130 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
délai de 60 jours determine à, l'art. 178, Chiffre 3° précité de la loi
sur Perganisatjon judiciaire federale contre l'arrété du 2 avri11897
ne saurait des lors etre valablement opposée au recours ectuel, pour
autant que le dit arr-été prononce l'expulsion du sieur Barry du canton
de Fribourg. Le dit recours doit, au contraire, etre considéré comme
interjeté en temps utile, dès le moment où il a été déposé, ce qui a
été le cas, dans les 60 jours à partir du dernier arrété d'expulsion,
du 28 janvier/1clp février 1902.
5. En revanche le recours apparait, au fond, comme injustifié. En effet
le droit an libre établissement n'est garanti, à teneur de l'art. 45,
al. 2 de la constitution federale, qu'aux citoyens jouissant de leurs
droits civiques; ce qui n'est pas le cas du recourant. Il résulte en effet
des considérants 4 et 5 de l'arrété du 2 avril 1897 que le Tribunal de
police d'Aigle (Vaud) &, par jugement du 27 février 1898, entre autres,
privé D. Barry de ses droits civiques jusqu'au 19 aoùt 1899, et que le
4 janvier 1897 le Tribunal du district de la Glàne & prononcé contre
lui la meme peine pour trois ans, expirant, en conséquence, le 19 aoùt
1902. Il s'ensuit que soit l'arrété d'expulsion pris par le Préfet de
la Gläne le 2 avril 1897, soit l'arréte' du meme Préfet en date du 28
janvier 1902 ont été rendus pendant l'époque où le recourant n'était
pas en possession de ses droits civiques; ce dernier ne peut dès lors
invoquer le bénéfice de l'art. 45 précité, et le recours doit etre rejeté
comme dénué de fondement.
Par ces motifs, Le Tribunal fédéral pronunce: Le recours est écassrté.
IV. Niederlassung und Aufenthalt. N° 33. 131
33. Urteil vom 4. Juni 1902 in Sachen Künsch gegen Bern.
Erzieàungspflicht nie-r Eltern. Bedeutung der N iederlessungsfreiàe it,
Ari. 45 B.-V. Rechtsgleichheié.
A. Mit Entscheid vom 22. Januar 1902 hat die Polizeikammer des Kantons
Bern erkannt:
Gottsried Künsch wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen das Gesetz
über den Primarschulunterricht vom 6. Mai 1894, und in Anwendung der
Art. 58, 59, 64, 67 Alinea 2 leg. cit., 368 und 468 Str.-V. verurteilt:
1. Polizeilich zu 16 Fr. Busse;
2. Zu den sämtlichen Kosten des Staates . . . .
B. Gegen dieses Urteil hat der Verurteilte Gottfried Künsch, Uhrenmacher
in Viel, rechtzeitig einen Rekurs beim Bundesgerichte eingereicht,
worin er den Antrag stellt, es sei dasselbe aufzuheben. Zur Begründung
wird angebracht: § 58 des bernischen Primarjchulgesetzes verlange von den
Eltern schulpflichtiger Kinder unter Strafandrohung, dass diese auch dann,
wenn sie ausserhalb des Kantons sich befinden, während der gesetzlichen
Schulpslichtsperiode von neun resp. acht Jahren die Schule besuchen. Es
genüge also ein blosses sogenanntes Stundennehmen bei Privaten
nicht. Nicht alle Kantone der Schweiz stellten nun, wie der Kenton Bern,
die neunresp. achtjährige Primarschulpflicht auf. Jnsofern seien die
Eltern durch die erwähnte Strafandrohung in der Wahl des Aufenthaltsortes
ihrer Kinder beschränkt und liege darin eine Verletzung des in Art.-15
der Bundesverfassung garantierten Niederlassiingsrechts. Eine solche
Verletzung habe im vorliegenden Falle stattgefunden: Der Rekurrent habe
seine am 18. Dezember 1886 geborene Tochter Mathilde, nachdem sie zu
Ostern 1901 admirtiert worden sei, zur Erlernung eine-Z Beruer und der
französischen Sprache bei einer Tante in Chaux-de-Fonds nntergebracht.
Der Kanten Neuenburg kenne nur eine siebenjährige Primarschulzeit,
vom siebenten bis vierzehnten Altersjahre. Es sei also dem Nekurrenten
unmöglich gewesen, sein Kind dort die Schule
332 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung.
besuchen zu lassen. Über den Aufenthaltsort seiner Tochter habe er kraft
seiner elterlichen Gewalt frei bestimmen können. Durch deren Unterbringung
in Chaiir-de-Fonds habe er einen Teil des ihm selbst zustehenden
Niederlassungsrechts ausgeübt. Eine Verhinderung oder Beschränkung
dieser Befugnis bedeute eine Verletzung des Niederlassungsrechts des
Vaters. Ubrigens habe Mathilde Künsch auf Grund eines hinter-legten
Heimatscheines von der Gemeinde Chaux-de-Fonds auf unbeschränkte Zeit
eine Aufenthaltsbewiilignng erhalten. Aber auch nach anderer Richtung
hin verstosse das Urteil der bernischen Polizeikammer gegen klare
Bestimmungen des Gesetzes-; es seien dadurch die Art. 4 der Bundesund
72 der bernischen Kantonsverfassung verletzt, welcheden Grundsatz der
Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetze aufsieîlen. Familien, die aus dem
Berner Jura nach Biel übergefiedelt seien, schickten ihre Kinder häufig
nach vollendeter achtjähriger Schulzeit zu Verwandten oder Bekannten in
jnrassische Ortschaften, die,... wozu sie das Gesetz, § 59, ermächtige,
statt der neunjährigen die achtjährige Schulzeit besitzen, während in Biel
die neunjährige Schulzeit bestehe. Der Polizeirichter von Biel habe nun
regelmässig diejenigen Familienväter freigesprochen, welche so handelten
und deshalb wegen Verletzung des Schulgesetzes verklagt wurden... Wenn
nun im Kanten Neuenburg ein Kind den PrimarschnlUnterricht für neun
Jahre nicht geniessen könne, weil der Unterricht schon nach vollendetem
siebentem Schuljahre aufhört, so sei dies gleichwertig, wie wenn eine
Gemeinde im Kanton Berti die-achtjährige Priinarschulzeit eingeführt habe.
C. Die Polizeikammer des Appellationsund Kassationshofes des Kantons
Vern liess sich auf den Rekurs im wesentlichen dahin vernehmen: Das
Niederlassungsrecht des Rekurrenten selbstwerde durch das angefochtene
Urteil nicht beschränkt Sollte aber auch die Wahl des Aufenthaltsortes
durch den Rekurrenten fürseine minderjährige Tochter als ein Teil des ihm
zustehenden Niederlassungsrechtes bezeichnet werden wollen so werde auch
dieses Recht durch das angefochtene Urteil nicht in rerfaffnngswidriger
Weise beschränkt, indem dasselbe überhaupt nur unter Beobachtung
der übrigen bestehenden VerfassungsUnd Gesetzesbesiimmungen ausgeübt
werden könne. Art. 27 der Bundesverfafsung schreibeIV. Niederlassung
und Aufenthalt N° 33. 1823
nun vor, dass die Kantone für genügenden und obligatorischen
Primarschulunterricht sorgen sollen. Dieser Primarschulunterricht sei
im Kanton Bern durch das Gesetz vom B. Mai 1894 geregelt. Der in Viel
domizilierte Reknrrent sei den Bestimmungen dieses Gesetzes unterworfen
und demnach sirasrechtlich dafür bewundertlich, dass seine Kinder,
auch wenn sie ausser dem Kanton wohnen, während der gesetzlichen
Schulzeit, für Biel neun Jahre, die Schule besuchen. Zum Ausweis
des Schulbesuches im Sinne des § 58 des Gesetzes hätte genügt, dass
das Mädchen Mathilde in Chaux-de-Fonds eine der bestehenden Schulen
besucht hatte; dass ihm dies nicht möglich gewesen sei, sei durch den
Rekurrenten nicht nachgewiesen worden. In Neuenburg wäre das Kind mit
ungefähr gleichaltrigen in die Schule gekommen. Übrigens bezeichne die
Umgrenzung der gesetzlichen Schulpflicht das Minimum, nicht das Maximum
des zulässigen Schulbesuches. Der Reknrrent werde nicht dafür bestraft,
dass er seine Tochter nach Chaux-de-Fonds schickte, sondern dafür, dass
er sich über den Schulbesuch der letztern nicht ausweisen könne. Es
stehe somit gar nicht die Niederlassungssreiheit in Frage. Unbegründet
sei auch die Berufung auf den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze,
schon deshalb, weil die vom Rekurrenten angeführten Fälle eine andere
Frage betrafen Übrigens wäre es unangebracht, eine ungleiche Behandlung
darin erblicken zu wollen, dass die Polizeikammer gesetzliche Bestimmungen
anders auslegt, als ein Polizeirichter des Kantons. Dass die Polizeikammer
selbst die gleiche Gesetzesvorschrift in willkürlicher Weise bald so,
bald anders anwende, sei vom Rekurrenten nicht einmal behauptet. Der
Rekurs sei deshalb abzuweisen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Norm, wegen deren Missachtung der Rekurrent von der bernischen
Polizeikammer bestraft wurde, ist enthalten in § 58 des Gesetzes über
den Primarschulunterricht im Kanton Bern, vom EUR. Mai 1894, der lautet:
Eltern, welche mit ihren Kindern den Wohnort zeitweise verlassen, haben
sich bei ihrer Rückkehr darüber auszuweifen, dass die Kinder unterdessen
eine Schule besucht haben. EUR?me sind die Eltern schulpflichtiger
Kinder, welche ausserhalb be; Kantons sich aushalten, verpflichtet,
der Schulkotnmission ihres ,Wohnortes nachzuweisen, dass dieselben die
Schule besuchen.
134 A. Skaaisrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.
Die Bestimmungen der §§ 65 u. ff. finden, im Falle des ungenügenden
Nachweises, Anwendung. § 58 steht unter dem Titel Die Schulzeit-A
Der vorangehende § 57 stellt die Vorschriften über den Beginn der
Schulpflicht auf, wobei als Regel gilt, dass jedes Kind, das vor dem
1. Januar das sechste Jahr zurückgelegt hat, auf den Beginn des nächsten
Schuljahres schulpflichtig wird. § 59 stellt die Dauer der Schulzeit
auf neun Jahre fest, gestattet jedoch den Gemeinden, die achtjährige
Schulzeit einzuführen Die §§ 65 u. ff., aus die am Schlusse des §
58 verwiesen ist, stehen Unter dem Titel Unfleissiger Schulbesuch, wo
zunächst in § 64 bestimmt ist: Die Eltern oder beten Vertreter sind
unter Verantwortlichkeit verpflichtet, die ihrer Obhut auvertrauten
Kinder fleissig in die Schule zu schicken. Derjenige, der während der
Schulzeit ein schulpflichtiges Kind durch irgend eine Beschäftigung vom
Schulbesuch abhält, ist im gleichen Masse strasbar, wie die Eltern-
Jn den §§ 65 u. ff. sodann werden Vorschriften über die Kontrolle
des Schulbesuches, über das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die
Bestimmungen über die Schulpflicht und Über die anzuwendenden Strafen
ausgestellt Nach der grundlegenden Bestimmung des § 57 geht das Gesetz
davon aus, dass die Schulpflicht oder der Schulzwang die im Kantonsgebiet
dauernd sich aufhaltenden Kinder betreffe, wie dies übrigens auch dem
Wesen dieser Verpflichtung, als einer solchen öffentlich-rechtlicher
Natur, entspricht; es macht demgemäss für die Erfüllung der Schulpflicht
die Eltern oder deren Vertreter verantwortlich (§ 64). § 58 geht nun,
offenbar in bem Bestreben, die allgemeine Bildung zu fördern, weiter,
indem hier verordnet wird, dass die Eltern, die mit ihren Kindern den
Wohnort zeitweise verlassen, oder ihre Kinder ausserhalb des Kantons
unterbringen, verpflichtet seien, sich darüber auszuweisen, dass die
Kinder auch auswärts die Schule besucht haben oder besuchen. Es ist
damit die Pflicht der Eltern, ihre Kinder in dieSchule zu schicken,
zu einem Bestandteil ihrer Erziehungspflicht gemacht. Dass dies nach
allgemeinen Rechtsgrundsätzen unzulässig wäre, oder dass der Rekurrent
in dieser Richtung nicht der Gesetzgebung des Kantons Bern unterstände,
ist nicht geltend gemacht, und in der Tat kann letzterem vom Standpunkt
des allgemeinenIV. Niederlassung und Aufenthalt. N° 33. 135
Staatsrechles aus die Befugnis zum Erlass von Vorschriften, wie
sie § 58 enthält, kaum abgesprochen werden. Vom bundesstaats:
rechtlichen Standpunkte aus sodann ist eine Anfechtung dieser
Vorschriften nur möglich, sofern sie ihrem Inhalte nach oder in
ihrer Anwendung verfassungsmässig garantierte Rechte der Bürger
verletzen oder in Kollision mit der Gesetzgebung oder in Konflikt
mit den Verfügungen von Behörden anderer Kantone geraten,. oder in
Widerspruch mit konkordatsmässigen oder staatsvertragIichen Bestimmungen
stehen sollten. In den beiden letztern Richtungen wird nun aber vom
Rekurrenten gegen die in Frage stehende Bestimmung des § 58 des bernischen
Primarschulgesetzes und das daraus sich stützende Urteil der bernischen
Polizeikammer nichts vorgebracht; es braucht daher insbesondere der
Frage nicht naher getreten zu werben, ob nicht bei der Art, wie der
Kanton Bern von seinen staatsrechtlichen Befugnissen Gebrauch macht,
eme Kollision mit dem Gesetzgebungsrecht der andern Kantone entstehe,
die nach bundesstaatsrechtlichen Grundsätzen zu Gunsten der letztern zu
lösen wäre, oder ob nicht wenigstens im konkreten Falle die Berurteilung
des Rekurrenten einen Übergriss in dieRechte des Kantons Neuenburg und
seiner Behörden bedeute. Im Rekurse wird vielmehr nur behauptet, es
werde durch die Vor-: schrift des § 58 des Primarschulgesetzes, wonach
die Eltern von ausserhalb des Kantons untergebrachten, nach bernischem
Recht schulpflichtigen Kindern sich darüber auszuweisen haben, dass
dieses die Schule besuchen, das verfassungsmässige Recht der freien
Niederlassung verletzt, und es verstosse vorliegend der in Anwendung
jener Vorschrift gefällte Entscheid der bernischen Polizeikammer überdies
gegen den Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze.
2. Über den ersten Rekursgrund nun ist zu bemerken: Die Garantie der
freien Niederlassung, wie sie in Art. 45 der Bundesversassung niedergelegt
und in ihrem Inhalt und ihren Grenzen näher umschrieben ist, richtet sich
gegen die Beschränkungen, denen ein Kanton die Bürger der andern Kantone
oder die Angehörigen anderer Gemeinden des gleichen Kantons hinsichtlich
der Niederlassung unterwerfen möchte; diesen gewährt die Verfassung
denAnspruch, dass ihnen die Niederlassung nur unter gewissen Vor -
138 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. ]. Ahschuitc. Bundesverfassung.
aussetzungen verweigert oder entzogen werden darf. Nun bezieht sich aber
die angefochtene Bestimmung des bernischen Schulgesetzes Überhaupt nicht
auf das Recht der Niederlassung von Kanton zu Kanton oder innerhalb des
Kantonsgebietes von Gemeinde zu Gemeinde, und durch das in Anwendung
derselben erlassene Urteil der dernischen Polizeikatnmer wird weder
dem Rekurrenten noch seiner Tochter die Niederlassung im Kanton Bern
in verfassungswidriger Weise verweigert oder entzogen. Der Rekurrent
beschwert sich im Gegenteil darüber, dass er durch die Gesetzgebung
des Kantons Bern und das Urteil der Polizeikammer gehindert werde,
seine Tochter ausserhalb des Kantons unterzubringen, dass er dadurch
gewissermassen genötigt merde, dieselbe im Kanton zu behalten. Hiegegen
gewährt ihm Art. 45 der Bundesverfassung nach seinem Inhalte und seinem
Zweck keinen Schutz, indem ja von einer Verweigerung oder von einein
Entzng der Niederlassung im Ramon Bern keine Rede ist. Allerdings kann
gesagt werden, dass die fragliche Bestimmung des bernischen Schulgesetzes
und das angesochtene Urteil der bernischen Polizeikammer in gewissem
Sinne aus die Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes des Rekurrenten
einzuwirken geeignet seien. Aber die Einwirkung besteht nicht darin, dass
demselben die Niederlassung im Kanton Bern erschwert oder verunmöglicht
würde, was einzig den Gegenstand einer Beschwerde wegen Verletzung
des Art. 45 der Bundesversassung bilden könnte, sondern im Gegenteil
darin, dass der Rekurrent in der Wahl des Ausenthaltsortes seines Kindes
ausserhalb des Kantons Bern beschränkt wird. Hiegegen könnte höchstens
eingewendet werden, es dürfe das Recht der Eltern, den Wohnort ihrer
Kinder zu bestimmen, nicht in solcher Weise durch die Auslegung einer
gesetzlichen Pflicht, dieselben in die Schule zu schicken, beschränkt
merden. Einem solchen Vorgehen kann aber jedenfalls mit der Berufung
auf die verfassungsmässige Garantie der freien Niederlassung nicht
entgegengetreten werden.
3. Die Beschwerde wegen Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit
der Bürger vor dem Gesetze stützt sich lediglich daraus, dass der
Polizeirichter von Biel Eltern nicht bestrafe, die ihre Kinder, nachdem
sie in Viel während acht Jahren die Schule besucht haben, in Gemeinden
unterbringen, die sich mit der achtjährigenV. Bildung und Trennung von
Re]igionsgenossenschaften. 137
Schulzeit begnügen, während in Biel die neunjährige Schulzeit
besteht. Abgesehen aber davon, dass diese Fälle im Tatbestande sich
Von dem vorliegenden unterscheider vermag natürlich der Umstand, dass
eine untere Instanz anders zu urteilen pflegt, als die obere in einem
ihr vorliegenden Falle es tut, den Vorwurf ungleicher Behandlung nicht
zu rechtfertigen. Fraglicher erschiene es, ob nicht das angefochtene
Urteil der bernischen Polizeikammer insofern gegen den Grundsatz des
Art. 4 der Bundesversassung verstosse, dass es in völlig willkürlicher
Weise die Bestimmung des § 58 des bernischen Priinarschulgesetzes
aus den Rekurrenten anwandte. Hievon könnte aber doch höchstens dann
die Rede sein, wenn der Rekurrent dargetan hätte, dass seiner Tochter
in Chaur-deFonds der Besuch der Schule gar nicht möglich, oder dass
derselbe mit besondern Lasten verbunden gewesen wäre. Das ist aber,
soweit ersichtlich, vor den kantonalen Jnstanzen überhaupt nicht geltend
gemacht worden Im Rekurse an das Bundesgericht sodann ist wohl eine
diesbezügliche Behauptung ausgestellt, allein aus der Schulgesetzgebung
des Kantons Neuenburg, aus die der Refin-reni zur Begründung seiner
Behauptung einzig verweist, ergibt sich nicht, dass dieselbe richtig sei.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
V. Bildungund Trennung von Religions-genossenschaften. Création et
scission de communautés religieuses.
Vergl. Nr. 38, arrét du 1" mai 1902, dans la cause Bojnay et consorts
contre Berne.
xxvm, l. 2902 iO