496 cirilrechtsptlege.

statthaft noch notwendig; jenes nicht, weil Strübin am Prozesse
nicht teilgenomnten hat, dieses nicht, weil es überflüssig erscheint.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und
somit das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Basellandschaft vom 9. August 1901 in allen
Teilen bestätigt

53. Urteil vom 18. Oktober 1901 in Sachen Stähli und Egli gegen Hegg

Haft des Dienstiwrim für um seinen Angestellten ausservertmglick
verursachten Solzaden, Art. 62 0. R.; culpa in eligendi) et in instruendo.
Mass der Entsshddigung.

A. Durch Urteil vom 8. Juni 1901 hat der Appellationsund Kassationshof
des Kantons Bern erkannt:

Der Klägerin ist ihr Rechtsbegehren zugesprochen für einen Betrag von
8000 Fr.

B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen:

1. Die Klägerin sei in Abänderung des angesochtenen Urteils mit ihrem
Schadenersatzbegehren abzuweisen.

2. Eventuell sei der durch das kantonale Urteil auf 8000 Fr. festgesetzte
Schadenersatzbetrag den Umständen entsprechend zu reduzieren.

C. Die Klägerin hat sich innert der gesetzlichen Frist der Berufung
angeschlossen und die Anträge gestellt:

1. Es sei das in der Klage gestellte Rechts-begehren zuzusprechen für
einen Betrag von 7400 Fr.

2. Es sei der zugesprochene Entschädigungsbetrag verzinslich zu erklären
vom Tage des Unfalles (3(). November 1898) hinweg, eventuell vom Tage
der gerichtlichen Geltendmachnng des Anspruchs 28. Januar 1899 -an und
zwar zu 50-0. llL Obligaiionenrecht. N° 53. 497

D. In der heutigen Verhandlung begründen die Vertreter der. Parteien
diese Berufungsanträge. Der Vertreter der Beklagten cheantragt dabei
eventuell noch, der Klägerin sei an Stelleeines Kapitals eine Mente
zuzusprechen. Der Vertreter der Klägerin widersetzt sich diesem Antrag.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der vorliegende Prozess beruht auf folgendem Sachverhalr: Die beiden
Beklagten waren Eigentümer einer Dampfdreschmaschine, welche sie an
Landwirte zur Besorgung der Drescharbeit vermietesiten, wobei sie zur
Bedienung der Maschine und Mitwirkung beim Dreschen jeweilen zwei von
ihnen speziell zu diesem Zwecke angestellte Arbeiter mitgaben, nämtich
einen Heizer (Maschinisten) und einen Einleger, während der jeweilige
Mieter das übrige Personal für die Drescharbeit zu stellen hatte. Einen
Hauptbestandteil der betreffenden Maschine bildete die Trommel, in welche
die Garben einzuschieben waren und welche durch eine Schutzvorrichtung,
einen hölzernen Decker, sowohl von oben als auch von der Seite gedeckt
war. Für den Einleger war oben auf der Maschine, seitlich der Trommel,
eine rechteckförmige Vertiefung von ca, 1 Meter Länge, 50 Cm. Breite
und 50 Cm. Tiefe angebracht Zn dieser Vertiefung sollte nach der
Konstruktion der betreffenden Maschine der Einleger stehen oder
sitzen und die Garben von der Seite in die Trommel einst-hieben Ende
November 1898 hatten die Beklagten ihre Dampfdreschmaschine vermietet
an Pächter Röthenmund in Herrenschwanden. Zur Bedienung der Maschine,
Beaufsichtigung des maschinellen Betriebes und direkter Mitwirkung beim
Dreschen gaben sie ihre Angestellten und Arsbeiter Johann Christen
und Adolf Sieber mit und zwar den erstern als Heizer und Maschinist,
den letztern als Einleger. Letzterer stand erst seit zwei Tagen im
Dienste der Bektagten. Zur Mithiilse beim Dreschen war von Röthenmund
u. a. auch die heutige Klägerin Rosa Hegg, geb. den 12. Juli 1881,
angestellt worden Jhre Ausgabe bestand darin, oben auf der Maschine die
Garben von der Ri'itschi abzunehmen und solche einer andern Angestellten
des Röthenmund, der Elise Bender, zu übergeben, welche dieselben sodann
dem Einleger Überreichen sollte. Der letztere befand sich anfänglich an
seinem Standorte in der erwähnten

498 . cjvjirechtsptlege.

Vertiefung, späterhin verliess er denselben jedoch, entfernte die
Schutzvorrichtung von der Trommel und begab sich auf die Maschine,
unt das Einlegen von dort ans zu besorgen Die Klägerin geriet nun
-nach der auf der Beweiswürdigung beruhenden Annahme der Vorinstanz
infolge eines Misstrittes in jene Vertiefungz dabei wurde ihr rechter
Arm von der nunmehr nnbedeckten Trommel erfasst und nahe am Leibe vom
Getriebe in. einer Weise durchgerifsen, welche die Ampntation des Armes
notwendig machte. Die Klägerin wurde am 25. Dezember 1898 alsgeheilt
ans dem Jnselspital Bern entlassen. Nach der im Laufes des Prozesses
eingeholten ärztlichen Expertife ist die Verminderung der Arbeitsfähigkeit
der Klägerin auf 75 Off} anzusetzen; zu irgend welchen Hand-arbeitern
ebenso zur Erlernung eines technischen Berufes ist sie untanglichz sie
bedarf einer ständigen Hülfe zumAnkleiden n. dgl.

2. Die Klägerin verlangt nun nachdem eine Borladuug zum Sühneversnch
am 27. Januar 1899 stattgefunden hatte und der Aussbhnungsversuch
fruchtlos erklärt worden war mit derv gegenwärtigen Klage von den
Beklagten Ersatz desjenigen Schadens, den sie durch den Unfall vom
80. November 1898 erlitten habe und noch erleiden wert-e, gesiützt
auf Art. 62 O.-R., indem sie als Ursache des Unfalles ein schuldhaftes
Verhalten des Einlegers der Beklagten, Sieben bezeichnete Die Beilagten
bestritten in erster Etnie, dass dem Sieber ein Verschulden zur Last
falle, in zweiter Linie (und hauptsächlich) machten sie geltend, sie
hätten den sogenannten Entlastungsbeweis des am. 62 O.-N. geleistet.
Die Vorinstanz (welche mit Umgebung der ersten Instanz geneteilt hat)
geht in ihrem eingangs mitgeteilten Urteile davon ans die primate und
direkte Ursache des Unsalles sei in dem inforrekten Verhalten des Sieber
zu erblicken. Sodann nimmt sie an, den Beklagten falle sowohl culpa in
eiigenci0, als culpa, in instruendo zur Last. Die nähere Begründung des
vorinstanzlichen Urteils ist, soweit notwendig, aus den nachfolgenden
Erwägungen ersichtlich. ·

3. In rechtlicher Beziehung ist zunächst nicht bestritten, dass die
Beklagten als Dienstherren des Sieber für den der Klägerin zugeftossenen
Unfall auf Grund des Art. 62 O·-R. haften, wenn-IH. Ohiigationenrecht. N°
53. 1499

einmal dieser Unfall durch das Verhalten des Sieber herbeigeführt morden
iii, und wenn zweitens die Beklagten den ihnen obliegenden sogenannten
Cntlastungsbeweis im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung nicht zu
erbringen vermögen.

4. Was nun die Ursache des Unfalles anbetrisft, so ist es ungenan,
wenn die Vorinstanz als dessen primäre direkte Ursache das unkorrekte
Verhalten des Einlegers Sieber bezeichnete; direkte Ursache war
vielmehr das Strancheln oder der Fehltritt der Klägerin. Dagegen haben
die Beklagten allerdings in der Antwort die Behauptung der Klägerin,
der Unfall "hatte sich niemals ereignen können, wenn der Angestellte
und Arbeiter der Beklagten, derEinleger Sieber, die Vorrichtung zum
Schutze gegen Beschädigung durch die Trommel nicht entfernt "hatte,
rundweg zugestanden. Gestützt auf dieses Zugeständnis in Verbindung
mit einigen Zeugenaussagen hat die Vorinstanz angenommen, das Verhalten
Siebers sei für den Unfall kaufal gewesen, und dieser Auffassung ist,
wenigstens soweit sie auf dem Zugeständnis be-

. ruht, beizutreien. In diesem Verhalten Siebers ist aber weiterhin

ein Verschulden zu erblicken; denn es musste ihm bekannt sein, dass die
Schutzvorrichtung nicht entfernt werden durfte, wie er denn übrigens auch
bezeugt hat, dass die Beklagten gesagt haben, die Schutzvorrichtung solle
nicht weggenommen werden. Allerdings entschuldigt der landwirtschaftliche
(Experte Zesiger den Sieber in seinem Gutachten insofern, als er
sagt, Sieber hätte von seinem ersten Platze aus mit der angebrachten
Schutzoorrichtung den an eine Dreschmaschine gestellten Anforderungen
und berechtigten Erwartungen nicht genügen können; der Erperte fügt aber
bei: Hätte der Einleger Sieber den verlassenen Kasten mit einem Brett
zugedeckt, so wäre höchst wahrscheinlich der Uns-all nicht pasfiert,
indem dann Rosa Hegg genügend Platz zur Ctrkulatton neben der offenen
Trommel gehabt hätte . . . .; das Offenlassen des Einlegerkastens sei
die Hauptschuld an dem Unfall. Die Vorinstanz hat auf diesen Teil der
Erpertife nicht abgestellt, vermutlich weil sie durch das Zugeständnis
der Bellagten den Beweis der Verursachung des Unfalls durch das Verhalten
Siebers als genügend erstellt erachtete. Wie dem auch fei, so trifft
letztern jedenfalls ein Verschulden, liegend in der Entfernung der

500 Givilrechtspflege .

-Schutzvorrichtung, eventuell im foenlassen des Einlegerkastens Unter
diesen Umständen braucht die (bekanntlich streitige) Frage,

ob zur Haftung des Geschäftsherrn aus Art. 62 O.-R. ein Ber--

schulden des Angestellten erforderlich sei, oder ob blosse Vernesachnng
genüge, hier nicht gelöst zu werden da das strengere Erfordernis des
Verschuldens nach dem Gesagten jedenfalls erfüllt isf.

5. Die Beklagten sind somit für den Unfall haftbar zu erklären, sofern
sie nicht den sogenannten Entlastungsbeweis, d. h. den Beweis, dass sie
alle erforderliche Sorgfalt angewendet haben, um den Schaden zu verhüten,
zu erbringen vermochten.

Die Vorinstanz hat, wie bemerkt, den Beklagten sowohl culpa in eligendo
wie culpa in instruenclo zur Last gelegt. Erstere Auffassung stützt
sie auf folgende Erwägungen: Zwar sei durch die Zeugen Karl Schwenk und
Jakob Christen bestätigt, dass Sieber für den ihm zugewiesenen Dienst
tauglich gewesen fei. Allein durch die Zeugen Johann Herrenschwand, Otto
Herrenschwand und Christian Beutler sei dargetham dass Sieber schon bei
einem früheren Anlasse das Einlegen bei der Maschine unter Entfernung der
Schutzvorrichtung habe besorgen wollen. Freilich sei nicht hergestellt,
dass die Beklagten von diesem Vorfall Kenntnis gehabt hätten; allein sie
könnten sich mit dieser Unkenntnis nicht entschuldigen. Denn es sei ihre
Pflicht gewesen, wenn sie sich nicht selber mit der Bedienung der Maschine
befassen wollten. zur Besorgung dieses wichtigen und verantwortungsvollen
Dienstes eine Persönlichkeit auszuwähien, auf deren Zuverlässigkeit man
sich unbedingt verlassen konnte. Dass Sieber in dieser Beziehung seiner
Aufgabe nicht voll und ganz gewachsen gewesen lasse sich in Verbindung
mit dem schon erwähnten Vorfalle auch daraus entnehmen, dass er selbst
als Zeuge behauptet habe, er habe sich durch die Elise Beutler zur
Wegnahme der Schutz-Jorrichtung bestimmen lassen; dies lasse auf einen
bedenklichen Mangel an Willenssestigkeit und Energie- schliessen Mit
diesen Ausführungen geht indessen die Vorinstanz zuweit und stellt sie
zu hohe Anforderungen an den Dienstherrn mit Bezug auf die ihm bei der
Auswahl seiner Angestellten zuzumutende Sorgfalt. Eine culpa in eligendo
läge allerdings dann vor, wenn denIII. Obligationenrecht. N° 53. _ 501

Beklagten jener frühere Vorfall bekannt gewesen ware. Allein die
Unkenntnis dieses Vorfalls in Verbindung mit dem Umstande, dass den
Beklagten über Sieber nichts nachteiliges bekannt war und dass ihm
auch von der Klägerin nichts nachteiliges zur Last gelegt werden farm,
bilden in den hier vorliegenden Verhältnissen einen genügenden Grund,
um eine culpain eligendo, liegend, sei es darin, dass die Beklagten den
Sieber überhaupt in ihren Dienst genommen, sei es darin, dass sie ihn
am kritischen Tage als EinkIeger verwendet haben, als ausgeschlossen
zu betrachten. Eine solche culpawird in der Regel mit Bezug auf die
Anstellung im allgemeinen nur dann angenommen werden können, wenn ein
Geschäftsherr Angestellte anstellt, ohne sich auch nur im allgemeinen über
ihre Tauglichkeit zum betreffenden Dienst und ihre Charaktereigenschaften
zu erkundigen und zu bekümmern, wenn er also bei der Anstellung sorglos,
leichtsinnig verfährt, oder wenn er Leute anstellt, von denen ihm
bekannt ist, dass sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung schon
widerrechtlich Schaden verursacht haben. Eine culpa in eligendo mit Bezug
auf eine bestimmte Verrichtung aber kann ebenfalls nur dann angenommen
werden, wenn ein Arbeiter ohne genügende Vorbildung und Probe zu einer
für die Mitarbeiter besonders gefährlichen Arbeit verwendet wird; das
Einlegen" an einer DreschMaschine gehört aber nach den Zeugenaussagen
(ng. speziell Aussage SchwenkJ nicht zu den schwierigen Arbeiten und
ist in seiner halben Stunde zu erlernen; es ist daher an sich auch nicht
gefährlich für die Mitarbeiter.

Kann sonach von einem Verschulden in der Auswahl vorliegeud nicht
gesprochen werden, so ist dagegen der Vorinstanz darin beizustimmen, dass
eine culpa in instruenclo vorhanden sei, dass also die Beklagten nicht
alle erforderliche Sorgfalt in der Instruktion und Beaufsichtigung des
Sieber aufgewendet haben. Zwar ist durch verschiedene Zeugen, speziell
Schwach Johann und Jakob Christen, wie auch durch den Sieber selbst,
bezeugt, dass die Beklagten sehr oft zur Vorsicht gemahnt, und dass sie
speziell das Wegnehtuen der Schutzvorrichtung verboten haben. Allein
dass dem Sieber selbst eine spezielle Warnung, ein spezielles Verbot,
gegeben worden sei, ist von der Vorinstanz in Würdigung des

502 Civilrechtspflege.

Zeugenbeweises als nicht erwiesen angenommen worden, und hieran ist das
Bundesgericht, da diese Feststellung des Beweisergebnisses nicht als
aktenwidrig bezeichnet werden kann und auch keine Landes-gesetzlichen
Vorschriften Über Beweiswürdigung verletzt, gebunden. Eine solche
spezielle Warnung wäre aber nötig gewesen, weil Sieber erst seit zwei
Tagen im Dienste der Beklagten stand, und weil die Entfernung der
Schutzvorrichtung mit grössten Gefahren für die Mitarbeiter verbunden
war. Unter diesen Umständen hätte zur erforderlichen Sorgfalt sogar
gehört, dass Sieberspeziell beaufsichtigt worden wäre.

Zu dieser culpa in instruendo kommt ein weiteres Verschulden der
Beklagten, das allerdings von der Vorinftanz nicht hervorgehoben worden
ist, das sich aber speziell aus der landwirtschaftlichen Expertise
Zesiger ergibt. Nach dieser Expertise (die bei den Akten liegt und
von der Vorinstanz nicht etwa in einzelnen Punkten als prozessualisch
unzulässig bezeichnet worden ist) war die betreffende Dreschmaschine
unpraktischt Die Schutzvorrichtung über der Trommel war zu wenig hoch
gebaut, die Einlassöffnung zu klein und unpraktisch angebracht, um eine
für den Maschinen1nieter befriedigende Arbeit liefern zu können. Der
Einleger hatte zu wenig Platz und konnte sich zu wenig frei bewegen
und nicht genügend Kraft entwickeln, um das Getreide förderlich in
die Maschine bringen zu können. Um den vom Mieter berechtigterWeise zu
verlangenden Nutzeffekt zu erzielen, war die Maschine, wenn sie mit der
Schutzvorrichtung versehen war, ungenügend Die Beklagten haben danach
eine Maschine vermieten die zu dem. bestimmten Zweck nicht völlig tauglich
war, und in diesem Liefern eines fehlerhaften Werkzeuges liegt ebenfalls
nicht die Anwendung aller erforderlichen Sorgfalt. (Vgl. Windscheid,
Band., 8. Aufl, Bd. HI, § 455 [S. 645] Anm. L'? a.)

6. Als Quantitaiiv des zu leistenden Schadenersatzes hat dieKlägerin
ursprünglich (vor der I. Instaan 12,0()O Fr. verlangt; laut ihrer
Anschlussberufung begnügt sie sich indessen mit 7400 Fr., die jedoch
verzinslich zu erklären sein sollen, und zwar vom Tage des Unfalls,
eventuell vom Tage der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs an. Die
Gesamtentschädigung von rund 7400 Fr. ist von der Vorinstanz gefunden
worden auf Grund folgenderIII. Ohligationenrecht. N° 53. 503

Berechnung: Der Jahresverdienst der Klägerin (die vermutlich Nähterin
geworden wäre und daneben Drescharbeit besorgt haben würde) sei laut
der landwirtschaftlichen Expertise auf circa 500 Fr. anzuschlagen Der
Verdienstausfall sei gemäss der medizinischen Expertise auf 70 0,10
= 350 Fr. jährlich anzusetzen, was bei ihrem Alter von 17 Jahren im
Zeitpunkte des Unsalls einem Rentenkapital von 7300 Fr. entsprechen
würde. Beim üblichen Abzug für Kapitalabfindung von 20 00 verbleibe
eine Entschädigung für dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit von
. Fr. 5840 Hiezu kommen an Heilungs-, Verpflegungsund Wartnngskosten und
Auslagen: a. Ärztliche Besorgung ze. im Jnselspital vom -30. November
bis 24. Dezember 1898 Fr. 80, abzüglich ersparte Auslagen an Verköstigung
für 25 Tage à 70 Cis. = 17 Fr. 50 Età., bleiben . 62 50 b. Übrige Kosten
des Arbeits-armes . . . 60 c. Kosten eines künstlichen Armes nebst Hand
140 d. Für dauernde Wartung und Pflege . . . 1000 -e. Für Reparatur
und Erneuerung des künstTlichenArmes........... 300f. Für verdorbene
Kleider , . . . . . . 10 Gesaiutschaden Fr. 7412 50 oder rund . Fr. 7400
Diese Ansätze sind überall belegt und von keiner Partei, speziell auch
nicht von den Beklagten, im einzelnen angegriffen. Dagegen hat die
Vorinstanz die Beklagten nicht zum Ersatze dieses von ihr gefundenen
vollen Schadens verurteilt, indem sie gefunden hat: Zwar sei ein
Verschulden des Röthenmund und der von ihm angestellten Personen nicht
dargethan. Auch von Konkurrenz mit Zufall als selbständiger Mitursache
des Unfalls könne keine Rede sein, da die Möglichkeit, dass jemand durch
einen Misstritt mit der Maschine in Berührung kommen könnte, als Folge
des Verlassens seines Standortes und der Entfernung der Schutzvorrichtung
durch Sieber habe vorausgesehen werden können. Dagegen müsse immerhin
anerkannt werden, dass einerseits neben dem schuldhaften Verhalten des
Sieber noch verschiedene andere Fakto-504 Civilrechtspflege.

ren den Eintritt des Schadens wenigstens begünstigt haben und dass
anderseits das Verschulden der Beklagten kein schweres sei ,' aus diesen
Gründen rechtfertige sich eine erhebliche Ermässigung der Ersatzpflicht
im Sinne von Art. 51 O.-R. Weshalb die Vorinstanz die von ihr gesprochene
Summe nicht verzinslich erklärt, fährt sie im Urteile nicht aus.

Dieser Argumentation der Vorinstanz kann nicht durchweg beigestimmt
werden. Zunächst ist festzustellen, dass ein Mitverschuldetr der Klägerin
von den Beklagten selber nicht behauptet wird und auch offenbar nicht
vorliegt. Ob aber ein Mitverschulden Rothenmunds oder seiner Angestellten
angenommen werden kann liegend besonders in der Verwendung der Klägerin,
einer kleinen, schwächlichen Person, zu der betreffenden Arbeit ist
nicht so durchaus ausgeschlossen, wie die Vorinstanz annimmt, jedoch
irn vorliegenden Prozess nicht weiter zu untersuchen. Immerhin ist
ausschlaggebend, dass das Verschulden der Beklagten nicht als schweres
bezeichnet werden kann, und von diesem Standpunkt aus muss gesagt
werden, dass der von der Vorinstauz vorgenommeneAbstrich von 7400 Fr.,
wenn er auch hoch erscheint, doch keine Rechtsgrundsätze verletzt. Eher
könnte sich fragen, ob nicht die danach zugesprochene Summe von 6000
Fr. verzinslich zu erklären set. Der Verzinsung kann wohl kaum mit Grund
entgegengehalten werden, die Klägerin habe im Klagebegehren selber
dieVerzinsung nicht verlangt, denn sie hat hier Ersatz des (oolsen)
Schadens beansprucht, und zu diesem gehört gewiss auch der Zins. Doch
ist die Ablehnung der Verzinsung wohl auch daraus zurückzuführen, dass
eben am vollen Ersatz überhaupt ein Abzug gemacht wird, und von diesem
Standpunkt aus kann es hiebei sein Bewenden haben. Von Zusprechung einer
Utente anstatt eines Kapitals kann in der bundesgerichtlichen Instanz
(auch abgesehen davon, dass ein bezüglicher Antrag nicht schon in der
Berufungserklärung gestellt wurde) keine Rede sein nachdem dieser Antrag
vor dein kantonalen Richter nie gestellt und nie daruber verhandelt
worden ist. Übrigens wäre mit Zusprechung einer Rente den Beklagten wohl
kaum gedient, da die Rente selbstverständlich von ihnen sichergestellt
werden müsste.HI. Obligationem'echt. N° 54. 505

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Sowohl die Hauptberufung als auch die Anschlussberusung werden abgewiesen,
und es ist somit das Urteil des Appellationsund Kassationshoses des
Kantons Bern vom 8. Juni 1901 in allen Teilen bestätigt.

54. Urteil vom 16. November 1901 in Sachen Schweizerische Depeschenagentur
gegen Jenny & Rossier.

Kauf. (Abiret emg der Kundschaft und der Informationsquellen
von seiéen einer Depeschenagentnr cm eine andere). Klage des
Käufers auf Unverbindficherkiàrung des Vertrages. Kompetenz des
Bandesgerichtes. Bedentung einer Schiedsklausei em. Verte-age. Anwendung
eidgenössischen Rechtes. Belogen-Meter eaesesittiictier IPP- tum des
Käufers, Art. 28 0.-B. Genehmigung des Vertrages durch

den Wage-roten Käufer.

A. Durch Urteil Vom 27. Juni 1901 hat der Appellationsund Kassationshof
des Kantons Vern (H. Abteilung) erkannt:

1. Die Beweisbeschwerde der Beklagten ist abgewiesen.

2. Der Gerichtshof erklärt sich zur Beurteilung des vorliegenden
Klagsbegehreus inkompetent, soweit dasselbe mit der spätern Auflösung
des Vertrages vom 12. Dezember 1898 infolge Nichtersüllung desselben
begründet wird.

3. Im übrigen ist die Klägerin mit ihrem Klagsbegehren ab-

enne en.

8 B.1Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem
Antrag aus Aufhebung des angesochtenen Zirteils cund Ziesprechung
der Klagebegehren. Eventuell, d. h. sur den mu, dasdie ursprüngliche
Gültigkeit des Vertrages oder dessen nachtragliche Genehmigung angenommen
werden follie, sei zu erkennen, es haben die ordentlichen Gerichte die
Frage fzu prusen, ob der Vertrag vom 1.2. Dezember 1898 in dem Zeitpunkt-,
aals die Beklagten die Klagerin vor den Schiedsrichter luden, sur diese
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Dokument : 27 II 496
Datum : 09. August 1901
Publiziert : 31. Dezember 1902
Quelle : Bundesgericht
Status : 27 II 496
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 496 cirilrechtsptlege. statthaft noch notwendig; jenes nicht, weil Strübin am Prozesse


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • vorinstanz • tag • verhalten • bundesgericht • schaden • zeuge • weiler • frage • kenntnis • rechtsbegehren • ausgabe • richtigkeit • entlastungsbeweis • vermutung • kassationshof • gefahr • zins • beendigung • kapitalabfindung
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