448 Civilrechlspflcge.

er sich der Folge seiner Manipulation offenbar hätte bewusst sein können
und nicht hätte füglich erwarten dürfen, dass nach der gegebenen Art
der Unterstützung des Sockels und seines Gleichgewichtszustandes ein
Umfallen desselben nicht zu befürchten sei.

4. Nach dem Gesagten ist die Haftpflicht des Beklagten grundsätzlich als
vorhanden anzusehen. Hinsichtlich der Bemessung des Schadensersatzes
fällt in Betracht: Die Verminderung der Erwerbssähigkeit des Klägers
infolge des Unfalles beläuft sich laut vorinstanzlicher und übrigens nicht
bestrittener Feststellung auf 500,10; der Taglohn des Klägers betrug zur
Zeit des Unfalles 4 Fr. 50 Ets. und dessen Alter im genannten Zeitpunkte
39 Jahre. Bringt man mit der Vorinstanz 250 Arbeitstage in Anrechnung, so
gelangt man zu einem Erwerbsausfall für die voranssichtliche Lebenszeit
des Klägers von rund 10,000 Fr., also zu einer das gesetzliche Maximum
von 8000 Fr. erheblich übersteigenden Summe.

Bei der Frage nun, in welchem Umfange unter dieses Maximum herabzugehen
sei, hat zunächst in Erwägung zu kommen, dass der Kläger gegen
das obergerichtliche Urteil, welches ihm, Alles in Allein, eine
Gesamtentschädignng von 4000 Fr. zuerkannte, keine Berufung an das
Bundesgericht erklärt hat. Es kann ihm also schon deshalb nicht
mehr als dieser Betrag, und zwar die Heilungsund Verpflegungskosten
inbegriffen (welche er übrigens auch nicht gesondert eingeklagt hatte),
zugesprochen werden. Dass nun aber anderseits eine Herabsetzung unter
die erwähnten 4000 Fr. nicht angängig ist, ergibt sich nach der Lage
des Falles ohne weiteres: Denn da in den gesprochenen 4000 Fr. die rund
800 Fr. betragenden Heilungsund Verpslegungskosten mit enthalten sind,
so verbleibt als Ersatz für die Erwerbsverminderung nur noch der Betrag
von 3.200 Fr. Der Abzug von der gesetzlichen Maximalentschädigung
für den Erwerbsausfall beträgt somit 2800 Fr. Dieser Abzug muss
als ein bedeutender erachtet werden, wenn man bedenkt, dass als
gesetzliche Reduktionsgründe wesentlich nur der Zufall in Betracht kommen
kann. Nachdem nämlich laut obigen Ausführungen ein Verschulden des Klägers
sich nicht als bewiesen annehmen lässt, so erscheint auch ein Abzug aus
diesem Gesichtspunkte nicht mehrsiz.sisi...sisim.si_sssisi .. ....siisi, (

m..-..

Ill. Obligationenrecht. Nsi' 48. 449

als angängig Und im weitern hat die Vorinstanz unrichtigerweise ,litt. c
des Art. 5 des Haftpflichtgesetzes zur Anwendung gebracht, Lda sich
unmöglich sagen lässt, dass der vom Kläger früher erlittene Verlust eines
Auges auf die nunmehrige Verletzung und deren Folgen Einfluss haben könne.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des zürscherischen
Obergerichtes vom 22. Juni 1901 in allen Teilen bestätigt

Vergl. auch Nr. 70, Urteil vom 10. Oktober 1901 in Sachen Chaufflet
gegen Maschinenbaugesellschaft Basel.

III. Oblig'ationenrecht. Code des obligations.

48. Urteil vom 4. Oktober 1901 in Sachen Mannheimer
Transport-Versicherungsgesellschaft gegen Waller frères & Cie.

Seeversicherung. Kompetenz des Bsiandesgersiickts. Becieutung der
vorläufigen Versicherungsammhme ; Verhältnis zur definitive-n Po-lice.
Vereinbarung franzò'sischer Konditionen in der proviam- fische 'n,
Police; einseitige Abänderung durch die definitive Poiece. _

Einrezle der Nichtvalidiemng der Versicherung-

A. Durch Urteil vom 1. April 1001 hat das Handelsgericht des Kantons
Zürich erkannt:

Die Beklagte ist verpflichtet, den Klägern 50,212 Fr. 45 Cts. nebst Zins
à 5% seit 15. Juli 1900 zu bezahlen. Die Mehrsorderung der Kläger wird
abgewiesen ' .

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in

450 Civilrechtspflege.

richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit"

dem Antrage, es sei zu erkennen:

1. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, an die Kläger irgendeine
Entschädigung zu bezahlen;

2. eventiiell sei die Beklagte nicht verpflichtet, an die Klägersp einen
höhern Schadensbetrag als 36,014 Fr. 15 Cfs. zu entrichten;

3. weiter eventuell sei unter allen Umständen die beklagtische
Schadensberechnung mit Bezug auf den Beschädigungswert derWaren im Betrage
von 296,424 Fr. 65 (été. gemäss dem im. Schreiben von Fano vom 22. Februar
1901 erwähnten Beschädigungswert der fünf Partien gutzuheissen.

C. In der heutigen Verhandlung erneuert und begründet derVertreter der
Beklagten diese Berufungsanträge

Der Vertreter der Kläger trägt auf Bestätigung des angefochtenen
Urteils an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Dem vorliegenden Rechtssireite liegt folgender Thatbestand zu Grunde:

Mit Brief vom 4. Mai 1900 beauftragte das Pariser Haus der Kläger
seine Niederlassung in Sättel"), hier provisorisch zudecken 350,000
Fr. auf Getreide auf dein griechischen Dampfer Frosso von Genitschesk
oder einem andern Hafen des Azowschen Meeres mit Bestimmung nach
Venedig, zu 3/8 0/0 Prämie conditions frangaises, franchise 3 0/0,
remboursement inte'gral. Dieses Schreiben übergab der zürch. Prokurift
der Klager, M. Sternberger, am 5. Mai dein zürch. Vertreter der Mannheimer
Transport-Versicherungsgesellschast, A. Baschd, unter Anmeldung der
Versicherung Letzterer nahm den Auftrag an und trug ihn

sofort in die Abschlusslifte ein; gleichen Tags stellte er Waller
frères & Cieine vorläusige Versicherungsannahme zu, dahingehend, dass
die Mannheimer Transport-Versicherungsgesellschaftx von ihnen auf
Grund des eingereichten schriftlichen Versicherungsantrages für den
obgenannten Transport eine Partie Weizen im Betrage von 350,000 Fr. zur
vorläufigen Versicherung übernehme zur Kondition SO,-'O Franchise, mit
Jntegralzahlung, sobald die Franchise erreicht, und sich verpflichte,
die endgültige.... Obligafionenrecht N° 48. 451

Poliee zuzusiellen, sobald Waller frères & Cie ihr die hiezu
nötigen Angaben gemacht haben. In oer Folge zeigte sich,'datzs
Baschd bei diesem Abschluss gegen die ihm von der "Mannheimer
Transport-Versicherungsgesellschaft gegebenen Jnstruktionen handelte,
die dahin gingen, überhaupt nur zu den Bedingungen freme avaries
particuliéres sauk échouement (frei. ))an Veschadigung, ausser im
Strandungsfalle) abzuschliessen; Hin Prozesse hat die Mannheimer
Transport-Versicherungngellschaft aber zugegeben, dass sie durch die
Erklärungen des Bascho Waller frères& Cie gegenüber verpflichtet worden
sei. ' _

Die Hauptpartie des Weizens, 90,000 Pubs, wurde am 11. Maia. resp. 17
n. St. in Genitschesk auf den Frossoi offen in den Kielraum geladen
und der Rest von 40,360 Puds am 11/30. Mai; demgemäss wurden über die
Ladung zwei Konossamente ausgestellt, das erstere vom 17., ein zweites
vom 30. Maiw n. St. datiert. Nach deren Empfang erteilte das Haus der
Slaget in Parisam 23 Mai und 6. Juni ihrem zürch. Hause-die naherns
Angaben über das Versicherungsobjekt mit, namlich fur die erste Partie:
221,500 Fr., Gegenwert von 90,000 VW? Wetzeî, und 18,800 Fr., Betrag der
Fracht, zahlbar am Bestimmungsvete, und für die zweite Partie: 100,000
Fr., Gegenweeron 40,360 Puds Weizen, und 7500 Fr. Vorschusse, ferne:
1290 gg., alles für die Reise von Genitschesk nach Venedig . mese dn:
gaben übermittelte ihr zürch Vertreter, Sternberger, Bascha am 24. Mai und
7. Juni, und am letztern Tage zahlte er diesem die Prämie mit 1160 Fr. 50
Cfs. und erhielt von ihm dagegen, entsprechend den beiden Konossamenten,
zwei definitive Bolieen, vom 24. Mai und 7. Juni datiert, erstere auf
221,500 Fr. und 18,800 Fr. für die Fracht, zusammen auf 240,300 gr.,
letzteres

' 1 1,000 ir. lautend. ' _ ausJnobeiden Hulken ist bemerkt: Gegenwärtige
Versicherung ist am 1. Mai 1900 beantragt worden und wird geleistet
zu den umstehenden Bedingungen, denen sich die Parteienan allen Bäucten
unterwerfen. Auf den nachfolgenden drei Seiten-Find {o ann unter dem Titel
Allgemeine Bedingungen der Poliee eine Reihe von Bestimmungen angebracht,
aus denen folgende hervorzuheben sind:

452 Civilrechtspflege.

Art. 45: Geschriebene Bedingungen gehen, wenn sie von den gedruckten
abweichen, den letztern vor." Im übrigen verweist die Police in am. 44
für die Rechtsfolgen der Versicherung auf die Bestimmungen dieses
Vertrages, welche durch die Vorschriften des Allgemeinen Deutschen
Handelsgesetzbuches subsidiär ex:gänzt werden

Über den Abschluss des Versicherungsvertrages ist bemerkt:
Nach Art. 8 Abf. 1 ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, beim
Versicherungsabschluss alle ihm bekannten Umstände anzuzeigen, welche
für den Verficherer für die Beurteilung der von ihm zu tragenden Gefahr
geeignet sind, auf den Entschluss, sich auf die Versicherung einzulassen,
Einfluss zu üben. Art. 3 Ubs, 3: Jede Verschweigung oder in Bezug auf
einen erheblichen Umstand gemachte unrichtige Anzeige machen den Vertrag
für den Ver-sicherer unverbindlich.

Art. 4 schreibt vor, welche Punkte der Berstcherungsantrag enthalten
müsse. Abs. 2: Auch sind die legten, dem Versicherten über die
Abfahrtszeit zugekommenen Nachrichten anzugeben. Ist es nicht möglich,
diese Nachrichten gleich vollständig zu liefern, so kann gegen Bezeichnung
der Gattung der Güter, ihrer ungefähren Quantität, der Reisestrecke
und der annähernden Versicherungssuinme, sowie gegen Angabe der letzten
Nachrichten die Versicherung schon vorläufig geleistet werden, unter der
Bedingung, dass der Bersicherungsnehmer binnen 24 Stunden nach Empfang
der fehlenden Erfordernisse·seine vorläufige Erklärung obiger Auleitung
gemäss ergänzt, resp. berichtigt.

Art. 5 Abs. 4: Soll die Fracht und der Zoll der Güter mitversichert
werden, so ist dies im Antrag ausdrücklich zu deklarieren. Das nämliche
wird in Art. 5 für die Versicherung intuginären Gewinnes verlangt.

Versicherungswert. Art. 10: Der volle Wert des versicherten Gegenstandes
ist der Versicherungsivert. Art. il: Die Versicherung kann für den vollen
Wert der Güter oder auch nur für einen Teil dieses Wertes genommen
werden; wird sie nur für einen Teil des vollen Wertes geleistet, so
haftet der Versicherer nur nach Verhältnis der bei ihm versicherten
Summe zum Versicherungswert. Art. 38: Der Versicherer hat den ihm
dar-.... Obligationenrecht. N° 48. 453

gethanen Schubert, wenn bei ihm die Versicherung zum vollen Werte genommen
wurde, vollständig zu vergüten; war aber mcht zum vollen Werte bei ihm
versichert, so hat er jenen Schaden nur nach der Verhältnisregel zu
vergüten- Art. 12: Als Versicherungswert der Güter gilt derjenige Wett,
welchen die Güter am Ort und zur Zeit der Abladung haben. Abs. 2: Die
Fracht, der Boll, sowie der imaginäre Gewinn werden nur hinzu gerechnet,
sofern es ausdrücklich beantragt oder vereinbart ist

Art. 20: Die besondere Haderei fällt nur dann dem Versicheter zur
Last, wenn die materiellen Beschädigungen oder Verlust der Güter die
in der nachfolgenden Tabelle bezeichneten Prozentsätze (Franchise) des
Versicherungswertes erreichen. (Zn der angehängten Franchise-Tabelle
ist Getreide gar nicht erwähnt)

Art. 21: Für diejenigen Güter, welche nicht in nachstehender Tabelle
namhaft gemacht sind, gilt die Versicherung nur frei von Beschädigung,
ausser im Strandungsfalle. Hat eine Strandung oder ein dieser gleich
zu achtender Seeunfall sich ereignet, so haftet der Versicherer für
jede 3 0],I erreichende Beschädigting, welche ine folge eines solchen
Seeunfalles entstanden ist, nicht aber für eine sonstige Beschädigung.
Abs. 4: Erreicht der Belaus der Beschädigung die Befreiungsprozente,
so wird der gesamte Beschadigungsbelauf vergütet, . ·

Schadenvermittlung bei besonderer Haverei. Art. 26 Abs. î: Bei Gütern,
welche beschädigt in dem Bestimmungshafen ankommen, ist durch Vergleichung
des Bruttowertes, den sie daselbst in dein beschädigten Zustande wirklich
haben, mit dem Bruttowert, welchen sie dort in unbeschädigtem Zustande
then wurden, zu ermitteln wie viele Prozente des Wertes der Guter verloren
sind, ebenso viele Prozente des Versicherungswertes der (Suter sind dann
als Betrag des Schadens anzusehen-J _ _

Abs. 3: Die Ermittlung des Wertes, welchen die Guter in beschädigtem
Zustande haben, erfolgt entweder durchvofsentlichetn unter platzüblichen
Formen zu betreibenden Verkauf m constkino (verzollt), oder wenn die
Gesellschaft an Ort einen Bevollmachtigten hat, und die Lage des Falles
eine Wertschatzung der be-

454 Civilrechtspflege.

schädigten Güter füglich gestattet, mittelst Abschätzung durch
Sachverständige.Jn dem einen, wie in dem andern Falle aber ist vorher
der Wert zu ermitteln, ben bie beschädigten Güter gehabt hätten, wenn
sie gesund angekommen waren.

Für diese Ermittlung des Wertes, den die Güter in unbeschädigtem Zustande
haben wurden, ist der Markt-preis, inklusive Zoll, massgebend, welchen
Güter derselben Art und Beschaffenheit am Bestimmungsorte der beschädigten
Güter bei Beginn der Löschung des Schiffes haben würden.

Art. 27: Sind Gitter nur zum Teil beschädigt, so muss das Beschädigte,
gleichviel, ob eine Auktion oder eine Wertabschätzung stattgefunden hat,
soweit thunlich oder üblich ist, vom Unbeschädigten getrennt werden,
und letzteres bleibt dann bei der Schadensermittlung ausser Betracht.

Der Dampfer Frosso fuhr am 30. Mai 1900 von Genitschesk ab. Laut dem
vom Schiffskapitän am 15. Juni 1900 vor Gericht in Venedig abgegebenen
Bericht (Seeprotest) lichtete er am 31. Mai in Genicola, um den türkischen
Schlagbautn zu passieren, 300 Tonnen Weizen, lud aber am 1. Juni das
Gelichtete wieder ein und setzte die Fahrt fort. Vorn (S. 8. Juni,
in offener See, war das Schiff Stürmen und Regen ausgesetzt, das Meer
überschwemmte beständig das Deck. Eine Untersuchung des Kielraumes ergab
ein Steigen des Wassers, welches mit der Pumpe entfernt wurde und mit
Weizen vermischt herauskam. Am 12. Juni, abends, kam der Frosso im Hafen
von Venedig an.

Der Empfänger der Ware in Venedig, Guetta, nahm am 13. Juni, unter Zung
von Erperten, eine erste Untersuchung vor. Eine am 14. Juni erfolgte
weitere Sachverständigenuntersuchung ergab, dass der im Ballastraum
befindliche Weizen grossenteils durch Eindringen von Meerwasser längs
der Schiffswände beschädigt war. Hievon benachrichtigte Guetta sofort den
in der Police als Vertreter der Beklagten genannten Seeschadenskommissär
G. B. Malabotich, sowie die Beklagte selbst, und diese sandte unverzüglich
einen ihrer Jnspekteure nach Venedig. Am 19. Juni schloss Malabotich
im Einverständnis des letztern mit Guetta einIII. Obligationenrecht. N°
48. 455

Übereinkommen, wonach beide Parteien je einen Sachverständigen zur
Feststellung der Ursache und des Bestandes des Seeschadens ernannten
und deren Gutachten als rechtsverbindlich anerkannte, in dem Sinn, dass
die beiden eventuell zum Obmann den A.Fano in Venedig ernennen sollten;
immerhin mit dem Vorbehalt, dass alle Rechte der Versicherungsparteien
selbstverständlich vorbehalten bleiben und immer den Bedingungen
der Poliee unterworer seien. Diesen Vorbehalt fügten die Parteien,
insbesondere Malabotich, auch allen weitern Feststellungen, wie auch
jeder Zahlung für Spesen n. s. w., Bei. Die Sachverständigen stellten
fest: 2000 Zentner des Weizens seien bereits als gesund befunden versandt
werben, weitere 1000 Zentner seien noch gesund vorhanden. Der Wert des
gesunden Weizens betrage in Venedig 16 Fr. 50 Cif . per 100 Kg., frei
von Zollgebühren Eine Partie von 4071 Zentnern Weizen aus dem Frosso
sei leicht vom Seewasser beschädigt Der Minderwert betrage 75 Cts. per
Zentner. Im übrigen teilten sie den durchnässten Weizen je nach dem
Gradeder Beschädigung in 5 Gruppen ein, nämlich: 1. 200 Zentner seien
wegen plötzlicher Gährung gänzlich verdorben; 2. 1800 Zentner seien
erheblich beschädigt und in Gährung begriffen; 3. 1650 Zentner seien in
etwas besserem Zustand; 4. 7450 Zentner seien etwas weniger beschädigt;
5. 3001,76 Zentner seien ebenfalls beschädigt. Über den Minderwert dieser
5 Partieen des beschädigten Weizens konnten sie sich nicht einigen. Der
von ihnen angerufene A. Fano schätzte den Minderwert bei Partie 1 auf 13
Fr.; bei Nr. 2 auf 4 Fr. 70 Cts.; bei Nr. Z: 4 Fr.; Nr. 4: 2 Fr. 25 Cis.;
Nr. 5: 3 Fr. per Zentner.

Die Beklagte verweigerte Guetta die Zahlung der von ihm gestellten
Schadensrechnung und wiederholte diese Weigerung auch der Klägerin
gegenüber, da Baschd nur berechtigt gewesen sei, die Versicherung frei
von Beschädigung ausser im Strandungsfalle abzuschliessen.

2. Im vorliegenden Prozesse verlangten nun die Kläger, Waller Îrères &
Cie, dass die Beklagte, Mannheimer Transport-Versicherungsgesellschaft,
verpflichtet werde, ihnen den eingetretenen Schaden mit 53,091 Fr. 45
Cts. nebst Verzngszins zu bezahlen, indem sie folgende Rechnung
aufstellten:

456 Civilrechtspflege.

iVersicherter Schaden, laut den Konstatierungen in Venedig . . Fr. 45,024
40 nämlich: Minderwert des Weizens 46 478 ger. 75Cts (4071 Zentner a 75
Età: 3053 Fr. 25 (Età.; ferner bei Partie Nr. 1 Fr. 2600; Nr. 2 Fr. 8460z
Nr. 3 Fr. 6600; Nr. 4 16,762 Fr. 50; Nr. 5 Fr. 9003) bei einem Wert des
ganzen von 299,838 Fr.,also 15,5010/0 von der Versicherungssumme der
havarierten Ware von 290,456 Fr. berechnet. . 2. Manko, voll berechnet,
weil voll versichert 2,879 3. Untersuchungs-kosten und Gebühren in
Venedig . . 3,855 85

4. Hader-ei in den Lichterschiffen m Genitschesk 1,332 20Fr. 53,091 45

Zur Begrundung brachten sie vor: Die Versicherung sei zu beurteilen auf
Grund der provisorischeu Police vom 5 Mai; denn diese enthalte einen
perfekten Versicherungsvertrag (den Schlussschein), indem darin alle
wesentlichen Bestandteile eine-Z solchen vereinbart seien, so dass der
Schadenersatzanspruch von der nachherigen Aussiellung einer definitiven
Police unabhängig sei. Mitder provisorischen Police sei auch einem
allfälligen Erforderuis der Schriftform des Vertrages Genüge gethan;
indes verlange das hier anwendbare französische Recht die Schriftlichkeit
so wenig als das deutsche. Das französische Recht sei massgebend gemäss §
5 des privatrechtlichen Gesetzbuches, als das im vorliegenden Falle den
Intentionen der Parteien entsprechende Recht; im übrigen enthalte das
Zürcher privatrechtliche Gesetzbuch laut §§ 501 und545 keine speziellen
Vorschriften über die Seeversicherung Der-

in der vorläufigen Versicherungsannahme gemachte Vorbehalt einer
definitiven Poliee beziehe sich lediglich auf Ergänzung der provisorischen
in nebensächlichen Punkten, wie Angabe des Abgangsortes, des genauen
Quantums und Wertes der Ware. Der Vertragsabschluss aus vorläufige
Angaben hin hänge damit zusammen, dass der Versicherungsnehmer für die
Gefahr des Transporte? schon für die Zwischenzeit gedeckt sein müsse,
wo ihm dielll. Obiigationenrecht. N° 48. 457

Detailangaben noch nicht zur Verfügung stehen, z. B. der Bestimmungsort
der Ware noch unbekannt sei.

Die in die provisorische Poliee aufgenommene Vereinbarung, 3
9/0 Franchise mit Jntegralzahlung, sobald die Franchise erreicht,
entspreche im allgemeinen und überhaupt den sogenannten französischen
Seeversicherungsbedingungen und sei, wofür Expertise angerufen merde,
der typische Ausdruck für dieselben. Die Kläger haben hiefür eine Reihe
von Dispaches (Seeschadensauseinandersetzungen) für Getreidetrausporte
im mittelländischen Meer vorgelegt, welche übereinstimmend die Klausel
tragen: Cette assurance est faite aux conditions de la police de Paris
avec remboursement inte'gral des avaries particulieres dès qu'elies
s'élèvent à 3 0/0 sur chaque espèce de marchandise, et câle par cäle.
Die Beklagte hat nicht bestritten, dass sie auch nach französischen
Kondilionen versichere. Die Kläger führen aus-, diese bestehen darin,
dass durch die Versicherung jeder durch einen Unsall irgendwelcher
Art entstandene Schaden gedeckt sei; erreichedieser nur ZOXO der
Versicherungssumme oder noch weniger, so sei die Versicherung frei,
til-ersteige er aber die 3 '),/, so müsse der ganze Schaden mit Einschluss
der 3% bezahlt werden. Die Versicherung zu den französischen Bedingungen
sei die gewöhnliche und allgemein übliche für den Getreidetransport vom
Schwarzen Meer, der Donau nach dem Mittelmeer und dem atlantischen Ocean,
im Gegensatz zu den Getreidetransporten aus Amerika, welche gewöhnlich zu
den englischen Bedingungen versichert werben, d. h. frei von Beschädigung
ausser im Strandungsfalle. Für die streitige Versicherung seien daher
überhaupt die gesetzlichen und usuellen Bestimmungen massgebend, welche
im kaufmännischen Verkehr unter dem Ausdruck sranzösische Konditionen
zusammengefasst werden.

Die Bedingungen der definitiven Poliee stehen allerdingsieik weise,
insbesondere in Art. 21, im Widerspruch mit dem durchdie provisorische
Police abgeschlossenen Vertrag; letzterer habe aber durch diese einseitige
Verlautbarung nicht verändert werden können, zumal Baschd hievon nichts
erwähnt habe. Den Klägern sei nicht zuzumuten gewesen, diese zahlreichen,
beinahe unleserlichen Bestimmungen zu lesen, und sie haben sich auf den
Inhalt der pro-

458 Civilrechtspflege.

visorischen Police um so eher in gutem Glauben verlassen können, als
gemäss Art. 45 der definitiven Police die geschriebenen Bedingungen, wozu
insbesondere die provisorische Police gehöre, den gedruckten vorgehen.

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und hiefür geltend gemacht:

Durch die vorläufige Verficherungsannahme sei ein Versicherungsvertrag
nicht zu stande gekommen, indem diese Erklärungen ausdrücklich
die Ansstellung einer definitiven Police vorbehalten, diese sei
das eigentliche Zusagedokument. Anwendbar sei in der Sache das
zürcherische Recht, da der Vertrag in Zürich abgeschlossen worden und
gemäss Art. 40 der Police hier zu erfüllen sei. § 497 des zürcherischen
privatrechtlichen Gesetzbuches verlange aber für den Versicherungsvertrag
die schriftliche Form und zwar die Herausgabe eines Versicherungsscheines
(der sog. Police); dies gelte auch für die Seeversicherung Eventuell haben
die Kläger die Bestimmungen der definitiven Police anerkannt, indem sie
diese stillschweigend entgegengenommen und behalten haben, während sie
schon durch den Kontext auf die gedruckten Allgemeinen Bedingungen-
hingewiesen worden seien. Demgegenüber verstosse die Behauptung der
Unverbindlichkeit dieser Bedingungen gegen die gute Treue; die Kläger
seien censiert, die Bedingungen gelesen zu haben; wenn die Kläger bei
Empfang der Police gegen ihren Jnhalt reklamiert hätten, wäre es noch
möglich gewesen, einen abgeänderten Vertrag zu schliessen, auf Grund
dessen die Beklagten sich hätten rückoersicheru können. Die zürcherische
Gerichtspraris lege dem Jnhalt der Police die entscheidende Bedeutung
bei, in Übereinstimmung mit dem für die Kontinentalstaaten vorbildlichen
englischen Seeversicherungsrecht. Die Versicherung sei aber gemäss
Art,/1 Abs. 2 der Policebedingungen deshalb nicht perfekt geworben,
weil die Kläger versäumt haben, die fehlenden Erfordernisse, wozu die
Nachrichten über die Abfahrtszeit des Schifer und die Anzeige der genauen
Versicherungstmme gehören, innert 24 Stunden, nachdem sie diese Daten
empfangen, der Beklagten zur Kenntnis zu Bringen. Eventuell aber, bei
Validierung der Police, müssen die Kläger abgewiesen werden, weil gemäss
Art. 20 und 21 der Bedingungen durch dieIII. Obligationenrecht. N° 48. 459

Versicherung nur der Schaden im Strandungsfalle gedeckt sei, während
hier lediglich Partikularhavarei vorliege.

Eventuell beantragte die Beklagte, die Klage nur für 36,014. Fr.
15 Cis. nebst Zins gutzuheissen, auf Grund folgender Berechnung: Der
Gesundwert der Ware in Venedig betrage laut der Expertise 16 Fr. 50
Cis., zuzüglich 7 Fr. 60 Ets. für den italienischen Eingangszoll nebst
statistischer Gebühr, im ganzen also 24 Fr· 10 W. per 100 Kg. Der
von den Experten festgestellte Minder-wert von 46,478 Fr. 75 (Stà
ergebe bei einem Gesundwert der beschädigten 1,817,200 Kg à 24 Fr. 10
Ets. per 100 Kg. 437, 945 Fr 20 Cts. einen Schaden von 10,618 0/0was
auf die Versicherungssnmme von 290 ,456 Fr ergebe . . . Fr. 30,826 10
Hier kommen die Kosten in Venedig . . 3,855 85 und der Schaden in den
Lichteischiffen in Genischesk . . 1,332 20

Total, Fr. 36,014 15

Nicht zu Lasten der Beklagten, als der Versicherer, falle dagegen der
in Venedig konstatierte Manko von 18,012 Kg.; denn nach Art. 2 der
Polieebedingungen habe der Versicherte den Manto infolge Schwindens zu
tragen, und nach Venediger Platzufanzen sei vom Schaden 10/0 der ganzen
Ladung als calo naturale in Abzug zu Bringen.

Dass bei Ermittlung des Gesundwertes der Ware der Zoll hinzugerechnet
werden müsse, sei in Art. 5 und 26, Abs. 1 und 3 der Polieebedingungen
vereinbart. Dies gelte unverändert auch da, wo der Bestimmungshafen ein
Freihasen sei und auch für Transitgüter. Diese Behandlung der Sache sei
rationell, weil die Versicherung auch das Gefahrselement des Zolles zu
decken babe. Freilich müsse gemäss am. 5,Abs.4 und Art. 12 der Bedingungen
der Zoll ausdrücklich vom Versicherungsnehmer versichert werden, sonst
sei derselbe hiefür Selbstversicherer.

Die Kläger haben die Einrede der Hinfälligkeit der Versicherung bestritten
Und den Beweis für rechtzeitige Mitteilung der Versicherungsdetails
offeriert. Sie stellten aber, da für den Vertrag die französischen
Konditionen gelten, die Anwendbarkeit des

xxv11, 2. 1901 31

460 Givilrechtspflege.

Art. 4 der Allgemeinen Polieebedingungen überhaupt in Abrede Weiter
wendeten sie ein: Die Hinfälligkeitsklausel stehe in Widerspruch mit
Art. 3 der Potice, wonach der Vertrag nur bei Verschweigung einer für
den Versicherungsabschluss erheblichen Thatsache unverbindlich sei
um eine solche handle es sich hier abernicht. Art. 4 bezwecke nur, zu
vermeiden, dass die nähern Details erst nachdem die Gefahr überstanden,
gemeldet und dann die An- gaben, namentlich die Versicherungssumme,
entsprechend modifiziert

werden. Die eventuelle Schadensberechuung der Beklagten werde-

bestritten. Jhre Unrichtigkeit mit Bezug auf die Einrechnung des Zolles
ergebe sich zunächst daraus, dass die Versicherung zu denfranzösischen
Konditionen abgeschlossen worden sei. Die französische Police der
Beklagten beftimme hierüber in Art. 12 der Allgemeinen Bedingungen
folgendes-: Abs. 2: Pour toutes marchandises donnant lieu à réclamation
pour causes d'avaries; particuliéres, I'assureur peut exiger la vente aux
enchères publiques de la partie avariée pour en déterminer la valenza...

Abs. 3: La quotité des avaries particulieres est déterminée par
la comparaison des valeurs à l'entrepòt, si Iavente des marchandises
avariées &. eu lieu à l'entrepòt, et par la

com araison des valeurs 3] Fac uitté si la vente & eu lieu è;, P

l'acquitté.

Weiter replizierten die Klager: Auch bei Anwendung des Art. 26 der
Policebedingungen könne nach Art. 5 der Bedingungen nur dann von
der Einrechuung des Zolles die Rede sein, wenn dieser ausdrücklich
mitversichert sei; denn hienach bestehe ein Versicherungszwang bezüglich
des Zolles nicht, der Versicherungsnehmer sei eventuell für den Zoll
Selbstversicherer. Jedenfalls habe aber die Einrechnung des Zolles gemäss
Art. 26 der Polices zur Voraussetzung, dass der Zoll thatsächlich bezahlt
werden müsse; dies treffe aber hier nicht zu, weil Venedig Freiheier
sei und dieWare dorthin nur in transito gekommen, nicht aber ans Land
gelangt, vielmehr zum Weitertransport ausserhalb Italien bestimmt gewesen
sei. Thatsächlich seien von dem Weizen aus dem Frosso 3400 Zentner aus
dem Entrepöt direkt, also unverzollt, nach derSchweiz gesandt worden;
der Rest sei im Entrepöt geblieben. ws-i- . .: ......

III. Obligationenrecht. N° 48. 461

Eventuell aber, wenn für den Gesundwert der beschädigten Ware der Zoll
mit einzubezieheu sei, können die Schadensprozente nicht einfach, wie die
Beklagte eventuell verlange, dadurch ausgerechnet werden, dass lediglich
der von den Erperten festgestellte Minderwert dem Gesundwert, inklusive
Zoll, also 24 Fr. 10 Cis gegenüber gestellt werde; vielmehr müsse in der
Weise gerechnet werden, dass bei jeder der sechs beschädigten Partien die
Minderwertsprozente im Verhältnis zu dem von den (Experten mit 16 Fr. 50
CUS. angenommenen Gefundwert der Ware zu Grunde gelegt werden (a1so bei
Nr. 1: 78,78 0/0; bei Nr. 2: 28,48 0/0; bei Nr. 3: 24,24%; Nr. 4: 13,83
0/0; Nr. 5: 18,180/0 und Nr. 6, 4071 Zentner-: 4,54 f),-fo) und alsdann
diese Prozentsätze vom Gesundwert von 24 Fr. 10 Cfs. berechnet werden,
was im ganzen einen Schaden von 67,887 Fr. 13 Ets. ergebe, also auf einen
Gesund-ver: der havarierten Ware von 437,945 Fr. 20 Cis einen Schaden von
15,50128 00 und somit aus die Versicherungssumme der havarierten Ware
von 290,456 Fr. = 45,023 Fr. 60 Cis- so dass die Differenz gegenüber
der prinzipiellen klügerischen Rechnung (Nichteinrechnung des Zolles)
nur 1079 Fr. 80 Cts. betrage. -

Die Kläger haben endlich vor erster Instanz bestritten, dass beim
versicherten Schaden die Post von 2879 Fr. für Manko in Abzug gebracht
werden könne. Indessen haben die Kläger die Berufung gegen das diesen
Posten abweisende Urteil der Vorinsianz nicht ergriffen.

Als gerichtliche Experten shaben Engel, Direktor der Eidgenössischen
Transport-Versicherungsgesellschaft in Zürich und M. J. Grossmann,
Direktor der Allgemeinen Versicherungsgesellschaft Helvetia in St. Gallen
folgende Gutachten erstattet:

a. Uber die Frage, welche Bedeutung dem Art. 26 der deutschen Police
der Beklagten beizumessen fei?

Laut am. 26 sei der Wert der Güter am Bestimmungsort im beschädigten
wie im unbeschädigten Zustand inklusive Zoll festzustellen, also
nicht nur dann, wenn diese Feststellungen erst nach Entrichtung des
Zolles stattfinden, sondern auch, wenn der Verkan oder die Schätzung
im Eiitrecht, b. h. vor Entrichtung des Zolles erfolgen. Dieser Modus
bilde das rationellste Verfahren

462 Civilrechtspflege.

für die Ermittlung von Partikularhaverei, weil dadurch ermöglicht werde,
die wirklich erlittene Seebeschädigung in gerechter Weise nach Massgabe
des Versicherungswertes der Güter im Sinne des Art. 12der Police zu
bestimmen, wonach der Zoll, gleich wie die Fracht, nur hinzugerechnet
werden dürfe, wenn es ausdrücklich beantragt oder vereinbart sei. Der
Versicherungswert könne sich danach aus verschiedenen Faktoren
zusammensetzen und es könne also auch im Schadens-falle der aus der
Vergleichung der Bruttowerte nach Anleitung des Art. 26 ermittelte
Schadensprozent gleichmässig aus jeden der einzelnen versicherten
Faktoren des Versicherungswertes angewendet und die darauf entfallende
Schadensquote festgestellt werden. Sei beispielsweise Zoll universichert,
so werde der daran entfallende ratierlicbe Verlust bis zur Höhe des
für den Zoll versicherten Betrage-s vom Versicherten ersetzt, sei er
aber nicht mitversichert, so habe der Verficherte auch keinen Ersatz zu
leisten für den auf den Zoll entfallenden Verlust, den in diesem Falle
der Versicherer allein zu tragen habe.

b. Über die Frage, welche Differenz zwischen dem Art. 12 der französischen
und dem Art. 26 der deutschen Poliee der Beklagten bestehe?

Während nach Art. 12 der französischen Police die Ermittlung des Wertes
der Güter in beschädigtem wie in unbeschädigtem Zustand exklusive
oder inklusive Zoll erfolgen könne, je nachdem der Verkan vor oder nach
Entrichtung des Zolles stattgefunden habe, enthalte Art. 26 die zwingende
Vorschrift, dass die Ermittlung des Wertes der Güter in beschädigtem, wie
in gesundem Zustand in allen Fällen inklusive Zoll stattzufinden habe,
ob nun diese Ermittlung durch Kauf oder Abschätzung geschehe. Darüber,
was zu geschehen habe, wenn ein Verkauf nicht stattfinde, enthalte am. 12
gar keine Bestimmung

c. Über die Frage: Jst der eingetretene Manko als calo natura-le im
Sinne des Art. 2 der Poliee aufzufassen, und welche Usauzen bestehen in
dieser Hinsicht auf dein Platze Venedig ?

Für ein im gewöhnlichen Verlauf der Reise eintretendes Schwinden und
daherigen Manto sei der Versicherer gemäss Art. 2 der Poliee nicht
haftbar, so dass nicht untersucht zu werden brauche, ob ein derartiges
Schwinden als calo naturale zu betrachtenIll. Obligationenrecht. N°
48. 463

sei. Unter diesem verstehe man den durch die Police oder Platzusanz
festgestellten prozentualen Abzug, der bei Schadeusersatzfordernngen
gemacht werde für Manto, als Ausgleich für den Abgang der Güter während
der Reise infolge ihrer natürlichen Beschaffenheit Gründe sich aber
die Schadensersatzforderung für Manko auf einen vom Versicherer zu
prästierenden Seeunfall, wie hier auf das Eindringen von Seewasser, so
sei zu untersuchen, ob und inwieweit der Manko unter Berücksichtigung
des durch die Police oder durch Platzusanz geregelten calo naturale
zu ersetzen sei. In Venedig bestehe bei Schadensersatzforderungeu für
Manko auf Getreide vom Schwarzen und Azowschen Meer die Wang, dass als
calo naturale 10/0 des Konnossementsgewichtes der betreffenden Partie
anzusehen Und vom Versicherer nicht zu ersetzen sei. Betrage demnach
der Gewichtsmanko 10/9 letztern Gewicht-s oder weniger, so habe der
Versicherer eine Vergütung für Manko überhaupt nicht zu leisten, auch
wenn ein ersatzfähiger Seeunfall vorliege; Überschreite er aber 10/0,
so vergiite der Versicherer nur den Überschuss über den usanzgemässen
Abzug von 10/0.

3. Die in erster Linie und {non Amtes wegen zu prüfende Kompetenz
des Bundesgerichts, die nur streitig sein könnte mit Bezug auf das
anzuwendende Rechtf ist gegeben. Das zürcherische privat-rechtliche
Gesetzbuch enthält zwar Bestimmungen über den Versicherungsvertrag im
allgemeinen und Über einzelne Arten der Versicherung, und nun hat sich die
Beklagte auf eine dieser Bestimmungen des zürcherischen Rechts § 497 zürch
P.-G.-B. Berufen, um darzuthun, dass der vorliegende Versicherungsvertrag
erst mit der Unterzeichnuug der Police perfekt geworden sei. Allein
die zürcherischen Gerichte haben seiner Zeit erklärt, diese Bestimmung,
wie die Bestimmungen des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches
über den Versicherungsvertrag überhaupt, finde aus die Seeversicherung
keine Anwendung, und das Bundesgericht hat sich, hievon ausgehend, in
Streitigkeiten aus Seeversicherung, die unterinstanzlich von den Zürcher
Gerichten beurteilt wurden, zuständig erklärt. Hieran ist umsomehr
festzuhalten, als die Vorinstanz vorliegend die Frage der örtlichen
Rechtsanwendung unentschieden gelassen hat und die Kläger sich der An-

464 Civilrechtspflege.

wendung eidgenössis en Re ts und da 't ' Bundesgerichts nichtchwidersecgt
haben. mt der Kompetenz des 4. In der Sache selbst steht zunächst
die Frage, ob die Beklagtevdurch sämtliche Handlungen ihres Ziircher
Vertreters, Vaschd verpflichtet worden sei, infolge der im Laufe des
Prozesses erfolgten Anerkennung der Beklagten nicht mehr im Streit. "
5'. Streiiig ist dagegen in erster Linie die Bedeutung der vorlaufigen
Versicherungsannahme und deren Verhältnis zur defini- tiven Polier. Die
Beklagte macht nämlich auch heute noch geltend die-Versicherung sei
abgeschlossen worden frei von Beschädigung ausser im Strandungssall,
und ein durch die Versicherung zu deckender Schaden liege daher gar nicht
vor. Es fragt sich somit, ob schonin der vorläufigen Versicherungsannahnie
der Abschluss des Versicherungsvertrages zu erblicken sei, oder ob
der Vertrag erst mit Ansstellung der definitiven Poliee zum Abschlusse
gelangt sei. iliun waren im Versicherungsantrag und in dervorläufigen
Versicherungsannahme bezeichnet und bestimmt: der zu versichernde
Gegenstand, der Bersicherungswert, die Versicherungsgefahr (dre Reise),
die Versicherungsprämie, und endlich eine spezielle Versicherungsbedingung
(30/O Franchise mit Integrali: zahlung sobald die Franchise erreicht);
es fehlten nur noch die nahern Angaben über den Abgangshafeu und
über den genauen Ilmsang des Versicherungsobjektes Mit jenen Angaben
enthält die sogenannte provisorische Police alle für den Abschluss des
Seeversicherungsvertrages wesentlichen Momente. Es handelte sich hiebet
nicht etwa nur um ein blosses pactum de contrahendo, einen Vorvertrag
über einen erst abzuschliessenden Vertrag, sondern um den Abschluss
des Vertrages selbst; die Wirksamkeit des Vertrages sollte nach der
Meinung der Parteien nicht hinausgeschoben werden bis zur Ausstellung
der definitiven Poliee. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen wird der
Versicherungsvertrag unter den Parteien für beide Teile schon mit dem
Zeitpunkte verbindiich, in welchem sie sich Über alle wesentlichen Teile
desselben geeinigt haben, sofern von ihnen nicht etwa eine besondere
abweichende Bestimmung getroffen worden ist. (Vergl. Voigt: Das deutsche
Seeversicherungsrecht, S. 64 sf.) Jene Einigung die namentlich auch nach
Art. î O.-R. zum Vertragsabschlusse genügt -HI. Obligationenrecht. N°
48. 465

hat stattgefunden; abweichende Verabredungen über den Zeitpunkt der
Perfektion des Vertrages oder den Beginn seiner Wirksamkeit sind nicht
vereinbart worden. Die Bestimmung, die Beklagte verpflichte sich zur
Aushingabe der Police, war danach nicht eine Bedingung der Persektion des
Vertrages-, sondern ein Moment der Erfüllung desselben durch die Beklagte.

6. Hieran anschliessend ist die weitere Frage zu beantworten, in
welchem Verhältnisse der durch die vorläusige Versicherungsannahme
abgeschlossene Vertrag zur definitiven Police steht; es fragt sich,
ob durch letztere ein neuer Vertrag vereinbart worden sei, der an
Stelle des frühem trat, oder ob lediglich eine Modifikation, eine
nähere Ausgestaltung des frühem Vertrages vorliegt. Diese Frage
ist im letztern Sinne zu entscheiden. Zwischen den Parteien haben
keine neuen Verhandlungen mehr stattgefunden, die auf einen neuen
Vertragsabschluss hindeuten würden. Sondern die Kläger haben, nachdem
ihnen die Konnossemente zugekommen, ihrem Vertreter in Zürich die bei der
vorläufigen Versicherungssannahmeii noch vorbehaltenen nähern Angaben über
das Versicherungsobjekh b. h. über Quantum, Wert und Betrag der Frucht
gemacht, und ihr Vertreter in Zin-ich hat diese Angaben dem zitrcherischen
Vertreter der Beklagten übermittelt; auf Grund dieser Angaben sind
dann die definitiven Polieen ausgestellt worden. Den letztern kommt
danach nur die Bedeutung von Beweis-urkunben über den Abschluss eines
Versicherungsverirages zu, die vom Versicherer einseitig ausgestellt
find. Die Poliee beurkundet die Versicherung und ist in der Regel
dem Versicherungsnehmer vom Versicherer auf das Verlangen des erstern
auszustellen (vergl. -§ 7 der Allgemeinen Seeversicherungsbedingungen
von 1867 und dazu Voigt a. a. O. S. 61 ff.), wobei eine Frist zur
Anfechtung der Poliee wegen Nichtübereinstimmung mit dem Vertrage
angesetzt werden kann. (Siehe z. B. Röllis Entwurf zu einem Bundesgesetz
über den Versicherungsvertrag, Art. 14.) Letzteres ist hier vertraglich
nicht geschehen, und ein Rechtssatz des Inhaltes, die Entgegennahme der
Policen und das Schweigen aus den Inhalt derselben müsse nach Ablauf
einer gewissen Zeit als Genehmigung des Inhaltes angesehen werden, kann
in dieser Allgemeinheit nicht als richtig anerkannt werden (Vergl. Ehren-

466 Civilrechtspflege.

berg, Versicherungsrecht I, S 259.) Eine Anerkennung, Genehmigung
der definitiven Police, liegt allerdings in deren Entgegennahme mit
Bezug auf diejenigen Bestimmungen, die vorherschon vereinbart waren,
oder die nur eine nähere Ausführung, Ergänzung, der vereinbarten
enthalten. Dagegen darf die einseitig vom Versicherer ausgestellte
Police nicht Veränderungen des früher vereinbarten Vertragsfnhaltes
in sich schliessen; undsoweit solche Abänderungen vorliegen, kann aus
der vorbehaltlosen Entgegennahme der Poliee nicht ohne weiteres auf die
Genehmigung derselben geschlossen werden; zu derartigen Abänderungen des
ursprünglichen Vertrages ist vielmehr nach allgemeinem Rechtsgrundsatze
der übereinstimmende Wille beider Parteien erforderlich. Hat der
Versicherer Abweichungen vom Vertragsinhalt in die (definitive) Polire
aufgenommen, so ist es seine Pflicht, den Versicherungsnehmer darauf
aufmerksam zu machen und seine Erklärung hierüber zu provozieren;
das erfordert die gute Treue gegenüber dem Versicherungsnehmer. Jm
vorliegenden Falle nun weicht die desinitive Police insofern vorn
vereinbarten (frühern) Vertragsinhalte ab, als Art. 21 die Klausel
enthält, die Versicherung gelte nur (für gewisse Güter, worunter gerade
Getreide) ,;frei von Beschädigung ausser im Strandungsfalle. Denn
diese Klausel war im ursprünglichen Verträge nicht enthalten. Fürdiesen
vereinbart waren die sogenannten französischen Konditionen und nicht, wie
das Handelsgericht annimmt, deutsche Konditionen. Allerdings könnte für
letztere Annahme der Umstand angeführt werden, dass Art. 44 der Police
auf die Vorschriften des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches als
subsidiäres Recht verweist. Allein diese Bestimmung der definitiven
Polieen ist nach dem Gesagten nicht entscheidend für den Inhalt des
Versicherungsvertrages, vielmehr kommt es für letztern nur aus die
vorläufige Poliee an. Die in der letztern enthaltene Klausel "30/9
Franchise mit Jntegralzahlung sobald die Franchise erreicht aber
entspricht vollständig den sogenannten französischen Konditionen. Zwar
kennt auch das deutsche Seeversicherungsrecht das Rechtsinstitnt der
Vereinbarung von 30/0 Franchise. Allein im letztern ist die Franchise
gesetzlich festgelegt (g 104 der Allgemeinen Seeversicherungsbedingungen),
und schliesst diese Klausel die Klausel.-.LW-. W _

lll. Obligationenrecht. N° 48. 467

frei von Beschädigung ausser im SirandnngsfaW aus (% 105eod.), während im
französischen Recht die gesetzliche Franchise nur 10/0 beträgt (Art. 408
code commerce). Für die Vereinbarung der französischen Konditionen
spricht endlich ganz klar und deutlich die allgemeine Klausel im
Versicherungsantrag condi-

tions franqaises , die angenommen worden ist. Die Frage, ob

die Versicherung zu deutschen oder zu französischen Konditionen vereinbart
worden sei, braucht übrigens hier nicht weiter erörtert zu werden,
da jedenfalls die Aufnahme der Klausel frei von Beschädignng ausser im
Strandungsfall eine unzulässige, einseitige Abänderung des vereinbarten
Vertragsinhaltes enthielt, diese Klausel somit für die Kläger nicht
verbindlich ist. Dass die Kläger nicht etwa stillschweigend in diese
Abänderung eingewilligt haben, zeigt am besten eine Vergleichung
der Daten: Die definitiven Policen wurden dem Vertreter der Kläger
zugestellt am 7. Juni, also zu einer Beit, da der Dampfer Frosso schon
auf See und den schädigenden Einflüssen ausgesetzt war. Das schädigende
Ereignis ist eingetreten in der Zeit vom (S./8. Juni, also in einem
Zeitpunkte, in welchem eine stillschweigende Genehmigung der Polieen
noch nicht anzunehmen war. Fehlt aber somit die Zustimmung der Kläger
zur Abänderung der Vertragsbestimmung über die Versicherungsgefahr,
so kann die Beklagte auf die Klausel frei von Beschädigung ausser im
Strandungsfall nicht abstellen, und liegt ein Versicherungsfall, ein
Ereignis, für welches die Beklagte versichert hat, vor. .

7. Zn zweiter Linie hat die Beklagte grundsätzlich, zur Begründung ihres
Hauptantrages auf gänzliche Abweisung der Klage, geltend gemacht, die
Versicherung habe nicht n.'.mlidiert, weil die Kläger die vereinbarte
24stündige Frist zur Mitteilung der noch ausstehenden Detailangaben über
das Versicherungsobjekt versäumt hätten. Dieser Standpunkt erscheint
schon deshalb als hinfällig, weil die Beklagte mit der Ansstellung
und der vorbehaltlosen Aushingabe der definitiven Polieen auf diese
Frist verzichtet hat. Eventuell wäre mit der Vorinstanz zu sagen,
dass der Nachweis für Versäumnis der Frist der Beklagten obliegt, und
dass sie diesen Nachweis nicht erbracht hat, dass gegenteils eher die
thatsächliches Unrichtigkeit jenes Einwandes dargethan ist.

468 Civilrechtspflege.

8. Jst sonach die Klage im Prinzipe begründet, so bleibt nur noch
zu erörtern, nach welchen Grundsätzen und wie hoch der Schaden zu
bestimmen ist, in welchem Umfange also das Klagebegehren zuzusprechen
ist. Die Vorinstanz hat hiesür abgestellt aus Art. 26 der definitiven
Police. Allein wie in Erwägung 6

ausgeführt wurde, ist die Versicherung geschlossen worden zu fran-.

zösischen Konditionenz diese enthalten aber in dieser Beziehung
andere Bestimmungen, als die Deutsche Police der Beklagten. Aus dem
oben in Erwägung 2 mitgeteilten Art. 12 der Allgemeinen Bedingungen der
französischen Police der Beklagten, Abs. 3, geht nämlich hervor, dass die
Ermittlung des Wertes der Güter in beschädigtem wie in unbeschädigtem
Zustande dann exklusive Zoll zu erfolgen hat, wenn der Verkauf vor der
Entrichtung des Zolles stattgefunden hat (vergl. hier auch: Weil, Des
assurances maritimes, Nr. 851, GB.-136 ff.); Art. 26 der deutschen Police
dagegen enthält die zwingende Vorschrift, dass die Ware in allen Fällen
intlusive Zoll zu schätzen ist. Art. 26 der deutschen Police stellt somit
wiederum eine unzulässige, einseitige Abänderung des Vertrages dar und ist
daher nicht verbindlich, so dass die Ermittlung des Schadens nicht auf
Grund dieser Bestimmung stattzufinden hat, sondern die Ware unverzollt
zu taxieren ist. Alsdann aber ist ohne weiteres die Prinzipalberechnung
der Kläger zu Grunde zu legen, die auf den an sich auf ihre Richtigkeit
nicht bestrittenen Ermittlungen der Sachverständigen beruht, und bedarf
es, entgegen der Nechuungsweise der Vorinstanz, einer Umrechnung des
Gesundwertes und des Minderwertes unter Hinzufiigung des Eingangszolles
nicht. Von diesem Standpunkte aus erscheint das Klagebegehren in dem
Umfange, in dem es von der Vorinstanz zugesprochen wurde, begründet
Demnach hat das Bundesgeticht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und es ist somit das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 1. April 1901 in allen Teilen
bestätigt.III. Obligationenrecht. N° 49. 469

49. Urteil vom 4. Oktober 1901 in Sachen Müller gegen Apotheker.

Naklar vertrag (Vermittlung eines Liegenschaftskaeefes oder Hausen-ers
Anwendéarkez't des eidgenössischen Rechtes, Art. 405 0.-R. ; Art.
231 eod. Wann ist die Provision verdient?

A. Durch Urteil vom 17. Juni 1901 hat das Appellationsgericht des Kantons
Baselstadt das die Klage abweisende erstmstanzliche Urteil bestätigt.

B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes hat der Kläger rechtzeitig
und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgerichts eingelegt, mit
dem Antrage: In Aufhebung des angesochtenen Urteils sei der Beklagte
zu verurteilen, an den Kläger den Betrag von 2000 Fr. nebst Zins zu 5
{",-'O seit 1. Januar 1901 zu bezahlen.

O. Der Beklagte trägt aus Abweisung der Berufung an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 4. Dezember 1900 stellte der Beklagte, Gastwirt Emil Apotheker
von Basel-Angst in Riehen einen Revers folgenden Jnhalts aus: Sollte ein
notarieller Kaufoder Tauschvertrag zwischen mir und Hen. (Simil Erismann
in derart geschrieben 7,werden, dass Sgr. Erismann meine Liegenschaft zum
Ochsen in Riehen gegen seine Liegenschaft in der Feldbergstrasse Basel
in Tausch nimmt, so bezahle ich an Hm Theodor Lauer, Mathäusstrasse
20 in Basel, eine Vermittlungsgebühr von zweitausend Franken und
zwar fällig beim Fertigung des Kaufresp. Tauschvertrages. Bald nach
Ansstellung dieses Scheines kam zwischen Erismann und Apotheker eine
Einigung zu stande, wonach Erismann an Apotheker seine Liegenschaft in
der Feldbergstrasse in Basel zum Preise von 68,000 Fe., und Apotheker
an Erismann sein Gasthaus zum Ochsen in Riehen zum Preise von 110,000
Fr. verkaufte, wobei die beidseitigen Kaufpreissorderungen, soweit sie
sich deckten (und nicht durch Übernahme der Hypothekarschulden getilgt
wurden), gegen einander ausgerechnet wurden. Die Vertragsurkunden wurden
auf dem Bureau des
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 27 II 449
Datum : 22. Juni 1901
Publiziert : 31. Dezember 1902
Quelle : Bundesgericht
Status : 27 II 449
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 448 Civilrechlspflcge. er sich der Folge seiner Manipulation offenbar hätte bewusst


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • wert • schaden • versicherer • bedingung • weizen • versicherungsvertrag • frage • weiler • bundesgericht • versicherungswert • vorinstanz • versicherungsnehmer • apotheke • seeversicherung • meer • empfang • richtigkeit • bewilligung oder genehmigung • vertragsabschluss
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