426 A. Staatsrechtliche. Entscheidungen. I. Abschnitt Bundesverlassung.

II. Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten.

Exercice des professions libérales.

7-1. Urteil vom 2. Oktober 1901 in Sach en Cortazzi gegen Bern.

Tragweite des Grundsatzes der Freizügägkeit der wissenschaftlichen
Beiirfsarten, Art. 33 B.-V. Stellung der Kantone. (Entzugr der Ausübung
der ärztliaken Praxis durch die Verwalt ngsbehörde wegen stmfrechtléoher
Verurteilung und sclmvéndelleafteî' Reklame.)

A. Der Rekurrent hat unterm 6. Juni 1893 vom eidgenösfischen Departement
des Innern in Gemässheit von am. 1 litt. b und e des Bandes-gesetzes
vom 19. Dezember 1877 und Art. 81 u. 82 der bezüglichen Verordnung vom
19. März 1888 die Ermächtigung erhalten, seinen Beruf als Arzt im ganzen
Gebiete der Eidgenossenschaft auszuüben. In der Folge praktizierte er in
Chaur-de-Fonds. Im Jahre 1900 wurde er daselbst wegen Verbrechens gegen
das keimende Leben in Untersuchung gezogen und laut Geschwornenspruch vom
10. April 1900 schuldig befunden, in gewinnsiichtiger Absicht durch eine
Jujektion bei einer Louise (Emma G. mit deren Zustimmung einen Abortus
bewirkt zu haben, worauf ihn der Schwurgerichtshos zu einer dreijährigen
Zuchthausstrafe, 100 Fr. Busse, einer zehnjährigen Einstellung in den
öffentlichen Rechten verurteilte und ihm die Ausübung des ärztlichen
Berner im Kanton Neuenburg für die Dauer von 10 Jahren untersagte. Jm
weitern entzog ihm der Regierungsrat mit Beschluss vom 12. Juni 1900
die Bewilligung zur Niederlassung im Kanton.

B. Nachdem der Grosse Rat des Kantons Neuenburg im April 1901 dem
Cortazzi den noch zu verbüssenden Rest der Strafe auf dem Gnadenwege
erlassen hatte, begab sich dieser nach Biel und übte dort, gestützt aus
eine vom beruischen Regierungs-rate am 8. Mai 1901 erteilte Bewilligung,
den ärztlichen Beruf ans. Dabei machte er in einer nach sonstiger Übung
seines Standes aussergewöhnlichen Weise Reklame So kündigte er sich in
einemIl. Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N° 74. 427

Tagesblatte aus als Oiinicien habile et expérimenté pour toutes les
maladies des dames, enfants et hommes , und als opörateur , und liess
Reklamezeddel an den Strassenecken anschlagen und unter das Publikum
verteilen. Am 5. Juni 1901 entzog ihm der Regierungsrat die Bewilligung
zur Beruf-sausiibung wieder.

O. Der bezügliche Beschluss stützt sich auf § 2 Abs. 4 des kantonalen
Medizinalgesetzes vom 14. März 1865, welche Bestimmung erklärt: Sowohl
den mit als den ohne Niederlassung zur Praris autorisierten, anderswo
geprüften Medizinalpersonen kann der Regierungsrat die Erlaubnis zur
Praxis entziehen, sobald besondere in der Art der Berufsausübung liegende
oder sonst erhebliche Gründe es gebieten. Die Anwendbarkeit dieser
Bestimmung sah der Regierungsrat als gegeben an einerseits wegen der
erwähnten strafrechtlichen Verurteilung Cortazzis, anderseits weil dieser
die Berufsausübung in Viel in schwindelhafter Weise ausgekündigt habe.

D. Gegen diesen Beschluss ergriff Cortazzi rechtzeitig den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Dabei machte er im
wesentlichen geltend:

Eine erteilte Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Beruer sei nur
zurückziehbar auf Grund einer durchgeführten Untersuchung, welche
neue Thatsachen zu Tage fördere und in welcher auch der Betroffene
selbst ein-vernommen werde. Eine solche Einvernahme sei nun aber nicht
erfolgt. Die Thatsache der Verurteilung des Rekurrenten sodann habe
bei Erteilung der Verbilligung zur Berufsausiibung bereits bestanden
und müsse auch damals schon dem Regierungsrate bekannt gewesen sein,
wenn anders denselben nicht den Vorwurf treffen solle, oberflächlich
und ohne genügende Prüfung vorgegangen zu sein. Dass Rekurrent seine
Berussausübung in schwindelhafter Weise ausgekündigt habe, sei nicht
zutreffend, da alle seine Angaben in den betreffenden Ankündigungen wahr
seien. Die angefochtene Verfügung verletze daher die Art. 4 und 33 der
Bundesverfassung und das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1877 betreffend
die Freizügigkeit des Medizinalpersonals.

E. Der Regierungsrat des Kantons Bei-n lässt sich auf den Rekurs wie
folgt vernehmen:

428 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

Die Bewilligung zur Bernfsausübung sei-seinerzeit dem Rekurrenten
lediglich gestützt auf eine Prüfung der formellen Voraussetzungen
(Besitz eines Patentes oder eines andern entsprechenden Ausweifes)
erteilt worden, ohne dass den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers
nachgeforscht worden ware. Erst nachher sei dann die Verurteilnng des
Rekurrenten zur Kenntnis der Behörde gelangt und gleichzeitig auch die
der Würde des ärztlichen Standes unangemessene Art und Weise seiner
Berufsauskündung, die mit ziemlicher Sicherheit darauf schliessen lasse,
dass Cortazzi wieder jene bedenkliche Art der Praxis aufnehmen könnte,
derentwegen er bestraft worden sei. In rechtlicher Beziehung sodann
seien die Kantone durch die Bundesversassung und -Gesetzgebung nur in
Bezug auf die wissenschaftlichen Voraussetzungen für die Ausübung des
ärztlichen Bernfes beschränkt, dagegen vollständig frei hinsichtlich der
persönlichen Voraussetzungen, und namentlich auch befugt, zu verlangen,
dass der Betreffende im Besitze der bürgerlichen Ehrenfähigkeit sei, einen
guten Leumund habe, seinen Beruf anständig ausübe, ze. Eine derartige,
auf die persönlichen Voraussetzungen des Bewerbers bezügliche Vorschrift
enthalte der zur Anwendung gebrachte § 2 Abf. é des kantonalen Gesetzes
Vom 14. März 1865. Es sei wohl klar, dass erhebliche Gründe zum Entng
der ärztlichen Praxis im Sinne genannter Bestimmung hier vorhanden
gewesen seien.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da der Rekurrent eine Verletzung des Art. 33 B.-V. behauptet, ist
die Kompetenz des Bundesgerichtes gemäss bisheriger Praxis als vorhanden
anzusehen (vgl. Ath Samml. der bundesgerichtl. Entsch., Bd. XXII, Nr. 154,
Crw. 2, S. 925).

2. Art. 33 cit. gewährt den mit einem Fähigkeitsausweis im Sinne des
Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 versehenen Personen ein individuelles
Recht auf Ausübung des ärztlichen Beruer in der Schweiz allerdings
insofern, dass die Kantone solchen Personen die Berufsausiibnng in ihrem
Gebiete nicht wegen mangelnder wissenschaftlicher Ausbildung untersagen
können. Dagegen will der durch die Verfassung und Gesetzgebung des Bundes
geregelte Grundsatz der Freizügigkeit der wissenschaftlichen Bernssarten
die Kantone nicht in der Kompetenz beschränken, dieII. Ausübung Hier
wissenschaftlichen Berufsarten. N° 74. 429

Vernfsausübung im einzelnen Falle aus Gründen polizeilicher oder
disziplinarischer Natur zeitweise oder ganz zu untersagen. Dass dies
Art. 33 cit.. nicht beabsichtigt, ergibt sich unzweifelhaft aus seinem
Wortlaut und ist übrigens von den Bandes-behörden in der Rekurspraxis
ständig anerkannt worden. (Vgl. v. Salis, :Bundesrecht, Bd. IL Nr. 587,
S.195; IV, Nr. 1619, S. 412, und Nr. 1622, S. 415z Geschäftsbericht des
Bundesrates von 1895 im Bundesbtatt 1896, I, S. 882; Entscheid. des
Bundesget Bd. XXIII, Nr. 69, S. 480.) Natürlich dürfen derartige
Verfügungen nicht so weit gehen, dass durch sie die verfassungsmässig
gewährleistete Freizügigkeit thatsächlich aufgehoben würde.

Vorliegenden Falles stützt sich der bernische Regierungsrat auf eine
Bestimmung der kantonalen Gesetzgebung, derzufolge die Erlaubnis zur
Ausübung der ärztlichen Praxis jemanden entzogen werden farm, sobald
besondere in der Berussausübung liegende oder sonst erhebliche Gründe
es gebieten. Wenn der Regierungsrat einen derartigen Grund zunächst in
der im Kanton NeuenJburg erfolgten strafrechtlichen Vernrteilung des
Rekurrenten wegen Verbrechens gegen das keimende Leben erblickt, so
lässt sich unmöglich sagen, dass dieser Grund nur ein vorgeschobener,
offenbar nicht Unter das Gesetz fallender sei, und dass insofern eine
Verletzung des Art. 4 B.-V. vorliege. Vielmehr muss die Thatfache, dass
ein Arzt wegen eines solchen Verbrechens vorbestraft ist und dass er
sich infolge Strafurteils auch nicht im Besitze des AktioIsürgerrechts
befindet-, als ein hinlänglicher Grund betrachtet werden, um ihm nach
Sinn und Zweck genannter Gesetzesbestimmung die behördliche Bewilligung
zu verweigern, und hat man es hiebei mit einer durchaus innert den
Schranken des Art. 33 sich haltenden bernsspolizeilichen Massnahme zu
thun. Ob auch der andere Umstand, mit welchem der Regierungsrat seine
Verfügung begründet, nämlich die dem Returrenten zur Last gelegte Art
und Weise seiner Berufsauskündigung, sich als stichhaltig erweise oder
nicht, braucht nach dem schon Gesagten nicht mehr untersucht zu werden.

3. Nun bringt freilich der Rekurrent noch vor, der Regierungs-

rat habe vom fraglichen Strafurteile bereits Kenntnis gehabt und

haben müssen, als er ihm, dem Rekurrenten, die Bewilligung zur

430 A. Staatsr'echtliche Entscheidungen I. Abschnitt. Bundesverfassung,

Ausübung seines Berufe-s erteilte, und er habe daher dieselbe nichtnachher
unter Berufung auf dieses Erkenntnis wieder zurückziehen- können. Diese
Behauptung der vorherigen Kenntnis der Vermteilung wird jedoch vom
Regierungs-rate bestritten und kann nachden Akten nicht als erstellt
angesehen werden, so dass schon ausv diesem Grunde aus dieses Argument
nicht näher eingetreten zu werden braucht.

Wenn schliesslich der Beschwerdeführer geltend macht, die angefochtene
Schlussnahme sei erfolgt, ohne dass man ihn vorher in der Sache
einvernommen habe, so kommt diesem Umstande eine Bedeutung nicht zu, da es
sich um ein Administrativverfahren handelt Dass nämlich in einem solchen
nur nach vorgängiger Abhörung der betreffenden Partei der Entscheid
ausgefällt werden dürfe, ist verfassungsmässig nicht gefordert, und eine
gegen Art. 4B.-V. verstossende offenkundige Verletzung einer bezüglichen
kan-tonalen Vorschrift hat der Rekurrent selbst nicht behauptet.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

III. Doppelbesteuerung'. Double impositiom

%. Urteil vom 23. Dezember 1901 in Sachen Hösli gegen Uri und Glarus.

Eisweriissteueis, bezogen von den {Jr-ner Beieördeee, von einem im
Kanton Uri gelegenenSteinbruche, dessen kommerzielle Leitung sich im
K anton Glut-us befindet. Art. 37 Abs. 2 Ums-De Verf. ; Art. 3 Abs. 4
B.-Ges. betr. cioièrechtésiiche Verhältnisse der Niedergelassenen,
etc. -Sie-ewrhoheit. Spezialdomizil steuerrechtlicäer Nazar.

A. Der Rekurrent Hösli und Kaspar Leuzinger, Baumeister,beide in
Glarus wohnhaft, hatten im Sommer 1898 in Bolzbach, Gemeinde Seedorf
(Kanton Uri), eine Parzelle Landes gekauft und aus derselben unter der
im Handelsregister des Kantons Uri-III. Doppelbesteuerung N° 75. 431

eingetragenen Firma Hösli & Leuzinger einen Steinbruch
(Pflastersieinfabrikation) eröffnet. Im März 1899 zog sich Leuzinger aus
dem Geschäfte zurück und die Firma wurde gelöscht. Hösli übernahm das
Unternehmen mit Aktiven und Passiven und betrieb es gleichzeitig mit zwei
andern ihm gehörigen Steinbriichen in Weesen und Hemmenthal weiter. Die
kommerzielle Leitung dieser Steinbriiche, oder wenigstens desjenigen
von Seedorf, befindet sich in Giants, woselbst der Firma-Inhaber Jacques
Hösli im Handelsregister eingetragen ist

Der Gemeinderat von Seedorf zog Hösli mit einem Vermögen von
30,000 Fr. und einem Erwerb von 7500 Fr. zur urnerischen Stunts:
und Gemeindearmenfteuer heran, wobei der Liegenschaftsbesitz Höslis im
Kanton Uri zu 26,500 Fr. gewettet wurde. Hösli rekurrierte mit Eingabe vom
80. August 1901 an den urnerischen Regierungsrat mit der Erklärung, dass
er lediglich die Pflicht, seine im Kanton Uri befindlichen Grundstücke
ihrem wahren Werte nach zu versteuern, anerkenne, jede weitere Besteuerung
dagegen, als dem Art. 46 Abs. 2 der Bundesversassung und Art. 3 Al.4
des Bandes-gesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der
Niedergelassenen und Ausenthalter widersprechend, von sich ablehne.

B. Mit Beschluss vom 31. August 1901 wies der Regierungsrat
diese Einsprache ab, woraus Hösli innert nützlicher Frist den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriff, mit dem
Antrage: Die regierungsrätliche Verfügung wonach er zur Bezahlung von
Erwerbsstenern im Kanten Uri verhalten merde, aufzuheben Der Rekurrent
macht geltend:

Von seinem Geschäftsbureau in (Elam 3 aus leite er alle drei
Steinbrüche. Von hier aus werden alle Geschäftsabschliisse, Käuse Und
Verkäuse gemacht, dahin werden alle Rapporte und Korrespondenzen seiner
Angestellten in den Steinbrüchen adressiert. In Glarus sei Rekurrent im
Handelsregister eingetragen, daselbst wohne er mit seiner Familie und
daselbst bezahle er auch alle Landes: und Gemeindesteuern. Dem gegenüber
sei die Veranlagung einer Einkommensteuer im Kanton Uri siaatsrechtlich
unzulässig; denn 1. könne nach Art. 37 Abs. 2 der urnerischen
Kantonsverfassung und dem entsprechenden Art. 10 des urnerischen Steuer-
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 27 I 426
Date : 02 octobre 1901
Publié : 31 décembre 1902
Source : Tribunal fédéral
Statut : 27 I 426
Domaine : ATF- Droit constitutionnel
Objet : 426 A. Staatsrechtliche. Entscheidungen. I. Abschnitt Bundesverlassung. II. Ausübung


Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
conseil d'état • uri • tribunal fédéral • condamnation • connaissance • constitution fédérale • entreprise • décision • double imposition • médecin • vie • autorisation ou approbation • confédération • déclaration • spectateur • bilan • autorisation d'établissement • directeur • bienne • rencontre
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