604 Civilrechtspflege.

III. Obligationem-echt. Droit des obligations .'

73. guten: vom 2. Oktober 1903 in Sachen Ciciude1.-?-.,sisrhofs,
Bekl. u. Hauptbet.-Kl., gegen Mmm-game, Kl. u. Anschl.-Ber.-KI.

Unerlaubte Handlung: Haftung für fahrlàssige
Tötung.TatòestandsFeststellung, Azz-5.81 Org.-Ges. Leichtes oder schweres
Verschulden? Nächtanwendbarkeit î'on Art. 54 O.-R. Schadensberechnung,
Art. 52 eod.

A. Durch Urteil vom 8. Juni 1903 hat das Appellationsgericht des Kantons
Baselstadt erkannt:

Der Beklagte wird zur Bezahlung von 7631 Fr. 35 Ets. nebst Zins à 59/0
seit 28. August 1901 und Zins ä. 50/0 von 4000 Fr. vom 28. August 1901
bis 23. Dezember 1902 an die Klagpartei verurteilt.

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen:

Es sei die Klage gänzlich abzuweisen.

Eventuell: Es sei die zugesprochene Entschädigung zu reduzieren gemäss
den in der Klagbeantwortung aufgestellten Grundsätzen

G. Die Kläger haben sich der Berufung rechtzeitig angeschlossen und die
Anträge gestellt:

1. Es sei das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt
vom 8. Juni 1903 zu bestätigen, soweit es der Klagpartei aus Art. 50,
51 und 52 O.-R. eine Entschädigung von 17,631 Fr. 35 Cts. bezw. 7631
Fr. 35 Ets. samt Zins zu 5 0/0 seit 28. August 1901 und Zins zu 5 0/0
ab 4000 Fr. seit 28. August 1901 bis 23. Dezember 1902 zuerkennt, und
es sei demgemäss die Berufung als unbegründet abzuweisen.

2. Ausserdem sei aber der Klagpartei nach Art. 54 und 67 O.-R. eine
weitere angemessene Entschädigung im Betrage von 5000 Fr. zuzusprechen,
unter Zinsfolge.Ill. Obligationenrecht. N° 73. 605

D. In der heutigen Verhandlung erneuern die Vertreter der Parteien ihre
Berufungsanträge und tragen wechselseitig aus Abweisung der gegnerischen
Berufung an-

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Folgendes sind die Vorgänge, die zum Prozesse geführt haben, und
der gegenwärtige Stand des Prozesses: Am 28. August 1901, abends
6 um, stürzte in der Äscheuvokstadt irr-Basel ein von der Basler
Baugesellschast nach dem Hennebique-System erstellter Gasthof-Neubau vor
seiner Vollendung zusammen, wobei mehrere Arbeiter, darunter auch der
Ehemann bezw. Vater der heutigen Kläger, der damals 37jährige Parlier
Johann BitterkRüeb, der die Kontrolle des Einlegens der Eisenstangen
und des Einsiampfens des Betous zu besorgen hatte, getötet und einige
andere verwundet wurden Wegen dieser Katastrophe hatten sich der
heutige Beklagte als Direktor und aufsichtsübender Delegierter des
Verwaltungsrates der Basler Baugesellschast, der Jngenieur Jenidunia,
der die Hennebique-erbeiten der Basler Baugesellschaft speziell unter
sich hatte, der Bauführer Wernli und der BetonAufseher Vendler, der
dem Jngenieur Jenidunia direkt unterstellt war, vor dem Strafgericht zu
verantworten. Durch Urteil des Strafgerichts des Kantons Baselstadt vom
13. Mai 1902 wurden die beiden erstgenannten der fahrlässigen Tötung
und der fahriässigen Körperverletzung schuldig befunden, der Beklagte
zu einer einmonatlichen Gesängnisstrase, Jenidunia zu 100 Fr. Geldbusse
verurteilt, die beiden andern Angeklagten dagegen freigesprochen Dieses
Urteil ist mit Bezug auf den Beklagten, der einzig appelliert hatte,
vom Appellationsgericht des Kantons Baseistadt am 7. Juli 1902 bestätigt
worden. Die Entschädigungssorderungen der Verletzten und Hinterlassenen
der Getöteten wurden auf den Civilweg verwiesen. In der Folge sind die
heutigen Kläger, als Witwe und minder-jährige Kinder des Johann Bitterli
vor (Civil: gericht klagend aufgetreten, wobei sie ursprünglich eine
Forderung von 20,916 Fr. 55 Cis. nebst Zins zu 5% seit 28. August 1901
gestellt haben. Heute halten sie, wie aus Fakt. C ersichtlich, nur noch
eine Forderung von 17,631 Fr. 35 Cis-. abzüglich bezahlte 10,000 Fr. =
7631 Fr. 35 Cis- + 5000 Fr, also von 12,631 fir. Sò Cts., aufrecht,
indem sie die Berechnung der Vor-

606 Civilrechtspflege.

instanz anerkennen, jedoch Zubilligung einer angemessenen Geldsumme
auf Grund des Art. 54 O.-R. verlangen Der Bekiagte, der den Klägern aus
CommiserationsgründenM und ohne eine Haftpflicht anzuerkennen vor dem
Prozesse 6000 Fr. und am 23. Dezember 1902 weitere 4000 Fr., zusammen
also 10,000 Fr bezahlt hat, hält auch heute noch, wie aus Fakt. B
hervorgeht, in erster Linie am ursprünglichen Antrage auf Abweisung der
Klage fest. Er macht hiefür geltend, es treffe ihn kein Verschulden;
eventuell sei die den Klägern zukommende Entschädigung durch die von
ihm bezahlten 10,000 Fr. mehr als getilgt. Eventuell bestreitet er,
dass ihm schweres Verschulden zur Last falle. Die kantonalen Justanzen
haben ihn aus Verschulden haftpflichtig erklärt, aber die Annahme eines
schweren Verschuldens abgelehnt. Ihre tatsächlichen Feststellungen und
Erwägungen rechtlicher Natur sind, soweit notwendig, aus den nachfolgenden
Erwägungen ersichtlich.

2. Zur Entscheidung der ersten heute noch streitigen Frage: ob dem
Beklagten überhaupt ein Verschulden zur Last gelegt werden

könne, und wenn ia, worin dieses bestehe, ist vorab die Ursache-

des Zusammenbruches des Neubaues und die Tätigkeit des Beklagten beim
Neubau und der Kausalzusammenhang dieser Tätigkeit mit dem Zusammenbruch
festzustellen Die Vorinstanz erklärt mm, das Urteil des Strafgerichts-,
das sie zu dem ihrigen gemacht habe, müsse für sie die feste Grundlage
bilden, der dort festgestellte Tatbestand sei für sie massgebend. Auch
das Bundesgericht hat daher den Tatbestand des Strafgerichtsnrteils zu
Grunde zu legen, und es könnte davon nur abweichen, soweit sich in ihm
Aktenwidrigkeiten finden sollten; denn indem die kantonale Instanz den
Tatbestand eines Strafurteils zur Grundlage ihres Civilurteils erhebt,
macht sie die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteil-s zu den
ihrigen, und das Bundesgericht steht diesen Feststellungen nicht anders
gegenüber als selbständigen Feststellungen des Civilgerichts selbst,
d. h. es hat sie, gemäss Art. 81 Org.-Ges., als richtig anzunehmen, soweit
nicht Aktenwidrigkeiten vorliegen oder eine tatsächliche Feststellung
auf einer bundesgesetzliche Bestimmungen verletzenden Würdigung des
Beweisergebnisses beruht. Nun stellt das Strafurteil, das sich hiebei
an die im Strasprozesse eingeholtelll. Obligationenrecht. N° 73. _ 607

Erpertise stützt, vorab fest, dass die gestellte Aufgabe in einer
technisch und architektonisch (die statischen Verhältnisse vorbehalten)
durchaus entsprechenden Weise gelöst war und die Lösung die gewandte
Hand eines kunstverständigen, mit dem ganzen architektonischen Apparat
vertrauten und gut haushaltenden Leiters zeigte. Für die innern stützenden
Teile und die Zwischenböden war die Wahl des Hennebiaue-Systems leicht
erklärlich, sowohl im Hinblick aus die Zweckbestimmung des Gebäudes
als eines Gasthofes, als auch deshalb, weil der Leiter des Geschäftes
(der Beklagte) dieses Bausystem schon mehrfach mit Erfolg zur Ausführung
gebracht hatte. Das unterscheidende dieses Systems besteht darin, dass
die ganze Konstruktion ein in sich ganz geschlossenes, zu einer Einheit
verbundenes System und Gefüge bildet. Die Decken sind durchgehend
und durch die Eiseneinlagen zu einer starren, einheitlichen Masse
zusammengefügt; die (oberen) Stützen stehen wieder aus diesen Decken,
und nicht einmal immer senkrecht über den unteren Stützen Tritt nun
an irgend einer Stelle ein Zusammenbruch ein, so treten sofort ganz
veränderte Belastungsverhältnisse aufdas Gleichgewicht der ganzen,
in sich geschlossenen Konstruktion wird gestört, und es kann ein
gänzlicher, sofortiger Einsturz eines kaum vollendeten, in seinen
einzelnen Teilen noch nicht voll erhärteten Rohbaues eintreten. Der
Hergang, der zum Einsturze geführt hat, ist nun nach der Expertise und dem
Strafurteile folgender: Die Unterzüge 3 und 4 im Parterre, an welche auf
der Rückseite ein weiterer zUnterzug wagrecht anstiess, sollten laut Plan
der Baugesellschast durch einen Pfeilen der im Mauerwerk zu erstellen war,
unterstützt sein. Hennebiqne, dem die gesamten Pläne behufs Herstellung
der Ausführungspläne der armierten Beton-Konstruktionen für das Gebäude
zugestellt worden waren, sah im Hinblick auf die Stärke dieses Pfeilers
gestossene Unterzüge vor, d. h. solche, welche nicht durchgehend waren,
sondern aus dem Pfeiler auf eine Strecke von 55 60 Centimeter übereinander
griffen. Über diesem projektierten Pfeiler stand eine Säule B, und auf
demselben Boden am Ende des Unterznges 3 die Säule A. Der Pseiler im
Erdgeschoss wurde nun nicht ausgeführt, auf wessen Befehl hin, ist nicht
sicher erstellt. An Stelle des Pfeilers wurden vielmehr die Unterzüge
3 und 4 durch zahlreiche Spriessen xx1x, 2. 1903 40

608 Givilrechtspflege.

einfacher und verstärkter Art gestützt. Als nun der Rohbau bis auf einige
Stellen beim Dachstuhl vollendet war, und zur innern Vollendung des Baues
geschritten wurde, wurde, wenige Tage vor dem Einsturz, mit dem Aufmauern
des Pfeilers im Erdgeschoss begonnen. Am Unglückstage selbst hatte der
Pfeiler diejenige Höhe erreicht, auf welcher die ihn mit einem andern
Pfeiler und der Brandmauer verbindenden Mauerbogen erstellt werden
sollten. Zur Ausführung dieser Arbeit wurden nun die die Unterzüge
tragenden Spriessen als im Wege stehend angesehen. Die überwachenden
Organe (wie das Urteil des Strafgerichts sagl) kamen überein, den
Pfeiler, da diese Mauer-bogen konstruktiv in ihn hineingrifer, in
beschränkterem Querschnitt bis an die Unterzüge 3 und 4 aufzumauern,
die betreffenden Spriessen zu entfernen und die Bogen zu erstellen. Auf
dem nicht vollständig zur Aufmauerung gelangten Teile des Pseilers
wurde noch eine kleine hölzerne Spriesse oder zwei solcher angebracht,
die aber in schiefer Richtung stehend und ihrer geringen Stärke wegen
zum eigentlichen Tragen wenig befähigt waren. Kurze Beit, nachdem diese
Anordnung in Angriff genommen worden war, brach der Unterng über diesem
Pfeiler, und der ganze Bau stürzte in sich zusammen. Die Expertise
bezeichnet demgemäss als Hauptursache des Einsturzest Unvorsichtigkeit
im Vorgehen bei Wegnahme der Spriessen unter den Unterzügen 3 und 4
über dem Parterre und mangelhaftes Unterstützen der letztern bei Anlass
der Aufmauerung des Mittelpfeilers. Es fragt sich daher, inwieweit der
Beklagte durch ein schuldhaftes Verhalten zu dieser Ursache des Einsturzes
mitgewirkt hat. Nun steht fest, dass der Beklagte tatsächlich die Leitung
des Baues übernommen hatte; er war täglich auf dem Bauplatze und traf
daselbst unabhängig vom Architekturbureau selbständig Anordnungen Mit
der (ursprünglichen) Weglassung des Pfeilers und dessen Ersetzung durch
Spriessen war er einverstanden. Am Nachmittage des Einsturzes war er
auf dem Platze. Davon, dass beim Ausbau des Rohbaues die Spriessen -im
allgemeinen weggenommen wurden, hatte er Kenntnis. Er unterliess es
nun, besonders auf die gefährliche Stelle bei den Unterzügen 3 und 4
aufmerksam zu machen und den Befehl zu geben, dass hier die Wegnahme
der si Spriessen unterlassen werde. In diesem Unterlassen hat das
Straf-III. Obligationenrecht. N° 73. 609

gericht Und ihm folgend auch das Civilgericht (mit Inbegriff der
Vorinstanz) eine Fahrläfsigieit des Beklagten erblickt, die jedoch von der
Vorinstanz nur als leichter Art qualifiziert wird (im Anschlnsse an das
Strafurteil). Daneben hat das Strafgericht hervorgehoben die mangelhafte
Organisation der Kompetenzen der einzelnen Organe beim Neubau, speziell
den Manget einer genügenden Oberleitung, sowie die Hast, mit der der Bau
betrieben wurde, und zwar namentlich auf Anordnungen des Beklagten hin;
das im Anschlusse an die Expertise, die folgende unterstützenden Momente
angeführt hatte: a. Ungenügende Dimensionierung der Säule A im ersten
Stock, verbunden mit dem Mangel einer Kontrolle der Dimensionierung der
Konstruktionen seitens der Unternehmung überhaupt b. Die Verwendung
eines für solche Konstruktionen nicht geeigneten Rohmaterials, wie
ungewaschener "Kies und Sand. c. Die nicht hinreichend sorgfältige
Art der Ausführung der Betonarbeiten, namentlich des Einstampfens des
Betons. d. Der Mangel irgend einer Prüfung der Festigkeit des Betons,
in Verbindung mit den hohen Anforderungen, welche die Berechnungsweise
Hennebiques an die Festigkeit des Betons stellt. e. Eine nicht ganz
abgeklärte Organisation in den Kompetenzen bei den unteren Organen der
Bauleitung, und endlich f. Die Hast in der Ausführung der Arbeiten und
die unzweckmässige Reihenfolge in der Entfernung der Spriessen in den
verschiedenen Etagen. Von diesen Momenten hat jedoch das Strafgericht
den sub a-d angeführten keine entscheidende ursächliche Bedeutung für
den Einsturz beizumessen vermocht

3. Mit den Vorinstanzen ist nun in dem geschilderten Verhalten des
Beklagten eine Fahrlässigkeit zu erblicken, und zwar eine Fahrlässigkeit,
die für das Schadensereignis: den Einsiurz des Rohbaues, kausal war,
so dass also dieses Schadensereignis ihm zum Verschulden anzurechnen
und er somit dafür haftbar zu erklären ist. Zwar kann nicht schon
das Einverständnis damit, dass an Stelle des Pfeilers Spriessen zur
Unterstützung der Unterzüge 3 und 4 aufgeführt wurden, als für den
Einsturz kausales Verschulden des Beklagten bezeichnet werden. Dagegen
hatte der Beklagte, als tatsächlicher technischer Oberleiter des Baues
und da ihm die Gefahr der Wegnahme der Spriessen an der betreffenden

610 Civilreehtspflege.

Stelle bekannt sein musste, die Pflicht, diese Wegnahme zu verhindern und
darüber zu wachen, dass die Wegnahme nicht erfolge. Dieser Pflicht aber
ist er nicht nachgekommen; er hat die Wegnahme aller Spriessen geschehen
lassen, ohne spezielle Anordnungen mit Bezug auf die gefährlichen
Stellen, die übrigens nach Feststellung der Vorinstanz nicht besonders
erkennbar waren, zu geben, und darin liegt sein Verschulden, das ihn auch
civilrechtlich haftbar macht. Dagegen kann nun in dieser Fahrlässigkeit
des Bekiagten nicht eine solche grober Art gefunden werden. Eine grobe
Fahrlässigkeit ist dann vorhanden, wenn dasjenige Mass von Sorgfalt
ausser Acht gelassen wird, das unter den gegebenen Umständen von jedem,
auch dem minder sorgsamen, angewendet zu werden pflegt, wenn also die
Ausserachtlassung auf einer gewissen Sorglosigkeit, einem Leichtsinn,
beruht, und der schädigende Erfolg der Ausserachtlassung der Sorgfalt
von jedem normalen erwachsenen Menschen voraus-gesehen werden kann. Eine
derartige Ansserachtlassung der gebotenen Sorgfalt liegt nun in dem,
an sich allerdings schuldhaften, Verhalten des Beklagten nicht: es
handelt sich nicht um das Ausserachtlassen von Vorsichtsmassregeln,
die allgemein bei einem Bau vorgenommen werden müssen oder vorgenommen
zu werden pflegen; auch handelt es sich nicht um einen positiven Befehl
der Wegnahme einer Sicherung, sondern um ein Geschehenlassen, um die
Unterlassung eines gebotenen Befehles der Nichtwegnahme der Sicherung in
einein bestimmten Momente, also im grossen ganzen um eine Vergesslichkeit,
sowie, wie die erste Instanz annimmt, um ein Vertrauen in die unteren
Organe, deren genauere Kenntnis von der Bedeutung des Pfeilers und deren
getrene Pflichterfüllung Ein derartiges Verhalten kann zwar wohl als
Verschulden, nicht aber als grobes Verschulden bezeichnet werden. Die
übrigen vom Strafgericht seiner Zeit hervorgehobenen unterstützenden
Momente, wie im besondern die vom Vertreter der Kläger heute namentlich
betonte grosse Hast, mit der der Bau, und zwar auf Betreiben des
Beklagten, ausgeführt wurde, fallen für die Frage des Verschuldens und
speziell der groben Fahrlässigkeit schon deshalb ausser Betracht, weil
ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfalle nicht gegeben ist.

4. Jst somit ein für das Schadensereignis kausales
grobesIII. Obligationem'echt. N° 73. · 611

Verschulden, eine grobe Fahrlässigkeit, des Beklagten nicht anzunehmen,
so ist auch von Art. 54 O.-Jt. keine Anwendunga zu machen, und also den
Klägern keine angemessene Geldsumme uber den Ersatz des erweislichen
Schadens hinaus, sondern nur dieser letztere zuzusprechen Zwar
würde der Umstand, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt,.für sich
allein noch nicht hindern-eine an:gemessene Geldsumme, ein sogenanntes
Schmerzengeld-, zuzuerkennen, da Arglist und grobe Fahrlässigkeit nur
zwei der besonderen Umstände sind, unter denen der Richter dieangemessene
Geldsumme zusprechen kann, wie denn auch umgekehrt das Vorhandensein
von Arglist oder grober Fahrlässigkeit den Richter nicht zwingt,
eine angemessene Entschädigung zuzusprechen; vielmehr will das Gesetz
(Art. 54 O.-R.) dem Richter das freieste Ermessen und die Würdigung
aller Umstände (der Persönlichen Verhältnisse des Verletzten oder der
Hinterlassenen des Getöteten, der Art der Verletzung, der allfälligen
besondern Folgen u. s. Î.) gewähren. (Vgl. Urteil des Bundesgerichts
vom 9. März 1894 i. S. Leber u. Genossen gegen Bromberger, Ath Samml.,
Bd. XX, S. 20? f.) Der vorliegende Fall bietet nun aber keine besonderen
Umstande, deretwegen der Beklagte zur Bezahlung einer angemessenen
Geldsnmtne zu verurteilen wäre. Wie die erste Instanz richtig aussührt,
sind der Schmerz der Ehefrau und der Kinder über den Verlust eines
fürsorglichen und rechtschaffenen Vater keine hinreichenden Umstände,
um ein derartiges Schmerzengeld zuzubilligen. Art. 67 O.-R. endlich, auf
den sich die Kläger, soviel ersichtlich, erst in der bundesgerichtlichen
Instanz berufen haben, und zwar nur nebenbei,· kommt offenbar nicht zur
Anwendung, schon weil der Beklagte nicht mehr Eigentümer des Nenbaues iii.

5. Was nun die Höhe des erweislichen Schadens betrifft so stellt die
Vorinstanz folgende Berechnung an, aus der gleichzeitig die dafür
massgebenden tatsächlichen Verhältnisse ersichtlich find: Von einem
Jahresverdienst des Verunglückten von 2160 Fr. ausgehend, nimmt sie in
Rücksicht auf die Kränklichkeit der Ehefrau und die Kinderzahl (vier) an,
der Verunglückte hätte circa 80 Oxz jenes Verdienstes auf seine Familie
verwenden müssen, und zwar für die Ehefrau 600 Fr., für die Kinder 700
Fr., resp. sur jedes Kind 175 Fr. Die Rente für die Kinder berechnet
sie wie folgt,

612 Civilrechtspflege.

unter der Annahme, dass die Rente bis zu einein Alter von 16 Jahren
entrichtet werde: für Johanna, 7 Jahre alt: 9 Jahresrenten, 7,61X175=
Fr. 1,331 75 sür Frieda, 6 Jahre alt: 10 Jahresrenteii, 8,32X175= für
Arthur, 5 Jahre alt: 11 Jahresrenten, 9,00x175: 1,575 für Johann, 3
Jahre alt: LJahresrentew 10,30x175: 1,802 50 43 Jahresrenten. . zu 700=
Fr. 6,165 25 Fr. 6,185 25 Mit Ablauf der 43 Jahresrenten, d. h. von
10 3/4 Jahren (43 : 4), nimmt das Appellationsgericht an, die 700
Fr. verteilen sich auf die Ehegatten, und zwar rechnet es von da ab für
die Ehefrau 1000 Fr. (600+400), für den Ehemann 1160 Fr. (860-i 300). Es
kapitalisiert nun die 1000 Fr. für die ganze Zeit, vom Unfall an, was
gemäss Soldans Tabelle III beim Alter des Ehemannes Bitterli ergibt 16,806
1000 =. . . . . . . Fr.16,806 zieht hievon ab den Barwert des Aussalls
von 400 Fr., während der ersten 10 3/4 Jahre mit Fr. 3,532 und gelangt
somit zu einer Entschädigung an die Ehesrau von. . . . . . Fr.13,274 -Fr.
19,439 25

1,456 --

Hievon zieht es mit Rücksicht darauf, dass die Dauer der Erwerbsfähigkeit
in der Regel kürzer ist als die Lebensdauer-, aus der die Rentenberechmmg
Beruht, sowie auch für die Vorteile der

Kapitalabfindung 10 0/0 ab, also . . . . . Fr. 1,943 90 so dass verbleiben
. . . . . . . . . Fr. 17,495 35 Dazu die anerkannten Beerdigungskosten .
136 Summa Fr. 17,631 35

hieran bezahlt . 10,000 --

so dass noch zu zahlen. . . . . . . . Fr. 7,631 35III,
Obligationenrecht. N° 73. 613

Die Kläger anerkennen diese Berechnung-; der Peilagte dagegen bestreitet
fie, indem er als Quote, die für me. Familie zu berechnen sei, nur
50 0/0 annimmt, ferner als Anteil der Ehesrau nach Freiwerden des
Jahres-verdienstes für die Rente der Klub-er nur 700 Fr. statt 1000
Fr. eingesetzt wissen will, endlrch sur den Vorteil der Kapitalabsindung
und den Umstand der kurzeren Frwerbsfähigkeit gegenüber der Lebensdauer
einen Abzug von 10 'A, verlangt. Es handelt sich jedoch bei· allen diesen
Punkten tm wesentlichen um Feststellungen tatsächlicher Vaan, an welche
das Bundesgericht, da sie keineswegs aktenividrig sind, gebunden 111.
Was im besondern den Vorteil für Kapitalabfindung betrisst, so führt
die Vorinftanz aus, 15 0,..o erscheinen zu hoch, ireil hier die
Kapitalisierung für die Geschädigten nicht die Vorteile bietet die
in andern Fällen etwa ein Geschädigter behufs Erwerbes eines kleinen
Geschäftes daraus ziehen könne. Soweit diese Jeststellnng tatsächlicher
Natur ist, kann sie mit Erfolg vor Bundesgericht nicht angefochten werden;
alsdann aber erscheint die Schlussfolgerung der Vorinstanz durchaus
zutressend, wie denn uberhaupt die Bemessung derartiger Entschädigungen
nicht nach einer SchabLone, sondern in Berücksichtigung der konkreten
Umstande zu geschehen hat, ein Rechtsgrundsatz, der von der Vormstanz
offenbar in richtiger Weise angewendet worden ist.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: .

Hauptberusung sowohl als Anschlussberusung iverden abgewiesen und es
ist somit das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt
vom 8. Juni 1903 in allen Teilen bestatigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 29 II 604
Datum : 02. Oktober 1903
Publiziert : 31. Dezember 1903
Quelle : Bundesgericht
Status : 29 II 604
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 604 Civilrechtspflege. III. Obligationem-echt. Droit des obligations .' 73. guten:


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
angemessene entschädigung • ausgabe • autonomie • basel-stadt • bauarbeit • bauleitung • beendigung • beklagter • besonderer umstand • bewilligung oder genehmigung • bruchteil • bundesgericht • dauer • delegierter • ehegatte • entscheid • ermessen • ersetzung • erste instanz • erwachsener • familie • frage • gefahr • grobe fahrlässigkeit • haushalt • hinterlassener • kapitalabfindung • kausalzusammenhang • kenntnis • konkursdividende • leben • leiter • mass • minderheit • neubau • persönliche verhältnisse • privatrechtliche haftung • prozessvertretung • rechtsgrundsatz • richterliche behörde • richtigkeit • rohbau • sachmangel • schaden • schmerz • schweres verschulden • stelle • strafgericht • tag • treffen • unerlaubte handlung • unternehmung • vater • verhalten • verurteilter • verurteilung • verwaltungsrat • vorinstanz • vorteil • wache • wegnahme • weiler • wille • wissen • witwe • zahl • zins