64. Urteil vom 27. Dezember 1901 in Sachen Maschinenbau-Aktiengesellschaft
gegen Kaiser & Cie.

Antrag auf partielle Nichtigerklärung eines Patentes ; Zulässigkeit. Neuheit der Erfindung, Art. 10 Ziff. 1 Pat.Ges,

A. Durch Urteil vorn 2. September 1901 hat das Handelsgericht des Kantons
Zürich die Klage abgewiesen

B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger-Form
die Berufung beim Bundesgericht eingelegt und die Anträge gestellt:

Das Urteil des Handelsgerichts sei in seinem ganzen Umfange aufzuheben
und die Klage im ganzen Umfange gutzuheissen, also Anspruch 1 des
eidgenössischen Patentes Nr. 18,859 nichtig zu erklären. Eventuell:

Das Urteil des Handelsgerichts sei in seinem ganzen Umsange

* S. unten Nr. 64.

506 Givilrechtspflege.

aufzuheben und zur Aktenvervollstäudigung, insbesondere der Vornahme
einer Expertise, an das Handelsgericht zuriickzuweisen (Art 82 O.-G.).

C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht beantragt der Vertreter
der Klägerin Gutheissnng, der Vertreter der Beilagten Abweisung der
Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Dein Streite liegen folgende Thatsachen zu Grunde:

Die Beklagte ist infolge notarialisch gefertigter Übertragung
Eigentümer-in des am 3. Januar 1899 angemeldeten, auf Franz Schnell
in Kasfel lautenden eidgenössischen Patentes Nr. 18,359 für eine
Schlachtfpreize. Hierunter versteht man einen in Schlachthäusern
verwendeten Apparat, an dem die ganzen Tierkörper mit den Vorderoder
Hinterbeinen aufgehäugt, und zur Erleichterung des Ansschlachtens
durch eine Sperrvorrichtung in Spreizlage festgehalten werden. Die
Schlachtspreize der Beklagten hat nach der Patentschrift und dem dem
Gericht vorgelegten Modell folgende Konstruktion: Als Tierträger dienen
zwei an Rollen hängende Haken, die in einem schienenartigen von den Enden
aus nach der Mitte zu sich senkenden Tragbalken von dessen Enden nach der
Mitte zu und wieder zurück verschiebbar sind. An den Enden des Tragbalkens
sind sogenannte Kipphebel angebracht; diese besitzen mehrere Einschnitte
(Sperrasten), welche in die Achsen der Rollen von oben eingreifen
und diese festhalten können. So lange nun während des Ausschlachtens
die Spec-rasten eingeschaltet sind, verbleibt das aufgehängte Tier in
einer mehr oder minder starken Spreizlage (je nachdem eine Rast mehr
von der Mitte des Balkens entfernt oder mehr nach ihr hin verwendet
wird). Werden die Sperrasten ausgeschaltet, so werden die Rollen frei
und bewegen sich infolge der Neigung des Tragbalkens selbständig nach
der Mitte gegeneinander. Die Ausschaltung der Sperrasten geschieht nun
ans folgende Weise: Die Kipphebel ragen über die Enden des Tragbalkens
heraus. Jst das Tier ausgeschlachtet und in zwei Hälften geteilt, von
denen nunmehr jede frei an einem Haken hängt, so wird der Tragbalken
mittelst einer Winde in die Höhe gezogen, so weit, bis die überragenden
Teile der Kipphebel Je an einem Firpunkt anstossen. Dadurch werden sie
nach untenIV. Erfindungspatente. N° 64. 607

gedrückt, die Sperrasten aus den Rollenachsen gelöst, und die Ausschattung
ist vollzogen. Hängen dann beide Tierhälften in der Mitte des Tragbalkens,
so werden sie durch einen Doppelhaken gemeinsam abgehoben und in den
Kühlraum weiter transportiert. Doch gehören diese Operation und ihre
erforderlichen Einrichtungen nicht mehr unter den Patentanspruch Dieser
erstreckt sich vielmehr nach der Patentschrift nur auf folgende drei
Punkte:

1) Schlachtspreize, dadurch gekennzeichnet, dass die Tierträger auf
dem als Fahrbahn ausgebildeten Tragbalken fahrbar angeordnet und
in der Arbeitsstellung auf diesem Balken durch eine leicht lösbare
Sperrvorrichtnng festhaltbar find, zum Zweck, die einzelnen Fleischteile
auf einfache und Bequeme Weise gemeinsam von der Mitte des Tragbalkens
aus abnehmen und einem Transportmittel Über-geben zu können;

2) Schlachtspreize nach Anspruch 1, bei welcher die Tier-träger durch
mit Sperrasten versehene Kipphebel festhalbar sind;

Z) Schlachtspreize nach Anspruch 1, bei welcher die Fahrbahn des
Tragbalkens von den Enden nach der Mitte zu geneigt ist, um ein
selbstthätiges Fahr-en der Tierträger nach der Entnahmestelle zu
ermöglichen.

In Deutschland war die diesem Patent zu Grunde liegende Einrichtung am
18. Februar 1897 beim kaiserlichen Patentamt angemeldet worden. Anspruch
1 dieses Patentes, das die Nummer 101,407 trägt, hatte fast genau den
gleichen Wortlaut wie die entsprechende Ziffer des eidgenössischen
Patentes, war dann aber auf Einspruch der Klägerin hin von der
Beschwerdeabteilung des Patentamtes dahin abgeändert worden, dass der
Ausdruck leicht lösbare Sperrvorrichtungtt durch den Ausdruck leicht
lösbare Kipphebel ersetzt worden war. In dieser Form war dann das Patent
im Centralhaudelsregister vom 5. Dezember 1898 publiziert worden, Die
Entscheidung der Beschwerdeabteilung des Patentamtes hat die Klägerin
nicht weiter-gezogen Dagegen beantragte sie dem Handelsgericht des
Kantons Zürich mit Klage vom 15. April 1901, es sei der Anspruch 1 des
eidgenössischen Patentes 18,359 (der, wie bereits bemerkt, fast wörtlich
mit Anspruch 1 des deutschen Patentes Nr. 101,407 übereinstimmt) nichtig
zu erklären. Zur Begründung ihres Begehrens stützt-e sie

608 Givilrechtspflege.

sich in erster Linie darauf, dass der Gedanke einer leicht lösbaren
Sperrvorrichtung bei Schlachtspreizen schon Vor der Anmeldung des
angefochtenen Patentes, also vor dem 3. Januar 1899, durch die dem
deutschen Patent Nr. 95,715 zu Grunde liegende Erfindung des J. Venator
in der Schweiz bekannt gewesen sei. Bei dieser Erfindung wird (nach
der den Akten beigelegten Patentschrifi) die Spreizlage zwischen den
beiden (ebenfalls an Rollen hängenden und aus dem Tragbalken gleitendenJ
Tierträgern dadurch hergestellt, dass durch eine an den Tierträgern sich
befindende Ose eine Querstange (Spreizstange) geschoben wird, die parallel
zum Tragbalken liegt. An ihr befinden sich von den Enden gegen die Mitte
zu mehrere Löcher. Nun wird die Spreizlage dadurch erhalten, dass je auf
der innern Seite in eines der Löcher ein Stift gesteckt wird, und zwar
in grösserm oder geringem Masse, je nachdem ein Loch weiter oder weniger
weit von der Mitte entfernt gewählt wird. Nach vollendeter Ausschlachtung
werden die Tierträger durch Entfernung der Stifte sreigeinachi und können
dann gegen die Mitte hin zueinander bewegt werden. Diese Erfindung
wurde am 24. November 1898 beim kaiserlichen Patentamt angemeldet und
die Patentschrift am s. Januar 1898 ausgegeben. Jhre Aktivlegitimation
stützte die Klägerin auf Art. 10 des Bundesgesetzes betreffend die
Erfindungspatente vom 29. Juni 1888 und dessen Ergänzung vom 23. März
1893. Sie habe als Konkurrentin in der Erstellnng von Schlachtspreizen ein
Interesse an der Existenz oder Nichtexistenz des Patentes der Beklagten.
Nun sei die Erfindung einer leicht lösbaren Sperrvorrichtung bei
diesem Apparate schon in dem Venatorpatent enthalten, das beinahe ein
Jahr vor der Anmeldung des angefochtenen Patentes der Kenntnisnahme
durch Fachleute zugänglich gewesen sei. Neu sei bei der Erfindung der
Beklagten lediglich die spezielle Konstruktion der Sperrvorrichtung
durch Verwendung der Kipphebel. Reduziere man den Anspruch 1 des
Patentes der Beklagien in diesem Sinne, so decke er sich mit Anspruch
2 und könne daher füglich gestrichen werden. Die Beklagte trug auf
Abweisung der Klage an. Sie begründete ihren Standpunkt in erster Linie
mit dem Umstand, dass die Publikation des Venatorpatentes ohne Einfluss
aus die Rechte der Beklagten geblieben sei. Gemäss dem Übereinkommen
zwischen der Schweiz und Deutschland vom 16. Au-; .ss-ss, _...Asisi _
si si IV. Erfindungspatente. N° 64. 699

gust 1894 sei ihr Patent so zu Beurteilen, als ob es am 18.Februar 1897,
dem Tag der Anmeldung in Deutschland, in Bem angemeldet worden wäre,
da dieser letztere Akt innert drei Monaten nach Erteilung des deutschen
Patentes erfolgt sei. In jenem allein entscheidenden Zeitpunkt sei aber
das Venatorpatent noch nicht tpubliziert gewesen. Die Konstruktion
Venators habe überdies mit den wesentlichen Bestandteilen derjenigen
Schnells gar nichts gemein. Von leichter Lösbarkeit im Sinne des
Schnellschen Patentes könne beim Benatorschen nicht die Rede sein,
da hier nach Vollendeter Ausschlachtung des Tieres die Stifte von
Hand aus der Spreizstange ausgezogen, diese ebenso entfernt und
dann die Tierteile zusammengeschoben werden müssten, was sich bei der
Schnellschen Erfindung alles von selbst vollziehe. Beide Parteien legten
ihren Rechtsschriften Privatgutachten bei. Das Handelsgericht iistierte
zunächst die Entscheidung, bis ein weiterer Prozess, den die nämlichen
Parteien inzwischen darüber auhängig gemacht hatten, ob das Patent der
Klägerin Nr. 20,257 nichtig zu erklären sei, spruchreif sei *. Die Akten
dieses neuen Prozesses wurden dem gegenwärtigen beigezogen. Bei ihnen
findet sich ein Gutachten des Patentanwaltes Arndt in Braunschweig,
datiert den 4. März 1898, das dieser im Auftrage des Landgerichtes
Kassel in einem Prozesse zwischen F Schnell und der heutigen Klägerin
abgegeben hatte. In diesem Prozesse war die Frage zu entscheiden, ob
eine von der heutigen Klägerin in Handel gebrachte Schlachtspreize das
Patent Schnell verletze.

Mit Urteil vom 2. September 1901 wies das Handelsgericht die Klage ab;
soweit sie nicht aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen, sind
die Gründe dieses Urteils im wesentlichen solgende: Das Patent der
Beklagten sei ein Kombinationspateni; die Beklagte wolle damit nicht
jede Schlachtspreize, bei der eine leicht lösbare Sperrvorrichtung
vorhanden ist, als ihre Erfindung bezeichnen. Nach dem Gutachten des
Patentanwaltes Arndi sei die Erfindung der Beklagten etwas ganz neues,
und speziell mit der beim Patent Venator vorliegenden Konstruktion in
keiner Weise verwandt. Daher sei materiell die Richtigerklärung des
Patentes der Beklagten nicht auszusprechen Auch eine redaktio-

* S. oben Nr. 63.

610 Civilrechtspflege.

nelle Änderung desselben sei nicht angezeigt, da sie leicht eine
Verxknnung der Tragweite des Patentes der Beklagten hervorruserc onne.

2. Das Rechtsbegehren der Klägerin geht darauf, den Anspruch 1 des
eidgenössischen Patentes Nr. 18,359 nichtig zu erWren, Da dieses Patent
drei Ansprüche enthält, so ist zunächstzu untersuchen, ob ein Antrag,
der die Nichtigerklärung nur eines dieser Ansprüche, d. h. also nur
teilweise eine Abänderung des

Patentes verlangt, an sich zulässig sei. Wie das Bundesgericht

bereits ausgesprochen hat (vgl. Ath Samui Bd. XXIII, 1, :S. 335, Erw. 4),
enthält das Bundesgesetz betreffend die Erstndungspaiente zwar keine
besondere Bestimmung über die partielle Richtigerklärung eines Patentes,
aber auch keine, die eine solche direkt verbieten würde, oder aus der
hervorginge, der Gesetzgeber habe die partielle Nichtigkeitserklärung
ausschliessen wollen. Von dieser auf Zweckmässigkeitsgründen beruhenden
Ansicht ab-: zuweichen liegt kein Anlass vor. Zweifel könnten nur
entstehen beim sogenannten Kombinationspatent, als welches sich das
streitige, wie aus den folgenden Erwägungen hervorgeht, darstellt.f
Allein, da die Klägerin den ganzen Anspruch 1 des Patentes ansicht,
und nicht bloss einzelne Teile, so braucht nicht untersucht zu werden,
ob für den Fall, dass einzelne Teile dieses Anspruchs i möglicherweise
nicht trennbar vom Ganzen, oder nicht originell sind, ebenfalls eine
partielle Nichtigerklärung möglich ware. in casu können ausserdem die
Ansprüche 2 und 3 des Patentes derBeklagten ganz für sich bestehen.

3. Die Klägerin verlangt Nichtigerklärung des Patenies derBeklagten
aus Grund von Art. 10 Biff. 1 leg. cit., indem siebehauptet, die in
Anspruch i desselben beschriebene Einrichtung sei nicht neu, sondern sei
schon durch das Venatorsche Patent in der Schweiz bekannt geworden. Die
Entscheidung des Streites hängt davon ab, welcher Art das Patent der
Beklagten ist. Wieschon die Vorinstanz richtig feststellt, handelt es
sich nicht einzig um die leicht lösbare Sperrvorrichtung. Nicht diese
allein will und soll durch den Patentanspruch der Beklagten geschützt
sein,. denn eine solche ist an sich kein Erfindungsgedanke und die
Fassung in solche allgemeine Form nicht geeignet, das Gebiet genau
IV. Ersindungspatente. N° 64. 611

zu umgrenzen, das dem Erfinder zugesprochen wird. Das Patent der
Beklagten ist vielmehr ein Kombinationspatent, d. I). ein Patent, bei
dem nicht die einzelnen im Patentanspruch aufgezählten Teile, sondern ihr
gleichzeitig-es Vorhandensein und die Art ihres Zusammenwirkens- geschützt
wird. Es ist daher in casu unerheblich, ob, wie die Klägerin behauptet,
durch das Venatorsche Patent die in Anspruch i des Patentes der Beklagten
dargestellteEinrichtung in der Schweiz schon derart bekannt gewesen sei,
dass sie nicht mehr als neu gelten könne, sofern nur diese Erfindung auf
einem schöpferischen Gedanken beruht, durch den ein neues technisches
Ergebnis, eine von der bisher bekannten abweichende technische Wirkung
geschaffen wird (ng. bundesger. Entsch., Sllmtl. Samml., Bd. XVI,
S. 596, Crw. 4). Massgebend ist also der Effekt einer Erfindung,
nicht die Neuheit oder Bekanntheit ihrer an sich vielleicht gar nicht
patentierten Teile. Jst jener neu, so ist die Erfindung neu, auch wenn
sie als Ganzes auf einer Kombination früherer Erfindungen beruht. Nun
hat sich das Handelsgericht zur Beurteilung dieser Frage aus das erste
Gutachten des Erperten Arndt vom 4. März 1898 und dessen Bemerkungen
vom 24. April 1898 gestützt. Darnach kennzeichnet sich die Erfindung
der Beklagten folgendermassen: Die Aushängnng des Schlachtlieres an
zwei Hakenrollen, die Sperrung dieser Rollen gegen den von der Last
ausgeübtem eine Annäherung der Rollen anstrebenden Bug, eine Lösung
dieser Sperrung durch Anstossen an ein Hindernis beim Auswinden der
Verrichtung, das Zusammenlaufen der Hakenrollen nach dieser Auslösung
und das gemeinsame Abheben beider Tierhälften ohne die Spreize und
ohne die Melien. Jnsbesondere ist es, wie das Gutachten eingehend und
überzeugend aussührt, die Kombination des Apparates der Beklagten, durch
welche die gemeins ame Abhebung und Fortschassung der beiden Tierhälften
ermöglicht wird, ohne dass die Rollen oder die Spreize mitgenommen werden
müssten (nicht etwa die Abnehmung oder Fort-. schassung selbst, da diese
nicht mehr zum angesochtenen Anspruch gehören), welche den eigentlichen
Erfindungsgedanken der Anmeldung bildet. Und dieser Gedanke sei durchaus
nen. Jndem sich nun das Handelsgericht dieser Ansicht anschliesst,
hat es eine für

612 Civilrechtspfl age.

das Bundesgericht nach Art. 80 des Org.-Ges. verbindliche Feststellung
thaisächlicher Verhältnisse, allerdings nach technischen Gesichtspunkten
Vorgenommen Diese Feststellung ist nicht aktenwidrig, und daher ist
aus diesem Grunde das handelsgerichtliche Urteil zu bestätigen. Auch
eine Rückweisung der Akten rechtfertigt sich nicht, da es eine Frage
der dem kantonalen Prozessrecht unterstehenden Beweiswürdigung ist, ob
sich das Handelsgericht einzig aus das Gutachten Arndt stützen konnte,
ohne die von den Parteien eingelegten Privatgutachten zu berücksichtigen

4. Eine redaktionelle Änderung des Patentanspruches 1 der Beklagten
ist schon aus dem Grunde nicht vorzunehmen, weil die Klägerin kein
solches Begehren in ihrer Berufungserklärung gestellt hat. Endlich
ist auch die Frage, ob für die Entscheidung dieses Rechtsstreites
das Übereinkommen zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den
gegenseitigen Patent-, Musterund Markenschutz vom 16. August 1894 zu
Grunde zu legen sei, nicht mehr vom Bundesgerichte zu prfifen, da, wie
aus den vorstehenden Erwägungen ersichtlich ist, die Priorität über
die Reuheit der Erfindung der Beklagten nicht in Frage kommt. (Vgl.
zu diesem Urteil auch das in Sachen Maschinenbau-Aktiengesellschaft,
vormals Beck & Henkel, Beklagte und Berufungskliigerin, gegen Kaiser &
Cie., Klägerin und Berufungsbeklagte, vom 27. Dezember 1901 *).

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil Ptes
Handelsgerjchts des Kantons Zürich in allen Teilen beätng

* Oben Nr. 63.V. Fabrikund Handelsmarken. N° 65. 613

V. Fahrikund Handelsmarken.

Marques de fabrique.

65. Urteil vom 5. Oktober 1901 in Sachen Société anonyme des Ohocoiats
au lait F. L. Cailler gegen Berner Chokoladensabrik Tobler & Cie.

Passivlege'éimatian gegenüber einer Klage aus Markennachahmung. _...
Wartmarke; Grundsätze sie-er Z zelässigkeit. Schutzfle'hige
Phantasiebenennemg oder gemeinfz'eie Sachoder Eigenschaflsbezeichnung
(: ore-mani: für Chocoladeprodukte)?

A. Durch Urteil vom 6. Juni 1901 hat der Appellationsund Kassationshof
des Kantons Bern erkannt:

1. Die Klägerin ist mit ihren Klagebegehren, soweit dieselben noch zu
beurteilen sind, abgewiesen.

2. Der Beklagten ist ihr Widerklagebegehren zugesprochen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger Form
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage, es seien die
modifizierten Klagebegehren gutzuheissen und es sei demnach zu erkennen:

1. Die Beklagte sei nicht berechtigt, einzelne Qualitäten ihrer
Chokoladenprodukte mit dem Ausdrucke Crémant zu bezeichnen, und es sei
ihr der Gebrauch dieser Bezeichnung auf der Verpackung und auf Etiketten
unter Androhung der gesetzlichen Folgen zu untersagen.

2. Die Beklagte sei der Klägerin gegenüber zu einer angemessenen,
gerichtlich festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen.

3. Die Beklagte sei zu verurteilen, alle diejenigen Verpackungen und
Etiketteu, aus welchen die Bezeichnung e Orémant als Qualitätsanpreisung
vorhanden ist, zu zerstören, eventnell so umzuändern, dass die Bezeichnung
Crémant ausgetilgt werde-

4. Es sei die Publikation des gerichtlichen Entscheides in mehreren
Zeitungen der Schweiz auf Kosten der Beklagien anzuordnen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 27 II 605
Datum : 27. Dezember 1901
Publiziert : 31. Dezember 1902
Quelle : Bundesgericht
Status : 27 II 605
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 64. Urteil vom 27. Dezember 1901 in Sachen Maschinenbau-Aktiengesellschaft gegen Kaiser &...


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aktiengesellschaft • anschreibung • ausgabe • begründung des entscheids • beklagter • benutzung • bestandteil • bundesgericht • deutschland • entscheid • erfinder • erfindungspatent • errichtung eines dinglichen rechts • frage • gesuch an eine behörde • handelsgericht • hindernis • kassationshof • mass • minderheit • monat • nichtigkeit • patentanspruch • patentanwalt • rechtsbegehren • richtigkeit • sachlicher geltungsbereich • sperrung • tag • transportmittel • umfang • verfahren • verpackung • verurteilung • vorinstanz • weiler • wiese • wille • wirkung • zeitung • zweifel