168 civilreahlspliege.

ciaire fédérale, statuant que si la recevabilité du recours dépend de
Pimportance de l'objet du litige, et que celui-ci ne consiste pas en
une Somme d'argent déterminée, Iavalenr Iitigieuse doit étre imlique'e
ce que le recourant a en tout. cas omis de faire, le recean apparait
comme irrecevable, ed doit étre écarté d'emblée, comme ne por-tant pas
sur une somme iitigieuse déterminée et suffisante.

Par ces motifs, Le Tribunal federal prononce :

Il n'est pas entré en matière, pour cause d'insuffisance de

la valeur du Iitige, sur le recours exercé par Math. Defraiteur.

19. germe vorn 23. Januar 1902in Sachen &, Revisionskl., gegen g.,
RevisionsbekL

Revisionsbegehl'en gegen ein vom Bundésgere'cht als Berufzengseînsmnz
in einer Efaeschee'dung erlassenes Urteil. Art. 95 Org.-G., Art. 199 Z
517. 2 eidg. G. P.-0. Neue entschiedene Beweis-mittel.

A. Mit Eingabe vom LL./23. Juli 1901 stellte Josef Jakob H Geschäftsagent
in Luzern, beim Bundesgcrichte, unter Berufung auf Art. 95 ff. des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege und
auf Art. 192 ff. des eidg. Grilprozesses, das Begehren: Es sei
ihm die Revision hinsichtlich desam 18. Oktober 1900 erlassenen
bundesgerichtlichen Ehescheidungsurteils zu bewilligen, und es sei nach
durchgeführten Beweisvorkehren dieses Urteil dahin abzuändern, dass:
1. seine frühere Ehefrau Franziska C. als der allein, eventuell als der
überwiegends schuldige Teil an der Scheidung der Ehe erklärt werde;
2. dass ihm, Jg., die Erziehung und Verpflegung der beiden der Ehe
entsprossenen Kinder Janni) und Raphael zugesprochen und 3. dass der
Franziska C. das Recht auf eine Alimentation aberkannt werde.

Zur Begründung vorstehender Anträge machte der Revisionskläger geltend; Es
hätten sich nach dem Ehescheidungsprozessz folgende Nova heraus-gestellt:
1. Franziska E. sei am 9. MaiYUI. Organisation der Bundesrechtspflege. N°
19. 169-

1901 wegen Ehebruches, begangen mit dem verheirateten Xavver Unternährer
in Luzern, durch das Bezirksgericht Luzern verurteilt worden, wofür
auf die betreffenden Strasakten und eine eingelegtes Urteilsabschrift
verwiesen werde. 2· Durch (rechtskrästcg gewordenes) Urteil vom 29. März
1901 habe das Bezirksgericht Luzern auf eine bezügliche Statusllage
©. hin ein am 19. Januar 1901 von Franziska C. geborenes Kind, Olga,
als unehelich erklard Für diese Behauptung berufe sich Revisionskläger
aus eine bergelegte Ausfertigung genannten Urteils und auf die
betreffendenCivilprozessakten. 3. Franziska C. habe aussergerichtlich
das Geständnis abgelegt, dass sie während der Dauer der Ehe dein Ehemann
Geld, Sachen Kleider ze. gestohlen habe, was aus einer zu den Akten
gegebenen Bescheinigung der Frau Ziegler geschiedene Jehli in Luzern
d. d. 28. Mai 1901 sich ergebe. 4. Endlich habesich Franziska C. in
den letzten Monaten einem offenkundigen Lasterleben hingegeben, wie
die genannte Bescheinigung, ferner eine solche des M. Hegli, Commis auf
dem Advokaturbüreau Dr. Grüter in Luzern, d. d. 25. Mai 1901, und eine
solche der FrauStöcklin geschiedene Sigrist d. d. 27. Mai 1901 dartue·
Revis sionskläger ersnche um gerichtliche Zeugeneinvernahme der drei-
Aussteller dieser Bescheinigungen.

Wenn diese Tatsachen, führt das Revisionsgesuch sodann aus, bereits im
früheren Prozesse vorgelegen waren, so hätte die Schuldfrage damals anders
entschieden werden müssen. Die Ehe wäre, gestützt auf Art. 46 litt. a,
wegen Ehebruchs der Frau zu scheiden gewesen, da laut den gerichtlichen
Feststellungen tm Statusund Strafprozess Franziska E. schon zur Zeit
des erstinstanzlichen Scheidungsurteils, also in einem Moments, wo sur
sie die Verpflichtung zur ehelichen Treue noch bestanden habe, sich von
Unternährer habe schwängern lassen. Auf alle Fälle hatte In Rücksicht
auf diesen geschlechtlichen Verkehr der C. und aus diejetzt Von ihr
zugestandenen Diebstähle, ihr Verschulden als viel schwerer angesehen
werden müssen. Als Konsequenz der veranderten Aktenlage ergebe sich
aber auch die Notwendigkeit einer andern Beurteilung der Adventicicm
Jnfolge der zu Tage getretenen Tatsachen und des Umstandes, dass Franziska
C. überhaupt ent Lasterleben führe, seien ihr die Rechte über die beiden
Kinder Fanny und Raphael abzusprechen, während es keinen Sinn mehr

1 70 Civilrechtspflege.

habe, die väterlichen Rechte bezüglich der Kinder irgendwie
einzuschränken. Die Administratidbehörden hätten sich übrigens wegen
Misshandlung und Vernachläszigung der Kinder seitens der Mutter bereits
veranlasst gesehen, den Knaben in der Armenanfialt Rathausen und das
Mädchen im Institute Jngenbohl vorläufig unterzubringen Sodann sei
auch jeglicher Grund für Zubilligung einer Alimentation an Franziska
C. weggefallen und müsse dieselbe endlich in die Kosten des geführten
Prozesses verfällt werden

B. Die Revisionsbeklagte Franziska C. geschiedene Sg. beantragt in ihrer
Antwort, es sei auf das Revisionsgesuch wegen Verjährung desselben
nicht einzutreten, eventuell sei es als unbegrtindet abzuweisen. Zur
Unterstützung wird angebracht: Der angebliche Ehebruch sei dem
Revisionskläger schon bei der Anhebung der Statusund der Strasklage
im Januar bezw. Februar 1901 bekannt gewesen und sei demnach als
Revisionsgrund laut Art. 193 eidg. E.-P.-O. verspätet. Wäre aber für
die Berechnung der dreimonatlichen Frist dieses Artikels auf das Datum
der Urteile abzustellen, so erschiene das Revisionsgesuch als verfrüht,
da das Strafurteil noch nicht rechtskräftig sei. Die übrigen geltend
gemachten Nova genügen den Anforderungen des Art. 192 leg. cit. nicht,
da ihnen weder die Eigenschaft entschiedener Beweismittel im Sinne
dieser Bestimmung zukomme, noch die Unmöglichkeit ihrer Beibringung
im früheren Verfahren dargetan sei, und da sie zudem, soweit es sich
um nach der Klageinreichung vorgesallene Tatsachen handle, Überhaupt
nicht berücksichtigt werden können. Sodann bilde der angebliche Ehebruch,
abgesehen von der -Verjährungsfrage, keinen Revisionsgrund, einerseits-,
weil er nicht zum Gegenstand der Klage gemacht worden sei, anderseits
aber, weil der Geschlechtsverkehr der Frau E. mit Unternährer erst
nach Fällung und Zusiellung des erstinstanzlichen Scheidungsnrteils
stattgefunden habe, es sich also nicht mehr um einen Ehebruch im
Rechtssinne, sondern um einfache Unzucht habe handeln können. Die
behauptete Misshandlung und Vernachlässigung der Kinder seitens der
Revisionsbeklagten werde bestritten. Die Verbringung der Kinder in
Anstalten sei in nngerechtfertigter Weise erfolgt. Wegen eines einmaligen
Fehltrittes der Opponentin lasse sich von einem Lasterleben derselben
nicht sprechen. Übrigens habe nunmehr auch sie gegen den Revisionskläger
wegen verschie-VIII. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 19. 171

better, zum Teil gegenüber den eigenen Kindern begangenen
Sittlichkeitsdelikten Strafklage gestellt und werde vielleicht in die
Lage kommen, gestützt auf das Resultat dieser Untersuchung, ihrerseits
Revision des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen.

G. In seiner Replik bestreitet H. des nähern die Begründetheit der
erhobenen Verjährungsbezw. dilatorischen Einrede, indem er darauf
abstellt, dass für die Behauptung des Ehebruches sein entschiedenes
Beweismittel nach Art. 192 cit. erst mit dein Erlass der beiden
angerufenen gerichtlichen Urteile habe vorliegen können, dass es aber auch
bereits von da an vorgelegen habe. Für die Qualifikation des Ehebruches
als Revisionsgrund, wird sodann bemerkt, sei es gleichgültig, dass
er nicht habe zum Gegenstand der Klage gemacht werden können, weil er
überhaupt erst nach deren Einreichung passiert sei. Gleichgültig wäre
es auch, wenn der Ehebruch, was übrigens bestritten werde, erst nach
dem erstinstanzlichen Scheidungsurteile begangen worden wäre.

D. In der Duplik wendet sich die Revisionsbeklagte zunächst gegen
die rechtlichen Ausführungen der Replik und fährt dann fort: Sie
könne dem Bundesgericht mitteilen, dass H. mittelst Erkenntnis der
Kriminalkommission des Statthalterarntes Luzern wegen widernatürlicher
Unzncht, Päderastie, dem Kriminal: gericht überwiesen worden sei. Er
habe sich des eingeklagten Vergebens vor der Scheidung der Ehe schuldig
gemacht, die Revisionsbeklagte habe sich aber mit Rücksicht auf ihre
Kinder bis anhin gesträubt, Strafanzeige zu stellen. Zum Beweise werde
auf die bezüglichen Akten verwiesen und unt deren Einholung ersucht.
Nach dem Gesagten sei eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils zu
Ungunsten der Revisionsbeklagten ausgeschlossen, wohl aber rechtsertige
die gegenwärtige Aktenlage eine solche zu Gunsten der Opponentin,
und zwar werde sie in folgendem Sinne beantragt: a) Der Frau E. sei
die Erziehung und Verpflegung der beiden aus der Ehe entsprossenen
Kinder Fanny und Raphael bis zur Volljährigkeit der Kinder, ohne jede
Beschränkung der Rechte ider Frau E. und unter Ausschluss aller Rechte
des Reis-Monsklägers zuzusprechen. b) H habe die sämtlichen Kosten des
Prozesses zu tragen. c} Im übrigen sei das bundesgerichtliche Urteil
vom 18. Oktober 1900 zn bestätigen.

1 72 Civilrechtspflege.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Von den beiden Voraussetzungen, unter welchen die Möglichkeit der
Revision eines rechtskräftigen Urteils auf Grund einer Ergänzung
des Prozessstoffes an sich gegeben ist, nämlich der Vorlage neuen
Beweismaterials und der Geltendmachung neuer Tatsachen, hat die
Bundes-Civilprozessordnung vom 22. November 1850 nur die erstere
als gesetzlichen Revisionsgrund anerkannt. Denn Art. 192 Biff. 2
leg. cit. erklärt die Revision ausdrücklich nur dann als zulässig, wenn
der Jmpetrat entschiedene Beweismittel auffindet, und dass sich der
Revisionskläger für die Bewilligung der Revision auf neue tatsächliche
Behauptungen berufen könne wird auch sonst bei der-gesetzlichen Normierung
desRechtsmittels nirgends bestimmt, noch lässt es sich auf dem Wege der
Interpretation aus dem Gesetzestexte entnehmen. Der Gesetzgeber wollte
also die Revision nur für den Fall gestatten, wo der Richter gewisse zu
Gunsten einer Partei sprechende von ihr geltend gemachte Tatumstände
deshalb unberücksichtigt liess, weil es der Partei unmöglich gewesen
war, die dafür bestehenden Beweismittel beizubringen. Insoweit ist
das rechtskräftig gewordene Urteil nicht unabänderlich, sondern ein
Zurückkommen auf dasselbe bei Vorlegen der bisher nicht beizubringenden
Beweise möglich. Dagegen soll nach Auffassung des Gesetzes eine Partei
dadurch, dass sie in die Lage gekommen ist, ihre frühem Anbringen durch
neue für sie erhebliche Tatsachen zu ergänzen, die Rechtskraft des einmal
ergangenen Entscheides nicht mehr in Frage stellen dürfen (vergl. auch
Entsch. d. B·-Ger., Bd. XXV, 2. Teil, Nr. 89, S. 746). Dem Gesagten
entspricht es auch, wenn Art.173 Abs. 1 des Gesetzes schon bei Beginn
des Hauptverfahrens eine Aktenvervollsiändigung nur durch neu entdeckte
Beweismittel, nicht aber durch neu in Erfahrung gebrachte Tatsachen als
statthaft erklärt (vergl. Entsch. d. B.-Ger. i. S. Genossenschaftsgemeinde
St. Gallen gegen Vereinigte Schweizerbahnen vom 19. Juni 1901). Verfügt
also der Gesetzgeber den Ausschluss der letztern noch während des
hängenden Prozesses abgesehen von dein ausserordentlichen das ganze
Verfahren selbst vernichtenden Rechtsbehelfe der Reform (MA? sf.),
-so muss dieser Ausschluss von ihm um so mehr gewollt sein, wenn einmal
ein rechtskräftiges Urteil vorliegt und es sich darum handelt, dasselbe
wiederVIII. Organisation der Bundesrechtspflege. N° '19, 173

umzuftossen. Schliesslich mag bemerkt werden, dass bei Urteilen
betreffend Scheidungsklagen eine Revision überhaupt nicht in so
allgemeiner Weise möglich sein kann, wie bei Urteilen über Streitigkeiten
vermögensrechtlicher Natur. Vielmehr fordern ersteren Falls für die Regel
das Interesse der öffentlichen Ordnung und dasjenige dritter Personen,
deren familienrechtlicher Status direkt oder indirekt auf die durch das
Urteil geschaffene Rechtslage sich gründet, z. B. bei Wiederverehelichung
des geschiedenen Ehegatten, in gebieterischer Weise die Aufrechterhaltung
des ergangenen Entscheides.

2. Nach obigen Ausführungen kann aber das vorliegende Revisionsgesuch
nicht gutgeheissen werden. Denn es stützt sich nicht auf die Beibringung
von Beweismitteln für Tatsachen, die bereits im frühem Prozess, aber
mangels genügenden Beweises ohne Erfolg, angebracht worden wären, sondern
auf neue tatsächliche Behauptungen unter Namhaftmachung von zu ihrer
Erhärtung dienenden Beweismitteln. Im frühern Verfahren, speziell auch
soweit sich dasselbe vor Bundesgericht abspielte, verlangte der Kläger
die Ehescheidung lediglich wegen tiefer Zerrüttung der Ehe und-schwerer
Ehrenkränkung. Nicht aber wurde von ihm der bestimmte Scheidungsgrund
des Ehebruches angerufen und namentlich auch nicht auf die nunmehr
geltend gemachte Tatsache eines ehebraecherischen Verhältnisses zwischen
Franziska Covi und Unternahrer abgestellt. Die Behauptung sodann, die
Beklagte führe ein Lasterleben, fällt wohl mit dem soeben erwähnten
Revisionsgrund zusammen. Sofern aber der Revisionskläger damit sagen
wollte, Franziska (S. habe auch mit andern Männern unerlaubte .Beziehungen
gehabt, so liegt hiefür ein entschiedenes Beweis-mittel im Sinne des
Art.192 Ziff. 2 nicht vor und hätte man es zudem ebenfalls mit einer im
Prozesse nicht vorgebrachten Tatsache zu tim. Diefe beiden Argumente
lassen auch den dritten Revision-sgrund, demzufolge Franziska E. des
Diebstahls, begangen gegenüber ihrem frühern Ehemann, beschuldigt wird,
als hinfällig erscheinen. __

Das von der Beklagten ihrerseits gestellte Revisionsgesuch, welches sich
auf die Behauptung stützt, H habe sich wahrend der Ehe des Verbrechens
der widernatürlichen Unzucht schuldig gemacht, muss ebenso schon deshalb
zurückgewiesen werden, weil

174 Civtlrechispilege.

die Revisionsklägerin auf diese Behauptung im Scheidungsprozesse niemals
abgestellt hat, es sich also gleichfalls nicht um eine Beweisverstärkung
im Sinne von Art. 192 Ziff. 2 cit. handelt. Demnach hat das Bundesgericht
erkannt: Das Revisionsbegehren wird abgewiesen.

20Blacks vom 14. Februar 1902 in Sachen IMMEWL UMis-M., gegen Entgelt-,
Kt. u. Kasf.-Bekt..

Kassationsbeschwerde in Ci-vilsachen, Arri. 89 ;Î. Org.-Ges.
Zulässigkeit.

A. Durch Urteil vom 9. Januar 1902 hat das Obergericht des Kantons
Solothurn erkannt:

Durch das vom Amtsgericht Solothurn-Lebern am 22. November 1901 erlassene
Urteil hat keine offenbare Gesetzesverletzung stattgefunden und es ist
genanntes Urteil nicht aufzuheben.

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form
die Kafsationsbeschwerde im Sinne der Art. 89 ff. eidg. Org.-Ges. an
das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage: Das angefochtene Urteil
sei aufzuheben und die Streitsache zu neuer Beurteilung an das kantonale
Gericht zurückzuweisen.

C. Der Kläger hat auf Abweisnng der Kassationsbeschwerde angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Dem dem angefochtenen Urteile vorausgegangeuen Urteile des Amtgerichtes
Solothurn-Leberu liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 2. April 1901
verkaufte der Kläger (heutige KassationsbeklagteJ Jngold, Viehhändler
in Nieder-Grasswyl, dem Beklagten (heutigen KafsatiousklägerJ Misteli,
Metzger, in Solothnrn, eine Kuh zum Preise von 1 Fr. das Kilo; das Gewicht
sollte nach den Vierteln bestimmt werden. Die Wägung der dem Beklagten am
Z. April gelieferten und von ihm gleichen Tages in Empfang genommenen Kuh
im Schlachthause Solothurn ergab in den Vierteln ein Gesamtgewicht von
222 Kg. Bei der tier-VIH. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 20. 175

ärztlichen Kontrolle erwies sich das Fleisch alssmnigz weshalbdessen
Beseitigung verfügt wurde. Der Beklagte weigerte sich Infolge dessen,
den Kanfpreis zu bezahlen, und der Klager erhob dahergegen ihn Klage auf
Bezahlung des Kaufpreises von 222 "1ng nebst 50,-0 Zins seit Anhebung der
Klage. Er stellte sich dabeiauf den Standpunkt, es handle sich um einen
Viehhandeh zu dessen Beurteilung das kantonale Recht zur Anwendung femme,
nach diesem hafte der Verkäufer für Mangel nue, wenn ein schriftliches
Gewährleistungsversprechen vorliege, an diesem Erfor-

dernisse mangle es aber. Der Beklagte vertrat dem gegenüber

die Auffassung, wenn Vieh zum Schlachten verkauft 'werde, handle es
sich nicht sowohl um einen Viehhandel, als vielmehr um den Verkan
von Fleisch; daher kommen nicht die (kantonalen) Bestimmungen über
die Gewährleistung beim Viehhandel, sondern die Bestimmungen des
eidgeuössischen Obligationenrechtes "uber Gewährleistung für Mängel der
Kaufsache zur Anwendung Uberoies herrsche im Kenton Solothurn, wie auch
anfvielen andern Orten, im Schlachiverkehr die Usance, dass. In Baden, wo
dasFleisch des geschlachteten Tieres als gesundhettsschadlich abgeschatzt
werde, der Schaden den Verkaufer treffe. Uber letztere Behauptung nahm
das Amtsgericht den vom Beklagten anerhotenen Zeugenbeweis ad, der
jedoch ein positiv-es Resultat nicht ergab. Zur Entscheidung der Sache
selbst hat sodann das Amtsgericht dieBestimmungen über Gewährleistung im
Viehhandel, also das kantonale, und zwar (da der Kauton Solothurn vom
Kontordate über Viehhanptmängel zurückgetreten ist) das tsolothurmsche
Recht als anwendbar erklärt und gestützt hierauf die Klage gute ei en.

g h2.ssGegen dieses Urteil ergriff der Beklagte und heutige Kassaj
tionskläger die "Appellation wegen ossenbarer Gesetzesverletzung

im Sinne der §§ 219 ff. solothurnische C.-P.-O., Indem er geltend machte,
darne, dass das Amtsgericht kantonales Recht und nicht das eidgenössische
Obligationenrecht, speziell Art. Lis, zur Anwendung gebracht habe, liege
eine offenbare Gesetzesverletzung Das Obergericht des Kantons Solothurn
hat hierauf das emgangs genannte Urteil gefällt, dessen Begründung sich
aus dem Wortlaute des Dispositivs 1 ergibt. Die hiegegen gerichtete
Kassationsbeschwerde stützt sich daraus, dass die kantonaleu Jnstanzen
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 28 II 168
Datum : 23. Januar 1902
Publiziert : 31. Dezember 1903
Quelle : Bundesgericht
Status : 28 II 168
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 168 civilreahlspliege. ciaire fédérale, statuant que si la recevabilité du recours


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • beklagter • ehebruch • ehe • beweismittel • weiler • revisionsgrund • bescheinigung • viehhandel • scheidungsurteil • replik • ehegatte • kuh • fleisch • kantonales recht • stelle • nova • tag • dauer • kantonales rechtsmittel
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