28 Givilrechtspflege.

et il n'a pas méme été allégué que les lésions souffertes par Gringet
aux parties génitales aient entraîné une diminution de sa capacité de
travail, et quels que soient les inconvenients causés à la victime par
ces blessures, une indemnité de ce chef ne saurait lui etre allouée,
en présence du texte

positif de la loi. -

10. En se basant sur ce qui precede, le calcul du dom-

mage et de l'indemnité s'établit comme suit:

La moitié du gain annuel de Gringet, lequel s'élevait à

1125 fr., se monte a 562 fr. 50 c., soit, en chiffres ronds, à. 560
fr. Pour l'indemniser de cette perte, qui se reprodnira chaque année,
un capital de 10 528 fr. est nécessaire, et la moitié de cette somme,
soit 5264 fr., tombent à, la charge de la Compagnie. Il convient toutefois
d'arronclir ce montant en le réduisant a 5000 fr., attendu que le calcul
ci-dessus repose sur la durée moyenne probable dela vie chez une personne
de 28 ans, alors qu'en réalité c'est la durée moyenne de la capacité de
travail, laquelle est moindre, qui devrait servir de base à l'evaluation.

11. En revanche la somme de 5000 fr. susmentionnéesi se justifie à
titre d'indemnité due au demandeur par la compagnie, sans déduction
du montant de 613 fr. 45 c., payé par la défenderesse à. Gringet pour
incapacité de travail totale subie par ce dernier à partir dn jour
de l'accident (16 octobre 1900) au 20 mai 1901, date de sa sortie de
l'höpital. En efi'et la Compagnie ne pourrait en tout cas ètre admise à.
réclamer de ce chef plus de la moitié de cette somme de 613 fr. 45 c.,
seit plus de 806 fr. 75 c., l'incapacité de travail subie par Gringet
pendant les sept mois dont il s'agit ayant été totale ; à cela s'ajoute
que le calcul du capital nécessaire au service de la rente à. allouer
au demandeur aurait du etre établî sur la base de l'age de 27 4/2 ans,
que Gringet avait lors de sa sortie de l'hòpital, et non de I'àge de 28
ans, ce qui aurait eu pour conséquence une certaine

ssangmentation de ce capital; enfin il y a lieu de remarqner encore
que la somme de 5264 fr., représentant la moitié de ce capital mis à la
charge de la compagnie, a déjà subi uneII. Haftpflicht der Eisenbahnen
bei Tötungen und Verletzungen. N° 5. 29

diminution de plus de 250 fr. En tenant compte de ces diverses
considérations une indemnité de 5000 fr. apparaît comme une compensatîon
équitable de la part du demmage, imputable à la compagnie défenderesse, et
qu'elle est tenue de réparer. Il se justifie donc de rejeter, pour autant
qu'elles s'écartent de ce Chiffre, les conclusîons des deux recours.

Par ces motifs,

Le Tribunal fédéral prononce:

I. Le reconrs de la Compagnie Jura-Simplon est admis sspartiellement
et le jugement rendu entre parties par la Cour civile de Vaud, le 27
décembre 1901, est réformé en ce se'ns que l'indemnité à, payer par elle
au demandeur est réduite à la somme de 5000 fr. (cinq mille francs) avec
intérèt au 5 o/0 dès le 31 mai 1901, date de l'acte de non cancillatlon.

Il. Le recents du demandeur .] . Gringet est écarté.5. Zweit vom 24. gnam
1902 in Sachen Zinsa-Himplowxpahngeselkschafh Bekl. u. Ver.-Kl., '
gegen Deschlimamy Kl. u. Anschl.-Ber.-Kl.

Körperverletzung (Verlust des rechten Arms). Selàst-verschalden des

s Ver-letzten, Art. 2 E.-H.-G. Tatsdchliche Feazsielhmgm, Beweis-

' würdigung (Art. 81 Org.-Ges.) ; Alctemvidrigkezt ?_Kankarrwrendes
Verschulden der Balma-agestellten, öestehend m zu fran-em Ab- fakren
des Zuges, Wlssentlicke Uebertretuag pozizeilzeher Vorschriften, Art. 4
E.-H. G. Bahntra nsportreglemmt @ 14. Berech- nung des Schadenersatzes,
Art. 5 Abs. 3 E.-H.-G.

A. Durch Urteil vom 8. Januar 1902 hat das Qbergericht

des Kantons Solothurn erkannt:

1. Die Beklagte ist gehalten, an den Kläger gematz KlagHbegehren I zu
bezahlen: 15,000 Fr. mit Zins zu 50/0 fett 19. November 1900.

2. Klagbegehren II ist abgewiesen.

30 Civilrechtspflege.

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagie rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträger die
Klage sei abzuweisen, eventuell sei dem Kläger als Aversalentschädigung
für den bleibenden Nachteil Und für die Übrigen Folgen des Unfalls eine
Summe von 5000 Fr. mit Zins à 5% seit 19. November 1900 zuzufprechen.

Der Kläger hat innert nützlicher Frist die Anschlussberufung erklärt
und beantragt, es sei ihm der gesamte aus dem Unfall resultierende
Schaden in dem Umfange, wie ihn das Ober-gerichtfestgestellt habe,
mit 20,488 Fr. nebst Zins à 50/0 seit dem Unfallstag (29. Dezember
1899}, eventuell seit dem Tage der Klaganhebung (30. März 1900) zu
ersetzen; überdies sei die Beklagte gehalten, ihm gestützt auf Art. 7
des Eisenbahn-Haftpflichtgesetzes 20,000 Fr. mit Zins seit Anhebung der
Klage zu bezahlen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der im Jahre 1858 geborene Kläger arbeitete als Mechaniker bei der
Elektrizitätsgesellschaft Alioth in Mönchenstein. Am 29. Dezember 1899
erlitt er auf der dortigen Station der JamSimplon-Bahngesellschaft einen
Unfall, der sich wie folgt zutrugt Da der Kläger mit dem Personenzug
Nr. 180, welcher saht-planmässig um 9 Uhr 28 Minuten abends von
Basel gegen Delsberg abgehen sollte, zu seiner Familie nach Dornach
zurückzukehren gedachte, hatte er nach Schluss der Arbeitszeit mit
einigen Kameraden in der nahe beim Bahnhof gelegenen Wirtschaft Haberer
dessen Ankunft erwartet, war dann beim verspäteten Eintreffen desselben
auf das Bahnareal geeilt und versuchte, den vordersten Personenwagen
zu besteigen, als der Zug sich bereits zur Abfahrt in Bewegung gesetzt
hatte. Dabei fiel er von der Wagentreppe herunter-, sein rechter Arm
kam auf das Geleise zu liegen undgeriet unter die Räder. Am folgenden
Tage wurde der Verunglückte in den Bürgerspital nach Basel verbracht,
wo sofort die hohe Amputation des Oberarmes vorgenommen werden musste.
Der Verlauf des Wundprozesses nötigte nach einigen Wochen zu einer
zweiten Operation, welche eine weitere Verkürzung des Armstumpfes zur
Folge hatte. Anfangs März 1900 wurde der Kläger aus dem Spital entlassen,
blieb jedoch bis zum 19. NovemberH. Haftpflicht der Eisenbahnen bei
Tötungen und Verletzungen. N° 5. 31

1900 in ärztlicher Behandlung, da sich bei ihm nach Ausheilung der
Verletzung infolge des Unfalls und des dadurch bedingten langen
Krankenlagers nervöfe und rheumatische Beschwerden geltend machten,
welche die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit verlängerten Als definitive
Folge des Unfalls bezeichnet das von den behandelnden Ärzten erstattete
Gutachten den vollständigen Verlust des rechten Armes, indem es betont,
dass der noch bleibende Stumpf desselben wegen seiner Kürze das Anpassen
einer Prothese nur unter ausserordentlichen technischen Schwierigkeiten
ermöglichen würde. Danach wird die Verminderung der Erwerbsfähigkeit
auf 70 75 0/Ü tariert.

Mit Klage vom 30. März 1900 machte Aeschlimann gegen über der
Jura-Simplon-Vahngesellschaft, gestützt auf Art. 2 und5 des
Eisenbahn-Haftpflichtgesetzes, für Heilungskosten, für totale
Arbeitsunfähigkeit bis 15. Mai 1900, für nachherige dauernde Verminderung
der Erwerbsfähigkeit um 75 0/0 eine Ersatzforderung von 22,844 Fr. 05 Cis
geltend, indem er seinen Tagesverdienst mit 61/6 Fr. in Rechnung brachte;
überdies forderte er aus Art. 7 jbidem eine Entschädigung von 20,000
Fr. Vor Amtsgericht erhöhte er den ersten Forderungsbetrag auf 23,769
Fr. 55 Cis- nachdem die gegenüber seiner früheren Annahme verlängerte
Dauer der vorübergehenden totalen Arbeitsunfähigkeit bis 19. November
1900 festgestellt mar. Die Beklagte beantragte gänzliche Abweisung der
Klage, indem sie einerseits die Einrede des Selbstverschuldens erhob
und anderseits ihre Zahlungspflicht auchunter Berufung auf Art. 4
leg. cit. bestritt.

Der Kläger war wegen Anfspringens auf einen in Bewegung befindlichen
Bahnzug mit einer Busse belegt und da er diese nicht anerkannte,
dem Polizeirichter, Bezirksgericht Arlesheim, überwiesen worden. Diese
Amtsstelle verfügte jedoch auf Verlangen aller Beteiligten die Siftierung
des Strafverfahrens bis zum Austrage des vorliegenden Haftpflichtprozesses

Das Amtsgericht Dornach-Thierstein hiess das Klagbegehren aus Art. 5
leg. cit. im Betrag von 12,000 Fr. gut, das Obergericht fällte auf
Appellation beider Parteien den eingangs erwähnten Entscheid.

2. Zur Begründung der Einrede des Selbstverschuldens stellt-

32 vailrechtspflege.

die Beklasgte daran ab, dass sich der Kläger beim Eintreffen des
Zuges Nr. 180 auf der Station Mönchenstein noch in der Wirtschaft
Haberer befunden habe, dass er erst, als sich der Zug, welcher in
vorschriftsmässiger Weise abgefertigt worden sei, wieder in Bewegung
gesetzt habe, mit andern Personen von dort herbeigeeilt sei und entgegen
dem ausdrücklichen Verbot von § 14 Ziff. 8 des Transportreglementes den
fahrenden Zug zu besteigen versucht habe. Hierüber hat nun die Vorinstanz
folgendes festgestellt:

Der Kläger gelangte so rechtzeitig an den Zug heran, wie andere
Passagiere, die diesen auf dem Perron erwartet hatten. Auch-solchen
war es erst möglich, einzusteigen, als sich der Zug bereits wieder in
Bewegung befand. Die Abfertigung des Zuges, dessen Aufenthalt nach dem
Geschwindigkeitsstreifen der Lokomotive nur 36 40 Sekunden gedauert hatte,
erfolgte in einem Moment, sals die Zugänge zu den Wagen noch dicht mit
Passagieren besetzt waren-.

Diese tatsächlichen Feststellungen werden von der Berufungsklägerin
mit Unrecht angefochten. Wenn sie auch Mit den Aussagen verschiedener
Zeugen, insbesondere der Angestellten der Bahn nicht in Einklang stehen,
so stützen sie sich doch, wie aus dem Urteil des Obergerichts direkt
hervorgeht, auf die Depositionen zahlreicher anderer Zeugen. Von
aktenwidrigcr Annahme kann daher keine Rede fein; ebensowenig aber
kann in der Art und Weise, mit welcher die Vorinstanz das Resultat der
gesamten Erhebungen gewürdigt hat, eine Verletzung bundesrechtlicher
Bestimmungen, speziell von Art. 11 des Eisenbahn-Haftpflichtgesetzes
gefunden werden. Demnach hat das Bundesgericht gemäss Art. 81 des
Org.-Ges. diesen Tatbestand als richtig anzunehmen Nun fällt für die
Frage des Selbstverschuldens in Betracht, dass der Kläger allerdings,
wie er selbst nicht bestreitet, aufzusteigen versuchte, als sich der Zug
bereits in Bewegung befand, dass dieser aber bei Ankunft des Klägers
abfuhr, obschon er länger hätte anhalten sollen, da bis zu dem Moment
noch nicht alle auf dem Perron wartenden Fahrgäste hatten einsteigen
können. Aus diesem

Grunde steht die Tatsache, dass der Kiägers sich in der Wirtschaft
Haber-er aufgehalten hatte und von dort auf den Bahnhof geeilt _war,
mit seinem verspäteten Einsteigen nicht in Kausalzusammen-II. Haftpflicht
der Eisenbahnen bei Tötungen und Verletzungen. N° 5. 33

hang, vielmehr ist nach den Feststellungen der Vorinsianz anzunehmen,
dass jener, auch wenn er sich schon bei der Einfahrt des Zuges aus der
Station befunden hätte, gleichwohl, wie das Schicksal einiger anderer
Passagiere zeigt, vor die Alternative gestellt worden ware, entweder
den Zug unbenützt passieren zu lassen, oder aber aufzusteigen, während
dieser bereits wieder in Bewegung war. Hat somit lediglich der ungenügende
Aufenthalt des Zuges das rechtzeitige Aufsteigen des Klägers unmöglich
gemacht, so kann dies doch nicht dazu führen, seine Verantwortlichkeit
für das dadurch veranlasste Handeln zu alterieren. Massgebend für die
Zurechnung zu eigenem Verschulden ist ausschliesslich der Umstand,
dass jenes Verhalten als gefährlich bezeichnet werden muss und dem
Handelnden die Kenntnis der damit verbundenen Gefahr zuzumuten ist. Diese
Voraussetzungen treffen in casu unzweifelhaft zu. Dem Kläger konnte das
notorische bahnpolizeiliche Verbot, in Bewegung befindliche Eisenbahnwagen
zu besteigen, nicht unbekannt sein. Wenn nun auch mit der bisherigen
Gerichtspraxis (vgl. z. B. Eg er, Eisenbahnrechtliche Entscheidungen,
Bd. XVI, S. 146/47 [Entscheid des deutschen ReichsgerichisD
zuzugeben ist, dass nicht das verbotwidrige Handeln schlechthin,
sondern nur die Unterlassung der von einem vernünftigen Menschen zu
erwartenden Aufmerksamkeit ein Verschulden in dem hier erforderlichen
Sinne zu begründen vermag, so ist zu konstatieren, dass der Kläger
bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt und Vorsicht den eingetretenen
Unfall als naheliegende wahrscheinliche Folge seines Unternehmens hätte
voraussehen müssen und sich daher der eigenen Verantwortlichkeit nicht
entschlagen kann, selbst wenn, wie die Vorinstanz annimmt, ebenso grosse
Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass ihm sein Wagnis gelingen wet-de.

3. Allein, das festgestellte Verschulden des Klägers bildet nicht die
alleinige rechtlich relevante Ursache des Unfalls, vielmehr muss darin,
dass die Abfertigung des Zuges, wie die Voriustanz feststellt, in einem
Zeitpunkt erfolgte, als noch nicht sämtliche anwesenden Fahrgäste
aufgestiegen waren, ein konkurrierendes kausales Verschulden der
Bahnangeftellten, somit der Beklagten gesunden werden. Allerdings ist
dieser Umstand nicht geeignet, den

xvaII, 2. 1902 3

34 civilreohtsptiege.

Schadenersatzanspruch des Klägers aus Art. 7 leg. cit. zu begründen,
denn selbst bei der Annahme grober Fahrlässigkeit der Bahngesellschaft
deren Nachweis übrigens nach den Angaben der Akten als vom Kläger nicht
erbracht zu betrachten ist könnte jene Bestimmung nicht zur Anwendung
kommen, da jedenfalls nicht die von der Beklagten zu vertretende Tatsache,
sondern das schuldhafte Verhalten des Klägers den Unfall unmittelbar
herbeigeführt hat. Dagegen führt das Verschulden der Bahn immerhin dazu,
die Tragweite der Fahrlässigkeit des Klägers, welche im Vergleich zu jenem
als wesentlich leichter erscheint, erheblich zu reduzieren. Zur Entlastung
des Klägers ist insbesondere zu beachten, dass gleichzeitig mit ihm auch
noch andere Passagiere, die zum Teil sogar von den Bahnangestellten dazu
veranlasst wurden, den fahrenden Zug bestiegen, dass dieser sich erst in
langsamer Bewegung befand, dass endlich die Hast und (Sile, mit welcher
die Abfahrt betrieben wurde, also ein Umstand, den der Kläger nicht zu
verantworten hat, diesem die ruhige Überlegung der Situation unmöglich
machte und ihn dem spontanen Impuls nachgeben liess, sein infolge des
rechtzeitigen Eintrefsens unzweifelhastes Recht aus Mitbesörderung
notgedrungen in der versuchten Art und Weise zu wahren.

4. Die Berufung der Beklagten auf Art. 4 leg. cit. erweist sich in jeder
Hinsicht als unstichhaltig Dass der Kläger entgegen der Vorschrift des
Bahnpolizeigesetzes von 1878 das Bahngebiec an einer Stelle betreten
habe, die dem Publikum nicht zugänglich sei, hat die Beklagte nach der
verbindlichen Feststellung der Vorinstanz nicht zu beweisen vermocht,
daher ist diese Behauptung nicht weiter zu beachten.

Wenn die Beklagte ferner aus g 14 des Bahntransportreglements die
Verpflichtung der Passagiere ableiten will, bei Benutzung eines Zuges
dessen Ankunft aus dem Bahnhof zu erwarten, so kann diese Auffassung
in Übereinstimmung mit dem Obergericht nicht geteilt werden, da
die eitierte Vorschrift nach richtiger Interpretation lediglich die
rechtzeitige Anwesenheit der Fahrgäste verlangt. Demnach aber kann von
einem reglementswidrigen Verhalten des Klägers keine Rede sein.

Was endlich den Einwand betrifft, der Kläger habe sich
durchII. Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tòtungen und Verletzungen. N°
5, 35

das Besteigen des fahrenden Zuges in widerrechtlicher Weise mit der
Transportanstalt in Berührung gebracht, so Ists mit der Vorinstanz
aus die bisherige Gerichtspraxis zu verwerfe-it (vgl. Entscheid des
Bundesgerichts in Sachen Merz, Ath Samml Bd. XIII, S. 53, Erw. 4), wonach
der Einrede aus Art.? leg. citdann keine selbständige Bedeutung zukommt,
wenn sie sich auf diejenigen Behauptungen stützt, welche die Beklagte zur
Begründung der Ein-rede des Selbstverschuldens aufstellt, wie dies m casu
zutrifft. . 5. Da der Unfall nach den bisherigen Ausführungen wenigstens
teilweise auf ein Verschulden der Beklagten zurückgeführt werden muss,
so ist diese grundsätzlich haftpflichtigz das Mass ihrer Haftung aber
umfasst nicht den vollen Schaden, sondern bedarf mit Rücksicht auf
das konkurrierende Selbstverschulden des Klägers einer angemessenen
Reduktion. Nun basiert die Schadensberechnung der Vorinstanz abgesehen
von den Betragen sur Kleiderersatz und die ärztliche Behandlung (286
Fr. 00 Età), sowie für die totale Arbeitsunfähigkeit während deren Dauer
(1613 Fr 50 Cts.), welche Beträge in der Berufungsinstanz quantitativ
nicht angefochten sind aus der Annahme dauernder Verminderung der
Erwerbsfähigkeit um 75 0/0. Für diese ermittelt das Obergericht unter
Zugrundelegung eines Jahreseinkommens

ss von 2000 Fr., beim Alter des Klägers zu Zeit der abgeschlosse-

nen Heilung, nach Soldans Tabelle III eine Entschädigung von 23,235
Fr., an welcher 20 0/0 für die Vorteile der Kapitalabsindung in Abzug
gebracht werden. Wenn die Beklagteldageglen in erster Linie geltend
macht, dass die Reduktion der Arbeitsfahtgfett zu hoch veranschlagt
sei, indem sie thatsächlich nur 60% betrage, so ist dieser Auffassung
nicht beizutreten. Die Annahme der Vorinstanz von 75 oO stützt sich
auf das ärztliche Gutachten, welches den bleibenden Nachteil auf 70-75
OOsstazcieri, und erscheint schon aus diesem Grunde den Verhältnissen
angemessen, da die Ansicht der Sachverständigen, wenn auch nicht bindend,
so doch von entscheidender Bedeutung für die richterliche Schatzung
sein muss. Sie entspricht übrigens der in der Litteratur vertretenen
Anschauung, wonach der Verlust des rechten Nîmes durchschnittlich eine
Einbusse von drei Viertel der Erwerbsfahigkett zur Folge

36 Civilrechtspflege.

hat (ng. Kaufmann, Handbuch der Unsallverletznngen, S. 198 ff.; Becker,
Anleitung zur Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit nach Verletzungen,
S. 114) und steht auch nicht in Widerspruch zur bisherigen Praxis
des Bundesgerichts, welches bei ungelernten Arbeitern Verlust von zwei
Drittel der Arbeitsfähigkeit angenommen hat (ng. Amtl. Samml., Bd. VIII,
6790, Erw. 5, Bd. XVIII, S. 256, Crw. 3), da in casu eine Erhohnng
dieser Taxation ans drei Viertel durchaus gerechtfertigt erscheint mit
Rücksicht darauf, dass der Kläger gelernter Mechaniker ist und daher
weit schwieriger als jene neue geeignete Arbeit finden kann.

Zutreffend ist dagegen die weitere Einrede, dass die Vorinstanz mit
Unrecht ein Jahreseinkommen von 2000 Fr. zu Grunde lege, denn da es sich
aus den Akten ergibt, dass die Klagsorderung nur einen Verdienst von
1850 Fr. geltend macht (300 Arbeitstage à 61/6 Fr.), so ist eine höher
gehende Berechnung ausgeschlossen, wenn auch ans der Bescheinigung der
Elektrizitätsgesellschast Alioth hervorgeht, dass der Kläger im Jahre
1899 mehr verdient hat. Dieser Ansatz führt zu einem Rentenkapital von
rund 21,500 Fr. Nun erscheint ein Abzug von 200/O für die Vorteile der
Kapitalabfindung vollan genügend, denn es fällt in Betracht, dass der
Kläger nach den Angaben der Akten voraussichtlich während einer Reihe von
Jahren mehr als den in Rechnung gestellten Betrag verdient haben würde,
dass überdies bei seiner Berufsart kein Grund zu der Annahme vorliegt,
dass er seine Erwerbssähigkeit gehtkblich vor Ablauf der wahrscheinlichen
Lebensdauer eingebüsst

a e.

6. Veläuft sich nun nach dem Gesagten der volle Schaden (mit Einschluss
der unbestrittenen Beträge) aus nur circa 19,000 Fr. während die
Vorinstanz ihn auf 20,488 Fr. taxiert hat, so kann dies doch nicht zu
einer Herabsetzung der zugesprochenen Summe führen. Was nämlich den noch
zu berechnenden Abzug wegen Mitverschulden des Klägers betrifft, so muss
dessen Taration mit 25 0/0 seitens der Vorinstanz unter Berücksichtigung
der gesamten Verhältnisse als etwas zu hoch bezeichnet und darin
eine ungefähre Kompensatson des oben konstatierten Rechnungsfehlers
gesunden werden. Ubrigens ist zu beachten, dass auch die Gutheissung
III. Haftpflicht für den Fabrikund Gewerbebetrieb. N° 6 87

der Annahme des Obergerichts ein Resultat ergäbe, dessen geringe Differenz
mit dem zugesprochenen Betrag eine Abänderung des Urteils nicht zu
rechtfertigen vermöchte, da ja die Schadensbeniessung der Natur der Sache
nach nicht auf genauen rechnerischen Operationen, sondern stets nur auf
approrimativer Schätzung beruht, welche wesentlich auf das freie Ermessen
des Richters abstellen muss. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Hauptberusung der Beklagten, sowie die Anschlussbetufung des
Klägers werden abgewiesen; demgemäss wird das angefochtene Urteil des
solothurnischen Obergerichts in allen Teilen bestätigt.

III. Haftpflicht für den Fabrikund Gewerbebetrieb. Responsabilité pour
I'exploitation des fabriques.

6. guten vom 12. gum 1902 in Sachen gunter, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Zinsen
Bekl. u. Ber.-Bekl.

Körperverletzung. Mass des Schadenersatzes, Grundsätze ; Beckam ng
des Begrz'sfes Erwerbsunfàhs'gkeîî. Abzug für Katze-eminefinde/,ng.
Teisilweises Selbsiverschuchen des Verletzten. Art. 5 litt. {)
F.-H.-G. Compensatiou beidseitiger Fahrlässigkeit? Art. 5 litt. a
eed. (Zufall). Strafreehtlicle vee'folgbares Verschulden des
Betriebsunternehmer-F (Art. 6 Abs. 3 F.-H.-G.) ? Entscheidungdes
Bzmdesgerichtes über kantonale Prozesskosten. Art. 224 Abs.
2 Org. Ges. Rektifikationsvorbehalt (Art. 8 F.-H.-G.}.

A. Durch Urteil vom 19. November 1901 hat das Obergericht

des Kantons Aargau erkannt: Beide Parteien sind mit ihren
Appellationsbegehren abge-

wiesen. Das angesochtene Urteil des Bezirksgerichtes Aarau hatte ge-

lautet :
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 28 II 29
Datum : 01. Januar 1902
Publiziert : 31. Dezember 1903
Quelle : Bundesgericht
Status : 28 II 29
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 28 Givilrechtspflege. et il n'a pas méme été allégué que les lésions souffertes


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • vorinstanz • selbstverschulden • bundesgericht • passagier • zins • schaden • dauer • bahnhof • verhalten • richtigkeit • fahrender • vorteil • eisenbahn • jura • mass • mechaniker • zeuge • tag • schadenersatz
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