512 Civilrechtspflege.

62. Zweit vom 10. Juki 1903 in Sachen Yetteunmuty Bekl. u. Ber.-Kl.,
gegen éifflji, Kl. u. Ber.-Bekl.

Kauf; Rücktritt des Käufers wegen Ven-ages des Verkäufers, Art. 124
O.-R. Verschulden des Verkäufers (Verkauf einer fremden Sache). Art.
95 ().-R. Ordnung in der Erfüllung. Umfang des zu ersetzenden Schadens:
Erfièllvmgs(positiees Vertrags-) Interesse. .

A. Durch Urteil vom 13. Februar 1903 hat die II. Abteilung des
AppellationsUnd Kassationshofes des Kanions Bern erkannt: 1. Über das
erste Klagbegehren ist nicht mehr zu urteilen.

2. Dein Kläger ist sein zweites Klagbegehren zugesprochen und die
Entschädigung, welche ihm der Beklagte von daher zu bezahlen hat,
festgesetzt auf 1180 Fr. nebst Zins davon à 5 0Jz seit 4. Oktober 1899.

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und formrichtig die
Berufung an das Bundesgericht erklärt und beantragt:

1. Es sei F. Lüthi mit seinem Schadenersatzbegehren abzuweisen.

2. Eoentuelî: Es sei der Betrag des Schadenersatzes angemessen
herabzusetzen

O. Der Kläger trägt in seiner Vernehmlassung auf Abweisung

der Berufung des Beklagten und Bestätigung des angefochtenen _

Urteils an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Laut Vertragsurkunde vom 10. März 1899 verkaufte der Beklagte
Rettenmund dem Kläger Lüthi dasjenige Bau: und Sagholz (300 Festmeter),
welches der Verkäufer mittelst Kaufvertrag vom 4. März 1899 von
Gottlieb Siegenthaler im GraBen bei Oberdiessbach erworben hat Aus den
Vertrags-bestimmuugen ist hervorzuheben: Der Kaufpreis beträgt 30 Fr. per

ss m3, zahlbar nach der Einmessung: 2000 Fr. in der ersten Hälfte März
1899, 2500 Fr. in der ersten Hälfte Mai, 3000 Fr. in der ersten Hälfte
Juli gl. Z., der Rest nach erfolgter Lieferung. Der Verkäufer hat das
Holz entrinden zu lassen und franko auf Bahnwagen Station Oberdiessbach
zu liefern. Die Lieferung solll. Ohligationemecht. N° 62. 513

sofort nach Eröffnung der Burgdorf-Thun-Bahn welche dann tatsächlich am
21. Juli 1899 erfolgte beginnen und bis 1. September 1899 beendet sein.

Als der Beklagte diesen Vertrag einging, war ihm das fragliche Holz von
seinem Verkäuser Siegenthaler noch nicht durch die übliche Einmessung
übertragen worden. Am 14. März nun schritten die heutigen Litiganten
gemeinsam mit Siegeuthaler zur Vornahme der Messung. Während derselben
aber entstanden Differenzen zwischen dem Kläger Lüthi und Siegenthaler,
so dass dieser die Fortsetzung der Messung verweigerte und erklärte, er
liefere das Holz nicht In der Folge wurden verschiedene Verhandlungen
unter den drei Beteiligten gepflogen. Man einigte sich zunächst auf
eine neue Messung des Holzes durch Sachverständige, und am 8. April
1899 wurden tatsächlich circa 130 m3 derart aus-gemessen Sodann kam
am 8. Juni 1899, nachdem inzwischen der Kläger Lüthi die beiden ersten
Kaufpreisraten von zusammen 4500 Fr. je im vertraglichen Termin an den
Beklagten entrichtet und ihn wiederholt ermahnt hatte, für pünktliche
Lieferung des gesamten Holzauantums (30() m3) besorgt zu sein zwischen
dem Beklagten und Siegenthaler ein gerichtlicher Vergleich zu stande,
wonach Siegenthaler den Verkaufsvertrag vom 4. März 1899 mit teilweise
abgeänderten Lieferungsfristen zu erfüllen versprach. Der Kläger
Lüthi aber weigerte sich auf Ansuchen des Beklagten, diesem Vergleiche
zuzustimmen, und forderte den Beklagten durch Brief vom 17. Juli auf, bis
zum 20. Juli .dem Tage vor der Betriebseröfsnung der Linie BurgdorfThun
zu erklären, ob er sdas Holz sofort liefern molle, und drohte ihm an,
sich eventuell anderweitig Holz zu beschaffen und den Veklagten für die
Mehr-kosten verantwortlich zu machen. Auch verlangte er unverzügliche
Einmessung der noch fehlenden 170 m3. Als hieran der Beklagte nach
Eröffnung der Bahn keine Anstalten zur Lieferung traf, liess ihm der
Kläger am 27. Juli (zugestellt am 1. August) eine Kundmachung mit
Fristsetzung zugehen, worin er ihn neuerdings zur Vertragserfüllung
mahnte und ihm eine richterlich genehmigte Frist von 14 Tagen im Sinne
des Art. 122 O.-R. ansetzte mit der Androhung, dass nach Ablauf derselben
der Vertrag aufgelöst sei. Der Beklagte

514 Givilrechtspflege.

antwortete am 5. August, er sei zur Leistung bereit, doch möge der
Kläger bis zum 10. August die verfallene dritte Kaufpreisrate begabten,
sonst betrachte er (der Beklagte) den Vertrag als aufgelöst. Beide
Aufforderungen blieben erfolglos. Der Kläger deckte in der Folge seinen
Holzbedarf bei Bautneisterd Gribi in Burgdorf und setzte im Mai 1900,
nach vorausgegangenem Sühneversuch, bei welchem der Beklagte sich mit
der Auflösung des Vertrages an sich und der Rückleistung der vom Kläger
entrichteten Ratenzahlungen einverstanden erklärt hatte, gegen den
Beklagten vor Amtsgericht Konolfingen folgende Begehren ans Recht:

1) Der Holzkaufvertrag vom 10. März 1899 sei als infolge vertragswidrigen
Verhaltens des Beklagten ausgelöst zu erklären.

2) Der Beklagte sei wegen Vertragsbruches zu angemessener Entschädigung
zu verurteilen, zinsbar zu 5 O0 seit der Sühneversuchsladung.

Er führt zur Begründung aus, der Beklagte sei seinen vertraglichen
Verpflichtungen nicht nachgekommen, indem er mit der· Einmessung und
Ablieferung des Holzes von Anfang an im Verzug gewesen sei. Daher
habe er die Vertragsauflösung verschuldet und hafte für den dem Kläger
hieraus erwachsenen Schaden. Dieser wird, in einlässlicher (Erörterung,
auf total 2526 gr. 80 Cts. berechnet, nämlich:

a) für Betriebsstörung und Umtriebe zur Be-

schaffung des Holzersatzes . . . . . . . Fr. 500 b) für entgangenen
Gewinn. . . . . 1800 c) für Zeitverlust und Auslagen, die der

Holzlan vom Beklagteu zur Folge hatte. . . 226 80-

Der Beklagte bestreitet die Schadenersatzforderung grundsätzlich und
eventuell dem Masse nach, indem er wesentlich geltend macht, es treffe
ihn kein Verschulden; denn er habe alles getan, um seinen Verkäuser
Siegenthaler zur Vertragserfüllung zu veranlassen, aber ohne Erfolg. Daher
sei ihm selbst die Leistung obsi jektiv unmöglich gewesen. Der Kläger sei
an den Differenzen mit Siegenthaler wegen unrichtiger Holzmessung schuld;
auch habe er den Vertrag gebrochen, indem er die auf Mitte Juli fällige
Preisrate trotz Fristansetzung nicht bezahlt habe Übrigens habeder Klager
weder wegen Betriebsstörung noch durch entgangenen

I. Obligationenrecht. N° 62. _ 515

Gewinn Schaden erlitten, da er seinen Holzbedarf ohne Mehrauslagen gedeckt
babe. Die Auslagen für Holzniefsungen ze. fallen ihm, weil durch seine
unrichtige Messung veranlasst, selbst zur Last.

2. Der Appellationsund Kassationshof des Kantons Bern hat sein eingangs
erwähntes Urteil wesentlich wie folgt begründet:

Das erste Klagebegehren habe nach der durch den Sühnevorstand geschaffenen
Aktenlage keinen selbständigen Zweck mehr, sondern nur noch die Bedeutung
eines Motivs für das Schadenersatz-Begehren (Nr. 2) und sei daher
nicht besonders zu beurteilen. Unter dein Vertragsbruch des Begehrens
Nr. 2 sei, wie sich aus dessen Begründung ergebe, die Nichterfüllung
des Vertrages innert der festgesetzten Frist zu verstehen. Der
Schadenersatzanspruch basiere auf Art. 124 O.-R., wonach der Kläger ein
Verschulden des Beklagten nachzuweisen babe. Ein solches aber sei hier
darin zu finden, dass der Beklagte nicht rechtzeitig geliefert habe;
denn es liege keine objektiveLk ihn gemäss Art. 145 Q.II; entlastende,
sondern nur eine subjektive Unmöglichkeit der Leistung vor, indem der
Beklagie lediglich wegen der Weigerung Siegenthalers, ihm das Holz
zu liefern, nicht habe leisten können, m. a. W. weil er eine ihm noch
nicht gehörende Sache verkauft habe, ein Umstand, für den er nach Treu
und Glauben im Verkehr verantwortlich sei. Anderseits treffe den Kläger
kein Mitverschulden. Eine wesentliche Unrichtigkeit seiner Holzmessung
sei nicht nachgewiesen Und die Bezahlung der dritten Kaufpreisrate habe
er gemäss Art. 95 O.-R. verweigern dürfen, da der Beklagte zu der fast
gleichzeitig fälligen Lieferung des Holzes keinerlei Anstalten getroffen
habe, obschon er bereits mehr als den Kaufpreis des bereits eingemessenen
Quantums erhalten babe.

Die Entschädigung des Klägers sei im Sinne des Art. 116 O.-R. zu
bestimmen, wobei nach den Ergebnisfen des Beweisverfahrens, insbesondere
der eingeholten Expertise, folgende Beträge als angemessen zuzusprechen
seien:

a) für Betriebsstörung infolge Nichtlieferung

der 300 m3 Holz . . . . . . . . . . Fr. 250 * b) für entgangenen Gewinn
. . . . . . 750 c) für Messungskosten, Umtriebe ze. . . . 180 _ Somit
total . . . Fr. 1180 --

516 Civilrechtspflege.

8. In rechtlicher Beziehung ist zu bemerken: Die ftreitige
Schadenersatz-Forderung ist oon der Vorinstanz zutreffend aus Art. 124
O.-R. gewürdigt worden; denn es handelt sich, nach den der Klage zu
Grunde liegenden tatsächlichen Verhältnissen, unzweifelhaft nm einen
Anspruch des Klägers als vom Vertrage zurücktretenden Kontrahenten,
welcher den Beklagten als Gegenkontrahenten wegen angeblich schuldhafter
Nichterfüllung des fraglichen Vertrages innert der ihm angesetzten Frist
und dadurch veranlasster Vertragsauflösung verantwortlich macht. Somit
erscheint die Behauptung des Beklagten in seiner Berufungsschrift, der
Appellationsund Kasfationshof habe rein willkürlich, entgegen dem Sinne
der Klage, aus Art. 124 cit. abgestellt, als durchaus unbegründet. Auch
wenn der Kläger jenen Artikel nicht angerufen hat, so war dessen
Anwendung dem Richter nach allgemeinem Rechtsgrundsatz erlaubt und
nach dem vorliegenden Tatbestand geboten. Nun ist die Voraussetzung
der Schadenersatzpflicht aus Art.124 Q.-R ein für die Nichterfüllung
des Vertrages kausales Verschulden des Beklagten hier gegeben; denn
diese Nichterfüllung ist, wie die Vorinstanz in völligem Einklang mit
den Akten feststellt, darauf zurückzuführen, dass der Beklagte eine
Sache veräussert hat, über die zu verfügen er nicht berechtigt war;
für die Folgen dieses unvorsichtigen Handelns aber hat der Beklagte
zweifellos unter allen Umständen einzustehen. Er kann sich daher seiner
eigenen vertraglichen Verpflichtung durch die Berufung auf angeblich
vertragswidriges Verhalten seines Gewährsmannes und darauf, dass er felbft
zu dessen Verhinderung alle Sorgfalt angewendet habe, nicht entschlagen
(vergl. z. B. Amtl. Samml. der Entscheid. des Bundesgerichts, Bd. XXVII,
2. T., Nr. 25 Erw. 6 in fine). Auch die gegen den Kläger vorgebrachten
Beschuldigungen vermögen ihn nach den zutreffenden Ausführungen des
angefochtenen Urteils nicht zu entlasten. Jus-besondere ist fein
Einwand, der Kläger habe durch Nichtleistung der fälligen dritten
Preisrate innert der angesetzten Frist den Vertrag gebrochen und so den
Beklagten liberiert, schon deswegen unbehelflich, weil der Beklagte,
als er seine Aufforderung mit Rücktrittsandrohung an den Kläger erliess
(5. August 1899), bereits im Verzug und erwiesenermaszen gar nicht in
derI. Ubligationenrecht. N° 62. 517

Lage war, seinerseits gehörige Erfüllung des Vertrages anzubieten,
so dass seiner Vorkehr gemäss Art. 95 O.-R. nicht die behauptete
Rechtswirkung zukommt.

4. Steht demnach die Schadenersatzpflicht des Beklagten grundsätzlich
fest, so fragt es sich weiter, welcher Schaden im Sinne des Art. 124
O.-Lli. zu ersetzen sei. Nun hat das Bundesgericht schon wiederholt in
ähnlichen Fällen (vergl. z. B. die Entscheidungen i. S. Dreyfus frères
gegen Egii-Reinmann & Cie., Amtl. Samml., Bd. XIX, Nr. 144 Erw. 8;
i. S. Sommer gegen Siezak und Bemann, Amii. Samml., Bd. XXVI, 2, Nr. 17
Erw. 7) das Erfüllungsoder sog. positive Vertrags-interesse zugesprochen,
und so ist auch hier zu verfahren. Denn gerade aus den Umständen des
vorliegenden Falles geht deutlich hervordass der Kläger durch seinen
Rücktritt nicht den Vertrag von Anfang an aufgehoben wissen wollte (in
welchem Falle er unzweifelhaft nur Ersatz der aus dem Vertragsabschluss
notwendig resultiereuden Auslagen, des sog. negativen Vertragsinteresses,
verlangen könnte), sondern vielmehr dem Beklagten lediglich die
Möglichkeit späterer Erfüllung zu entziehen beabsichtigte, um ihn an
Stelle derselben auf Schadenersatz zu Belangen. In diesem Schadenersatz
kann natürlich das negative Vertragsinteresse nicht inbegriffen sein.

Werden nun die einzelnen Schadensposten deren Quantitativ für das
Bundesgericht verbindlich feststeht, da sich die Vorinstanz bei dessen
Bestimmung, wenn sie auch nicht in allen Teilen einwandfrei verfahren
sein mag, jedenfalls mit den Akten nicht in Widerspruch gesetzt hat im
Sinne der vorstehenden Erörterung auf ihre grundsätzliche Zulässigkeit
geprüft-, so sind die Beträge für Betriebsstörung und entgangenen Gewinn
ohne weiteres zuzufprechen, da sie offenbar in der Nichterfüllung des
Vertrages ihren Grund haben und somit das positive Vertragsinteresse
darstellen. Zweifelhaft kann nur der dritte Posten von 180 Fr. für
Aus-lagen infolge des, Vertragsabschlusses mit dem Beklagten sein;
denn er scheint auf den ersten Blick das oben bezeichnete negative
Vertragsinteresseszum Ausdruck zu bringen; allein eine nähere Prüfung
der einzelnen Beträge, aus denen er sich zusammensetzt, zeigt, dass es
sich fast durchweg nicht um Aus-

518 Givilrechtspflege.

lagen handelt, die der Vertragsabschluss notwendigerweise zur Folge
haben muszte, sondern die erst durch die vom Beklagten zu verantwortenden
Schwierigkeiten hinsichtlich der Vertragserfüllung wiederholte Messungen
2c) veranlasst wurden, so dass der Beklagte auch mit diesem Posten zu
belasten isf. Somit aber liegt zu einer Abänderung der von der Vorinstanz
gesprochenen Entschädigungsfumme kein Grund vor.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten
wird abgewiesen und damit das angefochtene Urteil des Appellationsund
Kafsationshofes des Kant-mè Bern in allen Teilen bestätigt

63. Arrèt du 10 juillet 1903, dans la cause Schnellpressenfabrik
Frankenthal, Albert & 0, dem. et rec., contre Dully. def., int.

Revendication d'objets mobiliere, basée sur une vente. Prétendne
simulation, nantissement déguisé. Art. 16 CO.

La recourante, Schnellpressenfabrik Frankenthal, Albert & CW,
à. Frankenthal, Bavière rhénane, fabriqne des presses d'imprimerie. Dans
l'hiver de 1900 a 1901, elle conclut avec A. Bully, imprimeur à Yverdon,
deux affaires, savoir :

1° La vente d'une presse dite Universal N° 5 pour le prix de 7350
fr. Cette affaire, qui avait fait l'objet d'un premier contrat, du
2 janvier 1901, fut régularisée par convention du 20 juin suivant,
d'après laquelle Ia machine vendue demeurait la propriété de la venderesse
jnsqu'à. complet paiement. La dite machine fut ensuite revendiquée par la
recourante dans la faillite de Dolly, en vertu de cette clanse de réserve
de propriété, et elle Iui fut effectivement délivrée par la masse. Cette
affaire, ainsi liquidée, n'a donné lieu à aucune contestation. Il se
jnstifie néanmoins de la mentionner ici, vu le rapport quele jugement
attaqué lui attribue]. Ohligetionenrecht. N° 63. 519

avec la seconde affaire, actuellement litigiense, en disant que si
la demanderesse a consenti un pret en faveur de Bully, c'était pour
s'assurer la commande (le la prédite machine Universal N° 5.

2° L'ouverture d'un compte de credit soit pret a Dolly, par la maison
recourante. Cette affaire avait d'abord été préparée par le notaire
C. Pochon, à, Yverdon, sous forme d'un acte intitnlé: Convention et
nantissement par lequel la société demanderesse ouvrait dans ses livres
a A. Bully un compte de credit débiteur de 4500 in, pour garantie duquel
Bully de'ciarait donner en gage à la demanderesse les quatre outils
machines qui font l'objet du present procès. La demanderesse n'accepta
tontefois pas cette rédaction, et l'affaire fut conclue par un acte du
14 janvier 1901, intitulé: Vente de matériel à réméré , dans lequel
il est exposé préliminairement que la société demanderesse a consenti &
prèter a A. Bully, sous forme de compte de credit, une somme de 4500 fr.,
et que, de son coté, Dully a promis à. la société de la garantitde son
avance par une partie du matériel de sa maison de commerce. En execution
de cette promesse, Bully declare cenci-re à la société, sous la clause
de réméré, les objets ciaprès:

a) une machine a rogner le papier-,

b) une machine typographique en blanc de Johannisberg;

c) une presse à platino Phoenix de Schelter et Giesecke, Leipzig, et

d) les casiers pour leurs oaractères, et leurs bui-lets.

Cette vente à réméré est faite sous les conditions suivantes :

1° Le prix de vente, fixé et convenu à, la somme de 4500 fr., se trouvera
étre payé et compris dans le prét (le 4500 fr. fait par la société a
A. Dully.

2° Pour faciliter à ce dernier I'exploitation de son imprimerie, la
société lui loue tous les objets qu'elle vient d'acheter, et ce pour le
prix de 360 fr. l'an, payable par trimestre échu.

XXix, 2. 1903 34
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 29 II 512
Datum : 10. Januar 1903
Publiziert : 31. Dezember 1903
Quelle : Bundesgericht
Status : 29 II 512
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 512 Civilrechtspflege. 62. Zweit vom 10. Juki 1903 in Sachen Yetteunmuty Bekl. u.


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