528 Civilrechtspflege.

XXVI, n, S. 384 Erw. Z; Anna Egli gegen Ein und Hörner im Journal
des Tribunaux 1900, S. 102 Erw. 4) und es ist an ihr festzuhalten Jm
vorliegenden Falle isi somit zu prüfen, ob die Beklagte durch Annahme
ihrer neuen Firma sich einer Moya: len Konkurrenz gegenüber der Klägerin
schuldig gemacht hat. Dies könnte nach einer subjektiven und nach einer
objektiven Seite hin geschehen sein. Subjektiv, indem die Beklagte
ihre frühere Firma in der Absicht geändert hätte, die Klägerin durch
Täuschung ihrer Kundschast zu schädigen; objektiv, indem die Beklagte
ein Jndididualrecht der Klägerin verletzt hätte durch Verwendung von der
klägerischen Firma eigentümlichen Bezeichnungen oder Zusätzen Was die
subjektive Seite betrifft, so bieten die Akten nirgends einen Anhaltspunkt
für die Annahme, die Beklagte habe durch Änderung ihrer alten Firma
die unlautere Absicht gehabt, die Kundschaft der Klägerin an sich zu
ziehen. Die Klägerin hat die Behauptung der Beklagten, die Änderung sei
nur geschehen, um den in der That schwersälligen Namen Schweizerische
Naturmilch-Export-Gesellschaft durch einen für den geschäftlichen
Verkehr gangbareren und einfacher-en zu ersetzen, durch keinen Beweis
zu entkräften vermocht. Auch die sranzbsische und englische Fassung der
beklagien Firma lassen auf keinerlei unredliche Absicht schliessen, da
sie aus der durchaus natürlichen Erwägung hervorgehen, es sei vorteilhaft,
sich der Sprache derjenigen Länder, in welche man exportiert, auch in der
Bezeichnung der Firma zu bedienen. Hinsichtlich des zweiten Punktes ist
von vornherein unzweifelhaft, dass keine Person und keine Gesellschaft
ein ausschliessliches Recht, ein Jndividualrecht auf Benützung von
Wörtern hat, die ein Land bezeichnen (Schweizerisch) oder ganz allgemein
die Natur eines Geschäft-z und seinen Betrieb auf gesellschaftlicher
Grundlage erkennen lassen (Milchgesellschaft); in welcher Sprache dann
diese Ausdrücke gebraucht werden, ist vollkommen irrelevant. Der Schutz
gegen illoyale Konkurrenz darf nicht so weit ausgedehnt werden, dass ein
Kaufmann oder ein kaufmännische-Z Geschäft Ausdrücke zu monopoli: sieren
befugt wäre, die dem Gemeingebrauch freistehen müssen, damit überhaupt
die Natur eines Geschäftes oder das Land, wo es seinen Hauptsitz hat,
bezeichnet werden können. Es könnte sichIH, Ohhgationenrecht. N° 56. 527

im vorliegenden Falle einzig fragen, ob nicht die beklagte Gesellschaft
in Prospekten, Preiseourants u. dgl. die englische Ubersetzung ihrer
Firma missbräuchlich zu dein Zwecke benützt, um eine Verwechslung mit der
Firma der Klägerin herbeizuführen Allem die Klägerin hat keine Thatsachen
angeführt, die eine solche Annahme rechtfertigen würden. Endlich kann
auch aus den schon erwähnten Gründen so wenig wie eine Verletzung
des speziellen Firmenrechtes eine illoyale Konkurrenz darin erblickt
werden- dass die Beklagte das Wort laitière als Adjektivum in ihrer Firma
gebraucht, während die Fabrikmarke der Klägerin ein Miichmadchen enthält.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen, und das angefochtene Urteil
des Obergerichtes des Kantons Luzern m allen Teilen bestätigt

56. Urteil vom 22. November 1901 in Sachen Reichenbach & Cie. gegen
Sparkasse Zug.

Verpfti-ndung von Genossensckafîsanter'len. Anfechtungderselben. Art.
215 ().-R; Staéthasiftigkeit der Berufung: Streitwert, Art. .59
Org. Ges. Rechtliche Natur des Genossensohfeftsanteils. Sclzrîftlzche
Bemsskundung der Verpfändung. Retentiansrecht. Art. 2.2.3 0-3.

A. Durch Urteil Vom 28. September 1904 hat das Obergericht des Kantons
Luzern erkannt: __ _

Die Klage bezw. Replik sei abgewiesen, und es seien nebst den von den
Klägern anerkannten ForderungseingabenPder Beklagten im Konkurse des
Franz Wyss im Betrage von n37,4()1 Fr. 80 Cfs. auch die beklagtischen
Pfandansprüche zu beschutzen an

a. Gült von 10,000 Fr. auf Untermathos, angegangen 1. August 1894; ·

b. Gült von 10,000 Fr. auf Unterma1hos , angegangen 2. August 1894z _ ...

c. Anteilschein Nr. 61? der Sparkasse Zug von 1000 Fr.

528 Civilrechtspflege.

B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig und in richtiger Form
die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag, es sei das
angefochtene Urteil in dem Sinne abzuändern, dass der Psandrechtsansprnch
der Beklagten auf dem Anteilschein der Sparkasse Zug von 1000 Fr. im
Konkurse des Franz Wyss wegzuweisen sei.

C. In der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter der Kläger
Gutheissung, der Vertreter der Beklagten Abweisung der Berufung

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In dem am 29. September 1900 eröffneten Konkurse über Franz WW,
Weinhändler, im Maihos, Luzern, meldete die Beklagte eine Gesamtfordernng
von 37,451 Fr. 30 Cts. nebst Zins an, und beanspruchie hierfür das
Pfandrecht an folgenden Werttiteln:

a. Giilt von 10,000 Fr. auf Untermaihof, angegangen den 1. August 1894z

b. Gült von 10,000 Fr. auf Untermaihof, angegangen den 2. August 1894;

c. Anteilschein der Sparkasse Zug Nr. 617 von 1000 Fr.

Dieser Eingabe waren keine Belege beigegeben. Nach Auslegung des
Kollokationsplanes fochten die Kläger als Kreditoren des Wyss mit Klage
vom Monat Dezember 1900 sowohl den Forderungsals den Pfandrechtsanspruch
der Beklagten an, anerkannten jedoch in der Replik die von der Beklagten
beigebrachten Belege hinsichtlich des Forderungsanspruchs, so dass nur
noch der Pfandrechtsanspruch der Beklagten in vollem Umfang im Streite
blieb. Die Kläger führten zur Begründung ihres Antrages an: Bezüglich
der Verpfändung der beiden Gülten sei die vorn luzernischen bürgerlichen
Gesetzbuche geforderte Form nicht erfüllt worden und bezüglich der
Verpfändung des Anteilscheins fehle es an der Erfüllung der Vorschriften
des Art. 215 des Obligationenrechts, der hier in Betracht komme. Die
Beklagte bestritt in ihrer Duplik, dass die Verpfändung nicht gemäss den
gesetzlichen Vorschriften erfolgt sei. Was den Anteilschein betreffe,
so unterliege seine Verpfändung dem Art. 210 des Obligationenrechts,
wonach die Übergabe des Papiers zu Pfand genüge. Eventuell hätte
sie.... Obligationenrecht. N° 56. 529

sein Retentionsrecht an den im Streite liegenden Anteilschein.

Beide Jnstanzen wiesen die Kläger mit ihrem Rechtsbegehren al}, das
Qbergericht ans im wesentlichen folgenden Gründen: Die Verpfändung der
beiden Gülten sei rechisgültig erfolgt. Ebenso

verhalte es sich mit der Verpfändung des Anteilscheines, denn ob

man mit der ersten Instanz den Art. 210, mit den Klägern den Art.215 des
Obligationenrechts als zutreffend erachte, so sei in beiden Fällen den
Crforderiiissen des Gesetzes entsprochen worden, da die Übergabe des
Anteiischeines an die Pfandglaubigerin erfolgt und die Verpfändung
schriftlich beurkundet sei. Das weitere Requisit des Art. 215,
die Venachrichtigung des Schuldner-sc falle naturgemäss dahin, da im
vorliegenden Fall Psandglaubigerin und Schuldnerin aus der verpfändeten
Urkunde in der Person der Beklagten zusammenträfen. , '

2. Nach Art. 59 des Organisationsgesetzes ist fnr die Statthastigkeit
der Berufung an das Bundesgericht derjenige Streitwert entscheidend,
der sich nach Massgabe der von den Parteien in Klage und Antwort vor
dem ersiinstanzlichen kantonalen Gerichte angebrachten Rechtsbegehren
ergibt. Da nun Klageund Antwortbegehren vor erster Instanz sich sowohl
auf die beiden Darlehensforderungen der Beklagten von Je 9000 Fr. und
ihre Kontokorrentsorderung von 19,451 Fr. 30 Süss. af; auch auf die dafür
beanspruchten Pfandrechte bezog, so ist ans die Berufung einzutreten,
trotzdem dass gegenwärtig nur noch das Pfandrecht der Beklagten an
dem Anteilschein Nr. 81? der Sparund Leihkasse Zug im Nominalwert von
1000 Fr."im girate liegt. Denn die vor erster Instanz eingeklagte
Summe uberstieg den gesetzlichen Mindestbetrag bedeutend (da nach
Art. 60 Org.-Ges. mehrere in einer Klage geltend gemachten Ansprüche
zusammenzurechnen sind, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessenY
und zwar hinsichtlich der nach eidgenössischem Recht zu beurteilenden
Streitpnnkte. Denn sowohl für die Darlehensals die Kontokorrentforderung
war selbstverständlich eidgenbssisches Recht mangbend Wenn nun auch
die Kläger schon in der Replik die Bestreitung der Forderung fallen
liessen und nur noch die Bestreitung der Pfandrechte aufrecht erhielten,
so dass da die Pfandrechte an den beiden Gülten von je 9000 Fr. gemäss
konstanter bundesgerichtlicher

530 Civilrechtspflege.

Praxis nach kantoualem Rechte zu beurteilen sind der nacheidgenössischem
Rechte zu entscheidende Teil des Rechtsstreites den zur Berufung an das
Bundesgericht erforderlichen Streitwert nicht mehr erreichte, so kann
hierauf nichts ankommen. Denu,. wie bemerkt, massgebend ist der sich
aus Klage und Antwort ergebende Streitwert.

3. In der Sache selbst ist in erster Linie die rechtliche Natur des
Anteilscheines, um dessen Verpfändung es sich handelt, zu untersuchen
Die Sparkasse Zug ist eine Genossenschaft und derstreitige Anteilschein
bekundet, dass der darin als Inhaber genannte Wyss-Stocklin für den Betrag
von 1000 Fr. bei dieser Genossenschaft mit allen statutenmässigen Rechten
und Pflichten beteiligt sei. Der Anteilschein ist demnach ein auf den
Namen lautendes Papier-, das die Mitgliedschaft und den Geschäftsanteil
einer bestimmten Person an der Genossenschaft bekundet, nicht dagegen
ein Jnhaberpapier, und noch weniger eine bewegliche Sache im Sinne
von Art. 210 O.-R. Denn das Obligationenrecht versteht in Art.210 (wie
das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat, vergl. Amtl. Samml.,
Bd. XIX, S. 553) ebenso wie in Art. 199 f. und 213 unter dem Ausdruck
bewegliche Sache nur körperliche Sachen, welche lediglich als körperliche
Rechtsobjekte, nicht gleichzeitig als Träger von Rechten von Bedeutung
find. Art. 210 Q.-.R kann daher auf die Verpfändung des streitigen
Anteilscheines keine Anwendung finden. Als Urkunde Über die Mitgliedschaft
und den Geschäftsanteil an einer Genossenschaft ist der Anteilschein
überhaupt kein cirkulationsfähiges Wertpapier. Die Mitgliedschaft in
einer Genossenschaft wird nur durch Beitrittserklärung und Aufnahme
erworben und durch Austrittserklärung oder Ausschluss verloren. Sie ist
also durchaus persönlicher Natur und verselbständigt sich nicht (wie bei
der Aktiengesellschaft) in einer Urkunde, der Aktie, durch deren Erwerb
sie begründet werden kann. Das Obligationenrecht enthält demgemäss über
Anteilscheine von Genossenschaften keine Bestimmungen, sondern nur solche
über Eintritt, Austritt oder Ausschluss der Genossenschafter. Der
Anteilschein ist also nicht der Aktie als begebbarem Wertpapier
gleichzustellen; er verbrieft lediglich das genossenschaftliche Recht
der darin genannten Person.Hi. Obligationenrecht. N° 56. 531

Dazu kommt, dass der vorliegende Anteilschein nach denI auf seiner
Rückseite abgedruckten Statutenbestimmungen als unubertragbar
bezeichnet ist; diese Vorschrift ist der Natur der Genossenschaft
durchaus angemessen Demnach ist denn klar, dass im vorliegenden Fall
wirksam nicht das Mitgliedschaftsrecht als solches verpsändet werden
konnte, sondern von der Verpfändung des Anteilscheines nur ergriffen
werden konnten die Forderungsrechte des Genossenschaft-ers in Bezug
auf Dividende, Zinse und Aquidationsqnote, wie sie nach Art. 694 des
Obligationen-rechts dem Zugriff des Privatgläubigers des einzelnen
Genossenschafters unterliegen. Diese Forderungen des Genossen an der
Genossenschaft sind allerdings keine gewöhnlichen Drittmannsforderungen,
sondern genossenschaftliche, mit dem Mitgliedschaftsrecht verwobene
Als solche konkurrieren sie im Genossenschaftskonkurse freilich nicht
mit Forderungen dritter Genossenschaftsgläubiger, allein das andert
an ihrer Natur als Forderungsrechte nichts. Auf die Verpfändung eines
Anteilscheines ist demnach Art. 215 O.-R. anwendbar. W

4. Jst demgemäss Art. 215 O.-R. für die Verpfandung des Anteilscheines
massgebend, so fragt sich, ob die behauptete Verpfändung nach den
Vorschriften dieses Artikels erfolgt sei. Nicht bestritten ist, dass
der Anteilschein der Beklagten zur Sicherheit Übergeben worden ist, und
es ist auch anzuerkennen, dass der Schuldner der verpfändeten Forderung
von der Verpfandung benachrichtigt worden ist, da ja die Verpfändung an
ihn selbst erfolgt ist, ihm also durch die Verpfändung selbst Kenntnis
davon gegeben wurde. Dagegen mangelt es an der schriftlichen Veuw kundung
der Verpfändung Indem Art. 215 O.-R:die schriftliche Beurkundung der
Verpfändung fordert, schreibt er fur den Pfandbestellungsvertrag (den
dinglichen Pfandvertrag) die schriftliche Vertragsform vor. Demgemäss
kommt Art. 12 des O.-5Jt. zur Anwendung, wonach zur Erfüllung der
geforderten Schriftform die Unterschrift aller Personen gehört, welche
durch den Vertrag verpflichtet werden sollen, also beim Pfandvertrag the
das Bundesgericht in Band XVII, S. 510, Erw. 5 der amtlichen Sammlung
seiner Entscheidungen ausgesprochen heat) die Unterschrift zwar nicht
des Psandnehmers, wohl aber diejenige des Pfand-

532 Civilrechtspflege.

gebers erforderlich isf; denn dieser soll ja zweifellos durch die
Pfandbestellung verpflichtet werden. Eine vom Verpfänder unterzeichnete
Berpfändungserklärung liegt aber nicht vor. Der Bürgschein, auf den die
Vorinsianz sich hierfür beruft, enthält eine solche offenbar nicht,
da er zwar erklärt, für die Forderung sei der Anteilschein Nr. 617
deponiert, allein eben nicht vorn Verpfänder und Hauptschuldner Franz
Wyss-Stocklin, sondern nur vom Bürgen M. A. Wyss unterzeichnet ist. Der
Brief des Schuldners Wyss an die Sparkasse, vom 23. März 1899, auf den
die Beklagte gelegentlich hinweist, ist zwar vom Hauptschuldner und
Verpfänder Wyss unterzeichnet, allein die Beurkundung eines über den
Anteilschein Nr. 617 abgeschlossenen Pfandvertrages kann in diesem Brief,
der lediglich die Anzeige vom Verkauf eines Teils der bei der Sparkasse
deponierten Anteilscheine des Franz Wysz enthält, nicht gefunden werden.

5. Ein Pfandrecht der Beklagten an dem streitigen Anteilschein ist
sonach nicht begründet Aber auch ein Retentionsrecht derselben kann
nicht anerkannt werden. Das Retentionsrecht des Art. 225 O.-R.,
um welches es sich hier handelt, erstreckt sich auf die beweglichen
Sachen und Wertpapiere des Schuldners, die sich mit dessen Wiclen in der
Verfügungs-gemalt des Gläubigers befinden. Nun ist aber bereits dargethan
worden, dass der fragliche Anteilschein weder eine bewegliche Sache,
noch ein Wertpapier (dergl. Umts. Samml. der bundesgerichtl. Entscheid.,
Bd. XI, Nr. 57, Erw. 6; Bd. X, S. 281 ; Bd. XXII, S. 173 f., (Sm). 6;
Hafner zu Art. 224, Note 6) ist. Es ist daher unnötig, zu untersuchen,
ob die übrigen Voraussetzungen eines Retentionsrechts gegeben waren.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird in dem Sinne für begründet erklärt, dass
der Pfandrechtsanspruch der Beklagten auf den Anteilschein
Nr. 617 der Sparkasse Zug im Konkurse des Franz Wyss weggewiesen
wird.III. Obligaîionenrecht. N° 57. 533

57. Urteil vom 6. Dezember 1901 in Sachen Lehner Kunstseidefabrik
Glattbrugg in Liquid. gegen Lehner Artificial Silk Conipany Limited.
Genossenschaft. IIa-tes, oder Einlage in das Genossenscleaflsver-

mögen ? Liquidatioet ; Geltendmachung von A nteéäsrechten.

A. Durch Urteil vom 21. Juni 1901 hat das Handelsgericht des Kantons
Zürich erkannt: _

Die Klage wird in dem Sinne für begründet erklärt, dass zu dem
vorhandenen Liauidationsergebnis der beklagten Genossenschaft der
Betrag der auf den Anteilen noch nicht geleisteten Einzahlungen mit
560,000 Fr. hinzuzurechnen und dag das Ergebnis in 1200 gleiche Quoten
zu zerlegen ist, von denen die Klagerin 172 zu beanspruchen hat; im
übrigen ist die Klage abgewiesen

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitignund in richtiger Form
die Berufung an das Bundesgericht erklart, mlt dem Antrag auf gänzliche
Abweisung der Klage.

C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter der Beklagten
diesen Berufungsantrag Eventuell beantragt er, fur den Fall, dass eine
Pflicht zur Einzahlung der resiieLenden (0 0/0 angenommen werden sollte,
seien nicht die vollen i0 "{ hinzuzurechnen, sondern höchstens die Hälfte
nach billigem Ermessen zu scontieren. _

Der Vertreter der Klägerin trägt aus Abweisnng der Berufung un, wobei
er indessen auch die Jnkotnpetenz des Bundesgerichts als Abweisungsgrund
geltend macht.

Das Bandes eri t ieht in Erwägung: .

1. Der Prozkss ctkeruzht auf folgendem Sachverhalt: Die Klagerin,
Lehner Artificial Silk Compatte) Limited Bradfordc·hatte un Jahre 1894
von Dr. Lehner in Zürich dessen schweigerisches und ideutsches Patent für
eine von ihm erfundeneI Kunstseide erworben und hieran in Glattbrugg eine
Fabrik zunachst zur-Erprobung der Erfindung und sodann zur Fabrikation
der Lehnerschen Faustseide errichtet. Zum Zwecke der Abtretung dieses
Patente- und des Erwerbes der Fabrik in Glattbrugg gründete sich am
14. April 1897 die Lehner Kunstseidefabrik in Glattbrugg ( die Beklagte),
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 27 II 527
Datum : 22. November 1901
Publiziert : 31. Dezember 1902
Quelle : Bundesgericht
Status : 27 II 527
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 528 Civilrechtspflege. XXVI, n, S. 384 Erw. Z; Anna Egli gegen Ein und Hörner im


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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