176 A. Staatsrechtliche
Entscheidungen. III. Abschnitt. Kantonsverfassungen.

Dritter Abschnitt. Troisième section.

Kantonsverfassungen.

Constitutions cantonales.

Kompetenzübersahreitungen kantonaler Behörden. Abus de compétence des
autorités cantonales.

41. Urteil vom 12. Juni 1902 in Sachen Ver-einigte Schweizerbahnen gegen
Freibach-Korrektionsunternehmen

Garantie des Eigentums und der wohlerworbenen Privatrechte. Trag-weite.
Behauptetss Verletzung. Art. 31 Verfassung des Kantons St. Gallen.

A. Beim Bau der Linie Ragaz-Rorschach (Rheintalbahn) gegen Ende der
Fünsziger Jahre hatte die Gesellschaft der schweizerischen Sädostbahn,
die Rechtsvorgängerin der heutigen Returrentin (V. S. B.), in Verbindung
mit der politischen Gemeinde Rheineck eine Korrektion des sogenannten
Freibaehes vorgenommen, derart, dass dieser von oberhalb des Gehöstes
Neumühle durch einen Kanal auf geradem Wege nach dem Rhein geleitet
wurde. Die Bahngesellschaft hatte den unteren Teil dieses Kanals, Über
welchen ihre Linie in einer eisernen Brücke geführt werden musste, von
der Staatsstrasse bis zum Rhein aus eigene Kosten erstellt und das hier
erforderliche Land gleich dem Trace des Bahn-Kompetenziîberschreitungen
kanlonaler Behörden. N° 41. 177

körpers durch Erpropriation zu Eigentum erworben Diese Korrektion erwies
sich aber als ungenügend, seitdem im Jahre 1896 der Gstaldenbach, welcher
sich im Dorfe Thal mit dem Mühlebach zum Freibach vereinigt, eingedämmt
und dadurch der Wasserzufluss des Freibachs gesteigert worden war. Daher
entwarf das Baudepartement des Kantons St. Gallen ein Projekt für die
Verbreiterung und Vertiefung des Freibachkanals, welches sowohl vom
Regierungsrat im Juni 1900 unter Festsetzung der finanziellen Beteiligung
des Kantons und der interessierten Gemeinden, als auch vom Bundesrat im
Herbst 1900 unter Bewilligung einer Bundessubvention genehmigt wurde.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 1900 teilte die zur Durchführung
des Projektes eingesetzte Bachkommission der Rekurrentin mit,
dass die Erweiterung des Bachprosils eine Neuanlage der bestehenden
Freibachbrücken, speziell auch der Eisenbahnbrücke erfordere, und dass
diese letztere von der Bahngesellschaft auf eigene Kosten zu erstellen
sei. Die Rekurrentin bestritt in ihrer Antwort vom 11. Januar 1901
die Existenz einer derartigen Verpflichtung und weigerte sich, den ihr
zugemuteten Brückennmbau vorzunehmen In der Folge verständigten sich die
Parteien jedoch dahin, dass die Rekurrentin den streitigen Bau auf Kosten
desjenigen Teiles anssühren follie, welchem die Kostentragungspflicht
von Rechts-wegen auferlegt würde. Hieraus stellte die Rekurrentin
beim Kautonsgericht St. Gallen, dessen Kompetenz als erste Instanz
durch Vereinbarung begründet worden war, gegen das rekursbeklagte
Korreklionsunternehmen dasKlagbegehren, dieses Unternehmen sei pflichtig
zu erklären, die Kosten der über den Freibach infolge Korrektion
desselben zu erstellenden neuen Eisenbahnbrücke nach Massgabe des von
den zuständigen Behörden genehmigten Projektes zu bezahlen unter Abng
des alten Materialwertes der bestehenden Brücke-. Die Begründung dieses
Begehrens geht wesentlich dahin, die bestehende Brücke sei gemäss
den behördlich genehmigten Plänen aus eigenem Grund und Boden der
Bahngesellschast erstellt worden. Weder nach allgemeinen Recht-stimmen
noch nach den in Betracht fallenden Spezialgesetzen bestehe das Recht
eines Korrektionsunternehmens, Vahneigentum ohne Entschädigung in Anspruch
zu nehmen und die Gesellschaft zur Erstellung einer neuen Brücke zu
verhalten. Das beklagte

178 A. Staatsrechtliche
Entscheidungen. lll. Abschnitt. Kantonsverfassungen.

Korrektionsunternehmen beantragte, es sei die Klägerin unter Abweisung
ihres Begehrens zu verpflichten, die Kosten der neuen Brücke selbst zu
bestreiten, indem es geltend macht, dass der Eigentümer einer Brücke nach
st. gallischem öffentlichem Recht, wie es bisher stets praktiziert worden
sei, die Pflicht habe, das Profit des Gewässers jederzeit auf eigene
Kosten so zu erhalten, dass der Wasserabsluss ohne Gefährde möglich sei,
dass sich diese Pflicht Übrigens auch aus den (einzeln allegierten)
Gesetzen ergebe. Das Kantonsgericht wies durch Urteil vom ii./23. Juli
1901 die Klage ab und hiess das Rechtsbegehren des beklagten Unternehmens
gut, wesentlich aus folgenden Gründen: Über die vorliegend streitige
Frage geben (wie des nähern ausgeführt wird) weder die Konzession der
Rheintalbahn von 1853, noch die in Betracht fallenden eidgenössischen und
kantonalen Gesetze Auskunft, daher sei zu ihrer Lösung, in Ermangelung
besonderer Gesetzesbestimmungen, auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze
abzustellen. Danach aber erwerbe der Eigentümer einer Brücke über ein
öffentliches Gewässer mit ihrer Erstellung kein Recht darauf, dass
in Zukunft zu deren Nachteil keinerlei Veränderungen des Bachgebietes
vorgenommen werden dürfen, vielmehr übernehme er durch den Bau der Brücke
die selbstverständliche Pflicht, diese so in stand zu halten und auch zu
verändern, dass das Wasser stets ausreichenden Durchlass habe und dass sie
die rationelle Justandhaltung und Korrektion des Gewäfsers weder erschwere
noch verhindere. Wenn infolge der natürlichen Wirkungen des Hochwassers,
wie vorliegend, die Korrektion des Baches znm Schutze grosser Strecken
Landes notwendig sei, so dürfe die Brücke eines Dritten die dabei in
Frage stehenden öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigen, wie es
in casu geschehen würde, wenn das Korrektionsunternehmen die Kosten der
notwendigen Neuerstellung der Bahnbrücke tragen müsste.

B. Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts hat die V. S. B.
rechtzeitig und in richtiger Form den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen mit dein Antrag, jenes sei als verfassungswidrig
aufzuheben und es sei grundsätzlich festzustellen, dass das beklagte
Korrektionsunternehmen nur unter Ersatz aller für die Rekurrentin daraus
erwachsenden Vermögensnachteile be-Kompeienzijberselireitungen kantonaier
Behörden. N° 41. 179

rechtigt sei, die Profilerweiternng des Freibaches vorzunehmen Und dadurch
die Ersetzung der alten Bahnbrückey durch eine neue zu verursachen. Zur
Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Zuzugeben sei, dass ein
Briickeneigentümer die Durchführung einer zum Schutze öffentlicher
Interessen notwendigen Bachkorrektion nicht verhindern könne, allein diese
Inanspruchnahme von Privateigentum zu Korrektionszwecken dürfe jedenfalls
nicht kostensrei erfolgen. Die Reknrrentin speziell habe einerseits durch
die Konzession vom Jahre 1853 das Recht erworben, die Bahnanlage wie sie
nach Massgabe der damals genehmigten Pläne erstellt worden sei, während
der Konzessionsdauer in unveränderter Gestalt fortbestehen zu lassen, und
zwar handle es sich dabei gemäss der Praxis des Bundesgerichts, Bd. XXV,
2. T., S 133, unzweifelhaft um ein Privatrecht. Bei der Plangenehmignng
habe es der kantonalen Behörde freigestanden, die für notwendig erachteten
baulichen Vor-kehren zu verlangen, insbesondere auch (Art. 2() der
Konzession) mit Rücksicht auf allfällige Gewässerkorrektionsprosektez
in dem genehmigten Trace aber sei der korrigierte Freibach in seiner
bisherigen Breite, die Bahnbriicke in ihrer bisherigen Länge vorgesehen
Anderseits sei die Reiurrentin unbestrittenermassen Eigentümerin
des Grund und Bodens, auf dem die Widerlager der alten Brücke ruhen,
welcher durch die Profilerweiterung zum Bachbett gezogen werde. Von
allen andern Privateigentümern habe das Korrektionsunternehmen den
erforderlichen Boden erwerben müssen, auch der Rekurrentin dürfe er nicht
einfach entzogen werden. Nun habe aber die Wegnahme des Bahnbodens die
Entfernung der Widerlager und diese das Unbrauchbarwerden der bisherigen
Brücke zur direkten Folge. Daher sei nicht nur der Wert des Bodens,
sondern seien auch die aus der Wegnahme desselben resultierenden
Jnkonvenienzen zu entschädigen, wozu als materiell einzig relevant
die Ersetzt-eng der Brücke gehöre. Jndem das angefochtene Urteil die
Wegnahme des Bahngebietes ohne Entschädigung gestatte, verletze es den
durch Art. 31 der st. gallischen Kantonsversassung garantierten Schutz
des Privateigentnms Übrigens sei nicht verständlich, wieso, nach der
Auffassung des Korrektionsunternehmens (Brief vom 10. Dezember 1900)eine
Staatsoder Eisenbahnbrücke auf Kosten des

180 A. Staatsrechtlicbe
Entscheidungen. lll. Abschnitt! Kantonsverfassungen.

Staates resp. der Eisenbahn, eine Korporationsbrücke dagegen auf Kosten
der Unternehmung geändert werden sollte.

G. Das rekursbeklagte Korrektionsunternehmen beantragt Abweisung
des Rekurses. Für die streitige Frage komme nur kautenales Recht zur
Anwendung; der Kamen St. Gallen besitze kein kodifiziertes Privatrecht,
durch Spezialgesetz aber sei nur die Beschränkung des Eigentums aus
Nachbarrecht geregelt, die Beschränkungen desselben im öffentlichen
Interesse bestimmen sich daher nach ungeschriebenem Gewohnheitsrecht,
durch dessen Auwendung das Kantonsgericht keine Verfassungsverletzung
begangen habe. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Gewässer
verpflichtet den Staat, an ihnen diejenigen Massnahmen zu treffen,
welche im öffentlichen Interesse gelegen seien, z. B. zur Beförderung
von Schiffahrt und Flösserei, oder zum Schutze des anstossenden Landes
dienen, und zwar dürfe er dabei durch bestehende Privatrechte an dem
Gewässer nicht gehindert werden. Diese haben den öffentlichen Interessen
zu weichen, fraglich sei nur, ob ihre Beeinträchtigung Anspruch auf
Entschädigung gewähre. Auch die Rekurrentin habe sich als Eigentümerin des
Bahnkörpers neben dem Freibach und in Bezug aus dessen Übersetzung nach
dem jeweiligen Zustand desselben zu richten und sich der im öffentlichen
Interesse erfolgten Veränderung auf eigene Kosten anzupassen. Aus der
Konzession könne sie kein Recht auf unveränderten Bestand des Traves
ableiten, da die Verfügungen aus öffentlich-rechtlichen Gründen z. B. der
Bahnpolizei und so nach st. gallischem Recht auch der Wasserpolizei
vorgehen. Eine Wegnahme von Grund und Boden habe nicht stattgefunden,
deshalb sei auch keine Enno: priation verlangt worden Das Eigentum an
Bahnkörper und Luftsäule sei nicht alteriert, an Stelle des Bahndamms
sei die verlängerte Brücke getreten. Eine Verfassungsverletzung liege
nicht vor, denn die verfassungsmässige Garantie der Unverletzlichkeit
des Eigentums schliesse nicht aus, dass die Gesetzgebung den Inhalt
und eventuelle Beschränkungen desselben bestimme. Darin liege kein zur
Entschädigung verpflichtender Eingriff in wohlerworbene Privatrechte. Eine
solche gesetzliche Beschränkung aber sei die vorliegend festgestellte
Verpflichtung eines Brückenbesitzers, sich den durch eine Korrektion
bedingten Veränderungen anzupassen. DasKompetenziîherschreîtungen
kantonaler Behörden. N° 41. 181

Kantonsgericht habe das Eigentum der Bahn anerkannt, da es ja gerade
daraus ihre Zahlungspflicht ableite. Die Eigentumsgarantie sei nicht
verletzt (zu vergleichen Entscheid des Bundesgerichts, Bd. XVI, Nr. 97).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die verfassungsmässige Eigentumsgarantie, auf deren Verletzung sich
der vorliegende Rekurs gründet, schützt nach der konstanten Auslegung
des Bundesgerichts das Privateigentum im weiteren Sinn, d. h. überhaupt
die Vermögens-rechte oder wohlerworbenen Privatrechte, in erster Linie
gegen willkürliche Eingriffe der Staatsgewalt Wenn der angerufene Art. 31
der sf. gallischen Kantonsverfassung, welcher die Unverletzlichteit des
Privateigentums ausspricht, bestimmt, dass die Abtretung oder Belastung
jeder Art unbeweglichen Gutes, wo das öffentliche Wohl es erheischt,
gegen volle, streitigenfalls durch den Richter festzusetzende,
Entschädigung nach Massgabe der einschlägigen Gesetzgebung verlangt
werden kann, so wird dadurch die Kompetenz des Staates zum Eingriff
in bestehende Privatrechte an bestimmte Voraussetzungen geknüpft,
deren Nichtbeachtung durch die staatliche Verfügung für den Einzelfall
sei es, dass das gesetzliche Entschädigungsverfahren ausgeschlossen,
sei es, dass die Zwangsenteignung trotz dem Mangel eines öffentlichen
Interesses dekretiert wird einen Verstoss gegen jenen Verfassungsgrundsatz
involviert. Weiterhin gewährt diese Garantie, wie das Bundesgericht in
Sachen Kummer, Amii. Samml., Bd. XVI, S. 716 Erw. 2, näher ausgeführt
hat, auch Schutz gegen Rechtsverletzungen durch Private und zwar
in dem Sinne, dass Streitigkeiten zwischen Privaten über Bestand
und Umfang oder behauptete Verletzungen von Privatrechten, die aus
irgend welchen Verhältnissen resultieren, entsprechend den in Art. 31
der Verfassung genannten Entschädigungsfragen bei Erpropriationen vor
die hier bestimmten staatlichen Organe, die Gerichte, zur Entscheidung
gebracht werden können. Der streitige Verfassungsgrundsatz ist gewahrt,
sofern die kompetenten Organe in Funktion treten und einen Entscheid
erlassen. Ob derselbe materiell richtig sei, hat das Bundesgericht als
Staatsgerichtshof nicht zu untersuchen, denn diese Frage beurteilt sich
nach dem geltenden Privatrechtz das staatsrechtliche Prinzip

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Entscheidungen. Il]. Abschnitt. Kantonsverfassungen.

der Eigentumsgarantie aber enthält keine bestimmten privatrechtlichen
Normen, deren Anwendung zu überprüfen wäre, sondern verleiht den Schutz
des Staates nach Massgabe der bestehenden Gesetzgebung

2. Die Anwendung der entwickelten Rechtsgrundsätze auf den
vorliegenden Fall ergibt, dass von einer Verletzung der angerufenen
Verfassungsbestimmung keine Rede fein kann. Allerdings hat das
Korrektionsunternehmen unzweifelhaft Privateigentum der Rekurreutin in
Anspruch genommen, denn die Verbreiterung des Bachbettes war nur dadurch
möglich, dass die Ufer abgegraben und so auch von dem unbestrittenermassen
der Rekurrentin zu Eigentum gehörenden Bahndamm, auf welchem die
streitige Bräcke ruht, ein Stück in das Bachprofil einbezogen wurde. Die
Behauptung des Rekursbektagten, eine Wegnahme von Grund und Boden habe
nicht stattgefunden, widerspricht seiner eigenen Angabe, dass an Stelle
des Bahndammes auf einige Fuss Länge die verIängerte Brücke getreten
fei. Durch diesen letztern Umstand wird natürlich die Beseitigung des
Dammes rechtlich nicht kompensiert, da ja der angebliche Ersatz, wie aus
dem vorliegenden Prozesse erhellt, nach der Auffassung des Retursbeklagten
von der Rekrureutin auf eigene Kosten beschafft werden soll.

Allein die Art des Eingriffs in das Privatrecht der Rekurrentin kann
nicht als verfassungswidrig bezeichnet werben. Die Durchführung der
Bachkorrektion, als deren notwendige Folge jener Eingriff mit seinen
Konsequenzen, speziell der Veränderung der Brücke, sich darstellt, ist,
wie unbestritten, durch das öffentliche Wohl erheischt. Wenn daher der
Staat St. Gallen dieser Unternehmung, nach Angabe der Rekurrentin, das
Expropriationsrecht verliehen hat, so hat er sich durchaus im Rahmen
der ihm durch Art. 31 der K.-B. eingeräumten Kompetenz gehalten. Die
Rekurreutin selbst hat übrigens die Berechtigung der Zwangsenteignung
anerkannt, indem sie in ihrer Antwort vom 11. Januar 1901 auf die
Mitteilung der Bachkoimnission nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur
Veränderung der Brücke bestreitet, sondern nur die ents chädi gungslos e
Beseitigung derselben resp. die Neuerstellung auf eigene Kosten ablehnt,
weil sie in dem Verlangen des Unternehmens, entgegen der Auffassung der
Bachkommisfion,Kompetenzüherschreitungen kantonaler Behörden. N 41. 183

einen Eingriff in ihr wohlerworbenes Recht an der Brücke erblickt
Die damit streitige privatrechtliche Frage nach der Bedeutung und dem
Umfang des abzutretenden Rechts hätte normalerweise auf dem Wege des
gesetzlichen Erpropriationsverfahrens erledigt werden müssen, allein
die Parteien vereinbarten, darüber den Entscheid des ft. gallischen
Kantonsgerichts im gewöhnlichen Prozessverfahren anzurufen. Ob dieses
Vorgehen verfassungsmässig zulässig war, kann dahingestellt bleiben,
da das Kantonsgericht das ihm vorgelegie Streitverhältnis beurteilt hat,
ohne dass ihm die Kompetenz hier bestritten worden wäre.

Für die Abtretung von Grund und Boden, dessen Wert neben der materiellen
Bedeutung des Brückenumbaues, wie sie selbst zugibt, nicht in Betracht
fällt, hat die Rekurrentin nach den Akten gar keine Forderung geltend
gemacht, ihre Beschwerde in der Rekursschrist, dass sie dafür nicht
wie andere Landeigentiimer entschädigt worden sei, entbehrt daher jeder
Begründung

Jst aber demnach die einzig streitige Frage nach der Berechtigung
einer Entschädigung für den Brückenumbau in dem von der Rekurrentin
selbst gebilligten Verfahren zum gerichtlichen Austrag gelangt, so kann
sich die Rekurrentin jedenfalls nicht wegen Missachtung von Art. 31
der Kantonsverfassung, d. h. wegen Verletzung wohlerworbener Rechte
in dem vorstehend erörterten Sinne beschweren, da ja der materielle
Inhalt des angefochtenen Entscheides das staats-rechtliche Prinzip der
Eigentumsgarantie überhaupt nicht berührt.

3. Da sich die Rekurrentin auf Verletzung anderer verfassungsmässiger
Rechte nicht beruft, so ist der Rekurs nach dem Gesagten als unbegründet
abzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 28 I 176
Datum : 12. Juni 1902
Publiziert : 31. Dezember 1903
Quelle : Bundesgericht
Status : 28 I 176
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 176 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. III. Abschnitt. Kantonsverfassungen. Dritter


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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