104 B. Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

ricorrente dovrà essere inscritto pell' importo integrale di. 323 fr.,
e di fissare un nuovo termine di 10 giorni per le relative contestazioni.

Per questi motivi,

il Tribunale federale pronuncia:

Il ricorso Antognini è ammesso e la decisione dell' Autorità. cantonale
superiore di vigilanza annullata nel senso di cui sopra.

14. Entscheid vom 2. Februar 1901 in Sachen Lehrlingspatronat Bin-ich.

Lohnpfändung. Wer gehört zur Familie des Betriebe-nenim Sinne" des
Art. 93 Sch.u. Kenia-Ges. ?

I. In einer Betreibung, die das Lehrlingspatronat Zürichs gegen
Fritz Enz, (Commis, in Zürich I, für eine Forderung von 79 Fr. 60 Cis
angehobeu hatte, erklärte das Betreibungsamt Zürich I mit Verfügung
vom 1. September 1900 den monat: lichen Lohn von 100 Fr., welchen der
Betriebene als Angestellter bei der eidgenössischen Bank in Zürich
bezieht, als unpfändbar.. Dabei stützte sich das Amt auf folgende
thatsächlichen Verhältnisse: Der Schuldner lebt in einer Haushaltung mit
seiner öbjährigen Mutter und zwei Schwestern, wovon die ältere monarlich
15 Fr. verdient-, während die jüngere noch die Schule besucht.. Der Vater
ist verstorben und Vermögen keines vorhanden. Die Mutter-, welche früher
den Beruf einer Lohnwäscherin ausgeübt hatte, verdient jetzt nichts mehr,
sondern besorgt die Führung des Haushaltes

Die betreibende Gläubiger-in verlangte auf dem Wege der Be schwerbe, es
sei eine Quote des schuldnerischen Lohnes als pfändbar zu erklären. Sie
wurde mit ihren Begehren von den beiden kantonalen Jnstanzen abgewiesen
Diese Behörden gingen davon aus, dass bei der Festsetzung der unpfändbaren
Lohnquote die Unterstützungsbedürstigkeit sowohl der Mutter ais der
Geschwisterund Konkurskammer. N° 14. 105

in Betracht zu ziehen sei; auch zur Unterstützung der letztern sei der
Schuldner nach herrschender Sitte gehalten.

]I. Das Lehrlingspatronat erkiärte gegen das oberinstanzliche Erkenntnis
rechtzeitig den Weiterng an das Bundesgericht.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Mir Grund haben die kantonaien Jnstanzen angenommen, dass bei der
Festsetzung des unpfändbaren Lohnbetrages des Schuldners aus das
Rücksicht zu nehmen sei, was dieser für seine Mutter und Geschwister
infolge ihrer Unterstützungsbedürftigkeit thatsächlich verwendet und was
zu verwenden er auch rechtlich, oder hinsichtlich der Geschwister doch
wenigstens moralisch, verss pflichtet isf. Unter diesen Voraussetzungen
müssen in der That die Mutter und auch die Geschwister als zur Familie"
des Schuldners im Sinne des Art. 93 Betr.-Ges. gehörig betrachtet
werden. Die Frage aber, inwieweit der Lohn des Betriebenen für ihn und
die genannten Personen zum Unter-halte nötig sei, ist wesentlich eine
solche der Würdigung der thatsächlichen Verhältnisse und daher das
Bundesgericht zu ihrer Überprüfung nicht kompetent. Bei ihrer Lösung
ist eine rechtlich unzutreffende Auffassung des gesetzlichen Begriffes
des dem Schuldner undseiner Familie unumgänglich notwendigen nicht
unterlaufern Der vom Rekurrenten angerufene Entscheid der untern Instanz
in Sachen Bickel deckt sich in seinen thatsächlichen Voraussetzungen mit
denjenigen des vorliegenden Falles keineswegs und kann deshalb uicht zum
Vergleiche beigezogen werden. Übrigens ist er ohne verbindliche Kraft
für die nunmehrige Entscheidung Auf die besondere Natur der betriebenen
Forderung (Rückerstattnng freiwilliger Beiträge wegen Nichterfüllung der
an ihre Hingabe geknüpften Bedingungen ) hat die Rekurreutin selbst nicht
abgestellt. Dieses Moment wäre denn auch für die Frage der Unpfändbarkeit
des schuldnerischen Lohnes ohne Bedeutung

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 27 I 104
Datum : 02. Februar 1901
Publiziert : 31. Dezember 1902
Quelle : Bundesgericht
Status : 27 I 104
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 104 B. Entscheidungen der Schuldhetreibungs- ricorrente dovrà essere inscritto pell'


Stichwortregister
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