142 Givilreehtspflege,

fisantes. Il apparaît bien plutòt que les experts judiciaires, en élevant
de 6 è. 8000 francs le chiffre du dommage, ont évalué très largement le
préjudice que Fexpropriatien cause au recourant.

Par ces motifs,

Le Tribunal fédéral prononce:

Le prononcé de la Commission fédérale d'estimation, du 4 juillet 1899,
estmodifié en ce sens que leCompagnie du chemin de fer Lausanne-Ouchy
devra payer à Paul-Louis Trépey une indemnite de huit mille francs (8000
francs) avec intérèt au 5 0/0 dès le commencement des constructions,
pour l'expropriation jusqu'à laJ eote 49711143 sur mer, y compris' une
balustrade à claire-voie de 1m20 avec treillage à l'intérieur du còté du
Grand-Pont, des servitudes d'interdjcti0n de bàtir et de planter et de
restriction au droit de bät-itqu'une partie des immeubles de l'exproprîé
(nos 1 et 2 du plan Rossier) possède sur les terrains du L.-O . (n°5 11
à... 20 du dit plan).

II. Obligatsiionenrecht. Code fdes obligations'

17. Urteil vom 19. April 1901 in Sachen Chardonnetseidensabrik
Spreitenbach gegen Gerichtskasse Baden und Konsorte

Kompensation. Die Frage, ob die Kempensatien gegenüber einer
grundversicherten Fnrderung zulässig sei, bem'teilt sich nach kantonalem
Recht. Fälligkeit der zur Kompensaèion versteèiten For- dere-Wette
Art. 131 0.-R.

A. Durch Urteil vom 4. Februar 1901 hat das Handelsgericht des Kantons
Aargau erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Rechtsnachfolger des
Grafen Coral zu bezahlen 3000 Fr. nebst Zins à 5 % seit 16. August
1900.ll. Obligationenrecht. N° 17. 143

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
erklärt und unter Beifügung einer begründenden Rechtsschrist folgende
Anträge gestellt:

Es sei in Aufhebung des handelsgerichtlichen. urteils, eventuali nach
vorgängiger Beweiserhebung die Klage ganz, eventuell teilweise abzuweisen

Eventuell sei die Klage zur Zeit abzuweisen.

Eventuell sei der Rechtsstreit zu sistieren, bis zwischen
derChardonnetseidensabrik und G. de Coral die Summe festgesetzt sei,
welche erstere gegenüber letzterem gemäss § 7 des Kaufvertrages zu fordern
habe, eventuell mit der Auflage für die Beklagte, binnen angemessener
Frist gegen Gebrüder Seebach, Singer &. Cie. und M. & G. Berkowitz,
eventualissime auch gegen Gr. de Coral, gerichtlich vorzugehett

Eventualissime: Es sei, sofern die Chardonnetseidensabrik ganz, oder
teilweise zur Bezahlung der 3000 Fr. Verhalten werden sollte, und sofern
sie im Rechtsstreite gegen G. de Coral (betreffend Forderung gemäss § 7
des Kaufvertrages) ganz oder teilweise aufkommen sollte, der Beklagten
das Rückforderungsrecht zu wahren, mit der Auslage für die Kléger,
für die Einbringlichkeit dieser Rücksorderung jetzt schon entsprechende
Sicherheit zu leisten.

Die Klägerschast beantragt: Es seien sämtliche Begehren der
Bernfungsklägerin abzuweisen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Im Jahre 1898 gründete Graf de Coral die Chardonnetseidenfabrik
Spreitenbach und verkaufte dann das Geschäft im Jahre 1899 an die
beklagte Aktiengesellschaft Chardonnetseidenfabrik Spreitenbach. Jn
dem Übernahmsvertrage wurde Unter anderem bestimmt (% 7): Soweit es
der Aktiengesellschaft nicht möglich tft, einzelne der von Herrn de
Coral eingegangenen Lieserungsverträge zu halten, und die Lieferungen
auszuführen, so bleibt Herr de Coral für allen daraus entstehenden
Schaden verantwortlich. Doch darf die Gesellschaft bis Ende Juni 1899im
ganzen nur bis zur Höhe von 300 Kg. neue Aufträge aussühren, bevor sie
die bei Herrn de Coral Vor Konstituierung der Gesellschaft bestellten
Lieferungen ausgeführt hat Im April

144 Civilrechtspflege.

1899 betrieben die Kläger den de Coral für Forderungen von 845
Fr. und 240 Fr. Es wurde ihnen ein Guthaben ihres Schuldners an die
beklagte Aktiengesellschaft im Betrage von 3000 Fr. gepfändet. Bei
der Pfandverwertungssteigerung erwarben die Kläger dieses Guthaben (um
270 Jr.). Sie fordern mit der vorliegenden Klage Bezahlung desselben,
indem sie das Rechtsbegehren stellen: Die Beklagte sei zu verurteileu, an
die Kläger als Rechtsnachfolger des Grafen de Coral zu bezahlen 3000 Fr.
nebst Zins à 5% von der Verurkundung der Klage an. Die Beklagte beantragte
Abweisung der Klage, indem sie geltend machte: Es sei zwar richtig, dass
sie zur Beit, da die Kläger gegen de Coral Betreibung anhoben, demselben
circa 3000 Fr. geschuldet habe; allein es stehe ihr, gestützt auf (den
oben angeführten) § '? ihres Vertrages mit de Coral, eine Gegenforderung
von weit mehr als 3000 Fr. zu, die sie zur Kompensation verstelle.

Es sei nämlich der Beklagten nicht möglich gewesen, alle von de Coral
eingegangenen Lieferungsverträge zu erfüllen, obschon sie sich alle Mühe
gegeben habe, die alten Bestellungen auszuführen und so viel fabriziert
habe, als entsprechend den vorhandenen Einrichtungen itberhaupt
möglich gewesen fei. So sei es der Beklagten unmöglich gewesen, die
nachbezeichneten, von de Coral übernommenen Lieferungen vertragsgemäss
zur Ausführung zu bringen:

a. Bestellung Bands-, Dierichs & Cie. in Varmen;

b. Bestellung Fabrique de tresses et lacets Torley in Bruxellesz

c. Bestellung Brüder Kanneberger in Weipert (Böhmen);

d. Bestellung Gebrüder Seebach in Elberfeldz

e. Bestellung Singer & (Sie. in Asch (Böhnten);

f. Bestellung M. S. Zerkowitz, Wien.

Ad u. Die Bestellung Bartels,Dierichs & (Sie. habe 1500 Kg. betragen,
wovon-1100 Kg. nicht haben geliefert werden können. Die genannte Firma
verlange eine Entschädigung von 70,213 Fr. Der Prozess sei vor dem
aargauischen Handelsgericht anhängig.

Ad b. Bestellung Torley. Zur Lieferung hätten 400 Kg. Kunstseide gelangen
sollen. In Wirklichkeit habe die Bestellerin nurII. Ohligaiionenrechi. N°
"17. 145

55 Kg. erhalten. Für die nicht gelieferten circa 343 Kg. fordere sie
einen Schadenersatz von 6955 Fr. Auch hier verweise die Beklagte auf
die beim aarganischen Handelsgericht anhängige Prozedur.

Ad c. Bei den Gebrüdern Kanneberger handle es sich um verschiedene
grössere Bestellungen, die beide nicht in vertraglicher Weise zur
Ablieferung haben gelangen können. Die (in Böhmen) eingeklagten
Entschädigungen betragen zusammen 94,000 Fr. Der erste Rechts-streit,
in welchem cirea 42,000 Fr. Entschädigung eingeklagt gewesen seien,
sei durch Vergleich erledigt. Die Beklagte habe eine Abfindungssumme
von 20,000 Fr.bezahlen, und ausserdem gewisse Bedingungen eingehen
müssen. Der zweite Prozess spiele weiter.

Ad d, e und f. Drei weitere Firmen, welchen ihre Bestellungen ebenfalls
nicht rechtzeitig geliefert werden konnten, haben der Beklagten
für gelieferte Kunstfeide entsprechende Abzüge gemacht, gestützt
auf die Behauptung, die Beklagte habe die von de Coral eingegangenen
Lieferungsverträge nicht gehalten und nicht ausgeführt. So bringen als
Schaden in Abzug:

i. Gebrüder Scebach in Elberfeld . . . . Fr. 8594 2. Singer & (Sie. in
Asch . . . . . . 4241 70 3. M. S. Zerkowitz in Wien . . . . . 5060 80

Zur Zeit als die Kläger gegen de Coral Betreibung anhohea, jedenfalls
aber bei Anlass der Pfändung, seien alle genannten Schäden für die
Beklagte bereits erwachsen, beim einen oder andern möge die ziffermäszige
Feststellung noch mangeln. Ihrem Hanptantrag auf Abweisung der Klage
fügte die Beklagte eine Reihe eventueller Anträge Bei; sie find in der
Berufungserklärung wiederholt.

Die Kläger bestritten der Beklagien das Recht zur Kompensation, indem
sie in erster Linie geltend machten, die von ihnen erworbene Forderung de
Corals an die Beklagte sei eine grundversichertez es könne deshalb gegen
sie nach § 845 des a. b. G.-B. des Kantons Aargan nur mit Forderungen
der gleichen Art und Form ausgerechnet werden; der gleichen Art und
Form seien aber die von der Beklagten zur Kompensation vorgeschützten
Gegensordernngen nicht, weshalb die Kompensation nnzulässig sei. Im

146 Civilrechtspficge.

weitern bestritten die Ksläger die Existenz dieser Gegenforderungen und
eventuell deren Fälligkeit. Ebenso bestritten die Kläger die eventuellen
Anträge der Beklagten.

2. Die Vorinstanz ist ans die von den Klägern in erster Linie aufgeworfeue
Frage, ob mit Rücksicht auf die rechtliche Natur der Kiagefordernng
eine Kompensationseinrede überhaupt zulässig sei, nicht eingetreten,
weil sie fand, dass die Gegenforderungen der Beklagten nicht fällig
seien, und deshalb von einer Konntestsation gemäss Art. 131 Q.-R. keine
Rede sein könne. Jene Frage ist, da die Kläger die Unzulässigkeit der
Kompensation aus der Natur der Forderung als einer grundversicherten
herleiten, eine solche des kantonalen Rechtes. Denn nach kantonalem
Rechte beurteilt sich, ob wirklich in casu eine Grundversicherung
begründet worden fei, bezw. noch bestehe, und ob, in diesem Falle,
die Forderung durch Verrechnnng mit Gegenforderungen von der Art
der von der Beklagten vorgeschiitztem tilgbar sei (Art. 130 O.-R.,
vgl. blindes-gerichtliche Entscheidungen, Amtl. Samml., Bd. XII,
S. 630; Bd. XXI, S. 544, Erw. 2. Revue der Gerichtspraris,Bd.X1X,
an. 36). Wenn die Vorinstanz die Kompensationseinrede gestützt auf die
von den Ktägern angerufene Bestimmung des aargauischen bürgerlichen
Gesetzbuches verworfen und ans diesem Grunde die Klage gutgeheissen
hätte, wäre somit das Bundesgericht in der Streitsache, als einer in
Anwendung des territonalen Rechts entschiedenen und zu entscheidenden,
nicht kompetent. Nun hat aber die Vorinstanz, wie bemerkt, diese Frage
unentschieden gelassen und die Kompensationseinrede deshalb abgewiesen,
weil die zur Kompensation verwendeten Gegeusorderungen, als nicht fällige,
überhaupt zur Kompensation nicht tauglich seienDiese Entscheidung
beschlägt eidgenössisches Recht; sie gründet sich auf Art. 131 O·-R.,
wonach zur Kompensation Fäliigkeit der Forderungen erforderlich ist. Das
Bundesgericht ist daher zu ihrer Uberprüfung kompetent.

Z. Zu Bezug aus die Voraussetzungen des Art. 131, Abf. 1 O.-R. führt
die Vorinstanz aus: Eine Forderung der Beklagten an den Grafen de
Coral bestehe überhaupt noch nicht; sie entstehe allenfalls erst, wenn
die Schadenersatzpflicht de Corais gegenüber ber Gesellschaft aus dem
Vertrage vom 29. Oktober 1898lI. Obiigatiouenrecht. N° 17. 147

vom Richter festgestellt worden sei, und wenn es sich bei der
Auseinandersetzung zwischen der Beklagten und dein Grafen de Coral ergebe,
dass der Gesellschaft ein Guthaben bleibe. Heute sei es dem Richter
unmöglich zu prsifen, ob ein Anspruch der Beklagten gegenüber de Cora}
bestehe, bezw. wie sich die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und
ihrem Rechtsvorsahr gestalten. Aus dein Vergleiche, wie er zwischen
der Beklagten Und den Brüdern Kanneberger abgeschlossen, könne nur so
viel abgeleitet werden, dass zwischen diesen Parteien durch Anerkennung
einer Schadensersatzsuinme von 20,000 {gr. seitens der Beklagten ein
schwebender Prozess seine gütliche Erledigung gefunden habe. Darin
liege aber nicht der Nachweis einer Schadensersatzpflicht des Grafen
(le Coral im Sinne des § T des in Frage stehenden Vertrages-. De Coral
sei beim Abschlnsse jenes Vergleichs nicht beteiligt gewesen. Es stehe
auch nicht fest, dass er die Schadensersatzpflicht anerkenne, gegenteils
sei dies nach den Akten zu bezweifeln. Der Vergleich sei daher weder sür
diesen, noch für die Kläger verbindlich, so dass von daher ein Grund zur
sofortigen Abweisuug der Klage nicht hergeleitet werden könne. Auch die
übrigen Forderungen der Beklagten an de Coral seien in keiner Weise liquid
gestellt. Allerdings könne der Schuldner die Verrechnnng geltend machen,
auch wenn seine Gegensorderung bestritten merde; allein, abgesehen davon,
dass diese gar nicht fällig sei, sei es selbstverständlich, dass die
Liquidstellung dieser Gegensorderung nicht im vorliegenden Prozesse
entschieden werden könne. Dies sei vielmehr die naturgemässe Aufgabe
des Verantwortlichkeitsprozesses gegen de Coral, in dem dieser doch
in erster Linie zu hören sei; bisher sei er noch gar nicht zum Worte
gekommen. Bei dieser Sachlage könne gegenüber ber Forderung der Kläger
eine Kompensation nicht bewilligt werden-

4. Zu dieser Ausführung ist zu bemerken: Wie die Vortnstanz selber
hervorhebt, kann der Schuldner die Verrechnung geltend machen, auch wenn
seine Gegenforderung bestritten wird (Art. 131, am. 2 O.-R.). Es steht
also der Kompensationseinrede nicht entgegen, dass die zur Kompensation
vorgeschützte Gegenfordernng nicht liquid isf, sondern erst noch der
gerichtlichen Feststellung bedarf (vgl. Schneider und Fick, Kommentar
zum Obligationen-

148 civilreehtspilcge.

recht, Itri. 131, Anm. 3). Da es sich im übrigen beidseitig unt
Forderungen handelt, die aufGeldsuinmen gerichtet find, so hängt nach
Art. 131 O.-R. die Frage, ob der Kompensationseinrede der Beklagten
statt zu geben, d. h. ob auf sie materiell einzutreten fei, einzig
davon ab, ob die Beklagte solche Gegenforderungen geltend mache, die,
ihre Begründetheit überhaupt vorausgesetzt, sich als sättige Forderungen
darstellen. Fällig ist aber eine Forderung, wenn die betreffende Leistung
vom Schuldner verlangt werden kann; und zwar tritt die Fälligkeit in
der Regel, d. h. sofern es sich nicht um betagte Forderungen handelt,
unmittelbar mit deren Entstehung ein (vgl. Dernburg, Pandekten, II. Bd.,
§ 34).

Die Beklagte stützt nun ihre Gegenfordernngen auf die altenmässige
Thatsache, dass der Rechtsvorfahr der Kläger, de Coral, sich ihr
gegenüber vertraglich verpflichtet hat, für den Schaden aufzukommen,
der ihr daraus entstehe, dass es ihr nicht möglich sein werde, einzelne
der von ihm eingegangenen Lieferungsverträge zu halten und die Lieferungen
auszuführen Sie behauptet, bei mehreren solcher Lieferungsverträge sei ihr
die Einhaltung der Liefersrist und überhaupt die vertragsgemässe Erfüllung
nicht möglich gewesen, und es sei ihr daraus ein, die Klageforderung
bedeutend libersteigender Schaden entstanden, indem sie den betreffenden
Kontrahenten für deren Interesse an der Vertragserfüllung einzustehen
habe, und von denselben auch in der That hierauf bereits belangt worden
sei. Die Richtigkeit dieser Behauptungen vorausgesetzt, handelt es sich
nach dem Gesagten um fällige Forderungen, und es ist rechtsirrtümlich,
wenn die Worinsianz davon ausgeht, eine Forderung der Beklagten an de
Coral entstehe allenfalls erst, wenn die Schadensersatzpfticht de Gut-ais
gegenüber der Beklagten aus dein mit dieser abgeschlossenen Vertrage vorn
Richter festgestellt worden sei, und sich bei der Auseiuandersetzung
zwischen der Beklagten und de Coral ergebe, dass der Beklagten noch
ein Guthaben bleibe. Denn was zunächst den letztern Punkt anbetrisft,
so hat die Beklagte zur Begründung ihrer Kompensationseinrede nur den
Bestand der von ihr behaupteten Gegenforderungen darzuthunz die Frage,
ob bei einer allfälligen Gesamt-Abrechnung zwischen der Beklagten und
dell. Ohiigationenrechl. N° 17. 149

Coral der erstern ein Guthaben an diesen bleibe, berührt die
Kompensationseinrede und damit den vorliegenden Prozess nur insofern,
als von Seite der Kläger den zur Kompensation verwendeten Forderungen
der Beklagten wiederum Forderungen deOorals gegenübergestellt worden
sind. Soweit solche Forderungen von Seite der Kläger nicht geltend gemacht
worden sind, berührt die Frage, ob eventuell die Beklagte dem de Coral
ausser den 3000 Fr. noch weitere Summen schulde, und wie sich darnach
das Resultat einer endgültigen Abrechnung zwischen der Beklagten und
de Coral gestalten merde, den vorliegenden Prozess nicht. Zum andern
sodann entsteht eine Schadensersatzpflichi de Gar-als auf Grund des
§ 7 des erwähnten Vertrages nicht erst durch Richterspruch, sondern
durch die Erfüllung, den Eintritt, der Thatsachen, von welchen sie in
dein Vertrage abhängig gemacht worden ist. Der Richterspruch stellt
allerdings den Anspruch fest, aber er schafft ihn nicht erst, sondern
deklariert ihn als einen bereits bestehenden Die Schadensersatzpflicht
de Corals ist vielmehr als entstanden zu betrachten, sobald aus der in §
7 des Vertrages angegebenen Ursache der Beklagten ein Schaden entstanden
ist; und da dieser Schaden, nach den Angaben der Beklagten, in der
Verpflichtung der letztern besteht, ihrerseits ihre Kontrahenten (wegen
Nichterfüllung der abgeschlossenen LieferungsverträgeJ zu entschädigen,
so ist derselbe, wenn auch nicht in seinem Utnfange bestimmt festgestellt,
so doch jedenfalls entstanden, wenn an die Beklagte von Seite eines ihrer
Kontrahenten eine begründete Schadensersatzsorderung wegen Nichterfüllung
der in dem genannten g 7 angeführten Lieferungsverträge gestellt worden
ist. Mit diesem Momente wurde de Coer der Beklagten ersatzpflichtig,
und konnte die Beklagte von ihm fordern, dass er sie in betresf der
erhobenen Ansprüche schadlos halte.

ö. Die Beklagte macht also zur Begründung ihrer Kotnpensationseinrede
Gegensorderungen geltend, die ihrer Natur nach gemäss Art.131 O.-R. zur
Verrechnung tauglich find. Sie ist deshalb mit dem von ihr angetragenen
Beweise, dass ihr diese Gegenforderungen wirklich erwachsen seien,
zu hören, und da die Vorinstanz hierüber keine Entscheidung getroffen
hat, ist die Sache zur Vornahme dieser Entscheidung an dieselbe
zurückzutveisen,

150 Civilrechtspflege.

wobei immerhin die in erster Linie zu entscheidende Frage vorbehalten
bleibt, ob die Klageforderung eine grundversicherte sei, und aus diesem
Grunde nach Massgabe des kantonalen Rechts der Verrechnung mit den
von der Beklagten vorgeschützten Gegenforderungen nicht unterliege.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird dahin für begründet erklärt, dass das angefochtene
Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 4. Februar 1901
aufgehoben, und die Sache zur Aktenvervollständigung und neuer Beurteilung
im Sinne der obstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

18. Urteil vom 16. März und 20. April 1901 in Sachen Fierz gegen
Aargauische Bank.

isindiication von zu Fausîpfand gegebenen Wertpapieren. 14314205, 206,
20.7, 2i3 O. H. Bett-lieber Erwerà (gute-r {Haube des Empfangers).
Gestoklenc Suchen.

A. Durch Urteil vom 12. Dezember 1900 hat das Handelsgericht des Kantons
Aargau erkannt:

Die Klage wird abgewiesen

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen und die Anträge gestellt:

Jn Aufhebung des angefochtenen Urteils sei das Klagebegehren gutzuheissen
_

Eventuell sei aus Aktenergänzung zu erkennen tm Sinne der Besteigung
des Kiägers über seine Behauptung, dass auch er stets ein Doppel
des Kassaschlüssels, speziell auch des Schlussels zum betreffenden
Valorenbehälter besessen habe.

Jn der Hauptderhaudlung vor Bundesgericht beantragte der Anwalt des
Klägers Gutheissung der Berufung. Der Anwalt der Berufungsbeklagten
beantragte Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen
Urteils-.ll. Obiigaiionenrechi. N° 18. 151

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: .

1. Am 4. Dezember 1897 übergab Michael Küng in Zürich der beklagteu
Bank als Sicherheit für einen ihm schon früher eröffneten Kredit,
und im Austausche gegen andere Hinter-lagen 35 Jnhaberobligationeu der
Stadt Zürich zu je 1000 Fr. vom Jahr 1896, Nr. 52,901,-52,935. Küng,
der feiner Zeit bei der Beklagten seine Lehrzeit durchgemacht hatte, war
seit 1874 in dem Exportgeschäft des Klägers Theodor Fierz angestellt Seit
1887 besass er die Prokura, und hatte speziell die Geschäftskasse unter
sich. Am 12. Februar 1900 entdeckte der Kläger anlässlich der Revision der
Kassabücher ein Defizit von circa 150,000 Fr. .Küng, dem der Kläger bis
anhin sein volles Zutrauen geschenkt hatte, gestand, im Laufe der Jahre
eine grosse Anzahl von Wert-tite"ln, u. a. auch die bei der Beklagten
verpfändeten 35 Inhaberobligationen, dem Kassaschrank seines Prinzipals
entfremdet und sür private Spekulationen verwendet zu haben. Durch
Erkenntnis vom 20. Juni 1900 wurde er von der III. Appellationskammer
des zürcherischen Qbergerirhtes des fortgesetzten einfachen Diebstahls im
Gesamtbetrage von 188,648 Fr. schuldig erklärt und unter Berücksichtigung
des abgelegten Geständnisses und des bisherigen unbescholtenen Lenmundes
zu vier Jahren Arbeitsbaus ver-urteilt Über die Art, wie die Titel
verwahrt waren, ist den Akten und den Feststellungen der Vorinstanz zu
entnehmen: Der Kläger hatte mit der Zeit Werttitel in bedeutendem Betrage
im untern Teil seines Kassaschrankes vers-args, welcher in dem dem Küng
zugewiesenen Zimmer der Geschäftsräumlichkeiten stand, und in seinem
oberen Teile die eigentliche Geschäftskasse enthielt. Der untere und der
obere Teil hatten jeder seinen besondern Verschluss; der Schlüssel des
untern Teils lag (laut. Erklärung des Klägers in der Strafuntersuchung)
in der Kasse selbst, d. h. im oberen Teil, für tvelch' letzteren
sowohl der Kläger als Küng einen Selbständig öffnenden) Schlüssel
besass. Nach der eigenen Darstellung des Klägers hatte Küng den Einzug
der Coupons der im untern Teil versorgten Werttitel zu besorgen. Dagegen
bestreitet der Kläger die von der Beklagten aufgestellte Behauptung,
dass Küng auch ermächtigt gewesen sei, die Titel für das Geschäft zu
lombardieren. Umgekehrt bestreitet die Beklagte die Behauptung des

xxx-n, "2. 1901 H
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 27 II 142
Datum : 19. April 1901
Publiziert : 31. Dezember 1902
Quelle : Bundesgericht
Status : 27 II 142
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 142 Givilreehtspflege, fisantes. Il apparaît bien plutòt que les experts judiciaires,


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beklagter • besteller • frage • bundesgericht • vorinstanz • handelsgericht • aargau • schaden • lieferung • kantonales recht • schuldner • aktiengesellschaft • erfüllung der obligation • richtigkeit • zins • erwachsener • weiler • rechtsbegehren • unternehmung • angabe
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