482 Giviirechlspflege.

8. _L'intimé avait, en outre, fait valoir devant l'instance cantonale que
Gilliard, Monnet et Cartier n'étaient pas. les inventeurs du récipient
breveté, et que la description de celui-ci n'était pas suffisante pour
en permettre i'exécution par un homme du métier.

Les preuves à l'appui du premier de ces moyens de nullité font
complètement défaut.

Quant au second, l'instance cantonale ne l'a pas examinéet il est inutiie
que leTribunal federal le discute, étant donné que la nullité du brev-et
résulte déjà du défaut de nouveauté de l'invention revendiquée.

Par ces motifs, Le Tribunal fédéral prononce : Le recours est écarté et
I'arret de la Cour de Justice de Genève, da 17 février 1900, est confirmé.

IV. Schuidbetreibung' und Konkurs. Poursuite pour dettes et faillite.

60. Urteil vom 11. April 1900 in Sachen Konkursmasse Schlegel gegen
Maggion.

Anfechtungskfage. Uebersclzuldungssspauliana, A rt. 287 Z iffer i BehiGes.
Tragweite des Art. 289 god. betr. freies richierliches Ermes- sen. Beweis
der Niclztkenntnis der Vermògenslage des Schuldners. Abschhzss des
Begeinstigungsgeschdftes durch einen Vertreter des Begzlnstigten;
dieKenntnis des Vertreters von der Vermägenslage des Schuldners genügt
Zur Anfeoiitsurliett.

A, Am 11. Februar 1898 wurde über Johann Schlegel, Landwirt und
Schreiner in Grossherg-Flums, der Konkurs eröffnet. Nach dem Bericht
der Konkursoerwaltung an die zweite Gläubigerverfammlung ergab sich
bei einer Aktivmasse von drea 148,000 Fr. ein Defizit von rund 170,000
Fr. Schlegel wurdeIV. Schuldbetseibung und Konkurs. N° 60. 468

durch Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7.,-8. April 1899
des leichtfinnigen Konkurses, der widerrechtlichen Begünstigung von
Gläubigern, des betrüglichen Konkurses und Versuche-Z hiezu und des
Betruges schuldig erklärt und mit entsprechender Strafe belegt. Als
widerrechtliche Begünstigung von Gläubigeru in Voraussicht des Konkurses
war ihm unter anderm angerechnet worden die Thatfache, dass er, der laut
Geständnis schon mindestens 1 2 Jahre vor Konkursausbruch das Bewusstsein
hatte, er stehe ökonomisch nicht mehr gut und es Türme so nicht mehr
weiter gehen, am 11. Dezember 1897 zu Gunsten des Justus Maggion in Flums
für eine Kurtentschuld von 12,000 Fr., ohne dafür betrieben zu sein, einen
Versicherungsbrief von 12,000 Fr. (Nr. 8329) auf fein Heimwesen unterer
Nitsch, geschätzt zu 32,000 Fr., im Vorgang verhaftet für 10,000 Fr.,
errichtet hatte. Am 9. Februar 1898 war dieser Titel, den Justus Mag-·
gion mit den Schuldverschreibungen, für die er errichtet worden war,
ausgelöst hatte, auf die Spar: und Leihkasse Wartau-Sevelen in Azmoos
transfixiert worden. Bei der Verwertung des Unterpfandes, das von Juftus
Maggion, unter Vürgschaft seines Sohnes, Lehrer Alphons Maggiou ersteigert
wurde, entfiel auf denselben ein Betrag Von 7800 Fr.

B. Mit Ermächtigung der Glänbigerversammlung focht die Konkursverwaltung
im Konkurse des Johann Schlegel namens der Masse die Errichtung des Titels
zu Gunsten des Justus Maggion gerichtlich an. Sie stellte gegen letztern
vor dem Vermittleramt Flums und sodann vor Kantonsgericht St. Gallen die
Begehren, es sei das vom Beklagten mit dem Gemeinschuldner Johann Schlegel
abgeschlossene Deckungsgeschäft vom 28. Dezember 1897 aufzuheben und der
unterm gleichen Datum auf Schlegels Heimwesen (unterer Rüsch) mit Nr. 3329
errichtete Versicherungsbrief von 12,000 Fr. sei zu kassieren; eventuell
habe Beklagter den Gegenwert mit 12,000 Fr. (bezw. 7800 Fr.) in die

Konkursmasse Schlegel einzuwerfen. Gleichzeitig wurde erklärt, dass

das Rechts-begehren punkto Herausgabe des Titels Nr. 3329 auch gegenüber
der Litisdenunziatin, bezw. Mitbeklagten Spar: undLeihkasfe Wartau-Sevelen
geltend gemacht werde. Diese Streitverkiin-

dung ist indessen im Laufe des Prozesfes fallen gelaser worden.

464 Giviirechtsptlege.

Die Klage wurde rechtlich auf Art. 287 Ziff. 1 und 288 des
eidg. Betretb.-Ges. gestützt. In thatsächlicher Beziehung rief die
Klägerschaft zum Beweise des bösen Glaubens des Beklagten u. a.
eine Anzahl von Zeugen auf, von denen einige ihre sachbezüglichen
Wahrnehmungen in schriftlichen Bescheinigungen, die zu den Akten gegeben
wurden, niedergelegt hatten. Der Beklagte schloss auf Abweisung der
Klage, weil er bei der Titelerrichinng die Überschuldung des Johann
Schlegel nicht gekannt habe (am. 287 Schlusssatz Betreib.-Ges.) und von
einer Kenntnis der Benachteiligungsoder Begünstigungsabsicht im Sinne von
Art. 288 leg. cit. vollends nicht die Rede sein könne. Auch der Beklagte
legte zum Beweise hiefür n. a. verschiedene private Bescheinigungen ein,
zu deren Erhärtung er die Aussteller als Zeugen anrief; ferner wurde
der Eid des Beklagten und seines Sohnes Alphons Maggion angeboten. Der
Litisdenunziattn gegenüber machte die Klägerschaft geltend, dass sie von
dem schlechten Vermögens-stand des Schuldners und von dem Charakter des
Deckungsgeschäftes offensichtliches Bewusstsein gehabt habe (Art. 290
Betreib.-Ges.).

C. Das Kantonsgericht St. Gallen erkannte zunächst durch Vor-entscheid,
dass von einer Zeugeneinvernahme Umgang genommen werde, da mit Rücksicht
auf die nach Art. 289 Betreib.-Ges. im vorliegenden Falle Platz greifende
freie Beweistvürdigung die vorliegenden Beweisvorlagen und die übrigen
Beweisanträge der Parteien für den Hauptentscheid genügen. In der Sache
erklärte das Kantonsgericht, was zunächst das Verhältnis der Klägerschaft
zur Litisdenunziatin betrifft, dass keine Veranlassung vorliege, auf das
diesbezügliche Klagsbegehren einzutreten, nachdem der Beilagte, wie die
Litisdennnziatin, die Kenntnis der schlechten Vermögenslage Schlegels
im Zeitpunkte der Weiterbegebung des Titels anerkannt und der Beklagte
der Litisdenunziatin am 27. August 1898 die Schadloshaltung erklärt,
im übrigen aber die Linsdennnziatin am heutigen Prozess teilzunehmen
abgelehnt habe. Dein Beklagten gegenüber erkannte das Kantonsgericht
aus den Erfüllungseid darüber, dass er zu der Zeit, da er von Schlegel
für seine Forderung von 12,000 Fr. Sicherheit verlangte, sei es einen
Brief, sei es Bürgschaft, und zur Zeit, wo dieser Titel errichtet wurde,
keine Kenntnis von der misslichen ökonomischenIV. Schuldbetreibung und
Konkurs. N° 60. 465

Lage Schlegels und dass er zu der genannten Zeit nicht einmal
Verdacht hatte, dass Schlegel überschuldet sei, und fällie daraufhin
ein entsprechendes EventualurteiL Nachdem dann der Beklagte den ihm
auferlegten Erfüllung-seid geschworen hatte, erkannte das Kantonsgericht
unterm T. Dezember:

Die Klage ist definitiv abgewiesen.

D. Die Klägerschaft focht das kantonsgerichtliche Urteil mittelst
Nichttgkeitsheschwerde an, da durch dasselbe verschiedene Bestimmungen
des st. gallischen Civilprozefses, sowie die Art. 392 und 404 des schweiz
Obligationenrechts verletzt seien. In letzterer Beziehung wurde geltend
gemacht: Bei der Errichtung des streitigen Titels habe der Sohn Alphons
Maggion als Mandatar seines Vaters gehandelt Letzterer müsse deshalb
dafür entstehen, wenn sein Beauftragter Rechtshandlungen vornehme,
von denen der Beauftragte wisse, dass sie nicht zulässig feiert. Der
Beklagte habe somit auch bezüglich des Mandatars Alphons Maggion den
in den Art. 288 und 287 Schlusssatz Betreib.-Ges. geforderten Beweis
der Nichterkennbarkeit und des Nichtfoissens zu leisten gehah-t. Die
Kassationsbehörde des Kantons St. Gallen wies mit Urteil vom 16. November
1899 die Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin ah. Hinsichtlich der
behaupteten Verletzung der Art. 392 ff. O.-R. wurde im Urteil ausgeführt,
dass von einer solchen schon deshalb keine Rede sein könne, weil weder
ein Zugeständnis seitens des Beklagten, noch sonst ein genüglicher
Beweis vorliege, dass Alphons Maggion wirklich als Bevollmächtigter des
Impetraten bei der Titelerrichtnng gehandelt habe, und daher nicht weiter
geprüft zu werden brauche, ob in den Fällen des Art. 287 Betreib.-Ges. der
Nachweis zu leisten sei, dass auch der Beauftragte von der Überschuldung
des Debitors keine Kenntnis hatte.

E. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts hat die Masse Schlegel auch
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag aus dessen
Abänderung im Sinne der Klagebegehren.

Jm Vorstande vom 5. April 1900 wiederholte der Anwalt der Konknrsmasse
Schlegel den Bernfungsantrag

Der Vertreter des Beklagten trug auf Abweisung der Bernfung und
Bestätigung des kantonsgerichtlichen Urteils an.

466 Civilrcchtspflege.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

î. Es ist nicht bestritten, dass auf die Errichtung des
Versicherungsbriefes vom 11. Dezember 1897 zu Gunsten des Beklagten die
objektiven Voraussetzungen von Art. 287 Ziff. 1 Betreib.-Ges. zutreffen,
und fraglich ist nur, ob auch das für die Anfechtbarkeit erforderliche
subjektive Moment vorhanden sei, d. h. ob der Begünstigte die
Vermögens-lage des Schuldners gekannt habe oder nicht.

2. Die Klägerschaft erblickt nun zunächst in der Art, wie das
Kantonsgericht bei der Aufnahme des Beweises über die entscheidende
Thatsrage vorgegangen ist, eine Verletzung des Art. 289 Betreib.-Ges., der
bestimmt, dass der Richter bei Anwendung der Art. 286 288 unter Würdigung
der Umstände nach freiem Ermessen entscheidez und zwar wird die Verletzung
darin gefunden, dass die Einvernahme der klägerischerseits angerufenen
Zeugen abgelehnt worden ist. Diese Beschwerde ist unbegründet. Von einem
Teil der Zeugen lagen schriftliche Bescheinignngen über ihr Beweisthema
vor· Und nun kann von einer Missachtung des Art. 289 Betreib.-Ges. gewiss
nicht gesprochen werden, wenn das Kantonsgericht diese Bescheinigungen
als Beweismittel an Stelle der Einvernahme der betreffenden Zeugen treten
liess. Denn es ist ja gerade eine Seite des durch jene Vorschrift für
die Beurteilung von Anfechtungsklagen bundesrechtlich eingeführten
prozessualischen Grundsatzes, dass die Würdigung des Wertes der
Beweismittel von dem Zwang gesetzlicher Regelung befreit und in das
Ermessen des Richters gelegt ist. Aber auch die Nichtabhörung der Zeugen,
von denen keine Bescheinigungen vorlagen, verstösst nicht gegen Art. 289
Betreib.-Ges.; im Gegenteil stellt diese Vorschrift auch die Frage dem
freien Ermessen des Richters anbeim, welche Jndizien er zur Bildung
seiner Überzeugung über die Richtigkeit der relevanten Thatsachen für
wesentlich hält. Zweifelhafter erscheint es, ob in solchen Fällen die
Auferlegung eines Ergänzungseides statthaft sei, oder ob es nicht zum
mindesten als unzulässig erscheine, wenn dem Eide die Wirkung beigelegt
wird, dass die beschworene Thatsache unbedingt als prozessualisch wahr
hingenommen werden muss. Denn es könnte gesagt werden,

dass es dem Prinzip der Würdigung der Umstände nach
freiemIV. Schuldhetreihung und Konkurs. N° 60. 467

Ermessen widerspreche, wenn der Richter seine Überzeugung über die
entscheidende Thats-ache und damit fein Urteil über den Rechtsstreit an
den (Eid einer Partei bindet, und so die Gewissenhaftig- keit dieser
an Stelle feiner Erkenntnis massgebend sein lässt. Diese Frage kann
jedoch unerörtert bleiben, weil der Eid des Vaters Maggion, auch wenn
man annimmi, es sei dessen Auferlegung zulässig gewesen und durch dessen
Ableistung die Thatfache der Kenntnis des Beklagten von der Vermögenslage
des Schuldners in einer auch für das Bundesgericht verbindlichen Weise
festgestellt, den Streit nicht entscheidet, da es vorliegend nicht sowohl
auf die Sachkenntnis bezw. Unkenntnis des Vaters, als vielmehr auf die
des Sohnes Maggion ankommt

Z. Diesbezüglich ist nämlich zunächst thatsächlich festzustellen,
dass das angefochtene Deckungsgeschäst auf Betreiben des Sohnes
Maggion zu stande gekommen ist; und zwar wäre ohne dessen Vorgehen der
Versicherungsbrief offenbar gar nicht errichtet worden. Einerseits fehlen
jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Vater Maggion in irgend einer
Weise den Johann Schlegel zu bestimmen gesucht hätte, seine Forderung
sicher zu stellen. Anderseits gab unbestrittenermassen den unmittelbaren
Anstoss zur Errichtung der Hypothek der Brief des Sohnes Maggiou vom
8. Dezember 1897 an J. Schlegel, der [autetez Die Angelegenheit muss bis
nächsten Montag geordnet merden, sonst erfolgt am Dienstag die Aufkündung
auf 6 Wochen. Grüssend. pr. Justus Maggion Lieut. A. Maggion, Lehrer,
und auf welchen Schlegel unterm M. Dezember an Herrn Lehrer Maggiori"
schrieb: Hiemit beantworte ich (Such, dass ich Euch heute für den
Vater einen Brief machen werde. In der Strafuntersuchung hat denn auch
Johann Schlegel mehrfach ausgesagt, es sei die Errichtung des Briefes
auf Drangen des Maggi-on, worunter er zweifellos den Sohn Maggion
verstand, erfolgt. Dieser hat ferner wahrscheinlich den Beklagten
bei der gemeinderätlichen Verhandlung über die Errichtung des Titels
vertreten. Dass der Sohn Maggion von seinem Vater beauftragt gewesen
wäre, in dem gedachten Sinne gegen Johann Schlegel vorzugehen, ist nun
freilich nicht dargethan. Immerhin scheint der Beklagte um die Schritte
seines Sohnes gewusst zu haben, denn er sagte selbst ausdie Sei-

468 Civilrechlspsiege.

nigenl hätten ihn veranlasst, von Schlegel Sicherheit zu verlangen, sei
es Brief oder Bürgschaft, da beide alt seien, was er denn auch gethan
habe, und weiter, es sei den Seinigen mehr um die Sache zu thun gewesen;
sein Sohn Alphons habe sich derselben angenommen und dem Schlegel
Vorstellungen gemacht, dass er das Guthaben sicher stelle. Ausserdem
aber, dass der Beklagte seinen Sohn auf solche Weise in seinem Interesse
thätig sein liess, hat er dann auch rechtlich und ökonomisch den Erfolg
des Handelns desselben sich angeeignet, indem er den Versicherungsbrief
an sich nahm. Dies stellt ausser Zweifel, dass man es nicht bloss mit
einer rechtlich unerheblichen Jutervention eines gutmeineuden Dritten,
sondern mit einer eigentlichen, vom Beklagten, wenn nicht von Anfang an
gewollten, so doch nachträglich genehmigten geschäftlichen Stellvertretung
zu thun hat, wie dies ja auch Alphons Maggion dem J. Schlegel gegenüber
in seinem Briefe vom 8. Dezember deutlich zum Ausdruck brachte. Wenn nun
in solcher Weise jemand einen fremden Willen für sich zum Zustandekommen
eines Geschäftes wirken lässt, das er dann auf seinen Namen und auf
seine Rechnung übernimmt, so muss er auch Mängel, die dem Geschäfte
infolge eines Fehlers im Willen oder einer rechtlich nicht gebilligten
Gesinnung des Vertreters anhaften, gegen sich gelten lassen. Jnsbesondere
genügt es in einem derartigen Falle zur paulianischen Anfechtung einer
Rechtshandlung des Schuldners nach Art. 287 Betretb.-Ges., wenn beim
Vertreter die zur Anfechtung erforderlichen subjektiven Voraussetzungen
vorhanden sind. Zwar würde der Wortlaut des Gesetzes für eine engere
Auffassung sprechen, indem derselbe dahin geht, es sei die Anfechtbarkeit
ausgeschlossen, wenn der Vegiinstigte beweist, dass er die Vermögens-lage
des Schuldners nicht gekannt hat. Allein sobald auf den Sinn und Zweck
der Bestimmung zurückgegangen und sobald ferner berücksichtigt wirddass
nach eidg. Privatrechte regelmässig die Handlung des Vertreters den
Vertretenen direkt bindet (s. Art. 36 und 46 D.M.), so muss Art. 287
Abs. 2 ausdehnend dahin interpretiert werden, dass im Falle einer
Stellvertretung des Begünstigten der Geschäftsherr für die reprobierte
Gesinnung des Vertreters einzustehen und das Risiko der Anfechtbarkeit
des Geschästs aus demIV. Schuldbeu'eibung und Konkurs. N° 60. 469

Bewusstsein desselben zu äbernehmen hat. Danach hatte denn vorliegend
der Beklagte, um sich von der Anfechtungsklage zu befreien, ausser seiner
Unkenntnis auch nachzuweisen, dass s ein Sohn, als er den J. Schlegel zur
Aussiellung des Versicherungsbriefes veranlasste, von der Vermögens-lage
desselben keine Kenntnis hatte (vergl. Cosack, Ansechtuugsrecht, S. 94 f.;
Menzel, Anfechtungsrecht, S. 97 s.; Entsch. des deutschen Reichsgertchts
in Civilsacheu, Bd. VII, S. 37 f.).

4. Art. 287 Betreib.-Ges. erklärt, im Bestreben, die Gleichberechtigung
der Gläubiger für den Fall des ökonomischen Zusammenbruchs des Schuldners
zu wahren, bestimmte Rechtshandlungen als anfechibar, die der Schuldner
im Zustande der Überschuldung innert 6 Monaten vor der Pfändung oder
Kontraserössnung vorgenommen hai, und die bezwecken, einem Gläubiger eine
Befriedigung oder Sicherheit zu gewähren, auf die er nicht oder noch nicht
oder nicht in der Art Anspruch hatte. In subjektiver Beziehung setzt die
Bestimmung voraus, dass der Begünstigte von der schlechten Vermögenslage
des Schuldners Kenntnis gehabt habe, wobei das Gesetz davon ausgeht,
dass solche Geschäfte erfahrungsgemäss meistens in Hinsicht auf den
schon latent vorhandenen Vermögenszerfall des Schuldners abgeschlossen
werden. Es will deshalb, dass der Gläubiger sich vor dem Abschluss
um die ökonomische Lage des Schuldners kümmere und überbindet ihm von
vornherein die Gefahr der Anfechtbarkeit insofern, als seine Kenntnis
von der schlechten Vermögenslage vermutet und ihm der Beweis für feine
Unkenntnis auferlegt wird. Ein direkter Beweis der Unkenntnis wird nun in
der Regel höchstens durch den Eid geführt werden können, auf den aber,
wenn überhaupt, jedenfalls nur subsidiär und ausnahmsweise abgestellt
werden darf. In erster Linie ist man auf Jndizien angewiesen. Und zwar
hat der Anfechtungsbeklagte Momente darzuthun, welche die gesetzliche
Vermutung seiner Sachkenntnis zu zerstören geeignet sind, wie z. V dass
nicht der drohende Ruin des Schuldners die Veranlassung zum Abschluss des
Geschäftes bildete, dass ihn, den Gläubiger, besondere Umstände davon
entbunden, sich über die Verhältnisse des Schuldners zu orientieren,
bezw. dass er trotzdem dessen schlimme Lage nicht erkennen konnte
u. dgl. (i., hier das Urteil

470 Civilrechispflege.

des Bundesgerichts vom 22. November 1899 in Sachen LevisSonneborn gegen
Sg. Hess & (Cie., Erw. 8 und 4*). Wird hienach geprüft, welche Schlusse
sich aus den vorliegenden Akten mit Bezug auf die entscheidende Thatfrage
ziehen lassen, so fällt in Betracht: Es steht auf der einen Seite fest,
dass Johann Schlegel, dem im Jahre 1881 durch Heirat ein für ländliche
Verhältnisse nicht unbedeutendes Vermögen zugefallen war und welcher
infolgedessen in Gewerbe und Landwirtschaft einen gewissen Aufwand trieb
und in Gastfreundschaft und Freigebigkeit sich übte, lange Zeit grosses
Ansehen und speziell in Geldangelegenheiten, denen er sich auch widmete,
in der Gegend besonderes Zutrauen genoss, welches in grösseren Kreisen
der Bevölkerung auch noch im Dezember 1897 verhielt. Den seit ein bis
zwei Jahren hin und wieder auftauchenden Gerüchten des Inhalts, dass
es mit Schlegel nicht gut stehe, wurde insgemein, auch von Gläubigern
Schlegels, nicht Glauben geschenkt, und noch in den letzten Monaten vor
der Konkurseröffnnng fand er für erhebliche Beträge Kredit und Burgen. Wie
sehr er den Schein seiner Solvenz zu wahren wusste, zeigt der Umstand,
dass er zum ersten Male im Januar 1898 betrieben worden ist. Anderseits
ergiebt sich aber aus den Strafakten mit aller Sicherheit, nicht nur, dass
seit einiger Zeit gerüchtweise die gute Lage des Schlegel angezweifelt
wurde, sondern dass auch, wie das Kantonsgericht sich ausdrückt,
von denjenigen Personen, welche dem Johann Schlegel näher standen
und Gelegenheit hatten, in dieser oder jener Form die ökonomischen
Verhältnisse desselben einlässlich und genau zu verfolgen, einzelne
in der Zeit gegen Ende des Jahres 1897 für sich die Überzeugung gehabt
haben mochten, dass Schlegel überschuldet sei. Dies war denn zweifellos
der Grund, weshalb derselbe, wie er selbst berichtet, seit Ungefähr
einem Jahre von einzelnen Gläubigern bedrängt wurde. Zu den drängenden
Gläubigern gehörte aber auch der Beklagte bezw. sein Sohn. Dass bei
letzter-m ein anderer Grund, als die Einsicht oder doch die Vermutung,
es möchte die Katastrophe bevorstehen, vorgewaltet habe, wenn er den
Schlegel aus Sicherstellung seiner Schuld anhielt, ist nicht

* Bd. XXV, 2. Teil, S. 932 il", Spec. S. 936 Erw. 3
ff.IV. Schuldheireibung und Konkurs. N° 60. 471

dargethan. Es ist freilich dies-bezüglich geltend gemacht worden,
Vater Maggion habe seiner Zeit eine Realteilung seiner Liegenschaften
unter seine Kinder vorgenommen, und es releviert die Vorinstanz eine
Behauptung des Beklagten, als sei dieser Teilung unter Lebenden im Jahre
1897 auch eine Ordnung der übrigen Vermögensfragen des Beklagten gefolgt,
welche Behauptung nicht ausdrücklich bestritten worden sei. Allein ganz
abgesehen davon, dass über eine Auseinandersetzung aus dem Jahre 1897
die Akten nichts enthalten, ist nicht ersichtlich, dass jener Vorgang
mit der Errichtung des Titels zeitlich oder ursächlich in irgend welcher
Verbindung stünde. Die Vermutung, dass die Kenntnis von der schlimmen
Wendung, welche die Verhältnisse Schlegels nahmen, den Anlass für das
entscheidende Schreiben des Sohnes Maggion vom 8. Dezember bildete,
wird durch die dringende Form der Aufforderung und durch den Umstand
bestätigt, dass dem Schlegel nur wenige Tage Zeit zur Regelung der
Angelegenheit gelassen wurden. Auch wurde der Titel auffallend eilig
vom Gemeinderat, dessen Mitglied sowohl Schlegel als der Sohn Maggion
waren, gefertigt. Diese Momente zwingen zu dein positiven Schlusse, dass
dass Vorgehen des letztern, wenn nicht dem bestimmten Wissen, so doch
jedenfalls dem Verdachte entsprang, dass Schlegel seinen Verbindlichkeiten
nicht mehr gewachsen sei. Wenn sich aber der Anfechtungsbeklagte von der
Klage auf Ungültigerklärung eines der in Art. 287 genannten Geschäfte
befreien will, so muss er glaubhaft machen, dass er bei dessen Abschluss
mit Bezug auf die Vermögenslage des Schuldners harmlos war, und wenn zu
seinen Lasten auch nur verbleibt, dass er in die Solvenz des Schuldners
Verdacht setzte, kann nicht mehr davon die Rede sein, dass er den ihm
obliegenden Beweis der Sachunkenntnis geleistet habe. Denn gerade ein
solcher Verdacht muss ihn veranlassen, sich näher nach den Verhältnissen
des Schuldners zu erkundigen, bevor er ein der Anfechtung nach am. 287
Betreib.-Ges. ausgesetztes Geschäft eingeht, und wenn er dieser Pflicht
nicht genügt, so schlägt dies zu seinem Nachteil aus, und kann ihm auch
die Behauptung, dass er nicht genaue Kenntnis von der Sachlage gehabt
habe, nichts nützen. Die für die Unkenntnis des A. Maggion sprechenden
Jndizien sind dem gegenüber zu schwach, als dass von dem An-

472 Civilrechtspflege .

erbieten seines Eides dessen Zulässigkeit vorausgesetzt _ Gebrauch
zu machen wäre, ganz abgesehen davon, dass mit dem Eide, wie er
vom Beklagten formuliert wurde, für ihn nichts bewiesen würde, da
auch beschworen werden müsste, dass A. Maggion nicht einmal Verdacht
gehabt habe, dass Schlegel überschuldet sei. Der Umstand, dass in den
Schwörsatz für den Sohn Maggion dieses Moment nicht aufgenommen wurde,
während es in demjenigen für den Vater Maggion erscheint, bestärkt
die Überzeugung, dass sich der erstere, als er die Errichtung des
angefochtenen Versicherungsbriefs erwirkte. subjektiv nicht in dem
Zustande der Unkenntnis von der Vermögenslage des Schlegel befand,
bei deren Vorhandensein das Gesetz trotz des Vorliegens der objektiven
Erfordernisse des Art. 287 die Anfechtbarkeit ausgeschlossen wissen
will. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen und demgemäss-, unter Aufhebung des
angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts St. Gatten, vom 7. Dezember
1899, der klägerischen Konkursmasse des Johann Schlegel ihr
Hauptklagebegehren zugesprochen

61. A-Wét du 30 mai 1900, dans Zacause Deillon centre Petter.

Action révocat-oire. Valeur de litigo. Art. 285, ch. 1 LP. : L'aote de
défaut de biens est indispensable pour justifier la qualité de demandeur
en action révoeatoire; et le créancier n'a qualité pour intenter cette
action qu'en vertu de la créance pour laquelle cet acie lui a été délivré.

A. Sous date du '? décembre 1895 Jean Pittet, à Rue, & souscrit à l'ordre
de Oelestin Deil10n, banquier, au dit lieu, un billet de change de 2000
fr. à l'échéance du 7 juin 1896Ge billet était créé en renouvellement
d'un engagement anterieur de méme somme.

IV. Schuldhetreibnng und Konkurs. N° 81. 473

En garantie de cet effet, Jean Pittet remit en nantjssement à Célestin
Deillon une obligation dotale du 14 octobre 1862,

du capital de 2000 fr., créée en faveur de son onele Jean

Pittet contre Alexandre Pittet, à Bue.

Cette obligation était stipulee remboursable dans le terme de cinq ans
et dès lors à requète, mais pour le cas seulement où elle resterait
la propriété du créancier originaire. Par contre, le remboursement ne
pourrait étre exige qu'au décès dn debiteur si l'obligation passait aux
héritiers du créancier. L'intéret était fixé à trois pour cent.

Jean Pittet, dont la Situation obérée s'était de plus en plus aggravée,
quitta le pays sans payer ses créanciers.

Par acte du 11 janvier 1897, Alexandre Pittet, débiteur de l'obligation
dotale, vendit a sa belle-fille, Marie Pittet née Panchaud, l'universalité
de ses biens consistant en immenbles, taxes 13 610 fr., en chédail et
bétail, pour le prix de 14 000 fr., dont 12 000 fr. pour les immenbles
et 2000 fr. pour les menbles.

L'acte de vente por-te que ce prix a été payé:

8500 fr. par la prise en dégmve des dettes hypothécaires;

2000 fr. par l'engagement assumé par l'acquéreur de leger, nourrir,
soigner et assister le vendeur sa Vie durant ;

3500 fr. au comptant selon assertion des parties.

A l'échéance du billet de 2000 fr., Célestin Deillon avait introduit
contre son débiteur Jean Pittet une poursuite en réalisation de gage,
laquelle abontit le 27 septembre 1897 äla vente aux enchères publiques
du gage remis au créancier, soit l'obiigatîon dotale du 14 octobre 1862.

Ce titre fut adjugé à Gélestin Deillon par l'offiee des poursisnites de
la Glane.

Le capital de dite obligation n'était pas exigible, mais Célestin
Deillon réclama au débiteur Alexandre Pittet le paiement de cinq
intéréts arriérés, per 300 fr., selon commandement de payer notifié le
12 novembre 1897.

Au lieu de faire opposition à cette poursuite, Alexandre Pittet
introduisit contre Célestin Deillon, devant la Justice
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 26 II 462
Data : 17. febbraio 1900
Pubblicato : 31. dicembre 1901
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 26 II 462
Ramo giuridico : DTF - Diritto civile
Oggetto : 482 Giviirechlspflege. 8. _L'intimé avait, en outre, fait valoir devant l'instance


Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
convenuto • debitore • tribunale cantonale • conoscenza • padre • giuramento • lettera • testimone • attestato • sospetto • volontà • tribunale federale • potere d'apprezzamento • posto • massa fallimentare • casale • coscienza • presunzione • azione di contestazione • quesito
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