224 I. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

ai Cantoni il diritto, anche dopo l'entrata in vigore della Legge Esec. e
Fall., di sancire delle dispesizieni legislative nel senso di autorizzare
le proprie Autorità penali a procedere al sequestro di beni dell'imputato
per assicurare l'esecuzione della sentenza da emanarsi e quindi anche
l'incasse delle spese processuali, ma va da se ehe un Simile sequestro
non può essere ordinato dalle Autorità, cantonali che in forza diun
disposto di legge che le autorizzi. Ora nel case concreto non selo gli
art. 126 e 127 della Proc. pen. ticin. non prevedono nulla di analogo,
ma l'art. 310 della stessa procedura penale scioglie in modo manifesto
la questione, dispanendo ehe il pagamento delle spese del processo deve
essere procurato nella via dell'esecuzione per debiti. Il sequestre per
garantire il pagamento delle spese non è quindi autorizzato dalli leggi
ticinesi. Se poi lo stato intende garantirsi esercitando un diritto di
ritenzione, evidentemente infondato, sul libretto trovato snlla persona
dell' arrestato, non può farlo che seguendo la Via tracciata dagli
art. 106 e 107 della Legge sulle Esec.

Il rifiuto dell' Ufficio di dar seguito alla domanda di vendita non
era quindi giustificato, e il solo riflesso al quale può dar luogo la
liquidità, del titolo staggito potrebbe essere tutto al più di sapere,
se in vieta dell' importo relativamente esiguo del credito, non sarebbe
più conveniente alle parti di ricorrere alla forma eccezionale di
realizzazione dell' art. 181 della Legge federale, in luogo di insistere
per una vendita ordinaria.

Per questi motivi, la Camera Esecuzioni e Fallimenti pronuncia: II
ricorse è ammesso ed annullata quindi la deeisiosine

29 aprile 1902 dell' Autorità cantonale superiore di vigilanza.und
Konkurskammer. N° 55. 225

55. Entscheid vom 28. Juni 1902 in Sachen Saameli.

Aufhebung einer Pfändung auf Begehren der Gläubiger. Nachheriges, innert
der Frist des Art. 88 gestellte-F Begehren auf Vornahme einer neuen
Pfändung. Dahinseilen der Beiree'äung i-nfalge des ersten Begehrens ?

I, In einer gegen Michael Venier in Basel angehobenen Betreibung stellte
der Gläubiger, Johann Jakob Saameli in Basel, am 3. Juni 1901 das
Fortsetzungsbegehren, woran das Betretbungsamt Basel-Stadt eine Pfändung
des schuldnerischen Lohnes vornahm. Einige Tage nachher ersuchte der
Gläubiger das Betreibungsamt schriftlich, diese Lohnpfändnng aufzuheben-L
Als er dann am 19. März 1902 nochmals das Fortsetzungsbegehren stellte,
teilie ihm das Amt mit, die Betreibung sei beim Rückng der Pfändung,
am 13. Juni 1901, eingestellt worden und es müsse eine solche neuerdings
angehoben werden.

II. Daraufhin erhob Saameli Beschwerde mit dem Antrage, es sei das
Betreibungsamt anzuweisen, sein Pfändungsbegehren zu vollziehen. Die
Jahresfrist des Art. 88, machte er geltend, sei noch nicht abgelaufen;
innert derselben aber könne jedes zurückgezogene Pfändungsbegehren wieder
erneuert werden

III. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde unterm 8. April
1902 als unbegründet ab, indem sie sich auf den Standpunkt stellte,
der Gläubiger habe nach vollzogener Pfändung sein Recht, Pfändung zu
verlangen, konsumieri, und es verzichte derjenige, der nach Vollng der
Pfändung das Pfändnngsbegehren zurückziehe, darauf, seine Forderung in
der nämlichen Betreibung geltend zu machen.

IV. Gegen diesen Entscher rekurrierte Saameli rechtzeitig unter Erneuerung
seines Beschwerdebegehrens an das Bundesgericht.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Es ist zunächst als festgestellt zu erachten, dass auf das erste
Fortsetzungsbegehren vom 3. Juni 1901 hin die Psändung in gültige-r und
definitive: Weise vollzogen wurde Hier war nicht

226 [. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

etwa, wie Rekurrent behauptet, erforderlich, dass vom Drittschuldner
bereits eine sällige Rate des gepfeten Lohnes in Abzug hätte gebracht
werden sollen. In dieser Vorkehr läge eine Handlung, die nicht mehr zum
Pfändungsakte selbst als integrierender Bestandteil gehört, sondern die
als Folge und in Nachachtung desselben vorgenommen wird.

Die Frage ist also die, ob der Gläubiger, nachdem die für ihn
vollzogene Pfändung auf sein Begehren aufgehoben worden ist, in
der gleichen Betreibung die Vornahme einer neuen Pfändung verlangen
könne, oder ob nicht durch ein solches Begehren um Rückgängigmachung
der Pfändung die Betreibung überhaupt dahinfalle Mit Recht hat die
Vorinstanz im Sinne der letztern Alternative entschieden. Man hat es
eben hier nicht mit der blossen Zurückziehung des Antrages um Vornahme
einer Betretbungshandlnng zu thun (wie beim Rückng des Pfändungs-,
Verwertungs- oder Konkursbegehrens), sondern mit der Aufhebung der
vorgenommenen Betreibungshandlung selbst. Die Befugnis, eine solche
Aufhebung nach Belieben zu verlangen, um dann später die Dienste der
Behörde für die nämliche Betreibungshandlung neuerdings in Anspruch zu
nehmen (sofern dieselbe überhaupt noch möglich isf), kann zum mindesten
im Falle der Pfändung dem Gläubiger nicht zustehen. Weder aus dem
Wortlaute, noch aus dem Sinne und Zwecke des Gesetzes, und speziell
dessen Art. 88 lässt sich eine solche Befugnis ableiten. Sie würde auch
in der Praxis zu Jnkonvenienzen, wie ungerechtfertigter Inanspruchnahme
der Betreibungsämter, Schädigung der Interessen dritter Gläubiger 2e.,
führen. So wäre es z. B. auf diese Weise möglich, die Frist, während
der allein gesetzlich eine Pfändung Bestand haben soll, durch Verzicht
auf diese und nachheriges neues Pfändungsbegehren illusorisch zu machen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammererkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen. undsiKonkur-skammer. N° 56. 227

56. Entscheid vom 28. JuniZkiJOZ in Sachen Oschwald und Genosse.

Aufnahme einer Retentionsurkunde. Beschwerde der Aftermieter
degegemidass ihnen gehörende Gegenstände in das Verzeichnis aufgenommen
werden. Anwendbarkeit des Verfahrens nach Art. 106-109 and 155 Sch.u.
K .-Ges.

I. J. Knecht hatin einer dem Moses Pieard gehörenden Liegenschaft in
Zürich eine Wohnung gemietet und einen Teil derselben den Rekurrenten
Qschwald und Moser in Aftermiete gegeben. Die letzteren brachten eigenen
Hausrat in die untergernieteten Letale. In der Folge liess der Eigentümer
Picard für eine Mietrate von 235 Fr die ihm Knecht schuldet, durch das
Betreibungsamt Zürich 111 eine Retentionsurkunde aufnehmen, die sämtliche
in der fraglichen Wohnung befindlichen Jllaten mit Einschluss derjenigen
der Aftermieter umfasst.

Daraufhin erhoben Oschwald und Moser Beschwerde gegen die Retention der
von ihnen eingebrachten Objekte, indem sie geltend machten, dass sie
ihre vertraglichen Verpflichtungen gegen den Aftermieter bis aus den
letzten Tag erfüllt hätten, was sie auch urkundlich nachwiesen.

H. Mit diesem Nachweise, führte die untere Aufsichtsbehörde in ihrem
abweisenden Entscheide aus, sei es noch nicht getan. Vielmehr hafte das
eingebrachte Gut mit Ausnahme der in Art. 92 des Betreibungsgesetzes
ausgeführten Gegenstände dem Obervermieter stets dann, wenn der
Aftervermieter nicht beweise, dass sein Eigentumsrecht an den betreffenden
Jllaten dem Obervermieter habe bekannt sein müssen.

Die kantonale Aufsichtsbehörde, an die Oschwald und Moser rekurrierten,
hiess mit Entscheid vom 8. März 1902 unter näherer Begründung die
erstinstanzliche Rechtsauffassung gut, wobei sie noch bemerkte, dass
übrigens nach § 72 Ziff. 2 des kantonalen Einsührungsgesetzes über die
streitige Frage der Richter im beschleunigten Verfahren zu entscheiden
habe.

III. Gegen das obergerichtliche Erkenntnis erfolgte rechtzeitig die
Weiterziehnng an das Bundesgericht.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 28 I 225
Datum : 29. April 1902
Publiziert : 31. Dezember 1903
Quelle : Bundesgericht
Status : 28 I 225
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 224 I. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-- ai Cantoni il diritto, anche dopo


Stichwortregister
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