536 B. Sirafrechtspflege. Polizeigesetze des Bundes.
kläger nach dem in Erwägungen 1 und 2 oben festgestellten Thatbestande
als Handelsreisender im Sinne des eidgenössischen Patenttaxengesetzes
angesehen werden könne. Denn das Bundesgesetz betreffend die Patenttaxen
der Handelsreisenden betrifft die Thätigkeit der Handelsreisenden, und nur
diese. In dieser Hinsicht nun ist ganz klar, was das genannte Gesetz unter
Handelsreisendenits versteht: es sieht als solche vor Personen, welche
durch Reisen ausserhalb des Geschäftsortes Bestellungen aus Handelsartikel
aufnehmen. Unerheblich ist dabei, ob der betreffende alsPrinzipal oder
als Angestellter reife (vergl. Amtl. Samml. der bundesger. Entscheid.,
Bd. XXVI, 1. Teil, S. 3 12, Erw. 2, in Sachen Keller-Sieser vom Z. Juli
1900). Dagegen fällt nicht unter den Begriff des Handelsreisenden
derjenige, der Arbeitsaufträge entgegennimmt, und zwar gleichgültig,
ob er dies thut für sein eigenes oder ein fremdes Geschäft. Wenn
das angefochtenes Urteil den Unterschied zwischen der Aufnahme von
Bestellungen auf Handelsartikel und der Aufnahme von Arbeitsaufträgen
nuranerkennen will für den Fall, als der Ausnehmende die Arbeit selber
ausführe, da er andernfalls als Zwischenhändler erscheine, so ist das
nicht richtig. Die Erteilung eines Arbeitsauftrages wird nicht dadurch
zur Handelsware, dass der Auftrag nicht selbst persönlich ausgeführt wird,
oder dass es dem Ausnehmenden freisteht, die Arbeit weiter zu geben; der
Angestellte oder Beauftragte- wird durch eine derartige Thätigkeit weder
ökonomisch noch rechtlich zum Zwischenhändler. Es verhält sich also im
vorliegenden Falle ganz gleich, wie wenn die Aufträge von einem Kunstmaler
persönlich, auf seine Rechnung, aufgenommen worden waren. Anders liegt
der Fall, wenn nicht nur Arbeit, sondern auch der Stoff zu liefern, und
letzterer etwas wesentliches, nicht rein nebensächliches ist; dieser
Fall liegt aber hier nicht vor; der Stoff(Photographie, Leinwand,
Rahmen zum Gemälde) ist hier gegenüber der Arbeit etwas durchaus
nebensächliche-s Da somit das angefochtene Urteil den Kassationskläger
in Verletzung der Bestimmungen des Patenttaxengesetzes über den Begriff
der Handelsreisenden verurteilt hat, ist dasselbe aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung auf Grund der vorstehenden Erwägungen
andas Bezirksgericht Luzern zurückzuweisen. .II. Patenttaxen der
Handelsreisenden. N° 95. 537
Demnach hat der Kassationshos erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und somit das Urteil des
Bezirksgerichtes Luzern vom 22. Februar 1901 aufgehoben und die Sache
zu neuer Entscheidung an das genannte Gericht zurückgewiesen.
95. Urteil des Kassationshoses vom 30. Dezember 1901 in Sachen
Bundesanwaltschaft gegen Jff.
Frist zur Kassalionsbeschsiwerde für den Bundesrat, Art. 164
Abs. 2 567 Org.-Ges. Verjährung der Uebertretwegen des Patenéiameu:
gesetzes. Nic/etamvenzibarkeit des sog. Fisîcalstmfgesetzes (Ari. 20).
Anwendbarkeit des Bundesstrafrechtsic (Bundesstmfgesetz vom 4. Februar
1853) oder des kantonalen Strafgfesetzes ?
A. Durch IXrteil vom 30. März 1901 hat das Bezirksgericht Zell den
der Ubertretung des Bundesgesetzes betreffend die Patentfaxen der
Handelsreisenden angeklagten heutigen Kassationsbeklagten _Jff von Schuld
und Strafe sowie Nachzahlung der Patenttaxe freigesprochen
B. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern die
Kassationsdeschwerde an das Obergericht dieses Kantons ergriffen. Diese
Beschwerde ist jedoch durch Urteil des Obergerichts vom 29. Juni 1901
abgewiesen worden.
C. Gegen das beim eidgenössischen Handelsdepartement am 24. April 1901
eingegangene Urteil des Bezirksgerichts Zell hat überdies der Bundesrat
durch Einreichung eines Telegramms an die Regierung des Kantons Luzern
vom 3. Mai gl. Js. die Kassationsbeschwerde im Sinne der Art. 160
sf. eidg.-Org. Ges. erklärt und am gleichen Tage die Bundesanwaltschast
mit der Durchführung dieser Beschwerde betraut.
D. Durch Eingabe vom 4. Mai 1901 hat alsdann die Bundesanwaltschaft
beim Kassationshofe des Bundesgerichts die Anträge gestellt: Das
freisprechende Urteil des Bezirksgerichts Zell vom 30. März 1901 sei
als nichtig aufzuheben, und die Sache sei zu neuer Beurteilung an die
kantonale Behörde zurückzuweifen.
588 B. Strafrechtspflege. Polizeigesetze des Bundes.
E. Der Kassationsbeklagte st trägt auf Abweisung der Kassationsbeschwerde
an.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Wie aus den in Fakt. C und D mitgeteilten Daten hervorgeht, hat
der Bundesrat die Kassationsbeschwerde innert der ihm durch Art. 164
Abs. 2 Org.-Ges. eingeräumten Frist der Regierung des Kantons Luzern
eingereicht. Damit ist aber auch die Einreichung bei der kantonalen
Gerichts-stelle als rechtzeitig erfolgt zu betrachten; die Einlegnng beim
Regierungs-rate steht der Einlegung bei der kantonalen Gerichts-stelle
gleich, da jener als Vertreter dieser letztern, nicht als Vertreter
oder als Bote des Bundesrates erscheint. Da auch die Kassationsanträge
und deren Begründung dem Kassationshofe innert der in Art. 167 Org.:
Ges. vorgesehenen Frist eingereicht worden sind, sind die Formalien
der Kassationsbeschwerde gewahrt· Auch ist erstellt, dass es sich um
ein Endurteil eines kantonalen Gerichtes und zwar zweifellos in einer
nach eidgenössischen Gesetzen zu beurteilenden Strafsache -handelt.
Aus die Beschwerde ist daher einzutreten
2. In thatsächlicher Beziehung ist zu bemerken: Der Kassationsbeklagte
ist gesiändig und überwiesen, im Jahre 1899 in der Gemeinde Luthern
Bestellungen auf Nähmaschinen aufgenommen zu haben, ohne im Besitze
einer Tarkarte gewesen zu sein. Dagegen hat ihn das augefochtene Urteil
gleichwohl gemäss seinem Antrage freigesprochen, weil Strafverjährung
eingetreten sei, indem die Strafklage nach Verfluss von zwölf Monaten seit
Begehung der Übertretung erhoben worden, die im Bundesgesetz betreffend
das Verfahren bei Übertretung fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze
vom 30. Juni 1849 vorgesehene Verjährungssrist also abgelaufen sei.
Z. Die Kassationsklägerin macht nun geltend, das angefochtene Urteil
enthalte eine Verletzung von Bundesrecht, indem aus die Frage der
Verjährung nicht das von diesem Urteil zur Anwendung gebrachte sogenannte
eidgenössische Fiskalstrafgesetz Anwendung finden dürfe, vielmehr das
Polizeistrasrecht des Kantons Luzern hiefür massgebend sei, eventuell
die im Bundesstrasrecht vom 4. Januar 1853, Art. 34 litt. e, oder die in
andern Bundespolizeigesetzeu vorgesehene Verjährungsfrist zur Anwendung
kommen müsse.II. Patenttaxe-n der Handelsreisenden. 'Nf' 95. 539
4. Der Kassationsbeklagte sucht zunächst darzuthun, eine Übertretung des
Patenttarengesetzes liege überhaupt nicht vor, da er nur Bestellungen
bei solchen Personen ausgenommen habe, die seinen Besuch verlangt
hätten. Sodann bestreitet er, dass das angefochtene Urteil zu Unrecht
Verjährung angenommen habe, indem er ausführt, die Verjährungsfrage sei
mit Recht nach dem eidgenössischen Fiskalstrafgesetze beurteilt worden.
5. Wie ans Erwägung 2 oben ersichtlich ist, hat das angefochtene
Urteil für die Frage der Verjährung das sogenannte eidgenössische
Fiskalstrafgesetz zur Anwendung gebracht. Erweist sich die Anwendung
dieses Gesetzes und speziell der darin in Art. 20 enthaltenen
Verjährungsbestimmungen auf das eidgenössische Patenttaxengesetz als
rechtsirrtümlich, so liegt ein Fall der Verletzung einer eidgenössischen
Rechtsvorschrist vor, da alsdann eine solche Rechtsvorschrift nicht
richtig angewendet worden ist, nämlich angewendet auf einen Fall, auf den
sie nicht anwendbar ist. Nun hat das Bundesgericht in konstanter Praxis
stets daran festgehalten, dass das Fiskalstrafgesetz trotz seines Titels
nicht allgemein aus alle strafpolizeilichen Bundesgesetze anwendbar
sei, sondern dass dieses Gesetz nur solche Vergehen und Übertretnngen
beschlage, die sich als Delikte gegen Verwaltungszweige des Bandes
qualifizieren, bei welchen also unmittelbar Rechte des Bandes verletzt
werden (ng. spez. Umts. Samml. der bundesger. Entscheid., Bd. XVI, S. 283,
Erw. 1). Als derartige unmittelbare Delikte gegen die Bundesverwaltung
sind nun die Übertretungen des Patenttarengesetzes nicht anzusehen,
und soweit dieses Gesetz fiskalischen Charakter trägt, beschlägt es
nicht den Fiskus des Bundes, sondern denjenigen der Kantone. Das vom
angesochtenen Urteil der Entscheidung der Frage der Verjährung zu Grunde
gelegte Bundesgesetz ist also von ihm fälschlich auf das Patenttaxengesetz
zur Anwendung gebracht worden und das angefochtene Urteil ist deshalb
zu kassieren.
6. Schwieriger als die eben gelöste ist dagegen die Frage, nach
welchem Gesetze die Frage der Verjährung zu entscheiden ist, ob nach
eidgenössischem Recht abgesehen vom Fiskalstrafgesetz oder nach kanionalem
Recht. Denn dass etwa mangels spezieller Regulierung dieser Sache durch
die Gesetzgebung es für die Vergehen nach Patenttaxengesetz nun gar
keine Verjährung gede,
540 B. Strafrechtspflege. Polizeigesetze des Bundes.
könnte nicht angenommen werden. Es liegt in der Natur der Sache
und ist sozusagen ein Postulat der Rechtsordnung, dass es für
derartige Vergehen eine Verkährbarkeit geben muss. Die Lücke muss
also ausgefüllt werden. Von vornherein kann hiebei keine Rede davon
sein, dass Wanders:Spezialstmfgesege, z. B das Markenschutzgefetz,
analog aus das Patenttarengesetz zur Anwendung gebracht werden; denn
die Verjähriingsbestimmungen dieser Gesetze können nur gelten für die
dort geregelten Delikte. (Vergl. v. Waldkirch, Die Staatsaufsicht über
die privaten Versicherfungsunternehmungen in der Schweiz, S. 102.) Von
eidgenösfischen Gesetzen kann vielmehr nachdem das Fiskalstrafgesetz als
nicht anwendbar hat erklärt werden müssen nur das Bundesstrasrecht vom
4. Februar 1853 in Frage kommen; es fragt sich,ob das Patenttaxengesetz,
das keine Bestimmungen über die Versahrung enthält, mit Bezug auf die
Frage der Verjährung aus dem genannten Bundesgesetze oder aber aus den
kantonalrechtlichen Bestimmungen zu ergänzen sei. Über diese in der
Doktrin umstrittene Frage (vergl. einerseits-: S tooss in den Grumzugen
des schweizerischen Strafrechts, I, S. 49, und in der Zeitschrift
für schweizerisches Strafrecht, III, S. 249 ff.; anderseits: Meili,
Zeitschrift für schweizerisches Strafrecht, VIII, S. 74 sf.; v. Waldkirch,
a. a. O., S 101 f.; n. Orelli, Kommentar zum Bundesgesetz betreffend
Urheberrecht, S. 98 [nur mit Bezug auf Teilnahme und VersuchshandlungenD
ist zu bemerken: Für die Anwendung des Bundesstrafrechts spricht
in erster Linie der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass Linken eines
Bundesgesetzes aus derjenigen Gesetzgebungsquelle zu ergänzen sind,
welche dieses Gesetz erlassen hat, also wiederum aus Bundesrecht. Nun
hat das Bundesftrafrecht die Frage der Verjährung geordnet in seinem
allgemeinen Teil, Art. 34. Nach jenem allgemeinen Rechtsgruudsatze hat
daher die Verjährungsbestimmung dieses Gesetzes Anwendung zu finden auf
alle sogenannten Nebenstrasgesetze des Bundes, welche keine besondern
Bestimmungen über die Verjährung enthalten. Zu dieser ans allgemeinen
Gründen staats-rechtlicher Natur hergeleiteten Erwägung kommt die
weitere des praktischen Vorzuges, der Zweckmässigkeit dieser Lösung der
streitigen Frage: Die Verjährung ist alsdann für das ganze Gebiet der
Eidgenossenschast einheitlich geregelt, während andern-. ....
Il. Patenttaer der Handeisteisenden, N° 95. 541
salls ein und dasselbe Vergehen in verschiedenen Kantonen einer
verschiedenen Verjährung unterliegt, ein Zustand, der mit der auf
diesem Gebiete nun einmal statuierten Rechtseinheit under-einbar ist
und gegen die Rechtslogik verstösst. Zwar lässt sich nicht verkennen,
dass auf der andern Seite gewichtige Gründe gegen diese Lösung und
für die Anwendung der kantonalrechtlichen Verjährungsbestiinmungen
sprechen. Allerdings wird kaum dahin argumentiert werden können (wie
es Meili a. a. O. thut), die Gesetzgebung über das Strafrecht sei vor
der Versafsungsrevifion von 1898 im Grundsätze den Kantonen überlassen,
die Gesetzgebungsgewalt des Bundes sei in dieser Materie beschränkt aus
gewisse spezielle Gebiete; die Lücken, die sich in der Bundesgesetzgebung
finden, seien aus der Rechts-quelle zu ergänzen, die im allgemeinen
Über das Strasrecht zu legiferieren befugt sei -und das seien eben die
Kantone Diese Argumentation vermöchte jenen oben aufgestellten allgemeinen
Rechtsgrundsatz nicht zu erschüttern. Denn sobald einmal ein Gebiet des
Strafrechts eidgenössisch geregelt ist, hat das kantonale Strafrecht im
ganzen und im einzelnen -auf demselben keinen Platz mehr. Ebensowenig
kann darauf entscheidendes Gewicht gelegt werden, dass verschiedene
Bundesgesetze so gerade das Patenttarengesetz das Verfahren den Kantonen
vorbehalten; denn es erscheint doch als sehr fraglich, ob die betreffenden
Gesetze auch die Verjährung dem Verfahren zuweisen wollen. Dagegen ist ein
anderes Bedenken von grösserer Bedeutung: Der Satz, das Bundesstrasrecht
von 1853 enthalte in seinem allgemeinen Teile Bestimmungen, die auf alle
vom Bunde geregelten Verbrechen, Vergehen und Über-
vtretungeiy und nicht nur aus die im besondern Teil jenes Gesetzes
selbst geregelten Delikte Anwendung finden können und Anwendung zu
finden haben, ist in dieser Allgemeinheit sehr anfechtbar. Eine ganze
Anzahl Bestimmungen dieses Gesetzes spricht vom gegenwärtigen Gesetz
und den durch dasselbe angedrohten Strafen (Art. 1 über das räumliche
Geltungsgebiet des Bundesstrafrechtsz ähnlich Art. 27 betreffend
Zurechnungsfähigkeit), oder verweist ausdrücklich auf die in dem
besonderen Teile dieses Gesetzbuches bezeichneten Strafen- (fo Art. 11
betreffend Vorsatz und Fahrlässigkeit). Auch ist nicht zu verkennen,
dass die vVerjährungsbestiinmungen des Bundesstrafrechts selber für Uber-
542 B. Strafrechtspflege. Polizeigesetze des Bundes.
tretungen, um die es sich bei den Bundes-Spezialstrafgesetzen meist so
gerade beim Patenttaxengesetz handelt, nicht durchaus passend find. Allein
diese Bedenken können nicht als durchschlagends angesehen werden gegenüber
dem oben angeführten praktischen Vorzug und der Zweckmässigkeit der
Lösung zu Gunsten der Anwendung des Bundesstrafrechts. Wesentlich vom
letztern Gesichtspunkte aus ist vielmehr die streitige Frage zu Gunsten
der Anwendung des genannten Bandes-gesetzes zu lösen. Das kantonale
Gericht hat daher die Frage der Verjährung neu aus diesem Boden zu
prüfen und auf diesem Boden ein neues Urteil auszufällen. Demnach hat
der Kassationshos erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und somit das Urteil des
Bezirksgerichtes Zell vom 30. März 1901 aufgehoben
und die Sache zu neuer Beurteilung an dieses Gericht zurückgewiesen.
111. Organization der Bundesrechtspflege.
Organisation judiciaire federale.
96. Arrét de la Cour de cassation penale, du 13 décembre 11901, d(ms la
cause Krüger et Massen con-tre Weber fils.
Conclusions du recours en cassation. Art. 172 OJF.
A. _ Sur plainte portée par Weber fils, fabricauts de cigares à, Menzikeu
(Argovie), contre les fabric-ante de cigares Micha-ud et Koenig, à Moudon,
Massen frères, à Vevey, et Paul Krüger, à Lausanne, pour contravention
à. la. loi federale sur les marques de fabrique, du 26 septembre 1890,
le Tribunal de Police de Moudon 21, par jugement du 21 mai 1901, condamné
Michaud et Koenig chacun à 30 fr. d'amende, enlll. Organisation der
Bundesreehlspflege. N° 96. 543--
application de l'art. 26 leg. cit., libéré les prévenus du surplus de
l'accusation, repoussé les conclusions de la partiecivile.
Ensuite de recours des plaignants et du Miuistère public, la Cour de
cassatiou penale du canton de Vaud a prononcé comme suit par erreidu 2
juillet 1901 :
La Cour de cassation pénale admet le recours du Ministère public;
admet partiellement le recours des fils Weber; reforme en conséquence
le jugement du Tribunal de police de Moudon; condamne: 1° Jean-Louis
Michaucl, fabricant de cigares à. Menden; 2° Edouard Koenig, fabricant de
cigares, à. Moudon; 3° Paul Krüger, fabricant de cigares ä. Lausanne; 4°
Samuel, et 5° Jean Massen, fabricants de cigares àVevey, chacun 51 cent
francs d'amende, en application des articles 24 et 25 de la L. f. du 26
septembre 1890; maintient en outre la condamuation à 30 f1.d'a1neude
prononcée soit contre Michaud, soit contre Koenig ,en application de
l'ait. 26 Did.; toutes ces ameudes étaut transformables, en cas de non
paiement, en un emprisonnement d'un jour pour 5 fr. d'amende, * ordonne la
destruction des étiquettes saisies, et la confiscation des paquets saisis
jusqu'à concurrence des amendes prononcées, le surplus, s'il y a lieu,
devant etre restitué aux interessés; libère S. et J. Masson du surplus
de l'accusation; donne acte à la partie civile cle ses conclusions,
tout droit lui étant réservé d'ouvrir action au civil.
B. En temps utile, Krüger et Massen freres ont déposé au dit Greffe un
écrit par lequel ils déclarent recourir au Tribunal federal contre le
jugement de la Cour de cassation du canton de Vaud, daté du 2 juillet
1901 .....
Ils conclueut à la reforme de ce jugement et à leur libération de
toute peine.
Dans le mémoire qu'ils ont produit, en date du 22 juillet, devant le
T1ibunal fédéral, ils reprennent les conclusions de leur declaration
de recours.
C. Les intimés Weber fils ont couclu à ce que le recours soit écarté
tant préjudiciellement qu 'au fond. Ils font valoir, en premier lieu,
que les recourants conclnent non à la cassa--