294 (livilrechtspflege.

mögensobjekt, das gemäss diesem Anspruche dem anfechtenden Gläubiger zur
Befriedigung dienen foll, da der Gläubiger eben nur bis zum Betrage des
Wertes dieses Objekte-s Befriedigung aus demselben erlangen kann. Er kann
aber anderseits-, wenn der Wert der Gläubigerforderung geringer ist, als
der Wert jenes Vermögensobjekte-s, auch nicht einen höhern Wert haben,
als die Glänbigerforderung, da der Gläubiger nur bis zum Betrage dieser
Forderung Anspruch auf Befriedigung aus jenem Objekte hat. Danach
ist zur Bestimmung des Streitwertes bei der Anfechtung ausserhalb
des Konkurses massgebend der Wert des Vermögensobjektes, das gemäss
dem Anfechtungsanspruche dem anfechtenden Gläubiger zur Befriedigung
dienen soll, eventuell, wenn der Betrag der Gläubigerforderung unter
diesem Werte bleibt, dieser Betrag (vgl. auch Wach, Handbuch des
Civilprozessrechtes I, S. 378 bei Anta. 18). Vorliegend nun erreicht
die Gläubigerforderung den Wert des gepfändeten Vermögensobjekte-s
nicht; der Beklagte (anfechtende Gläubiger) hat ein Interesse an der
Rückgewähr nur, soweit seine Forderung reicht, da er nur bis zu diesem
Betrage Anspruch auf Befriedigung hat. Nach diesem Betrage bestimmt sich
daher der Streitwert, und da dieser Betrag die für die Berufung an das
Bundesgericht erforderliche Summe nicht erreicht, ist auf die Berufung
nicht einzutreten. Mit dem Urteil des Bundesgerichtes vom 18. Januar-L
März 1900 in Sachen Bornand-Hössli steht dieses Urteil insofern nicht
in Widerspruch, als dort hauptsächlich auf den Betrag der Widerklage
abgestellt wurde, der den Streitwert von 3000 Fr. weit überstieg.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Auf die Berufung wird wegen mangelnden Streitwertes nicht
eingetreten.Vl. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 35. 295

35. Urteil vom 15. Juni 1901 in Sachen Peter gegen Seiler-Wirz.

siHonarar-forderung eines oyj'entlichen Notars bei Ausübang Seine-z
Preneste-jenem fliege-gen wegen Verschuldens des Notars Lampe-O
téensweise erhobene Schadensersatzforderung. Kompetenz des Bundesgerichtes
? Anwendung eidgenössischen Rechtes ? AN. 56 Org Ges. Art. 76, 349 our ·

A. Durch Urteil vom 13. Mai 1901 hat das Appellationsgericht des Kantons
Baselstadt das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht
erklärt und Unter Beilegung einer begründenden Rechtsschrift die Anträge
gestellt:

1. Es sei das Urteil aufzuheben.

2. Es sei der Beklagte zu ver-urteilen zur Zahlung von 2149 Fr. 20
Cts. nebst Zins zu 5 0/0 seit 22. Juni 1900 und von i Fr. 50
Ets. Betreibungskosien.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 2. November 1898 fertigte der Kläger als Basel: städtischer
Notar eine Kaufvertragsurkunde über verschiedene Liegenschaften
aus, die die Ehegatten Den-Werke an den Beklagten Seiler-Wirz und
Genossen verkauften. Unter anderm über-nahmen die Käufer an Zahlung
des Kaufpreises die auf den Liegenschaften haftende zweite Hypothek von
500,000 Fr., die am 1. November 1898 zu Gunsten von Passavant Jselin &
(Sie. Thonwarenfabrik in Allschwyl, errichtet worden war. Die betref:
sende Schuld war zu 31/g 0o je auf 1. September verzinslich, und es
war bestimmt, dass bei pünktlicher, d. h. innert 14 Tagen nach Verfall
stattfindender Verzinsung das Kapital kreditorischerseits während
5 Jahren, d. h. bis zum 1. September 1903, unkündbar stehen bleiben
sollte. Nach Ablauf dieser Frist, und vorher, im Falle unpiinktlicher
Verzinsung sollte der Gläubiger berechtigt sein, das Kapital jederzeit auf
3 Monate zu kündigen. Von dem Verkan der Liegenschaft erfuhr der Gläubiger
Passavant erst nach der (am 10. Mai 1899 erfolgten) grundbuchiichen

xxvu, 2. 1901 20

.298 Cwiirechtspflege.

Fertigung durch deren Publikation im KamonsblattøNiemands hatte ihn
angesragt, wie es sich mit dem Ftehenlassen seiner Hypothek verhalte,
ob (wie zwischen Verkauser und Kaufer ausgemacht war) der Zinstag
verlegttwerden durer ob es notwendig sei, einen andern Titel anzufertigen
u. dgl. Wie Paisavant als Zeuge angab, hätte er die alte Hypothek ohne
Debitorenänderung weiter bestehen lassen. Als am 1. September 1899 der
verfallene Jahreszins îsiim Betrage von 17,500 Fr. nicht bezahltworden
war, mahnte Passavant den Dr. Merke, welcher antwortete, er schulde, da er
das Grundstück verlauft habe, nur ben. Zins bis 1. April 1899, welchen er
sofort bezahlen werde Passavant erwiderte, er kenne keinen andern Debitor,
&?an Merke, würde sich übrigens mit à Conto-Zahliingen zufrieden geben. Er
erhielt aber nichts, selbst nicht den bis 1; April 1899 aufgelanfenen
Zins, und als die vertragliche Kundigungsfrist von 14 Tagen abgelauer war,
kündigte er am 15. September dein im Grundbuch eingetragenen Debitor Merke
das Kapital ans den 15. Dezember 1899 zur Rückzahlung Am 18. September
1899 machte der Kläger dein Gläubiger Passavant die Mitteilung, dass
die Käufer die zu seinen Gunsten lautende Hypothek übernommen, und eine
neue Obligation Unter-zeichnet hatten, welche dieselben Bedingungen,
wie die von Dr. Merketausgesiellte,. enthalte. Zugleich ersuchte er Herrn
Passavant, Bewilligung zurStreichung für den alten Titel zu erteilen und
ihm den alten Titel behufs der Streichung im Grundbnche zukommen zu Innen;
der Zinstag des neuen Titels sei der 1. Anteil Passavant bliebjedoch bei
feiner Kündigung, und das Resultat weiterer Verhandlungen mit ihm war,
dass an der Hypothek a100,l)00 gr.. an bar abbezahlt werden mussten,
und Passavant sur die stehen gelassenen 400,000 Fr. eine Verzinsung von
41/2 0/0 forderte. Bei den damaligen Verhältnissen des Geldmarttes sahen
sich die Käufer genötigt, diese Bedingungen einzugehen.

2. Als nun der Kläger mit der vorliegenden Klage vom Beklagten Bezahlung
seiner Notariatsgebühren ze. für die Fertigung des Kaufsvertrages mit
den Eheleuten Mette, und die damit verbundene Errichtung von Hypotheken,
im Betrage von 2149 Fr. 20 Cis. forderte, bestritt der Beklagie diese
Klage, indem er es-VI. Organization der Bundesrechtspflege. N° 35. 297

als unnötig bezeichnete, dass der Kläger einen neuen Titel für die
zweite Hypothek anfertigte, und sodann aber insbesondere geltend machte,
der Notar, der eine Hypothekarobligation aus-fertige und unterzeichnen
lasse, habe auch für deren Eintragung im Grundbuch zu sorgen, und wenn
sie an Stelle einer andern Hypothek treten solle, so habe er sich um
die Beibringung dieser und der Strichbewilligung dafür zu bemühen. Um
alles das habe sich der Kläger nicht bekümmert. Er habe nicht einmal
den Kreditor angefragt, ob er geneigt sei, die Käufer als Schuldner
anzunehmen. Den Käufern habe er nicht angezeigt, dass die von ihnen
unterschriebene Hypothek bei der Fertigung im Grundbuche nicht eingetragen
worden sei, noch irgendwie Mitteilung davon gemacht, warum dies nicht
geschehen sei, eben so wenig davon, dass Dr. Marke den Zins der Hypothek
bis zur Eigentumsübertragung gar nicht bezahlt habe und das Pfand immer
noch dafür haftete. Wenn die Käufer von allen diesen Schwierigkeiten
Kenntnis gehabt hätten, so würden sie den aus 1. September 1899 fällig-en
Zins sofort bezahlt haben, um die drohende Kündigung des Kapitals zu
verunmöglichen. Der Kläger habe deshalb nicht nur keinen Anspruch auf die
Notariatsgebühren für die gar nicht eingetragene Hypothek, sondern er sei
dem Beklagten und seinen Mitkäufern noch infolge seines pflichtwidrigen
Verhaltens schadensersatzpflichtig Der Gesamtschaden belaufe sich auf
25,750 Fr. 65 Cis- wovon Dr. Merke die Hälfte übernommen habe. Vorläufig
verzichte der Beklagte auf eine Widerklage uiid wolle nur mit dem vom
Kläger eingeklagten Betrag kompensieren, immerhin unter Vorbehalt aller
weiteren Rechte. Der Kläger bestritt, dass ihm ein Verschulden zur
Last fette, und machte geltend: Zur Vornahme der Ablösung der alten,
zweiten Hypothek habe er keinen Auftrag gehabt. Er hätte die Ablösung
nicht besorgen kònnen, weil die Anzahlung von den Käufern nicht an ihn,
sondern direkt an den Verkaufer geleistet worden sei. Den Dr. Merke
habe er wiederholt aufgefordert, die Ablösung vorzunehmen Dass dieser
nichts that, habe er nicht gewusst, und sei dafür nicht verantwortlich
Den neuen Titel habe er aus-gefertigt, weil Dr. Merke ihm gesagt habe, er
besitze einen Revers Passavants, wornach dieser die Käufer als Schuldner
annehmen müsse. Der Kau-

298 Givilrechtspflege.

salzusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem von dem Beklagten
geltend gemachten Schaden werde bestritten.

3. Die beiden kantonalen Gerichte haben die Kompsnsationseinrede geschützt
und demnach die Klage abgewiesen. Uber diese Einrede führt die Vorinstanz
aus: Für die compensando geltend gemachte Schadensersatzsordemng falle in
Erwägung, ob der Kläger die ihm obliegenden Pflichten versäumt habe, und
wie weit seine Pflichten in dieser Hinsicht reichen. Zu einer Abwickelung
des ganzen Geschäfte-s habe er einen bestimmten Auftrag nicht erhalten,
auch nicht indirekt durch Ubergabe der ZahlmitteL Aber jedenfalls sei ihm
obgelegeii, den Eintrag der neu ausgesertigten Titel im Grundbuche zu
bewirken, und die Hindernisse, die sich diesem Eintrag etwa in den Weg
stellten, entweder zu heben oder doch den Parteien gehörige Mitteilung
davon zu machen, damit sie noch rechtzeitig Abhülfe schaffen könnten·
Zur Eintragung im Grundbuch nun habe der Notar vorab des quittierten
alten Titels bedurft; wenn er diesen vom Gläubiger verlangt hätte, so
wurde er von diesem das Hindernis das der Quittieruiig entgegenstand,
nämlich die unterbliebene Zinszahlung, erfahren haben., und in der Lage
gewesen sein, die Parteien davon zu verständigen, und ihnen Gelegenheit zu
geben, den Mangel rechtzeitig zu heben, bevor dem Gläubiger Passavant das
Recht zur Kündigung erwachsen war. In der Unterlassung dieser Handlungen
liege ein Verschulden des Notars, das ihn schadensersatzpflichtig mache,
sofern der Kaufalzusammenhang zwischen seiner Handlungsweise und dem
Schaden des Beklagten und seiner Genossen hergestellt sei. Dies sei nun
ebenfalls anzunehmen Denn es sei nicht zu bezweifeln, dass die Käufer
bei dem grossen Interesse, das sie wegen des Zinsfusses von 31/9 0/0
am Fortbestanddes bisherigen Verhältnisses Batten, den Zins, der zur
Befriedigung des Glänbigers gedient hätte, ohne weiteres aufgebracht
und bezahlt haben würden, obschon eigentlich Dr. Merke dazu verpflichtet
gewesen sei. ·

4. In erster Linie und von Amtes wegen ist die Kompetenz des
Bundesgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Berufung zu
prùfen. Dieselbe setzt voraus, dass die Streitsache von den kantonalen
Gerichten unter Anwendung eidgenössischer Gesetze entî schieden worden,
oder nach solchen Gesetzen zu entscheiden seiVI. Organisation der
Bundesrechtspflege. N° 35. 299

(A·rt. 56 des B.-G. über die Organisation der Bundesrechtspflege).
Nun geht aus den Erwägungen der kantonalen Gerichte hervor, dass
die Thätigkeit, für welche der Kläger seine mit der gegenwärtigen
Klage geltend gemachte Honorarforderung stellt, und wegen deren nicht
gehöriger Ausführung der Beklagte konipensationsweise einen Anspruch
aus Schadensersatz erhebt, in den Rahmen seiner amtlichen Funktionen als
öffentlicher Notar fällt. Die erste Instanz hat denn auch die Haftbarkeit
des Klägers für den von ihm verursachten Schaden ausdrücklich gestützt
aus das baselstädtische Notariatsgesetz ausgesprochen, und ebenso
bezeichnet die zweite Instanz die Unterlassung der Vorkehren, welche
ihrer Ansicht nach dem Kläger obgelegen hätten, als ein Verschulden des
Notars, gründet also offenbar auch ihrerseits die von ihr ausgesprochene
Schadensersatzpflicht des Klägers auf die gleiche Rechtsnorm wie die
erste Instanz. Die vorliegende Streitigkeit ist somit von den kantonalen
Jnstanzen nicht unter Anwendung eidgenössischen, sondern kantonalen
Rechtes entschieden worden, und sie war auch unter Anwendung des
kantonalen Rechtes zu entscheiden. Denn der Kläger hat bei der Übernahme
und Durchführung der ihm vom Beklagten und dessen Mitkäusern übertragenen
geschäftlichen Angelegenheit in der Stellung als Notar, als öffentlicher
Beamter gehandelt, die Verpflichtungen, die ihm hiebei oblagen, sind
öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, deren Jnhalt und Umfang, gemäss
dem in Art. 76 und 849 O.-R. ausgesprochenen Vorbehalt, das kantonale
Recht bestimmt, und hinsichtlich welcher, auch was die Folgen ihrer nicht
gehörigen Erfüllung anbelangt, das kantonale Recht massgebend ist. Nach
eidgenössischem Obligationenrecht wäre die Hastbarkeit des Klägers für
das ihm zur Last gelegte Verschulden allerdings dann zu beurteilen,
wenn einerseits sein Verhalten sich als unerlaubte Handlung im Sinne
des Art. 50 O.-R. darstellte, und andererseits das baselstädtische Recht
keine besondern Bestimmungen über die Schadensersatzpflicht eines Notaren
für ein derartiges Verhalten enthielte (Art. 64 Abs. i O.-R.). Nun ist
aber in casu diese Schadensersatzpslicht unbestreitbar kantonalrechtlich
geregelt, und greift daher die Anwendung eidgenössischen Rechtes nicht
Platz. Selbstverständlich reicht endlich der in Art. 76 und 349 O.-R.
zu Gunsten des kantonalen öffentlichen Rechtes gemachte Vorbe-

300 Civilrechtspflege.

halt nur so weit, als es sich wirklich um öffentlich-rechtliche
Verpflichtungen handelt. Dem Bundesgericht steht daher die Prüfung
darüber zu, ob die Vorinstanz mit Recht das kantonale Notariatsgesetz
ais anwendbar bezeichnet, oder ob sie nicht etwa einen Thatbestand nach
diesem Gesetz beurteilt habe, der seiner Natur nach dem eidgenössischen
Recht, z. B. dem gewöhnlichen Mandat oder Dienstvertrag untersteht.

Da aber, nach dem bereits Gesagten, die Angelegenheit, welche der
Kläger für den Beklagten und seine Genossen zu besorgen hatte, in
den Kreis seiner Thätigkeit als öffentlicher Notar fiel, liegt in der
Anwendung des kantonalen Notariatsgesetzes durch die Vorinstanz keine
Verletzung der Grundsätze über das Geltungsgebiet der eidgenössischen
Rechtsnormen. Darnach ist aber aus die vorliegende Berufung nicht
einzutreten.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Aus die Berufung wird wegen
Jnkompetenz nicht eingetreten.

VII. Rechnungswesen der Eisenbahnen. Oomptabilité des Gompagnies de
chemins de fer

36. Urteil vom 25. Juni 1901 in Sachen Gotthardbahngesellschaft gegen
Bundesrat.

Festsetzung der Grundsätze für die Berech-nung des konzessionsmäsSägen
Rein-ertragen und des Anlagekapiéals der Gotthardòahn. -
Reinertrag : Gratifikationen me Beamte und Angestellte. Ausgaben
für Privatschulen. Lebensmitteldepot. Freiwillige Geschenke und
Unterstützungen. Räckkaufsentsckddigung für neue Linien. Verfahren ;
Art. 20 und 21 Becimnngsgesetz.

A. Durch Beschluss vom 16. Dezember 1897 hat der Bundesrat, in Anwendung
von Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom LT. März 1896 über das
Rechnungswesen der Eisenbahnen für die Berechnung des konzessionsmässigen
Reinertrags und des An-VIL Rechnungswesen der Eisenbahnen. N? 36. 301

Lagekapitals der Gotthardbahn folgende Grundsätze als massgebend erklärt:

I. Anlage-kapital.

Das Anlagekapital im Sinne der Konzessionen umfasst:

1. Die gemäss gesetzlicher Vorschrift der Baurechuung belasteten
:Baukosten, bezw. Anschasfungskvften für:

a. Bahnanlagen und feste Einrichtungen mit Ausschluss des sOberbauesz

b. Oberbauz

e· Rollmaterial;

d. Modiliar und Gerätschaften,

:und zwar für die im Betriebe stehenden und für die im Bau befindlichen
Linien und Objekte. .

Die Baurechnung darf nur mit den Ausgaben belastet werden sderen
Verrechnnng zu Lasten des Baukontos durch die Bestimmungen des
Rechnungsgesetzes vom 27. März 1896, Art. 4 bis Und mit 9, vorbehaltlich
des Art. 24 Abs. 3, ausdrücklich gestattet ist, und es sind alle Beträge
aus der Banrechnung zu entfernen, deren Verrechnung auf Baukonto durch
die genannten gesetzlichen Bestimmungen untersagt ist.

2. Die Materialvorräte.

Bezüglich der letztern ist vorzubehalten, dass sie bei der Übergabe
der Bahn an den Bund in einem für eine regelmässige Betriebsführung
ausreichenden Masse vorhanden sein müssen, andernfalls der Fehlbetrag
gegenüber der Bahngesellschaft, falls sie nach sdem Reinertrag
zurückgekauft wird, von der Rückkaufsumme in Abzug gebracht wird.

Nicht zum Anlagekapital im Sinne der Konzessionen gehören alle übrigen
in der Bilanz der Bahngesellschast ausgeführten Aktivposten, als:
noch nicht einbezahlte Anleihen, Emissionsverluste auf den Aktien,
zu amortisierende Verwendungen, Verwendungen auf

Nebengeschäfte, verfügbare Mittel ausschliesslich der Materialvvrräte

(Kafsenbestände, Wertschristen und Guthaben, verfügbare nicht zu
Bahnanlagen verwendete Liegenschaften).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 27 II 295
Datum : 15. Juni 1901
Publiziert : 31. Dezember 1902
Quelle : Bundesgericht
Status : 27 II 295
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 294 (livilrechtspflege. mögensobjekt, das gemäss diesem Anspruche dem anfechtenden


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • notar • bundesgericht • wert • zins • grundbuch • verhalten • streitwert • kantonales recht • vorinstanz • notariatsgesetz • schaden • bahnanlage • tag • weiler • bundesrat • schuldner • bedingung • widerklage • erste instanz
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