14 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
che non lascia alcun dubbio che esso non contiene che un' applicazione
dell' art. 82 cit. Ora dal punto di vista dell'art. 82 la decisione della
Giudicatnra di Pace è assolutamente inammissibile. L'art. 82 domande
pel rigetto provvisorio di un'opposizione non una prova più o meno
convincente dell'esistenza del debito, e un indizio più o meno Sicuro del
suo riconoscimento, ma un riconoscimento formale cunstaîato mediante atto
pubblico 0 smstimssa privata. Une... Simile Violazione flagrante di questo
articolo deve ritenersi in realtà, come un, caso di diniego di giustizia.
Per questi motivi,
la II& sezione del Tribunale federale pronuncia :
II ricorso Rodari è ammesso e lasentenza 21 novembre
1901 della Giudicatura di Pace del Ceresio annullata.
Ver gl. auch Nr. 9, Extrait de l'arrèt dn 26 février 1902 dans la cause
E',-L. Caiiler & Cîsi'.
II. Glaubensund. Gewissensfreiheit. Liberté
de conscîence et de croyance.
4. Urteil vom 19. März 1902 in Sachen Sonderegger gegen Appenzell J.-Rh.
Handlungsmed Vermògensféhigkeét einer Klosterfrau. Verweigerng
der Aushingabe einer Erbschafä an dieseèòe. Art. 49 Abs. 4, Art. 4
B. V. Stella-Jey des Bzmdesgm-ichées als Steatsgerichéshof.
A. Die Rekurrentin ist Nonne im Kloster Potachantas (Arkansas, U. 8. A.),
einer Filiale des Klosters Grimmensiein in
Appenzell J.-Rh. Es ist derselben im Juli 1900 von einem-
ll. Giaubensund Gewissensfreiheit. N° 4. 1-5
Vetter im Kanton Appenzell J.-Rh. ein Erbe im Betrage von 557 Fr
zugefallen Als sie diesen Betrag durch einen Bevollmächtigten erheben
wollte, verweigerte die Bezirkskanzlei in Oberegg die Aushingabe mit der
Begründung, dass gemäss einem kantonsgerichtlichen Urteil vom September
1898 die Parteien wurden nicht genannt Vermögen, welches von Klosterleuten
geerbt wei-de, im Kanton Appenzell J.-Nh. vormundschastlich zu verwalten
und den Klosterlenten nur die Zinsen zu oerabfolgen seien.
B. Gegen diesen Bescheid rekurrierte der Vertreter der Schwester
Froman Sonderegger an die Standeskommisfion. Diese erklärte den Rekurs
am 27. Dezember 1901 als unbegründet und verfügte, das Vermögen der
Returrentin sei der kantonalen Kastenvogtei zur Verwaltung zu übergeben-
Aus den Erwägungen dieses Entscheides ergibt sich als Sinn desselben, dass
das Vermögen bis zum Tode der Rekurrentin vormundschaftlich verwaltet
werden und der Rekurrentin nur der Zinsgenusz, das Kapital hingegen
nach deren Ableben den gesetzlichen Erben zukommen soll. Bei einem
etwaigen Austritt aus dem Kloster werde die Rekurrentin mit Vorbehalt
der gesetzlichen Bestimmungen über persönliche Handlungsfähigkeit in
den Vollgenuss ihres Vermögens treten.
Diesen Entscheid bezeichnete die Standeskonnnifsion als Anwendung von
Grundsätzen, die das Kantonsgericht in einem analogen Falle- durch Urteil
vom 15. September 1898 aufgestellt habe. Bei den Akten liegt ein Urteil
des Kantonsgerichtes vom 15. September 1898 in Sachen Joh. Anton Fritsche,
Kläger, gegen den Kastenvogt als Vertreter der Nonne Bonifazia im
Kloster Wonnenstein, Beklagte, betreffend Gebricht In diesem Urteile wird
zunächst bemerkt, dass die Bestreitung der Legitimation des Kastenvogtes
zur Vertretung der Nonne Bonifazia verspätet und die Passiolegitimation
aus diesem Grunde als vorhanden müsse angenommen werden, Sodann wird in
tatsächlicher Beziehung konstatiert, dass Kläger ein Amtsbot erlassen
habe, wonach sein Kind Emilia (derzeit im Kloster Wonnenstein) qua,
Ordensschioester vom Erbe des verstorbenen Vetters Ulrich Speck sel.,
sowie von allen künftigen und weiteren Erbanwartschasten
16 A. Staatsrechtliehe Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
ausgeschlossen sein solle. Demgegenüber habe die beklagte Partei
beantragt, dass zu erkennen sei:
a. Grundsätzlich in dem Sinne, dass auch Ordenspersonen unter dem
bürgerlichen Rechte stehen, erben und beerbt werden können, vorausgesetzt,
dass beim Abschluss eines bezüglichen Vertrages nicht ein erlaubter
Verzicht auf Erbansprüche erklärt worden sei.
b. In logischer Verfolgung dieses Rechtsgrundsatzes und in Wahrung der
Interessen der Erben von Ordenspersonen sei aber eine vormundschaftliche
Verwaltung des Vermögens von Ordenspersonen vorzusehen und für alle Fälle
das Dispositions-recht über das Vermögen der betreffenden Ordensperson
nach gesetzlichen Bestimmungen zu wahren.
Sodann wird ausgeführt:
Bei Beurteilung der grundsätzlichen Frage betreffend Erbrecht von
Ordenspersonen geht das Kantonsgericht mit den Anschauungen der Vorinsianz
einig; denn nach Art. 4 der Bundesversassung ist Rechtsgleichheit
vor dem Gesetz garantiert und nach Art. 49 ibid. kann die Ausübung
bürgerlicher und politif-Sher Rechte durch keinerlei Vorschriften
kirchlicher und religiöser Natur beschränkt werden. Es involviert das
von einer Ordensperson geleistete Gelübde freiwilliger Armut nicht eo
ipso auch einen Verzicht aus die Erbsund Erwerbsfähigkeit. Ein solcher
Aus-schmiss besände sich in direktem Widerspruch mit der konstituiionell
gewährleisteten Rechtsgleichheit. Das Gelübde freiwilliger Armut hat
lediglich religiösen Charakter, bildet also eine Gewissenssache für die
betreffende Person selbst. Der Ausschluss von Ordenspersonen entspricht
nicht mehr der heutigen Rechtsanschauung. In casu hat ausschliesslich
bürgerliches Recht in Anwendung zu kommen. Würde eine Ordensperson von
der Geltendtnachung ihrer Erbrechte aus Grund des abgelegten feierlichen
Gelübdes der Armut ausgeschlossen, miisste sie die Bundes- versassung
in Art. 49 schützen, wonach weder kirchliche noch religiöse Vorschriften
geeignet sind, die Ausübung der bürgerlichen Rechte zu beschränken Wenn
daher auch das frühere (Land-) Recht in Appenzell J.-Rh. die Erbfähigkeit
von Ordenspersonen ausschlosz, so kann unter der Herrschaft des zur Zeit
geltendenII. Glaubensund Gewissensfreiheit. N° 4. 17
Rechtes jener Ausschluss von Ordenspersonen nicht mehr zu Recht bestehen
und es muss sonach die heutige Beklagte auch in tötet Eigenschaft
als Nonne erben und beerbt werden können. Auch das aus dem Jahre 1865
datierende, derzeit noch in Kraft bestehende kodifizierte Crm-echt enthält
den Ausschluss der Ordenspersonen nicht mehr und es ist anzunehmen, dass
der damalige Gesetzgeber, der neuen Rechtsanschauung Rechnung tragend,
den Ausschluss bewusst weggelassen habe und auch die Ordensleute unter
das gemeine Recht gestellt wissen wollte.
Bezüglich der Frage der Vermögensverwaltung bemerkt das Urteil: Bach
Art. 30 der Kantonsverfassung hat die Regierung Blog die richterlichen
Urteile auszuführen; dagegen solche durch keinerlei Massnahmen irgend
welcher Art zu ergänzen. Es erscheint deshalb die Überweisung dieser dem
Gerichte zum Entscheide vorgelegenen Frage in das Ermessen der Erekution
nicht als begründet.
Gestützt aus diese Erwägungen gelangt das Gericht zum Schutze des
beklagtischen Rechtsbegehrens in seinem ganzen Umfange.
G. Gegen den Entscheid der Standeskonimission hat der bevollmächtigte
Vertreter der Nonne Frowina Sonderegger mit Eingabe vom 14. Februar 1902
den staatsrechtlichen Rekurs an's Bundesgericht ergriffen und beantragt:
Das Bundesgericht möge die angesochtene Erkenntnis aufheben und die
Bezirkskanzlei Oberegg bezw. die Standeskommission des Kantons Appenzell
J.-Rh. anweisen, der Rekurrentin den fraglichen Erbteil (Kapitalbrief) von
500 Fr. nebst 57 Fr. an baar und den verfallenen Zinsen herauszugeben."
Der Rekurs wird damit begründet dass der angefochtene Entscheid
eine Verletzung sowohl von Art. 4 der Bundesverfassung, als auch von
Art. 4 der Kantonsversassung (Eigentumsgarantie) in sich schliesse;
er vernichte das Eigentum der Rekurrentin und stelle sie ausserhalb des
die Vermögenssähigkeit aller Bürger anerkennenden Gesetzes.
D. In ihrer Vernehmlassung berust sich die Standeskommission nochmals
auf das Urteil des Kantonsgerichtes vom 15. September 1898 in Sachen
Fritsche, dessen Vollng ihr durch die Kan-
xxvm, i. {9022
18 A. Staatsrechtlîche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
tonsverfassung zur Pflicht gemacht sei. Es handle sich übrigens um eine
Anwendung des kantonalen Erbrechtes, worüber dem Bundesgerichte eine
Kognition nicht zustehe. Die Rekurrentin habe durch ihren Eintritt in
ein Kloster und durch das Gelübde freiwilliger Armut ans Handlungsund
Vermögensfähigkeit verzichtet und sich freiwillig unter die Vorinundschaft
des Kastenvogtes begeben. Aus dem letztern Grunde fehle ihr auch die
Prozesslegitimation, was allein schon Grund zur Abweisung des Rekurses
sei.
Das Bundesgericht zieht in Erw ägung:
1. (Kompetenz und Formalien.)
2. Art. 49 Abs. 4 der Bundesverfassung lautet: Die Ausiibung bürgerlicher
und politischer Rechte darf durch keinerlei Vorschriften oder Bedingungen
kirchlicher oder religiöser Natur beschränkt werden
Bürgerliche Rechte sind u. a. das Recht auf Erlangung der
Handlungsfähigkeit mit dem Eintritt der Volljährigkeit (Art. 1 des
Bundesgefetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit) und
-unabhängig von der Handlungsfähigkeit das Recht, Vermögen zu erwerben,
zu besitzen und darüber zu verfügen.
Diese beiden Rechte werden durch den angesochtenen Entscheid der
Rekurrentin aberkannt und zwar aus durchaus kirchlichen Gründen. Denn der
einzige Grund, aus welchem der Rekurrentin die Aushingabe ihrer Erbschaft
verweigert wird, besteht darin, dass sie eine Klosterfrau sei und das
Gelübde der freiwilligen Armut abgelegt habe. Klostergelübde sind nun aber
zweifellos kirchlicher Natur. Dementsprechend sind denn auch in den andern
ganz oder teilweise katholischen Kantonen alle aus dem Eintritt in ein
Kloster abgeleiteten Beschränkungen der Handlungsoder Vermögenssähigkeit
mit Rücksicht aus am. 49 der Bundesverfasfung aufgehoben oder als nicht
mehr zu Recht bestehend erklärt worden. Vergl. Urteil des luzernischen
Obergerichtes vom 26. März 1881, abgedruckt in der Zeitschrift des
bernischen Juristenvereins Bd. XVIII, S. 241 ff., namentlich S. 244;
Gesetz des Kantons Wallis vom 24. Mai 1880 betreffend Aufhebung der
Art. 598, 594, 770, 805, 806, 807 des Civ.-Ges.-Buches.
Z. Die Berufung der Rekursbeklagten auf das obergerichtliche Urteil vom
15. September 1898 in Sachen Fritsche ist unzutresfend.ll. Glaubensund
Gewissensfreihem N° 4. 19
Abgesehen davon, dass die Standeskommissiou als Exekutivbehörde nicht
berufen ist, ein in Sachen ganz anderer Parteien ergangenes Urteil auf
die von demselben nicht betroffene Rekurrentin anzuwenden, so ergibt das
von der Standeskommission citierte Urteil gerade das Gegenteil von dem,
was daraus abgeleitet werden will.
Das in dem durch das genannte Urteil erledigten Prozesse von der
Beklagtschaft gestellte und vom Gericht zugesprochene Rechtsbegehren
hatte allerdings auch den Satz enthalten: In logischer Verfolgung
dieses Rechtsgrundsatzes und in Wahrung der Interessen der Erben
von Qrdenspersonen sei aber eine verwundschaftliche Verwaltung
des Vermögens von Ordenspersonen vorzusehen und für alle Fälle das
Dispositions-recht über das Vermögen der betreffenden Ordensperson
nach gesetzlichen Besti1nmungen zu wahren- Es ist jedoch zu beachten,
dass mit der Zusprechung des Rechtsbegehrens keineswegs in Bezug auf
die Art der Vermögensverwaltung eine Streitfrage positiv entschieden
werden wollte, sondern dass abgesehen von dein Entscheide über die
Hauptfrage, ob die Beklagte erbfähig sei, lediglich eine freiwillige
Erklärung der Beklagtschaft zu Protokoll genommen wurde, wie denn auch
die Legitimation des Kastenvogtes zur Vertretung der Beklagten nicht
untersucht wurde. In Bezug auf die Art der Vermögensverwaltung enthalten
die Urteilsmotive lediglich die negative Bemerkung, dass die Regierung
die richterlichen Urteile durch keinerlei Massnahmen zu ergänzen habe,
ein Satz, auf welchen die angesochtene Verfügung gewiss nicht gestützt
werden kann. Was aber den Entscheid über die Hauptfrage betrifft, so
hat das Gericht so deutlich wie möglich den Satz ansgesprochen, dass
der Ausschluss der Ordenspersonen von der Verfügung über ihr Vermögen im
Widerspruch sowohl mit der heutigen Rechtsanschauung als auch insbesondere
mit der schweizerischen Bundesversasfung stehe.
4. Jst daher aus den angegebenen Gründen der Rekurs zu schützen, so
braucht nicht untersucht zu werden, ob und inwiefern die angefochtene
Massregel auch eine Verletzung von Art. 4 der Bundesverfassung und
von Art. 4 der Kantonsverfassung in sich schliesse, sondern es genügt,
dass der Rekurs mit Rücksicht auf
20 A. staatsrechtljeiie Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
Art. 49 der Bundesverfassung grundsätzlich gutzuheissen und daher die
angefochtene Verfügung der Standeskommission aufzuheben ist.
5. Dagegen ift das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nicht kompetent,
die kantonalen Behörden zur Herausgabe des streitigen Betrage-Z anzuweisen
Es wird übrigens dürfen angenommen werden, dass die Standeskommisfion
nach Mitteilung des bund-esgerichtlichen Entscheides keinen Anstand
nehmen wird, das betreffende Vermögen zu verabfolgen
6. Die von der Standeskommission erhobene allgemeine Einrede
der Jnkompetenz des Bundesgerichtes, sowie die Bestreitung der
Aktiolegitimation auf Seiten der Rekurrentin erledigen sich aus den die
Sache selbst betreffenden Motiven.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das Erkanntnis der
Siandeskommission des Kantons Appenzell J.-Rh. vom 27. Dezember 1901
aufgehoben wird.
III. Gerichtsstand. Du for.
'i. Verfasaungsm'àssiger Gerichtsstanél. Unzulässigkei'b von
Ausnahmegerichten. Per naturel. Inadmissi'bilité de tribunaux
exceptionnels.
Vergl. Nr. 5, Urteil vom ò. Februar 1902 in Sachen Grobety & fils gegen
Bichfel, und Ilir. 6, Urteil vom 11.März 1902 in Sachen Baschnonga &
Willi gegen Beet-Held.... Gerichtsstam}. ":).... Des Wohnories. N° 5. QI
2. Gerichtsstanä des Wohnortes. For äu äom'lcile.
5. Urteil vom 5. Februar 1902 in Sachen Grobéty & fils gegen Bichsel.
Geltendmachung eines Gegenanspruches auf dem, Wege der Widerîflage
oder durch Einrede der Kompensation? Auslegung einer Irrt-nimmlen
Prozessrarscfze'ift durch das angefochtene Urteil ; Stellan/Lg des
Bundcsgerichtes ais Staalageyichtshof.
A. Im Juni 1900 erhob die Rekurrentin, die ihren Wohnsitz in Vallorbes
und Croy hat, beim Richteramt Trachselwatd (Kam: ton Bern) Klage
gegen Fritz Bichsel auf Bezahlung von 980 Fr. mit Verzugszinsen für
gelieferte Waren. In seiner Antwort beantragte der Beklagte Abweisung
und machte gegenüber der Forderung des Klägers widerklagsweise eine
Schadensersatzforderung geltend, deren ungefähr gleich hohen Betrag er
zu Kompeufation stellte. Daraufhin verlangte die Rekurrentin in einem
Zwischengesuch, der bernische Richter möge sich für diese Widerklage
inform petent erklären. Der Gerichtspräsident von Trachselwald wies sie
jedoch am é. März 1901 mit dieser, eine auf Seiten des Richtersnotwendige
Prozessvoraussetzung bemängelnden, Behauptung ab; sie zog dieses
Urteil an den Appellationsund Kassationshof des Kantons Bern weiter,
und beantragte dort: Es sei zu erkennen: die vom Beklagten F. Bichsel
gegenüber der klägerischen Firma Grobéty & fils erhobene Widerklage fei
unzulässig und dürfe vom Richter von Trachselwald weder instruiert noch
von hernischen Gerichten beurteilt werden. Der bernische Richter wolle
sich daher in Sachen inkompetent erklären und diese Widerklage aus dem
Verfahren aus-weisen
B. Mit Urteil vom 30. Mai 1901 wies der Appellationsund Kaffationshof des
Kantons Bern die Jmpetrantin ab. Aus der Begründung dieses Urteilssind
folgende Gesichtspunkte hervorzuheben. Da die Klägerin verlange, dass sie
in Bezug auf die in der Wider-kluge erhobenen Ansprüche gemäss Art. 58
und 59 der Bundesversassung am Forum ihres Wohnsitzes müsse gesucht und