864 Civilrechtspflege.

tions, et qu'il laisse au droit cantonal la competence d'édicter d'autres
règles, en particulier de prévoir d'autres causes de suspension de la
prescription, fondées sur des considératîons tirées de rapports juridiques
demeurés dans la souverainetédes cantons. Il suffit, en ce qui concerne
les causes de suspeusiou de la. prescription, de lire l'énumération qu'en
fait l'art. 153 00 pour se convaincre que le législateur federal ne s'est
pas borné a prévoir les causes de suspeusion ayant. leur fondement dans
le domaine du droit fédéral. La puissance paternelle, la tutelle sont, en
effet, des matières régies par le droit cantonal et cependant l'art. 153,
Chiffre 1° et 2°, prévoit la suspensîon de la prescriptîon des créances
des enfants contre leurs parents et des pupilles contre leur tuteurou
contre l'autorité tntélaire tant que dure la pnissance paternelle ou
la tutelle.

Il résulte d'ailleurs d'une maniere indubitable des trai-aux législatifs
qui ont abouti à l'adoption de l'art. 153 GO que l'énumération des
causes de suspension de la prescription contenue dans cet article est
absolument limitativa. (Voir Hiestand, Die Verjährung nach schw. O. R.,
p. 63 et suij et spécialement p. 72-73; Schneider et Fick, Commentaire,
ad art. 153, note 9 ; Rossel, Manuel, p. 203, n° 187.)

Des lors, et quelque étroite que puisse paraître cette énumération, il est
certain qu'en dehors des causes de suspension prévues par l'art. 153 GO,
il n'y & pas place, en ce qui concerne les obligations qui, per leur
nature, se trourent soumises au droit fédéral, pour d'autres causes
de suspension établîes par le droit cantonal. Les obligations de cette
nature sont exclusivement régies au point de vue de la prescriptîon et
spécialement au point de vue des causes de suspension par les dispositions
du droit fédéral. C'est donc à tart que le Tribunal cantonal vaudois
a fait application en l'espèce dedispositions du droit cantone]. Son
arrèt doit dès lors ètre annulé et la cause doit lui etre renvoyée pour
statuer à nouveau en application du droit federal (art. 89 et suiv. OJF).

4. Il n'appertient pas au Tribunal fédéral, nenti d'un recean en
cassation, de résoudre les questions que soulèvem. Ohligationeurecht. N°
47. 365

l'application du droit fédéral au litige actuel et que les parties
discutent dans leurs mémoires. Cette competence appartient exclusirement
à. l'instance cantonale.

Par ces motifs, Le Tribunal fédéral pronunce: Le recours est déclaré fonde
et l'arrét du Tribunal cantonal vaudois, du 12 juin 1902, est annulé,
la cause étent renvoyée à l'instance cantonale pour ètre jugée à nouveau.

47. Amu vom 19. geltend? 1902 in Sachen gunter, Kl. u. Ber.-Kl., gegen
Yiirgiu, Bekl. u. Ver-Bett

Eigentumserwerb um, Mobilis-o ; gutglàss'ubiger Erwerb vom
Nichteigentümer, Art. 205 O.-R. Beweislast bei der Vindikatiosin.

A. Durch Urteil vom 18. April 1902 hat das Obergericht des Kantons Luzern
die Klage abgewiesen

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag auf
Gutheissung der Klage.

C. Der Veklagte beantragt, die Berufung sei abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 8. Februar 1899 schloss der Beklagte Bürgin mit Holzhändler Alois
Stolder in Vitznau einen Vertrag ab, dessen hier wesenttiche Bestimmungen
lauten:

1. Bürgin bürgt den Herren Benz & Meisel, Holzhandlung Rorschach für zu
kreditierende Bretter im Betrage von 2500 Fr. (zweitausend fünfhundert
Franken), welche die Herren Benz & Meisel dem Alois Stolder ohne Spesen
und Nachnahmen Station Luzern zu liefern haben.

2. Alois Stolder verkauft als Garantie dieser Bürgschast an Friedrich
Bürgin den Motornauen zum Preise von 2500 Fr. (Franken zweitausend
fünfhundert) unter der Verkaufsbedingungdosz, wenn Stalder an. die auf
Kredit gelieferten Bretter im

866 Civürechtspflege.

Betrage von Franken zweitausend fünfhundert am 1. Mai 1899 Den Herren
Benz & Meisel nicht bezahlen könnte, der Motortrauen zu Eigentum Bürgins
wird. -

Da Stalder seine Verbindlichkeiten gegenüber Benz & Meisel nicht erfüllte,
musste der Beklagte an seiner statt bezahlen; er nahm in Folge dessen
den Motornauen an sich. Den von Stalder dem Beklagten überlassenen Motor
hatte jener im Dezember 1898 um 2500 Fr. gegen ratenweise Abzahlung
vom Kläger Saurer bezogen, und zwar unter Vorbehalt des Eigentums des
Verkaufers bis zur gänzlichen Abzahlung des Kaufpreises Stalder bezahlte
nur die erste Rate vollständig; aus der Betreibung für die zweite und
dritte Rate erhielt der Kläger, der am 29. Mai 1899 das Pfändungsbegehren
gestellt hatte, einen (vom 10. November 1899 datierten) Verlustschein
für den Betrag von 747 Fr. 10 Ets. Wegen der Veräusserung des Motors
an den Beklagten erhob der Kläger im Juli 1899 Strafklage gegen Stalder
wegen Unterschlagung3 die Untersuchung wurde jedoch durch Verfügung des
Statthalteramtes Luzern vom 19. Juli 1900 reponiert.

2. Im November 1900 hat nun der Kläger gegen den Beklagten die vorliegende
Klage erhoben, die die Rechtsbegehren enthält:

1) Der Vertrag zwischen Stalder und dem Beklagten vom 8. Februar 1899
sei als ungültig zu erklären, soweit er den klägerischen Motor betreffe.

2) Der Beklagte habe den Motor unbeschwert herauszugeben

3) Der Beklagte habe einen allfälligen Minderwert des Motors infolge
Gebrauche-Z zu ersetzen, über dessen Höhe eventnell in einem besondern
Verfahren zu entscheiden sei-

Die Klage ist eine Vindikationsklage Der Kläger macht geltend, Stalder
sei infolge des Eigentumsvorbehaltes niemals Eigentümer des Motors
geworben. Aber auch der Beklagte sei nie Eigentümer geworden. Der Beklagte
habe gewusst und wissen müssen, dass Stalder nicht Eigentümer des Motors
gewesen sei; er könne daher nicht als gulgläubiger Erwerber im Sinne des
Art. 205 O.-R. gelten. Hiefür beruft sich die Klage lediglich auf Stalder
als Zeugen, eventuell auf den Eid des Beklagten.III. Obiigationenrecht. N°
47. 367

Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen, indem er sich auf
Art. 199 und 205 O.-R. berief und bestritt, vom Eigentumsvorbehalt des
Klägers Kenntnis gehabt zu haben. Während die erste kantonale Instanz
die Klage guthiess, ist die zweite Instanz, wie aus Fakt. A ersichtlich,
zu deren Abweisung gelangt, aus Gründen, die, soweit notwendig, in den
nachfolgenden Erwägungen berücksichtigt sind.

3. (Prozessualisches.)

4. Zur vorliegenden Vindikationsklage ist zu bemerken, dass nach den in
Erwägung 1 wiedergegebenen Tatsachen Stalder, der den streitigen Motor
an den Beklagten weiter veräussert hat, in der Tat nicht Eigentümer
desselben geworden ist, da der Kläger bei dessen Verkauf einen -rechtlich
unzweifelhaft gültigen Eigentumsvorbehalt bis zur völligen Abzahlung
des Kaufpreises geknüpft hatte, und die so gesetzte Bedingung des
Eigentumserwerbes Stalders unbestrittenermassen nicht eingetreten
ist. Dennoch hat der Beklagte an der genannten Sache gemäss der auf
deutsch-rechtlichen Rechtsanschauungen beruhenden Bestimmung des am. 205
O.-R. Eigentum erworben, falls er als gutgläubiger Erwerber anzusehen
ist. Denn dass das zum Eigentumserwerb gemäss Art. 199 O.-R nötige
Erfordernis der Vesitzübergabe erfüllt ist, ist nicht streitig; ebenso
ist klar, dass es sich nicht um eine gestohlene oder eine verlorene
Sache handelt. Entscheidend für das Schicksal der Vindikation ist
daher einzig, ob der Beklagte beim Erwerbe in gutem Glauben war. Bei
der Lösung dieser Frage erhebt sich vorerst die weitere, wem hiebei die
Behauptungsund Beweis-last obliegt: ob der Vindikationsbeklagte, der den
Eigentumserwerb geltend macht, seinen guten Glauben nachzuweisen habe,
oder ob im Gegenteil der Vindikationskläger, der die in den Besitz des
Gegners übergegangene Sache zurückfordert, den bösen Glauben des Erwerbers
darzutun habe. Diese Streitsrage wäre wohl mit Windscheid Vaud. ], §
177 sub 4 Anm. 8 (S. 535 f.) dann im ersten Sinne zu lösen, wenn der
gute Glaube als positive Bedingung des Eigentumserwerbes behandelt
wäre. Die Fassung des schmerzerischen Obligatioi1enrechtes, Art. 205,
lässt nun allerdings einen Schluss auf diese Annahme zu, da sich hier
die Wendung finder,

368 Civilrechtspflege.

der gutgläubige Erwerber erlange das Eigentumsrecht, also der gute Glaube
recht eigentlich als das Haupterfordernis des Eigentumserwerbes vom
Nichteigentümer hingestellt wird. Nichtsdestoweniger ist die Frage der
Beweis-last in Übereinstimmung mit der in Doktrin und Praxis überwiegend
vertretenen Ansicht, die nun auch im deutschen bürg. Gesetzbuch, §§ 932,
933 gesetzliche Regelung gefunden hat, im Sinne der zweiten Alternative
zu lösen. (Vergl. namentlich Dernburg, Bürgerliches Recht, Bd. III, §
97, S. 272 f.; Seuffert, Archiv 31, Nr. 187. Vergl. auch die Fassung des
Art. 979 des Vorentwurfes zum eidgenössischen Civilgesetzbuche.) Hiefür
spricht zunächst der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass der gute
Glaube zu vermuten ist (vergl. Hafner, Kommentar, 2. Auflage, S. 91,
Anm. 2 zu Art. 205, und das dort citicrte Urteil des Bundesgerichtes).
Sodann ist für diese Lösung anzuführen der Umstand, dass der gute Glaube
im Grunde etwas negatives ist, nämlich die Abwesenheit des unredlichen
Bewusstseins, also eine Tatsache des Jnnenlebeus, und der strikte
Beweis des Vorhandenseins dieser Tatsache unter Umständen äusserst
schwierig sein kann. Liegt so demnach wesentlich aus diesen Gründen
dem Vindikationskläger der Beweis des bösen Glaubens des Erwerbers und
Nichteigentümers ob, so ist immerhin zuzugeben, dass auch dieser Beweis
nicht ein absolut strikter sein muss, sondern dass er in der Regel aus
der Gesamtheit der Tatumstände und Begleiterscheinungen wird gefolgert
werden müssen. Von diesem Gesichtspunkte aus dürfen im vorliegenden Falle
die Umstände, welche die erste Jnstanz dazu geführt hatten, den bösen
Glauben des Beklagten anzunehmen, sehr wohl in Berücksichtigung gezogen
werden, obschon der Kläger selbst, wenigstens in seiner schriftlichen
Klage, diese Tatsachen nicht im einzelnen geltend gemacht hat. Die erste
Jnstanz hebt in dieser Beziehung hervor: Stalder, der in unmittelbarer
Nähe des Beklagten gewohnt, habe innert Jahresfrist vor dem streitigen
Vertragsabschlusse, nämlich am 2. März 1898, mit bedeutendem Tesizit
konkursiert und zum Schaden seiner Gläubiger akkordiert, das Akkomodeinent
übrigens nicht halten können; am Konkurse habe der Beklagte selber mit
einer bedeutenden Rechnungsforderung teilgenommen. Ferner illustrieren
dieIII. Obiigationem'echt. N° 47. 369

eigenen Rechnungen des Beklagten durch ganz kleine AnleihensBeträge von 5,
10 und 15 Fr. die Kreditverhältnisse Stalders. Der Beklagte habe daher
bei einiger Aufmerksamkeit wissen müssen, dass Stalder nicht Eigentümer
sei, Wenn nun auch diesen Erwägungen gewiss alle Beachtung geschenkt
werden darf, so reichen sie doch nicht hin, Um den Beweis des bösen
Glaubens des Beklagten für geleistet anzusehen. Mit Recht führt vielmehr
die zweite Instanz für den guten Glauben des Beklagten folgendes an:
Einmal sei nicht anzunehmen, dass der Beklagte eine Bürgschaft für den
verhältnismässig bedeutenden Betrag von

. 2500 Fr. übernommen hätte, wenn ihm bekannt gewesen ware,

dass an dem als Garantie hiefür verkauften Motornauen, welcher seinem
Werte nach bloss das Äquivalent der Bürgschaftssumme repräsentiert,
ein Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Klägers bestände Sodann führt
die Vorinstanz für den guten Glauben des Beklagten einen aktenkundigen
Brief desselben an die klägerische Firma vom 16. Juni 1899 an, wodurch
der Beklagte dem Anwalte des Klägers von der käuflichen Abtretung des
Motors an ihn gegen Übernahme einer Bürgschaftsverpfljchtung gegenüber
Benz & Meisel und der durch ihn erfolgten Tilgung der Forderung
dieser Firma Kenntnis gegeben hat, sowiedie bereits durch Brief vom
14. gl. Mis. gemachte Bestellung verschiedener Zubehörden zum Motor. Der
Kläger ficht in seiner Berufungsschrift diese Erwägungen keineswegs an,
sondern er macht lediglich geltend, der gute Glauben des Beklagten sei
nicht bewiesen, stellt sich also auf den Standpunkt, es sei Sache des
Veklagten, seinen guten Glauben zu beweisen, welcher Standpunkt nach
dem Gesagten rechtsirrtümlich ist. Mit seiner Vindikation ist der Kläger
somit abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Luzern vom 18. April 1902 in allen Teilen bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 28 II 365
Datum : 12. Juni 1902
Publiziert : 31. Dezember 1903
Quelle : Bundesgericht
Status : 28 II 365
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 864 Civilrechtspflege. tions, et qu'il laisse au droit cantonal la competence d'édicter


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • guter glaube • eigentumserwerb • bundesgericht • eigentumsvorbehalt • eigentum • kenntnis • wissen • frage • brief • bedingung • kaufpreis • entscheid • eigentumsklage • rechtsbegehren • nichtigkeit • berechnung • kauf • archiv • beweislast
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