174 Civilrechtspflege.

der Klägerin hin, dass diese die Titel nur annehme, wenn die Zinsen in
Ordnung seien, haben die Beklagten geschwiegen. Dieses Verhalten kann
nicht als Zustimmung ausgelegt werden; denn die Klägerin musste daraus
sehen, dass die Beklagten es ablehnen, eine Garantie in der gedachten
Richtung zu übernehmenEs kann deshalb auch nicht gesagt werden, dass
die Beklagten sich eines arglistigeu Verhaltens schuldig gemacht haben,
indem sie der Klägerin über den fraglichen Punkt keine Auskunft gaben,
sondern ihr einfach den Titel im Sinne des Vertrages-I zusandten. Denn in
diesem Verhalten konnte die Klägerin nichts anderes erblicken, als die
Erklärung, die Klägerin möge sich über dessen Annahme an Zahlungsstatt
schlüssig machen, bezw. denselben annehmen, wenn sie sich überzeugt haben
werde, dass der Titel, der getroffenen Abrede gemäss, an Zahlungsstatt
annehmbar sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung der Klägerin wird als unbegründet abgewiesen,. und daher
das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zurichvom 21. Dezember 1900
in allen Teilen bestätigt

21. Urteil vom 8. Mai 1901 in Sachen

Schweizerische Krankenkasse Sgelpetia gegen,

Krankenverein Helvetia, Thalweil und Horgen.

Klage eines Personenverbandes gegen einen andern auf Unterlassung

der Bezeichnung Helvetia. Rechtspersönlichkeit und daraus folgende
Aktiviegitîmatfon und Parteifähigkeft des klagenden, nicht

im Handelsregister eingetragenen Persanenverbmdes: wirtschaft -

licher Verein, oder Verein zu idealen Zwecken ? Art. 716 und 717 ().-R.

A. Durch Urteil vom 8. Februar 1901 hat das Handelsgericht des Kantons
Zurich erfannt:

Die Beklagte ist verpflichten in ihrer Firma das Wort Helvetia
wegzulassen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an
dasII. Obligatianenrecht. N° 21. 175

Bundesgericht erklärt und den Antrag gestellt, dasselbe sei im ganzen
Umfange aufzuheben und die Klage abzuweisen. ,

Jn der heutigen Hanptverhandlung beantragt der Anwalt derBeklagien
Gutheissung der Berufung Der Anwalt des Klägers beantragt Abweisung
derselben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Seit Jahren besteht für die Wahlkreise Horgen und Thalweil ein
Krankenverein, der sich Krankenverein Helvetia" nennt, und bezweckt,
seine Mitglieder bei Erkrankungen, Unglückssäilen, und im Sterbesall zu
unterstützen. Die Unterstützungen werden statutengemäss aus dem Wege
monatlicher Beiträge der Mitglieder aufgebracht Im Jahre 1899 zählte
der Verein 366 Mitglieder Und besass ein Vermögen von 6000 Fr.; seit
30. Juli 1900 ist mit ihm eine Sterbekasse verbunden; ferner gehört er
dein seit 1895 bestehenden Verband für Freizügigkeit der Krankenvereine
und Sterbekassen des Kantons Zürich an, der circa 20,000 Mitglieder hat
und bezweckt, den Mitgliedern der Verbandsvereine bei Wohnortswechsel
unentgeltlich Aufnahme in die Krankenkassedes neuen Wohnortes und
sofortiges Unterstützungsrecht zu verschaffen. Am 10. Dezember 1899
wurde in Zürich unter der Firma Schweizerische Krankenkasse Helvetia
eine Genossenschaft gebildet, die ebenfalls die Unterstützung ihrer
Mitglieder in Krankheiisfällen, mittelst von den Genossen zu leistender
Beiträge bezweckt. Diese Genossenschaft zerfällt in Sektionen im Gebiete
der ganzen Schweiz, unter andern bestehen auch solche in Thalweil und
in Horgen. Mit Zuschrift vom Z. März 1900 erhob nun der Krankenverein
Helvetia bei der Schweizerischen Krankenkasse Helvetia Einsprache
dagegen, dass diese sich den Beinameu Helvetia gebe, weil dadurch
zu seinem Schaden Verwechslungen beider Verbände veranlasst werden;
die Schweizerische Krankenkasse Helvetia" trat jedoch hierauf nicht
ein; sie liess im Gegenteil nunmehr ihren Namen ins Handelsregister
eintragen. Der Krankenverein Helvetia erhob gegen sie Klage beim
zürcherischen Handelsgericht mit dem Rechtsbegehren: Die Beklagte sei
zu verpflichten, in der Bezeichnung ihres Namens das Wort Helvetia
wegzulassen. Er behauptet, diese Benützung des Wortes Helvetia durch
die Beklagte sei rechtswidrig; denn der klägerische

176 Civilrechtspfiege.

Verein habe den Namen zuerst gefährt und somit im Gebiete seines
Wirkungskreises, in welchem die Beklagte sich ebenfalls bethätige, ein
ausschliessliches Recht auf denselben. Durch die Mitbenutzung des Namens
Helvetia seitens der Beklagten werde der klägerische Verein geschädigt. '

Die Beklagte machte hiegegen geltend: Dem Kläger fehle die
Rechtspersönlichkeit und damit die Parteifähigkeit und Aktivlegitimation,
denn derselbe sei ein wirtschaftlicher Verein, der gemäss am. 678 OH-R um
Persönlichkeit zu haben, im Handesregister eingetragen sein müsste, was
thatsächlich nicht zutreffe. Die Klage sei auch deshalb abzuweisen, weil
gemäss Art. 873 O.-Ji. die Firma der beklagtischen Genossenschaft sich
lediglich von jeder bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheiden
müsse, von einer bereits eingetragenen Firma des klägerischen Vereins
aber keine Rede sei. Übrigens bestehe keine Gefahr der Verwechslung
der beiden Namen. Irgend eine dolose Absicht oder illoyale Konkurrenz
sei der Beklagten ferne gelegen; sie habe bei ihrer Gründung von der
Existenz des klägerischen Vereins keine Ahnung gehabt.

2. Der klägerische Verein macht mit der gegenwärtigen Klage sein
Persönlichkeits = oder Jndividualrecht geltend. Erste Voraussetzung der
Klage bildet somit, dass er auch wirklich Persönlichkeit d. h. rechtlich
anerkannte Individualität besitze. Diese Frage ist in soweit eine Frage
des eidgenössischen Rechts und daher der Entscheidung des Bundesgerichts
unterstellt, als nach dem Bundesgesetz über das Obligationenrecht
einerseits alle korporativ gestalteten privatrechtlichen Personenverbände
durch Eintragung in das Handelsregister das Recht der Persönlichkeit
erwerben können, anderseits bei Personenverbänden mit gemeinsamen
Zwecken des wirtschaftlichen Verkehrs die Eintragung für die Entstehung
dieses Recht schlechthin unerlässlich ist, während Vereine mit idealen
Zwecken auch ohne Eintragung in das Handelsregisier als juristische
Personen zu gelten haben, sofern das kantonale Recht sie als solche
anerkennt. Nach der für das Bundesgericht verbindlichen Entscheidung
der Vorinstanz sind mm. soweit das kantonale zürcherische Recht in
Betracht kommt, bei dem klägerischen Verein die Voraussetzungen der
Rechtspersönlich-ll. Obligationenrecht. N° 21. 177

Ikeit vorhanden. Da aber dieser Verein unbestrittenermassen nicht im
Handelsregister eingetragen ist, muss sich fragen, ob er zu derjenigen
Kategorie von Personenverbänden gehört, deren kraft kantonalen Rechts
bestehende Persönlichkeit auch bundesgesetzlich anerkannt wird, oder ob es
sich bei ihm um einen Personenverband handle, der kraft eidgenössischen
Rechts nur durch Eintragung in das Handelsregister das Recht der
Persönlichkeit erwerben kann. Diese Frage hängt nach dein Gesagten davon
ah, sob der klägerische Verein sich als wirtschaftlicher Verein, d. h.
als Personenverband mit gemeinsamen Zwecken des wirtschaftlichen Verkehrs,
oder aber als Verein für ideale Zwecke dar-stelle (am. 717 Abs. 1 O.-R.).

3. Was nun die Abgrenzung der beiden Kategorien von einander anbelangt,
so ist von vorneherein klar, und von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt
worden, dass das Kriterium eines wirtschaftlichen Vereins jedenfalls
nicht, wie die Beklagte behauptet hat, im Besitz eines Vermögens
gefunden werden kann, denn der Besitz eines Vermögens schliesst ja
offenbar nicht ans, dass der Vereinszweck auf die Pflege idealer Güter
gerichtet sei, sondern ist im Gegenteil hier geeignet, und teilweise
auch, je nach dein betreffenden Gebiete, auf welchem die idealen
Zwecke verfolgt werden, zur wirksamen Erreichung derselben sogar
erforderlich. Ebenso hat die Vorinstanz mit Recht angenommen, dass
sich ein Personenverband auch nicht etwa schon dann ohne weiteres als
wirtschaftlicher Verein darstelle, wenn er sich irgendwie wirtschaftlich
bethätigt, insofern nämlich unter wirtschaftlicher Bethätigung überhaupt
jede Bethätigung im wirtschaftlichen Verkehr verstanden wird. Gewiss
können auch Vereine zu idealen Zwecken Rechtsgeschäfte abschliessen, die
durchaus wirtschaftlichen Charakter haben, z. B. Erwerbung von Sachen zu
Vereinseigentum, Anstellung von Dienste leistenden Personen u. s. w.,
ohne dadurch ihren Charakter als Körperschaften im Sinne des auf. 716
O.-R. zu verlieren. Das Wesentliche für die Unterscheidung zwischen
wirtschaftlichen und sogenannten idealen Vereinen und damit das Kriterium
für die Notwendigkeit der Eintragung in das Handelsregister liegt nicht
in der gelegentlichen Bethätigung, sondern in der Zweckbestimmung des
Personenverbandes So lange der Zweck

178 Civilrech ispflege.

des Vereins ausschliesslich ein idealer bleibt, bedarf der Verein,
sofern das kantonale Recht ihm die Rechtspersönlichkeit verleiht, der
Eintragung in das Handelsregister nicht, auch wenn er in die Lage kommt,
Rechtsgeschäfte des wirtschaftlichen Verkehrs ab-

zuschliessen, wie umgekehrt der Umstand, dass die Bestimmung eines-

Personenverbandes in der Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Zwecke
besteht, schlechthin genügt, um seine Eintragungspflicht zu begründen,
gleichviel, ob der Umfang der thatsächlich stattfindenden wirtschaftlichen
Bethätigung ein grösserer oder geringerer sei.

4. Es muss sich also einzig fragen, ob der Zweck des klagerischen
Vereins innerhalb des Gebietes der Wirtschaft, der Verfolgung eigener
ökonomischer Interessen durch Zusammenwirken der Vereins-genossen liege,
oder ausserhalb desselben, auf dein

Gebiete der idealen Güter des menschlichen Daseins-, sei es in.

ber Pflege der Nächstenliebe und Wohlthätigkeit, der Religion,
wissenschaftlicher, künstlerischer oder auch geselliger Bestrebungen Der
klägerische Verein nun bezweckt nach den Statuten, seineMitglieder bei
Erkrankungen, Unglücksfällen, und im Sterbefall zu unterstützen. Diesem
Zwecke dienen die statutarisch vorgesehenen Eintrittsgebühren und
die von jedem Mitgliede zu leistenden monatlichen Beiträge Der Verein
verfolgt hiernach nicht etwa gemeinnützige, ausser den eigenen Interessen,
bezw. den Interessen seiner Mitglieder liegende Zwecke, sondern lediglich
Interessen der Mitglieder selbst, und zwar ökonomische Wer dem Vereine
beitritt, will sich gegen die Nachteile, die Krankheit, Unglücksfälles
und der Sterbefall für seine wirtschaftliche Situation im Gefolge haben,
versicheru, und zwar durch Leistung der statutarisch vorgeschriebenen
Geldbeiträge. Dieser Zweck ist unverkennbar ein rein wirtschaftlichen

Allerdings sind solche Krankenvereine Institutionen zur allgemeinen
Wohlfahrt, und bedeutet die Unterstützung, die im einzelnen Falle einem
Mitgliede zu Teil wird, eine Wohlthat für dasselbe; allein darum gehören
sie noch keineswegs zu den Körperschaftem welche Art. 716 O.-R. im Auge
hat und die Art. 717 cit. in Gegensatz zu den wirtschaftlichen Vereinen
setzt. Wie bereits der Bundesrat in seinem Rekursalentscheid vom 2. April
1896 inll. Obligationenrecht. N° 21. 179

Sachen der allgemeinen Krankenkasse der Stadt Biel (Bundesblatt 1896,
II. Teil, Seite 857 f.) betont hat, versteht das eid: genössische
Obligationeurecht, wenn es in Art. 716 von Vereinen zu wohlthätigen
Zwecken spricht, Zwecke reiner Wohlthätigleit, der Wohlthätigkeit
gegen Andere, nach Aussen. Bei dem klägerischen Verein, wie bei den
Krankenkassen überhaupt, wird aber dem Einzelnen Unterstützung nicht
etwa aus Freigebigkeit, aus altruistischen Motiven, gewährt; die ihm
zukommende Leistung erfolgt auf Grund des Mitgliedschaftsrechts und ihr
steht als Gegenleistung die Pflicht des Einzelnen zur Zahlung der Beiträge
gegenüber, aus deren Summe die Unterstützungen bestritten werden. Die
Wohlthätigkeit eines solchen Vereins seinen Mitgliedern gegenüber ist
also eine wirtschaftliche Unterstützung, sie ist Versicherung (siehe
bundesrätl. Entscheid a. a. O.).

5. Die Vorinstanz hat nun aber dem klägerischen Verein die
Rechtspersöulichkeit trotz mangelnder Eintragung ins Handelsregister
deshalb zugesprochen, weil sie annahm, unter wirtschaftlichen Vereinen
im Sinne des Art. 717 O.-R. seien nur diejenigen Personenverbände zu
verstehen, bei welchen die wirtschaftliche Thätigkeit nicht bloss nach
innen, gegenüber den Mitgliedern, sonauch nach aussen hin zur Geltung
femme, die nicht nur gelegentlich in den Verkehr treten, sondern geradezu
einen Geschäftsverkehr mit Dritten bezwecken. Allein dieser Auffassung
kann nicht beigepflichtet werben. Aus der Fassung des Art. 678 O.-R.,
welcher die Eintragung ins Handelsregister von Personenverbänden fordert,
welche gemeinsame Zwecke des wirtschaftlichen Verkehrs verfolgen, lässt
sich entscheidendes dafür nicht herleiten. Denn auch die Abwicklung
der Rechtsverhältnisse zwischen dem Verein selbst und den einzelnen
Mitgliedern charakterisiert sich bei solchen Krankenvereinen, deren Zweck,
wie bereits bemerkt, ein wirtschaftlicher ist, als wirtschaftlicher
Verkehr-. Und sodann ergibt sich aus dem Zusammenhang der ein. 716 und
717 O.-R. mit Sicherheit, dass Art. 717, welcher von der juristischen
Persönlichkeit von wirtschaftlichen Vereinen handelt, mit dieser
letztern Bezeichnung den Gegensatz zu den in Art. 716 bezeichneten
Vereinen zu idealen Zwecken ausdrücken will, woraus folgt, dass unter
die wirtschaftlichen Vereine nach Meinung des Gesetzes alle diejenigen zu

180 Givilrechispflege.

zählen find, deren Zweck überhaupt nicht ein idealer im Sinne des
Art. 716, sondern ein wirtschaftlicher ist ohne Rücksicht auf die
Art und Weise, wie dieser Zweck erreicht wird, ob durchs eigentliche
Verkehrsgeschäfte, oder durch auf Gegenseitigkeit gegründete Versicherung
der Mitglieder.

6. Jst aber der klägerische Verein nach dem Gesagten als ein
Personen-verband mit wirtschaftlichem Zwecke zu betrachten, sos mangelt
ihm gemäss Art. 717 O.-R. die juristische Persönlichkeit, und ist deshalb
die Klage ohne weiteres abzuweisen, ohne dassauf die weiteren Einwendungen
der Beklagten eingetreten zu werden braucht.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung der Beklagten wird gutgeheissen, und demnach in Abänderung
des Urteils des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 8. Februar 1901
die Klage abgewiesen.

22. Urteil vom 4. Mai 1901 in Sachen Blochs Erben gegen Raible.

Form der Berufungserklàrung, Art. 67, Abs. 2, Org.-Ges. Das Bundesgericht
hat nur auf solche Punkte des angefochtenen Urteils ein- zuiîsseten,
gegen welche sich ein bestimmter Berufemgsmetmg richtet. Forderung aus
Mzt-wirlmng zu-mBeîrug bee einem Liegexeschaften-ss [mu-f ; Bundesrechi
und kmetosina-les Recht. Art. 24 und 60 0.-RUngenùsigende Subsmnziierung
der Forderung. Klage cleef Sicherheitsbestelsung für eine bedingte
Forderung, Art. 172, Abs. 2, und 176 ().-R. '

A. Durch Urteil vom 11. Februar 1901 hat das Ober-gerichtdes Kantons
Thurgau erkannt:

Es seien beide Rechts-fragen bejahend entschieden.

B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten rechtzeitig und inrichtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit den Anträgen:

I. Zu Rechts-frage 1; Es sei das angefochtene Urteil
aufzu-Il. Obligationenrecht. N° 22. IZI

heben und der anerkannten Klageforderung Von 2310 Fr. gegenüber für die
kompensationsweise geltend gemachte Entschädigungsforderung im höhern,
20,000 Fr. übersteigenden Betrag der beantragte Beweis abzunehmen und
zur Beweisabnahme die Sache an die kantonalen Gerichte zurückzuweisen

II. Zur Rechts-frage 2: Es sei diese Rechtsfrage in Aufhebung des
angesochtenen Urteils verneinend zu entscheiden.

C. Mit Zuschrift an den Jnstrnktionsrichter vom 23. März 1901 erklärt
der Vertreter der Beklagten, der anerkannte Betrag von 2310 Fr. setze
sich zusammen aus 2000 Fr. Entschädigung für vorzeitige Auflösung des
Dienstvertrages und 310 Fr. Gehalt für die Zeit vom 1. April bis 15. Juni
(1900).

D. In der Sitzung vom 29. März 1901 hat der Vertreter der Beklagten
seine Berufungsanträge erneuert, der Vertreter des Klagers dagegen auf
Abweisung der Berufung angetragen.

· Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In thatsächlicher Beziehung ist aus den Akten hervorzuheben: Der
ursprüngliche Beklagte, Berthold Block), Güterspekulant in Konstanz
(an dessen Stelle im Laufe des Prozesses seine Erben in den Prozess
eingetreten sind) hatte im November 1899 durch Tausch von einein
gewissen Metzger in Frankfurt a. M. das Schloss Gündelhard (oberhalb
Steckborn) erworben. Bei diesem Metzger war der Kläger Raible als
Verwalter angestellt gewesen, und es war ihm für den Fall des Verkauer
des Gutes von Metzger eine Provision von 3000 Fr. zugesichert Als Metzger
dem Bloch das Schloss zusertigen wollte, erhob der Kläger Einsprache,
indem er behauptete, es stehe ihm an Metzger eine Forderung von 5625
Fr. zu. Um die Zufertigung zu ermöglichen, stellte Bloch dem Kläger
unter der Bedingung, dass dieser die Einsprache zurückziehe, folgende
schriftliche Erklärung, datiert Steckborn, 18. Dezember 1899, aus:
Sgr. Bloch verpflichtet sich durch diese Urkunde, für Rechnung des Hm
(EUR. Sl. Metzger aus Frankfurt 4500 M ..... , welche Hr. Ratble an
Sgr-n. C. A. Metzger fordert, von einem dem C. A. Metzger laut Vertrag
zu gewährenden Darleihen auf eine Liegenschaft in Baden-Baden solange
zurückzubehalten, bis die Streitsache zwischen Hm Metzger und Hm Raible
gerichtlich entschieden ist und den gerichtlich
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 27 II 174
Date : 08. Mai 1901
Published : 31. Dezember 1902
Source : Bundesgericht
Status : 27 II 174
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 174 Civilrechtspflege. der Klägerin hin, dass diese die Titel nur annehme, wenn


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