94 B. Entscheidungen der Schuldhetreibungs-
de dation en paiement, de pretendi-e à une part dans le produit de la
réalisation de la créance saisie, et qui, à. ce titre, sont intéressés
à. la dation en paiement. En revanche, le consentement des créanciers
anxquels leur saisie ne donne droit à aucune part dans ce produit et qui
n'ont, par conséqnent, aucun intérèt a s'opposer a la dation en paiement,
n'ont pas à y donner leur consentement.
Partant de cette maniere de voir, on doit reconnaître que dans le cas
particulier il n'est pas démontré que tous les créanciers saisissants
intéressés aient donné leur consentement a la dation en paiement. En
effet, au moment où les recourants demandaient la dation en paiement
de la créance Giroud, ils étaient les seuls créanciers de la série N°
440 au profit desquels la saisie subsistat; les créanciers saisissants
des séries antérieures avaient été désintéressés; par contre, il existait
d'autres séries postérieures, formees des nombreux eréanciers, au profit
desquels ou d'une partie desquels les créances Giroud et Droin avaient
aussi été saisies. Les reconrants étaient créanciers ensemble de Ia
somme de 1780 fr. 75 e. en capital, tandis que la eréance Giroud était
de 3000 fr. Cette créance ne devait donc pas étre absorbéeentièrement
par le paiement de ce qui était du aux reconrants et les créanciers
ou une partie des créanciers des series postérieures avaient dès lors
droit sur l'excédent. Le consentement de ees droit-ayants était par
eonse'quent necessaire pour que la dation en paiement demandée par les
recourants pùt leur étre accordée. Or il ne résulte pas des. pièces du
dossier et il n'est pas meme allégué qui étaient ces droit ayants et
s'ils ont consenti à la dation en paiement; Des lors le Tribunal federal
ne saurait prononcer que l'office des poursuites de Nyon est tenu de
faire droit à la demande des recourants.
D'autre part, ainsi qu'il & été démontré plus haut, la décision de
l'office ne saurait etre maintenne puisqu'elle fait application de
l'al. 2° de l'art. 131 LP, alors que c'est l'ai. 1°!" dont l'applieation
était reqnise, et qu'elle accorde aux reconrants une chose qu'ils n'ont
pas demandée et qu'ils ne sauraient étre contraints d'accepter.und
Konkurskammer. N° 25. 95
Par ces motifs ,
La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce:
Le recours est éearte' dans le sens qu'il n'est pas démontre' que le
préposé aux poursuites de Nyon füt tenn de faire droit à la demande de
dation en paiement formulée par les recourants le 5 novembre 1901; mais,
d'autre part, la decision du dit proposé, en date du 23 novembre 1901,
relative a cette demande, est annulée comme contraire a la loi.
25. Entscheid vom 7. März 1902 in Sachen Eigenmann.
Rechte der Konkursgläubiger : Rev/at auf Einsicht der Konkursakten.
Art. 8 Abs. 2 So'/z.u. li'.-Ges.
I. Im Konkurse des Jonas Muster, Metzger in St. Gallen, hatte der
Nekurrent Eigenmann eine Forderung von 10,000 Fr. angemeldet. Am
14. Januar 1902 liess er durch feinen VertreterRechtsagenten Ochsner
in St. Gallen, dem Konkursamte folgendes erklären: Es seien in ihm
Zweifel über die Redlichkeit der Angaben des Gemeinschuldners erwacht,
und er wünsche sich in Sachen des nähern zu informieren und eventuell
das Konkursamt auf unrichtige Angaben aufmerksam zu machen oder Klage
gegen den Konkursiten anzuheben. Es sei nicht ausgeschlossendass die
ihm zugekommcnen Mitteilungen zu einer Strafklage Anlass geben könnten;
allein es stehe ihm nicht zu, sich hierüber zu äussern, bevor er der
Sache sicher sei, und er wolle sich daher vorerst genau Über alles
orientieren, weshalb er das Konkursamt ersuche, ihm Einsicht in die
gesamten Konkursakren zu gewähren.
Unterm 16. Januar 1902 wies das Konkursamr St. Grillen dieses Begehren
ab mit der Begründung: Ein Anspruch des einzelnen Konkursglänbigers,
jederzeit in die Konkursakten Einsicht zu nehmen, lasse sich aus
dem Gesetze nicht ableiten. Die Protokolle könne nach Art. 8 des
Betreibungsgesetzes einsehen, wer ein rechtliches Interesse habe. Zur
Zeit sei aber ein solches Interesse
96 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--
des Petenten, das Juventurprotokoll einzusehen, nicht nachgewiesen, ja
nicht einmal behauptet. Der Kollokationsplan werde nach seiner Erstellung
samt allen Eingaben und den von jedem Gläubiger beigebrachten Ausweisen
zur Einsicht aufgelegt; vorher könne die Einsichtnahme in die Eingaben
anderer Gläubiger nicht verlangt werden.
II. Die von Eigenmann gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
wurde von der untern Aufsichtsbehörde abgewiesen, von der kantonalen
Aufsichtsbehörde dagegen im Sinne nachstehender Erwägungen geschützt:
Art. 8 des Betreibungsgesetzes sei dahin zu verstehen, dass, namentlich
im Konkursfalle, die Einsichtnahme nicht nur der Protokolle, sondern
auch der darauf bezüglichen Akten verlangt werden könne. Dieses Recht
sei ein allgemeines und sei insbesondere zeitlich nur soweit beschränkt,
als dies das Gesetz ausdrücklich bestimme. Letzteres biete nun keinen
Anhaltspunkt dafür, dass in allen Fällen erst mit der Auslegung des
Kollokationsplanes die Befugnis der Konkursgläubiger auflebe, von den
Belegen und Akten Einsicht zu nehmen. Es treffe dies vielmehr nach
Art. 249 des Betreibungsund Konkursgesetzes nur insofern zu, als der
Gläubiger hinsichtlich Anerkennung oder Bestreitung der eingegebenen
Forderungen die Einsichtnahme verlange. Nach anderer Richtung und
zu anderm rechtlichen Zwecke aber könne er die Einsichtnahme schon
vor der Auslegung des Kollokationsplanes anbegehren. Dabei sei aber
festzustellen, dass die Akten auf dem Amte selbst einzusehen seien
und eine Pflicht zu deren Auskun.gabe an Dritte nicht bestehe. Das
Konkursamt habe ferner ein Recht darauf, dass ihm der betreffende
Gläubiger spezifiziert angebe, wofür und weswegen er die Einsicht
verlange. Behaupte ein Gläubiger -wie hier Rekurrent Verdachismomente
für strafbare Handlungen des Gemeinschuldners zu besitzen, so habe er
sie vorerst der Konkursverwaltung substanzlich anzugeben, ansonst in
dieser Beziehung ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme bei
ihm nicht als erstellt anzusehen sei. Unter genannten Voraussetzungen
könne also der Rekurrent, sofern er wirklich Konkursgläubiger sei, die
Akteneinsichtuahme verlangen und dem Konkursamte das Resultat derselben
mitteilen. Sein rechtlichesund Konkurskammer. N° 25. 97
Interesse sei durch die Stellung als Konkursgläubiger und die rFrijgabe
der Gründe (Eruierung strafbarer Handlungen) ausgeie en.
lll. Gegen diesen Entscheid ergriff Eigenmann rechtzeitig den Rekurs an
das Bundesgericht, indem er des längeren darzutun versuchte, dass er
den Nachweis eines rechtsgenüglichen Interesses soweit ihn das Gesetz
fordere, geleistet habe und seinem Begehren vom 14. Januar 1902 somit
zu entsprechen sei.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskanimer zieht in Erwägung:
Art. 8 Abs. 2 des Betreibungsund Konkursgesetzes räumt das Recht-, die
Protokolle der Betreibungsund Konkursämter einzusehen, jedermann ein,
der eiu Interesse nachweist Ein solches Interesse ist im Konkursfalle
grundsätzlich bei jedem Konkursgläubiger als gegeben anzusehen: Die
Höhe der ihm zukommenden Konkursdividende hängt davon ab, ob das der
Gläubigerschaft verfallene Vermögen des Gemeinschuldners vollständig
zur Masse gezogen und mit der gesetzlich vorgeschriebenen Diligenz
verwertet werde oder nicht und ob nur wirklich berechtigte oder auch
andere Personen als Konkursgläubiger an der Verteilung partizipieren
Demnach muss es ihm in der Regel freistehen (abgesehen von der anlässlich
der Gläubigerversammlungen zu erhaltenden Auskunft), sich persönlich
über den Gang des Verfahrens in der Weise zu informieren, dass ihm die
Einsichtnahme der Protokolle aus dem Konkursamte gewährt wird.
_ Vorliegendeu Falles nun hat Rekurrent eine Konknrseingabe für eine
Forderung von rund 10,000 Fr. gemacht, und es wird deren Richtigkeit und
damit die Qualifikation des Rekurrenten als Konkursgläubiger vom Amte
nicht bestritten. Das Begehren des Beschwerdeführers um Einsichtnahme
verfolgt nach seiner Erklärung wesentlich den Zweck, sich zu orientieren,
ob die vom Gemeinschuldner über seinen Vermögensbestand gemachten Angaben
der Wahrheit entsprechen. Er muss nun aber, um eine Prüfung dieses Punktes
vornehmen zu können, in der Lage sein, nicht nur vom Konkursinventar und
den vom Konkursiten gemäss Art. 228 des Betreibungsund Konknrsgesetzes
abgegebenen Erklärungen Kenntnis zu erhalten, sondern auch von allen
zugexxvm, L i902 7
98 B. Entscheidungen der Schuldhetreibungs--
hörigen Aktenstücken. Nur so wird es möglich sein, ein zuverIässiges
Urteil über den Sachverhalt aus eigener Wahrnehmung zu gewinnen und
damit von dem durch Art. 8 des BetreibungsUnd Konkursgesetzes gewährten
Rechte in wirksamer, dem Gesetze entsprechender Weise Gebrauch zu
machen. Zu diesem Vorgehen ist er nach dem Gesagten schon kraft seiner
Gläubigereigenschaft befugt, ohne dass er nötig hätte, anzugeben, welche
spezielle Verdachtsmomente er gegen den Gemeinschuldner hege. Insoweit
erscheint somit der Rekurs als begründet.
Anderseits ist mit der Möglichkeit, die erwähnten Urkunden einzusehen,
dem Zwecke des Returrenten in vollständigem Masse gedient. Es braucht
deshalb nicht verfügt zu werden, dass das Amt ihm Einsicht gewähre
auch in die auf die Bildung der Pas s ivmas s e bezüglichen Protokolle
und Dokumente, und bleibt damit überhaupt die Frage unberührt, ob und
inwiefern Art. 249 des Betreibungsund Konkursgesetzes, entgegen dem oben
aufgestellten Grundsatze, eine solche Einsichtnahme vor Auslegung des
Kollokationsplanes ausschliessen wolle.
Demnach hat die Schuidbetreibungsund Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt.
26. Entscheid vorn 7. März 1902 in Sachen Bär.
Unpfändbarkeit. Ari. 92 Zifi. 3 Schulébss
u. [funk.-G. (Flaschenbierhändler.)I. Auf Begehren des Rekurrenten
Bär wurden am 1. November 1901 bei dessen Schuldner Melchior Hauck
in Zürich III unter anderm folgende Gegenstände mit Arrest belegt:
1020 Bierftaschen, 81 Bierkisten und 1 Fasslager, alles zusammen
im Schatzungswerte von 86 Fr. Auf das Begehren des Hauck hob das
Bezirksgericht Zürich I. Abteilung bezüglich dieser Objekte den Arrest
aus, welchen Entscheid das Obergericht, an das Bär reinrzierte, als
kantonale Aufsichtsbehörde am 1. Februar 1902 mit nachfolgender Begründung
bestätigte:und Konkurskammer. N° 26. 99
Nach der Art seiner Erwerbungstätigkeit sei Hauck des Schutzes des
Art. 92 Biff. 3 teilhaftig. Von einem kaufmännischen Gewerbe könne
bei dem geringen Umsange seines Geschäftes offenbar nicht gesprochen
werden. Weder stecke in demselben ein grösseres Kapital, noch erfordere
der Betrieb fremde Arbeitskräfte Auch seien die Bierkisten und Fiaschen
dein Rekurrenten zur Ausübung seines Berufes notwendig. Allerdings
behaupte der Arrestgläubiger, dass dem Schuldner solche von den
Brauereien geliefert werden, von denen er sein Bier beziehe, was sich
daraus ergebe, dass die Volksbrauerei in Zürich III einen grossen Teil
der in Frage stehenden Arrestobjekte zu Eigentum angesprochen habe. Es
mögen nun in der Tat dem Arrestschuldner auch von Bierbrauereien Kisten
und Flaschen zur Verfügung gestellt worden sein. Allein anderseits dürfe
seiner Behauptung ohne weiteres Glauben geschenkt werden, dass er ohne
eigene Geräte den Anforderungen seiner Kundschaft nicht mehr ordentlich zu
genügen vermöchte und in seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit erheblich
gefährdet wäre. Dass nur ein kleiner Teil der vorhandenen Kisten und
Flaschen, den Hauck wohl entbehren könne, mit Arrest belegt worden sei,
werde von ihm bestritten, und es sei auch nicht wahrscheinlich, dass
er sich ein grösseres Inventar angeschafft habe, als der Umfang seines
Geschäfte-s ersordere.
II. Diesen Entscheid zog Bär rechtzeitig an das Bundesgericht weiter
mit dem Antrage, die sämtlichen in Frage stehenden Arrestobjekte als
pfändbar zu erklären.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Nach Massgabe der Akten besteht die Erwerbstätigkeit des
Arrestschuldners Hauck darin, dass er bei Brauereien Bier bezieht und
dasselbe in Flaschen abgezogen seinen Kunden verkauft, worauf er von
diesen jeweils die leeren Flaschen wieder zurücknimmt.
Es fragt sich zunächst, ob die genannte Beschäftigung als Beruf im
Sinne von Art. 92 Biff. 3 des Betreibungsgesetzes sich darstellen
könne. Ein solcher liegt nun nach der Rechtssprechung dann vor, wenn
die Erwerbstätigkeit des Schuldners wesentlich in der Ausübung erlernter
persönlicher Fähigkeiten und der Ver-