790 Civilrechtspflege.

Quant au grjef de la défenderesse tiré de la dispense de témoiguer
accordée au notaire Wyss, il échappe à I'examen du Tribunal fédéral parce
que cette dispense, aussi bien que le prononeé de la deuxième instance
cantonale sur ce point, sont basés sur les dispositions de la procédure
civile bernoise, et non sur le droit fédéral.

4. Dans sa piaidoirie devant le Tribunal de céans, le conseil de la
défenderesse a enfin soutenu que celle-ci posséderait sur les titres
litigieux un droit de retention, parce que le notaire Wyss, en lihérant
ces titres du droit de gage qui les grevait, aurait agi, sinon en vertu
d'une entente avec le domandeur, du moins comme negeiiomm Festesdans
l'intéret et pour le compte de ce dernier. Ce point de vue ne saure-it
toutefois etre admis. En remboursant le billet de 6200 fr. à la Banque
cantonale, le notaire Wyss a, payé une dette de la succession Landolt; il
a ainsi géré les affaires de cette succession et non celles du demandeur.

La circonstance que ce paiement & eu pour effet de libérer les titres
qui garantissaient la dette, de les faire rentrer en possession de
la succession et de permettre au demandeur de les revendiquer, ne
change rien au caractère de l'operation. Tout au moins faudrait-il,
pour qu'il put ètre question d'une gestion d'affaires dans l'intérét du
proprieta-ire des titres engagés, qu'il füt démontré que dans l'intention
du notaire Wyss le paiement de la dette n'était que le moyen pour obtenir
la liberation des titres, véritable but poursuivi. Mais cette preuve,
pas plus que celle d'une entente entre Wyss et le demandeur, ne saurait
etre considérée comme résultant du dessier.

Par ces motifs,

Le Tribunal fédéral pronunce:

Le recours est écarté comme mal fonde et l'arret de la
Cour d'appel et de cassation de Berne, du 23 juin 1900, est
confirmé.Ill. Obligationenrecht. N° 97. 791

97. Urteil vom 1 1. Dezember 1900 in Sachen Gaubert & Eie. gegen Hämmerli.

Kauf (von Wein). Wandelmgseinrede. Ort der Empfangssnahme. Behauptete
Verspdtuflg, Unwirksamkeit und Verwirkzmg der Mds-ageiriége (Art. 246
().-R.). Begrùndetizeit derseäben ; Untaugléchkeit der Ware zudem
vorausgesetzten Gebrauche. Schadenersatzansprüche des Käufers bei
Wandelung, Art. 253 EUR).-R.

A. Durch Urteil vom 20. Oktober 1900 hat das Obergericht des Kantons
Zug erkannt:

Es sei das Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Juli 1900 in allen Teilen
bestätigt

B. Gegen dieses Urteil hat der Anwalt der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht erklärt und folgende Anträge gestellt:

1. Es sei die vorn Obergericht des Kamm? Zug abgewiesene Klage aus
Bezahlung von 4564 Fr. 30 Cis-. nebst Zins à 50/3 von 3212Fr. 80 Cfs. seit
28. Februar 1899 und von 1351 Fr. 50 Cts. seit 31. März 1899 gutzuheissen.

2. Es sei die vom Beklagten widerklageweise geltend gemachte Forderung
von 1703 Fr. 20 Cfs. nebst Zins seit 27. Januar 1899 als nicht
rechts-beständig abzuweisen.

C. In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der Kläger
die schriftlich gestellten Berufungsanträge. Der Anwalt des Beklagten
beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen
Urteils.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Im November 1897 schloss der Beklagte J. Hämmerli, Weinhändler in Zug,
mit den Klägern, J. B. Gaubert & Eie. in Sax, Provinz Alicante, einen
Kausvertrag ab über 2500 Hektoliter weissen spanischen Weines, Daimiel
121/2 13 Grad alkoholhaltig zu 20 Fr. der Hektoliter ohne Fassung, an
Bord Alicante zu liefern, nach den Jnstruktionen des Beklagten. Nachdem
verschiedene Teilliesernngen stattgefunden hatten, kamen die Parteien
im Herbst 1898 überein, dass der Rest von 300 Fässern in neuem Wein
(vom Jahrgang 1898) und zu den Preisen der

792 Givilrechtspflege.

neuen Ernte geliefert werden solle. Gestützt hierauf bestellte der
Beklagte im November 1898 eine Partie von 30 Fässern, worüber die Kläger
am 25. gl. Mis. Faktura aus-stellten e 30 demi-muids vin blanc Daimiel
1898 : 121/2 130 contenant

ensemble 173 h., 84]. à 18 fr. 50 cts.l'hectolitre nu, bord. ss

Alicante 3206 fr. 80 cts. Die Übersendung nach Zug erfolgte durch die
Spediteure Semler & Gerhardt in Genua; am 13. Dezember 1898 langte die
Ware in Zug an, und wurde am 15. Dezember im Lagerhauskeller des dortigen
Güterbahnhofes, welchen der Beklagte gemietet hatte, gelagert. Der
Beklagte liess den Wein durch den Kantonschemiker untersuchen, welcher
konstatierte, dass derselbe unverhältnismässig viel schweflige Säure
(74,24 mgr. per Liter) enthalte, und deswegen beanstandet werden
müsse. Der Beklagte teilte am 28. Dezember diesen Befund dem Kommissionär
Sulzberger in Zürich mit; Sulzberger übermittelte die Anzeige den Klägern,
und versuchte gütliche Unterhandlungen, die jedoch zu keinem Resultat
führten. Der Beklagte stellte die Sendung den Klägern zur Verfügung unter
Vorbehalt seiner Schadenersatzansprüche, woraufhin die Kläger im Juni
1899 beim Kantonsgericht Zug gegen ihn eine Forderung von 4564 Fr. 30
Cis. nebst Zins zu 5 0/O von 8212 Fr. 80 Ets. seit 28. Februar 1899 und
von 1351 Fr. 50 Cis. seit 31. März 1899 geltend machten, nämlich:

3206 Fr. 80 Cis. laut Faktur vom 25. November 1898 für 30 Fässer Wein;

6 Fr. Retourspesen laut Wechsel pro 28 Februar nebst Sins;

151 Fr. 50 Cis. Miete von 30 Fässern à 1 Fr. 50 Cis. per Tag, für 101
Tage vom 20. Dezember 1898 bis 31. März 1899;

1200 Fr. Preis für 30 Fässer à 40 Fr.

Der Beklagte bestritt die Klage, da die Sendung wegen des angegebenen
übermässigen Gehaltes an freier schwefliger Säure nicht empfangbar
gewesen und daher den Klägern mit Recht zur Verfügung gestellt worden
sei. Mittelst Widerklage forderte er von den Klägern für ausgelegte
Frachtund Zollspesen 1703 Fr. 20 Ets, Spesen für Einlagerung bis
27. Februar 1899 Fr. 100, Entschädigung für entgangenen Nutzen 800 Fr.,
5 0O Zins von.... Obligationenrechi. N° 97. . 793

1703 Fr. 20 Ets. seit Dezember 1898 und weiteren Lagerzins seit dem
27. Januar 1899 im Betrage von 20 Fr. per Tag.

Mit Urteil vom 11. Juli 1900 hat das Kantonsgerichtz gestützt auf
die ihm vorliegenden Befunde des zugerischen Kantons: chemikers vom
Lö. Dezember 1898 und 26. April 1899 und auf die erhobenen Expertisen
die Klage abgewiesen und die Widerklage im Betrage von 1703 Fr. 20
Cts. Frachtund Zollspesen, nebst Zins zu 5% seit 27. Januar 1899, 50
Fr. für Einlagerung des Weines, und 1 Fr. per Tag seit 27. Januar 1899
für Lagerzins gutgeheissen. Das Obergericht hat dieses Urteil durch die
eingangs Fakt. A mitgeteilte Entscheidung bestätigt.

L. (Hier wird ausgeführt, dass die Kompetenz des Bundesgerichts gegeben
sei bez. des anzuwendenden Rechts speziell mit der Begründung, die
Parteien hätten sich ausschliesslich auf das eidg. Obligationen-recht
berufen.)

_ 3. Der auf Erfüllung des streitigen Kauer gerichteten Hauptklage stellt
der Beklagte die Wandelungseinrede, verbunden mit Schadenersatzansprüchen
gemäss Art. 258 O.-R. entgegen Die Kläger bestreiten sowohl die
Zulässigkeit als die Begründetheit dieser Einrede. Sie machen in erster
Linie geltend, der Wein sei nach dem Vertrag zu liefern gewesen an
Bord Alicante; dort habe der Beklagte ihn abzunehmen, und auf seine
Empfangbarkeit zu prüfen gehabt; nachdem einmal die Verschifsnng in
Alicante stattgefunden, brauchten sich die Kläger auf eine Beanstandung
nicht mehr einzulassen Diesem Standpunkt ist die Vorinstanz mit Recht
nicht beigetreten. Aus der Bestimmung des Vertrages, dass die Ware
an Bord Alicante zu liefern sei, folgt nicht ohne weiteres, dass der
Käufer die Prüfung auf deren Empfangbarkeit hin dort vorzunehmen gehabt
habe. Nach Art. 246 O..-R soll der Käufer, sobald es nach dem üblichen
Geschäftsgang thunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Ware
prüfen Und allfällige Mängel derselben

dem VerkäUfer sofort anzeigen. Die Prüfungsund Rügepflicht

des Käufers tritt also erst ein, wenn der Käufer die Ware 'em:
pfangen hat. Unter der Empfangnahme im Sinne des Art. 246 ist aber das
thatsächliche Ansichnehmen des Kaufgegenstandes zu verstehen, der Vorgang,
welcher dem Käufer die Möglichkeit gewährt, über die Sache thatsächlich
zu verfügen und deren Be-

794 ' Civilrechtspflege.

schaffenheit zu prüfen. Hienach hat in concreto die Empfangnahme durch den
Beklagten nicht in Alicante, sondern erst an seinem Wohnsitz in Zug, wohin
die Fässer übersendet werden sollten, stattgefundenDenn in Alicante, wo
die Kläger die Ware dem Spediteur zur Weitersendung zu übergeben hatten,
besass der Beklagte, wie ihnen wohl bekannt war, keinen Vertreter, der
die ordnungsmässige Prüfung der Ware hätte vornehmen können, und es liegt
auch nichts dasitr vor, dass nach Meinung der Parteien etwa der Spediteur
sich mit dieser Aufgabe hätte befassen sollen, so dass also in der zum
Zwecke des Weitertransportes erfolgten Übernahme durch den Spediteur in
Alieante eine billigende Erklärung über die Empfangbarkeit nicht erblickt
werden kann. Hieran vermag die Thatsache nichts zu ändern, dass die Kläger
dem Beklagten anlässlich der Reklamation über eine frühere Sendung am
17. Januar 1898 geschrieben hatten, die Klausel bord Alicante bedeute,
dass sie nach Ablieferung in Alicante keine Verpflichtungen haben;
denn diese erst nach Abschluss des Kaufvertrages abgegebene einseitige
Erklärung der Kläger war für den Beklagten nicht verbindlich. Daraus,
dass der Beklagte dagegen keine Opposition erhob, durften die Kläger nicht
schliessen, dass er mit ihnen einig gehe, und sich der Verpflichtung,
die Ware jeweilen schon in Alicante zu prüfen, unterwerfen wolle.

4. Der Beklagte ist somit der ihm nach Art. 248 O.-R. obliegenden
Untersuchungsund Riigepflicht rechtzeitig nachgekom'men, wenn er
die Sendung nach deren Ankunft in Zug, sobald es nach dem üblichen
Geschäftsgang thunlich war, auf ihre Be,schaffenheit prüfte, und die
sich dabei ergebenden Gewährsmängel den Klägern sofort anzeigte. Dies
ist nun thatsächlich geschehen. Die Fässer langten am 12. Dezember in Zug
an und wurden am 15. Dezember in den von ihm gemieteten Lagerhauskeller
der Nordosibahn gelagert. Am 21. Dezember nahm der Kantons: "chemifer
an den ihm übergebenen Mustern die Probe vor, und über-sandte hierauf
dem Beklagten das Gutachtenv An welchem Tage die Mitteilung des
Gutachtens erfolgte, konnte nicht genau festgestellt werden; in seiner
Zeugendeposrtion erklärte der Kantonschemiker, es könne den 25·, LG.,
ja den 28. Dezember gewesen sein· Am 28. Dezember erstattete der Beklagte
dem Kom-III. Obligationenrecht. N° 97. 795

mvtssionàr Sulzberger Anzeige von dem Befunde, mit der Erklarung, dass
der Wein wegen des zu hohen Gehaltes an freier schwefliger Säure zu
beanstanden sei. Wird nun in Betracht gezogen, einerseits-, dass es sich
hier um Versandtwein handelt, der seine grosse Transportreise hinter
sich batte, und deshalb, bevor die Prufung vorgenommen werden konnte,
erst eine Zeit lang liegen gelassen werden musste, um zur Ruhe zu kommen
und · dass anderseits der Beklagte, dem die nötigen Fachkenntnifse zu
einer ordnungsmässigen Untersuchung nicht zuzumuten waren, den Befund des
Chemikers abwarten musste, so erscheint die am 28. Dezember erstattete
Mängelriige nicht als verspätet. Mit Unrecht auch haben die Kläger
diese Rüge ans dem Grunde als unwirkTantbezeichnet, weil sie nicht an sie
direkt, sondern an den Kommissionär Sulzberger in Zürich gerichtet gewesen
sei. Denn einmal stellt die Vorinstanz aktengemäss fest, dass Sulzberger
sich schon früher, und speziell in diesem Geschäft, als Repräsentant
der Kläger geriert habe, sodann aber ist entscheidend, dass Sulz-

berger die Anzeige des Beklagten den Klägern unverzüglich über-

mittelt bat, so dass sie also auch den Klägern selbst, und zwar
rechtzeitig, nzugekommen ist. Jst aber die Mängelrüge rechtzeitig m den
Besitz der Kläger gekommen, so müsste sie auch dann als

wirksam erstattet betrachtet werben, wenn Sulzberger zu deren

Entgegennahme nicht ermächtigt gewesen wäre.

5. Unrichtig ist endlich die Einwendung der Kläger, dass der Beklagte
das Recht zur Bemängelung und Zuriickbietung des Weines verwirkt habe,
weil er denselben, statt ihn den Klägern an Drittmannsort zur Verfügung
zu stellen, in seinen Keller verbrachte Dass in der Besitznahme der Ware
durch den Käufer grundsätzlich noch keine Anerkennung der Empfangbarkeit
derselben erblickt werden darf, geht schon daraus hervor, dass die
Prüfungsund Rägepflicht des Känfers nach am. 246 O.-.Jt. erst mit dieser
Besitznahme, mit dem Empfang der Ware eintritt der Käufer sich also erst,
nachdem er die Ware empfangen hat: darüber schliissig machen muss, ob
er sie als empfangbar annehmen, oder wegen Gewährsmängeln zuriickbieten
wolle. Es ist auch von den Klägern kein Handelsgebrauch namhaft gemacht
worden, gemäss welchem der Käufer gehalten wäre, bei derartiger Ware die

XXV], ?. {DOO · 52

796 Civilrechtspflege.

Prüfung etwa bereits auf der Bahnstation vorzunehmen In der Überführung
des Slseines in den Keller des Beklagten kann daher, zumal da die
Uberführung in den gleichen Gebmden erfolgte, ein Verzicht auf die
Rückbietung nicht erblickt werden.

6. Was die materielle Seite der Mängelrüge anbelangt, so stellt
die Vorinstauz auf Grund der erhobenen Expertisen alten: gemäss
und für das Bundesgericht verbindlich fest, dass der'dem Beklagten
gelieferte Wein wegen übermgssigeu Gehaltes an' freier schwefliger
Säure als Genusswein gesundheitsschadlich set. Die Kläger machen dem
gegenüber geltend, dass es sich nach der Metuung des Vertrages nicht
um Geuusswem gehandelt habe, d. h. nicht um Wein, der den Kunden, so
wie er geliefert worden, unmittelbar zum Verbrauch abgegeben werden
sollte, sondern um sogen. Coupierweim um Wein, der zum Verschnitt
unt anderem bestimmt gewesen sei. Sie behaupten, dass bei solcher,
nach der Übung siattfindender Vermischung mit anderemlWem der Gehalt
des Getränkes an freier schwefliger Säure sich derart mindere, dass
von gesundheitsschädlichen Folgen nicht mehr gesprochen werden könne,
und deshalb die Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche weder
aufgehoben, noch in der Weise geschmalert sei, um eine Gewährspflicht
der Verkäufer nach Art. 243 O.-R. zubegründen. Wenn es sich nun frägt,
welcher Gebrauch der Kaufsache als der vertraglich vorausgesetzte zu
betrachten sei, so nt, soweit sich aus den Vertragsberedungen nichts
fabweichendes ergibt, davon auszugehen, dass nach der Parteimemung
die Kaufsache zu demjenigen Gebrauche tauglich sein solle, der Im
allgemeinen der Natur und der wirtschaftlichen Bestimmung der betreffenden
Warengattung entspricht. Da vor-liegend Wein verkauft und gekauft war,
ohne Beschränkung auf einen speziellen Gebrauch, muss somit bis zum
Beweis einer abweichenden Vertrags-s meinung angenommen werden, dass der
Kaufgegeustand auch nn:mittelbar zur Verwendung als Genussmittel tauglich
sein sollte; denn diesem Zwecke dient die fragliche Warengattung nach
Ihrer Natur und allgemein wirtschaftlichen Bestimmung Die Klager hätten
demnach zu beweisen gehabt, dass beidseitig verstanden ge-

wesen fei, dass der gelieferte Wein ausschliesslich zum Verschnittt

bestimmt sein solle, und es daher genüge, wenn er sich hiezu
alsIII. Ohligationenrecht. N° 97. 797

tauglich erweise. Auf Grund des von der Vorinstanz festgestellten
Ergebnisse-Z des Beweisverfahrens kann dieser Beweis nicht als geleistet
betrachtet werden. Der eine der über diesen Punkt angehörten Erperten,
Wiskemann, erklärt freilich schlechthin, ein spanischer Weissweim wie
der streitige von 12 bis [3° Alkoholgehalt, werde im Grossweinhandel
als Verschnittwein verkauft und auch als solcher von den Abnehmern
gekauft. Wenn aus diese Aussage einzig abzustellen mare, so müsste
allerdings angenommen werden, es habe sich nach der Vertragsmeinung
lediglich um Verschnittwein gehandelt; denn der zwischen den Parteien
abgeschlossene Lieferungsoertrag ist offenbar als ein zum Grosshandel
gehörendes Geschäft zu betrachten, und es hatte, unter der bezeichneten
Voraussetzung, dem Beklagten nicht entgehen können, dass die Kläger beim
Vertragsschlusse voraussetzten, der Wein sei zum Coupieren bestimmt,
und besitze deshalb die vertragsmässigen Eigenschaften, wenn er sich hier
als tauglich erweise. Nun erklären aber die beiden andern gerichtlichen
Expertem B. Lang und Kehlhofer, dass Weine mit 12 130 Alkoholgehalt
bei den Abnehmern auch als Genusswein Verwendung finden, und wenn die
Vorinstanz hierauf gestützt den den Klägern obliegenden Beweis, dass
der Wein lediglich als Verschnittwein verkauft und gekauft worden sei,
nicht als erbracht bezeichnet hat, so erscheint diese Annahme weder
als aktenwidrig noch als rechtsirrtümlich Der zwischen den Parteien
abgeschlossene Kaufvertrag ist demnach dahin aufzufassen, dass die Kläger
mit demselben die Garantie für Tauglichkeit des zu liefernden Weines
nicht bloss zum Verschnitt, sondern auch zum unmittelbaren Gebrauch
als Genusswein übernommen haben. Zu diesem letztern Gebrauche hat
sich aber die streitig-e Sendung, wie durch die erhobenen Expertisen
ausser Zweifel gesetzt worden ist, nicht als tauglich erwiesen, und
es ist daher der Wandelungsansprach des Beklagten mit der Vorinstanz
als begründet zu erklären. Ob der gelieferte Wein, wie der Beklagte
behauptet, auch zur Verwendung als Verschnittwein zu viel freie schweflige
Säure enthalten habe, und daher unter allen Umständen, auch wenn die
Vertragsinterpretation der Kläger richtig ware, nicht empfangbar gewesen
sei, braucht hienach nicht weiter erörtert zu werden.

7. Mit dem Recht zur Wandelung sind auch die Schadenersatz-

798 Cwilrechtspflege .

ansprüche des Beklagten, soweit dieselben Von der Vorinstanz gutgeheissen
worden find, begründet; denn zu dem Schaden, der dem Beklagten durch
die Lieferung fehlerhafter Ware Unmittelbar Verurfacht worden ist,
und den daher der Verkäufer nach am, 253 DAR. dem Käufer, ohne dass es
des Nachweises eines Verschuldens bedürfte, zu ersetzen hat, gehören
Unzweifelhaft die vergeblich ausgelegten Boll: und Frachtspesen,
sowie die dem Beklagten gutgesprochenen Lagerungskosten, deren Betrag
die kantonalen Gerichte in durchaus richtiger Weise festgesetzt haben.
Demnach hat dasBundesgericht erkannt: Die Berufung der Kläger wird als
Unbegründet abgewiesen, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug
vom 20. Oktober 1900 in allen Teilen bestätigt.

98. Arrét du 22 décembre 1900 dans la cause Passem contre Joss.

Vente (de vin). Action rédhibitoire. Gonstatation d'un vice rédhihitoire
de la marchandise. Contestation de la garantie du vendeur pour ce
vice. Non existence du vice au moment de la vente. Acceptation de la
marchandise. Résiliation de la vente ou reduction du prix; art. 230 CO.

La defenderesse, dame Joss, tient à Lausanne le Café du Leman, avec
l'assistance de son mari Christian Joss, duquel elle est séparée de
biens ; le commerce est sous le nom de la femme, mais c'est le mari qui
s'occupe des vins.

Le 15 avril 1899, darne Joss, par l'intermédiaire de son mari, a acheté
du demandeur Noel Passera, précédemment gypsier-peintre a Lausanne,
actuellement domicilié eu Italie, 24 fùts devant couteuir environ 15
600 litres vin rouge du Piemont, année 1898, au prix de 30 fr. les 100
kg, payable à 30 jours sous 50/0 d'escompte. L'achat fut confirmé par
lettre du meine jour. Après la mention des conditions susindiquées,
la dite lettre ajoute:III. Obligationenrecht. N° 98. _ 799

(( Le vin se trouve entreposé dans une des caves du Lausanne-Ouehy à
l'entrepòt du Flou, et devra etre enlevé pour le 30 avril prochain aux
frais et risques de l'acheteur. Le dépotage du vin sera fait en présence
du concierge de l'entrepòt, M. Charles Chapuis, qui dressera un bordereau
des poids bruts et des füts vieles, pour servir de base pour l'acheteur
et le vendeur dans l'établissement du règlement. La reconnaissance du vin
n'étant pas encore faite, les conditions précitées se trouvent maintenues
jusqu'à la fin da mois.

(signé) E. Joss-Bernhardt.

Ges vins avaient été expédiés à Passera, a Lausanne, par Ercole Franzetti,
de Laveno (Italie) ; à leur arrivée, le 5 avril, ils avaient été déposés
dans les magasins du Lausanne-Ouchy, où ils se trouvaient au moment de
la vente a darne Joss.

Avant d'acheter, le mari Joss avait dégusté un échantillon apporté par
Passera, et divers échantillons pris a l'Entrepòt par Joss directement.

Joss ayant fait remarquer que le vin paraissait un peu piquant , le
vendeur répondit que cela passeraît aussitòt le vin reposé; qu'alors
il serait bon, et que la défenderesse ferait une bonne affaire. Ges
assurances furent cenfirmées par Franzetti, l'expéditeur du vin, qui
assistait à l'entretien. Passera conseilla en out-re de laisser reposer
le vin pendant une quinzaine.

Dame Joss paya séance tenante un acompte de 2000 fr., somme qui fut
preise par Franzetti.

Aussitòt après la conclusion de la vente, Passera et Franzetti repartirent
pour l'Italie ; le demandeur ne donna pas sen adresse à J css, mais
iui dit en partant qu'il pourrait s'adresser au fils Passera, établi à
Lausanne, rue Mercerie, pour tout ce qui pourrait survenir au snjet du
vin vendu, notamment pour en solder le prix.

Des le 15 avril les clefs de la cave où le vin était entreposé furent
remises à dame Joss, qui loua la cave e partir du 1er mai 1899.

Après leur arrivée à Lausanne, les fùts de vin n'avaient pas été récapés ,
ni rasés en bonde , c'est-à dire rem-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 26 II 791
Datum : 23. Juni 1900
Publiziert : 31. Dezember 1901
Quelle : Bundesgericht
Status : 26 II 791
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 790 Civilrechtspflege. Quant au grjef de la défenderesse tiré de la dispense de


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • wein • lausanne • vorinstanz • zins • tag • bundesgericht • spediteur • empfang • italienisch • mais • kantonsgericht • richtigkeit • lieferung • spanisch • widerklage • weiler • biene • chemiker • obliegenheit
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