210 A. Staatsrechtliche
Entscheidungen. III. Abschnitt. Kantonsverfassungen.

sungsmässigen Befugnis der Anwendung und Auslegung des
kantonalen Strafrechis Gebrauch gemacht. Um Aufstellung eines neuen
Delikttaibeftandes aus dem Wege der Analogie handelt es sich hiebei nicht,
sondern um die analoge Anwendung einer allgemeinen gesetzlichen Bestimmung
auf einen gesetzlich unischr1ebenen Vergehensbegrisf. Somit kann keine
Rede davon sem, dass der Rekutwent ohne gesetzliche Bestimmung bestraft
worden, dass der Grundsatz nulla poema sine lege und damit·Art. 19 der
Kam-Vers verletzt sei. Für diese einzig zu entscheidende Frage kann auch
nicht von Bedeutung sein, ob das Obergericht einer bereits bestehenden
Praxis folgte oder nicht (s. auch Urteil des Bundesgerichts i. S. Müller
gegen Heussi & Cie., Amtl. Samml., Bd. XXVII, 1. T., S. 318 f.)

Der Rekurs ist daher abzuweisen; erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.Staatsvertrag mit Frankreich über
civilrechtl. Verhältnisse-. N° 4.4, 211

Vierter Abschnitt. Quatrième section.

Staatsverträge der Schweiz mit dem Ausland. Traités de la Suisse avec
l'étranger.

H .

Staatsvertrag mit Frankreich über civilrechtliche Verhältnisse.

Traité avec la France concernant les rapport-.S de droit civil.
Vertrag vom 15. Juni 1869. Traité du 15 juin 1869.

44. Urteil vom 1. Mai 1903 in Sachen Colin gegen Bezirksgerichtspräsidium
Uster.

Dom-izilwahl. Art. 3 Gerichtsstandsverîrag. Verhdlmis zu Art. 420
fo'anzös. Code de procédureciviée.

· A. Der Rekurrent Marias Colin, Holzhändler in Toni, hatte bei der
Firma J. Weber & Cie. in Uster einen Benzinmotor mit Eitkularsäge,
franko Bahnhof Tonl, lieferbar zum Preis von 3500 Fr., bestellt. Die
über die Bestellung aufgenommene, von beiden Teilen unterzeichnete,
Vertragsttrkunde trägt die Datumsangabe: Ilster, den 'Z'. Januar 1902 und
besagt, dass an den Kaufpreis bereits 1000 Fr. bezahlt seien, während
die Zahlung der übrigen 2500 Fr. bei der Empfangnahme (réception) dee
Maschine zu erfolgen habe. In der Folge beanstandete Colin die

212 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge.

ihm zugesandte Maschine als mangelhaft und hob gegen Weber & Eie. vor
dem Civilgericht Toul (Tribunal civil de Toul, Meurthe et Moselle)
Klage an auf Rückerstattung der gemachten Anzahlung und aus Bezahlung
von 500 Fr. als Schadenersatz. Das Civilgericht Toni, dessen Kompetenz
die beklagte Firma in einer Eingabe an den Präsidenten dieses Gerichts
vom 17. Juni 1902 bestritt, sprach mit Kontumazurteil vom 1. Juli 1902
die Klage zu, wobei es seine Kompetenz in Sachen wie folgt begründete:

Die Maschine sei in Toul bestellt worden, und franko Toul lieferbar,
und zudem habe nach Art. 1247 des Gode civil die Zahlung am Wohnorte
des Schuldners zu erfolgen. Diesem Artikel sei seitens der Parteien
nicht durch Vereinbarung eines besondern Zahlungsortes derogiert
worden, weshalb der Wohnort des Käufers als Zahlungsort zu betrachten
und das Gericht dieses Wohnortes kompetent sei, um über die vom Käufer
eingereichte Klage auf Vollziehung oder Auslösung des Vertrages (marché)
zu erkennen. Sodann statuiere Art. 420 des .Code de procédure civile
die Kompetenz sowohl des Gerichtes des Wohnortes des Beklagten, als
desjenigen des ZahlungsUnd desjenigen des Bestellungsoder Lieserungsortes
(Art. 420 lautet: Le demandeur pourra assigner à son Choix, devant; le
tribunal du domicile du défendeur; devant, celui dans Farrondissement
duquel la promesse a été faite et la marchandise livrée; devant celui
dans I'arrondissement duquel le paie-

ment devait étre effectué. ) Aus Art. 1 des französisch-schwei.

zerischen Gerichtsstandsvertrages gehe nun keineswegs hervor, dass er den
Bestimmungen des Art. 420 cit. hätte Eintrag tun wollen. Sodann erkläre
Art. 3 dieses Vertrages den Richter des von den Parteien vereinbarten
Domiziles (domicile élu) als allein zuständig zur Beurteilung der auf
die Erfüllung des betreffenden Vertrages bezüglichen Streitigkeiten
am. 420 des code de procédure aber stelle in handelsrechtlichen Fällen
vorliegende-.Art Präsumptionen für die élection de domicile auf.

B. Zum Zwecke der Vollziehung dieses Urteils erhob Colin gegen Weber
& Cie. im November 1902 beim Betreibungsamt Uster Betreibung, und
gelangte nach ersolgtem RechtsvorschlageStaatsvertrag mit Frankreich über
civilrechtl. Verhältnisse. N° 44. 213 an den Yezirksgerichtspräsidenten
von Uster mit dem Gesuche um Rechtsofsnung Dieses Gesuch wurde mit
Erkenntnis vom 31 Dezember 1902 abschlägig beschieden. Unter Berufung
aus die Sfir-'t. 1 und 7 des Gerichtsstandsvertrages führte dabei der
Rechtsdsfnungsrichter aus: Die beklagte Firma Weber & (Sie. habe ihr
Dotntzil vor und nach dem Vertragsabschluss (dessen Ort bestritten set)
in Uster gehabt; ihr Gerichtsstand befinde sich also daselbst und der
Richter von Toul sei somit in Sachen unzustandig gewesen. Seine Kompetenz
sei auch nach der hterseitiaen Gesetzgebung ausgeschlossen Der Vollng des
Urteils müsse hienach gemay § 752 des zürcherischen liiechtspflegeqesetzes
verweigert werden, weil dem Kläger der Wohnort des Betlagten bekannt
ggxsenlsset ;md das französische Gericht sich von Amtes wegen

a in ompetent erklären olle . -' ' des Rechtsbssnungsbegehreus s n TIBB
"Ihre zur Ufiiveisullg C. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die
vorliegende rechtzeitig erhobene Beschwerde Colins wegen Verletzung des
mehrgenannten Gerichtsstandsoertrages. Der Rekurrent stellt unter

Berufung aus die Ausführungen des französischen Urteils vom 1. Juli
1902 daran ab, dass die Parteien aus das Cioilgericht m. îîoul
prorogiert hätten. Die Annahme eines gewählten Domizils erfordere ja
keine ausdrückliche Erklärung der Parteien sondern koune ss sich auch
aus den nähern Verumständungen des Falles rechtfertigen, Wenn nun hier
nicht nur der Abschluss des Vertrages in Tout erfolgt sei, sondern auch
die beidfeitige Ersuilung inuTonl habe stattfinden sollen, so sei die
darauf begründetenslussassung des Civilgertchtes Tonl, dass die Parteien
anch alljallig aus die Vertragserfüllung bezügliche Streitigkeiten an
diesem Orte zur gerichtlichen Beurteilung hätten bringen wollen eine
ganz natürliche Die Gegenpartei habe das selbst damit an; erfa'nntssdafz
sie gegenüber der Vorladung vor das französische Gericht Ihre Rechte
nicht gewahrt und keine Jnkompetenzeinrede vorgeschutzt babe. Der vom
Rechtsbffnungsrichier angerufene Art. ? des Staatsvertrages treffe nicht
gu, da er sich nur auf

Konkursfälle beziehe, und ebenso sei § 752 des :)techts:5pflege-

gesetzes unrichtiger Weise beigezogen worden, indem er die Verschriften
der Staatsverträge ausdrücklich vorbehalte.

xx1x, l 1903 15

214 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge.

D. Der Gerichtspräsident von Uster erklärt, unter Hinweis auf die
Motive seines Entscheides, von Gegenbemerkungen zum Rekurse absehen zu
wollen. Weber & (Sie, lassen in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung des
letztern antragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Der Rekurrent stellt ausschliesslich darauf ab, dass seitens derParteien
eine Prorogation auf den Gerichtsstand in Tous, eine élection de domiciie
im Sinne des französischen-Rechtes stattgefunden habe. Das Urteil des
Civilgerichtes Toni, auf dessen Erwägungen er zur Unterstützung seiner
Auffassung sich beruft, gründet sich nun nicht nur auf den die Domizilwahl
vorsehenden Art. 3 des Gerichtsstandsvertrages, sondern noch auf Art. 1247
des Code civil und Art. 420 des code de procédure. Diese Bestimmungen
der französischen Gesetzgebung können indessen nicht selbständig
neben dem Staatsvertrage in Betracht kommen für die Beurteilung der
Frage, ob eine Domizilwahl erfolgt sei. Vielmehr kann diese Frage
einzig nur aus Art. 3 des Vertrages entschieden werden, unter welch'
letztern die zwischen den beiden Parteien bestehende Streitigkeit
fällt. Dementsprechend hat denn auch bereits die schweizerische und
die französische Gerichtspraxis sich dahin ausgesprochen, dass Art. 420
c. p. insofern er dem Staatsvertrage widerspricht, durch ihn derogiert
werde und insoweit er eine gesetzliche Präsumption für die Annahme
einerélection de domicile aufstellt, für die Auslegung des Art. 3
des Vertrages nicht massgebend sein könne. (Vergl. Amtliche Samml.,
Bd. XXIII, 2. Teil, Nr. 212, S. 1584 ff.; Vincent et Pénaud, Dictionnaire
de droit international privé, voir Compétence N° 416, Revue de droit
international privé, 1899, p. 116 et 537: Urteile des Handelsgerichtes
von Marseille vom 11. Februar 1897 und 9. März 1898.) Eine Domizilwahl
im Sinne des Art. 3 des Gerichtsstandsvertrages aber und eine solche
lässt sich nur auf eine dahingehende Parteivereinbarung, nicht auf eine
gesetzliche Vorschrift stützen (bergs. Amtl. Santini., Bd. XXI, Nr. 93,
S. 712), kann vorliegenden Falles nicht angenommen werden. Dass es
an einer ausdrücklichen Verabredung der Parteien in dieser Hinsicht
fehlt, ift unbestritten. Für die Annahme einer stillschweigenden
EinigungStaatsvertrag mit Frankreich über civilrechti. Verhälinisse. N°
44 215

der Parteien dagegen lassen es die Akten an den erforderlichen
Anhaltspunkten vermissen. Aus dem Einverständnisse der schweizertschen
Firma, die Maschine franko Toul zu liefern und den Preis daselbst in
Empfang zu nehmen, folgt noch keineswegs dass sie damit auch Willens
gewesen ware, bezüglich allfälliger Ansprüche, welche die Gegenpartei aus
dem Vertrage gegen sie gerichtlich geltend machen wurde, sich dem Richter
von Toul zu unterwerfen und damit auf den ihr durch den Staatsvertrag
garantierten natürlichen Gerichtsstand zu verzichten. Dieser Schluss ist
um so unzulässiger, als der Vertrag Uster als Ort seines Abschrusses
angibt und das Vertragsverhältnis also vom schweizerischen Rechte
beherrscht wird, wie denn auch die Bestellung der Maschine und die
Anzahlung von 1000 Fr., letzteres entgegen dem in Art. 1247 Code civil
enthaltenen Grundsatz, in Uster stattgefunden hat (vergl. Poftquittung vom
26. Dezember 1901 und Brief von Weber & {Sie. vom 28. Dezember 1901). Bei
dieser Sachlage kann den angerufenen Bestimmungen der französischen
Gesetzgebung irgend welche Bedeutung, nicht auch nicht etwa indirekt,
für die Ergründung des Parteiwillens zukommen, d.h. für die Beurteilung
der Frage, ob eine élection de domicile als in solchen Fällen üblich
von den Parteien beabsichtigt gewesen fei, oder nicht. Demnach hat das
Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 29 I 211
Data : 01. maggio 1903
Pubblicato : 31. dicembre 1903
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 29 I 211
Ramo giuridico : DTF - Diritto costituzionale
Oggetto : 210 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. III. Abschnitt. Kantonsverfassungen. sungsmässigen


Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
convenzione internazionale • francia • quesito • convenuto • tribunale federale • domicilio • committente • conclusione del contratto • adempimento dell'obbligazione • decisione • autorità giudiziaria • accettazione della proposta • contratto • prassi giudiziaria e amministrativa • domanda indirizzata all'autorità • rimedio di diritto cantonale • lettera • ricevimento • ufficio d'esecuzione • diritto svizzero
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