370 A. Siaatsreclitliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge.

Si néanmoins on entre en matière sur cette partie du recours, on est
amené à constater que Mathey n'a pu citer aucune disposjtion précise du
droit public suisse ou neuchàtelois qui put étre Violée par I'exécution du
jugement frangais. En particulier, on ne peut dire que la condamnation à
500 fr. de dommages-intéréts ne seit pas motivi-Se, ce qui constituerait
une Violation de l'article 61 de la Constitution neuchàteloise. Il est
evident et universellement reconnu qu'une appréciation ne peut étre
motivée par des syllogismes.

Quant aux autres considérations d'ordre public qui, au dire du recourant,
s'opposeraient à l'exéeution du jugement, il suffit de constater qu'eHes
se basent toutes sur la soi-disant incompétence du Juge de Morteau. Ce
ne sont donc que des récapitulatious des arguments déjà réfutés par le
considérant N° 2.

Par ces motifs,

Le Tribnal federal prononce:

Le recours est eearte comme non fondé et l'arrét du Tribunal cantoria]
de Neuchàtel, du 7 février 1901, est maintenu.B. Entscheidungen der
Schuldbetreibungs und Konkurskammer.

Arréts de la Chambre des poursuites

et des failljtes.

60. Entscheid vom 11. Juli 1901 in Sachen Baums-bergen

Abschreibung einer Be.-Ire-ibung infolge Erri/fanny des KORÎSEWSBS über
den Betriebenen. Art. 206 Sch, K . Einstellung des Konfiurses mxmgcls
Vorerlò'ses Liber die grundversiclwrten Forderungen. Fort- setzung
der Betreibtmg auf Pfendverweräung. Beschwerde [dagegen. -Gièèéigkcit
der Form-Izuna der Betssssezibung. Wiederaufnahme derselben (Art. 230
Sch. K.).

I. Die Zürcher Kantonalbank betrieb den J. Rutishanser in Zürich I für
eine Forderung von 1732 Fr. 50 (Hrs. auf Grundpfandverwertung. Die erste
Versteigerung des Grundpfandes vom 27. September 1900 verlief resultatlos,
weshalb dasBetreibungsamt Zürich V eine zweite Gant auf den 11. November
ansetzte. Dieselbe fand aber nicht statt, in Rücksicht darauf, dass
bereits am 25. September der Konkurs über Rutishauser eröffnet worden
mar. Obwohl der Gemeinschulduer Eigentümer einer Reihe pon Liegenschaften
ist, wurde der Konkurs durch Verfügung des Konkursrichters vom 5. Oktober
1900 unter Berufung auf Rr. 237 der obergerichtlichen Anweisung vom
18. Januar 1894

372 B. Entscheidungen der Schuldhetreihungs-

mangels Aktiven eingestellt, weil bei der Versteigernng der Liegenschaften
ein Vorerlös über die grundversicherten Forderungen hinaus voraussichtlich
nicht zu erwarten wäre.

Jn der Folge setzte das Betreibungsamt in der von der Kantonalbank
eingeleiteten Betreibnng neuerdings die zweite Steigerung aufden
9. Januar 1901 fest. Darüber beschwerte sich Frau Brillensberger,
die auf der nämlichen Liegenschaft einen Schuldbries besitzt, indem
sie geltend machte, die Betreibnng der Kantonalbank seinach Art. 206
B.-G. durch die Konkurseröffnnng dahingefalienv und könne daher nicht
mehr fortgesetzt werden.

II. Die erste Instanz (Bezirksgericht Zurich, I. Abteilung) hiess die
Beschwerde gut, während die kanionale Aufsichtsbehörde, an welche die
Kantonalbank rekurrierte, sie als unbegründet erklärte. Letztere Instanz
führte dabei aus:

Die Beschwerde, welche die Einstellutig der Betreibung bezwecke,
richte sich in Wirklichkeit gegen die Kantonalbank als betreibende
Gläubigerin. Wenn diese erstiustanzlich nicht als Partei behandelt worden
sei, so stehe das ihrem Reknrsrechte nicht entgegen. Dagegen könne der
Frau Baltensberger die Legitimation zur Beschwerdeführung nicht zuerkannt
werden, da es ihr nicht zukomme, .au Stelle des Schuldners aufzutreten,
der sich der Durchführung der Betreibung nicht widersetze, und da ihre
Ansprüche als Pfandgläubigerin nicht bestritten seien. Materiell sodann
gelangte die kantonale Aufsichtsbehörde zur Gutheissnng des Rekurses
im wesentlichen von der Erwägung ausgehend, dass der vorliegende
Fall demjenigen des Konkurswiderrnfes gleichzustellen sei, in welchem
Falle laut bundesgerichtlicher Praxis (B.-E. XXII, 691) die vor dem
Konkurserkenntnisse pendenten Betreibnngen wieder aufleben und fortgesetzt
werden können.

III. Diesen Entscheid zog Frau Baltensberger rechtzeitig an das
Bundesgericht weiter. Sie suchte dabei des längern ihre Legitimation zur
Beschwerde darzuthun. In der Sache selbst hob sie noch hervor, dass das
Betreibnngsanit die Betreibung am 24. November 1900 abgeschrieben habe,
welche innert Rekursfrist unangefochten gebliebene Verfügung es nicht
nachträglich habe abätidern dürfen.

IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungenund
Konkurskammer. N° 60. 373--

in der Angelegenheit abgesehen, während die Zürcher Kantonalbank
in ihrer Vernehmlassung aus Abweisung des Rekurses anträgt.
Die Schuldbetreibnngsund Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die Rekurrentin macht zuerst geltend, dass das Betreibungsamt, nachdem
es die fragliche Betreibung am 24. November 1900 abgeschrieben habe,
nachträglich nicht mehr auf diese unangefochten gebliebene Verfügung habe
zurucktoniinen und weitere Betreibungshandlungen anordnen dürfen. Nun
kann aber den _Be: treibungsäintern nicht benommen sein, eine von·
ihnen getroffene Verfügung auch nach Ablan der Beschioerdefrist von
sich aus wieder abzuändern, wenn die Sachlage inzwischen eine andere
geworden ist oder sich infolge neu bekannt gewordener Umstande als
ein-e andere darstellt Vorliegenden Falles nun erfolgte die behauptete,
aktenmässig übrigens nicht erwiesene Abschreibung offenbar in Rücksicht
auf den Umstand, dass die fraglicheBetren bung gemäss Art. 206
B.-G. mit dem" Kotikursurteile vom25. September 1900 dahingefallen
war, wahrend die spater ver: fügte Neuansetzung der Gant sich auf den
richkerlichenBeschlutz betreffend Einftellung des Konkursverfahrens
grundet. ·-

2. Fragt es sich also, ob die verfügte Fortsetzung der Betretbung
materiell gerechtfertigt sei, so kann hiebei ziinachst auf em;
Prüfung der Gesetzmässigkeit des erwähnten Einsiellungsbeschlussu
nicht eingetreten werden. Denn dieser Beschluss geht vori einer
rich: terlichen Behörde aus und ist übrigens von den Parteien im bmg
liegenden Beschwerdeverfahren nicht als gesetzwidrig und desghait fur
die Betreibungsbehörden unverbindlich angefochten worden. (,EUR is .
also lediglich zu untersuchen, ob gestützt auf denselben the angehovente
Grundpfandbetreibung habe fortgesetzt werden durfenoder ntbch. Man wird
sich für die erste Alternative zu entscheiden ha en, ohne dass hiebei die
Frage in einer für alle Falle gnltigen Ferse, namentlich in Hinsicht auf
die vor Konkursausbruch angehoegen Betreibungen auf Pfändung, gelöst zu
werden braucht. Beiden Betreibungen letzterer Art liesse sich nämlich
geltend machet;, dass mit dem Konkursdekrete die Pfäiidungspsandrechte
der betret en en Gläubiger dahinfallen und die gepfändeten Objekte
nunmehr allen

374 B, Entscheidungen dcr Schuldhclreibungs-

andern Gläubigern zur Erekution mitderfallen seien und dass dieser
einmal begründete Rechtszustand nicht nachträglich wieder beseitigt
werden könne, indem man dem betreibenden Gläubiger die Fortsetzung
der angehobenen Betreibung und damit die Verwertung der Pfandobjekte
ausschliesslich zu seinen Gunsten gestatte. Für die hier in Frage
stehende Betreibungsart auf Pfandverwertung trifft diese Erwägung
aber nicht zu, da ja das Pfandrecht dem Gläubiger auch im Konkurse
in Form eines Konkursprivilegs gewahrt bleibt. Anderseits würde
es zu grossen Unbilligkeiten gegenüber dem Pfandgläubiger führen,
wenn man auch nach erfolgter Einfteclung des Verfahrens im Sinne von
Art. 230 B.-G. die Betreibung als definitiv erloschen betrachten wurde:
Derselbe würde damit ohne zu rechtfertigenden Grund seine durch die
frühem Betreibungshandlungen erlangte Rechtsftellnng wieder einbüssen Es
könnten namentlich zu seinen ngunsten die SteigerungsBedingungen und das
Lastenverzeichnis neuerdings in Frage gezogen werden, wie denn auch hier
die Beschwerde zugestandenermassen dahin geht, die unterlassene Anmeldung
einer pfandoersicherten Zinsenansprache unschädlich zu machen. Sodann
würde auch aus der Notwendigkeit, sur die neu einzuleitende Betreibung die
langen gesetzlichen Fristen des Verfahrens auf Pfandverwertung neuerdings
innehalten zu müssen, dem Gläubiger ein ungebürlicher Zeitverlust
und unter Umständen eine damit verbundene Schädigung erwachsen. Alle
diese Gründe lassen es deshalb ais geboten und dem Willen des Gesetzes
entsprechend erscheinen, dem Cinstellungsbeschlufse nach Art. 280
B.-G. gleich einem Erkenntnisse auf Widerruf der Konkurses (uergl. BEC,
XXII, Nr. 115) die Wirkung beizulegen, dass Kraft seiner die durch das
Konkursdekret aufgehobeuen Grundpfandbetreibungen wieder aufleden und
fortgesetzt werden fònnen.

3. Auf die Frage der Legitimation der Rekurrentiu zur Beschwerde braucht
nach den vorstehenden, die Sache materiell erledigenden Ausführungen
nicht eingetreten zu werden.

Demnach hat die Schirldbetreibiirigsund Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen. und Konkurskammet'. N° . 375

61. Eutscheid vorn 11. Juli 1901 in Sachen Solothurner Hülfskafse

Kompenmtionsrecht der Masse mit sie- Dividende der ksllozierien
Fee-deremg. Der Entscheid über die Einleitung Feuer Gegenanspruches
und des Kompmsalion-srechtes stellt nicht dem Au-fisz'cleèfsbehòrden,
sondernden Gerichten zu.

I. Im Konkurfe der Firma J. Cattin & Cie. in QSolothurn machte Eduard
Cattin daselbst, gestützt auf mehrere Eigenwechsel, eine Forderung von
zusammen 1200 Fr. 15 Cis-. geltend, zu deren Gunsten er Fauftpfandrecht an
einer Partie ihm von genannter Firma übergebener Uhren beanspruchte. Die
Forderung wurde in der anbegehrten Weise unter Fausipfandrecht kolloziern
Nun hatte aber Eduard Cattin die fraglichen Uhr-en seinerseits'wann jfi
aus den Akten nicht genau ersichtlich -Îursieme persönliche Schuld von
3200 Fr. der Spar: und Vorschukkasse in Solothurn weiterverpfändet. Die
Konkursverwaltung ersuchte diese Bank um Herausgabe der Uhren zum
Zwecke ihrer Verwertung, welchem Begehren dieselbe Unter der Bedingung
Folge leistete, dass sie auf den Erlösder Faustpfänder angewiesen
werde. Die Versteigerung der Uhren, welche am 13. Januar 1900 aUnd
zwar laut Angabe des Konkursamtes Solothurn im Einverstandnisfe mit
Eduard Cattiu erfolgte, ergab einen Erlös-von 2839 Fr. Am 27. Juni 1900
ordnete der Gläubigerausschug die Auszahlung dieser Summe an die Sparund
Vorschusskasse an. Gleichzeitig beschloss er, es habe (Eduard Cattin den
genauer-neu Betrag der Masse zu vergüten, in der Weise, dass 1200 gr. 15
(été. mit dessen oberwähnter Konkursforderung zur Verrechnung gebracht,
der Rest von 1638 Fr. 85 Cas. aber von ihm einbezahlt würde. Laut
bezüglichein Protokoll wurden diese Befehlusse dem Eduard Eattin
in der Sitzung selbst mündlich eröffnet Nachher teilte sie ihm die
Konkursverwaltung noch schriftlich durch Chargebrief vom 3. Juli 1900 mit
unter Aufforderung zur Einzahlung des beanspruchten Reftanzbetrages. ' · _

Am 9. Februar 1901 erhielt Eduard Catnn eine Anzeige ge-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 27 I 371
Datum : 07. Februar 1901
Publiziert : 31. Dezember 1902
Quelle : Bundesgericht
Status : 27 I 371
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 370 A. Siaatsreclitliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge. Si néanmoins


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