544 B. Strasrechtspflege. Polizeigesetzedes Bundes.

tion, mais a la reforme du jugement cantonal; or il n'y apas de recours en
reforme au Tribunal federal en matière penale et aucune des chambres de
ce tribuna] n'a competence pour connaître d'un tel recours; le Tribunal
federal doit des lors se déclarer incompétent. Au fond les intimés
soutiennent que l'arrét attaqné fait une saine application de la loi
sur les marques de fabrique.

Considérant en droit ce qui sm't :

1. Les jugemeuts de condamnation penale rendus par les tribunaux cantonaux
en matière d'infractions aux lois fédérales ne peuvent etre attaqués
devant le Tribunal fédéral que par la voie d'un recours en cassation,
conformément aux dispositions des art. 160 et suiv. OJF. Le recours de
P. Krüger et des frères Massen ne pourrait donc étre déclaré recevable
qu'en tant que recours en eassation et à condition qu'il répondît aux
prescriptions légales.

2. (Question de la tardiveté du recours.)

3. Aux termes de l'art. 172 (HF., si la Cour de cassation admet le
recours, elle annule le prononcé contre lequel il est dirigé et renvoie
l'affaire à l'autorité cantonale pour statuer à nouveau. Il suit de
cette dispositjon que le recean ne pouvait avoir d'autre but que de
faire prononcer la nullité de Pan-et cantonal et le renvoi de l'affaire
à l'autorité cantonale. Or les recouraots concluent à la reforme du
dit arrét et à. leur liberation de toute peine. Cette conclusion est
donc contraire a la loi et inadmissible. La Cour de cassation ne peut
d'ailleurs lui suhstituer une conclusion conforme a l'art. 172 cité,
l'art. 171 disant expressément qu'elle ne statue que sur les conclusions
du recours. Dans ces conditions le recours apparaît comme irrecevable
à la forme.

Par ces motifs, Le Tribunal fédéral prouonce : Le recours est écarté
comme irreeevable.A......a. :

C. Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

und Konkurskammer.

Arrèts de la Chambre des poursuites

et des faillites.

97. Entscheid vom 1. Oktober 1901 in Sachen Bach.

Anscfflusspfàndung der Ehefrau. Art. 110 und Mi B.-G. Pflicht des
Betreibungsamtes zur Benachrichtigung der Ehefrau von der Pfändung
? Stella-ng des Bundesgerichts mit Bezug auf kantonalreohtche
Vorschriften,

l. Bei dem Ehemann der Beschwerdeführerin, W. Bach, Bäcker, in
Zürich III, erfolgte auf Betreibung des L. Böhringer in Zürich
V am 13. Bezw. 17. Oktober 1900 eine Pfändung Arn 31. Oktober
fertigte das Betreibungsamt Zürich III nach Massgabe des § 81 des
kantonalen Einführungsgesetzes Und der obergerichtlichen Anweisung
zum Betreibungsgesetze eine Anzetge von der erfolgten Pfändung an
die Ehefrau Bach aus mit Fastentsetzung bis zum 22. November 1900
zu allfälligeeEigentumD ansprache und Anschlusspfändung Diese Anzeige
1st der Rekurrentin laut Feststellung der kantonalen Jnstanzen nicht
zugekommen. Nach Kenntnis des Pföndungsvollzuges verlangte Frau Bach nun
am 10. April 1901 die nachträgliche Zulasjung Ihrer Anschlusserklärung
für ihr eingebrachtes Weibergut im Betrage

546 0. Entscheidungen der Schuidhetreibungs-

von 2427 Fr. 22 Ets. oder Restitntion gegen den Ablauf der fraglichen
Frist.

II. Die Beschwerde wurde von beiden kantonalen Instanzen, von der obern
Aufsichtsbehörde unterm 4. Juli 1901, in abweisendem Sinne beschieden.

HI. Gegen den letztern Entscheid ergriffen die Eheleute Bach rechtzeitig
die Weiterziehung an das Bundesgerichi. Sie stellten sich im wesentlichen
auf den Standpunkt, dass eine Fristansetzung vorliegender Art nur dann
einen zerstörlichen Charakter haben könne, wenn sie der betreffenden
Person auch wirklich zur Kenntnis gekommen sei.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse
abgesehen, während der Rekursopponent Böhringer auf Abiveisung desselben
eintragen lässt.

Die Schuldbetreibuugsund Konkurskammer zieht in Erwägung:

Die Rekurrentin geht von der Annahme aus, dass die Frist für den Anschluss
an der fraglichen Pfändung für sie erst mit dem Momente hätte laufen
können, ivo sie durch eine Benachrichtigung des Betreibungsanites von
der Pfändung Kenntnis erhalten hätte. Dieser Standpunkt basiert aber auf
der rechtsirrtümlichen Ansicht, dass dem Betreibungsamte die gesetzliche
Pflicht obliege, den verschiedenen Gläubigern eines betriebenen Schuldners
von einer bei diesem vorgenommenen Pfäudung Anzeige zu machen, um ihnen
so Gelegenheit zum Anschlusse an die Pfändung zu geben. Demgegenüber
geht aus dem Wortlaute des Art. MO B.-G. deutlich hervor-, dass der
Gesetzgeber es den Gläubigern überlässt, ihre Interessen selbst zu
wahren, und dass es ausschliesslich ihnen obliegt, das Pfändungsbegehren
zum Zwecke des Anschlusses rechtzeitig, d. h. innert der gesetzlichen
Frist seit Vornahme der Pfanbung, zu stellen. Dieser Grundsatz muss ohne
Zweifel auch für die in Art. 111 B-G. vorgesehenen besondern Fälle der
Anschlusspfändung gelten. Dieselben unterscheiden sich von denjenigen
des Art. 110 B.-G. allerdings dadurch, dass die Anschlussfrift nach
Massgabe des kantonalen Rechtes eine längere sein Yann, und dass für
den Anschluss auch ein vorgängiges Betreibungsverfahren nicht verlangt
wird. Aber von einer Verpflichtung desund Konkurskammer. N° 97. 547

Betreibungsamtes, den Anschlussberechtigten von der erfolgten Pfändung
Kenntnis zu geben und sie so zum Anschlussbegehren zu veranlassen,
und davon, dass die Anschlussfrist erst von einer solchen amtlichen
Mitteilung an zu laufen beginne, spricht auch Art. 111 nicht, und ein
Grund, ihn in diesem Sinne auszulegenist nicht ersichtlich Demnach
kann der Umstand, dass die vom Betreibungsamt erlassene Anzeige und
Aufforderung nicht in den Besitz der Rekurrentin fam, soweit die
Anwendung eidgenössischen Rechtes, b. h. des Art. iii cit. in Frage
steht, nicht in Betracht kommen. Denn nach genanntem Artikel ist eben
lediglich entscheidend, ob die Rekurrentin innert der gesetzlichen 40
Tage vom Zeitpunkte der Pfändnng an ein Anschlussbegehren thatsächlich
gestellt habe oder nicht. Da dies nicht der Fall war, hatte sie die von
ihr beanspruchte Befugnis zur Teilnahme an der Pfändung verwirkt, und
es steht ihr gegen diese Frisiversänznnis nach bundesrechtlicher Praxis
auch nicht, wie sie glaubt, die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in
den vorherigen Rechtszustand zu Gebote (ng Archiv H[, Nr. 124, Erw. 3;
Jäger, Kommentar, Note 1 am Schluss zu Art. 110 und Note 5 zu Art. 111,
und Note 4 zu Art. 33).

Die Frage, ob der angefochtene Entscheid gegen die Vorschriften des
kantonalen Rechtes verstosse, aus welche sich der Betreibungsbeamte
bei Erlass der Anzeige und Aufforderung an Frau Bach stützte, hat das
Bundesgericht nicht zu untersuchen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 27 I 545
Datum : 01. Oktober 1901
Publiziert : 31. Dezember 1902
Quelle : Bundesgericht
Status : 27 I 545
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 544 B. Strasrechtspflege. Polizeigesetzedes Bundes. tion, mais a la reforme du jugement


Stichwortregister
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