758 Civilrechtspflcge.

entscheidend, dass diese Lieserungen der Beklagten nicht etwa von der
Kalkund Cementsabrik Beckenried, sondern von der Klägerin fakturiert
worden sind und die Beklagte die Faktnren der Klägerin

unbeanstandet entgegengenommen, und damit diese auch hiefür als
Gläubiger-in anerkannt hat

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen und daher das
Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich in allen Teilen bestätigt.

94. Urteil vom 30. November 1900 in Sachen Oberrheinische
Versicherungsgesellschaft gegen Kern.

Ist zur Ucberprüfung von Zwischenentseheie/en durch das Bundesgericht
(gemäss Art. 58 Abs. 2 Org.-Ges.) notwendig, dass in der Be
rufnngserkäärung ausdrücklich angegeben wird, die Berufung richte
sich gegen den Zwischenentsclwid (Art. 67 Abs. 2 eod.) ? Bestimmte-w
eine-iUnfallversiaheeungepolies betr. Aufsteilung von Sehieiemämeern
für gewisse, die Unfalleréedigung betreffmde Streitfragen.
Begri/f des Schiedsmannvertragas im Gegensettze zum Schieds- verlmg ;
Beehtsanwetedung. Auslegung der Schiedsmamzlclausel ; Verstoss derselben
gegen Art. 17 0.-R.

A. Durch Vertrag vom 22. Juli 1896 hat die Beklagte, Oberrheinische
Versicherungsgesellschaft in Mannheim, den KIàger, Bildhauer Eduard Kern
in Baden, gegen körperliche Unfälle versichert. Der Vertrag enthält (%
i?) der in der Poiice abgedruckten allgemeinen Versicherungsbedingnngen)
folgende Bestimmung:

Über die Frage, ob der Tod oder die Invalidität und resp. in welchem
Grade letztere, soweit dieser Grad nach den Bestimmungen des § 12b
nicht Von selbst festgestellt ist, ebenso darüber, in welchem Grade
und auf welche Zeit die Erwerbsunfähigkeit während der Kurzeit als
direkte Folge des Unsalles zu entschädigen ist, über den Grad der
Gebrauchsfähigkeit nur teilweise verlorener, verstünimelter oder
gelähinter Gliedmassen resp. Orgone, ferner über die Frage, ob und in
welchem Grade derIII. Obligationenrecht. N° 94. 759

Renten-Empfänger später wieder eriverbssähig geworden- ist, entscheidet
die Direktion der Gesellschaft auf Grund arztlicher Begutachtung. Findet
sich der Versicherte resp. dessen Rechtsnachfolger hierdurch beschwert,
so müssen sie innerhalb vier Wochen, nachdem ihnen diese Entscheidung
mitgeteilt worden ist, ihre Gegengri"inde der Gesellschaft mitteilen,
Und wenn dennoch eine Einigung nicht zu erzielen, in gleicher Frist nach
der ablehnenben Erklärung der Gesellschaft, eine weitere Entscheidung
durch eine besondere Kommission beantragen, widrigenfalls der Verzicht
das Versicherten resp. der Rechtsnachfolger desselben an Jeden Einwand
und aiif den Rechtsweg gegen die Entscheidung der Gesellschaft als
festgestellt gilt, Diese Kommission wird zusammengesetzt aus einem
Mitgliede, welches die Qberrheinische Versicherungsgesellschaft ernennt,
einem zweiten Mitgliede, welchesber Versicheriingsnehiner resp. dessen
Rechtsnachfolger zu ernennen haben, und aus dem, bezw. einem Kreisphysitus
resp. Gerichtsarzte des Wohnortes des Verletzten oder auf, Antrag der
Oberrheinischen Versicherungsgesellschast einer medizinischen Autorität
an einer öffentlichen Heilaiistalr oder an einer Uiiiversität als drittem
Mitgliede. Die Berufung der Kommission erfolgt durch die Gesellschaft und
zwar in Todes-fällen spatestens innerhalb vier Wochen nach ersolglosein
Vergleichniigäversuche, in sonstigen Fällen, sobald die vorliegenden
Fragen mit Sicherheit entschieden werden können, spätestens aber binnen
Jahreisfrist born Unfalle ab gerechnet, insoweit es sich nicht um die
gregge handelt, ob und inwieweit der verletzte Renten-Empfang spater
"wieder erwerbe-fähig geworden ist, in welchem Falle die Kommisfilm
auf Antrag der Gesellschaft jederzeit berufen werden farm. Die Wahl
des von dein Bersicherungsnehmer resp. dessen Rechtsnachfolger zu
ernenneiiden Mitgliedes muss auf Verlangen der Gesellschaft längstens
binnen 14 Tagen nach erfolgter Aufforderiing der Gesellschaft mittelst
eingeschriebenen Brieer ange"zeigt werden, widrigenfalls auch diese
Wahl rechtsgnltig durch die Gesellschaft bewirkt wird. Der Ausspruch
der Majoritat dieser Kommission, welcher schriftlich begründet sein
und sich genau und erschöpfend über vorstehende Fragen aussprechen mug,
ist für beide Teile in Beantwortung dieser Fragen end-

760 Civilrechispflege.

gültig, so dass der Rechtsweg in dieser Beziehung keinem derselben
mehr zusteht. Wird durch dieselbe die Entscheidung der Oberrheinischen
Versicherungsgesellschaft bestätigt oder eine getingere Entschädigung
festgestellt, so fallen dem Ansprucherhebenden e Kosten des Verfahrens
zur Last. Im andern Falle hat die Gesellschaft solche zu zahlen.

Jn § 21 ist sodann bestimmt: Die Feststellung über die Höhe der
Entschädigung, möge sie durch Einigung beider Teile oder im Falle
des § 13 durch den Ausspruch der dazu eingesetzten Kommission
erfolgt sein, hat keinen Einfluss auf die Frage, ob überhaupt eine
Entschädigungsverpftichtung der Gesellschaft vorliegt. Diese Frage fällt
vielmehr bei niangelnder Einigung der richterlichen Entscheidung anheim.

B. Am 8. Juli 1897 erlitt der Kläger einen Unfall. Gestützt aus das
ärztliche Gutachten des Dr. Kaufmann in gih ich, an den die Beklagte
den Kläger zur Untersuchung gewiesen hatte, anerkannte die Veklagte mit
Schreiben vom 7. Januar 1898, dass der Kläger bis 9. August 1897 gänzlich,
und von da bis zum 23. Dezember gleichen Jahres teilweise arbeitsunfähig
gewesen sei, und anerbot sich, ihn dafür mit rund 700 Fr. abzufinden,
welche Offerte sie am 4. März 1898 aus 800 Fr. erhöhte, mit dem Beifügen,
wenn der Kläger damit nicht zufrieden sei, so stehe es ihm frei, gemäss
§ 13 der Policebedingungen eine Kommission einzuberufen. Da der Kläger
auf die Osferte nicht eintrat, verwiesen ihn die Generalbevollmächtigten
der Beklagten mit Brief vom 7. März nochmals auf das in § 13 der Poliee
vorgesehene Verfahren, ebenso in einem weiteren Schreiben vom 14. März, in
welchem sie einen vom Kläger gemachten Vorschlag, eine dreifache ärztliche
Expertise einzuholen, unter Berufung auf jenen Paragraphen ablehnten,
und bemerkten: Wir teilen nun der Gesellschaft mit, dass Sie Jhrerseits
als das von Ihnen zu ernennende Kommissionsrnitglied Herrn Dr. Markwalder,
oder, wenn derselbe im Militärdiensi sein sollte, Herrn Dr. Rötlisberger
vorschlagen resp. bezeichnen, und müssen Sie die Ernennung der übrigen 2
Mitglieder der Gesellschaft überlassen Der Kläger lud jedoch die Beklagte
zum Sühneversuch vor Friedensrichteramt und leitete hierauf im Mai 1898
beim Bezirksgericht Brugglll. Obligationenrecht. N° 94. 761

Klage ein mit dem Rechtsbegehren: Die Beklagte sei zu verurteilen, ihm
wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit vom 8. Juli bis 31. Dezember 1897
Fr. 1650, und wegen dauernder Erwerbsunsähigkeit eine lebenslängliche
Rente von 1560 Fr. oder eine Aversalentschädigung von 14,000 Fr.,
sowie 5 0/0 Verzugszins seit der Klage von den geforderten Beträgen zu
bezahlen. Die Beklagte stellte das Begehren, sie sei wegen Jnkompetenz
des Gerichts für einmal von der Einlassung auf die Klage zu befreien, da
die Entschädigungspflicht der Beklagten grundsätzlich anerkannt, und nur
streitig sei, ob und in welchem Grade die Jnvalidität des Klägers und in
welchem Grade und für welche Zeit dessen Erwerbsunfähigkeit während der
Kurzeit als vorhanden anzunehmen sei, hierüber aber nach § 13 der Police
mit Ausschluss des Rechtsweges die Direktion der Beklagten und eventuell
die Majorität der dort genannten dreigliedrigen Kommission entscheide.

C. Das Bezirksgericht Brugg wies die fristliche Einrede als
unbegründet ab, und das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte durch
Urteil vom 22. Oktober 1898 diese Entscheidung, indem es ausführte,
dieselbe erscheine, abgesehen von den vom Kläger erhobenen formellen
Einwendungen als unzulässig, weil nach Art. 13 des Bundesgesetzes
betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des
Versicherungswesens vom 25. Juni 1885 über alle privatrechtlichen
Streitigkeiten zwischen Versicherungsgesellschaften und Versicherten der
Richter entscheide, und diese Gesetzesbestimmung öffentlich-rechtlicher
Natur durch die von der Beklagten angerufene Policebestimmung nicht habe
abgeändert oder umgangen werden können. Hiegegen erhob die Beklagte
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, unddieses trat,
durch Entscheidung vom 1. März 1899, ihrer Ansicht, dass der Art. 13 des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885 von den aargauischen Gerichten unrichtig
angewendet worden sei, hei; es hob deshalb das obergerichtliche Urteil
auf, und wies die Sache zu erneuter Beurteilung unter Zugrundelegung
der bundesgerichtlichen Interpretation des Art. 13 des eitierten
Bundesgesetzes an das Obergericht zurück. (Amtl. Samml., Bd. XXV, 1. Teil,
S. 25 ff.) Letzteres hielt jedoch, durch Urteil vom 19. Mai 1899,

782 Civilrechtspflege.

an seiner Entscheidung nunmehr aus dem Grunde fest, weil die Beklagte
die Berufung auf § 13 der Poliee und die hierauf gegründete Anfechtung
des Gerichtsstandes durch Einlassnng auf die Klage verwirkt habe;
denn die Beklagte habe, nachdem die Klage zugestellt war, nicht sofort
(wie dies nach der aargauischen C.-P.-O. hätte geschehen sollen) die
sristliche Einrede der Nichtzuständigkeit des Gerichts erhoben, sondern
vorerst, ohne einen Vorbehalt betreffend den Gerichtsstand zu machen,
ein Editions: begehren gegen den Kläger eingereicht, und damit den
Gerichtssiand anerkanntf

D. In der hierauf vom Bezirksgericht Brugg angeordneten Schlussverhandlung
erneuerte der Kläger seine Klagefordernng Die Beklagte brachte dagegen
vor: Der Unfall werde nicht bestritten und die Entschädigungspslicht
im Grundsatz anerkannt Bestritten werden nur die Folgen des Unfalles in
Bezug auf ihren Umfang und die Höhe der Entschädigung Hiefür sei aber das
in § 13 der Police vorgeschriebene Verfahren massgebend Diesem Verfahren
entsprechend habe nun die Direktion der Beklagten aus Grund der ärztlichen
Begutachtung ihre Entscheidung dahin getroffen, dass der Kläger keine
Invalidität aufweise, und dass er während der Heilungszeit arbeitsunfähig
gewesen sei: vom 9. Juli bis 9. August 100 0/0, vom 10. bis 31. August
500/0, vom 1. bis"3i). September 33,3 0/0, vom 1. bis 31. Oktober 25
0,J0 und vom 1. November bis 23. Dezember 1897 10 0/0. Diesen Entscheid
habe die Beklagte dem Kläger am 7. Januar 1898 zur Kenntnis gebracht,
ihm gleichzeitig die betreffende Entschädigung mit 700 Fr., nachher
mit 800 Fr. offeriert, und ihn, als er die Osserte ablehnte, aus den
in § 13 der Police angezeigten Weg verwiesen. Der Kläger habe jedoch
den hier vorgesehenen Eutscheid der Kommission innert 4 Wochen nicht
verlangt, und damit gemäss § 13 der Poliee den Direktorialentscheid
anerkannt Er könne deshalb die Richtigkeit desselben heute nicht mehr
anfechten. Das Bezirksgericht Brugg trat dem Standpunkte der Beklagten
nicht bei, sondern erkannte auf Beweis über die vom Kläger aufgestellte
Behauptung, dass er vom 1. September bis 31. Dezember 1897 gänzlich
arbeitsunfähig gewesen, sowie darüber, ob und in welchem Grade er infolge
des UnsallesIII. Obligatlonenrecht. N° 94. 763

dauernd invalid geworden sei. Durch Urteil vom 24. November 1899
bestätigte das Obergericht diesen Beweisbescheid, indem es aus-führte,
der von der Beklagten angerufene § 13 der Polire gebe den Versicherten in
Bezug aus die Schadensfeststellung derart der Willkür der Gesellschaft
preis, dass darin ein Verstoss gegen den Grundsatz des Art, 17
O.-R. erblickt werden müsse; die in demselben enthaltene Androhung der
Verwirkung der klägerischen Ansprüche erweise sich somit als hinfällig,
weshalb im Sinne des angesochtenen Urteils auf Beweis zu erkennen sei.

E. Nach durchgesiihrtem Beweisverfahren erkannte das Bezirksgericht
Brugg am 29. Juni 1900:

Die Beklagte ist schuldig, an den Kläger zu bezahlen:

a. 800 Fr. nebst Zins à 50/0 seit 26. Mai 1898 als Entschädigung für
vorübergehende Erwerbsunfähigkeit, und

b. eine lebenslängliche jährliche Rente von 387 Fr. für dauernde
Invalidität, nebst 5 (',-fo Zins für die bereits verfallenen Renten. .

Durch Urteil vom 29. September 1900 hat das Obergericht des Kantons Aargau
die von der Beklagten gegen diese Entscheidung eingelegte Appellation
in der Hauptsache als unbegründet verworfen

F. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
erklärt mit dem Antrag, es sei ihr in Abänderung desselben der
Antwortschluss zuzusprechen, die Klage des Kern also soweit abzuweisen,
als sie aus mehr, oder etwas anderes gehe, als die 800 Fr. für die
Heilungszeit.

G. In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der Beklagten
diesen Berufungsantrag Der Anwalt des Klägers beantragt Abweisung der
Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Berufung der Beklagten beruht aus dem Standpunktidass der Kläger
gemäss § 13 der allgemeinen Bedingungen des Versicherungsvertrages an die
Schadensseststelluug ihrer Direktion gebunden sei, weil er gegen deren
Schlussnahme die Entscheidung der daselbst vorgesehenen Kommission nicht
angerufen habe, während der angefochtenen Entscheidung die, bereits in
dem zweiun-

XXV], 2. 1900 50

764 Civi lrechtspflege.

' Beweiserkenntnis vom 24. November 1899 eingenomITTTTULTT dort näher
begründete Ansicht des aargauischen Obergerichtes zu Grunde liegt,
jene Vertragsbesttnnnung verstosse gegenRechtsgrundsätze, von denen
Parteiveretnbarungen nicht abwet )en können und sei daher für den Kläger
nicht verbindlich Das Schicksal der Berufung hängt somit in erster ·Linie
von der Beurteilung dieser, von der Vorinstanz bereits in den-il getxnnteg
Zwischenurteil entschiedenen grundsatzlichen Frage ab. Nach rt. c)s des
O.-G. unterliegen nun der Beurteilung des Bandes-gericht; auch diejenigen
Entscheidungen, welche-dem Haupturteise vorgu gegangen sind; allein es
lässt sich Wagen, ob die Unkch tuxîitg solcher Zwischenentscheidungen in
der bundesgerichtlichen Cggns ass? nicht voraussetze, dass eine dahin
gehende Crklarung s,on e der Einlegung des Rechts-mittels abgegeben
merde, indeni nach Art. 67 Abs. 2 desselben Gesetzes das Rechtsmittel
nur insoweials wirksam eingelegt gilt, als in der Berusungserklarung
angägeben wird, in welchem Uinfange das Urteil Dangefochten mit ,
und welche Abänderungen beantragt werden. Exsragt sieh ajo, ob die
Be·klagte, um auf eine Erörterung der bereits in Lem Fwischenurteil vom
24. November 1899 getroffenen Entscheidung rüber die Gültigkeit des §
13 der .Police zuruckkoxntnen zu können, nicht gehalten gewesen wäre,
in der Berufung-erklinng anzugeben, dass auch diese Entscheidung mit dem
gegenwarttgden Rechtsmittel angefochten, und deren Aufhebung bereit-tragt
wer-des Dies ist jedoch zu verneinen. Denn mit der Aus-sallung e
Haupturteils verlieren die ihm vorangegangenen Zwischenentsche:: dungen
ihre selbständige Bedeutung; sie gehen in denkd Haupifx entscheide aus;
die Berufung gegen den Hauptentschei weggekdeshalb von selbst, ohne
weiteres, auch diesea Zwischen-Zins e dungen, so dass es einer besonderen
Erklärung uber d:r·enB;1[sech; tnng bei Einlegung des Rechtsmittels nichtv
lied-ari. Ue e ngn hat demnach dadurch, dass sie einsach die Aufhebung
des leis-ses kantonalen Haupturteils und Zusprechung destAntworngqusiä
beantragte, das Recht, die in dem Zwischenurteil veni. 'f'. 'deî;
vetnber 1899 enthaltene Entscheidung ulkiter die Gnltig eit

Oicc amu'edten, nicht verwir . _ § Es Tigrisxtktlm den Lanhzilt und die
Bedeutung dieser Vertrags-lll. 0hljgati0nenrecht. N° 94. 765

bestimmung anbelangt, so hat das Bundesgericht sich bereits in
seinem Urteil vom 1. März 1900 dahin ausgesprochen, dass dieselbe
eine Entscheidung nicht sowohl von Schiedsrichtern, als vielmehr von
Schiedsmännern (arbitratores) vorsieht, den darin bezeichneten Personen
nicht die richterliche Erledigung der Streitsache selbst, sondern nur
den Befund Über einzelne, diese letztere beschlagende thatsächliche
Verhältnisse zum Voraus anheimstellen will. Wenn die in § 13 der Police
getroffene Vereinbarung der Parteien als eigentlicher Schiedsvertrag zu
betrachten mare, so würde es sich überhaupt nicht um ein dem materiellen
Recht angehöriges Abkommen, sondern um einen prozessrechtlichen
Vertrag handeln, und das Bundesgericht wäre daher nicht kompetent, die
Entscheidung der Vorinstanz nachzuprüfen, dass derselbe, weil mit dem
Wesen des Schiedsvertrages im Widerspruch stehend, keinen Anspruch aus
richterlichen Schutz besitze Der blosse Schiedsmannsvertrag dagegen ist,
weil er nicht den Rechtsstreit selbst, sondern nur eine Thatsache oder ein
Element eines Rechtsverhältnisses dem arbitrium eines Dritten unterstellt,
als dem materiellenRechte angehörend zu betrachten, und zwar demjenigen,
von dem

das Rechtsverhältnis, aus das er sich bezieht, beherrscht wird.

Demgemäss untersteht denn die in § 13 der Police getroffene

Vereinbarung den Grundsätzen des Versicherungsvertrages, und

da der Kanton Aargau hierüber keine besonderen gesetzlichen Be-

stimmungen enthält, so ist die Entscheidung gemäss Art. 896

O.-R. unter Anwendung des eidgenössischen Obligationeurechtes

beziehungsweise der diesem innewohnenden allgemeinen Rechts-

grundsätze des Versicherungsrechts zu treffen, und die Kompetenz

des Bundesgerichtes somit begründet.

Z. In § 13 der allgemeinen Versicherungsbedingungen hat sich nun
die Beklagte, wie sie selbst in ihrem Schreiben an den Kläger vom
14. März 1898 erklärte, ausbedungen, in die Kommission, welche durch
Mehrheitsbeschluss endgültig über die Schadenshöhe, und die Fragen
der Kausalität zwischen dem Unfall und dem Tod, bezw. der Invalidität
und Erwerbsunsähigkeit zu entscheiden hat, die Mehrheit der Mitglieder
selbst zu ernennen, nämlich deren zwei, während dem Versicherten nur
die Bezeichnung eines einzigen Mitgliedes zustehen soll. Diese Vertragsbe-

766 civilreohtsptlege.

stimmung ist von der Vorinstanz mit Recht gemäss Art. 17 D.:ÎR.
als ungültig erklärt worden, Es bedeutet einen Verstoss gegen die
zwingenden Normen, welche sich aus der Stellung des Versicherten gegen
die Versicherungsgesellschaft ergeben, wenn diese sich in ihrer Police
vorbehalt, diejenigen Personen zu bezeichnen, welche entscheidende
Elemente der Ansprüche des Versicherten festzustellen haben; und
das gleiche gilt offenbar auch dann, wenn dem Versicherten zwar eine
Mitwirkung an der Bestellung dieser Personen gewährt wird, aber nur eine
so beschränkte, dass diese Entscheidung stets in die Hand derjenigen
gelegt bleibt, welche die Gesellschaft ernannt hat. Wenn nun auch die in §
13 der allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehene Kommission nicht
eigentliche schiedsrichterliche Funktionen ausübt, so ist ihre Thätigkeit
der praktischen Wirkung nach einem Schiedsspruch durchaus ähnlich. Diese
Kommission hat die für die Bemessung der Entschädigungsansprüche des
Versicherten massgebenden Verhältnisse zu würdigen und festzustellen;
durch die Befugnis der Gesellschaft, die Kommission in ihrer Mehrheit
nach eigener Wahl zu bestellen, wird aber dem Versicherten die Garantie
einer unparteiischen Würdigung dieser Verhältnisse entgegen, und seine
Vertragssiellung dadurch in einer Weise alteriert, die mit der bona fides,
deren Beachtung speziell im Versicherungsvertrag oberster Grundsatz sein
soll, unvereinbar ist. Dazu kommt noch, dass § 13 der Poliee zweideutig
gefasst und geeignet ist, den Versicherungsnehmer zu der Annahme zu
verleiten, als ob die Parität zwischen ihm und der Gesellschaft in
Hinsicht auf die Bestellung der genannten Kommission gewahrt bleibe. Sein
Wortlaut lässt nämlich in der That auch der Deutung Raum, dass beide
Teile nur je einen Schiedsrichter zu ernennen haben, und daneben
als Dritter entweder der Gerichtsarzt des Wohnortes des Verletzten,
oder an dessen Stelle, falls die Gesellschaft es beantragen würde, ein
anderer Fachmann zu funktionieren habe, dessen Ernennung nicht etwa der
Gesellschaft zustünde, sondern sei es dem gemeinsamen Einverständnis-,
sei es der Wahl der bereits ernannten Schiedsmänner, oder der Bezeichnung
durch eine unparteiische Drittperson vorbehalten bleibe. Wäre dies die
Meinung des § 13, so könnte selbstverständlich gegen dessen Gültigkeit
keine Einwendung erhoben.... Ohiigationenrecht. N° 94. 767

werden. Allein die Beklagte hat diese Auslegung in ihrem Schreiben an
den Kläger vom 14. März 1898 ausdrücklich abgelehnt, und den Standpunkt
eingenommen, dass sie das Recht beanspruche, nach ihrem Belieben
statt des Gerichtsarztes einen zweiten Schiedsinann von sich aus zu
ernennen, indem sie dem KlagerL erklärte, zu der Kommission habe er
nur einen Arzt vorzuschlagenz einen zweiten ernenne die Gesellschaft
und sie habe auchdas Recht, statt des Bezirksarztes eine medizinische
Autorität anemer Heilanstalt oder Universität herbeizuziehenz nachdem der
Ksager das von ihm zu ernennende Mitglied bezeichnet habe, muffe er die
Ernennung der übrigen zwei Mitglieder der Gesellschaft überlassen. Von
dieser Interpretation musste somit der Kltiger bei seinem Verhalten
ausgehen. Er durfte deshalb ohne weiteres annehmen, die in § 13 enthaltene
Schiedsmannsklausel sei ungültig, und er vergebe seinen Rechten nichts,
wenn er sich dem daselbst vorgeschriebenen Verfahren nicht unterwerfe.
_ 4·. Jst somit dem von der Vorinstanz eingenommenen grundsatzlichen
Standpunkt über die Zulässigkeii einer gerichtlichen Feststellung der
Schadenshöhe beizutreten, so muss das angefochteneUrteil ohne weiteres
bestätigt werden. Denn was das Quantitativ der Entschädigung anbetrifft,
beruht dasselbe auf durchaus richtiger Würdigung des Beweisergebnisses.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen und daher
das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 29. September 1900
in allen Teilen bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 26 II 758
Datum : 30. November 1900
Publiziert : 31. Dezember 1901
Quelle : Bundesgericht
Status : 26 II 758
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 758 Civilrechtspflcge. entscheidend, dass diese Lieserungen der Beklagten nicht


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • frage • aargau • weiler • vorinstanz • rechtsmittel • tod • versicherungsvertrag • besteller • zins • richtigkeit • bewilligung oder genehmigung • innerhalb • einwendung • wiese • kenntnis • versicherungsrecht • zwischenentscheid • zahl
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