M Civilrechtspflege.

II. Haftpflicht der Eisenbahnen u. s. w. bei Tötungen und
Verletzungen. Responsabflité des entreprises de chemins de fer, etc.
en cas d'accident entrainant mort d'homme

ou lésions corporelles.

24. guten vom 1. Ell-it 1902 in Sachen Hebwetzerisstje Bunde-bahnen
Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Dochten Kl. u. Anschl.-Ber.-Kl.

Ansahlussberufung, bei weichem Gerichte einzuiegen ? Art. 70
Org..-Ges. Die Einlegzmg beim jedem a quo genügt, wenn dieser die
Drittei- rung benne n der zehntdgigen Frist des Art. 70 Org.-Ges. dem
Bund-esgern-free übermittelt. Hass der Entschädigung. Betreten-rette
grobe Fahrlässigkeit der Transpartanstalt, Art. 7 E . H.-G. Fakultät
der Zuspreckemg einer e angemessenen Geldsumme ; Cha-raider dieses
Ampruclees. Schadenersatz für bieibende Invalidität; Berecimung
; Abzug für Kapitalabfindung. Art. 5. Abs. 3, Art. 6, Abs. 1
l. c. -Heilungskesten.A. Am 4. Juni 1899 snhr der Nachtschnellzug Nr. 26
ZurichGenf, der bis Aarau von der Schweizerischen Nordostbahn geführt
wurde, bei seiner Einfahrt in den Bahnhos Aarau über die vorgeschriebene
Haltstelle hinaus und stiess am Westende desBahnhofes auf zwei, auf dem
gleichen Geleise zur Übernahme des Zuges bereit stehende Lokomotiven
der schweizerischen Central bahn. Der Zug war, nachdem in Brugg eine
Vorspannmaschines abgekuppelt worden war, mit der Von Lokomotivführer
Heinrich Metzger in Zürich und Heizer Hans Bosshard daselbst bedienten
Maschine Nr. 190 bespannt und mit durchgehender, automatischer
Luftdrurkbremse (Syem Westinghouse) versehen. Der Anprall hatte zur Folge,
dass der auf die Lokomotive folgende (Sepa-:kwagen zum Teil in den darauf
folgenden Personenwagen hineingeschoben bezw. hinausgehoben wurde, wodurch
mehrere Jnsassen des Wagens verletzt und zwei davon getödtet wurden. Jn
denII. Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tò'tungen und Verletzungen. N°
24. 201

übrigen Wagen wurde ein starker Stoss verspürt. Im Packwagen befand sich
der Bremser Jakob Leonz Locher in Aarau. Er wurde durch den Stoss zu Boden
geworfen, und ein Haufen von Kisten und Gepäck fiel über ihn. Die äussern
Verletzungen, die er davon trug, waren unbedeutend, Locher fühlte sich
selbst nur leicht verletzt, so dass er sich noch an den Rettungsarbeiten
beteiligte und auch die Arbeit bald wieder aufnahm. Nach wenigen Tagen
wurden jedoch die Schmerzen im Kopfe, die er seit dem Unfalle verspürte,
heftiger, und es zeigte sich, dass der Unfall sein Nerven- system derart
angegriffen hatte, dass er zur Arbeit nicht mehr tauglich war, weshalb
er denn auch von der Nordostbahngesellschaft entlassen wurde. Locher
ist im Jahre 1866 geboren, er ist verheiratet; seine zwei Kinder sind
nach dem Unfalle gestorben.

B, In einer durch J. L. Locher veranlassten Beweisführung zum ewigen
Gedächtnis wurde von den Herren Dr. Kottmann in Solothurn, Dr. Bircher
in Aarau und Dr. Dubois in Bern Ende März 1900 ein Gutachten erstattet,
das zu dem Schlusse fam, dass Locher an schwerer traumatischer Neurose
leide, dass diese Krankheit die unmittelbare Folge des am 4. Juni 1899
erlittenen Unfalles und dass Locher seither als völlig arbeitsunfähig
und als unheilbar zu betrachten sei.

C. Namens des J. L. Loche-r stellte der ihm ernannte Vormund beim
Bezirksgericht Aarau gegen die Nordostbahngesellschaft am 12. August
1900 Haftpflichtklage an, mit dem Begehren: Die Beklagte sei zu
verurteilen, dem Kläger zu bezahlen: 1. An Heilungskoften 94 Fr. 40
Cts.; 2. Minderungserwerb seit dem Unfall bis zur Klagführnng 1200 Fr.;
3. Fünf-leibende Invalidität 40,000 Fr.; 4. Gemäss Art. 7 E.-.i;.·-G.
10,000 Fr.; 5. Ferner je 600 Fr. per Jahr während seiner Lebensdauer
für besondere Pflege und Wartung, Alles samt

,Zins zu 5°]0 seit dem 4. Juni 1899 hinweg. Die Klage

stellte, was den Nachweis des nach Art. 5 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes
zu vergütenden Schadens anbelangt, auf das erwähnte ärztliche Gutachteu
ab, und bemerkte weiterhin, das Jahreseinkommen des Klägers habe zur
Zeit des Unfalles mit den Nebenbezügen 2160 Fr. betragen, was einer
Kapitalsumme von 40,000 Fr. entspreche. Über die Forderung von 1200 Fr.

202 Civilrechts pflege.

für Minderungserwerb sagte die Klage: Die Ehefrau des Klägers habe bis zum
Unfall täglich mindestens zwei Franken durch Handarbeit verdient. Mit dem
Unfall sei ihr jede Beschäftigung unmöglich geworden, da sie beständig
mit der Wartung und Aufsicht über ihren Mann beschäftigt sei; von daher
habe sie einen Ausfall von 750 Fr. erlitten, wozu die dem Kläger nicht
ersetzten Nebenbezüge mit 450 Fr. kämen. Zu der gesordet-ten Leistung
für grobe Fahrlässigkeit bemerkte die Klage, sie berufe sich auf die
Akten der gegen den Lokomotivführer Metzger geführten Strafuntersuchung,
aus denen sich ergebe, dass dieser durch mannigfache Nachlässigkeiten
und viele grobe Verstösse das Unglück herbeigeführt habe und dass auch
die Bahngesellschaft selbst ein schweres Verschulden treffe. Die Klage
hebt hei vor: Metzger habe, obschon nach seiner Angabe die Brernse
nicht sunktionierte, kein Notsignal, überhaupt kein Signal gegeben,
und so verhindert, dass der Zug durch Eingreifen mit den Handbremsen
hätte angehalten werden und dass die Centralbahn-Lokomotiven noch
rechtzeitig hätten entfliehen können. Übrigens sei bewiesen, dass die
Bremse funktioniert habe, und nur nicht rechtzeitig zur Verwendung gelangt
sei. Die Beklagte selbst habe sich dadurch einer groben Fahrlässigkeit
schuldig gemacht, dass sie dem Metzger, der wegen Dienstfehlern sehr
oft bestraft worden fei, und den Nachtng seit einem halben Jahr nicht
mehr geführt habe, dessen Führung am Unglückstage anvertraute, obschon
sie gewusst habe, dasz derselbe wegen des damals abgehaltenen Festes in
Chur ungewöhnlich stark benutzt werde-. Dem Metzger falle zur Last, dass
er in Brugg vergessen habe, Hauptluftreservoir und Zugsluftleitung der
Bremsvorrichtung vermittelst Offnens des Absperrhahnens in Kommunikation
zu bringen, wodurch bewirkt worden fei, dass die Luftleitung ungenügend
mit Druckluft gefüllt und nicht mit normalem Druck von circa 5
Atmosphären gefüllt erhalten worden sei, weshalb die Bremse in Aarau
nicht mehr gehörig wirkte. Metzger habe es auch unterlassen, den Sandng
zu öffnen. Eine grobe Fahrläsfigkeit der Beklagten liege ferner darin,
dass auf ihre Anordnung hin die Ablösungsmaschinen der Centralbahn auf
dem gleichen Geleise aufgestellt gewesen seien, auf dem der Zug in Aarau
einfahre. Den Metzger, eventuell dieII. Haftpflicht der Eisenbahnen bei
Tdtungen und Verletzungen. N° 24. 203

Beklagte treffe grobes Verschulden, weil vor der Abfahrt des Zuges
in Brugg keine Bremsprobe vorgenornmetr worden set. Zu der Forderung
von 600 Fr. jährlich verweist die Klage auf das bundesgerichtliche
Urteil in Sachen Aliverti gegen GotthardBahn (Amtl. Samml Bd. XVIII,
S. 809) und beinertt bagni Auch der Kläger habe stete, besondere Wartung
bleibend not1g, und es sei nicht ausgeschlossen, dass er in einer Anstalt
untergebracht werden müsse. So lange die (Sheitan ihn besorgen forme,
entgehe ihr der Verdienst, und müssen Drittpersonen angestellt werden,
so seien sie zu bezahlen. · '

D. Die Beklagte beantragte in der Antwort: Es sei die Plage abzuweisen,
insofern sie den Betrag von 15,000 Fr., abzuglich der seit 4. August
1900 erfolgten Zahlungen überschreite. Sie anerkannte grundsätzlich die
Haftpflicht und erklärte sich Bereit, dem Kläger bis zur Erledigung des
Prozesses seinen firen Gehalt zu bezahlen, zuzüglich 500 Fr. jährlich fin:
Ausfall an Nebenbezügen. Was die einzelnen Posten betrifft, so anerkannte
die Beklagte den Betrag von 94 Fr. 40 W. für Heilungskosten, bestritt
aber die Forderung wegen dauernder Erwerbsunfahigkeit dem Masse nach,
weil nicht genügend erstellt sei, dasz der Klager zeitlebens gänzlich
arbeitsunfähig bleiben werde und weil neben dem sixen Gehalt von 1224
Fr. jährlich nicht dera ganzefBetrag der Nebenbezüge in Rechnung gebracht
werden durfe. Die Forderung für entgangenen Verdienst wurde bestritten;
ebenso die aus Art. 7 des Eisenbahnhaftpstichtgesetzes, weil grobe
nJahrlässigkeit auf Seite der Beklagten oder des Lokomotivfuhrers
Metzger nicht vorliege und die Umstande den Zuspruch einer derartigen
Entschädigung nicht rechtfertigten. Eine besondere Auslage für Wartung
sei dem Kläger nicht entstanden; die goederung hiefür sei unbegründet
und eventuell nicht angemessen.

E. Gegen den Lokomotivführer Metzger war eine Strafuntersuchung
eingeleitet worden, in der ein technisches Gutachten über die Ursachen
des Zusammenstosses erhoben wurde. Brecht.: stellten Expert-en, Herren
R. Wehermann, Ober-Maschinenmgenteur der Jura-Simplonbahn in Bern,
und A. Keller, Maschineningenieur, Sekretär der Technikerkommissionen
des. schwelzertschen Eifenbahnverbandes, in Zürich, fassten das Ergebnis
ihrer Unter-

204 Civilrechtspflege.

suchung dahin zusammen: Die unmittelbare Ursache des Überfahrens des
Bahnhofes Aarau durch den N.-O.-B.-Schnellzug 26 am 4. Juni 1899 liegt
darin, dass Lokomotivführer Metzger den Dampf viel zu spät abstellte
und infolgedessen auch die ihm gm: Verfügung stehenden Bremsmittel zu
spät zur Anwendung brachte, Um seinen Zug rechtzeitig, d. h. vor dem
Aufstellungsort der beiden S.-C.-B.-Lokomotiven anhalten zu können.
Speziell heben sie an anderer Stelle hervor, dass beim Anhalt-en des
Zuges 26 am 4. Juni 1899 im Bahnhofe Aarau die Luftbremse im ganzen Zuge
gewirkt hat und dass ein Fall des Versagens der Weftinghouse-Bremse
hier nicht vorliegt. Die Strafuntersuchung führte zu einer Klage
der Staatsanwaltschaft wegen Vergehens im Sinne von Art. 67 litt. b
des Bundesstrafgesetzbuches vom 4. Februar 1853. Durch Urteil des
Bezirksgerichtes Aarau vom 30. März 1901 wurde Metzger, unter Annahme
weitgehender Milderungsgründe, schuldig erklärt, infolge fahrlässiger
Nichterfüllung der ihm obliegenden Dienstpflicht eine erhebliche
Gefährdung und Beschädigung des Nachtschnellzuges Nr. 26 vom 4. Juni
1899 und dadurch die näherbezeichneten Folgen herbeigeführt zu haben,
und demgemäss zu der ausgestandenen Untersuchungshaft, zu weiteren 3
Wochen Gefangenschaft, zu einer Geldbusse von 100 Fr., eventuell, im
Falle des Nichtbezahlens, zu ferneren 20 Tagen Gefangenschaft und zu
den Kosten ver-urteilt Das Obergericht des Kantons Aargau, an das beide
Parteien appellierten, hat das erstinstanzliche Urteil am 25. Januar
1902 dahin abgeändert, dass es die Gefängnisstrafe des Metzger von 3
Wochen auf 4 Monate Gefängnis erhöhte.

F. In dem vorliegenden Civilprozesse sällte das Bezirksgericht Aar-an
sein Urteil am 23. März 1901; es verneinte die grobe Fahrlässigkeit und
verurteilte die Beklagte zu den Heilungskosten von 94 Fr. 40 GAS., zu
einer Entschädigung von 28,800 Fr. für bleibende Invalidität, samt Zins
zu 5% von beiden Beträgen seit 4. Juni 1899, sowie zu einer jährlichen
Rente von 300 Fr. für besondere Pflege und Wartung bis zu allfälliger
Besserung des Gefundheitszustandes des Klägers, verzinslich zu 50/0
vom Verfalltage jeder Rate an; die Forderung für Minderungserwerb wurde
abgewiesen. Beide Parteien appellierten anII. Haftpflicht der Eisenbahnen
bei Tò'tungen und Verletzungen. N° 24. 205

das aargauische Obergericht, das durch Urteil vom 25. Januar 1902
erkannte :

1. Die Beklagte hat dem Kläger zu bezahlen:

a. an Heilungskosten 94 Fr. 40 Cis-

b. für bleibende Invalidität 25,600 Jr.,

e. gemäss Art. ? des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes 10,00() Fr., alles
samt Zins zu 5 0,/0 seit 4. Juni 1899,

d. für besondere Pflege und Wartung des Klägers während dessen
Lebensdauer-, bezw. bis zum allfälligen Eintritt einer erheblichen
Besserung seines Gefundheitszustandes, eine jährliche Rente von 300 Fr.,
verzinslich à 59/O vom Verfalltage einer jeden einzelnen Rate (erster
Verfalltag: 4. Juni 1900) hinweg.

2. Dagegen wird die Beklagte berechtigt erklärt, von der dem Kläger
zu bezahlenden Entschädigung diejenigen Lohnbeträge (einschliesslich
Nebenbezüge ec.) in Abzug zu bringen, welche sie dem Kläger für die
Zeit seit dem Tage des Unfalles aus-gerichtet hat, samt Zins ä. 5 %
von den einzelnen Zahlterminen hinweg.

3. Mit seinen weitern Begehren ist der Kläger abgewiesen.

Das Urteil wurde den Parteien am 19. Februar 1902 zugestellt.

G. In einer zu Hunden des Bundesgerichtes am 7. März 1902 bei dem
Obergericht des Kantons Aargau eingereichten Nechtsschrift erklärt die
Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen, unter Berufung auf den
Bundesbeschluss vom 10.Dezember 1901 betreffend den freihändigen Ankan
der schweiz. Nordostbahn durch den Bund (Amtl. Samml. der Bundesges.,
N.F.,Bd.XVHI, S. 918 sf., spez. Art. 1 Al. 2 des Vertrages vom 1. Juni
1901, S. 921) und eine Publikation der schweizerischen Nordoftbahn
im schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. 13 vom 13. Januar 1902, dass
die Bundesbahnen an Stelle der Nordosibahngesellschaft in den Prozess
eintreten und die Weiterführung desselben übernehmen. In der gleichen
Eingabe wird gegen das obergerichtliche Urteil die Berufung erklärt mit
den Begehren:

1. Es sei Dispositiv 1 c des obergerichtlichen Urteils (Zusprach von
10,000 Fr. gemäss Art. 7 des Eisenbahnhastpflicht gesetzes) zu streichen:
_ ,_

&. weil grobe Fahrläffigkeit ini Sinne des eitierten Art. ( überhaupt
nicht vorliegt;

206 Civilrechtspflege.

b. weil, auch wenn grobe Fahr-lässigkeit angenommen werden könnte, nach
Lage der Akten der Zuspruch einer Geldsutnme neben der Entschädigung
aus Art. 5 des Haftpflichtgesetzes nicht gerechtfertigt ist;

2. eventuell: d. h. für den Fall, dass grundsätzlich der Zuspruch einer
Geldsumme aus Art. '? cit. gutgeheissen würde, sei die vom Obergericht
festgesetzte Summe zu reduzieren und auf höchstens 1000 Fr. festzusetzen

3. Es sei Dispositiv 1 d des obergerichtlichen Urteils (Zuspruch
einer jährlichen Mente von 300 Fr. für besondere Pflege und Wartung)
zu streichen, eventuell sei dieselbe zu reduzieren und aus höchstens
180 Fr. per Jahr festzusetzen.

H. Am 11. März reichte der Anwalt des Klägers, nachdem er am 8. März
von der Berufungserkläruug der beklagteu Partei Kenntnis erhalten hatte,
bei dem Obergericht des Kantons Aargau eine Anschlussberufungserklärung
ein, mit den Anträgen, es seit 1. Dispositiv 1 b des obergerichtlichen
Urteils in dem Smne abzuändern, dass die für bleibende Invalidität zu
leistende Summe dem Klagantrag gemäss festgesetzt, eventuell gegenüber
dem oder-gerichtlichen Urteil angemessen erhöht werde. 2. Disposttiv 1 d
in dem Sinne abzuändern, dass die für besondere Pflege und Wartung des
Klägers seit 4. Juni 1899 festgesetzte Rente gemäss dem Klagautrag auf
600 Fr. pro Jahr festgesetzt, eventuell gegenüber dem obergerichtlichen
Urteil angemessen erhöht werde. Eventuell: Sei uns das eine oder andere
dieser Begehren zuzusprechen. Am 18. März sandte das Obergericht des
Kantons Aargau die beiden Eingabeu nebst seinem Urteil und den sämtlichen
Prozessakten dem Bundesgerichte ein

Jm heutigen Vorstande wiederholte der bevollmächtigte Vertreter der
schweizerischen Bundesbahnen die Berufungsanträge. Namens des Klägers
erklärte dessen Anwalt, dass die Forderung für bleibende Invalidität auf
32,000 Fr. herabgesetzt werde, davon ausgehend, dass als Jahresverdienst
ein Betrag von 1800 Fr. auszusetzen, dass aber von dem kapitalisierte-n
Betrag keinerlei Abzüge zu machen seien; im übrigen hält er die
Anschlussberufungsanträge aufrecht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Zur Beurteilung der Berufungsund der Anschlussberu-Il. Haftpflicht
der Eisenbahnen bei Tötungen und Verletzungen. N° 24. 207

sungsbegehren ist das Bundesgericht kompetent Hinsichtlich beider
Berufungserklärungen sind auch die formellen Erfordernisse für das
Eintreten vorhanden Zwar ist die Anschlussberufungserklärung statt bei dem
Bundesgericht, wie es Art· 70 des Bundesgesetzes über die Organisation
der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 verlangt, bei dem Qbergerichte
des Kantons Aargau eingereicht worden. Allein dieselbe wurde rechtzeitig,
d. h. innert 10 Tagen seit der Mitteilung der Berufungserklärung, von dem

, aargauischen Obergericht an das Bundesgericht weitergeleitet.

2. Die Haftpflicht ist grundsätzlich nicht bestritten, wohl aberin
verschiedenen Punkten der Umfang der Haftung, bezw. das Mass der
Entschädigung Und zwar ist vor allem aus streitig, ob dem Kläger nach
Art. 7 des Eisenbahnhastpflichtgesetzes, vom 1. Heumonat 1875, abgesehen
von dem Ersatze der erweislichen Vermögensnachteile eine angemessene
Geldsumme zuzusprechen sei, was in erster Linie davon abhängt, ob
eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten oder ihrer Leute den Unfall
herbeigeführt habe. Unbestrittenermassen nun bestand die nächste äussere
Ursache des Zusammenstosses daria, dass der Zug Nr. 26, der auf der
Station Aarau anzuhalten und dort sogar die Maschine zu wechseln hatte,
mit unverminderter oder doch nahezu unverminderter Geschwindigkeit
von über 60 Km. in der Stunde an dem Ausnahmegebäude vorbeifuhr und
infolgedessen aus die aus dem Aussicht-tsgeleise zur Ablösung bereit
stehenden zwei Maschinen der S.-C.-B. ausprallte Dagegen herrscht Streit
darüber, ob in subjektiver Beziehung das zu schnelle Einfahren eine grobe
Fahrlässigkeit des Maschineuführers Metzger in sich schliesse, oder auf
ein solcheszurückweise, und ob nicht auch die Verwaltung der Nordostbahn
selbst ein solches Verschulden treffe. Die Vorinstanz hat die erste dieser
Fragen, nachdem sie erwähnt hat, dasz die strasrechtliches Qualifikation
des Verhaltens des Metzger für die Entscheidung der civilrechtlichen Frage
des groben Verschuldens nicht massgebendfei, nach selbständiger Prüfung
bejaht. Sie geht davon aus, dass Metzger den Dampf zu spät abgestellt und
dass er auch dieBretnsmittel, die ihm sämtlich zur Verfügung gestanden
seien, zu spät angewendet habe. Diese Aufstellungen sind tatsächlicher
Natur und deshalb für das Bundesgericht ohne anderes verbindlich, sofern
sie sich nicht als aktenwidrig darstellen oder auf einer dein

2 08 Givilrechtspflege.

Bundesrecht widersprechenden Würdigung des Beweismaterials beruhen. Dies
kann nicht gesagt werden. Die Feststellungen stützen sich auf die Akten,
insbesondere auf das Gutachten der technischen Experteu. (Folgen nähere
Ausführungen über dieses Gutachten.) Durch diese Feststellungen werden
die Schutzbehauptungen der Beklagten, Metzger habe rechtzeitig den Dampf
abgestellt, und es habe die Luftdruckbremse versagt, widerlegt, und es
muss mit der Vorinstanz angenommen werden, dass das Auffahren des Zuges
Nr. 26 am 4. Juni aus die beiden Ablösungsmaschinen der Centralbahn in
erster Linie dem Maschinensührer Metzger zur Last fällt, weil er den Dampf
seiner Maschine viel zu spät abstellte und dann auch die ihm zur Verfügung
stehenden Brema:-î: mittel zu spät zur Anwendung brachte. Die Beklagte
kann sich gegen diese Schlussfolgerung um so weniger auflehnen, als die
Nordostbahn in einem Berichte vom 24. Juni 1899 an das eidgenössische
Postund Eisenbahndepartement sich dahin ausgesprochen hat: Ganz zweifellos
ist dagegen durch das Diagramm des Kontrollapparates der Lokomotive
Nr. 190 festgestellt, dass wMetzger mit einer Geschwindigkeit von über
60 Km. per Stunde mit Dampf bis dor, vielleicht in die Einsteighalle des
Bahnhofes Aarau gefahren ist und die ihm mehrfach zu Gebote stehenden
Mittel zum Anhalten des Zuges, als Notsignal durch die Dampfpfeife zum
Bremsen des Zugspersonals mittelst der Handbremsen, Anwendung der eigenen
Tenderbremse resp. Kontredampf gar nicht oder erst im letzten Momente,
also viel zu spät, angewendet hat-; dass also ihn die Schuld an der
Katastrophe trifft. Alle seine abweichenden Angaben werden durch das
genannte Diagramm durchaus widerlegt. Wird hievon ausgegungen, so ist
denn auch in rechtlicher Beziehung der Vorinstanz darin beizustimmen,
dass das Verhalten des Metzger ein grob fahrlässig-es war. Nach der
allgemein anerkannten Definition des groben Verschuldens macht sich
desselben schuldig, wer das Mass von Sorgfalt und Aufmerksamkeit ausser
Acht lässt, welches in der Regel unter den gegebenen Verhältnissen jeder,
auch der nicht besonders Sorgsame, aufzuwenden pflegt. Dabei find, wie
das Bundesgericht in dem von der Vorinstauz angeführten Falle Strickler
gegen V.-S.-B. (Amtl. Samml., Bd. VIII, S. 796), und dann namentlich
im Falle Stähelin gegen J.-S. (Umts.Il. Haftpflicht der Eisenbahnen hei
Tötungen und Verletzungen. N° 24. 209

Samml., Bd. XIX, S. 199 f.) ausgesprochen hat, die besonderen
Verhältnisse zu berücksichtigen , unter welchen die Tätigkeit der
Eisenbahuunternehmungen sich vollzieht. Es ist zu berücksichtigen,
dass den Eifenbahnverwaltungen und Eisenbahnbeamten ein wichtiger
Zweig des öffentlichen Dienstes anvertraut ist, und sie damit auf
einen verantwortuugsvollen Posten gestellt find, der besondere
Anforderungen entstehen lässt. Jhr Verhalten ist mit Rücksicht
auf das besondere, durch die Natur des Eisenbahnbetriebes gegebene
Pflichtverhältnis zu beurteilen. Entscheidend ist also, ob Metzger
dasjenige Mass von Sorgfalt und Aufmerksamkeit ausser Acht gelassen
habe, das einem ordentlichen Lokomotivführer zuzumuten ist. Diese Frage
ist mit der Vorinstanz zu bejahen. Abgesehen von allen ausdrücklichen
Dienstvorschriften liegt in dein Verhalten des Metzger eine Unbegreifliche
Vernachlässigung der durch die Umstände gebotenen Achtsamkeit Es
gehört zu den unerlässlichen Pflichten eines Maschinenführers, in
dessen Händen das Schicksal der Jnsassen des ganzen Zuges liegt,
dass er an den vorgeschriebenen Haltestellen den Zug rechtzeitig zum
Stehen bringe, und selbst von einem Führer-, der von Natur aus ein
weniger ausgeprägtes Verantwortlichkeitsgefühl besitzen oder dessen
Verantwortlichkeitsgefühl durch die lange Gewöhnung etwas abgestumpft
sein sollte, muss verlangt werden dass er nicht, wie es hier geschehen
ist, blindlings durch eine Station, an der er anhalten muss, hindurchund
darüber hinausfahre. Erschwerenv kömmt im vorliegenden Falle hinzu, dass
Metzger-, wie die Vorinstanz erklärt, die Strecke, sowie die Verhältnisse
des Bahnhofes Aarau kannte, und dass er wusste, dass das Ausfahrtsgeleise
nicht frei sei. Die Vorinstanz stellt ferner und in unanfechtbarer Weise
fest, dass keine ausserordentlichen Verhältnisse vorlagen, welche die
Aufmerksamkeit des Metzger abzulenken, oder seine ruhige Überlegung zu
stören geeignet gewesen waren; und wenn auch während des Fahrens auf der
Strecke nicht unablässig die Aufmerksamkeit des Führers auf den nächsten
Halt gerichtet sein farm, so hätte doch den Metzger die intenswe Helle
der Bogenlampem mit denen festgestelltermassen die Bahnhofanlage in
Aarau beleuchtet war, an die Steuerung und an die Bremsvorrichtung rufen
sollen. Liegt sonach in dem Verhalten des Maschinensührers

xxvm, 2. 1902 14

210 Civilrechtspflege.

Metzger bei der Einsahrt des Zuges in Aarau eine grobe Fahrlässigkeit im
Sinne des Art. 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes, so brauchen die andern
vom Kläger gegen denselben und die Nordostbahn erhobenen Vorwürfe nur noch
insofern näher geprüft zu werden, als der Betrag der Entschädigung, die
nachjenem Artikel dem Verunglückten oder seinen Angehörigen zu bezahlen
ist, einigermassen durch den Grad des Verschuldens bezw. durch die Anzahl
der für den Unfall kausalen Verfehlungen beeinflusst wird. Von vornherein
fallen nun aber diesbezüglich nach den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz ausser Betracht dieBehauptungen des Klägers, dass Metzger in
Brugg unterlassen habe, den Absperrhahn zu öffnen und so den auf seiner
Maschine befindlichen Hauptluftbehälter mit der Luftleitung des Zuges in
Verbindung zu bringen, und dass er daselbst keine Bremsprobes vorgenommen
habe. Die ersterwähnte Unterlassung ist nicht erstellt; wäre sie
übrigens nachgewiesen, so könnte sie als Moment des Verschuldens nur dann
berücksichtigt werden, wenn angenommen werden müsste, dass wegen derselben
die Luftdruckbremse in Aarau keine oder nicht die erforderliche Wirkung
ausüben konnte. Eine solche Annahme stünde aber mit der Feststellung
derExpa-ten, dass die Bremfe in Aarau nicht versagte, in Widerspruch. An
Hand dieser Feststellung ist anderseits auch der Versuch zurückzuweisen,
den Metzger mit der Begründung zu entlasten, dass er wegen jener an sich
nicht so schwerwiegenden Unterlassung in Aarau den Zug nicht mittelst
der Lustdruckbremse habe zum Stehen bringen können. Völlig unerheblich
ist. sodann nach den Feststellungen über die unmittelbare Verursachung
des Unfalles auch der Umstand, dass in Brugg nach Abkuppelung der
Vorspannmaschine keine neue Bremsprobe vorgenommen wurde. Gegenüber der
schweren Unachtsamkeit, die darin lag, dass Metzger den Dampf zu spät
abstellte und die Luftdruckbretnse nicht zeitig genug wirken liess,
tritt endlich auch der weitere Vorwurf,v dass er die ihm sonst noch
zur Verfügung stehenden Hülfsmittel, Notsignal, um die Handbremsen in
Tätigkeit zu bringen und die beiden Centralbahnlokomotiven zur Flucht zu
veranlassen, Gegendampf, Sandstreuer, nicht oder zu spät angewendet habe,
durchaus in den Hintergrund. Ebensowenig ist es aber weiterhin

IL. Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tötungen und Verletzungen. N° %. 211

als selbständiges, die Entschädigungspflicht der Beklagten verschärsendes
Verschulden anzusehen, dass die Nordostbahn dem Metzger die Führung
des Zuges anvertraute, trotzdem er mehrfach wegen Verletzung von
Dienstvorschriften gebüsst worden war und ben Zug einige Zeit nicht
geführt hatte. Wenn darin überhaupt ein Verschulden erblickt werden
wifi, so erschöpft sich die Verantwortlichkeit für dasselbe vorliegend
vollständig in dem Einstehen für die Fehler des unzuverlässigen
Angestellten. Und was schliesslich den Vorwurf betrifft, dass die beiden
Ablösungsmaschinen nicht auf dem Ausfahrtgeleise hätten aufgestellt
werden sollen, so ist, selbst wenn darin eine mit dem Unfall in
ursächlicher Beziehung stehende Fahrlässigkeit erblickt werden wollte,
diese unter keinen Umständen so bedeutend, dass sie einen irgendwie
erheblichen Einfluss auf die Höhe der Entschädigung nach Art. 7 des
Eisenbahnhaftpflichtgesetzes auszuüben vermöchte.

3. Die Beklagtschaft hat schon vor den kantonalen Jnstanzen und
heute wieder den Einwand erhoben, eine solche Entschädigung sei,
auch bei der Annahme grober Fahrlässigkeit, dein Kläger deshalb nicht
zuzusprechen, weil sie nach den Umständen des Falles ihr-en Zweck
nicht erfüllen würde. Hierüber ist zu bemerken: Die nach Art. 7 des
Eisenbahnhaftpflichtgesetzes zu bezahlende Geldsumme stellt sich als
Schadenersatz im weitern Sinne, als Ersatz für körperliche und geistige
Schmerzen dar; durch ihre Zuerkennung sollen insbesondere die Nachteile,
die für den Verletzten oder dieAngehörigen des Getöteten ausser dem
erweislichen Körperschaden entstehen, dadurch ersetzt werden, dass
ihnen die Möglichkeit gegeben wird, sich anderweitige Vorteile zu
verschaffen, die die erlittene Unbill indirekt möglichst ausgleichen
(vergl. z. B. Amtl. Samml., Bd. VIII, S. 796). Jin vorliegenden Falle nun
ist nach den aus das Gutachten der ärztlichen (Experten sich stützenden
Feststellungen der Vorinstanz nicht zweifelhaft, dass der Kläger
körperlich und namentlich auch geistig schwer leidet. Die (Experten
bezeichnen als besondere Erscheinungen seiner Krankheit: Wahn-Ideen,
Gesichtshallueinationem Zuckungen in verschiedenen Körperteilen,
Unsicherheit beim Stehen und Gehen, Schwanken sogar bei Unterstützung,
Sprachund Sensibilitätsstömngelh Angst und Unruhe. Der Kläger ist sonach
im Genuss des Lebens

212 Civilrechtspflege.

ganz erheblich beeinträchtigt. Dagegen fehlen allerdings darüber,

inwieweit bei seinem Zustand die Zuerkennung einer Geldsumme ihm Vorteile
verschaffen könnte, die seine Leiden und Schmerzen auszugleichen
vermöchten, in dem Expertengutachten positive Angaben. Jmmerhin kann
gewiss nicht gesagt werden, dass die Zuerkennung einer Geldsumme an
den Kläger zwecklos ware. Es ist doch sicherlich anzunehmen, dass sein
Zustand erträglicher gestaltet und dass ihm speziell die physischen Leiden
einigermassen erleichtert werden können durch besondere Aufwendungen,
die nicht gemacht werden könnten, wenn er nur den nachweisbaren
Vermögensnachteil ersetzt erhielte. Das Bundesgericht hat denn auch bisher
nie Anstand genommen, in Fällen schwerer traumatischer Neurose, beim
Vorhandensein der übrigen Voraussetzungen, gemäss Art. '? E.-H.-G. eine
angemessene Geldsumme als Äquivalent für das eriittene Leid zuzusprechen
(vgl. z. B. Amtl. Samml., Bd. XXI, S. 1049). Was dagegen den Betrag
betrifft, so erscheint eine Summe von 10,000 Fr. allerdings etwas hoch
gegriffen, und es müsste, wenn nur dieser Posten in Frage stände, eine
Reduktion aus etwa 7000 Fr. eintreten.

4. Nun erweist sich aber anderseits die dem Kläger für bleibende
Invalidität zugesprochene Summe Von 25,600 Fr. als zu niedrig. Die
Grundlagen für die Berechnung dieses Schadenspostens sind heute nicht
mehr streitig. Einerseits hat die Beklagte nicht mehr bestritten,
dass der Kläger als dauernd arbeitsunfähig betrachtet werden
muss. Anderseits hat der Vertreter des Klägers heute ausdrücklich sich
damit einverstanden erklärt, dass von einem Jahreseinkommen von 1800
Fr. ausgegangen werde. Die Kapitalisierung dieses Einkommens nun führt
aus einen Betrag Von rund 32,000 Fr. Hievon bringt die Vorinstanz 20
0/0 wegen der Vorteile der Kapitalabsindung in Abzug. Damit ist sie zu
weit gegangen. Der wesentlichste Grund, weshalb bei Zubilligung einer
Kapitalsumme in der Praxis ein prozentualer Abstrich gemacht wird, dass
nämlich dadurch dem Verunglückten oder seinen Angehörigen ermöglicht
werde, durch Gründung oder Erwerbung eines Geschäftes einen höheren
Gewinn zu erzielen, entfällt bei dem Kläger vollständig; da er nach dein
ärztlichen Besinden nicht im Stande sein wird, sein Kapital in einem
eigenen oder fremdenIl. Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tötungen und
Verletzungen. N° 24. 218

Gewerbebetrieb nutzbar anzulegen. Er wird dasselbe nicht einmal selbst
verwalten können und deshalb dafür nur den Geldzins, abzüglich erst noch
der Vogtskosten, ziehen. Als Gründe, die einen Abstrich rechtfertigen,
bleiben deshalb nur: einmal, dass der Kläger in den sichern Besitz
des zu seinem Lebensunterhalt nötigen Kapitals kommt, die Möglichkeit
eines frühen Todes somit auf seine Otonomie keinen Einfluss mehr
ausübt, und ferner, dass der Kläger voraussichtlich nicht während
seiner ganzen mutmasslichen Lebensdauer in gleichem Masse erwerbsfähig
geblieben ware. Diesen Umständen dürfte aber mit einem Abzug von 10 0/0
hinreichend Rechnung getragen sein Der Betrag, um den sich von daher
die vorinstanzlich gesprochene Entschädigung erhöhen würde, kommt nun
annähernd demjenigen gleich, um den die Entschädigung aus Art. 7 des
Eisenbahnhaftpslichtgesetzes zu erniedrigen wäre. Da das Ergebnis im
gesamten das nämliche bleibt, so erscheint es nicht notwendig, die
einzelnen Posten im vorinstanzlichen Urteil abzuändern.

5. Was die Forderung für besondere Pflege und Wartung des Klägers
betrifft, so ist zunächst zu bemerken, dass forderungsberechiigt auch
in dieser Beziehung nur der Verletzte selbst ist, nicht seine (Sheitan,
welche die Pflege und Warning zur Zeit besorgt. Die Entschädigung für
besondere Wartung und Pflege ist überhaupt nur dann zu leisten, wenn
sie zum Ersatz der Kosten der versuchten Heilung gerechnet werden kann,
auf die das Gesetz (Art. 5) neben der Entschädigung für Erwerbsausfall
den Ersatzanspruch des Verletzten beschränkt; und dieser Anspruch steht
natürlich nur dem Verletzten zu; nicht demjenigen, der die Mittel zur
Heilung liefert, oder zu diesem Zwecke Dienste leistet. Wie nun das
Bundesgericht in seinem Entscheide in Sachen Weber gegen Nordostbahn
(Amtl. Santini., Bd. Vi, S. 264) ausgesprochen und seither stets
festgehalten hat, sind als Heilnngskosten nicht nur diejenigen Kurkosten
zu vergüten, welche der Verletzte zum Zwecke seiner Wiederherstellung in
angemessener Weise verausgabt, sondern auch solche Krankheits-kosten,
welche er, im Falle unheilbarer Erkrankung, um einer Verschlimmerung
seines Zustandes vorzubeugen, zu verausgaben genötigt ist; andernfalls
würde der unheilbar Verletzte einen positiven Nachteil erleiden,

214: Givilrechtspflege.

und durch die Entschädigung nicht, wie es offenbar der Wille des
Gesetzgebers ist, die Differenz zwischen seiner ökonomischen Lage vor
und nach der Verletzung ausgeglichen werden (vergl. auch Amtl. Samml.,
Bd. VII, S. 830; ferner Eger, Kommentar zum Reichshaftpslichtgesetz,
4. Ausl., S. 284 f. und die dort angeführten Urteile des deutschen
Reichsgerichtes). Im vorliegenden Falle nun stellt die erste Instanz,
deren Begründung das Obergericht in allen Teilen annimmt, fest, dass
der Kläger infolge der durch den Unfall herbeigeführten Erkrankung einer
beständigen Uberwachung und Pflege bedürfe. Diese Feststellung muss vom
Bundesgericht, da sie tatsächlicher Natur ist und weder mit den then in
Widerspruch steht, noch gegen eine bundesrechtliche Bestimmung verstösst,
hingenommen werden, wenngleich sie sich bloss als eine Schlussfolgerung
aus dem Befinden der Experten, das sich ausdrücklich über die Frage
nicht ausspricht, darstellt. Was das Mass des zu ersetzenden Aufwandes
für Wartung und Pflege anbelangt, so haben die Klage und die kantonalen
Instanz-en einzig darauf abgestellt, wie viel die Ehefrau des Klägers
von ihrem persönlichen Verdienste opfern müsse, um ihren Mann zu pflegen
und zu beaufsichtigen Dies ist nicht entscheidend, und noch weniger kann
darauf etwas ankommen, dass, wie die kantonalen Jnstanzen ausführen und
worauf auch heute von dem Vertreter der beklagten Partei hingewiesen
wurde, die Ehefrau gesetzlich verpflichtet ist, dem Ehemann Hilfe und
Beistand zu leisten (Art. 50 des aarg. bue-geek. Gesetzbuches). Denn:
Einmal kann die haftpslichtiges Etsenbahnunternehmung an die Ehefrau eines
Verletzten natürlich nicht den Anspruch erheben, dass sie mithelfe, einen
Schaden gutznmachen, den sie, die Bahngesellschast, allein zu tragen hat,
mag immerhin die Ehefrau nach samilienrechtlichen Grundsätzen ihrem Manne
gegenüber verpflichtet sein, das Unglück, das ihn betroffen, mittragen
und lindern zu helfen, ganz abgesehen davon, dass sich dieser Anspruch
schwerlich in Geld umsetzen liesse, wenn die Ehefrau ihrer Pflicht nicht
freiwillig nachkommen sollte; es fehlt auch jeder Rechtsgrund dafür, die
Bahngesellschaft mit Bezug aus das Mass der dem Verletzten zu zahlenden
Entschädigung günstiger zu stellen, wenn derselbe verheiratet ist, als
wenn er unverheiratet ist. Sodann lassen die kantonalen Jnstanzen die
Mög-il. Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tötungen und Verletzungen. N°
24. 215

lichkeit, dass die Ehe vor dem Tode des Mannes, sei es durch Tod der
Ehesrau, oder auf andere Weise gelöst wird, sowie die Möglichkeit
ausser Betracht, dass aus irgend einem Grunde, vielleicht gerade im
Interesse der Ehefrau, die Unterbringung des Klägers in eine Krankenoder
Jrrenanstalt geboten erscheint. Über das, was ohne Rücksicht auf die
Leistungen der Ehefrau nach objektiver Schätzung an Kosten für Wartung
und Pflege nötig sein wird,. fehlen nun in den Akten feste Anhaltspunkte
Immerhin scheint eine Entschädigung von jährlich 300 Fr wie sie die
Vorinstanzen gesprochen haben, den Verhältnissen angemessen zu sein. Sie
ist jedenfalls, angesichts der Feststellung des ärztlichen Gutachtens über
den traurigen Zustand des Klägers, nicht zu hoch; anderseits hat es aber
die Klage unterlassen, irgendwie darzuthun, dass eine ausserordentliche
Aufwendungen erheischende Pflege und Wartung notwendig sei. Der Betrag von
300 Fr. dürfte auch dem entsprechen, was für den Fall, dass der Kläger
in eine Anstalt versetzt würde, von dem zu bezahlenden Kostgeldbetrag,
der wohl auf etwa 1500 Fr. jährlich anzuschlagen ist, auf Wartung
und Pflege entfällt. Dagegen, dass die Bezahlung dieser Mente zeitlich
beschränkt werde bis zu allsälligem Eintritt einer erheblichen Besserung
des Gesundheitszustandes des Klägers, wie es die Vorinstanzen gethan
haben, ist von dem Kläger nichts eingewendet worden. Es hat daher hiebei
zu verbleiben, und ist sonach auch in diesem Punkte das angesochtene
Urteil zu bestätigen.

6. Selbstverständlich erstreckt sich der Vorbehalt betreffend Anrechnung
der von der beklagten Partei dem Kläger seit dem Unfalle bezahlten
Lohnbeträge (einschliesslich Nebenbezüge ze.) auch san die seit der
Aussällung des vorinstanzlicheu Urteils ausgerichteten Beträge.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung und die Anschlussberufung werden verworfen und demgemäss
das angefochtene Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau in allen
Teilen bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 28 II 200
Datum : 01. Januar 1902
Publiziert : 31. Dezember 1903
Quelle : Bundesgericht
Status : 28 II 200
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : M Civilrechtspflege. II. Haftpflicht der Eisenbahnen u. s. w. bei Tötungen und Verletzungen.


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