288 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

versteuert, liegt eine bundesrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung
nicht vor, weshalb der Rekurs abzuweisen i.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

62. Urteil vom 30. September 1903 in Sachen Bank in Schasshausen gegen
Regierungsrat Schaffhausen.

Garantie axe-r Geffenîlichkeit der Verhandiungen des Regierungsrates
Hirt33 Sckaffh. li'. V.). Tragweite. Besteuerung des gesamten
Aktienkapitals und der Reserven von Aktiengesellschaften,
die in einem andar-n Kanton Liegenschaften haben, durch den
Wohnsitzkaezton. Natur des Aktienkapitals. Abzug fe'èr die auswärts
gelegenen Liegenschaften. Verfassungsgmndsatz der Gewaltentrennung.

A. Anlässlich der Einschätzung für die Staatsstener pro 1903 entstand
zwischen der Bank in Schafshausen und den Steuerbehörden des Kantons
Schaffhausen ein Steuerkoiislikt über folgende Fragen:

1. Ob die Bank den Wert ihrer in Veltheini, Kanton Zürich, gelegenen
Liegenschaft von dem als Vermögen zu versteuernden Aktienkapital,
Reserveund Dividendenergänzungssonds (3,530,000 Franken) in Abzug bringen
könne. Die Bank verlangte, dass der Bilanzwert der Liegenschast von 52,000
Fr eventuell der in Veltheim versteuerte Steuerwert von 30,000 Fr. und
ganz eventnell die in Veliheim bezahlte Staatssteuer von 64 Fr. von
der in Schafshausen zu entrichtenden abgezogen werde. Der kantonale
Steuerkonimissär wollte, jedoch ohne Präjudiz für die Zukunft, einen
Abzug von 10,000 Fr. zulassenz

2. ob zwei Verluste im Gesamtbetrag von 139,000 Fr. (auf Debitorenkonto
115,000 Fr., aus Syndikatskonto 24,000 Fr.),

welche die Bank im Jahre 1902 unbestrittenermassen erlitten hat, vom
Betriebsergebnis, also vom zu versteuernden Einkommen, wie die Bank es
verlangte, oder vom Vermögen (Aktienkapital, Re-Ill. Doppelbesteuerung N°
62. 289

ferne: und Spezialsonds), wie der Steuerkommissär anordnete, in brin
en eien· Abäklgvozx welchemxBetrjag als Betriebskapital 5 % behufs
Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens abzuziehen seien, ob von
3,531,705 Fr. (Bank) oder von 3,3811000 Fr. (Steuerkommissär). Der
erstere Betrag ist die Gesamtsumme des Akten kapitcils, der Reserven
und des Saldovortrags ans dem Isahre 1901; der letztere Betrag ist
das Aktienkapital und die Rejerviîn nach Abng der beiden Verluste und
von 10,000 Fr. sur ie ' at iii Velt eini. _ Liegkjchälxegierungskat
des Kantons Schaffhausen entschied am 25. März 1903, nachdem eine
kontradiktorische Verhandlung zwischen dem Vertreter der Bunf-und,
dem kantonalen Steuerkomrnissär stattgefunden hatte, da}; sür die
Liegenschaft in Velgseiin gar kein Abzug zu machen sei, die Bank also
das gesamte A gti: kapital nebst Reserveund Dividenden-Erganznngssonds
als er: mögen zu versteuern habe, und dass die beiden Verluste von zui
samtnen 139,000 Fr. vom Vermögen, d. hspvoni Aktienkapita abzuziehen
seien und nicht vom Betriebsergebnis. Auf den dritgen Streitpnnkt
trat der Regierungsrat nicht weiter ein, sondern B;: merkte lediglich,
dass die steuerfreien 50/0 vom ganzen BetrieEr kapital von 3,530,000
Fr., eventnell von 3,391,000 gr. bei mittlung des steuerpflichtigen
Einkommens zu berechnen seterI: In der Begründung dieses Entscheides
wird imwwesenttichen ausgeführt: Die Aktiengesellschaften hätten nach
dem Maag? en:; gesetze als Vermögen das einbezahlte Aktienkapttalund die
eserden zu versteuern, und es werde steuertechnisch nicht unterschise
u zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermogen (Artll Nd'ese 41 der
Vollziehungsverordg. z. Staatssteuerges.), weil 'a e iEs Werte bereits im
Aktienkapital und Reservefonds sigurierten. 't I sei daher auch zuzugeben,
dass die Bank in ihrem Aktienkcgpia den Wert der Liegenschaft in Veltheim
mitversteuere uni dass ges-; Wert also faktisch zweimal besteuert
werde. Aber das Oxugrouäd sei in beiden Fällen nicht dasselbe. In
Veltheim seien da R am; Ast-Mund in Schaffhauseii das Aktienkapital und
diekv ets U _ Steuerobjekt Ein Abzug von letzterem Steuerobjekt onneln
[: stattfinden, wenn die Bank, was nicht der Fall sei, eine {er ia

290 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. L Abschnitt. Bundesverfassung.

im Kanton Zürich hatte, weil nach der positiven Vorschrift des Art. 34
Vollziehungsverordnung der Wert auswärtiger Immobilien vom Aktienkapital
und den Reserven nur dann abzuziehen sei, wenn die im Kanton Schafshausen
domizilierte Aktiengesellschaft im betreffenden Kanton eine Filiale
habe. Hieraus folge aber, dass auch der vom Steuerkommissär für die
Liegenschaft in Veltheim ohne Präjudiz für die Zukunft bewilligte
Abzug von 10,000 Fr. gestrichen werden müsse, wozu der Regierungsrat
kraft seines Qberaufsichtsrechts befugt sei. Der Entscheid über die
Streitfrage, ob die beiden mehrerwähnten Verluste vom Aktienkapital
oder dem Betriebsergebnis abzuziehen, atfo bei der Vermögensoder der
Einkommenssteuer zu berücksichtigen seien, wird auf die Bestimmung des
Art. 64 Vollziehungsverordnung gestützt, wonach die Abschreibuug der am
Vermögen erlitteneu Verluste am Bruttoeinkommen nicht gestattet ist. Die
Bank habe die fraglichen Verluste an ihrem Vermögen erlitten; sie seien
nicht das Resultat ordnungsgemässer Geschäftsmanipulation und könnten
daher, sowenig wie Gewinne aus zufälligen Titeln, z. B. Erbschaften,
Lotteriegewinne u. s. w., als Einkommen in Betracht fallen. Dass
die Bank in ihrer Bilanz anders verfahre, sei gleichgiltigz denn die
Geschäftsbilanz sei nicht auch gleichzeitig Steuerbilanz.

B. Gegen diesen Entscheid des Regierungsraies hat die Bank in Schaffhaufen
rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen
und hiebei folgende Anträge gestellt:

Es sei der Entscheid des Regierungsrates vom 25. März i4. April 1903
aufzuheben und speziell zu Recht zu erkennen:

i. Die Bank in Schaffhansen sei berechtigt, an ihrem hierorts zu
versteuernden Vermögen den Wert der in Veltheim, Kanten Zurich,
liegenden Liegenschaften mit deren Bilanzwert von 52,000 Fr. in Abzug
zu Bringen. Eventuell sei ihr gestattet, statt 52,000 Fr. am herwärtigen
Steuerkapital, die effektiv in Veltheim zu entrichtende Staatsfteuer, zur
Zeit 64 Fr., an der hier zu bezahlenden Steuer in Abzug zu Bringen. Weiter
eventuell sei ihr gestattet, statt 52,000 Fr., den Veltheimer Steuerwert
von 30,000 Fr, vom hierorts zu versteuernden Vermögen in Abzug zu
Bringen. Ganz eventuell sei ihr gestattet, wenigstens den Betrag von

10,000 Fr. vom hierorts zu versteuernden Vermögen in Abng zu
Bringen.m. ])oppeshesteuemng. N° 62. 291

2. Sei der erlittene Verlust von 115,000 Fr. an den Schuldnern Wiesmann
& Küng und 24,000 Fr. Abschreibung auf Syndikatskonto (160 Aktien der
Eisenund Stahlwerke von Georg Fischer) an dem Betriebsergebnis, also am
zu versteueriiden Einkommen in Abzug zu bringen, nicht am Kapitalvermogen
(Aktienkapital, Reservefonds-, Spezialfonds). ' o

3. Seien bei Berechnung des steuerpflichtigenEinkommenb o {, auf dem
ganzen Betriebskapital, also aus 3,531,705 Fr., in Abzug zu Bringen,
eventuell auf einem kleineren Zahlenbetrage nach dem Entscheide des
Bundesgerichts zu Begehren 2, unter allen Umständen mindestens auf
3,391,000 Fr.

4. Sei auf Grund des prinzipiellen Entscheides des Bundesgerichts
die Sache an den Regierungsrat bezw. denSteuerskow missär des Kantons
Schaffhausen zurückzuweisen zur ziffermapigen Ausrechnung, vorbehältlich
aller Rechte der Rekurrentin bezuglich dieser Ausrechnung ·

Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides wird zunächst
auf eine Verletzung von Art. 33 K.-V.,·wonach die Sitzungen des
Regierungsrates in der Regel offentlich find, gestützt. Es wird
ausgeführt, zur Offentlichkeit der Sitzungen gehore auch, dass den
Beteiligten davon Kenntnis gegeben werde, wenn der, sie betreffende
Fall beraten merde. Vorliegend sei aber nach den Parteiverhandlungen die
Beratung verschoben worden, ohne dass vom spätern Zeitpunkt derselben den
Parteien Mitteilung gemacht worden sei. Was die einzelnen Rekursbegehren
anbetrifft, so beruft sich die Rekurrentin für das erste Begehren auf
das bundesrechtliche Verbot interkantonaler Doppelbesteuerung (Arr. 46,
Abf 2, B·-V.), für die Begehren zu 2 und _ä auf verschiedene Bestimmungen
der Kantonsverfassung, nämlich Art. 26 Trennung der Gewalten), Art. 34 und
41, Ziff. 4 und O (Funktionen des Grossen Rates), Art. 42 (welche Erlasse
der Volksabstimmung unterliegen), Art. 59, letzten Absatz (1vonach das
Gesetzfdie Grundk sätze über die Erhebung der Staatsund Gemeindesteuern
mässtellt), Art. 64, Ziff-. 4 und 12 (wonach der Regierungsrat ie Gesetze
zu vollziehen und letztinstanzlich über alle Verwaltungsstreitigkeiten zu
entscheiden hat). Alle diese Verfassungsbestimmungen soll der angefochtene
Entscheid verlegen, weil der Regierungsrat,

292 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

indem er, wie näher ausgeführt wird-, die Steuerpflicht der Rekurrentin
entgegen dem Gesetz feststellte, die Grenzen der jedem Richter
zustehenden Gesetzesinterpretation überschritten und daher in das
Gebiet der Gesetzgebung über-gegriffen habe. Nach schaffhauserischem
Verfassungs-recht seien die Grundlagen des Steuerrechts und speziell
die Grundsätze der Steuerpflicht durch das Gesetz zu bestimmen. Ohne
gesetzliche Unterlage könne auf diesem Gebiete weder die vollziehende
Gewalt, noch der Richter ergänzend eintreten. Speziell sei der
Regierungsrat-nicht befugt gewesen, in die Vollziehungsverordnung
zum Staatssteuergesetz eine Bestimmung (Art. 64) aufzunehmen, die
dem Gesetz selbst (Art. 16 und 17), wenigstens in der Auslegung des
Regierungsrats, widerspreche. Bei richtiger Auslegung bestehe allerdings
kein Widerspruch, da unter den Verlusten am Vermögen, die nach Art. 64
Vollziehungsverordnung nicht am Bruttoeinkommen abgezogen werden
dürften, eigentliche Betriebsverluste einer Bank aus ordnungsmässiger
Geschäftsführung vernünftigerweise nicht verstanden werden könnten. Beim
Rechtsbegehren zu 3 hat der Vertreter der Rekurrentin daran verzichtet,
einen Beschwerdepunkt daraus zu machen, dass der Regierungsrat diesen
Streitpunkt nicht entschieden hat. Es wird im übrigen anerkannt, dass der
Abzug von 50/0 von demjenigen Betriebskapital zu berechnen ist, das sich
als zu versteuerndes Vermögen aus dem Entscheide Über Rechtsbegehren 1
und 2 ergibt. Desgleichen wird Begehren 4 nur als Folge aus den übrigen
bezeichnet und hier noch bemerkt, die zahlenmässige Feststellung der
Steuerrechnung sei nicht Sache des Bundesgerichts, sondern es sei dem
Regierungsrat aufzugeben, auf Grund des bundesgerichtlichen Entscheides
die Berechnung durch den Steuerkommissär erstellen zu lassen.

C. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen hat in seiner Vernehmlassung
Abweisung des Rekurses beantragt, und zwar in der Hauptsache aus
den im angefochtenen Entscheid bereits angeführten Gründen. Zur
Beschwerde aus Art. 38 K.-V. wird ausgeführt, dass die Beratung des
angesochtenen Entscheides wegen vorgeschobener Zeit auf den Nachmittag
habe verschoben werden müssen; die Parteien seien dann allerdings nicht
mehr besonders vorgeladen worden; aber die Verfassungsvorschrift der
Offentlich-ill. Doppelbesteuerung-. N° 62. ' 293

keit der Beratung des Regierungsrates verlange dies auch nicht; die
Verhandlung sei unbestrittenermassen in öffentlicher Sitzung erfolgt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Rekurrentin beschwert sich über den angefochtenen Entscheid
zunächst aus einem formellen Grunde, weil die in Art. 33 der
K.-V. enthaltene Garantie der Offentlichkeit der Beratung des
Regierung-states ihr gegenüber verletzt worden sei. Sie behauptet dabei
nicht, dass zu der Sitzung des Regierungs-wies in welcher der angesochtene
Entscheid beraten und gefällt worden ist, die Offentlichkeit nicht
Zutritt gehabt habe, sondern sie erblickt die Verletzung jener Garantie
darin, dass die Parteien vom Zeitpunkt dieser Sitzung nicht in Kenntnis
gesetzt worden sind und ihr iusolgedessen nicht beigewohnt haben. Es
braucht nun die Frage nicht erörtert zu werden, ob Art. 33 der K.-V.,
der den Grundsatz der Offentlichkeit der Sitzungen des Verfassungsrates,
des Grossen Rates, des Regierungsrates und der Gerichte (mit Ausnahme der
Urteilsberatungen der erstinstanzlichen Gerichte und des Obergerichts als
zweitinstanzlichen Strafgerichts) ausspricht, ein subjektives öffentliches
Recht, ein eigentliches Jndividualrecht des einzelnen Bürgers, begründet,
das gemäss Art. 113 Ziff. 3 B.-V. und Art. 178 Ziff. 2 Org.-Ges. unter dem
Schutze des Bundesgerichts stehen würde, oder ob er eine im allgemeinen
Staatsinteresse aufgestellte Vorschrift ist, deren Verletzung nicht
Gegenstand eines staatsrechtlichen Rekurses sein kann (s. Über diesen
Unterschied: Amtl. Samml. der bundesger. Entsch, Bd. XXVII, 't. Teil,
S. 492 ff.); denn die Rekurrentin kann sich schon deshalb aus Art. 33
nicht berufen, weil der Verfassungsgrundsatz der Offentlichkeit der
Sitzungen den weitgehenden Sinn, den sie ihm beilegt, zweifellos nicht
hat Er macht den in Art. 33 genannten Behörden zur Pflicht, dem Publikum
den Zutritt zu den Sitzungen zu gestatten, soweit es natürlich nach
den räumlichen Verhältnissen möglich isf. Dass aber darüber hinaus
die Behörden zu positiven Handlungen, speziell zur Kenntnisgabe
der Verhandlungsgegenstände an einzelne beteiligte Persönlichkeiten
verpflichtet seien, liegt im blossen Begriff der Offentlichkeit, wie ihn
Art. 33 enthältnicht, und lässt sich daher aus der Verfassung jedenfalls
nicht her-

294 A. Siaatsrechtliche Entscheidungen. I, Abschnitt. Bundesverfassung,

leiten. Ob sich das von der Rekurrentin beanspruchte Recht auf
Benachrichtigung vom Zeitpunkt der regierungsrätlichen Beratung aus den
tantonalen Vorschriften über das Verfahren, speziell aus dem Gesetz
betreffend Organisation und Geschäftsführung des Regierungsrates vom
12. Februar 1881 folgern lässt, muss dahingestellt bleiben, da, auch wenn
die Frage zu besahen ware, hiebei keine Verfassungsverletzung, sondern
nur eine der Kognition des Bundesgerichts entzogene Gesetzesverletzung
vorliegen würde.

2. Jst demnach auf die materiellen Beschwerdegründe und auf die einzelnen
Rechtsbegehren einzutreten, so srägt es sich in erster Linie, ob die
Besteuerung des gesamten Aktienkapttals der Rekurrentin nebst den Reserven
ohne Abzug des Wertes der im Kanten Zürich gelegenen Liegenschaft eine
bundesrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung ist. Dass Liegenschaften
ausschliesslich der Steuerhoheit desjenigen Kantons unterstehen, in dem
sie sich befinden, ist ein anerkannte-: Satz des Bundesrechts. Danach
ist der Kanten Schaffhausen nicht berechtigt, für die im Kanton
Zürich gelegene Liegenschaft der Rekurrentin die Vermögenssteuer zu
erheben. Die Frage stellt sich daher so, ob in der Besteuerung des
gesamten Aktienkapitals und der Reserven auch eine Besteuerung jenes
Immobile liegt.

Nach Schaffhauser Steuerrecht haben Aktiengesellschaften als Vermögen
das einbezahlte Aktienkapital und den Reservefonds zu versteuern, wobei
nachgewiesene Einbussen am Aktienkapital bei Berechnung des Steuerkapitals
in Abzug gebracht werden (St.-G. Art. 10). Die Liegenschaften und das
bewegliche Vermögen einer Aktiengesellschaft kommen daneben nicht mehr
besonders zur Besteuerung, weil ihr Wert als bereits im Aktienkapital
und Reservefonds inbegriffen gilt (am. 28 und 41 Vollz.-Verord.). Es wird
also nicht, wie bei den andern Steuerpflichtigen, bei der Feststellung des
Steuerkapitals auf die einzelnen greifbaren Vermögensstücke unter Abzug
der Schulden abgestellt, sondern es wird für ein und allemal ohne nähere
Untersuchung der einzelnen das Vermögen ausmachenden Werte angenommen,
das Vermögen entspreche dem Aktienkapital abzüglich nachgewiesener
Verluste und dem Reservefonds. Die angeführten Bestimmungen des
Steuergesetzes und der Vollziehungsverordnung zeigen aber deutlich,
dass die Aktiengesell-m. Dappemesteuerung. N° 6-3. 295

schaften trotz dieser formellen Verschiedenheit in der Art der
Besteuerung materiell nicht anders behandelt werden, als alle
andern Steuerpflichtigen, sondern wie diese nur das Nettovermögen
zu versteuern haben, und dass man sich beim Erlass des Gesetzes und
der Vollziehungsverordnung über die steuerrechtliche Bedeutung des
Aktienkapitals als Grundlage für die Erhebung der Vermögenssteuer
durchaus klar war. an der Tat ist das Aktienkapital kein besonderes
Vermögensobjekt, sondern nur der abstrakte juristische Begriff,
durch den die Mittel einer Aktiengesellschaft umschrieben werden. Das
Aktienkapital ist daher auch kein besonderes Steuerobjekt, wie der
Regierungsrat meint, sondern bloss ein steuertechnisches Hilfsmittel der
Vermögensermittlung Steuerobjekt ist auch bei der Aktiengesellschaft
das Vermögen mit den einzelnen Werten und Objekten, aus denen es sich
zusammensetzt Hieraus folgt aber, dass Doppelbesteuerung vorliegt, wenn
neben dem gesamten Aktienkapital ein bestimmter Vermögensbestandteil
noch besonders besteuert wird. Diese Konsequenz ist in Art. 28 und 41
der Vollziehungsverordnung ausdrücklich anerkannt, und es wird durch
jene Vorschriften die Doppelbesteuerung für innerkantonale Verhältnisse
vermieden. Dagegen bleibt die Vollziehungsverordnung für interkantonale
Verhältnisse auf halbem Wege stehen, indem sie die in andern Kantonen
gelegenen Liegenschasten einer Aktiengesellschaft nur dann von der Steuer
befreien, d. h. ihren Wert von der Gesamtsumme des Aktienkapitals und
Reservefonds in Abng bringen wifi, wenn die Aktiengesellschaft auswärts
auch eine Filiale hat (Art. 30). Diese Einschränkung hält vor dem
bundesrechtlichen Verbot der Doppelbesteuerung nicht stand, nach welchem
Schaffhausen Liegenschasten, die einer andern kantonalen Steuerhoheit
unterstehen, überhaupt nicht besteuern kann. Auch hier muss allgemein
berücksichtigt werden, dass im Aktienkapitat und Reservefonds derartige
Liegenschaften dem Werte nach inbegriffen sind, und es muss daher auch
für sie zur Vermeidung bundesrechtlich unzulässiger Doppelbesteuerung ein
entsprechender Abzug am Steuerkapital gemacht werden. Hiegegen verstösst
der angefochtene Entscheid, der, insofern er der Rekurrentin jeden Abng
für ihre Liegeuschaft in Beltheim verweigert hat, wegen unzulässiger
Doppelbesteuerung aufzuheben ist.'

296 A. Staaisrechtliehe Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

Was nun die Frage anbetrifst, welcher Abzug für diese Liegenschaft zu
machen sei, so ist von vornherein ausgeschlossen, dass die in Vettheim
bezahlte Steuer von der in Schaffhausen zu bezahlenden abgezogen
werde; denn nach ständiger Praxis kommt es bei der interkantonalen
Doppelbesteuerung nur auf die kantonale Steuerhoheit, der eine
Liegenschaft untersteht, und nicht daraus an, ob sie tatsächlich auch
besteuert wird. Jene Lösung würde sich auch wegen der Verschiedenheit
der kantonalen Steuern nach System und Höhe durchaus verbieten. Vielmehr
ist der objektive Steuerwert der Liegenschaft in Abzug zu Bringen. Es
geht jedoch nicht an, als solchen ohne weiteres etwa den Bilanzwert
(52,000 Fr.)oder den von den Zürcher Behörden ermittelten Steuerwert
(30,000 Fr.) zu bezeichnen, da keiner dieser beiden Ansätze für die
Steuer-behörden des Kantons Schaffhausen von vornherein verbindlich
sein kann, sondern es ist der massgebende Steuer-wert der Liegenschaft
und damit der vom Aktienkapital und Reservefonds abzuziehende Betrag
durch die zuständige Schasfhauser Tarationsinstanz festzustellen, wobei
einstweilen die Frage noch nicht zu lösen ist, ob und welche Rechtsmittel
der Rekurrentin zur Verfügung stehen, um sich gegen eine teilweise
Aufrechterhaltung des Steueranspruchs von Schaffhausen durch allzu
niedrige Taration der Liegenschast in Veltheim zur Wehre zu setzen. Die
Sache ist daher in diesem Sinne zu neuer Behandlung auf der angegebenen
bundesrechtlichen Grundlage an den Regierungsrat zurückzuweisen.

3. Mit Rechtsbegehren 2 wird der Entscheid des Regierungsrats insofern
angefochten, als die beiden von der Rekurrentin im Jahre 1902 erlittenen
Verluste von zusammen 139,000 Fr. vom Aktienkapital und nicht vom
Betriebsergebnis abgezogen worden sind. Der Entscheid soll in dieser
Beziehung gegen klare Vorschriften des Steuer-rechts verstossen. Als
Beschwerdegruud wirdjedoch nicht eine Verletzung der Bundesversassung
(in Frage könnte nur Art. 4 kommen) genannt, sondern es wird geltend
gemacht, der Regierungsrat habe den kantonalen Versassungsgrundsatz der
Trennung der Gewalten missachtet und sich gesetzgeberische Funktionen
angemasst. Allein dieser Angriff muss Von vornherein fehl gehen. Es ist
nicht bestritten, dass der Regierungsrat die formale Kompetenz hatte, die
vorliegende Steuersireitigkeit zu Beurteilen,Hl. Doppelbesteuerung-. {°
62. 297

wie denn auch die Rekurrentin selber den angefochtenen Entscheid
provoziert hat. Wenn nun auch der Regierungsrat materiell noch so
unrichtig entschieden haben sollte, so ist er doch innerhalb der Grenzen
seiner formalen Kompetenz geblieben, und ein Eingriff in das Gebiet der
gesetzgebenden Gewalt kann nicht in Frage kommen, weil der Regierungsrat
auch bei einem mit dein Gesetze nicht verträglichen Erkenntnis doch
niemals objektives Recht gesetzt, sondern stets nur den subjektiven Fall
entschieden hat. Mit derselben Berechtigung könnte man dem Richter, der
ein Gesetz unrichtig anwendet oder eine darin nicht direkt gelöste Frage
entgegen dein wahren Sinn und Geist des Gesetzes entscheidet, vorwerfen,
dass er sich gesetzgebende Gewalt beilege.

Von einer Verletzung des Verfassungsgrundsatzes der Gewaltentreuuung
könnte vor-liegend nur dann die Rede sein, wenn die Bestimmung der
Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz, auf die sich die angesochtene
Massnahme stützt (Art. 64), vom Regierungsrat im Widerspruch zum Gesetz
erlassen worden ware; denn hier hätte man es mit einer vom Gesetz
abweichenden Norm des objektiven Rechts zu tun, zu deren Aufstellung
der Regierungsrat verfassungsmässig nicht kompetent gewesen wäre. Allein
die Rekurrentin erklärt selber und offenbar auch mit Recht, dass der von
ihr behauptete Widerspruch nicht sowohl in der Vollziehungsverordnung,
als in der unrichtigen Auslegung dieser durch den Regierungsrat, also
nicht im Gebiete des objektiven Rechts, sondern in der Entscheidung des
subjektiven Falles liege.

Rechts-begehren 2 ist nach dem Gesagten abzuweisen und es braucht auf die
Frage, ob der angefochtene Entscheid in diesem Punkte materiell richtig
ist und mit den Grundsätzen des Schaffhauser Steuer-rechts im Einklang
steht, nicht näher eingegangen zu werden.

4. Der Regierungsrat ist aus die Frage, von welchem Betrag
als Betriebskapital f) 0/0 bei Berechnung des steuerpflichtigen
Einkommens abzuziehen sind (Rechtsbegehren 3), nicht weiter einge-
treten. Die Rekurrentin hat aber ausdrücklich daraus verzichtet,
deswegen den Entscheid wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 4
B.-V.) anzufechten, sondern sie hat hier denselben Beschwerdegrund wie
bei Rechtsbegehren 2 Verletzung des kanto-

298 A. Staatsreehfliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

nalen Verfassungsgrundsatzes der Gewaltentrennung geltend gemacht. Es
ist daher aus den dort entwickelten Gründen anch dieses Begehren ohne
jede materielle Prüfung abzuweisen Nur das sei hier noch bemerkt,
dass im Grunde die Parteien darüber einig zu sein scheinen, dass die 5
0/0 von demjenigen Gesamtkapital zu berechnen find, das die Rekurrentin
schliesslich versteuern mug, nachdem über die von ihr beanspruchten Abzüge
(Rech.tsbegehren 1 und 2) endgiltig entschieden sein wird. Es lag also
kaum Veranlassung vor, diesen Punkt überhaupt in den staatsrechtlichen
Rekurs hineinzuziehen.

5. Über das 4. Rechts-begehren, die Angelegenheit sei an den Regierungsrat
zurückzuwejsen behufs ziffermässiger Feststellung der Steuerpflicht
auf Grund des bundesgerichtlichen Urteils, erscheint ein besonderer
Entscheid als durchaus überflüssig, da die Ruckweisung der Sache an den
Regierungsrat die notwendige Konsequenz der Gutheissung der Beschwerde
wegen Doppelbesteuerung und als solche auch bereits ausgesprochen
worden isf.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Beschwerde wegen Doppelbesteuerung wird gutgeheiszen und demgemäss
der Entscheid des Regierungsrates ssvon Schasfhausen vom 25. März 1903 in
Bezug auf diesen Punkt aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an
den Regierungsrat zurückgewiesen. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

IV. Gerichtsstand des Wohnortes. N° 63. 299

· IV. Gerichtsstand des Wohnortes.

For du domicile.

63. Am?! du17 septembre 1903, dans la can-FeJura-Simplon contre Hayez.

Le recours de droit public pour Violation de l'art. 59 const. feci., ainsi
que de l'art. 1 de la Convention france-suisse du 15 juin 1869 peut etre
exercé en tout état de cause et par des personnes juridiques. Domicile
d'une compagnie de chemin de fer. Art. 8 Al. 2 de la loi féd. concernant
l'établissement el: l'exploîtation des chemins de fer aux territoires
suisses du 23 décembre 1872. Qui est habitant dans le sens de cette
disposition ? Inapplicabilité de l'art. 81 OJF. au recours de droit
public. Question de fait et question de droit. _ Art. 182 al. 1, art. 173,
Chiffre 3 OJF.

A. Le 21 juin 1901, Hayet, qui avait son domicile à Paris, mais se
tronvait depuis quelque temps en séjour chez un ami, à Genève, faisait
enregistrer à la gare de Cornavin, en cette dernière ville, comme bagage,
à destination de Martigny, contre récépissé N° LG,-une velise renfermant,
selon renseignements ultérieurs, divers effets d'habillement.

Le meme jour, à l'arrivée de Hayet à Martigny, il fut eonstaté que cette
valise avait disparu, qu'elle s'était égarée ou qu'elle avait été volée
au cours de son transport par la Compagnie Jura-Simplon.

Hayet reclama à la compagnie une indemnité de 1100 fr., soit une somme de
700 fr. comme valeur de la valise et de son contenu, et une somme de 400
fr. à. titre de dommagesintéréts ensuite d'interruption forcée de voyage,
etc. Il réduisit ensuite ses prétentions, en vue d'une transaction,
à le. gomme de 700 fr. Le compagnie oiîrit de lui payer la somme de 500
fr. Mais ces pourparlers amiables n'aboutirent à aucun résultat.

B. Per exploit en date du 26 novembre 1901, indi-

:qu, !. 1903 21
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 29 I 288
Datum : 30. September 1903
Publiziert : 31. Dezember 1903
Quelle : Bundesgericht
Status : 29 I 288
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 288 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. versteuert,


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • aktienkapital • wert • doppelbesteuerung • frage • bundesgericht • aktiengesellschaft • reservefonds • weiler • rechtsbegehren • bundesverfassung • steuerobjekt • steuerwert • steuerhoheit • richtigkeit • interkantonale doppelbesteuerung • kenntnis • funktion • gewaltentrennung • verfassung
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