238 Civilrechtspfiege.

dass das Konkursamt alle noch bestehenden Ansprüche des Bianchi aus dem
Werkvertrage den Klägern habe abtreten wollen, soweit sie nicht bereits
durch die Zahlungen der Beklagten getilgt worden seien; in der Abtretung
seien daher auch die 2923 Fr. inBegriffen, mit Bezug aus die die Klage
gutgeheissen wurde.. Es liege demnach (da die Beklagte Bescheinigungen
vorgewiesen habe, wonach Bianchi einen Teil seiner Forderungen auf die
Beklagte ver Konkursansbruch andern Gläubigern abgetreten hätte) der Fall
der mehrfachen Abtretung der nämlichen Forderung vor. Selbstverständlich
könne in diesem Prozesse nicht entschieden werden, welche der Cessionen
gültig sei; das müsse einem Rechtsstreite zwischen den verschiedenen
Cessionaren vorbehalten bleiben. Immerhin haben die Kläger, welche eine
Abtretung in Händen haben, das Recht, feststellen zu lassen, ob überhaupt
aus dem Werkvertrag noch ein Guthaben an die Beklagte resultiere. Die
Klage könne daher nicht abgewiesen werden; dagegen sei die Beklagte zur
Hinterlegung des fraglichen Betrages berechtigt zu erklären.

Nun ist vorerst nicht festgestellt, ob sich die Abtretungen, die
(bezw. deren Denunziatioan die Beklagte produziert hat, auf den Teil der
Forderung der Kläger beziehen, der heute noch in Frage steht. Sodann
ist, entgegen den Rechtsausführungen beider Parteien in der heutigen
Verhandlung, mit der Vorinstanz anzunehmen, dass, falls sich die
produzierten frühern Abtretungen wirklich auf die heute streitige
Forderung beziehen, ein Fall des Art. 188 O.-R. in der Tat vorliegt;
denn diese Gesetzes-bestimmung verlangt nicht, dass über die Frage, wem
eine Forderung zustehe, ein Streit vor Gericht herrschen müsse, wie die
besondere Anführung dieses Falles in Abs. 2 deutlich beweist. Im übrigen
entsteht allerdings das Bedenken, ob die Vorinstanz berechtigt gewesen
fei, die Beklagte zur Deposition der Summe, zu der sie grundsätzlich
verurteilt wurde, ohne Parteiantrag zu ermächtigen. Eine genaue Prüfung
der Begründung des vor-instanzlichen Urteils in Verbindung mit dessen
Dispositiv (in der Hauptsache) ergibt, dass die Vorinstanz im Grunde
nur aussprechen will, die Veklagte schulde aus dem Werkvertrage noch
2923 Fr., dagegen nicht auch das Recht der Kläger gegenüber dritten
Ansprechern (frühern Cessionaren) feststellen will; die Zusprechung
IV. Obligationenrecht. N° 28. 239

der Klage an die Kläger erfolgt vielmehr nur unter dem Vorbehalt, dass
nicht besser Berechtigte vorhanden seien. Ob ein derartiges Vorgehen
zulässig sei, ist jedoch eine prozessuale Frage, wie immer man auch im
übrigen die Sache benennen mag (ob Übergang von einer Leistungszu einer
Feststellungsklage, worüber zu vergleichen Wach, Feststellungsanspruch,
S. 42 f.). Diese Frage hat das Bundesgericht daher nicht zu über-prüfen.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil der
I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Januar
1902 in allen Teilen bestätigt.

28. git-feti vom 19. april 1902 in Sachen Yum, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen
Qatar-31351, Kl. u. Ber.-Bekl.

leitete-. Pflicht des Mieters zur Benutzung der Méetsachepis Zum Ah-laufe
der Mietzeit. Vertragsauslegung; Rechtsgrundsatze uber dee gereizt-ich
Pflichten des Mieters. Art. 274, 279, 283 0-3.

A, Durch Urteil vom 8. Februar 1902 hat die I. Appellationskammer des
Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:

Der Beklagte ist pflichtig, der Klägerin 500 Fr. nebst Zins zu 50/0 seit
24. Oktober 1901 zu bezahlen, die Mehrforderung wird abgewiesen. · ·

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und In richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht emgelegt, nnt den Anträgen: .

Das angesochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage m vollem Um an e
ab uweisenz _ .

(Sfideîtueîîzseien unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Akten
zu vervollständigen, insbesondere sei ein Bewetsverfahkesl darüber
anzuordnen, ob der Beklagte beim Vertragsschlusse unt der Klägerin
resp. deren Rechtsvorfahren ausdrücklich oder WI-

240 Civilrechtspflege.

schweigend die Verpflichtung zur Bewerbung des Mietobjektes ein: ss

gegangen sei;

Weiter eventuell: Es sei die der Klägerin zugesprochene Entschädigung
auf einen richterlich zu bestimmenden Betrag zu reduzieren

C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter des Beklagten
diese Berufungsanträge.

Der Vertreter der Klägerin trägt aus Abweisung der Berusuug an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Laut Mietvertrag, beginnend mit 1. April 1895, hatte der Beklagte Burr
im .Hirschen zu Wollishofen-Zürich II, einen Laden zum Betriebe einer
Metzgerei sowie eine Wohnung nebst Zubehör gemietet, zu einem jährlichen
Mietzinse von 1800 Fr. (wovon 1000 Fr. für den Laden zu rechnen sind). Der
"Laden besteht laut dem von der Vorinstanz Vorgenommenen Augenschein
aus drei zusammenhängenden und eigens für das Metzgereigewerbe
eingerichteten Räumlichkeiten: einem Fleischverkaufsladen, einem
Wurstereilokal Fund einem Küchenraum mit Raucheinrichtungz ohne bauliche
Umänderungen könnten diese Mietlokalitäten nicht wohl für einen andern
Geschäftsbetrieb verwendet werden Laut Art. 4 der besondern Bestiuunungen
des Mietvertrages verpflichtete sich der Mieter, die von ihm gemieteten
Räumlichkeiten sachgemäss zu bewohnen und zu unterhalten, dieselben zu
fremden Zweden nicht zu gebrauchen ac. Nachdem der Vermieter Heusser im
Winter 1900 auf 1901 in Konkurs geraten war, übernahm die Klägerin mit
der Liegenschaft zum Hirschen auch den Mietvertrag mit dem Beklagten,
der jedoch, wie der Klägerin mitgeteilt worden, aus 1. Oktober 1901 vom
Beklagten gekündigt war. Am 10. August 1901 stellte nun der Beklagte den
Betrieb der Metzgerei in den gemieteten Lokalitäten ein, indem er aussen
am Verkaufsladen den Anschlag anbrachte: Die Metzg befinde sich von nun
an im Nachbarhause. Der Beklagte hatte nämlich inzwischen das stadtwärts
an den Hirschen angrenzeude Wohnhaus Nr. 320 käuflich erworben und darin
neue Metzg-Lokalitäten erstellt, die er seither bewirbt. Die Klägerin
liess den Beklagten am 10. August 1901 aufforderu, das Metzgereigewerbe
in denN. Obligationenrecht. N° 28. 241

von ihm gemieteten Lokalitäten wieder auszunehmen; der Beklagte antwortete
jedoch unterm 12. gl. Mrs., er sei dazu nicht verpflichtet Die Metzgerei
im Hirschen blieb vom 10. August 1901 an bis mindestens zum Tage der
Fällung des vorinstanzlichen Urteils unbenutzt.

2. Mit der vorliegenden Klage Verlangt nun die Klagerin vom Beklagten
Schadenersatz dafür, dass der Beklagte die gemieteten Metzgereilokalitäten
vertragsund gesetzeswidrig vorzeitig nicht mehr benutzt und sie dadurch
entwertet habe. (Das Quantitativ der Schadeuersatzfordernng ging
ursprünglich aus 5000 Fr. nebst Zins zu 5 OJO seit 1. August 1901.) Der
Beklagte hat jede Schadenersatzpflicht abgelehnt, mit der Begründung,
eine Pflicht zum Gebrauche der fraglichen Mietlokalitäten (d. h. speziell
der Metzgereilokale) sei ihm weder durch den speziellen Mietvertrag
überbunden gewesen, noch folge sie aus den gesetzlichen Bestimmungen
über Sachmietez er habe daher nur von einem Rechte Gebrauch gemacht und
weder vertragswidrig , noch widerrechtlich im Sinne der Bestimmungen
über unerlaubte Handlungen gehandelt. Während die erste Instanz den
Standpunkt des Beklagten teilte und somit die Klage abwies, ist die
Vorinstanz zu ihrem eingangs mitgeteilten, die Klage grund-

sätzlich gutheissenden Urteile dadurch gelangt, dass sie in Fällen

wie der vorliegende, wo ein Mietlokal zu einem bestimmten Gebrauche
und für ein bestimmtes Gewerbe eingerichtet ist, eine gesetzliche
Pflicht des Mieters zum Gebrauch und zur Bewerbung der Mietsache
annahm. Hiegegen richtet sich die Berufung des Beklagten. J Z. Der
Vertreter des Beklagten hat heute namentlich betont, es handle sich
beim streitigen Vertrag um Miete und nichtlum Pacht; nun sei aber
der Mieter nach schweizerischem Obligationenrecht, Art. 274, nur zur
Vergütung des Mietziuses verpflichtet, während allerdings der Pächter
gemäss Art. 303 eod. nicht nur zur Leistung des Pachtzinses, sondern
auch zur bestimmungsmmaga ordentlichen Bewirtschaftung des gepachteten
Gegenstandes verpflichtet sei. Richtig ist nun unzweifelhaft, dass es
sich beim fraglichen Vertrage nach den Bestimmungen des schweizerischen
Obligationenrechtes um einen Mietrund nicht um einen Pachtk xxv11th.1902
ss ' ' ' ss HENN-

242 (livilrechtspflege.

vertrag handelt; denn nach schweizerischem Obligationenrecht ist die Pacht
gerichtet auf den Bezug der Früchte oder Erträgnisseeiner unbeweglichen
Sache oder eines nutzbar-en Rechtes, während bei Überlassung zum
entgeltlichen Gebrauch einer Sache Mietevorliegt (Art. 296 einerseits,
ein. 274 anderseits; vergl. auch Antil. Samml. der buudesger. (Smith.,
Bd. XIX, S. 331 Erw. s, Urteil vom 22. April 1893 i. S. Masse Déglon gegen
Blum). Dagegen kann aus der Gegenüberstellung der Gesetzestexte überden
Begriff der Miete und der Pacht und die Verpflichtungen des Mieters
einerseits, des Pächters anderseits, nicht ohne weiteres gefolgert werden,
dass eine Verpflichtung des Mieters, die zum Gebrauch überlasseue Sache
auch wirklich zu gebrauchen, schlechterdings ausgeschlossen sei. Klar,
und auch weder vom Beklagten noch von der ersten Instanz bestritten,
ist zunächst, dass eine derartige Vereinbarung ausdrücklich im Vertrag
festgesetzt werden kann (oer-gl. einen solchen Fall in HandelsrechtL
Entscheid, Bd. 16, S. 164). Die Klagerin erblickt denn auch eine
solche Vereinbarung in Ziffer 4 der Besonderen Bestimmungen- des
Mietvertrages. Es kann ihr jedoch hierin nicht beigetreten werden.
Aus dieser Vertragsbestimmung kann nicht eine spezielle Verpflichtung
des Mieters, die Mietsache zu bewohnen, hergeleitet werden; vielmehr
ist der Nachdruck (wie die erste Instanz richtig ausgeführt hat) aus
das Wort sachgemäss zu legen. Alsdann aber liegt in dieser Bestimmung
keine weitere Verpflichtung als die gesetzlich, in Art. 283 O.-R.,
ausgesprochene, wonach der Mieter Bei dem Gebrauche der gemieteten Sache
mit der Sorgfalt eines sorgsamen Hausbaters zu verfahren- hat. Auf diese
Bestimmung ist nunmehr einzugehen.

4. Im allgemeinen ist bei Beurteilung der dem Mieter gegenüber dem
Vermieter gesetzlich obliegenden Pflichten davon auszugehen, dass
der Mietvertrag wie übrigens im heutigen Rechte alle Verträge und
Rechtsgeschäfte, die nicht streng formeller Natursind ein cane:-actus
bonae fidei ist, also von dem Grundsatze Von Treu und Glauben im Verkehre
beherrscht wird und nach diesem Grundsatze auszulegen ist. Die in Erwägung
3 in fine angeführte Bestimmung des Art. 283 O.-R. stellt sich als nichts
anderes denn als eine Anwendung dieses allgemeinen, das

IV. Obiigaiionenrecht. N° 28. 243

Vertragsrecht beherrschenden Grundsatzes dar. Die Verpflichtungen des
Mieters erschöpfen sich danach von vornherein nicht in der in Art. 274
O.-R. speziell aufgestellten Pflicht zur Entrichtung des Mietzinsesz diese
Gesetzesbestimmnng will nicht etwa die Pflichten des Mieters erschöpfend
aufzählen, sondern sie gibt zunächst nur die Begriffsbestimmung des
Mietvertrages und stellt die aus dieser Begrisssbestimmung notwendig
entspringende Pflicht des Mieter-s auf; im übrigen regeln die Art. 283
288 die Pflichten des Mieters näher. Was vertragswidriger Gebrauch der
Mietsache und Missbrauch derselben (Art. 283 Abs. 2 O.-R.) ist, bestimmt
sich in jedem Falle nach der Natur des betreffenden Mietvertrages und
der betreffenden Mietsache. Was nun von diesen Gesichtspunkten aus die
heute streitige Verpflichtung des Mieters, das Mietobjekt zu benutzen,
betrifft, so ist allerdings im allgemeinen zu sagen, dass eine derartige
Verpflichtung, die allgemeiner Art und für jeden Mietvertrag gültig ware,
nicht besteht; im allgemeinen stellt sich der Gebrauch der Miete durch
den Mieter nur als Recht desselben, nicht als Pflicht dar. Dagegen kann
es Verhältnisse geben, wo der Gebrauch der Mietsache zur Pflicht des
Mieters wird. Das ist dann der Fall, wenn das Mietobjekt nur zu dem
Zwecke, zu dem es vermietet isi, eingerichtet worden ist und nun der
Nichtgebrauch eine Entwertung herbeiführt Des Nähern liegt dieser Fall
dann vor, wenn eine Sache zum Betriebe eines bestimmten gewerblichen
oder industriellen Geschäftes vermietet worden ist, zu dem Zweck,
dass dieses Gewerbe ausgeübt werde. Fälle derartiger Vermietung grenzen
enge an die Pacht (unter welche sie nach den Bestimmungen verschiedener
Gesetze auch fallen würden); die Heranziehung der für die Pacht geltenden
Grundsätze über die Bewirtschaftung des Mietobjektes liegt daher hier
nahe. Das rechtliche Jnteresse des Vermieters erschöpft sich hier
nicht im Bezuge des Mietzinsesz vielmehr hat in dergleichen Fällen der
Vermieter selber ein rechtliches Interesse daran, dass das betreffende
Gewerbe vom Mieter auch wirklich bis zum Schlusse der Miete ausgeübt
merde; denn ein zeitweiliges Leerstehen der für ein bestimmtes Gewerbe
hergerichteten Lokalitäten setzt den Wert der letztern herab und verur-
sacht dem Vermieter auch im übrigen Schaden, bestehend in

244 Civilrechtspflege.

schwierigerer Vermietbarkeit und eventuell in Kosten für Umbauten der
Lokalitäten. In dergleichen Fällen hat der Mieter nach dem Grundsatze
von Treu und Glauben aus dieses berechtigte Interesse des Vermieters
Rücksicht zu nehmen, und ist die Pflicht der tatsächlichen Benutzung
der Mietsache als im Vertrage gewollt und mitenthalten anzusehen. Diese
Pflicht kann namentlich auch hergeleitet werden aus dem in am. 283 Abs. 2
O.-R. enthaltenen Verbote der Zusügung von Schaden durch offenbaren
Missbrauch der Mietsache: unter Missbrauch ist nicht nur der Might-anch,
der der Substanz der Sache Schaden zufügt, zu verstehen, sondern jeder
Missbrauch, der ihren Wert verringert (vgl. auch Hasner, Kommentar,
2. Aufl Art. 283 Anm. 4). Allerdings darf auf der andern Seite dieser
Grundsatz von der Verpslichtung des Mieters zum Gebrauche der Sache nicht
rigoros, mit aller Schärfe, durchgeführt werden; vielmehr haben hier
die Grundsätze über vertragliches Verschulden Anwendung zu finden und
ist im Einzelfalle die Verpflichtung beider Teile nach den Grundsätzen
von Treu und Glauben zu bestimmen. (Vergl. über diese prinzipielle
Frage: Janggen, Sachmiete, S. 90 f., Laurent, Principes, XXV, S. 283
und dort citiertez andere Fälle: Revue des Bundescivilrechts, 1X,
S. 85; Rechenschaftsbericht des Zürcher Obergerichts pro 1899, S. 67;
Zeitschrift für französisches Civilrecht, Bd. XXVII, S. 21 f. Izu
weitgehend]; Kohler in Jherings Jahrbuch für Dogmatik) Der vorliegende
Fall nun gehort zu denjenigen Fällen, in denen eine Mietsache zum Betriebe
eines bestimmten Gewerbes vermietet worden ist; die Pflicht des Mieters
(und Beklagten), die Mietsache bis zum Schlusse der Miete zu benützen,
ist also zu besahen. Ebenso kann nicht bestritten werden, dass der
Beklagte diese Pflicht schuldhaft verletzt hat.

.5.Jst demnach der Bestand der von der Klägerin behaupteten Pflicht des
Beklagten grundsätzlich anzuerkennen und ist deren schuldhaste Verletzung
durch den Beklagten erwiesen, so fragt sich weiter,welches die Folgen
dieser Verletzung seien, speziell ob daraus ein Schadenersatzanspruch
der Klägerin (als Bermieterin) gegen den Beklagten (als Mieter) folge
Die analoge Anwenzdung des Art. 279 O -R, wonach der Vermieter dann,
wennlV. Ohligatlonenrecht. N° 28. 245;

der Mieter auch wegen eigener Verschuldung die Mietsache nicht benützen
kann, nur Anspruch auf die volle Gegenleistung hat, würde zur Abweisung
des Schadenersatzanspruches führen. Allein es geht nicht an, den Fall
des Nichtbenutzenkönnens der Mietsache" wenn auch wegen Verschuldung des
Mieters dem Falle des Nichtbenutzenwollens gleichzustellen; beide Fälle
sind ihrer innern Natur nach verschieden, auf einen verschiedenen inneren
Willen des Mieters zurückzuführen Der Fall des Nichtbenutzenroollens ist
nach den allgemeinen Grundsätzen über die Nichterfüllung von Verträgen zu
beurteilen und danach erscheint ein Schadenersatzansprnch des Vermieters
als gegeben, wenn er Schaden erlitten hat, der mit dem vertragswidrigen
Verhalten des Mieters in ursächlichem Zusammenhange steht.

6. Vorliegend ist nun nicht zu verkennen, dass die Klägerin in erster
Linie, und hauptsächlich, Schaden erleidet durch die an sich durchaus
erlaubte Konkurrenz, die der Beklagte ihr (resp. ihrem jetzigen
Mieter) macht. Dagegen hat die Vorinstanz doch auch einen gewissen
mit dem Vertragsbruche des Beklagten in Kausalzusammenhang stehenden
Schaden angenommen, und es ist nicht ersichtlich, dass diese Annahme
in tatsächlicher Beziehung aktenwidrig oder in rechtlicher Hinsicht
irrtümlich sei. Die Klage ist daher grundsätzlich, und in quantitativer
Beziehung in dem von der Vorinstanz gesprochenen Betrage gutzuheissen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil der L Appellationskammer
des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 8. Februar 1902 in allen Teilen
bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 28 II 239
Datum : 01. Januar 1902
Publiziert : 31. Dezember 1903
Quelle : Bundesgericht
Status : 28 II 239
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 238 Civilrechtspfiege. dass das Konkursamt alle noch bestehenden Ansprüche des Bianchi


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • mietsache • vorinstanz • schaden • bundesgericht • pacht • frage • benutzung • wille • unternehmung • werkvertrag • metzgerei • treu und glauben • erste instanz • richtigkeit • wert • zins • kausalzusammenhang • gegenleistung • entscheid
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