554 Civilrechtspflege.

66. Zweit vom 29. Dezember 1902 in Sachen Dr. ZWB & Sie... Bekl
W.-Kl. u. Ber.-Kl., gegen Mteugesellschaft sittYnitinkabrikatiom Kl.,
W.-Bekl. u. Ver-Beil

Markenrecht. Wortmarke. Phanta-siebezee'chmeng. Ist die Bezee'chmeng wn
Anfang an. esssion der sie bemetzenden Pest-san als Sach- bezeichnung
gebraucht worden und daher als Gemeingut anzusehen? Ist sie im Verlaufe
zur Sacàbezeichnemg geworden? Vea-meessetsemgen hiefür. -Publikation
des Urteiis, Art. 32 Abs. 1 Kästen-Ges-

A. Durch Urteil vom 24. Oktober 1902 hat dasHandelsgericht des Kantons
Zürich erkannt:

1. Den Beklagten ist untersagt, photographische Entwickler oder deren
Umhüllungen mit einer Etikette zu versehen, welche das Warenzeichen
Rodinal trägt, so bezeichnete Ware in den Verkehr zu bringen, und auf
Ankündigungen, Preislisten, Geschäftspapiere, Empfehlungeu, cFakturen
u. s. w. derartige Eliquetten anzubringen, bezw. die Wortmarke Modified
zu benutzen.

2. Die sämtlichen bei den Beklagten noch vorhandenen, die Bezeichnung
Rodinal tragenden Etiketten, Umhüllungen, Preislisten, Warenverzeichnjsse,
Plakate, Prospekte, Brochüren, Cliches, überhaupt alle Reklamemittel
mit der genannten Bezeichnung werden konfisziert und sind zu vernichten.

8. Die Widerklage ist abgewiesen.

4. Die Klageriu ist berechtigt, die Dispositive dieses. Urteilsauf
Kosten der Beklagten in einer schweizerischen und einer deutschen Zeitung
zu publizieren.

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte und Widerklägerin in gesetzlicher
Form und Frist die Berufung an das Bundesgericht

ergriffen, mit den Anträgen: In Aufhebung des angefochteuen

Urteils sei die Hauptklage abzuweisen und die Widerklage gutzuheissen;
eventuell seien die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Abnahme
der anerbotenen Beweise dafür, dass das Wort Rodinal schon von Anfang
der neuuziger Jahre an im Sprach-V. Fabrik. und Handeismarken. N° 88. 555

gebrauche der Juteressentenkreise als Sachbezeichnung gebraucht worden
sei.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beilagten Gutheissung
der Berufung, der Vertreter der Klägerin Abweisung derselben beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der vorliegende Prozess beruht auf folgendem Sachverhalt: Jm
Herbst 1891 erkannte ein Chemiker der Klägeriu, Aktieugesellschaft
für Aniliufabrikationlt in Berlin, Dr. Andresen, die Verwendbarkeit
des Stoffes Paramidophenol als photographischen Enttvicklers, und die
Klägerin begann hierauf, eine Verbindung dieses Stofer mit gewissen
Alkalien zu jenem Zwecke zu fabrizieren und sie unter dem Namen Rodinal,
welchen Andreer und ein anderer Angestellter erfunden hatten, als
Flüssigkeit in Handel zu Bringen. Die erste Aussendung von Rodinal nach
der Schweiz erfolgte im November 1891. Die Klägerin erwirkte sofort
ein Erfindungspatent für das Deutsche Reich für die Verwendung des
Rodinals als Entwicklers in der Photographie. Gleichzeitig liess sie in
Berlin eine Bildmarke eintragen, die einen Adler über einem Schild mit
aufrecht gehendem Bär und darunter zwei Weltkugelu, welch letztere von
einem Streifen, auf dem sich das Wort Rodinal befindet, überzog-en sind,
darstellt. Die nämliche Bildmarke liess sie am 8. Februar 1892 beim eidg.
Amt für geistiges Eigentum eintragen. Nachdem dann in Deutschland durch
das Reichsgesetz über den Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894
auch Wortmarken zugelassen worden waren, meldete sie im Oktober 1894 als
solche für photographische Artikel das Wort Rodinal an; die Eintragnng
und Publikation durch das deutsche Patentamt erfolgte am 4. April 1895. Am
l. Februar 1902 ist sodann im schweizerischen Mattenregister die Wortmarke
Rodina? für photographische Artikel von der Klägerin unter Nr. 14,272
eingetragen und hinterlegt worden. Die Beklagte, die in Rüschlikon seit
März 1901 eine Fabrik photographischer Spezialitäten betreibt, hatte
seit Juni 1901 Begonnen, ebenfalls ein Gemenge von Paramidophenol und
alkalischen Stoffen als photographischen Entwickler in flüssiger Form
in Handel zu Bringen, und zwar vertreibt sie die Ware in

556 civilrechtspilege.

vierkantigen Fläschchen (_diejenigen der Klägerin sind rund ) mit der
Firmaausschrist und der Bezeichnung Konzentrierter Rodinal-Entwickler,
1 Teil RodinaL 30 Teile Wasser; ferner empfiehlt sie in Preislisten,
Prospekten, Jnseraten ze. Rodinal, mit Beisätzen wie e développateur
le plus concentré und ähnlichen. Die Klägerin hat hierauf, nachdem
sie von der Beklagten vergeblich Unterlassung des Weitergebrauches
der Bezeichnung Rodinal verlangt hatte, die vorliegende Klage erhoben,
die die Rechts-begehren enthält: Der Beklagten sei bei Vermeidung von
Schadenersatz in jedem einzelnen Falle künftiger Zuwiderhandlung und
weiterer Rechtsnachteile gerichtlich zu untersagen, photographische
Entwickler oder deren Umhüllungen mit einer Etikette zu versehen,
welche das der Klägeria geschätzte Warenzeichen "Rodi: nal trage, die
so geschätzte Ware in den Verkehr zu bringen, und auf Ankündigungen,
Preislisten, Geschäftsbriesen, Empfehlungen, Fakturen u. s. w, derartige
Etiketten anzubringen, beziehungsweise die geschätzte Marke zu benutzen;
sodann seien die sämtlichen bei der Beklagten befindlichen Etiketten,
Umhüllungen, Preislisten, Wareuverzeichnisse, Plakate, Prospekte,
Broschüren, Clich6s, überhaupt alle Reklamemittel mit der Bezeichnung
Rodinal zu konfiszieren und zu vernichten; endlich sei das Urteil
aus Kosten der Beklagten in einer schweizerischen und einer deutschen
Zeitung zu publizieren Die Klage stützt sich auf das eidgenössische
Markenschutzgesetz vom 26. September 1890. Die Beklagte hat Abweisung
der Klage beantragt und Widerklage auf Löschnng der eidgenössischen
Wortmarke "Rodina?" gestellt. Sie stellt sich auf den Standpunkt, das Wort
Rodinal sei von Anfang an nicht schutzfähig gewesen, da es von Anfang
an Sachbezeichnung gewesen sei; jedenfalls sei es heute Freizeichen,
Gemeingut, geworden, und das zur einzig massgebenden Zeit der Eintragung
als Wortmarke in der Schweiz schon gewesen. Die näheren Ausführungen
der Parteien, sowie des die Klage im wesentlichen gutheissenden Urteils
der Vorinstanz sind, soweit notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen
ersichtlich.

2. Mit Recht hat die Vorinstanz zunächst die Auffassung der Beklagten
zurückgewiesen, die dahin geht, für die Frage der Existenz des
von der Klägerin beanspruchten ausschliesslichen RechtsVFabrikund
Handelsmarken. N° 66. 557

an der Warenbezeichnung Rodinal komme lediglich der Zeitpunkt
der Eintragung der schweizerischen Worttnarke (L Februar 1902) in
Betracht Diese Auffassung erscheint nach schweizerischem Markenrecht
deshalb Unhaltbar, weil der Eintragung der Marke hier, wie aus Art. 5
des Markenschutzgesetzes hervorgeht, nicht konstitutive, sondern
deklaratioe Bedeutung gufo-ment, ein Recht an einer ausschliesslichen
Warenbezeichnung, das als Judividualrecht zn bezeichnen ist, also
schon vor der Eintragung, infolge der blossen Tatsache des Gebrauche-Z
der Bezeichnung, bestehen kann. Mit der Vorinstanz sind daher auch
die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen: welche Bedeutung dem
deutsch-schweizerischen Übereinkommen vom 16. August 1894 mit Bezug
auf die Wahrung der Prioritätsfrist zukomme, und ob die streitige Marke
schon durch die deutsche und die schweizerische Bildmarke vom Jahre 1894
markenrechtlich geschützt worden sei, unerörtert zu lassen. Zu prüfen sind
nur die in Erwägung i in fine wiedergegebenen weiteren Standpunkte der
Beklagten, das Wort Nodi: nal sei· von Anfang an Freizeichen, Gemeingut,
gewesen, oder dann jedenfalls im Verlause zu einem solchen geworden.

8. Für ihren Standpunkt, das Wort "Rodina! sei als Freizeichen, Gemeingut,
anzusehen, macht die Bekiagte geltend, es sei Sachbezeichnungz die
Klägerin habe es von Anfang an als allgemeine Bezeichnung eines als
photographischer Entwickler verwendbaren Gemenges von Paramidophenol
mit Alkalien gebraucht. Nun steht zunächst ausser Zweifel, dass
das Wort Rodinal eine reine Phantasiebezeichnung ist, die zu diesem
pharmazeutischen Präparate für einen photographischen Eutwickler in gar
keiner etymologischen Beziehung steht, ja überhaupt an sich, sprachlich
genommen, unverständlich ist. Es kann daher nicht gesagt werden, dass das
Wort vermöge seiner Wortbedeutung auf die Ware, zu deren Bezeichnung es
verwendet wird, oder aus Eigenschaften derselben hinweist, in welchem
Falle es allerdings-, weil sachund eigenschaftsbezeichnend, nicht
markenfähig wäre (vergl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober
1901 in Sachen Pear: son & Eie. gegen Boh...), Hollinger & (Sie.,
Antti. Samml. Bd. XXVII, 2. T., S. 626, Erw. 4, Vasapon und Vasogen).
Fraglich ist daher nur, ob nicht die Klägerin das streitige Wort

558 Civilrechtspfiege.

von Anfang an in dem von der Beklagten behaupteten Sinne verwendet
hat. Träfe dies zu, so müsste allerdings angenommen

werden, die Klägerin habe von Anfang an nicht den Willen -

gehabt, das Wort Rodina!" als Jndividual-Bezeichnung für einen bestimmten,
von ihr hergestellten photographischen Entwickler zu verwenden, sondern
damit allgemein ein pharmazeu-

tisches Präparat gewisser Art für photographische Entwickler zu.

bezeichnen, und alsdann würde dem Worte Rodinal infolge des eigenen
Gebrauche-s durch die Klägerin die individualisierende Bedeutung,
die allein das Jndividualrecht und damit das Markenrecht zu schaffen
vez,-mag, abgehen. Einer derartigen Annahme widerspricht aber schon
der Zweck, den der Produzent eines-bestimmten Produktes mit dessen
Bezeichnung mit einem Phantasienamen verfolgt. Jst, wie ausgeführt,
nicht zu bezweifeln, dass Rodin-al reiner Phantasiename ist, so folgt
daraus auch, dass diese Bezeichnung von der Klägerin zum Zwecke der
individuellen Bezeichnung eines ihrer Produkte gewählt werden wollte, und
dass es nicht in ihren Absichten liegen konnte, eine Allgemeinbezeichnung
für einen ans einem gewissen pharmazeutischen Präparate hergestellten
photographischen Entwickler einzuführen. Eine derartige Annahme ist
umsomehr ausgeschlossen, als der Klägerin in verschiedenen Staaten
für die Verwendung des betreffenden pharmazeutischen Präparates als
photographischen Entwicklers das Erfindungspatent zusteht, sie also in
diesen Staaten das ausschliessliche Recht zu jener Verwendung hat. Die
Klägerin hat denn auch Von Anfang an durch Eintragung der Bildmarke mit
dem Worte Rodinal in Deutschland zu einer Beit, da die Wortmarken noch
nicht zulässig waren ihren Willen kundgegeben, jene Bezeichnung wenigstens
als Marienbestandteil in Anspruch zu nehmen; und nach der auf Akt. 65 (ein
von der Klägerin eingelegtes Verzeichnis der Eintragungen der Wortmarke
Rodinal) gestützten Feststellung der Vorinstanz hat sie die Wortmarke
Rodinal schon im Jahre 1891 hinterlegt in Frankreich und Amerika, im
Jahre 1892 in England . . . Endlich hat die Vorinstanz tnit Recht aus der
von der Beklagten angeführten chemischen Literatur den Schluss gezogen,
es ergebe sich daraus keineswegs, dass die Klägerin das Wort Rodinalwm. -

V. Fabrikund Handelsmarken. N° 86. 559

von Anfang an als Gemeingut, allgemeine Sachbezeichnung, habe verwenden
wollen. In jener Literatur finden sich nämlich WWW) Bemerkungen über
Vorträge des Dr. Andresen und anderer z. B. über Paramidophenol als
Entwickler, welches in wässeriger Lösung, Gemenge mit Ätzkali und
Kaliumsulfit als Rodinal in den Handel geîangt.

4. Zu prüfen ist daher nunmehr der weitere Standpunkt der Beklagten,
das Wort Rodina! sei im Verlaufe der Zeit zu einer generischen
Sachbezeichnung, zum Gemeingut geworden. Nun findet sich allerdings,
wie die Vorinstanz feststellt, in einer Reihe von Literatur-stellen
das Wort Rodinal als ein in Ank wendung befindlicher photographischer
Entwickler, ohne dass dabei regelmässig auf die Klägerin als Fabrikantin
beziehungsweise Verkauferin Bezug genommen ware. In andern ist von
Rodi: nal" als einer Chemikalie, die in gleicher Linie genannt wird,
mit chromsauren Salzen, Metol, Amidol, oxalsaurem Kalt und Aurantia, die
Rede. . . . Ein spezielles Gewicht legt die Beklagte auf die Erwähnung
von Rodinal in den Konversationslerika von Brockhaus (seit 1894) und
Meyer (seit 1898) mit Angabe der Zusammensetzung ohne Hinweisung auf die
Klägerin. (Handelsname für eine Lösung von salzsaurem Paramidophenol,
und dient als Entwickler in der Photographie-Z eine Lösung von
salzsaurem Paratnidophenol, dient als Entwickler in der Photographie-J
Zutreffend führt aber die Vorinstanz gegen die Beweiskraft aller dieser
Literatursiellen aus-: Der technologischen Literaturn konne mit Bezug auf
die vorwürfige Frage überhaupt keine primate oder auch nur erhebliche
Bedeutung zugestanden werden, Gegenstand derselben bilden zunächst
nur wissenschaftliche und technische Verhaltnisse, nicht der Handel mit
technischen Produkten, während esssich hier lediglich frage, ob in diesem
tatsächlich das Wort Rod1nals eine allgemeine Sachbezeichnung für einen
bestimmten als alkalisches Gemenge von Paramidophenol hergestellten
photographischen Entwickler diene und im Verkehr üblich fei; hiefür
selen. aber chemisch wissenschaftliche und technologische Publikationen
offenbar nicht die geeignete Quelle; ebenso wenig die Lenta, denn
diesen liege ihrem Zwecke nach der Hinweis auf Jndivxdualrechte und
Warenbezeichnungen auch da, wo solche bestehen und m Fachkreisen

560 Civih'echtspflege.

bekannt seien, doch ziemlich ferne. Im übrigen enthalte auch jene

technologische Literatur gelegentlich den Hinweis auf die Indivi-

dualität des Rodinals im Sinne eines unmittelbaren Zusammenhanges
desselben mit einem bestimmten Fabrikanten. Endlichstellt die
Vorinstanz auch fest, unrichtig sei auch, dass in Fachkreisen der Name
Rodinal allgemein als gleichbedeutend mit Paraniidophenol gebraucht
merde. Angesichts all dieser, durchaus nicht aktenwidriger, vielmehr auf
Durchforschung und Vergleichung der Literatur und auf Beweiswürdigung
beruhenden tatsächlichen Fest-s stellungen der Vorinsianz kann dem
Antrage der Beklagten auf

Aktendervollständigung nach dieser Richtung keine Folge gegeben

werden, da das Gericht die angerufenen und vorgelegten Beweise
gewürdigt hat und eine Expertise ihm mit Fug als überflüssig erscheinen
mochte. Was sodann die Berufung der Beklagten für die angebliche
Verallgemeinerung des Wortes Rodinal auf Prospekte, Preislisten und
Jnserate von Fabrikanten und Händlern mit chemischen Produkten betrifft,
so führt die Vorinstanz hierüber aus: Das von der Beklagten beigebrachte
Material sei nur spärlich; wennschon es überdies in gewissem Masse für
das Beweisthema der Beklagten spreche, so dürfe darauf überhaupt kein
erhebliches Gewicht gelegt werden. Denn zugestandenermassen sei das
in den genannten Preisliften aufgeführte Modina! gerade das Produkt
der Klägerin, und dass ihr Name nicht ausdrücklich genannt sei, habe
keine Bedeutung, weil es durchaus nicht allgemein üblich sei, im Handel
bei der Nennung des Produktes jeweilen den betreffenden Fabrikanten
mitanzuführenz das gelte namentlich für Preislisten. Die Natur einer
Warenbezeichnung als Herkunftsbezeichnung trete ja gerade darin zu Tage,
dass dieBezeichnung der Ware schon den Namen des Fabrikanten vertrete, sei
es, dass die Abnehmer sich diesen dann ohne weiteres hinzudenken, sei es,
dass ihnen derselbe zwar nicht mehr geläufig, wohl aber die Anschauung
zurückgeblieben sei, dass es sich bei der unter dem speziellen Namen
verkauften Ware um die eines bestimmten Fabrikanten handle. Es erscheine
ja als natürlich, dass auch beiden schutzfähigen Warenbezeichnungen
der Name des Berechtigten im Laufe der Zeit im Verkehre verschwinde,
zunächst bei den letzten Abnehmer-m den eigentlichen Konsumenten, dann
aber auch,VFabrikund Handels-nackenN° 66. 561

bei den Zwischenhändlern, während der Zusammenhang der Bezeichnung mit
einem bestimmten Produzenten immerhin im Bewusstsein der betreffenden
Kreise verbleibe. Hieran müsse es nach der Intention eines derartigen
Namensschutzes genügen. Diese Ausführungen der Vorinstanz erscheinen
als völlig zutreffend, und es mag ihnen nur noch folgendes beigefügt
werden: Allerdings ist die Bezeichnung einer Ware mit einer Wortmarke,
speziell bei chemischen pharmazeutischen Produkten und dergleichen,
bei denen sich der Produzent und Handler leicht genötigt sieht,
zur besseren Verwendbarkeit einen vom wissenschaftlichen Fachnamen
des Produktes verschiedenen Namen zu wählen, an sich geeignet, die
Wortmarke zu einer allgemeinen Sachbezeichnung zu machen. Hierin liegt
die Gefahr der Wortmarke für den Berechtigten, während anderseits ihr
Vorteil darin besteht, dass ein bestimmtes Produkt nicht nur äusserlich
mit einem Herkuuftszeichen versehen wird, sondern auch unter einem
bestimmten Schlagwort in den Handel und Verkehr gelangt. Anerkennt nun
das Gesetz _ wie dies nach der feststehenden bundesgerichtlichen Praxis
beim eidgenössischen Markenschutzgesetze der Fall ist die Wortmarke
als zulässig, so muss es sie beziehungsweise ein als Marke überhaupt
zulässiges Wort auch schützen bis und so lange nicht nachgewiesen ift,
dass das Wort seinen Charakter als Marke, das heisst als Bezeichnung
einer Ware als herrührend von einem bestimmten Produzenten oder Handler,
verloren hat. Der blosse Gebrauch des Wortes in Preislisten zc. genügt
nicht, ihm den Charakter einer Marke in diesem Sinne zu nehmen Das
Aktenvervollftändigungsbegehren der Beklagten ist daher auch hier,
wegen Unerheblichkeit des Beweisthemas abzulehnen

5. Es fragt sich daher einzig noch, ob nicht der allgemeine Gebrauch
des Wortes Rodinal im Sinne einer verallgemeinerten Anwendung für
einen betreffenden photographischen Entwickler den Untergang des
Jndividualrechts der Ktägerin herbeigeführt habe. In dieser Hinsicht
kann der Gebrauch, den die Klägerin selber von ihrer Marke gemacht hat,
nicht gegen sie verwendet werden; denn sie will ja durch die Wahl einer
Wortmarke gerade ein bestimmtes Schlagwort für ihr Produkt haben, und
wenn nun dieses Produkt allgemein unter der von ihr gewählten Be-

562 Civilrechtspflege.

zeichnung in den Verkehr gelangt, so liegt darin noch nicht eine Aufhebung
des Jndividualrechts der Klägerin an der betreffenden Bezeichnung, da
andernfalls eine Wortmarke ihren Zweck überhaupt verfehlen würde. Eine
Verallgemeinerung wäre vielmehr nur dann anzunehmen, wenn die betreffende
Bezeichnung auch auf die ähnlichen Produkte anderer Fabrikanten angewendet
würde und das in Kenntnis und mit ausdrückliche-n oder ftillschweigendem
Einverständnifse der Klägerin als der ursprünglich Berechtigten geschähe.
Das trifft nun hier nicht zu. Unbeftrittenermassen stammt alles Rodinal",
das vor dem Juni 1901 in den Handel gelangt isf, aus der Fabrik der
Klägerin. Erst die Beklagte hat, zur angegebenen Zeit, angefangen, für
ihr Produkt den Namen Rodinal zu verwenden. Durch diese Verwendung hat
jedoch ein Untergang des Markenrechts der Klägerin nicht herbeigeführt
werden können. Denn einmal war der Umsatz der Beklagten in Rodinal
festgestelltermassen nur sehr unbedeutend, so dass von einer irgendwie
erheblichen Verbreitung des Wortes Rodina! für den betreffenden
Entwickler der Beklagten nicht die Rede fein kann. Sodann aber hat die
Klägerin sofort, als sie vorn Vorgehen der Beklagten Kenntnis erhalten
hatte, ihr Markenrecht gewahrt, also eine Gebrauchsberechiigung der
Beklagten in keiner Weise anerkannt

6. Muss sonach das Markenrecht der Klägerin anerkannt werden, so folgt
daraus die Gutheissung des ersten Rechtsbegehrené der Hauplklage und
damit die Abweisung der Widerklage. Das Begehren auf Konfiskation und
Vernichtnng der das Wort Rodinal tragenden Etiketten ec. der Beklagten
erscheint ebenfalls als begründet, da zu dieer Massnahmen objektive
Widerrechtlichkeit genügt, also der von der Beklagten angetragene Beweis
des guten Glaubens nnerheblich ist. Die Erklärung der Veklagten, sie
werde bei Gutheiszuug der Hauptklage (im HauptbegehrenJ die Verwertung
jener Etiquetten ze. fowieso unterlassen, bildet kein Hindernis, die
Verlangte Massnahme anzuordnen. Endlich erscheint auch die von der
Vorinstanz angeordnete Publikation des Urteils als gerechtfertigt,
um wie die Vorinstanz mit Recht ausführt einer weitern Verletzung des
Rechtes der Klägerin für die Zukunft vorzubeugen und den durch die
Rechtsverletzung der

Vl. Schuldhetreibung und Konkurs. NO 67. 563

Bei-klagten gefährdeten Charakter des Wortes Rodinal als
Herkunftsbezeichnung zu Gunsten der Klägerin weiterhin zu wahren.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und demgemäss das Urteil
des zürcherischen Handelsgerichts vom 24. Oktober 1902 in allen Teilen
bestätigt.

VI. Schuldbetreibung und Konkurs. Poursuites pour det-,tes et faillite.

67. Arrèt du 16 octobre 1902, dans la eau-Sg Tozzinî, def., rec., contcm
Lindenmeyer, dem im.

Action en reconnaissance de dette basée sur un acte de défaut de biens. F
ardeau de la preuve. Art. 82, 149 LPF.

A. Par commandement de payer du 27 octobre 1899 de l'office des poursujtes
de Genève, la partie Lindenmeyer avait réclamé à. Ia partie Tozzini la
somme de 2192 fr. avec intéréts légaux dès le 14 aoüt 1882.

Ce commandement de payer mentionnait comme cause de l'obligation un
jugement renda par le Tribunal de district de Monthey le 30 juin 1884 et
condamnant dame Tozzini (alors dame Jardinier) au paiement de la somme
susindiquée. A la suite de ce commandement de puyer, notifié à la dame
Tozzini le 31 octobre 1899, et non suivi d'opposîtion, dame Lindenmeyer
obtint, le 30 novembre 1899, acte de défaut de biens contre la recourante.

Au bénéfice de cet acte, la créancière fit, le 3 mar? _1901, opérer
séquestre sur la part échue à la dame Tozzmi dans la succession de son
oncle, Mgr Jardinier, décédé à Sion, le 26 février 1901, et en conformité
de l'art. 278 LP, signîfia à
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 28 II 554
Datum : 29. Dezember 1903
Publiziert : 31. Dezember 1903
Quelle : Bundesgericht
Status : 28 II 554
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 554 Civilrechtspflege. 66. Zweit vom 29. Dezember 1902 in Sachen Dr. ZWB & Sie...


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amerika • anschreibung • beklagter • benutzung • beweiskraft • biene • bildmarke • bundesgericht • charakter • chemiker • deutschland • eigenschaft • eintragung • erfindungspatent • fabrik • fotografie • frage • frankreich • freizeichen • frist • gewicht • guter glaube • handelsgericht • handelsname • herkunftsbezeichnung • hersteller • hindernis • jahreszeit • kenntnis • kreis • literatur • markenschutz • mass • namensschutz • phantasiebezeichnung • plakat • rechtsverletzung • sachbezeichnung • sachverhalt • salz • schadenersatz • sprache • stelle • tag • umsatz • vernichtung • vorinstanz • vorteil • ware • wasser • weiler • werkstoff • widerklage • wille • wortmarke • zeichnung • zeitung • zweifel