180 civilrechtsptlege.

zählen find, deren Zweck überhaupt nicht ein idealer im Sinne des
Art. 716, sondern ein wirtschaftlicher ist, ohne Rücksicht auf die
Art und Weise, wie dieser Zweck erreicht wird, ob durch eigentliche
Verkehrs-geschickte oder durch aus Gegenseitigkeit gegründete Versicherung
der Mitglieder-.

6. Jst aber der klägerische Verein nach dem Gesagten als ein
Personenverband mit wirtschaftlichem Zwecke zu betrachten, so mangelt ihm
gemäss am, 71? O.-R. die juristische Persönlichkeit, und ist deshalb die
Klage ohne weiteres abzuweisen, ohne dass auf die weiteren Einwendungen
der Beklagten eingetreten zu werden braucht.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung der Beklagten wird gutgeheissen, und demnach in Abänderung
des Urteils des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 8. Februar 1901
die Klage abgewiesen.

22. Urteil vom 4. Mai 1901 in Sachen Blochs Erben gegen Marble.

Form der Berufungserklärung, Art. 67, Abs. 2, Org. Ges. Das Bun
desgcrsiicht hat nur auf solo/ze Punkte des angefochtenen Urteils ein-
zzaéreteee, gegen weiche sich em bestimmter Berufemgsantmg richtet.,
Forderung aus Mitwirkung zmnssetrug bei einem Liegenschafienkauf;
Bundesreché und kanionales Recht. Art. 24 und 60 0.-R _ (Ingenti-germe
Suòslanziieru-ng der Forderung. Klage auf Sicherheitsbesteilung füteine
bedingte Forderung, Art. 172, Abs. 2, und 176 ().-B. '

A. Durch Urteil vom 11. Februar 1901 hat das Obergericht des Kantons
Thurgau erkannt:

Es seien beide Rechtsfragen bejaheud entschieden.

B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten rechtzeitig und ins richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit den Anträgen:

I. Zu Rechts-frage 1; Es sei das angefochtene Urteil
aufzu-ll. Obligationenrecht. N° 22. 181

heben und der anerkannten Klageforderung von 2310 Fr. gegenüber für die
kompensationsweise geltend gemachte Entschädigungsforderuug im höhern,
20,000 Fr. übersteigenden Betrag der beantragte Beweis abzunehmen und
zur Beweisabnahme die Sache an die kantonalen Gerichte zurückzuweisen.

II. Zur Rechtssrage 2: Es sei diese Rechtsfrage in Aufhebung des
angesochtenen Urteils verneinend zu entscheiden

C. Mit Zuschrift an den Instruktion-seichter vom 23. März 1901 erklärt
der Vertreter der Beklagten, der anerkannte Betrag von 2310 Fr. setze
sich zusammen aus 2000 Fr. Entschädigung für vorzeitige Auflösung des
Dienstvertrages und 310 Fr. Gehalt für die Zeit vom 1. April bis 15. Juni
(1900).

D. In der Sitzung vom 29. März 1901 hat der Vertreter der Beklagten
seine Bernfungsanträge erneuert, der Vertreter des Klagers dagegen auf
Abweisung der Berufung angetragen.

' Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In thatsächlicher Beziehung ist aus den Akten hervorzuheben: Der
ursprüngliche Beklagte, Berthold Block), Güterspekulant in Konstanz
(an dessen Stelle im Laufe des Prozesses seine Erben in den Prozess
eingetreten find) hatte im November 1899 durch Tausch von einem gewissen
Metzger in Frankfurt a. M. das Schloss Gündelhard (oberhalb Steckborn)
erworben. Bei diesem Metzger war der Kläger Raible als Verwalter
angestellt gewesen, und es war ihm für den Fall des Verkaufes des Gutes
von Metzger eine Provisiou von 3000 Fr. zugesichert Als Metzger dem Vloch
das Schloss zufertigen wollte, erhob der Kläger Einsprache, indem er
behauptete, es stehe ihm an Metzger eine Forderung von 5625 Fr. zu. Um die
Zufertigung zu ermöglichensiellte Bloch dem Kläger unter der Bedingung,
dass dieser die Einsprache zurückziehe, folgende schriftliche Erklärung,
datiert Steckborn, 13. Dezember 1899, aus: Hu Block) Verpfiichtet sich
durch diese Urkunde, für Rechnung des Hm. C. A. Metzger aus Frankfurt 4500
M ..... , welche Ho Raible an Hrn. C. A. Metzger fordert, von einem dem
C. A. Metzger laut Vertrag zu gewährenden Darleihen auf eine Liegenschaft
in Baden-Baden solange zurückzubehalten, bis die Streitsache zwischen
Hm Metzger und Sym. Raible gerichtlich entschieden ist und den gerichtlich

182 Civilrechtspflege.

rn. Raible e rochenen Betrag ihm alsdann auszuzahlen ssissldrîîetrier
nrflmdegesrîlàrt der Kläger schriftlich sein Finverstandnis. Der Kläger
zog hierauf seine Einsprache zuruck und die Fertigung fand statt. Am
5. Januar 1900 schlossen alsdann der Kläger und Bloch einen weitern
Vertrag ab,f wonach ersterer vom 1. Januar 1900 ab (§ 1) gegen freie
Station fur· sichfundsaeme Frau und einen Gehalt von 1200 M., zahlbar
in viertelsahw lichen Raten (§ 2) auf ein Jahr (è 3) die Verwaltung
des Schlossgutes übernahm. § 4 des Vertrages bestimmte: Fur den Fall
eines Verkaufes von Schloss Gundelhart kann das Perbaume ohne Kündigung
gelöst werden; dagegen erhalt modiesem Falle Herr Verwalter Raible eine
Gratifikation von i1 0 der ,erlösten Kaufsumme. Diese Gratifikationdarf
Jedoch nicht weniger als 2000 Fr ..... betragen. Mit Brief vom 17. März
1900 gab Bloch dem Kläger Anweisung betreffend Anschaffung von Kleesamen,
Hafer und Kartoffeln, sowie den Verkauf von Schweinen und Kälbern,
und ersuchte ihn, das Gut rechtazu besorgen, mit der Bemerkung, wenn
das Gut schon angeblutnt und alles ordentlich instand gehalten sei,
werde er es sicher verkaufen können; es komme jetzt die Zeit, wo er
Liebhaber fur oas Gut suchen und finden könne. In der That konnte Bloch
schon im Frühjahr 1900 das Gut an einen gewissen Engeler verkaufen. Der
Kläger verlangte nun von Bloch sowohl Zahlung des Jahresgehaltes nebst
Gratifikation, als auch Sicherstellung seines Guthabens an Metzger,
und liess unter dem 9. gxuni 1900 die bei der Fertigung an Bloch
zu leistende Anzahlung von 10,000 Fr. bei der Leihlasse Steckborn mit
Arrest belegenspEr erhob auch rechtzeitig gegen Bloch Betretbungs wogegen
dieser Rechtsvorschlag erwirkte, weshalb es zum vorliegenden Prozesse
fam. Die Rechtsbegehren des Klägers gehen dahin: Der Beklagte ei i ti :
' s EflDchenäl Kläger 3125 Fr. nebst Zins zu 5 ./g seit 22. Juni 1900 u be
a len 2. Für gel? thrag von 5625 Fr. nebst Zins zu 40/0 seit '1. Januar
1900 zu Gunsten des Klägers Sicherstellung zu leiten. . sDie Begründung
des ersten Rechtsbegehrens interessiert hierII. Obligationenrecht. N°
22. . 183

angesichts der von den heutigen Beklagten abgegebenen Erklärung, sdass
sie eine Forderung von 2310 Fr. anerkennen (s. Fakt. C) nicht mehr. Das
zweite Rechtsbegehren begründet der Kläger wie folgt: Die Sicherstellung
sei eine bedingte Verpflichtung; Anwendung finde Art.172 D.M., indem
die Zahlung beim Kläger zu leisten gewesen sei (Art. 84 O.-R.), und nun
die Verhältnisse vom Beklagten zu Ungunsten des Klägers geändert worden
seien. Der Beklagte (der schon mindestens zwei Mal fallit geworden)
habe die Schuld Metzgers von 4500 M. definitiv übernommen und diesen
Posten sogar schon gedacht. Dem ersten Rechts-begehren (dessen Abweisung
der ursprüngliche Beklagte beantragt hatte) stellt der Beklagte eine
Gegenfbrderung zur Kompensation gegenüber-, mit der Begründung: Beim
Verkaufe des Gutes von Metzger an ihn sei ihm ein bedeutend grösserer
Umfang des Gutes angegeben worden, als es wirklich gehabt habe;
der Beklagte sei damit von Metzger betrogen und um mindestens 20,000
M. geschädigt worden. Metzger habe dem Kläger deshalb 3000 M. Garantie
versprochen, damit dieser seinen Angaben nicht widerspreche; hierüber
existiere eine Depesche, deren Edition verlangt merde. Zum zweiten
Rechtsbegehren führte der ursprüngliche Beklagte aus: Der Arrest für die
5625 Fr. sei deshalb unbegründet, weil keine fällige Forderung vorliege;
es werde nur Sicherstellung verlangt, für solche aber gebe es keinen
Arrest; es liege aber auch keine Gefährde vor, da der Beklagte ein sehr
solventer Mann sei. Für seine ganze Darstellung anerbot der Beklagte den
Beweis durch Urkunden, Zeugen, Expertise, Ergänzungsund Schiedshandgelübde
Der Kläger bestritt die vom Beklagten zur Kompensation verstellte
Gegensorderung ihrer thatsächlichen und rechtlichen Grundlage nach.

2. Beide kantonalen Justanzen haben die Klage im ganzen Umfange
gutgeheissen, die zweite Instanz im wesentlichen, soweit noch heute
streitige Forderungen in Frage stehen, mit folgender Begründung: Über
die Zulässigkeit des Arrestes sei nicht zu ent-

scheiden, da derselbe mangels rechtzeitiger Anfechtung in Rechts-

kraft erwachsen sei. Die Kompensationseinrede sei mangels ge-

höriger Substanziierung ohne weiteres abzuweisen. Der Schaden

sei vor erster Instanz auf 20,000 M., vor zweiter Instanz auf xxvn,
2. 1901 13

184 C'wilrechtspflege.

. bei ert worden allein der Beweis hiefür sei weder krgäcxlshkoch szeiff
ein dahin ,zielender Yeweisantrag gestellt wärden. Der Beklagte, als
routinierter Gutermaller, hatte sich I; er die Masse vergeioissern können,
wenn er geglaubt habe, bog; . 1635; ger getäuscht worden zu sein; es gehe
nicht an, nach Rechtsvon mehr als einein Jahre nach dem Kaufsabschluss
dLaZZ Ocz?i ),. geschäft unter diesem Gesichtspunkte anzugreisen (Aff. 80
(M.a.; abgesehen davon, dass der Beklagte gewusst habe, das Jungenten
Wald von einein Miller in St. Gallen angesprochen weer e,. da er laut
Kaufvertrag an Stelle Metzgers in d'en Bezglgtcheî Prozess eingetreten
sei. In Bezug aus das zweite Eggs ;cgehi;ev ergebe sich aus der Erklärung
stm 13. Dezember b ,ten gms Beklagte beabsichtigt habe, dem sur sein
Guthaben .esokrg t a M ger Sicherheit zu leisten. Unbestritten herrsche
in Ftan surd shalbsi ein Prozess zwischen dem Klager und Metzger, undlueè
sei deie Be: namentlich in Ansehung des Schlusssatzes der Erk arnng£
Sache klagtschaft gehalten, die Sicherstellung bis nach Austrag Se;
Bloch. in vollem Umfange zu leisten und · bestehen zu Innen: d der in
Deutschland Vermögen besitze, sei ohne Bedeut·ung, -ennt da Kläger habe
das Recht zu verlangen, dass ihm die Sicherhei {in geleistet werde, wo ihm
der Anspruchdaraus erwachseiiqseuräW in der Schweiz. Ebenso unerheblich
set die (vom ursptkrungkiDar- Beklagten erhobene) Einwegduniz szggrt
txxkckljerhgäk zzmleisten--

dereieer ers , ., Zîîhîhîîhgshgîîehm dsQUDÎI, dass eine deraktige
Abmachung zwischkn Metzger und Bloch einen ziemlich anrnchigen vCharakter
ham? erscheine die Richtigkeit der Behauptung als zweifelhaft ag? m
des Umstandes, dass in einein zwischen Metzger und "t di) die, Karlsruhe
schwebenden Prozess letzterer gegennbet demAers er un dein Kläger Raible
sicherzustellenden 4000 M. n, nrechnomg bringen wolle. Dass Metzger aus
ein Darlehen verzixhten w ö s weil die Abzüge des Bloch ihm zu gross
erscheinenäzlooxxe ;qu lich sein, andere aber nichts an der Verpflichtung
si g

den Klager.

3. Zum ersten Rechts-begehren der Klage ist zu bemerken :-

heutigen Veklagten vor Bundesgericht

Streitig sind, nachdem die 2310 Fr. anerkannt haben-

eine Forderung des Klagers vonll. Ubiigationenrecht. N' 22. 185

nur noch 815 Fr., sowie die Gegeusorderung der Beklagten Nun enthält
das Berufungsbegehren einen Antrag bezüglich der bestrittenen 815
Fr. der Klageforderung nicht, und es war den Akten in keiner Weise zu
entnehmen, wieso die Beklagten zu einer Anerkennung dieser Klagesorderung
im Betrage von 2310 Fr. gelangten, da nirgends ersichtlich war, bis wann
der Kläger thatsächlich im Dienste des ursprünglichen Beklagteu gestanden.
Sofern nun vom Bundesgericht auch auf jenen bestrittenen Betrag von 815
Fr. einzutreten ware, müsste die Sache in diesem Punkte an die Vorinstanz
zurückgewiesen werden; denn es kann ihrer Ansicht, die Begründetheit
der Lohnforderuiig ergebe sich schon ohne weiteres aus dem Vertrage
vom 5. Januar 1900, nicht beigestimmt werden. Allein das Bundesgericht
kann auf diesen Punkt nicht eintreten. Denn die Verusungserklärung
enthält, wie bemerkt, einen bestimmt formulierten, klaren Antrag
in diesem Punkte nicht. Nun hat aber das Bundesgericht wiederholt
(val. z. B. Urteil vom 21. Januar 1898 i. S. Qreeilet gegen Borel,
Amis. Samml., Bd. XXIV, II, S. 6 f.) ausgesprochen, es genüge nicht, dass
man aus der Berufungserklärung mit mehr oder weniger Wahrscheinlichkeit
darauf schliessen könne, welche Abänderungen des angefochtenen Urteils
verlangt werden, vielmehr müssen die Anträge ausdrücklich formuliert
sein, zum mindesten durch Bezugnahme auf die vor den kantonalen Jnstanzen
gestellten Begehren. Diesem Erfordernisse an dem durchaus festzuhalten
ist genügt nun die vorliegende Berufungserklärung mit Bezug aus die
besirittenen 815 Fr. in keiner Weise; die Berufungserklärung enthält
keinen Antrag auf teilweise Abweisung der Forderung von 3125 Fr. Aus
diesen Punkt ist deshalb vom Bundesgericht nicht einzutreten, so dass
es hier mit dem Urteil der Vorinstanz sein Vewenden hat

4. Dagegen ist aus die erste Rechts-frage und das bezügliche
Berufungsbegehren einzutreten, soweit die zur Kompensation verstellte
Gegenforderung in Frage steht. Hierüber folgendes: Es handelt sich
in casu nicht etwa um den Fall, dass der Kläger aus dem Abschlusse
des Kausvertrages zwischen Metzger und dein ursprünglichen Beklagten
Bloch einen Vorteil auf Kosten des letztern erlangt hatte, Denn die
Gratifikation von 3000 M.,

186 Civilrechtspflege.

welche Metzger nach der Behauptung des Klägers diesem für den Fall
des Verlaufes des Schlosses versprochen haben soll, ist von Metzger
selbst zu zahlen und nicht etwa von Bloch übernommen worden. Die
Gsegenforderung stützt sich nicht darauf, dass der Kläger persönlich
aus dem betrügerischerweise herbeigeführten Kansvertrage Metzger/Bloch
ein Recht gegen den letztern erworben habe, dessen Aufhebung mit der
Anfechtungsklage begehrt werden könne, weil der Kläger den seitens Metzger
gegen Bloch verübten Betrug gekannt habe. Vielmehr behauptet Bloch, dass
der Kläger bei der von Metzger ihm, Bloch, gegenüber verübten Täuschung
mitgewirkt habe und deshalb neben Metzger, wegen Teilnahme

am Betrug, nach Art. 60 O.-R., solidarisch zum Ersatze des _

Schadens verpflichtet sei, welchen Bloch durch die Täuschung
erlitten habe. Die Vorinstanz irrt nun in der Annahme, dass Bloch das
Kaufgeschäft anfechten wolle. Eine Klage auf Anfechtung desselben könnte
selbstverständlich nur gegen Metzger gerichtet werden, da ja der Klägers
beim Kaufvertrage nicht beteiligt ist. Ob die Klage noch zulässig wäre,
hätte das Bundesgericht nicht zu untersuchen, da es sich um einen
Liegenschaftenkauf handelt, welcher dem kantonalen Rechte untersteht,
auch soweit es sich um dessen Unverbindlichkeit bezw. Anfechtbarkeit
wegen eines Willensmangels handelt. Sofern oder soweit jedoch der dem
Betrogenen erwachsene Schaden durch die Aufhebung des Kausvertrages
nicht beseitigt wird, oder der Betrogene auf die Anfechtung des
Bertrages verzichtet, bezw. den Vertrag genehmigt, könnte Ersatz
des durch den Betrug herbeigeführten Schadens allerdings mit der dem
eidgenössischen Rechte unterstehenden Klage aus unerlaubter Handlung
verlangt werden, wobei Art. 50, 51 und 60 O.:R. zur Anwendung kämen. Jn
seinem Entscheide vom 19. Januar 1900 in Sachen Schmid gegen Bolliger
(Amtl. Samml., Bd. XXVI, II, S. 219 ff.) hat das Bundesgericht anerkannt,
dass das kantonale Recht den Schadenersatz gegen den Betrüger auch beim
Liegenschaftenkauf nicht ausschliessen könne, indem der Betrug zweifellos
eine unerlaubte Handlung im Sinne des Art. 50 O.-R. sei, so dass aus ihm
ein Schadensersatzanspruch des eidgenössischen Rechts entstehe, den das
kantonale Recht nicht beseitigen forme. Dagegen kann das kantonale Recht,
wie im genannten EntscheideIl. Obligationenrechi. N° 9:2. · IST-J

weiter gesagt ist, bestimmen, dass der Betrogene bloss die Wahl habe,
entweder bei der Erfüllung des Vertrages so, wie er abgeschlossen,
zu beharren, oder aber den Vertrag abzulehnen und Schadenersatz zu
verlangen, dass er also nicht den Vertrag aufrecht erhalten und daneben
Entschädigung für die schädigende Wirkung des Bestehenbleibens desselben
verlangen dürfe. Bestände eine derartige Bestimmung im Kanton Thurgau,
so könnte schon aus diesem Grunde von Gutheissung der Berufung keine Rede
sein, da Bloch, entgegen der Annahme der Vorinstanz, gegen Metzger die
Anfechtungsklage nicht erhoben hat, sondern umgekehrt den Kauf aufrecht
halten will, und sowohl von Metzger als vom Kläger lediglich gestützt
ans Art. 50 O.-R. Wiederherstellung des früheren Zustandes in der Weise
verlangt, dass er Ersatz des ihm durch den Betrug erwachsenen Schadens
beansprucht, vom Kläger jedoch nur mittelst der Kompensationseinrede,
soweit die in der ersten Rechtsfrage enthaltene Forderung des Klägers
reicht. Bloch (bezw. seine Erben) wäre denn auch gar nicht mehr imstande-,
Zas Schloss an Metzger zurückzugeben, da er es weiterveräussert at.

Es könnte sich nun fragen, ob nicht die Akten behufs Feststellung des
kantonalen Rechts an die Vorinstanz zurückzuweisen seien. Hievon kann
indessen Umgang genommen werden, da die Gegenforderung, wie die Vorinstanz
richtig bemerkt, nicht genügend substanziiert ist. Die Begründung
ist oben Crw. 1 mitgeteilt worden. In dem Prozesse gegen Metzger hat
Bloch nach einer zu den Akten gebrachten Abschrift eines Schriftsatzes
ferner behauptet, Metzger habe ihm wahrheitswidrige Angaben über die
Rendite gemacht. Im vorliegenden Prozesse ist diese Behauptung nicht
aufgestellt worden und daher nicht zu untersuchen, ob jene Angabe über
das landesübliche Mass von blossen allgemeinen Anpreisungen, die auf den
Vertragsabschluss nicht bestimmend wirken, hinausgegangen sei. Nach der
Darstellung der Beklagten soll der vom Kläger ver-übte Betrug lediglich
darin liegen, dass er den angeblich betrügerischen Angaben Metzgers
über die Grösse des Gutes nicht widersprochen habe, und zwar gegen das
Versprechen einer Gratifikation Nun hat aber zunächst die Vorinstanz
festgestellt, dass Bloch vor der Zufertigung des Schlosses an ihn

188 Civilrechcspflege.

vom Anspruche Millers Kenntnis gehabt habe und (ohne Vorbehalt)
in den darauf bezüglichen Prozess eingetreten sei. Sodann bezeugt
das Notariat Steckborn, dass der Verkauf des Schlosses von Bloch an
Engeler auf der ganz gleichen Beschreibung des Gutes beruhe, wie der Kauf
Metzger/Bloch, so dass also Bloch, wenn seine Darstellung richtig wäre,
sich gegenüber Engeler des gleichen Betruges schuldig gemacht hätte, wie
Metzger ihm gegenüber, indem natürlich der sog. Liegenschaftenbeschrieb
die Grundlage des Kaufes bildete, während doch offenbar Bloch selbst
nicht wird behaupten wollen, dass er seinerseits den Engeler betrogen
habe. Endlich ist sehr anffallend, dass Bloch in diesem Prozesse
weder über den von ihm an Metzger bezahlten, noch über den mit Engeler
vereinbarten Kaufpreis Aufschluss gegeben hat. Alle diese Momente in
Verbindung mit dem Umstande, dass Bloch bei der Grösse des angeblich von
ihm erlittenen Schadens nicht die Aufhebung des Kaufes vorgezogen hat,
sprechen mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür, dass Bloch, auch wenn Metzger
wirklich unwahre Angaben über den Umfang des Gutes gemacht haben sollte,
durch dieselben nicht zum Abschlusse des Kaufvertrages bewogen worden sei,
zumal er gewerbsmässiger Güterhändler war und das Gut nicht zum dauernden
Besitz, sondern zu Spekulationszwecken gekauft hat. Dass Metzger etwa
vorgegeben habe, seine Grössenangaben beruhen auf einer Vermessung des
Gutes-, wird nicht behauptet; augenscheinlich handelt es sich um blosses
Circamass, wo bekanntlich viele Irrungen vorkommen. Es ist daher davon
auszugehen, dass von einem von Metzger dem Bloch gegenüber verübten
Betrage nicht die Rede sein kann. Aber auch wenn dem nicht so wäre,
so könnte doch jedenfalls eine Mitschuld des Klägers am Vetruge nicht
angenommen werden. Diese Mitschuld soll nach der Darstellung vor den
kantonalen Jnstanzen lediglich im Schweigen des Klägers zu den Angaben
Metzgersliegen. Allein darin kann eine betriigerische Handlung jedenfalls
nicht erblickt werden, da eine Pflicht des Klägers, den Bloch aufzuklären,
nicht bestand. Bei der mündlichen Verhandlung hat der Anwalt der Beklagten
allerdings behauptet, der Kläger habe dem Bloch die Massangaben Metzgers
in Kenntnis der Unrichtigkeit derselben ausdrücklich bestätigt Allein
diese Behauptung ist neull. Obligationenrecht. N° 22. 189

und daher vom Bundesgericht gemäss Art. 80 Org.-Ges. nicht zu hören.

Hinsichtlich der ersten Rechtssrage ist somit die Berufung abzuweisen
und die angefochtene Entscheidung zu bestätigen.

5. Das zweite Rechtsbegehren geht auf Sicherheitsbestellung sfür die
5625 Fr. nebst 4 0/0 Zinsen seit 1. Januar 1900, welche der Kläger
nach seiner Behauptung an Metzger zu fordern hat und für welche Bloch
durch seine Erklärung vom 13. Dezember 1899 Sicherheit versprochen
habe. Dieses Begehren wird demgemäss auf ein behauptete-s Versprechen
der Sicherheitsleistung durch Bloch gegründet, wie denn der Arrest für
den Betrag von -5625 Fr. nebst Zins unter Berufung auf eine Forderung auf
Sicherheitsleisiung aus-gewirkt worden war, wobei als Arrestgrund Art. 271
Ziff. 4 Schuldbetr.und Konk.-Gesetz geltend gemacht wurde. Zu diesem
Rechtsbegehren ist nun zunächst zu bemerkendass das Bundesgericht an sich
nicht zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen des Arrestes (ein Arrestgrund)
gegeben waren. Wenn der (ursprüngliche) Beklagte das bestreiten wollte, so
hätte er gemäss Art. 279 Schuldbetr.und Konk.-Ges. binnen fünf Tagen seit
Zustellung der Arresturkunde die Aufhebung des Arrestes durch Klage beim
Gerichte des Arrestortes verlangen sollen. Nachdem er das unterlassen,
kann er Aufhebung des Arrestes wegen Mangels eines Arrestgrundes nicht
mehr verlangen. Dagegen ist das Bundesgericht allerdings (gemiiss
Art. 27 8 Schuldbetr.und KonkGes.) befugt und verpflichtet, zu prüfen,
ob die Forderung, für welche der Arrest erwirkt und welche vom Kläger
mit der gegenwärtigen Klage eingeklagt wurde, bestehe oder nicht. In
dieser Beziehung ist nun ohne weiteres anzuerkennen, dass Bloch durch
seine Erklärung vom 13. Dezember 1899 verpflichtet ist, die 4500 M.,
welche der Kläger von Metzger fordert, von dem von ihm dein Metzger zu
gewährenden Darlehen bis zur gerichtlichen Entscheidung der Streitsache
zwischen Metzger und dem Kläger zurückzuhalten und den gerichtlich
dem Kläger zugesprochenen Betrag alsdann diesem auszubezahlen. Es ist
demnach durch jene Erklärung eine bedingte Schuldpflicht des Bloch gegen
den Kläger begründet worden, wonach jener die Schuld des Metzger an den
Klager, sofern und soweit sie gerichtlich festgestellt wird, zu

190 Civilrechtspflege.

bezahlen hat. Gegen das Bestehen dieser Schuldpslicht hat
der(ursprüngliche) Beklagte nur geltend gemacht, Metzger wolle nun das
Darlehen gar nicht aufnehmen, woraus er die Folgerung zuziehen scheint,
dadurch sei auch seine Verpflichtung aus der Erklärung vom 13. Dezember
1899 dahingefallen. Diese Auffassung

ist jedenfalls unbegründet. Zunächst ist die Behauptung betreffend-

das Darlehensverhältnis zwischen Metzger und Bloch gar nichtbewiesen,
und sodann ist klar, dass, nachdem Bloch sich durch die-

Erklärung vom 13. Dezember 1899 einmal gegenüber dem Kläger

zur Zahlung der eventuellen Schuld des Metzger verpflichtet hat, diese
Verpflichtung durch Aufhebung des zwischen Metzger und Bloch vereinbarten
Darlehensverhältnisses nicht mehr aufgehoben werden konnte, vielmehr
die Zahlungspflicht des Bloch gegen den Kläger bestehen blieb. Sache
des Bloch war es, vor Ablegungx seines Versprechens für seine Deckung
gegen Metzger zu sorgen. Sollte er das, was sehr unwahrscheinlich ist,
vernachlässigi haben so würde die Folge davon ihn und nicht den Kläger
treffen. Esist also durchaus anzunehmen, dass dem Kläger gegen Bloch
(undnun gegen seine Erben) eine bedingte Forderung auf Zahlung des ihm
von Metzger geschuldeten Betrages zusteht.

Allein wenn dem auch so ist, so besteht doch diejenige Forderung,
für welche der Arrest vom 9. Juni 1900 gelegt wurde, nämlich eine
sällige Forderung auf Sicherstellung nicht zu RechtWenn sowohl die
Klagepartei als auch die Vorinstanz von einer solchen Forderung auf
Sicherstellung sprechen, welche durch dieErklärung vom 13. Dezember
1899 begründet worden sei, soscheint dies auf einer Verwechslung zu
beruhen. Allerdings ist durch jene Erklärung eine Verpflichtung des
Bloch zum Zwecke der Sicherstellung des Klägers für seine Forderung an
Metzgergeschaffen worden; dagegen ist durch dieselbe eine Verpflichtung
des Bloch, den Kläger in anderer Weise, als eben durch Übernahme der in
der Erklärung enthaltenen Verpflichtung sicher-zustellen, ganz offenbar
nicht übernommen worden. Das ergibt sich ganz unzweideutig aus dem
Wortlaute der Erklärung und der ganzen Sachlage Von einer vertraglich
durch Bloch übernommenen Verpflichtung, dem Kläger die Erfüllung der
Verpflichtung aus der Erklärung vom 13. Dezember 1899 sicherzustellen,
kannll. Obligationenrecht. N° 22. 191

also nicht die Rede fein. Der Kläger macht indessen noch geltend, eine
Pflicht zur Sicherstellung bezw. ein Recht für ihn, Sicherstellung
zu fordern, ergebe sich aus den gesetzlichen Bestimmungen Über die
Wirkungen bedingter Rechtsgeschäfte, speziell aus Art. 172 Abs. 2
und 176 O.-R. Von diesen Bestimmungen trifft die letztangeführte von
vornherein nicht zu, da nicht ersichtlich ist, dass- die beklagte
Partei den Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben verhindert
hätte. Eher könnte sich fragen, ob sich der Kläger nicht mit Recht
auf Art. 172 Abs. 2 O.-R. Berufe. Diese Bestimmung schreibt, nachdem
an die Spitze der Grundsatz gestellt worden ist, dass der bedingt
Verpflichtete während des Schwebens der Bedingung nichts vornehmen
dürfe, was die gehörige Erfüllung seiner Verbindlichkeit hindern könnte,
vor, der bedingt Berechtigte sei befugt, bei Gefährdung seiner Rechte
dieselben Sicherungsmassregeln zu verlangen, wie wenn seine Forderung
eine unbedingte wäre. Nach dieser Gesetzesbestimmung ist anzuerkennen,
dass der bedingt Berechtigte bei Gefährdung seiner Rechte Anspruchauf die
nämlichen Sicherungsmassnahmen zum Zwecke der Sicherstellung der Erfüllung
seiner Forderung hat, welche dem Gläubiger einer unbedingten Forderung
zustehen, dass also Sicherungsmassnahmen nicht deshalb verweigert
werden dürfen, weil die Forderung eine bedingte (in ihrem Bestande noch
unsichere) ist. Dies gilt von allen Arten der Sicherheit speziell auch
für den Arrest. Hiebei handelt es sich zwar nicht um eine materielle
civilrechtliche Forderung auf Sicherheitsbeftellung, wohl aber um den
Anspruch aus ein prozessuales, dem Zwecke der Sicherstellung dienende-s
RechtsschutzmitteL Ob ein derartiger Anspruch auf Sicherstellung durch
Arrest besteht, ist zunächst an Hand der den Arrest regelndeu Bestimmungen
des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes zu entscheiden. Nun stellt
Art. 271 dieses Gesetzes den Grundsatz auf, dass der Arrest unter der
Voraussetzung des Vorhandenseins der nominell aufgezählten Arrestgründe
für eine verfallene Forderung verlangt werden könne, und macht (in
Absatz 2) non dem Erfordernisse der Fälligkeit der Forderung nur dann
eine Ausnahme, wenn die Arrestgründe Ruft und 2 zutreffen, d. h. wenn
der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat, oder wenn er in der Absicht,
sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu

192 _ Civilrechtspflege.

entziehen, Bermögensgegenstände bei Seite schafft, sich flüchtig
macht oder Anstalten zur Flucht trifft. In diesen letztern Fällen
bewirkt der Arrest gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung
Über die bedingten Forderungen spricht sich das Schuldbetreibungs und
Konkursgesetz ( im Gegensatze z. B. zum § 916 Abs. 2 der C.-P.-O.) nicht
aus. Allein es darf daraus nicht der Schluss gezogen werden (ng. Kommentar
Reichel zum Schuldben,: und Konk.-Ges. [L. Aufl. d. Komment. Weber
u. Brüstlein], S. 391, Anm. 3), für bedingte Forderungen bestehe
überIhaupt kein Arrestanspruch Vielmehr ist davon auszugehen, dass die
Bestimmungen des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes Über den Arrest
den allgemeinen Grundsatz des Obligationenrechts (am. 172 Abs. 2),
wonach die bedingten Forderungen mit Bezug auf Sicherungsmassnahmen
den unbedingten gleichzustellen find, nicht abändern wollten und
nicht abgeändert haben. Danach find aber anderseits die bedingten
Forderungen den unbedingten nur gleichgestellt und nicht bessergestellt
als diese. Es trifft daher auch für die bedingten Forderungen der in
Art. 271 Schuldbetr.und -Konk.-Ges. aufgestellte Grundsatz zu, dass
-von den hier nicht in Betracht kommenden Arrestgründen der Ziffern
1 und 2 abgesehen nur für fällige Forderungen der Arrest begehrt
werden kann. Miit andern Worten, es ist für bedingte Forderungen, da
diese nicht fällig sind, der Arrest nur insoweit zulässig, als er es
für unbedingte Forderungen ist. Danach aber kann vorliegend von einem
Anspruch auf Sicherstellung keine Rede sein, da auch bei Unbedingtheit
der Forderung des Klägers ein solcher Anspruch nicht anzuerkennen ware.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen, soweit sie sich auf die erste Rechissrage
bezieht, dagegen hinsichtlich der zweiten Rechtsfrage gutgeheissen,
so dass die Beklagten nicht pflichtig sind, dem Kläger für den Betrag
von 5625 Fr. nebst Zins zu 4 jo seit 1. Januar 1900 Sicherstellung zu
leisten.II. Ohligationeurecht. N° 23. 193

23. Urteil vom 11. Mai 1901 in Sachen Papierfabrik Perlen gegen
Konkursmasse Gubler.

älerpfändung eine r Lebensversicherungspofice. Rechtäéche Natur
dieser Police. Benachrichtigung des Sch uidners; Inhalt meet Zeitpunkt
dersetben. Art. 215 0.-R.

A. Durch Urteil vom 9. März 1901 hat die I. Appellationsskammer des
Obergerichtes des Kantons Zürich den Rekurs abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrage: Die
Klage sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides in vollem Umfange
gutzuheissen.

C. Die Beklagte stellt den Antrag, die Berufung sei abzuweisen; ieventuell
beantragt sie, das von der Klägerin beanspruchte Pfandsirecht sei nur
in einem Betrage von 1228 Fr. 80 Cis weiter eventuell nur im Betrage
von 2000 Fr. zu schützen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: --

i. Am 8. Dezember 1899 löste sich die Kollektivgesellschaft A. Gubler &
(Sie. in Zürich auf; die Liquidation der Aktiven sund Passiven wurde
durch den bisherigen Gesellschafter August sGubler durchgeführt Die
Gesellschaft hatte in Geschäftsverkehr mit der Klägerim Papiersabrik
Perlen, gestanden, und dieser Verkehr wurde auch nach Auflösung der
Gesellschaft mit Gubler fortgesetzt Der Saldo aus diesem Geschäftsverkehr
betrug am 14. Dezember 1899 4982 Fr. 85 Ets. zu Gunsten der Klägerin. Die
Klägerin mahnte den Gubler mehrfach um Zahlung, _ und weigerte sich,
mit ihm weiter in Verkehr zu treten, bevor die alte Rechnung geordnet
sei. Mit Brief vom 21. Dezember 1899 anerbot sich Gubler, der Klägerin
als Hinterlage seine Lebensversicherungspoliee von 5000 Fr. auf die
Lebensversicherungsund Ersparnisbank in Stuttgart zu übergeben. Nachcdem
die Klägerin den Gubler ersucht hatte, ihr die fragliche Police zur
Einsicht zu übersenden, übergab ihr Gubler dieselbe am 25. Dezember
1899. Die Klägerin bescheinigte den Empfang
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 27 II 180
Datum : 08. Februar 1901
Publiziert : 31. Dezember 1902
Quelle : Bundesgericht
Status : 27 II 180
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 180 civilrechtsptlege. zählen find, deren Zweck überhaupt nicht ein idealer im Sinne


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