526 B. Strafrechtspflege. Polizeigesetze des Bundes.

4. Der dritte Kassationsgrund: die ungesetzliche Einräumung von
Parteirechten an die Bundesanwaltschaft, erscheint ebenfalls
als unstichhaltig Gemäss Art. 28 Abf. 2 M.-Sch.-Ges. sind die
Kantonsregierungen geh-altere, . . den ihnen vom Bundesrat eingereichten
Klagen Folge zu geben Danach steht unzweifelhaft auf dem Gebiete des
Markenrechts dein Bunde ein Strafklagrecht zu, das wohl am einsachsten
als Ausfluss und Korrelat des ihm ebenfalls zustehenden materiellen
Strafrechts angesehen wird. Der Bundesrat aber wird in Rechtssachen
naturund gesetzgemäss durch die Bundesanwaltschaft vertreten. Auf die beim
Bundesrat eingereichte Denuuziation der Kirschdestillation C. Felchlin
hin war daher der Bundesrat zur Anordnung einer Untersuchung ohne Zweifel
berechtigt, und durfte die Bundesanwaltschaft dessen Rechte ausüben,
freilich nur im Rahmen der ihr durch den schwyzerischen Strafprozess
gewährten Rechte. Wenn ihr daher Parteirechte eingeräumt worden sind,
so kann darin jedenfalls nicht eine Verletzung des eidgenössischen
Markenschutzgesetzes gefunden werden, sondern könnte es sich höchstens
um Nichtbeachtung der Bestimmungen des schwyzerischen Strafverfahrens
handeln, was aber Vom eidgeuössischen Kassationshof nicht zu prüfen ist.

. Die verfügte Beschlagnahme und Konfiskation endlich lässt sich sehr wohl
auf die Art. 31 und 32 M.-Sch.-Ges. stützen. Wenn auch diese Bestimmungen,
ihrem Wortlaute nach, zunächst nur die Markennachmachung oder -Nachahmung
im Auge haben, so trifft doch die ratio legis gewiss ebenso sehr auf
die Fälle des LIL-LQG Abf. 1 M.-Sch.-Ges., die sogen· Markenberühmung, zu.

6. Sind sonach sämtliche vom Kassationskläger vorgebrachten
Beschwerdepunkte unbegründet, und leidet das angefochtene Urteil auch
im übrigen an keinem Mangel, der vom Kasfationshof gemäss Art. 171
Abs. 2 Org.-Ges. von Amtes wegen zu beachten wäre, so ist die
Kassationsbeschwerde abzuweisen

Demnach hat der Kasfationshos erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird
abgewiesen-

Vergl. auch Nr. 96..,le _

II. Patenttaer der Handelsreisenden. N° 93. 527

II. Patenttaxen der Handelsreisenden.

Taxes de patente des voyageurs de commerce.

93. Urteil des Kassationshofes vom 13. Dezember 1901 in Sachen
Bundesanwaltschast gegen Scheuermeier.

Art. 1 Abs. i Pat.-Ges.; was heisst (( in ihrem Gewerbe
verwenden? Gesetzwidrigkeit der dieser Bestimmung durch das eidgenössische
Handeisdepartement im Februar 1898 gegebenen Ausleg-amg.

A. Durch Urteil vom 1. Juli 1901 hat die III. Appellationskammer des
Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:

Der Angeklagte ist der Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die
Patenttaer der Handels-reisenden nicht schuldig; die ihm am 13. Februar
1901 vorn Statthalteramte Horgen auferlegte Busse wird daher aufgehoben.

B. Gegen dieses dein eidgenössischen Handelsdepartemente, gemäss
Kreis-schreiben des Bundesrates vom I?. Dezember 1899, von der Direktion
der Justiz und Polizei des Kantons Zürich unterm 31. August und
4. September 1901 übersandte Urteil hat der schweizerische Bundesrat
unterm 9. September 1901 bei der Regierung des Kantons Zürich, zu
Hunden des dortigen Obergerichtes, die Kassationsbeschwerde an den
Kassationshof des Bundesgerichtes eingelegt, und die Bundesanwaltschaft
mit der Einleitung und Durchführung der Beschwerde beauftragt.

C. Die Bundesanwaltschaft stellt in ihrer rechtzeitig eingereichten
Kassationsbeschwerde den Antrag: Es sei das angefochtene Urteil als
nichtig aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonalen
Behörden zurückzuweisen, in der Meinung, dass diese die der Kafsation
zu Grunde liegende Beutteilung auch ihrer Entscheidung zu Grunde zu
legen haben.

D. Der Kassationsbeklagte trägt auf Abweisung der Kassationsbeschwerde an.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Der Kasfationsbeklagte Scheuermeier, Anteilhaber der Firma
Scheuermeier, Zollinger & Cie., Ol-Jmporthaus in Zurich,

528 B. Strafeechtspflege. Polizeigesetze des Bundes.

wurde vom Statthalteramt Horgen durch Verfügung vom 13. Februar 1901
wegen Übertretung des eidgenössischen Patenttaergesetzes mit einer
Polizeibusse von 100 Fr. belegt und zur Bezahlung der umgangenenl
Tazze im Betrage von 100 Fr sowie den Kosten verurteilt, weil er am
27. März 1900 bei einem Besuche bei Kissling, mechanische Schreinerei
in Hor.-gen, eine Bestellung auf Maschinen-El aufgenommen hat, ohne
im Besitze einer Taxkarte für Handelsreisende gewesen zu sein. Auf
Beschwerde des Kassationsbeklagten hin haben sowohl die untere wie
die obere kantonale Instanz die Bussenverfiigung aufgehoben, letztere
in ihrem eingangs wiedergegebenen Urteil mit der Begründung: Kissling
habe als Inhaber einer mechanischen Schreinerei das Maschinenöl für
den Betrieb nötig gehabt; es handle sich also um den Fall des Verkauses
eines Handelsartikels, der vom Käufer in seinem Gewerbe verwendet werde,
so dass die Bestellung gemäss Art. 1 Abs. 1 P.-T.-G. nicht taxpflichtig
gewesen sei, eine Übertretung des Patenttaxengesetzes also nicht vorliege.

2. Die Begründung der Kassationsbeschwerde der Bundesanwaltschaft geht
nun dahin, die der genannten Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 P.-T.-G. durch
das angefochtene Urteil gegebene Auslegung sei rechtsirrtümlich Laut
Interpretation des Patenttarengesetzes durch das eidgenössische
Handelsdepartement, vom Februar 1898, bedürfe es einer Taxkarte,
wenn die angebotenen Waren nur zum Unterhalte der Produktionsmittel
(z. B. Dl für Maschinen, Futter für Fuhrhaltereien u. s. w.) dienen.
Die Richtigkeit dieser Auslegung ergebe sich sowohl aus dem Wortlaute,
wie auch aus der Entstehungsgeschichte jener Bestimmung

3. Auch für den Kassationshof handelt es sich in erster Linie um
die Auslegung der streitig-en Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 P.-T.-G.,
wonach der Taxpflicht nicht unterliegen die Handelsreisenden, die für
Rechnung eines inländischen Hauses die Schweiz bereisen und dabei
ausschliesslich mit Geschäftsleuten in Verkehr treten, welche den
betreffenden Handelsartikel wiederberl'aufen oder in ihrem Gewerbe
verwenden." Da der Kassationsbeklagte, obschon Anteilhaber der Firma,
für welche er reist, unzweifelhaft als Handelsreisender im Sinne des
Patenttarengesetzes anzusehen ist, indem hiesür nichts darauf ankommt,
ob ein Geschäftsmann auf eigene oder auf fremde Rech-num..

II. Patenttaxen der Handelsreisenden. N° 93. 529

nung reise (vgl. Urteil des Kassationshofes vom Z. Juli 1900 i. S
Keller-SEND Amii. Saminl., Bd. XXVI, I, S. 342 Erw. 2); und da ferner
Kissling nicht als Wiederverkäufer des Maschinenöls in Frage kommt,
frägt es sich nur, ob dieser die genannte Ware in seinem Gewerbe
verwende. Das eidgenössische Handelsdepartement hat nun allerdings
in seinen, von der Kassationsklägerin eingelegten Juterpretationen
des Bundesgesetzes betreffend die Patenttaer, vom Februar 1898, die
fragliche Bestimmung dahin ausgelegt, es sei ein Unterschied zu machen
zwischen den Fällen, wo der betreffende Handelsartikel direkt im Gewerbe
gebraucht oder verbraucht werde (z. B. Maschinen und Apparate für
industrielle Etablissementez Sämereien, landwirtschaftliche Maschinen
für Landwirte und landwirtschaftIiche Schulen; Betten, Teppiche,
Geschirr, Nahrungsund Genussmittel für Gastwirte, ze. ec.), und denen,
wo der Artikel lediglich zum Unter-halte der Produktionsmittel diene;
letztere Fälle seien taxpflichtig Allein vorerst ist flak, dass die
Gerichte an diese Auslegung des Gesetzes durch die Verwaltungsbehörde
nicht gebunden sind; diese Auslegung enthält eine einfache Darlegung
der Rechtsansicht des eidgenössischen Handelsdepartementes sowie eine
Instruktion an die zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörden, welche für
die Gerichte nicht massgebend sein farm, da die Auslegung des Gesetzes
mit rechtskräftiger Wirkung in Streitfällen nur diesen zukommt. Wird
demgemäss diese Ansicht des eidgenössischen Handelsdepartementes,
welche auch von der Kassationsbeschwerde verfochten wird, auf ihre
Richtigkeit geprüft, so ergibt sich folgendes-: Zunächst und das ist
das entscheidende -ergibt der Wortlaut der mehrgedachten Bestimmung
keinerlei Anhaltspunkte für die von der Kassationsbeschwerde vertretene
Auffassung In einem Gewerbe "verwendet werden Waren nicht nur dann, wenn
sie unmittelbar zum Gebrauch oder Verbrauch im Gewerbe dienen, sondern
auch dann, wenn sie notwendige Hülfsmirtel zum Betriebe des Gewerbes
sind. Es kann nicht einmal gesagt werden,dass derartige Waren alsdann
nur mittelbar zum Betriebe des Gewerbes verwendet werden; aber auch wenn
man annehmen wnîîte, es handle sich hiebei nicht um eine unmittelbare,
sondern um eine mittelbare Verwendung, so ist doch zu sagen, dass das
Gesetz keinerlei

580 B. Strafrechtspflege. Polizeigesetze des Bundes.

Unterscheidung trifft zwischen der unmittelbaren und mittelbaren
Verwendung eines Handelsartikels im Gewerbe. Die vom eidgenössischen
Handelsdepartement in das Gesetz hineingelegte Unterscheidung erscheint
daher zunächst nach dessen klarem Wortlaut als willkürlich Sie
ergibt sich aber auch keineswegs aus dem Geiste des Gesetzes und der
innern Begründetheit der von ihm getroffenen Unterscheidung zwischen
taxpflichtigeu und nicht taxpslichtigen Ausnahmen von Bestellungen:
Indem das Patenttarengesetz in Art. 1 die Aufnahme von Bestellungen,
welche bei Geschäftsleuten zum Zwecke des Weiterverkaufes oder zum
Zwecke der Verwendung im Gewerbe erfolgen, unterscheidet von allen
andern Bestellungen (vgl. Art. 2), hat es die Unterscheidung zwischen
Grossreifenden und Detailreisenden statuieren wollen; als jene werden
diejenigen Reisenden betrachtet, die nicht mit Privaten, sondern mit
Geschäftsleuten in Verkehr treten, als Detailreisende diejenigen,
die mit dem Publikum, den PriDaten, direkt in Geschäftsverkehr
treten. Es liegt nun durchaus kein innerer Grund dafür vor, mit dem
eidgenössischen Handelsdepartement die Aufnahme von Bestellungenl
für Waren, welche zum Unter-halte der Produktionsmittel verwendet
werden, dem Detailreisendenverkehr gleichzustellen Für die mit
der Kassationsbeschwerde vertretene Anschauung kann endlich auch
nicht was übrigens nicht ausschlaggebend mare, da die sogenannten
Materialien des Gesetzes richtiger Ansicht nach nur als HMS: mittel
für die Interpretation zu verwenden sind, der Sinn des Gesetzes
dagegen in erster Linie aus dem Gesetze selber, dessen Wortlaut und
Geist zu entnehmen ist, die Entstehungsgeschichte der fraglichen
Gesetzesbestimmnng angeführt werden. Diese Entstehungsgeschichte,
die nach dem Gesagten als Hülfsmittel für die Interpretation einer an
sich dunkeln oder zweideutigen Gesetzesbestimmung verwendet werden
dürfte lässt sich wie folgt zusammenfassen: Nach der Verwerfung der
ersten Vorlage, welche allgemeine Tarfreiheit vorgesehen hatte, in
der Volksabstimmung vom 11. Mai 1884, schränkte der Bundesrat in dem
neuen, den Räten mit Botschaft vom 29. Mai 1891 (B.-Bl. 1891, III, S. i)
vorgelegten Entwurf die Taxfreiheit auf die sogenannten Grossreisenden
ein, im Anschlusse an die Vorschläge einer Eingabe des schweizerischen
Handelsund Indu-ll. Patenttaxen der Handeisreisenden. N° 93. 531

strievereins vom 30. April 1889, die auch vom Begutachter des
Entwurfes, Ständerat Cornaz, aufgenommen worden waren. Der Vorschlag des
schweizerischen Handelsund Jndustrievereins unterschied die Reisenden,
die nur mit solchen Leuten in Verkehr treten, die den betreffenden
Artikel zum Wiederverkauf oder zur Ausübung ihres Gewerbes verwenden,
von den sogenannten Detailreisendeu, in der Meinung, dass nur die
letzteren tarpflichtig zu erklären seien. Herr Cornaz schlug vor, die
Reisenden dann von der Tape zu befreien, wenn die Geschäftsleute, mit
denen sie in Verkehr treten, die betreffenden Waren wieder verkaufen
ober für ihre beruflichen Bedürfnisse verwenden, und der Bundesrat
acceptierte diese Fassung, indem er den französischen Text: faisant
usage de ces marchandises pour leurs besoins professjonnels mit in
ihrem Gewerbe verwenden-i übersetzte. Im Nationalrat umschrieb der
französische Berichterstatter diese Worte dahin, dass tarfrei sein sollen
les voyageurs en gros qui voyagent en Suisse et ne travailleut qu'avec
les commerqants qui revendent leurs artic-les ou les emploient dans leur
propre commerce. Der deutsche Berichterstatter drückte sich ähnlich aus:
Die Ansicht, dass man die Handelsreisenden, welche bei Wiederverkäufern
und Gewerbetreibenden Bestellungen aufnehmen, etwas anders behandeln
müsse, als diejenigen, welche von Haus zu Haus Bestellungen aufnehmen,
sei allgemein verbreitet. Als sodann bei Beratung des Art. 1 von einer
Seite darauf hingewiesen wurde, die vorgeschlagene Fassung könne Zweifeln
rufen, ob nur solche Waren gemeint seien, die umgearbeitet werden, oder
auch die im Gewerbe verwendeten Maschinen, erklärte der Berichterstatter:
Die Kommission fasse den Ausdruck derwenden im weitern Sinne aus und
verstehe darunter das Geund Verbrauchen, d h alle Fälle, in welchen
Gegenstände an Leute verkauft werden, welche dieselben nicht in der
Haushaltung, als Private gebrauchen. Der Ausdruck verwenden sei klar
genug. Auch im Standerat seien darüber keine Zweifel geaussert worden. Die
nationalrätliche Kommission, an die der Artikel zuriickgewiesen wurde,
schlug dann vor, den Ausdruck im Gewerbe verwenden durch die Worte
ober dieselbe (ncimlich die Ware) zur Ausübung ihres Gewerbes bedürfen,
wobei es also die Meinung hatte, dass dadurch der

582 B. Stmfrechtspflege. Polizeigesetz-z des Bundes.

ursprüngliche Sinn des Gesetzes nicht abgeändert, sondern nur verdeutlicht
werden sollte. Da der Ständerat, der die im Nationalrat geäusserten
Bedenken nicht teilte, die erste Fassung im Gewerbe verwenden- beibehielt,
stimmte ihr auch der Nationalrat in einer späteren Sitzung wieder
zu. Mit Recht zieht das angefochtene Urteil aus diesen Thatsachen den
Schluss: Des besondern Falles, dass die Waren, auf welche der Reisende
Bestellungen aufnehme, zum Unterhalte der Produktionsmittel- dienen,
sei in den Verhandlungen allerdings nicht gedacht worden. Aber es
ergebe sich aus dem angeführten, dass der Gesetzgeber das Merkmal, nach
welchem die Taxpflichtigen von den von der Tazze besreiten Reisenden
unterschieden werden, einzig und allein darin erblickt habe, ob die
von ihnen angebotenen Waren zum Gebrauche des Einzelnen bezw. in der
Haushaltung dienen, oder aber zur Verwendung im Gewerbe bestimmt seien.
Irgend ein Hinweis, dass innerhalb dieser grundsätzlichen Unterscheidung
noch ein weiterer Unterschied nach der Art der Verwendung gemacht
werden solle, finde sich weder in der blindesrätlichen Botschaft noch
im Verhandlungsprotokolle des Nationalrates. Wenn einmal die angebotenen
Waren nicht zum persönlichen Gebrauche, sondern zur Verwendung im Gewerbe
bestimmt seien, so konne nach dem Zwecke des Gesetzes darauf nichts mehr
ankommen, ob es sich um das zu bearbeitende Rohmaterial handle, oder
um die zur Bearbeitung nötigen Maschinen oder solche Artikel, die zur
Jnstandhaltung der letztern nötig seien. Das Erfordernis der Verwendung
im Gewerbe sei im einen wie im andern Falle erfüllt. Diesen Ausführungen
ist durchaus beizustimmen, und es mag nur noch beigefügt werden, dass
die hier vertretene Auslegung des Patenttaxengesetzes auch deshalb den
Vorzug vor der Interpretation des eidgenössischen Handelsdepartementes
verdient, weil sie die Einschränkng der Handelsund Gewerbefretheit,
die das Patenttaxengesetz doch immerhin enthält, in restriktivem Sinne
auslegt, dem verfassungsmässigen Grundsatz der Handelsund Gewerbefreiheit
also günstig ist.

1. Nach diesen Ausführungen ist dem angesochtenen Urteil darin
beizutreten, dass dem Kassationsbeklagten keine Übertretung des
Patenttaxengesetzes zur Last falle und braucht diedort in erster Linie
erörterte und übrigens allerseits-, auch vom Kassa-ll. Patenttaxe-n der
Handelsreisenden. N'? 94. 583

tionsbeklagten, verneinte Frage, ob das Delikt verjährt wäre, nicht
geprüft zu werden Diese Frage müsste allerdings, wenn sie für den
Entscheid von Bedeutung ware, vom Kassationshof gemäss Art. 171 Abs. 2
Organis.-Ges., wonach der Kassationshof weder an die Beschwerdepunkte noch
an deren rechtliche Begründung gebunden ist, von Amtes wegen entschieden
werden, und es würde sich dabei in erster Linie die Frage erheben, ob für
die Verjährung überhaupt, wie das angefochtene Urteil angenommen hat,
kantonales, oder aber eidgenössisches Recht massgebend ist. Jndessen
kann diese Frage der Verjährung hier, nach dem Gesagten, dahingestellt
bleiben, da die Kassationsbeschwerde ohnehin deshalb abgewiesen werden
muss, weit die der entscheidenden Bestimmung des Patenttaxengesetzes vom
angefochtenen Urteil gegebene Auslegung, wonach ein Delikt nicht vorliegt,
nicht rechtsirrtümlich ist. Demnach hat der Kassationshof erkannt:

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.

94. Urteil des Kassationshofes vom 30. Dezember 1901 in Sachen Kotzin
gegen Luzern.

Frist für Kassationsbesc/nverdm und ilare Begründung, Ari. 164
und 167 Org. Ges. Zulässigkeit (Endurîeil). Aeeträge, ATF. 172 god.
Vettern-,des Bemdesmtes; Art. 169 una! 155 eod. {{ Handelsreisender ,
Art. i und 2 Patenttaaîengesetz.

A. Durch Urteil vom 22. Februar 1901 hat das Bezirksgericht Luzern den
Ch. Kotzin der Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Patenttaer
der Handelsreisenden schuldig erklärt und ihn zu einer Geldbusse von 20
Fr. verurteilt, sowie zur Nachlösung einer Tarkarte für das I. Semester
1901 verpflichtet

B. Gegen dieses ihm am 26. Februar 1901 zugesandte Urteil hat der
Verurteilte Kotzin am 5. März gleichen Jahres beim Bezirksgericht
Luzern die Kassationsbeschwerde im Sinne der Art. 160, 162 und 165
eidgen. Org.-Ges. eingelegt, mit dem Antrage, das angefochtene Urteil
sei zu faffieren.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 27 I 527
Datum : 13. Dezember 1901
Publiziert : 31. Dezember 1902
Quelle : Bundesgericht
Status : 27 I 527
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 526 B. Strafrechtspflege. Polizeigesetze des Bundes. 4. Der dritte Kassationsgrund:


Stichwortregister
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handelsreisender • kassationshof • bundesrat • besteller • frage • nationalrat • polizeigesetz • berichterstattung • richtigkeit • verurteilter • strafprozess • mechaniker • weiler • von amtes wegen • zweifel • schreinerei • haushalt • entscheid • benutzung • unternehmung
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