760 Civilrechtspflege.

Schuldbetr.u. Konk.-Ges. ist die Aberkennung der in Betreibung gesetzten
Forderung, für die dem beklagten Gläubiger provisorische Rechtsösfnung
erteilt ist. Im vorliegenden Falle erscheinen als diese Forderung
vier Prämien Von je 450 Fr., so dass insgesamt ein Forderungsbetrag
von 1800 Fr. im Streite liegt. Nur um die Feststellung darüber, ob
der Aberkennungsbeklagten diese Forderungen an den Kläger zustehen
oder nicht, dreht sich der Aberkennungsprozessz nur die Frage, ob
die Aberkennungsbeklagte forderungsberechtigt sei, ist in judicium
deduziert. Nur der Wert jener Forderungen kann daher den Streitwert
ausmachen Daran ändert der Umstand nichts, dass der Aberkennungskläger zur
Begründung seiner Aberkennungsklage die Gültigkeit und jetzige Existenz
des Versicherungsvertrages, aus dem die Prämien gefordert werden, in
Frage zieht; denn diese Frage der Gültigkeit und der jetzigen Existenz
des Vertrages bildet nicht den Gegenstand der Aberkennungsklage,
auf sie erstreckt sich die rechts-kräftige Wirkung des Urteils im
Aberkennungsprozesse nicht. Es kann daher dem Kläger nicht beigestimmt
werden, dass der Streitwert sich bemesse nach dem Interesse des Klägers
am Bestehen oder Nichtbestehen des Versicherungsvertrages, das gleich
sei dem Betrage der gesamten Prämiensumme von 4500 Fr.; sondern als
für die Bemessung des Streitwertes massgebender Betrag kommen nur die
in Betreibung gesetzten Forderungen, die zusammen 1800 Fr. ausmachen,
in Betracht. Danach ist aber der für die Berufung an das Bundesgericht
erforderliche Streitwert mit Bezug auf die in Betreibung gesetz-ten
Forderungen, auf deren Aberkennung geklagt wird, nicht gegeben. Endlich
kann auch nicht im Hinblick auf die Gegenfordernngen des Klägers
gesagt werden, dieser Streitwert sei vorhanden; denn der Kläger erhebt
nicht etwa eine selbstständige Widerklage, sondern er verstellt seine
Gegenforderung nur zur Kompensation. Aus die Berufung ist somit mangels
des erforderlichen Streitwertes nicht einzutreten; erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.Vl. Organisation der
Bundesrechtspflege. N° 91. 761

. 91. guten vom 31. @àtover 1903 m Sachen Zeitabund @mosse,
Kl. u. Ber.-Kl., gegen Hoffmann-Ember, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Voraussetznezgen der Beruf-ung : Streitwert, Art. 59 Org.-Ges. Klum auf
Abmessungeines Faustpfandreahtes im Konsum-. J.

Das Bundesgericht hat,

nachdem sich ergeben:

A Durch Urteil vom 3. Dezember 1902 hatte das Bezirksgericht Zosingen
über das Rechtsbegehren der Klage:

1. Der Faustpfandvertrag vom 10. August 1901 sei ungültig zu erklaren
und die beklagtische Forderung von 2499 Fr. 05 Cts in die V. Klasse zu
veriveisen. .

2. Die Klager seien berechtigt zu erklären, sich für ihre Forderungen
samt Prozesskosten aus dem Pfanderlös an Stelle des Beklagten zu decken,
deren Abweisung der Beklagte beantragt, --

erkannt:

Die Klage wird ais eine unbegründete abgewiesen.

Das Obergericht des Kantons Aargau, an Welches die Kläger appellierten,
hat mit Urteil vom 25. April 1903 die Appellation abgewiesen.

B Gegen das Urteil des Obergerichts haben die Kläger rechtzeitig und
in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklart, mit dem
Antrage aus Gutheissung der Klage.

sC. Der Beklagte beantragt in erster Linie, auf die Berufung sei wegen
mangelnden Streitwertes da die verpfändeten Gegenstande nach der von
beiden Parteien anerkannten Schätzung des Konkursamtes Zofingen nur
1865 Fr. 50 Cfs, betragen und der wirkliche Streitwert, da der Beklagte
in V. Klasse mutmasslich 80/0 seiner Forderung gleich 200 Fr. erhalte,
sogar höchstens 1700 Fr. ausmache nicht einzutreten; eventuell sei die
Berufung materiell als unbegründet abzuweisen; --

in Erwägung:

1. In dem am 2. Juli 1902 eröffneten Konkurse des H. G.

Gautschi, Schreiners und Möbelhändlers in Zofingen, hat der

762 Civilrechtspflege.

Beklagte Hoffmann eine Kaufpreisreftanzforderung von 2499 Fr. 05 Età.,
gestützt auf Verkauf eines Warenlagers laut Inventar vom î. März 1901,
angemeldet und für diese Forderung ein Pfandrechi laut schriftlichern
Pfandvertrag vom 10. August 1901 an Waren beansprucht Das Konkursamt
hat Forderung und Pfandrecht anerkannt. Dagegen haben die Kläger
Jaeods und Kurtz, die ebenfalls Konkursgläubiger im Konkurse Gautschi
find, das Pfandrecht bestritten und gegen den Beklagten Klage mit dem
aus Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren erhoben. Die Klage stützt
sich in ihrer ihr im Verlaufe gegebenen Begründung darauf, dass ein
gültiger Faustpfandvertrag gar nicht zustande gekommen sei, indem es
am Gewahrsam des Psandgläubigers und an genügender Spezifikation der
Pfänder inangle; überdies rufen die Kläger Art. 288 des Schuldbetreibungs
und Konkursgesetzes an. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt,
und die kantonalen Jnstanzen haben, wie aus Fakt. A zu ersehen, diesem
Antrage stattgegeben. Hiegegen richtet sich die Berufung der Klager.

2. Bei Prüfung der vom Beklagten in erster Linie erhobenen und übrigens
vom Bundesgerichte von Amtes wegen zu behandelnden prozesshindernden
Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Bundesgerichts fällt in
Betracht: Im Streite liegt einzig und allein das Psandrecht, das der
Beklagte für seine Forderung beansprucht, nicht dagegen diese seibstz
nur jenes ist das entscheidungsbedürftige Rechtsverhältnis; die Kläger
verlangen Wegweisung des Pfandrechts des Beklagten und Einweisung
in den Pfanderlös (gemäss Art. 250 Abs. 3 des Schuldbetreibungs und
Konkursgesetzes-) Massgebend muss daher für die Frage des Streitwertes
der Wert dieses Pfandrechtes sein, und der Wert der Forderung als solcher
fällt für die Bemessung des Streitwertes ohne weiteres ausser Betracht,
wie sich denn überhaupt der Streitwert in Kollokatiousprozessen nicht
schlechthin nach der Höhe der eingegebenen, aber bestrittenen Forderung
bestimmt. (Vgl. für die Streitwertsberechnung bei der Pfandklage
§ 6 der deutschen Civilprozessordnung und Wach, Handbuch, Bd. I,
S. STB.) Jener massgebende Wert ist identisch mit dem Erlös der Pfänder,
da derBeklagte abgesonderte Befriedigung aus den Pfändern beansprucht,
und die Kläger ihrerseits Wegweisung dieser Ansprache und abgesonderte
Befriedigung für sich verlangen. Nun schätzt die amt-'Il. Organisation
der Bundesrechtspflege. N° 92. 763

liche Schatzung des Konkursamtes den Wert der Pfänder in der Tot,
wie der Beklagte anbringt, auf 1865 Fr. 50 (See., und diese Schätzung
ist von beiden Parteien anerkannt Jrgendwelche Anhaltspunkte dafür,
dass der Erlös tatsächlich ein grösserer sein und speziell 2000
Fr. übersteigen merde, liegen nicht vor. Unter diesen Umständen darf das
Bundesgericht unbedenklich, in Anwendung des ihm durch Art. 53 Abs. 3
des Organis.-Gesetzes eingeräumten freien richterlichen Ermessens, auch
seinerseits den Streitwert auf Grund der konkursamtlichen Schatzung
festsetzen, also den Betrag dieser Schatzung zu Grunde legen. Erreicht
aber danach der Streitwert den für die Berufung an das Bundesgericht
gemäss Art. 59 Org.-Ges. erforderlichen Mindestbetrag von 2000 Fr. nicht,
so ist auf die Berufung nicht einzutreten; erkannt: Auf die Berufung
wird nicht eingetreten.

92. Arrét du 6 novembre 1903, dans ta, cause Pettavel, m., contre
Fritschi, int.

Formalités du recours en reforme: Art. 67, 3.1. 2 OJF.

Attendo que le recourant, dans son recours, se berne à déciarer que la
demande en reforme est présentée contre l'ensemble du jugement ;

Que, conformément à la jurisprudence du Tribunal fédéral, une declaration
conque dans des termes aussi généraux etaussi peu précis ne remplit
pas I'une des conditions essentielles, auanelles la recevabilité d'un
semble-hie recours est subordonnée aux termes de l'art. 67, al. 2 OJF,
statuant que le recours indique dans quelle mesure le jugement est
attaqué et mentionne les modifications demandées. Qu'il ne suffit pas,
pour satjsfaire à cette exigence de la-loi, que le recourant declare
seulement recourir contre I'ensemble d'un jugement, sans spéeifier,
en particulier, quelle-s sont les modifications qu'il entend voir
upper-ter à celui-ci per l'instance supérieure. Que cette condition de
forme essentielle ne sau-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 29 II 761
Datum : 31. Januar 1903
Publiziert : 31. Dezember 1903
Quelle : Bundesgericht
Status : 29 II 761
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 760 Civilrechtspflege. Schuldbetr.u. Konk.-Ges. ist die Aberkennung der in Betreibung


Stichwortregister
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