollektivgesellschaft, soweit dasselbe nicht in Liegenschaften
besteht, sowohl im Kanton Zug als im KantonAargau, gestützt auf die
resp. Steuergesetze der Besteuerung, und zwar sowohl der Staatswie der
Gemeindesteuer, unterworer werden will. Es liegt somit in der That ein
Fall von Doppelbesteuerung nor, gegen welche das Bundesgericht Schutz zu
gewähren hat; denn, wie vom Bundesgerichte schon in einer Mehrzahl von
Entscheidungen ausgesprochen worden ist (vergl. insbesondere offizielle
Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. I N° 3 Erwägung 1,
NO 4 Grin. 3, N° 7 (Erw. 1, N° 10 Erw.1, N° 13 Erw. 1 und 2; Bd. II N0
2 Erw. 1, N° 3 Crw. 1, N° 47 Erw. 1, N° 48 Erin. 1, N° 89 Erw. 1 und
2), ist dasselbe, trotzdem der Art. 46 Lemma 2 der Bundesverfassung
noch nicht in Kraft getreten, in Fällen von Doppelbesteuerung insofern
kompetent, als nach bisherigem, durch die Praxis der Bundesbehörden
ausgebildeten, Bundesrechte eine Doppelbesteuerung nicht zugelassen
worden ist, und nun hat die bundesrechtliche Praxis eine unzulässige
Doppelbesteuerung immer gerade in dem Falle als vorhanden angenommen, wenn
die Steuergesetzgebungen zweier oder mehrerer Kantone auf die Besteuerung
des gleichen Objektes Anspruch machten... Die vom Gemeindrathe Aarau
erhobene Einrede der Inkompetenz des Bundesgerichtes, weil am. 46 Lemma
2 der Bundesverfassung noch nicht in Kraft getreten sei, ist somit,
wie übrigens Rekursbeklagte den oben citirten bundesgerichtlicheu
Entscheidungen hätten entnehmen sollen, unbegründet.
2. Nicht weniger unstichhaltig sind aber auch die weitern vom Gemeindrathe
Aarau erhabenen Einwendungen, dass nämlich:
a. nicht bewiesen fei, dass der Gesellschaftsantheil des Rekurrenten
auch im Jahre 1876 im Kanton Zug besteuert werde;
b. dem Bundesgerichte die Kompetenz zur Beurtheilung der vorliegenden
Beschwerde desshalb mangle, weil ein Konflikt zwischen den B eh ord en
der Kantone Zug und Aargau nicht vorliege, und
c. jedenfalls vorerst die zuständigen aargauischen
Behörden,I. DoppelbesteuerungN° L -7
insbesondere das dortige Obergericht, in Sachen gesprochen haben müssen,
bevor die Beschwerde an's Bundesgericht gebracht werden könne. Denn: ,
àd a. wird diese Behauptung durch die Erklärung des zugerischen
Regierungsrathes widerlegt und versteht sich übrigens von selbst, dass,
da eine Aenderuug des Steuergesetzes inzwischen nicht stattgefunden hat,
im Jahre 1876 im Kanton Zug die gleichen Steuergrundsätze zur Anwendung
kommen mussten, wie in den frühem Jahren;
ad b. ist es zwar richtig, dass die vorliegende Streitigkeit auch
von einer der betheiligten Regierungen als Kompetenz-konflikt vor das
Bundesgericht hätte gebracht werden können (Art. 57 m Bundesgesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspslege);
ss si Wein in aller-erster Linie ist doch offenbar die Person, welche
rede-putzt besteuert werden will, berechtigt, den Schutz des Bundes-
gerichtes anzurufen und die Frage zur Entscheidung zu bringen, welches
Steuergesetz auf das betreffende Steuerobjekt zur Anwendung gebracht
werden dürfe, beziehungsweise welcher Kanton das bessere Recht auf die
Besteuerung desselben habe. Wollte man Beschwerden wegen Doppelbesteuerung
nur dann zulassen, wenn die Behörden verschiedener Kantone wegen der
Besteuerung eines Vermögensstückes in Differenzen gerathen, so würde
der SteuerPflichiige in allen denjenigen Fallen, in welchen sich jene
Behörden beider Doppelbesteuerung beruhigen, ganz schutzlos dastehen,
während ja selbstverständlich das Verbot der Doppelbesteuerung gerade
zu Gunsten der steuerpflichtigen Personen besteht.
ad c. bestreitet Rekurrent nicht, dass das aargauische Gesetz von den
dortigen Steuer-behörden richtig ausgelegt und angewendet worden sei;
sondern seine Behauptung geht vielmehr dahin, dass jenes Gesetz im
Widerspruche stehe mit dem bundesrechilichen Verbote der Doppelbesteuerung
und aus diesem Grunde keine Anwendung finden dürfe Es handelt sich somit
nicht, wie Reims: beklagter glaubt, um eine kantonale Angelegenheit,
sondern um eine Frage des interkantonalen oder Bundesrechtes, für deren
Beurtheilung daher auch nicht das kantonale, sondern das Bundesrechi
massgebend ist und welche, wie das Bundesgericht im Anschlusse an die
frühere Praxis der Bundesbehörden schon wieder-
8 A. Staatsrechtl. Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
holt ausgesprochen hat, vor diessseitige Behörde gebracht werden-
kann, ohne dass zuvor die kantonalen Jnstanzen durchlaufen werden müssten.
3. Was nun die Hauptsache betrifft, so geht die bisherige bundesrechtliche
Praxis dahin, dass das bewegliche Vermögen allerdings in der Regel
da versteuert werden müsse, wo der Eigenthümer seinen Wohnsitz habe;
dass jedoch, wo es sich um die Besteuerung eines Geschäfte-Z handle,
für welches der Inhaber in dem Kenton, wo dasselbe sich befinde, ein
Spezialdomizil habe nehmen müssen, das Recht zur Besteuerung des in dem
Geschäfte liegenden Vermögens und des mit demselben im Zusammenhange
stehenden Einkommens dem Kantone zustehe, wo das Geschäft sein Domizil
habe, das Kapital arbeite und den Schutz des Staates geniesse, und dass
dieses Besteuerungsrecht durch den mehr zufälligen Umstand, dass der
Inhaber persönlich in einem andern Kanton wohne, nicht beeinträchtigt
werden könne. (Vergl. insbesondere Entscheide des Bundesrathes in Sachen
Robert und. Komp. vom 21. Oktober 1867, t. S. Gebr. Blumer Vom 5. Mai 1870
und i. S. Lambelet vom 7. Juli 1873 und Entscheide des Bundesgerichies
i. S. F. Meyer, Sulzer und Komp., Bühler, Crouzol et
Buracco, off. Sammlung Bd. I, N° 26 43, und i. S. Karsten vom -
11. November 1876. (Bd. II S'. 386 Erw. 3).
4. Hievon aus-gehend muss die vorliegende Beschwerde dahin entschieden
werden,. dass der Kanton Aargau nicht berechtigt sei, den Nekurrenten für
seinen Antheil an dem beweglichen Vermögen der Spinnerei an der Lorze
und für den aus dieser Quelle kommenden Erwerb zu besteuern, sondern
beides, Vermögen und Einkommen, nur von dem Kanton Zug der Besteuerung
unterworfen werden dürfe Denn unbestrittenermassen hat das unter der
Firma Spinnerei an der Lorze bestehende Handelsgeschäft, sowie-
die als Inhaberin dieses Geschäftes komparirende Handels-gesellschast
ihr Domizil in Baar, Kanton Zug, und es muss der in der vorigen Erwägung
betreffend die Besteuerung des Gewerbebetriebes aufgestellte Grundsatz in
allererster Linie auf Societätsgeschäfte Anwendung finden, deren Vermögen,
wenn auch die Offene Han-
delsgesellschaft (und eine solche scheint hiernach den übereinstimss
menden Angaben der Parteien, trotz der Sachsirma,
vorzuliegen)I. Doppelbesteuerung-. N° ] u. 2. 9
nicht eine juristischePersvn WW, doch eine non dem Privatvermögen der
Gesellschafter gesonderte, selbstständige Einheit ist.
5. Von einer Theilung des Steuerbetressnisses zwischen den. Kantonen
Zug und-Aargau, wie Rekursbeklagter eventuell beantragt hat, kann nach
dem Gesagten, weil jedes Prinzipes ent: behrend, keine Rede sein.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Der Kanwn Zug ist einzig berechtigt, den Antheil des Reimrenten am
Vermögen der Spinnerei an der Lorze und den aus diesem Geschäfte
kommenden Erwerb zu besteuern und es hat sichdaher der Kanten Aargau
deren Besteuerung zu enthalten.
2. Arréä du 9 mars i 8 7 7, dans la cause Elhénoz.
Le recourant & rempli, pendant les quatre premiers mois de l'année 1876,
les fonctjons de chef de gare à Saint-Triphon (Vaud), qu'il échanges,
à fin Avril de la dite année, contre le meme emploj à la gare des
Verrières-Suisses.
Le 16 Juin 1876, Ethénoz a payé an receveur du distriot d'Aigle neuf
francs pour l'impòt mobilier de 1876, et le 27 Juillet soivant, il a
payé au meme fonctionnaire neuf francs pour l'impòt commune] d'Ollon,
aussi pour 1876.
Sous date du 28 Juillet 1876, le Prefet du Val-de-Travers reclame
d'Ethénoz, à. tenenr des dispositions de la loi neuehàteloise sur l'impòt
direct du 2 Juillet 1867, modifiée le 19 Mai 1876, la somme de onze
francs cinquante centimes, comme montant de l'impòt sur la fortune et
de celui sur les ressonrces et revenus pour l'exeroioe 1876, Ethénossz.
ayant été domicilié dans le Canton de Neuchàtel dès la fin d'Avril.
Par lettre dn 7 Aoùt 1876, Ethénoz reclame contre rette taxe; mais, par
office du 5 Décembre suivant, le Conseil {l'Etat de Neuchatel declare
meintean cet impòt pour l'enerclce siccurant et rejeter la réclamation
y relative.
Par lettres des 28 et 29 Décembre 1876, Ethe'noz s'élève
ARBÈTS DE Dimle PUBLIC _ wege
Erster Abschnitt;Première section.
Bundesverfassung. Consütution fédérale.I. Doppelbesteuerung-. Double
imposition.
1. îlrtheil vom 2. Februar 1877 in Sachen Hunziker. '
A. Reknrrent verlangte bei den Behörden des Kantons Aargau, dass von
seinem in diesem Kanten steuerbaren Gewerbefonds die Summe von 464,000
Fr. abgeschrieben werde, indem diese Summe seinen Antheil am Gewerbesonds
bei der Spinnerei an der Lorze in Baar, Kanton Zug, bilde und daher mit
diesem Fonds dort si versteuert merde. Allein sein Begehren wurde sowohl
von der Gemeindesteuerkommission, als von der Bezirkssteuerkommission und
dem Regierungsrathe abgewiesen, und zwar von letzterm durch Beschluss vom
25. September 1876, gestützt darauf, dass die erwähnte Summe nach Mitgabe
von g. 2 des aargauischen Steuergesetzes im dortigen Kardon versteuert
werden müsse und nicht im Kanton Zug, vielmehr dieser Kanten, wenn er von
den 464,000 Fr. auch eine Steuer beziehe, sich einer Doppelbesteuerung
schuldig macha, für welche er von Herrn Hunziker bei der zuständigen
Bundesbehörde zu belangen sei.
. B. Ueber diesen Entscheid beschwerte sich Herr Hunziker beim
Bundesgerichte und stellte das Gesuch:
Das Bundesgericht wolle ihn gegen die Doppelbesteuerung deren 1
2 A. Staatsrechtl. Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
Gegenstand er sei, schützen und den Kanton, resp, die Gemeinde bezeichnen,
die zur Besteuerung der in Frage stehenden Vermögens- gegeustände
zuständig seien; ss eventuell: es sei dem Kanton Aargau zu untersagen,
den Beschwerdeführer für seinen Antheil an dem beweglichen Vermögen der
Spinnerei an der Lorze und für bezüglichen Erwerb für Staatsoder für
Gemeinde-Zwecke in Besteuerung zu ziehen.
Zur Begründung dieser Begehren berief sich Rekurrent auf:
1. Ein Zeugniss der Hypothekarkanzlei Zug vom 14. Oktober 1875, dass
unter der Firma Spinnerei an der Lorze auch ein Herwann Hunziker als
Mitbesitzer in den Hypothekenbüchern des Kantons Zug eingetragen sei;
2. ein Zeugniss der Spinnerei au der Lorze vom 13. Oktober 1875, dass er,
Rekurrent, in dem genannten Societätsgeschäft in Liegendem und Fahrendem
wirklicher und aktiver Ass ocié sei; und '
3. eine Bescheinigung der Kantonskanzlei Zug vom 23. Oktober 1875, dahin
gehend, dass das Associationsgeschäft der Spinuerei an der Lorze in
Baar gemäss Steuergesetz des Kantons Zug in seinem ganzen Vermögensund
Erwerbsumfange sowohl für die Bedürfnisse des Kantons als diejenigen
der Gemeinde Baarim Kanton Zug, resp. in der Gemeinde Baar Versteuert
werden muffe! '--
und führte im Wettern an : Selbstverständlich haben die ausser-
halb des Kantons Aargau liegenden Immobilien der Spinnerei
an der Lorze im Kanton Aargau nicht steuerweise angelegt werden können
und so sei Rekurrent der Versteuerung seines Antheiles an fraglichen
Immobilien gegenüber dem Kanton Aar-galt enthoben gewesen. Dagegen sei
er bisanhin verhalten worden, seinen Antheil am beweglichen Vermögen
und namentlich auch am Gewerbe-: fond der Spinnerei an der Lor-ze,
welcher sich gegenwärtig auf circa 320,000 Fr. belaufe, sowohl dem Kanton
Aargau als seiner Wohngemeinde Aarau gegenüber zu Versteuern Gemäss der
eingelegten Bescheiniguug der Kantonskanzlei Zug bestehe also bezüglich
seines Antheiles an dem beweglichen Vermögen der Spinnerei an der Lorze
eine Doppelbesteuerung indem einerseits die Gemeinde Aarau und der
aargauische Staat und anderseits der Staat ZugI. Doppelbesteuerung-. N°
1. 3
und die Gemeinde Baar ihn in Steuerpflicht ziehen. Nach einer Reihe von
Entscheidungen der Bundesbehörden und insbesondere des Bundesgerichtes
sei nun aber eine direkte Doppelbesteuerung der nämlichen Personen und
für die gleichen Vermögensobjekte nicht zulässig, wesshalb er, Rekurrent,
in erster Linie verlange, dass ihm dagegen Schutz gewährt werde, wobei
es dann Sache der beiden Kantone fei, sich über die Berechtigung zur
Steuererhebung zu streiten. Immerhin glaube er aber, namentlich mit
Rücksicht auf den sbundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Bühler vom
19. Juni 1875, dass die Doppelbesteuerung auf Seite des Kanten-s Murnau
liege, indem die Steuerobjekte im Kanton Zug sich befinden, das Kapital
dort arbeite und den Schutz des Staates geniesse.
G. Der Gemeindrath von Aarau trug in seiner Vernehmlassung .an
Abweisung der Beschwerde, eventuell daraus an, es sei bundesgerichtlich
auszusprechen, dass der Kanton Aargau, resp. die Gemeinde Aarau, zur
Besteuerung des gesammten in Frage stehenden Bermögens eventuell bis
zu welchem Betrage desselben berechtigt seien. Diese Anträge begründete
der Gemeindrath Aarau folgendermassen:
1. Rekurrent versteuere nach dem Staatssteuerkataster des Kantons Aargau
an Handels-, Fabrikund Gewerbefonds gegenwärtig hie Summe von 687,500
Fr., worin das in Baar befindliche Mobiliarvermögen inbegriffen sein
möge. Nun müsse allerdings als erwiesen angesehen werden, dass Rekurrent
für dieses Vermögen im Kanten Zug besteuert worden sei; dagegen sei nicht
bewiesen dass derselbe dafür auch im Jahre 1876 in Zug besteuert werden,
Aus Grund des Nichtwisfens werde dies verneint und müsse daher schon
aus diesem Grunde die Beschwerde abgewiesen werden.
2. Zwischen den Behörden der Kantone Zug und Aargau bestehen zur Zeit
keine Differenzen bezüglich der Steuerforderung woraus folge-, dass die
Frage der Besteuerung des fraglichen Mo: brliarvermogeus als eine rein
kantonale Angelegenheit betrachtet werden muffe, bezüglich welcher die
aargauischen Behörden nach cElsiassgabe der aargauischen Gesetze allein
zu entscheiden haben. Fidensalls erscheine die Beschwerde so lange als
eine voreilige,
is dargethan Lei, dass die zuständigen aargauischen Behörden gesprochen
haben, und nun zähle das aargauische Recht die Fragen
väA. Staatsrechtl. Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
her Steuerpflicht zu den.Verwaltungsstreitigkeiten, welche ausschliesslich
vom Obergericht entschieden werden sollen. Nun sei aber letzteres noch
nicht in der Lage gewesen, in Sachen zu urtheilen. Zudem sei Art. 46
Lemma 2 der Bundesversassung noch nicht in Kraft getreten und könne daher
das Bundesgericht auch mangels der Kompetenz aus die Beschwerde nicht
eintreten. . 3. Wenn es sich um die Frage der Besteuerung von beweglichem
Vermögen handle, so sei jedenfalls der Wohnsitz des Eigenthümers, als
der Vereinigungspunkt aller unkörperlichen Rechtsobjekte, entscheidend
Die Rechte des Besitzes seien am Wohnorte des Berechtigten vereinigt und
von dessen Person unzertrenulich Die Lage der Vermögensobjekte h. h. der
Wohnort des verpflichteten-Schuldners könne nicht in Betracht fallen,
da das Domizil ein zufällige-s sei und bei dem Vorhandensein mehrerer
Schuldner ein gar verschiedenes sein werde. Auch sei bisher die Frage,
wo das Mobiliarvermögen versteuert werden solle, konstant zu Gunsten
des Wohnortes entschieden worden.
4. Eventnell glaube der Gemeindrath Aarau eine Theilung
des Steuerbetreffnisses ex aequo et bono zwischen Zug und Aargau
beanspruchen zu können, indem Rekurrent als Einwohner des Kantons Aargau
alle Rechte geniesse und ausübe, welche Verfassung und Gesetze an das
Domizil knüpfen. Bei einer solchen Theilung wären die Rechte, welche
Rekurrent an seinem Wohnorte geniesse, und der Umfang der beidseitigen
Staatsgebiete gebührend in Berücksichtigung zu ziehen.
D. Der Regierungsrath des Kantons Aargau schloss sich den Ausführungen
des Gemeindrathes Aarau an und fügte bei, dass %. 2 des aargauischen
Steuergesetzes sich auch in vollständigem Einklange mit am. 46 der
Bundesversassung befinde, wonach in
Beziehung aus die civilrechtlichen Verhältnisse die Niedergelassenen _
in der Regel unter dem Rechte und der Gesetzgebung des Wohnsitzes stehen.
E. Die Regierung von Zug, welcher Gelegenheit gegeben worhen, sich in
Sachen ebenfalls auszusprechen, bemerkte:
1. Das Etablissement Spinnerei an der Lorze sei immer als Ganzes
aufgefasst worden und könne sie daher Über den Antheil des Rekurrenten
an demselben keine Auskunft geben. Im JahreI. Doppelbesteuerung N° 1. 5
1876 sei das Vermögen derselben zu 1,800,000 Fr. angesetzt und mit 1
°/00 zu Gunsten des Staates besteuert worden. Das Einkommen sei nach
zugerischem Gesetz durch Lösung eines Handelspatentes zu oerabgaben und
dieses Patent sei, wie seit Jahren, auch im Jahre 1876 mit einer Tore-von
1200 Fr. belegt worden. Ebenso habe die Spinnerei an der Lorze auch die
Gemeindesteuern pro 1876 bezahlt. Betreffend die Steuewflicht Verweise
sie aus die §§. 10 und 18 des zugerischen Steuergesetzes
2. Ein Konflikt zwischen den Kantonen Aargau und Zug sei zur
Zeit thatsächlich insofern vorhanden, als Aargau dem Stande Zug die
Berechtigung bestreite, den Vermögenstheil des Reimtekken-an der Spinnerei
an der Lorze zur Steuer heranzuziehen Die Kompetenz des Bundesgerichtes
sei demnach ausser Zweifel.
f W aargauische Qbergericht würde übrigens den g. 2 a des dor' fegen
Steuergesetzes kaum anders als die Administrativbehörden
auslegen und daher die Sache immerhin (m'è Bundesgericht gelangen
müssen. ,
3. Die vom Gemeindrathe Aarau und dem Rekurrenteu ausgestellte Ansicht,
dass es sich lediglich um bewegliches Vermögen handle, sei nicht
richtig. Zum unbeweglichen Vermögen zähle man in Zug nicht bloss die
Gebäulichkeiten, sondern anch, weil integrirende Bestandtheile des
Spinnereigebäudes bildend, die Wasserwerkv·orrichtungen, Turbinen,
Maschinenbestandtheile n. s. w.· Einzig der Handlungsfonds könnte
unter den Begriff bewegliches Vermogensallen. Nach Sinn und Geist des
zugerischen Steuergesetzes ,(hilft. 21) sei aber das Betriebskapital
als Vermögen da steuerpflichtigwo das betreffende Gewerbe ausgeübt
werde und es stehe das zugerische Gesetz in dieser Richtung mit der
Mindesgerichtlichen Praxis im Einklange Die Spinne-sei an der Lorze habe
ihr ausschliessliches Domizil im Kanton Zug und es werde selbefdurch eine
Kollektivgesellschaft gebildet. Ehe aber die einzelnen Antheilhaber als
Besitzer jenes Etablissements rechtlich haben anerkannt werden können,
haben dieselben die Rechte non Niedergelassenen erwerben müssen, da
nach zugerischen Gesetzen nur Bürger und Niedergelassene befähigt seien,
Eigenthum zu erwerben und Handel aus eigene Rechnung zu betreiben-
Das Bundesgericht zieht in E r w ii g u n g : .
6 A. Staatsrechtl. Entscheidungen I. Abschnitt. Bundesverfassung.
1. Nach den vorliegenden Akten steht fest, dass der Antheil des
Rekurrenten an dem Gesellschafts-vermögen der unter der Firma
Spinnerei an der Lorzett in Baar, Kanton Zug, handelnden offenen
oder Kollektivgesellschaft, soweit dasselbe nicht in Liegenschaften
besteht, sowohl im Kanton Zug als im KantonAargau, gestützt auf die
resp. Steuergesetze der Besteuerung, und zwar sowohl der Staatswie der
Gemeindesteuer, unterworer werden will. Es liegt somit in der That ein
Fall von Doppelbesteuerung nor, gegen welche das Bundesgericht Schutz zu
gewähren hat; denn, wie vom Bundesgerichte schon in einer Mehrzahl von
Entscheidungen ausgesprochen worden ist (vergl. insbesondere offizielle
Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. I N° 3 Erwägung 1,
NO 4 Grin. 3, N° 7 (Erw. 1, N° 10 Erw.1, N° 13 Erw. 1 und 2; Bd. II N0
2 Erw. 1, N° 3 Crw. 1, N° 47 Erw. 1, N° 48 Erin. 1, N° 89 Erw. 1 und
2), ist dasselbe, trotzdem der Art. 46 Lemma 2 der Bundesverfassung
noch nicht in Kraft getreten, in Fällen von Doppelbesteuerung insofern
kompetent, als nach bisherigem, durch die Praxis der Bundesbehörden
ausgebildeten, Bundesrechte eine Doppelbesteuerung nicht zugelassen
worden ist, und nun hat die bundesrechtliche Praxis eine unzulässige
Doppelbesteuerung immer gerade in dem Falle als vorhanden angenommen, wenn
die Steuergesetzgebungen zweier oder mehrerer Kantone auf die Besteuerung
des gleichen Objektes Anspruch machten... Die vom Gemeindrathe Aarau
erhobene Einrede der Inkompetenz des Bundesgerichtes, weil am. 46 Lemma
2 der Bundesverfassung noch nicht in Kraft getreten sei, ist somit,
wie übrigens Rekursbeklagte den oben citirten bundesgerichtlicheu
Entscheidungen hätten entnehmen sollen, unbegründet.
2. Nicht weniger unstichhaltig sind aber auch die weitern vom Gemeindrathe
Aarau erhabenen Einwendungen, dass nämlich:
a. nicht bewiesen fei, dass der Gesellschaftsantheil des Rekurrenten
auch im Jahre 1876 im Kanton Zug besteuert werde;
b. dem Bundesgerichte die Kompetenz zur Beurtheilung der vorliegenden
Beschwerde desshalb mangle, weil ein Konflikt zwischen den B eh ord en
der Kantone Zug und Aargau nicht vorliege, und
c. jedenfalls vorerst die zuständigen aargauischen
Behörden,I. DoppelbesteuerungN° L -7
insbesondere das dortige Obergericht, in Sachen gesprochen haben müssen,
bevor die Beschwerde an's Bundesgericht gebracht werden könne. Denn: ,
àd a. wird diese Behauptung durch die Erklärung des zugerischen
Regierungsrathes widerlegt und versteht sich übrigens von selbst, dass,
da eine Aenderuug des Steuergesetzes inzwischen nicht stattgefunden hat,
im Jahre 1876 im Kanton Zug die gleichen Steuergrundsätze zur Anwendung
kommen mussten, wie in den frühem Jahren;
ad b. ist es zwar richtig, dass die vorliegende Streitigkeit auch
von einer der betheiligten Regierungen als Kompetenz-konflikt vor das
Bundesgericht hätte gebracht werden können (Art. 57 m Bundesgesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspslege);
ss si Wein in aller-erster Linie ist doch offenbar die Person, welche
rede-putzt besteuert werden will, berechtigt, den Schutz des Bundes-
gerichtes anzurufen und die Frage zur Entscheidung zu bringen, welches
Steuergesetz auf das betreffende Steuerobjekt zur Anwendung gebracht
werden dürfe, beziehungsweise welcher Kanton das bessere Recht auf die
Besteuerung desselben habe. Wollte man Beschwerden wegen Doppelbesteuerung
nur dann zulassen, wenn die Behörden verschiedener Kantone wegen der
Besteuerung eines Vermögensstückes in Differenzen gerathen, so würde
der SteuerPflichiige in allen denjenigen Fallen, in welchen sich jene
Behörden beider Doppelbesteuerung beruhigen, ganz schutzlos dastehen,
während ja selbstverständlich das Verbot der Doppelbesteuerung gerade
zu Gunsten der steuerpflichtigen Personen besteht.
ad c. bestreitet Rekurrent nicht, dass das aargauische Gesetz von den
dortigen Steuer-behörden richtig ausgelegt und angewendet worden sei;
sondern seine Behauptung geht vielmehr dahin, dass jenes Gesetz im
Widerspruche stehe mit dem bundesrechilichen Verbote der Doppelbesteuerung
und aus diesem Grunde keine Anwendung finden dürfe Es handelt sich somit
nicht, wie Reims: beklagter glaubt, um eine kantonale Angelegenheit,
sondern um eine Frage des interkantonalen oder Bundesrechtes, für deren
Beurtheilung daher auch nicht das kantonale, sondern das Bundesrechi
massgebend ist und welche, wie das Bundesgericht im Anschlusse an die
frühere Praxis der Bundesbehörden schon wieder-
8 A. Staatsrechtl. Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
holt ausgesprochen hat, vor diessseitige Behörde gebracht werden-
kann, ohne dass zuvor die kantonalen Jnstanzen durchlaufen werden müssten.
3. Was nun die Hauptsache betrifft, so geht die bisherige bundesrechtliche
Praxis dahin, dass das bewegliche Vermögen allerdings in der Regel
da versteuert werden müsse, wo der Eigenthümer seinen Wohnsitz habe;
dass jedoch, wo es sich um die Besteuerung eines Geschäfte-Z handle,
für welches der Inhaber in dem Kenton, wo dasselbe sich befinde, ein
Spezialdomizil habe nehmen müssen, das Recht zur Besteuerung des in dem
Geschäfte liegenden Vermögens und des mit demselben im Zusammenhange
stehenden Einkommens dem Kantone zustehe, wo das Geschäft sein Domizil
habe, das Kapital arbeite und den Schutz des Staates geniesse, und dass
dieses Besteuerungsrecht durch den mehr zufälligen Umstand, dass der
Inhaber persönlich in einem andern Kanton wohne, nicht beeinträchtigt
werden könne. (Vergl. insbesondere Entscheide des Bundesrathes in Sachen
Robert und. Komp. vom 21. Oktober 1867, t. S. Gebr. Blumer Vom 5. Mai 1870
und i. S. Lambelet vom 7. Juli 1873 und Entscheide des Bundesgerichies
i. S. F. Meyer, Sulzer und Komp., Bühler, Crouzol et
Buracco, off. Sammlung Bd. I, N° 26 43, und i. S. Karsten vom -
11. November 1876. (Bd. II S'. 386 Erw. 3).
4. Hievon aus-gehend muss die vorliegende Beschwerde dahin entschieden
werden,. dass der Kanton Aargau nicht berechtigt sei, den Nekurrenten für
seinen Antheil an dem beweglichen Vermögen der Spinnerei an der Lorze
und für den aus dieser Quelle kommenden Erwerb zu besteuern, sondern
beides, Vermögen und Einkommen, nur von dem Kanton Zug der Besteuerung
unterworfen werden dürfe Denn unbestrittenermassen hat das unter der
Firma Spinnerei an der Lorze bestehende Handelsgeschäft, sowie-
die als Inhaberin dieses Geschäftes komparirende Handels-gesellschast
ihr Domizil in Baar, Kanton Zug, und es muss der in der vorigen Erwägung
betreffend die Besteuerung des Gewerbebetriebes aufgestellte Grundsatz in
allererster Linie auf Societätsgeschäfte Anwendung finden, deren Vermögen,
wenn auch die Offene Han-
delsgesellschaft (und eine solche scheint hiernach den übereinstimss
menden Angaben der Parteien, trotz der Sachsirma,
vorzuliegen)I. Doppelbesteuerung-. N° ] u. 2. 9
nicht eine juristischePersvn WW, doch eine non dem Privatvermögen der
Gesellschafter gesonderte, selbstständige Einheit ist.
5. Von einer Theilung des Steuerbetressnisses zwischen den. Kantonen
Zug und-Aargau, wie Rekursbeklagter eventuell beantragt hat, kann nach
dem Gesagten, weil jedes Prinzipes ent: behrend, keine Rede sein.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Der Kanwn Zug ist einzig berechtigt, den Antheil des Reimrenten am
Vermögen der Spinnerei an der Lorze und den aus diesem Geschäfte
kommenden Erwerb zu besteuern und es hat sichdaher der Kanten Aargau
deren Besteuerung zu enthalten.
2. Arréä du 9 mars i 8 7 7, dans la cause Elhénoz.
Le recourant & rempli, pendant les quatre premiers mois de l'année 1876,
les fonctjons de chef de gare à Saint-Triphon (Vaud), qu'il échanges,
à fin Avril de la dite année, contre le meme emploj à la gare des
Verrières-Suisses.
Le 16 Juin 1876, Ethénoz a payé an receveur du distriot d'Aigle neuf
francs pour l'impòt mobilier de 1876, et le 27 Juillet soivant, il a
payé au meme fonctionnaire neuf francs pour l'impòt commune] d'Ollon,
aussi pour 1876.
Sous date du 28 Juillet 1876, le Prefet du Val-de-Travers reclame
d'Ethénoz, à. tenenr des dispositions de la loi neuehàteloise sur l'impòt
direct du 2 Juillet 1867, modifiée le 19 Mai 1876, la somme de onze
francs cinquante centimes, comme montant de l'impòt sur la fortune et
de celui sur les ressonrces et revenus pour l'exeroioe 1876, Ethénossz.
ayant été domicilié dans le Canton de Neuchàtel dès la fin d'Avril.
Par lettre dn 7 Aoùt 1876, Ethénoz reclame contre rette taxe; mais, par
office du 5 Décembre suivant, le Conseil {l'Etat de Neuchatel declare
meintean cet impòt pour l'enerclce siccurant et rejeter la réclamation
y relative.
Par lettres des 28 et 29 Décembre 1876, Ethe'noz s'élève