424 civilrcchtspilege.

X. Civilstreitig-keiten zwischen Kantonen einerseits und. Privaten oder
Korporationen anderseits. Différends de droit civil entre des cantons
d'une part et des particuliers ou des corporations d'autre part.

54. Arie-il vom 14. 31m 1903 in Sachen eHemmt-nirKL, gegen Thurgau, Bekl.

Klage gegen einen Kanton auf Anerkennung einer Vereinbarung über
den Umfang der Besteuerung zwischen einer Gemeindebehörde und
Privaten, eingeleitet beim Bundesgericht gemäss Art. 48 Ziff. 4
Org. Ges. Givilrechtliche Streitigkeit?

Das Bundesgericht hat, da sich ergeben:

A. Anfangs 1894 starb der Grossvater der Kläger, Gottfried Ferdinand
Ammann in Konstanz, mit Hinterlassung des Besitztums zur Seeburg in
Kreuzlingen. Hierauf anerbot sich einer seiner Söhne und Erben, Qemu)
Ammann, der Vater der Kläger, welcher damals in Bordeaux domizilieri
war, mit Schreiben vom 8. März 1894 an den Gemeinderat von Kreuzlingen,
einen Teil des genannten Besitztums als Wohnsitz zu übernehmen, unter der
Bedingung, dass sein steuerpflichtiges Vermögen, inklusive Liegenschaften
und eventuellem Neubau, endgültig aus 700,000 Fr. festgesetzt werde. Diese
Offerte wurde vom Gemeinderat von Kreuzlingen in seiner Sitzung vom 1
1. März 1894 angenommen und später bei der ordentlichen Steuerrevision
auch vom Regierungsrätlichen Bezirkssteuerkommissär gutgeheissen. Jn
der Folge siedelte Hermy Ammann im Sommer 1894 nach Kreuzlingen über
und bewohnte seither, gemäss erbschaftlicher Teilung der väterlichen
Liegenschasten, den sogenannten Hörnliberg daselbst, wobei er alljähr-

X. Givilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc N° 54 425

lich mit 700,000 Fr. Vermögen zur Besteuerung herangezo en wurde Im März
1902 verstarb er und hinterliess zwei mitigarjzahrtge Kinder, die heutigen
Kläger, als Erben. Die deshalb voorgenommene amtliche Jnventarisation
seines Vermögens ergab ememTotalbestand desselben von rund 1,700,000 Fr
Gestützt auf diese Ermittelung belastete das kantonale Finanzdesaartement
die Erbschaft Ammann wegen ungenügender Steuerdeklaration des Verstorbenen
mit einer Nachstener zu Handen des Staates Ton 13,083 Fr. 95 Cte. und
einer Steuerbusse von 54 041 Fr __5 Cis. Gegen diese Verfügung, welche
auch eine Nachsbrderum sur Gemeindesteuern von rund 52,000 Fr. zur
Folge haber? wurde, beschwerten sich die Erben Ammann, die heutigen
Kläger ham. Regierungsrat des Kantons Thurgau, indem sie die Zuläs;
sigknt einer Nachund Strafstener mit Hinweis unter anderm aus die
Steuervereinbarung ihres verstorbenen Vaters mit der Gemeindebehörde
von Kreuzlingen bestritten. Durch Entscheid vom 27.Februar 1903 wies
der Regierungsrat die Beschwerde ab, soweit hier von Belang, mit der
Begründung das behauptete vertragliche Recht werde nicht anerkannt. ,

B. Hieran erhoben die Geschwister Henriette und André Ammnnn gegen den
ihurgauischen Fiskus die vorliegende Kla e beim Bundesgericht mit dem
Antrag, es sei auszusprechen dîs; der Veklagte den rechtlichen Bestand des
Vertrages von 1894 betreffend Besteuerung des verstorbenen {genny Ammann
in Krenzlmgen anzuerkennen habe, und es sei demnach die Entscheidung
des thurgauischen Regierungsrates vom 27. Februar 1908 fur solgenlos
zu erklären Die Klage stützt sich in prozessualer Hinsicht aus Art. 48
Biff. 4 Org.-G., sowie aus § 289 der thurganischen Civilprozess-Ordnung
vom 1. Mai 1887 und macht materiellrechtltch geltend, dass das erwähnte
Übereinkommen ZTJIsJahre 1894 für die thnrgauischen Steuer-behörden
verbind-

. ec; --

. in Erwägung:

Die zur Begründung der Kompetenz des Bundesgerichts angerusenen
Prozessbestimmungen setzen voraus, dass eine Streitsache privatrechtlichen
nicht publizistischer Natur zur Entscheidung steheAkt 48 O.-G. spricht
ausdrücklich von civilkechtrichea cam;

xxxx, 2. 1903 28

426 Civilrechtspflege.

tigkeiten . . . 4) zwischen Kantonen und Privaten, deren Gegenstand
einen Hauptwert von mindestens 8000 Fr. erreicht; auch§ 282 der
thurgauischen Civilprozess-Ordnung vom 1. Mai 1867,. welcher allgemein
für Streitigkeiten zwischen dem kantonalen Fiskus und Privaten mit einem
Streitwert von über 4000 Fr. diedirekte Anrufung des Bundesgerichts
zulässt, kann sich nur auf Cioilsachen beziehen, indem die genannte
Prozessordnung, gemäss ihrem § i, ausschliesslich das Prozessversahren
in bürgerlichenRechtsstreitigkeiten regelt.

Fragt es sich nun, ob jene Kompetenzvoraussetzung, welche von Amtes wegen
geprüft werden muss, vorliegend zutreffe, soist, wie das Bundesgericht
schon wiederholt ausgesprochen hat (vergl. insbesondere Amtl. Samml.,
Bd. XIX, Nr. 98 Erw. 2 und die dortigen Citate) nicht darauf,
dass der Kläger seinen Anspruch als civilrechtlichen bezeichnet,
sondern objektiv aus die juristische Natur des Klageanspruchs
abzustellen. Diese aber bestimmt sich nicht nach der Form des in
Frage stehenden Rechts-titets, sondern lediglich nach dem Inhalt des
dadurch begründeten Rechtsverhältnisses (zu vergl. Wach, Handbuch
des deutschenCivilprozess-Rechts, Bd. I, § s, S. 77 ff.). Wenn daher
vorliegend ans Anerkennung der Gültigkeit eines Vertrages geklagt wird,
so verleiht nicht etwa der eingeklagte Rechtsakt, der Vertrag als solcher,
der Streitsache civilrechrlichen Charakter, sondern es entscheidet über
deren rechtliche Natur ausschliesslich der Inhalt dieses Vertrages, wie
er sich aus Gegenstand, Grund und Zweck desselben ergibt. Nun bildet den
Gegenstand des streitigen Vertrages die (hhpothetische) Steuerpflicht
des Privaten Hermy Ammann gegenüber der Gemeinde Kreuzlingen, bezw. dem
Kanten Thurgau; sein Grund liegt in der Absicht jenes Privaten, sich-

über den Umfang seiner Steuerpflicht zu vergewissern, bevor er-

sich der thurgauischen Steuerhoheit unterwerfen würde; sein Zweck

endlich ist die Festsetzung der Steuerhöhe Demnach erscheint
aisVertragsinhalt, allgemein gesprochen, die bestimmte Fixierung des-

Verhältnisses eines steuerpflichtigen Subjektes gegenüber dein

steuer-berechtigten Staat hinsichtlich der Höhe des Steneranspruches
des letzteren gegenüber dem ersteren. Dieses Verhältnis aber ist-

durchaus publizistischer, speziell verwaltungsrechtlicher
Natur-X. Givilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten,etc. N° Si 42?

Denn der Einzelne steht dabei dem Staate nicht als selbständi e°
gleichwertiges Rechtssubjekt, sondern als ein dem Ganzen unici::
geordnetes Glied desselben gegenüber. Dass das genannte Verhält: nts im
konkreten Fall nicht auf dein Wege des hiefür gesetzlich statuierten
Verfahrens, sondern ausnahmsweise durch vertragliche Vereinbarung
festgestellt worden ist, vermag seinen rechtlichen ICgarakter ne keiner
Weise zu beeinflussen; vielmehr wird zweifelZWB)? eg; glcher Vertrag,
was seine Verbindlichkeit, seine Rechte behenstthgen u, s. w. betrifft,
durchaus vom öffentlichen Nach dem Gesagten ist die vorlie ende Streit ·
' privat-, sondern eine öffentlich-rechtlifhe. Daraus $$$; Ugg); ?:;
Bundesgertcht als Civilinstanz die Kompetenz zu ihrer Beurtei-

lung fehîI, Daher ist die Kla . 9° ohne weitere Ot . Prozesse-Z von der
Hand zu weisen; _ ...Sîts mitten des

. bes chlos s en: Auf die Klage wird wegen Jnkompetenz nicht eingetreten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 29 II 424
Datum : 14. Januar 1903
Publiziert : 31. Dezember 1903
Quelle : Bundesgericht
Status : 29 II 424
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 424 civilrcchtspilege. X. Civilstreitig-keiten zwischen Kantonen einerseits und.


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
antrag zu vertragsabschluss • bedingung • begründung des entscheids • bundesgericht • charakter • entscheid • erbe • form und inhalt • frage • gemeinde • gemeinderat • geschwister • gleichwertigkeit • hinterlassener • neubau • rechtssubjekt • regierungsrat • steuerhoheit • streitwert • thurgau • vater • von amtes wegen • wache • wiese • wirkung