598 Civilrechtspflege.

élevé de grief sérieux contre lui, et l'on arrive dès lors, comme
la premlère instance, à rejeter l'action en responsebxhté qm lui est
intentée.

Par ces motifs, Le Tribunal fédéral prononce:

Le recours est écarté comme mal fondé et le jugement

de la Cour civile da canton de Vaud, du 3 juillet 1900 est confirmé. '

'75. Urteil vom 29. September 1900 in Sachen Bünter-Zibung gegen Cubasch.

Dienetvere'rag', Vertrag über freie Dienste (ärztliche Häffe/eistung),
Art. 348 (.-R. Beweislast für Schaden and für sachgemälsse Behandlung ;
Haft des Arztes für seinen Assisteeeäen (Art. ;! 15 {).-R.).

A. Durch Urteil vom 30. Juni [900 hat das Obergericht des Kantons
Unterwaldeu nid dem Wald erkannt:

Die Dispositive sub Ziff. 1 und 2 des kantonsgerichtlichen Urteils vom
11. April ds. Js. seien vollinhaltlich bestätigt

B._ Gegen dieses Urteil hat der Beklagte und Widerkläger die Berusung
an das Bundesgericht ergriffen und folgende Anträge gestellt:

1 .....

2. Es werde gänzliche Abänderung des obergerichtlichen Urteils
anbegehrt in dem Sinne, dass die klägerische Forderung von 194 Fr. 60
(été. abgewiesen und dem Widerkläger eine Entschädigung von 10,000
Fr. zugesprochen werde.

Zsz Im Sinne des F 82 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege werde Vervollständigung des ZZeweisversahrens verlangt
durch Erhebung einer medizinischen Fachexpertise und Abhörungder Zeugen
des Beklagten und Widerklagers, hauptsächlich der Zeugen Witwe Christtne
Blättlew Obermatt, Hergiswyl, und Witwe Theresia Blättler, Arbeitslehrerm,
Hergiswyl Diese Zeugen hätten mit eigenen AugenIV. Obligationfflrecht. N°
75. 599

szgesehen, dass der Assistent des Klägers und Widerbeklagten die

Hebamme mit medizinischen Instrumenten frei und unbeaufsichtigt habe
operieren lassen, deren Gebrauch nur Ärzten, niemals aber einer Hebamme
gestattet sei.

4. Endlich behalte sich der Berufungskläger dass Recht vor, ein
aussergerichtliches Gutachten des Hen. Prof. Dr. Wyder zu den Akten
zu legen, um die absolute Notwendigkeit einer gerichtlichen Expertise
darzulegen

C. In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt des
Berufungsklägers seine schriftlich gestellten Anträge Der Anwalt des
Berufungsbeklagten trägt auf Abweisung der Berufung

und Bestätigung des angefochtenen Urteils an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: -l

2. Am 6. Februar 1899 ersuchte der Beklagte und Widerkläger den Kläger
und Widerbeklagten, die ärztliche Behandlung seiner schwer kranken Fran,
welche wenige Tage vorher nieder-gekommen war, zu übernehmen. Der Kläger
lehnte aus verschiedenen Gründen, unter andern, weil er selbst leidend
sei, ab, liess es aber zu, dass sein Assistent Trascewsky, an den sich
der Beklagte nun wandte, die Behandlung übernahm. Diese Behandlung
dauerte bis anfangs März, zu welcher Zeit Frau Bünter in Behandlung
von Dr. Limacher in Luzern trat, und dem Assistenten des Klägers mit
dem Ersuchen um Rechnungsstellung mitgeteilt wurde, man bedürfe seiner
Dienste nicht mehr. Am 3. April gl. Js. ist Frau Bünter gestorben Da der
Beklagte die vom Kläger gestellte Arztrechnung nicht bezahlte, und aus
Betreibung Rechtsvorschlag erhob, leitete der Kläger am 11. August 1899
beim Kantonsgericht Nidwalden gegen ihn Klage ein mit dem Begehren, die
Forderung des Klägers im Betrage von 194 Fr. 50 Cis-. nebst Zins zu 5%
seit 10. April 1899 und 1 Fr. 50 (été. Betreibungskosten sei gerichtlich
zu schützen. Der Beklagte bestritt die Klage Und forderte widerklageweise
Schadenersatz im Betrage von 10,000 Fr., weil der Assistent des Klägers,
für dessen ärztliche Handlungen der Kläger verantwortlich sei, durch
fehlerhafte Behandlung den Tod der Patientin verschuldet habe. Gegenüber
der Haupttlage machte er geltend: Die Kur der Frau Bünter sei

600 Civilrechlspllege.

durch Traseewsky allein ausgeführt worden. Er allein habe die -

Kranke besucht und untersucht Da aber Trasrewsky kein paten-

tierter Arzt sei, so habe er, indem er die Frau Blinter behandelte

das Gesetz vom 24. April 1854, wonach im Kanton Nidwalden bloss
patentierte Ärzte den ärzlichen Beruf ausüben dürfen, verletzt und
damit eine widerrechtliche Handlung begangen, aus der weder er noch sein
Dienstherr Cubasch irgend welche Rechte herleiten können. Der Kläger habe
aber auch selbständig eine wider-rechtliche Handlung begangen, indem er
einem nicht patentierten Arzte diealleinige Behandlung einer Kranken
übertrug. Zur Widerklage führte er im wesentlichen aus: Da Trasrewsky
kein patentierier Arzt sei, spreche die Vermutung dafürst dass seine
Diagnose und Behandlung eine falsche gewesen sei. Die Vermutung sei auch
richtig; Trascewsky habe die Krankheit der Frau Bünter unter anderem für
Lungenschwindsucht gehalten, während sie an dieser Krankheit nie gelitten
habe. Über die Art der Behandlung sei hervorzuheben: Trasceiosky habe
während Vier oder fünf Tagen permanente Jrrigationen verordnet, welche
in einem Bauernhause nicht zweckmässig durchgeführt werden können;
die Kranke habe deshalb beständig im Wasser gelegen und habe Fröste
gehabt. Auf Anordnung Trascewsky habe sie wiederholt ins Freie gehen
müssen, zu einer Beit, wo solche Ansgänge schädlich gewesen seien. Ganz
unnötigerweise habe Trascewsky die Kranke während der Untersuchung längere
Zeit abgedeckt gelassen; es sei kein Wunder, wenn die Kranke, welche
infolge dieser Kur sehr schwach und angegriffen gewesen sei, schliesslich
eine Lungenentzündung bekommen babe. Vom 28. Februar an sei Trascewsky
nicht mehr gekommen, trotz schlechtem Zustand der Kranken; deshalb habe
Dr. Limacher aus Luzern geholt werden müssen, welcher die Frau an einer
Lungenentzündung leidend angetroffen babe. Die Behauptung, dass die Kranke
an Lungenschwindsucht gestorben sei, werde bis zum Beweis des Gegenteils
bestritten. Die erste Instanz hat nachdurchgesiihrteni Zeugenbeweis
die Hauptklage abzüglich eines Betrages von 8 Fr. gutgeheissen und die
Widerklage abgewiesen Das kantonale Qbergericht hat das Urteil der ersten
Instanz in der Hauptsache bestätigt 3. Das zwischen dem Kläger und dein
Beklagten in Bezug aufW. Oblig'ationenrecht. N° 75. 601-

die ärztliche Behandlung der Frau Bünter begründete Rechtsverhältnis
ist nach eidgenössischem Obligationenrechte nicht, wie die kantonalen
Gerichte annehmen, als Mandat-. sondern geniass Art. 348 O.-R. als
Dienstvertrag (Vertrag uber freie Dienste) zu behandeln. Dass in der That
zwischen den Litiganten ein solche-s Vertragsverhältnis entstanden ist,
unterliegt nach deirbeidseitigen Parteianbringen keinem Zweifel. Der
Kiager stutzt hieraus seine Klage, indem er für die dem Beklagteii
durch die arztliche Bis-,handlung seiner Ehefrau geleisteten Dienste
das Honorar vierlungi, und der Beklagte bezeichnet den Klager selbst
ausdruckickg als den Dienstherrn des behandelndenfyAsnstentenUascewsky
un macht ihn als solchen verantwortlich sur die arztlichen Handlungen
desselben Der Beklagte ist hienach, gemasz Art. 38_8 O.:Jisi
zutrBezahlung der angemessenen Vergütung sur die-geleisteten {gad}:
an den Kläger verpflichtet, vorausgesetzt, da}; dieser setnersei i ihm
aus dein Dienstvertrag erwachsenen Verpflichtungen gehorig ' " abe. _
elfTFtUkin diese Verpflichtungen gehörig erfüllen zu konnen, war der
Kläger gehalten, bei der Behandlungder Kranken so zu verfahren; wie es den
allgemein anerkannten und zum Gemeingut geiikorAetitilTl Grundsätzen der
medizinischen WissenschaTt entJrachlspgEi 4). Samml. der Landes-gen Entsch
Bd. JOlIl, ®. set-, tw.a er; Hat es der Ktäger und Wider-beklagte an einer
derait }abdbgéemaafäcr Behandlung fehlen lassen, und ist infolgedessen
der T:; guild; tientin herbeigeführt worden, so ist er (abgesehen bon
en rne er; sätzen des eidg. Obligationenrechts ubersSchadenghaftung
nighunerlaubter Handlungen) aus dein Dienstvertrag sssehadeneîabe-i
pflichtig geworden, sofern er nicht beweisen kaut-dasl Thger Be: kein
Verschulden trifft. Die Beweislast baum, dass ugo g ei sowie handlung des
Traseewsky die Frau Bunter gesgor en1 is0 ,O R für den geltend gemachten
Schaden trifft nach .lrt. bmtss s,; den Beklagten und Widerklägerz sind
diese Beweise ei rechsfer: hat der Kläger und Widerbeklagtedte Behandlung
zt ffe Dem tigen, b. h. darzuthun, dass ihn dabei kein Verschälkcn OreN
das; Verschulden desArztes stelht aber gematz Art. o .. " '"" ten ei. _
· lenzeftiixreødijlglttiegt nui, éb der Kläger und Widerbeklagte die

602 Civilrechtspflege.

-äkztliche Behandlung der Frau Bünter sachgemäss besorgt habe, bezw. habe
besorgen lassen, stellen die kantonalen Jnstanzen fest, dass der vom
Widerkläger eingetretene Zeugenbeweis keinerlei beslastende Momente
zu Tage gefördert habe, indem den Aus-sagen der Mutter und Schwester
der Verstorbenen mit Rücksicht auf deren Verwandtschaft und auf die
Depositionen anderer, durchaus nnparteiischer Zeugen keine Beweiskraft
beizumessen sei. Die Würdigung der Zeugenaussagen in Hinsicht aus
ihre Beweiskraft gehört aber dein Prozessrecht an und unterliegt
daher der Überpriifung durch das Bundesgericht nicht, und was die
Feststellung anbetrifft, dass der Zeugenbeweis feine, den Kläger und
Wider-beklagten belastenden Momente zu Tage gefördert habe, so handelt
es sich hier Um eine thatsächliche Annahme des kantonalen Gerichts,
die, weil nicht aktenwidrig und nicht auf einer Mindes·gesetzliche
Bestimmungen verletzenden Würdigung des Beweisergebnisses beruhend, für
das Bundesgericht nach am. 81 OrgGes. verbindlich ist. Allerdings sind
nicht alle vom Beklagten und Widerkläger beantragten Beweiserhebiingen
vorgenommen worden. Die von ihm angerufene Erpertise hat nicht
stattgefunden, und Idie beiden in der Berufungserklärung genannten
Zeugen Christine und Theresia Blättler sind über die dort genannten
Thatsachen nicht abgehört worden. Allein abgesehen davon, dass diese
That-sachen für den dem Beklagten und Widerkiäger nach dem oben
Gesagten obliegenden Beweis nicht als erheblich erscheinen, handelt
es sich hier um Beweisanerbieten, die der Beklagte und Widerkläger
erst nachträglich gemacht hat, und auf die das kantonale Gericht
auch deshalb nicht eingetreten ist, weil er sich über rechtmässige
Verhinderungsgründe, dieselben früher vorzubringen, nicht ausgewiesen
habe. Dein diesfalls gestellten Aktenvervollständignngsbegehren kann
somit schon deshalb nicht entsprochen werden, weil demselben eine,
vom Bundesgericht nicht nachzuprüfende prozessualische Entscheidung des
kantonalen Richters entgegenfteht. Diese letztere Erwägung trifft auch
hinsichtlich des Begehrens um Anordnung einer medizinischen Expertise
zu. Die kantonalen Jnsianzen sprechen sich über die Erheblichkeit
dieses Beweismittels nicht aus, dagegen konstatiert das Kantonsgericht,
dass das in sden Rechtsschriften gestellte Begehren um Erhebung einer
solchenIV. Obligatianenrecht. N° 75. 603

Iin der Hauptverhandlniig nicht mehr aufrecht erhalten worden sei.
Heute ist diese Feststellung vom Berufungskläger als nnrichiig

bezeichnet worden; ein Beweis dafür, dass sie aktenwidrig sei, ist jedoch
nicht erbracht. Sie ist somit für das Bundesgericht verbindlich, und da
die Frage, ob die Vorinstanzen berechtigt gewesen

seien, aus dein angegebenen Grunde Von der Erhebung der Er-

pertise Umgang zu nehmen, dem kautonalen Prozessrecht angehört, bezüglich
dessen Anwendung das kantonale -Urteil der uBerufung nicht unterliegt,
so erscheint auch dieses Aktenvervollstandigungsbegehren als unstatthaft
Ubrigens mag bemerkt werden, daszvvder dem Beklagten und Widerkläger
obliegende Beweis-, das? der Klager und Widerbeklagie bezw. sein
Assistent den Tod der Frau Bunker durch fehlerhaste Behandlung Verursacht
haben,fselbst dann nicht als erbracht betrachtet werden könnte, wenn
die vorn Beklagten und Widerkläger aufgestellten Expertenfragen bejaht
vwurdenxDieie Expertenfragen lauten dahin: Den Erkerten sind samtliche
Akten, tli die ieberbü lein vorzuwei en. " . "ssîÎnDié Erpekten müssen
bezeugen, es sei nicht zulassig und auch nicht gebräuchlich, dass ein
Arzt die-Kranken durch einen F,Assistenten, der kein ärztliches Diplom
besitzt und der als regug lärer Student nicht einmal praktische Semester
durchgemacht un nie eidg. Prüfungen abgelegt hat, allein und unabhangig
besund unteriick en lase. ch:?).uDass Kinldbgttsiebeifx Blntvergiftung
und Lungenschwindsucht " 'e Krankheiten ind. _ YTL Das; daher ein;
Behandlung und lintersuchung durch den Aer selbst, namentlich wenn
dieser daheim sei, um so notwen' · ei ter "ei. _ in-IT &??? Fertnclnente
Jrrigation in einein gewöhnlicher; einsachen Bauernhause sich schwer
richtig durchsiihren liagt un sich daher, unter solchen Verhaltnissen,
nicht anempsgh . h _e e. Dass, im Falle von Kindbettfieber, in einem
auern aist zwei oder drei tägliche Spühlungen und Waschungen angezeg
"mai; den drei ersten Fragen ist zu bemerkenk dass der Beklagte Und
Widerkläger seiner Beweispflichtdannt nicht genugt, IF der darthut,
dass die Behandlung durch einen nichtpatentierten e i-

604 Civilrechtspflege.

ziner stattgefunden habe. Er hat zu beweisen, dass die stattgefundene
Behandlung wirklich fehlerhaft gewesen sei; hier reicht der Umstand,
dass der behandelnde Assistent des Widerbeklagten das erforderliche
Patent nicht besitzt, nicht aus, um so weniger, als die Vorinsianz für
das Bundesgericht verbindlich feststellt, dass die Behandlung unter der
Aufsicht Und der Kontrolle des Klägers selbst, also eines patentierten
Arztes erfolgte. Und was die beiden letzten Fragen anbelangt, so
ist klar, dass deren Bejahung nicht ohne weiteres den Schluss daraus
rechtfertigen würde, dass die von Trascewsky vorgenommene Behandlung
geradezu fehlerhaft gewesen sei, und noch weniger, dass sie den Tod der
Frau Bünter herbeigeführt habe.

6. Jst somit auf Grund des von der kantdnalen Instanz festgestellten
Thatbestandes zu entscheiden, so kann die Widerklage weder als
Vertragsnoch als Deliktsklage gutgeheissen werden. Auch in Beziehung auf
die Hauptklage ist danach das angefochtene Urteil zu bestätigen. Dass
sich eine Honorarsorderung des Klägers nach Art. 17 O.-R. Verbiete,
kann auf Grund der thatsächlichen Feststellung der Vorinstanz, dass
die Behandlung durch den Assistenten des Klägers unter der Aufsicht Und
Kontrolle dieses letztern stattfand, in Verbindung mit der Thatsache, dass
der Beklagte die ärztliche Hilfe des genannten Assisienten ausdrücklich
und persönlich selbst verlangte, nicht behauptet werden.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung des Beklagten wird als unbegründet abgetriesen, und daher
das Urteil des Obergerichts des Kantons Unterwalden nid dem Wald in
allen Teilen bestätigt.IV. Ohiigationenrecht. N° 76. 605

76. Urteil vom 29. September 1900 in Sachen V. gegen K.

Klage aus Ver/()bnisbruch. Der Verlöänisvertmg uni-erstem dem kantoemlen
Rechte (Art. 76 O.-B.) ,' daran ist durch Are. 29 u. 30 eidg. Ehegesetz
nichts geändert. Wann ist der Verlòbnisbmcà eine unerlaubte Handlung im
Sin-ne des Art. 50 [f. ().-R. ?

A. Durch Urteil vom 30. Mai 1900 hat das Kantonsgericht des Kantons
Schwyz erkannt:

Das Urteil des Bezirksgerichts March ist aufgehoben und das Begehren
des Klägers des gänzlichen abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger unter Einreichung einer begründenden
Rechtsschrift die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag
auf Gutheissung seiner Klage.

Die Beklagte beantragt in der Beantwortungsschrift Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angesochtenen Urteils.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 23. Mai 1899 erklärten J M. B., Landwirt, von und in Tnggen,
geh. 28. November 1836 und Marie K., Seidenwinderin, von und in
Reichenburg, geb. 8. September 1854, vor dem Civilftaudsamte Tuggen,
die Ehe miteinander eingehen zu wollen und verlangten die Verkündung
ihres Eheversprechens Die Eheverkündung wurde am 26. Mai 1899 im
schwyzerischen Amtsblatte publiziert (welche Publikation auch in
Nr. 41 des BiarchsAnzeigers vom 27. Mai 1899 reproduziert wurde). Zum
Eheabschlusse kam es indes-, obschon ein Einspruch nicht erfolgte,
nicht. Am 8. Juni 1899 liess der Bräutigam der Braut schreiben, dass
er nächsten Samstag den 10. ds nachmitiags um 3 Uhr bei ihr eintreffen
werde, um sie zur Verehelichung abzuholenz "follie es Ihnen nicht dienen,
bitte um umgehenden Bericht, ansonst er Sie zu Schadenersatz verpflichten
würde. Die Braut telegraphierte hierauf am 10. Juni an den Bräutigam:
Heute nicht kommen. Hieran schrieb der Civil: itandsbeamte von Tuggen
(August Weber) am 13. Juni 1899 im Auftrage des Bräutigams an die Braut:
Nachdem es Ihnen ungelegen war, aus die im Austrage Jhres Bräutigams
Meinrad
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 26 II 598
Datum : 03. Juli 1900
Publiziert : 31. Dezember 1901
Quelle : Bundesgericht
Status : 26 II 598
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 598 Civilrechtspflege. élevé de grief sérieux contre lui, et l'on arrive dès lors,


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
amtsblatt • annahme des antrags • arzt • assistent • auftrag • baum • begründung des entscheids • beklagter • betreibungskosten • beweiskraft • beweislast • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • bundesgericht • dauer • diagnose • ehe • ei • entscheid • erste instanz • erwachsener • frage • fähigkeitsausweis • gesuch an eine behörde • hauptsache • hebamme • honorar • kantonsgericht • landwirt • lohn • maler • minderheit • mutter • nidwalden • obliegenheit • rechtsvorschlag • richterliche behörde • richtigkeit • samstag • schaden • schadenersatz • stelle • student • tag • tod • uhr • unerlaubte handlung • verlobung • vermutung • verwandtschaft • veröffentlichung • vorinstanz • wald • wasser • weiler • widerklage • widerrechtlichkeit • witwe • zeuge • zins • zweifel