114 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

17. Entscheid vom 19. Februar 1901 in Sachen Ricklin

Belreibung gegen einen Verbeistdndeten, dessen Vertreter ihren Wohnsitz
ausserhalb der Schweiz haben. Ort der Belret'bwng; Ari. 47, Abs. 1,
Art. 46 Beth-Ges. Unterlassung der Zustellung der Betreibungsurkumlen
un die Vertreter, Art. 47 'eod. Folgen. Unkenntnis der betreiben-ten
Géäubiger von der Beistandschafl. Wirkung. Art. 6 B.-Ges. èetreffend
persönliche Handlungsfdfhz'gkeiä.

I. Den Mauriee Ricklin, welcher sowohl deutscher als französischer
Staatsangehöriger ist, erklärte am 18. Mai 1897 das kaiserliche
Amtsgericht Dammerkirch (Elsass) im Sinne des Art. 513 des Code Napoléon
als Verschwender unter Ernennung des Alfred Laeour in Masmünster zu
seinem Beistande. Nach dem Tode des letztern trat an dessen Stelle laut
Beschluss der erwähnten Gerichtsbehörde vom 24. Juli 1899 die Mutter des
Bevogteten, Witwe Armand Ricklin geb· Heimburger in Dammerkirch Diese
Bevormundung ist einerseits in Deutschland, anderseits im Kanten Bern,
und zwar daselbst durch eine im Jahre 1897 erfolgte Ausschreibung im
Feuille officielle du Jura, zur allgemeinen Kenntnis gebracht worden. Jm
weitern wurde Ricklin auch in Frankreich durch Urteil des Civilgerichtes
von Nana) vom 13. Dezember 1897 in seiner Handlungsfähigkeit im Sinne
des Art.513 cit. beschränkt und wurde ihm dort als Conseil judiciaire
der Advokat Armand Ritter in Paris beigegeben.

Im Juli 1900 hoben gegen Ricklin, der sich damals in Basel befand,
A. Petitjean und C. Schlotterbeck, beide in Basel, daselbst Betreibung
an, der erstere für eine Forderung von 500 Fr., der andere für zwei
Forderungen, von 10,420 Fr. 20 Cts. und 402 Fr. 40 Cts. Am 27. August 1900
vollzog das Betreibungsami Pruntrut auf Anfuchen des Betreibungsamtes
Basel-Stadt zu Gunsten beider Gläubiger eine Psändung, die sich auf
verschiedene in der Gemeinde Charmoille befindliche Immobilien und
Mobilien erstreckte Am 11. Oktober 1900 liess das Beireibungsamt
Basel-Stadt dem Schuldner die Steigerungsanzeige betreffend die
gepfändeten Mobilien zukommen. Am 12. November 1900-und Konkurskammer. N°
17. 115

wurde in Basel zu Gunsten des Gläubigers Schlotterbeck noch eine goldene
Uhr nachgepfändet. Die genannten Betreibungshand. lungen erfolgten
alle direkt gegenüber Ricklin und die bezüglichen Urkunden wurden ihm
persönlich zugestellt.

II. Mit Ein-gäbe vom 1. Dezember 1900 verlangte Fürsprech Balimann in
Pruntrut namens des Maurice Ricklin und seiner zwei Beisiände bei der
Aufsichtsbehörde des Kantons Baselstadt, es seien die vorgenommenen
Betreibungsakte als ungültig zu erklären. Eine Betretbung gegen einen
Handlungsunsähigen, machte er geltend, könne nach Art. 47 B.-G. nur am
Domizil seines gesetzlichen Vertreters angehoben werden, und es seien die
Betreibungsurkunden diesem zuzustellen. Die betreibenden Gläubiger hätten
auch die Beschränkung der Handlungsfähigkeit Ricklins sehr wohl gekannt.

HI. Die kantonale Aufsichtsbehörde beschied die Beschwerde unterm
8. Dezember 1900 in abweisendem Sinne, indem sie in Erwägung zog:

Nach dem bundesgerichtlichen Entscheide in Sachen Joos (Bd. XXIII,
1. Teil, Nr. 60) könne der Schuldner, der einen gesetzlichen Vertreter
habe, an seinem schweizerischen Wohnorte betrieben werden, wenn der
Vertreter, wie hier, nicht in der Schweiz wohne. Dass Ricklin bei
Zustellung der Betreibungsurkunden seinen Wohnsitz in Basel gehabt
habe, werde von den Rekurrenten nicht bestritten und dürfe auch als
gerichtsbekannt angenommen werden.

IV. Gegen diesen Entscheid erklärte Advokat Balimann namens seiner
Klienten rechtzeitig den Weiterng an das Bundesgericht unter Erneuerung
seines frühem Beschwerdeantrages und indem er des nähern aussührte,
dass der vorinstanzlich angerufene Entscheid in Sachen Joos hier nicht
zutreffe.

Der Gläubiger Schlotterbeck bestreitet in seiner Eingabe an das
Bundesgericht, dass er oder das Betreibungsamt Basel-Stadt von der
Beistandschaft Ricklins Kenntnis gehabt habe.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: 1. Es steht
zunächst fest, dass die beiden gesetzlichen Vertreter des Rekurrenten
Ricklin ihren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz

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haben. Ja einem solchen Falle greift laut dem bundesgerichtlichen
Entscheide in Sachen Joos (Amtl. Samml., Bd. XXIII, Nr. 60) den besondere
Betreibungsort des Art. 47, Al. L nicht mehr Platz, sondern darf die
Betreibung am schweizerischen Wohnsitze des Verbeiständeten geführt
werden. Dass Ricklin bei Zustelwlunqg der Zahlungsbefehle und bis nach
erfolgter Pfändungsankundigung (Art. 53 B.-G.) seinen Wohnsitz in Basel
gehabt habe, wird von der Rekurrentschaft selbst nicht bestritten und
muss auch sonst mit der Vorinstanz auf Grund der gegebenen Aktenlage
als feststehend angenommen werden. Von diesem Gesichtspunkte aus ware
also der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde zu bestatigen.

2. Dagegen hat die letztere dem Umstande keine Rücksicht getragen, dass,
wenn Rirklin auch in Basel betrieben werden konnte, dies der Vorschrift
des Art. 47 cit. keinen Abbruch zu thun vermochte, der-zufolge die
Betreibungsurkunden dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen sind. Geschieht
in Verletzung dieser Bestimmung die Zustellung an den Verbeiständeten, so
hat dies nach bundesrechtlicher Praxis die Ungültigkeit der Betreibung zur
Folge Und kann gegen eine solche Betreibung vom Betriebenen oder seinem
gesetzlichen Vertreter jederzeit Beschwerde geführt werden (vgl. Archiv
I, Nr. 8, Entscheid in Sachen Gut und Bundesgerichtliche Entscheidungen,
Bd. XXV, 1. Teil, Nr. 109, Erw. 1, in Sachen Ziener *).

Nun macht freilich einer der betreibenden Gläubiger geltend, seine
Betreibung sei deshalb zu schützen, weil er von der Verhängung der
Beistandschast über Ricklin keine Kenntnis gehabt habe. Dieser Grund
erscheint aber nicht als stichhaltig: Ob der genannte Gläubiger die
Verpflichtungsfähigkeit Ricklins in gutem Glauben als vorhanden habe
annehmen dürfen oder nicht, kann gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes vom
22. Brachmonat 1881 von Bedeutung sein für die Frage der Gültigkeit des
der Betretbung zu Grunde liegenden materiellen Rechtsgeschäftes, worüber
gegebenen Falls der Richter zu entscheiden hat. Dagegen ist der Art. 6
cit. und sind überhaupt die Bestimmungen des genannten Bundesgesetzes
nicht massgebend für die hier allein zu entscheidende Frage der Gültigkeit
der angesochtenen Betreibungshandlungen. Denn

* Ed. spät- t. II, N° 60.und Konkurskammer. N° 17. _ 117

dieses Gesetz normiert lediglich die persönliche Handlungsfähigkeit auf
dem Gebiete des Privatrechtes (vgl. Ath Samml.,Bd. VIII, Nr. 90, Erw·
4, in Sachen Brosi und von Arx), nicht aber auf prozessualischem und
speziell betreibungsrechtlichem Gebiete. Hier wird aber der gute Glaube
des betreibenden Gläubiger-s hinsichtlich der Fähigkeit des betriebenen
Schuldners, selbständig betrieben zu werden, d. h. hinsichtlich seiner
betreibungsrechtlichen Prozessfähigkeit, nicht genügen, um trotz des
Mangels dieser Fähigkeit den betreffenden Betreibungsakten gesetzliche
Wirksamkeit beilegen zu können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass,
wenn ' objektiv, unabhängig vom Wissen des betreibenden Gläubigers, ein
Fall der gesetzlichen Vertretung im Sinne des Art. 47 B.-G. vorliegt,
die Nichtbeobachtung der daselbst aufgestellten Vorschrift betreffend
Zustellung der Betreibungsurkunden ohne weiteres die Zustellungsakte
als nichtig erscheinen lässt. Es entspricht das allein der Natur dieser
Vorschrift als einer Bestimmung zwingenden Rechtes.

Mit einem Falle des Art. 47 cit. hat man es aber jedenfalls zu thun:
Die Bevogtung wurde sowohl in Deutschland als in Frankreich auf Grund des
Art.513 des Gode Napoléon verhängt. Der nach Massgabe dieser Bestimmung
ernannte Beistand [Conseil judiciaire) besitzt die Eigenschaften eines
gesetzlichen Vertreters im Sinne des Art. 47 B.-G., wie das Bundesgericht
bereits in seinem Entscheide vom 12. Juli 1900 in Sachen Hang und Humblot
erkannt hat. Die vom ausländischen Richter ausgesprochene Jnterdiktion
Ricklins als solche muss schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als
eine auch von den schweizerischen Behörden anzuerkennende Massnahme
betrachtet werden (dgl. v. Bar, Theorie und Praxis des internationalen
Privatrechtes 1889, Bd. I, S. 425 ff., 464 f., 486 Note 6). Zudem hat
das Bevogtungsurteil des Civitgerichtshofes von Nancy vom 13.Dezember
1897 gemäss Art. 10 des französisch-schweizerischen Staatsvertrages
vom 15. Juni 1888, welcher Artikel für die Bevogtung ausdrücklich den
heimatlichen, d. h. vorliegenden Falles den französischen Gerichtsstand
wahrt, für die schweizerischen Behörden Verbindlichkeit und haben
dieselben also kraft dieses Urteils Ricklin als nicht selbständig
betreibbar anzusehen. Es lässt sich auch nicht

118 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

etwa daran abstellen, die beiden Erkenntnisse seien in der Schweiz
nicht oder nicht gehörig publiziert worden. Denn der Art. 6 des
Handlungsfähigkeitsgesetzes, welcher eine derartige Veröffentlichung
vorsieht, fällt, wie bereits ausgeführt, bei der hier zu entscheidenden
Frage prozessrechtlicher Natur ausser Betracht. Übrigens bezieht sich
die darin geforderte Publikation nur aus interkantonale, nicht auf
internationale Verhältnisse (vgl. Entscheid des Bundesgerichts in Sachen
Wolf gegen Helfenstein, Amtl. Samml., Bd. XIV, Nr. 56, Erw. 3). Es könnte
sich also höchstens noch fragen, ob die Beistandschaft in Frankreich
bezw. Deutschland nach der dortigen Gesetzgebung gültig verhängt und voll
rechts-wirksam geworden ist, was sich indessen nach den beigebrachten
amtlichen Belegen nicht in Abrede stellen lässt.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konknrskammer erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und es werden damit die von den Rekurrenten
augesochtenen Betreibungen als nngùltig erklärt.

18. Entscheid vom 19. Februar 1901 in Sachen Rutishauser.

W eigeremg dear Auszahlung des Verwerm-ngserläses: Recàtsverweigera-ng
(Art. 17 19 Se,-h.es. Kath. Ges.). Recktzez'tigleeit der An.-meldnng
einer Zinsenforderemg bei Liegenschafîen-verweréemg : Be-- ginn
des Fristenlaufes. Art. 138 Zifi. 3, Art. 13.9 Sch: %. Kunis.Ges.
Becktsgemîgerede Bestreitung dieser Fordern-ng ?

I. Im September 1899 erwarb Zahnarzi Rutishauser in Rorschach einen aus
der Liegenschaft zum Schlachthof haftenden Hypothekartitel von 6000 Fr.

A. Billwiller in St. Gallen betrieb den Eigentümer dieser Liegenschaft,
Friedrich Kehrer in Markelfingeu, und sie wurde infolge dessen am 12. und
20. Juli 1900 zur betreibungsrechtlichen Versteigerung auf den 14. August
ausgekündigt. Am 27. Juli erfolgte die Mitteilung des Lastenverzeichnisses
nachund Konkurskammer. N° 18. _ 119

Art. 140 Betr.-Ges., wobei aber das Verzeichnis neben den Kapitalbeträgen
der einzelnen Hypotheken nur das iZinssalldatum und den Prozentsatz
angab, nicht dagegen den Betrag der verfallenen Zinsen und den Zeitpunkt,
von dem an die laufenden Zinsen berechnet werden. Eine Einsprache wurde
innert der Beschwerdesrist nicht erhoben. Am 31. Juli erhielt der erste
Hypothekargläubiger, Kaspar Steinemann in St. Gallen, die gesetzliche
Auzeige und Aufforderung nach Art. 139 Betr.-Ges. zugestellt, woran er am
4. August dem Betreibungsamte seine zwei Forderungen einreichte, nämlich:

Kapital von Fr. 21,000 Zinsfall 1/XI verfall. Zins Fr. 327 20

l? II 184'000 II 1/ VIII [! II' II 880 75

Fr. 1207 95

Vom 4. August an lagen die Steigerungsbedingungen beim Betreibungsamte zur
Einsicht auf. Die Steigerung fand dann am 14. August statt, und es erstand
Rutishauser die Liegenschast um den Zuschlagspreis von 54,232 Fr., der den
Gesamtbetrag der pfandversicherten Forderungen inklusive Zinse darstellt,
den Schatzungswert der Liegenschaft aber um 12,232 Fr. übersteigt Das
vom Amte und vom Ersteigerer Rutishauser unter-zeichnete Gantprotokoll
enthält den Vermerk, es sei nach erfolgter Berlesung unter Vorbehalt der
Richtigkeit der Zinsberechnungen genehmigt worden. Durch diesen Passus
sollte nämlich dem Umstande Rücksicht getragen werden, dass Rutishauser
vor der Versteigerung dem Steinemann das Recht bestritt, von dem seitens
dieses Gläubigers angegebenen Datum an Zinsen zu verlangen, und im
weitern allen Titelgläubigern das Recht, mehr als 40/0 Zinsen zu fordern.

II. Steinemanu ersuchte nun zuerst mündlich und dann am 11. Oktober
schriftlich das Amt um Aushingabe der vom Ersteigerer einbezahlten,
auf seine zwei Titel entfallenden fälligen Zinsen. Das Amt verweigerte
sich aber dessen, da Rutishaufer gegen das Ansuchen Steinemanns
protesiierte. Der Vertreter Steinemanns erhielt am 17. Oktober 1900 von
dieser Weigerung Kenntnis Am 1. November 1900 erhob Steiuemann Beschwerde,
welche der Gerichtspräsident von St. Gallen mit Entscheid vom
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Documento : 27 I 114
Data : 19. febbraio 1901
Pubblicato : 31. dicembre 1902
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 27 I 114
Ramo giuridico : DTF - Diritto costituzionale
Oggetto : 114 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-- 17. Entscheid vom 19. Februar 1901


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