442 Civilrechtspflege.

évidemment étre imposée à l'assemblée générale de Ia Société défenderesse.

10. En résumé, les résolutions attaquées de Passen]--

blée générale de la Société des Mines et salines de Bex, du 10 octobre
1898, ne iesent aucun droit acquis des recourants

et c'est dès lors à bon droit que l'instance cantonale & dé--

claré mal fondée la demande de ces derniers en annuiation. des dites
résolutions.

Par ces motifs, Le Tribunal fédéral prononce:

Le recours est äcarte et le jugement du Tribunal cantone,! de Vaud,
du 11 mai 1900, est confirmé.

538. Urteil vom 80. Juni 1900 in Sachen Meyer gegen Matter.

limiti/l'emo Rechtsgeschàft, Art. 57 (). R. Proeisionsversprecäen
ties Käufers für die Vermittlung des Hau/"es,unsittliclz, weil der
Versprecäensempfänger um der Verkäuferin mil der Wahrung ihrer Interessen
helmut ist.

A. Durch Urteil vom 20. April 1900 hat das Obergericht des Kantons
Solothurn erkannt:

1, Dem Beklagten Johann Meyer ist die Forderung, für welcheihm durch
Urteil vom 14. Oktober 1899 vom Amtsgerichtspräsi-

deuten von Balsthal Rechtsöffnnng zugesprochen worden ist, per

3000 Fr. und Folgen aberkannt.

2. Auf dem Beklagten erliegen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens.

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit den Anträgen:
Jn Aufhebung des angefochtenen Urteils sei 1. die Aberkennungsklage
abzuweisen und seien 2. die Kosten desII. Obligationenrecht. N° 58. 443--

Rechtsöffnungsverfahrens dem Kläger und Bernfungsbeklagten aufzuerlegen

C. Der Kläger trägt auf Abweisung der Berufung an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In thatfächlicher Beziehung ergiebt sich ans den Akten: Der Beklagte,
Amman Meyer in Derendingen, war von der Konkursverwaltung in dem am
24. April 1899 eröffneten Konkurs der Aktiengesellschaft Handelsmühle I
nsingen als Geschäftsführer mit dem Weiterbetrieb der Mühle beauftragt und
als Sachverständigen und Vertrauensmann der Gläubiger für den Verkauf der
Mühle Und die Liquidation der Warenvorräte beigezogen worden; er bezog
hiefür einen Taglohn von 10 Fr. sowie ö Fr. Reisespesen, im ganzen 750
Fr. Bei der ersten Gläubigerversammlnng, vom 8. Mai 1899, einigte man sich
dahin, dieHandelsmtihle nicht zu versteigern, sondern wenn möglich aus
freier Hand zn verkaufen. Am 14. Mai 1899 wurde von denParteien folgende
(von der Hand des Beklagten geschriebene und von beiden Kontrahenten
unterzeichnete) Vereinbarung getroffen : Der Unterzeichnete G. Matter,
Müller und Bäcker, in Saerwol, Kant. Aargan, verpflichtet sich hiemit,
dem Johann Meyer-,Annnann in Derendingen, 3000 Fr., nenne dreitausend
Franken schnldig worden zu sein als Provision für Vermittlung des Kaner
der Handelsmühle Onsingen im Falle dieser Kan innert sechs Monaten zn
stande kommt. Die Summe ist zahlbar am1. September 1899. Falls der eine
oder andere der oben genannten von diesem Vertrag etwas veröffentlichen
sollte, zahlter bem andern eine Konventionalbusse von 1000 Fr nenne
taufend Franken (folgen Datum und Unterschriften). Am 15. Mai 1899 machte
dann der Kläger ein Angebot von 145,000 Fe das er aber noch am gleichen
Tage auf 150,000 Fr. erhöhte; letzteres Angebot wurde angenommen und
der Kan am 12. Juni 1899 (wie es scheint) abgeschlossen In einem Briefe
vom 18. August gl. Js. bat der Kläger den Vetlagten um Stundnng,
ohnedass jedoch ersichtlich wäre, für welche Schuld. Als der Kläger
amVerfalltage die Summe von 3000 Fr. nicht zahlte, betrieb ihn ber *
Beklagte; er erhielt gegenüber dem Rechtsvorschlag des Klägers durch
Urteil vom 14. Oktober 1899 provisorische Rechtsöffnnng

444 Civilrech tspflege.

Jnnert nützlicher Frist erhob dann der Kläger die vorliegende
Aberkennungsklage, die aus Abertennnng der Forderung von 3000
Fr. und Folgen sowie auf Verurteilung des Beklagten zu den Kosten des
Rechtsbffnungsverfahrens gebt. Der Kläger machte zur Begründung (neben
andern Standpunkten, die er schon vor der zweiten Instanz fallen liess)
namentlich geltend, die Übereinkunft sei unsittlichz und die Vorinstanz
ist dieser Auffassung, entgegen der ersten Instanz, beigetreten.

2. In seiner Antwort auf die Berufungschrift hat der Kläger und
Berufungsbeklagte die Behauptung erneuert, dass er dem Wortlaute des
Scheins vom 14. Mai 1899 gemäss die Provision von 3000 Fr. nur für
den Fall versprochen habe, dass der Kauf der Handelsmühle zum Preise
von 145,000 Fr. zu stande femme. Allein auf diese Behauptung kann
nichts ankommen; denn einerseits ist dieselbe, nach dem Inhalte des
vorinstanzlichen Urteils, vor zweiter Instanz nicht aufrechterhalten
worden und anderseits wäre sie durchaus nicht bewiesen. Die einzige
entscheidende und daher zu prüfende Frage ist also die, ob die
Übereinkunft vom 14. Mai 1899 gültig, oder vielmehr als unsittlich
nichtig sei. Dabei ist selbstverständlich davon auszugehen, dass die
Übereinkunft vom 14. Mai 1899 ein Vertrag ist; man kann sich fragen, ob
sie ein gegenseitiger oder ein einseitiger Vertrag sei; dass sie aber
ein Vertrag und nicht ein einseitiges Rechtsgeschäft ist, liegt klar
am Tage, und es ist nicht recht verständlich, wie der Beklagte vor der
ersten kantonalen Instanz das Gegenteil hat behaupten können.

3. Nun hat das Bundesgericht wiederholt grundsätzlich aus- gesprochen,
es seien nach dem schweizerischen Obligationenrecht unsittliche Verträge
schlechthin nichtig, und ein unsittlicher Vertrag liege nicht nur dann
vor, wenn sein unmittelbarer Gegenstand m einer unsittlichen Handlung
bestehe, sondern auch dann, wenn der Vertrag indirekt auf Hervorrufung
oder Beförderung des Verbotenen oder auf Hinderung des Gebotenen gerichtet
sei, sowie überhaupt, wenn er durch die Verwerslichkeit der Gesinnung, die
sich in ihm kundgebe, das sittliche Gefühl verletze. Art. 17 O.-Renthalte
nur eine spezielle Anwendung des allgemeinen Satzesdass für unsittliche
Verträge kein Recht gehalten werden solleIl. Obligationenreeht. N° 58. 445

(s. Entsch. vom 23. März 1900 i. S. Sommer gegen Eisenund Drahtwerk Erlau,
Erw. 2; vergl. Entsch. Amii, Sammlsi. Bd. XXV, 2. Teil, S. 830; XXI,
S. 845, Erw. 7; XX, S. 611, Erw. 5, S. 232, Erw. 8). An diesem Grundsatz
ist festzuhalten. Wird aber hievon ausgegangen, so ist allerdings die
Übereinkunft vom 14. Mai 1899 als unsittlicher Vertrag zu betrachten. --

4. Durch dieselbe hat der Kläger für den Fall, dass er innerhalb sechs
Monaten die Handelsmühle käuflich erwerbe, dein Beklagten als Provision
für Vermittlung des Kauer 3000 Fr. versprochen. Aus diesem Wortlaute
der Vertragsnrkunde, in Verbindung mit den Umständen, ergiebt sich
unzweideutig, dass die 3000 Fr. dein Beklagten versprochen wurden für
den Fall, unter der Bedingung, dass binnen der angegebenen Frist der Kan
durch seine Vermittlung zu siande komme. Die Behauptung des Beklagten,
dass die 3000 Fr. nicht als Vermittlerprodision, sondern als blosses
Abstandsgeld dafür, dass der Beklagte sich des Mitbieteus enthalte,
versprochen worden seien, findet weder in dem Wortlaute der Übereinkunft,
noch in den Umständen irgend welchen Anhalt Wenn in der Berufungsschrift
darauf Gewicht gelegt wird, dass in der Vertragsurkunde die Wendung:
schuldig geworden zu sein gebraucht ist, und angedeutet wird, diese
Wenbung beweise, dass der Beklagte die ihm obliegende Leistung bei
Ausstellung des Scheines bereits, eben durch seinen Rücktritt als Kaus-
liebhaber erfüllt gehabt haben müsse, so ist dies durchaus unrichtig.
Da nicht behauptet ist, dass der Beklagte sich irgendwie als Kaufliebhaber
angemeldet gehabt habe, so ist nicht ersindlich, worin an- ders,
als in dem blossen Versprechen, nicht mitbieten zu wollen, sich sein
angeblicher Rücktritt als Kaufliebhaber dokumentiert haben sollte; und
nun ist doch klar dass das pactum de non licitando nicht schon durch das
Versprechen, nicht bieten zu wollen, sondern erst dadurch erfüllt wird,
dass der Versprechende sich des Bietens auch thatsächlich enthält. Auch
wenn es sich um ein blosses pactum de non licitando gehandelt hätte, war
also die Leistung des Veklagten zur Zeit der Ansstellung des Scheines
vom 14. Mai 1899 keinesfalls bereits erfüllt, und die Wendung schuldig
worden zu sein bietet also dafür, dass ein pactum de non lici-

xxvz, ?. 1900 99

446 Civilrechtspflege .

tando gewollt war, keinerlei Anhaltspunkt. Es ist dies denn auch durchaus
ausgeschlossen Denn wenn ein blosser Abstandsvertrag gewollt gewesen
ware, so wäre dies gewiss in dem Wortlaut der Urkunde zum Ausdruck
gelangt, und es liegt zudem in keiner Weise vor, dass der Beklagte sich
überhaupt irgendwie als Kaufliebhaber gebärdet, oder von irgend jemandem
als mögliche Käufer betrachtet worden sei. Wenn in der Berufungsschrift
ferner eingewendet wird, eine Vermittlerprovision könne nicht versprochen
worden sein, weil der Kaufpreis nicht bestimmt worden sei, zu welchem
der Vertragsabschluss stattfinden müsse, damit die Provision verdient
sei, so ist diese Einwendung nicht schlüssig. Dem Kläger stand es
frei, den Kan abzuschliessen oder nicht abzuschliessen; er schloss ihn
selbstverständlich nur ab, wenn er ihn für günstig, spezieil wenn er
den geforderten Kaufpreis so bemessen erachtete, dass der Kauf für den
Käufer auch unter Einrechnung der versprochenen Vertnittlerprovision
noch vorteilhaft sei. Er konnte daher eine Vermittler-provision sehr
wohl für alle Fälle des Kaussabschlusses, auch ohne ausdrückliche
Festsetzung eines Kanfpreises, versprechen. Jst demnach die Provision
von 3000 Fr. für die erfolgreiche Vermittlung eines dem Kläger günstigen,
für ihn vorteilhaften Kauer versprochen, so ist dagegen zweifelhaft, ob
der Beklagte, wie die Vorinstanz annimmt, durch die Übereinkunft vom 14.
Mai 1899 die Vertragspflicht übernahm, die Vermittlung des Kaufvertrages
anzustreben (so dass er, wenn er unthätig Wed schadenersatzpflichtig
würde), oder ob nicht vielmehr die erfolgreiche

Vermittlung des Kaufes nur als Bedingung gesetzt war, welche der

Beklagte verwirklichen musste, um Anspruch auf die versprochene Provision
zu haben, ohne dagegen dazu (zu Herbeiführung der Verwirklichung
der Bedingung) rechtlich verpflichtet zu sein. Im Vertrage ist eine
solche Verpflichtung des Beklagten nicht ausdrücklich stipuliert,
und es ist fraglich, ob dieselbe nach den gegebenen Verhältnissen als
selbstverständlich gewollt erscheine Allein diese Frage braucht nicht
gelöst zu werden, denn ihre Lösung ist für die Entscheidung gleichgültig
Jm einen wie im andern Falle nämlich liegt vor, dass dem Beklagten vom
Kläger für dessen (sei es mit, sei es ohne rechtliche Verpflichtung
entwickelte) erfolgreiche-

Thätigkeit für Vermittlung eines dem Kläger günstigen
Kauf--II. ObligationenrechL N° 58. 447

vertrages eine Belohnung versprochen mathe, dass die Provision also als
Entgelt für die gedachte, dem Kläger günstige Vermittlungsthätigkeit des
Beklagten versprochen wurde. Unter den Umständen des vorliegenden Falles
aber enthält das Versprechen einer derartigen Belohnung und dessen Annahme
eine Unsittlichkeit, gleichviel, ob der Veklagte zu seiner Vermittlung
sich verpflichtet hat oder nicht. Zwar ist natürlich im allgemeinen ein
Vertrag, durch welchen für Vermittlung eines Geschäftes dem Vermittler
eine Provision versprochen wird durchaus nicht unsittlich, sondern
vollständig erlaubt. Allein im vorliegenden Falle nun steht fest, dass
der Beklagte von der Konkursverwaltung im Konkurse der Aktiengesellschaft
der Handelsmühle gegen Salär als provisorischer Geschäfts- führer und
auch als Sachverständiger und Vertrauensmann beim Verkaufe der Mühle
und bei der Liquidation der Warenvorräte beigezogen worden war. Der
Berufungskläger ficht zwar die Annahme der Vorinstanz, dass der Beklagte
auch für den Verkan der Mühle als Sachverständiger und Vertrauensmann der
Gläubigerschast sei beigezogen worden, ais ttnrichtig an; allein dieselbe
stützt sich auf das Ergebnis des Zeugenbeweises und ist in keiner Weise
aktenwidrig. Sie ist daher für das Bundesgericht verbindlich, steht
übrigens auch mit der eigenen Sachdarstellung des Beklagten insofern
im Einklang, als auch aus letzterer hervorgeht, dass der Beklagte beim
Verkaufe der Mühle von dem Gläubigerausschuss thatsächlich zur Beratung
herangezogen wurde. Danach war der Beklagte unzweifelhaft verpflichtet,
beim Verkauf

der Mühle die Interessen der Gläubigerschaft wahrzunehmen, und

war es mit dieser Stellung durchaus unvereinbar, wenn er sich von
einem Kaufliebhaber siir eine in dessen Interesse zu entwickelnde
Vermittlungsthätigkeit eine Belohnung versprechen liess. Wenn ihm das
Angebot des Klägers angemessen, für die Gläubiger günstig, erschien,
so war es seine Pflicht, dasselbe ohnehin zur Annahme zu empfehlen;
niemals durfte er für seine Vermittlung eine Provision seitens des
Kansliebhabers sich versprechen lassen, da ja ohne anders aus der Hand
lag, dass eine solche Vermittlung schon deshalb den Interessen der
Gläubigerschaft zuwiderlaufe, weil dadurch ein Teil der Mittel, welche
der Kaufliebhaber auf die Erwerbung zu verwenden bereit war, nicht der

448 Civilrechtspflege.

Veiskäuferin, sondern dem Vermittler zugewendet wurde. Es unterliegt also
keinem Zweifel, dass durch den Abschluss der übereinkunft vom 14. Mai 1899
der Beklagte seinen vertraglichen Pflichten gegenüber der Konkursmasse
der Handelsmühle zuwidergehandelt hat Allein in seinem Verhalten lag nicht
nur eine Vertragsverletzung sondern gleichzeitig eine Unsittlichkeit. Die
Thatsache, dass der Beklagte vom Kläger für seine Vermittlungsthätigkeit
bezahlt werden sollte, wurde der Gläubigerschaft verheimlicht (wie
die Abmachung bei Vermeidung einer Konventionalstrafe ja überhaupt
gegen jedermann geheim gehalten werden soîlte); der Gläubigerschaft
gegenüber trat der Beklagte als ihr Vertrauensmann aus, von welchem
sie annehmen musste, dass er ihre Interessen nach bestem Wissen und
Gewissen wahre und an dem Zustandekommen des Kaufe-Z mit dem Kiäger in
keiner Weise persönlich interessiert sei, während in That und Wahrheit
ihm für Wahrung der entgegenstehenden Interessen eines Kaufliebhabers
eine nicht unbedeutende Geldsumme versprochen war. Die Gläubigerschaft
wurde also über die Stellung des Beklagten getäuscht; während sie
ihn ausschliesslich als Vertreter ihrer Interessen betrachten musste,
spielte er in That und Wahrheit eine Doppelrolle, und gerade mit Rücksicht
hierauf, mit Rücksicht auf die beabsichtigte täuschende Ausbeutung der
Vertrauensstellung, welche der Beklagte gegenüber der Gläubigerschaft
inne hatte, wurde offenbar die Proviiion vom Kläger versprochen. Dieser
verhiess dem Beklagten die Provision deshalb, weil er der Vertrauensmann
der Gläubigerschaft war, dessen Räte als uneigennützige und sachliche
erscheinen mussten und daher von massgebendem Einfluss waren; er versprach
also die Provision, wie dem Beklagten natürlich nicht verborgen blieb,
dafür, dass dieser unter Verheimlichung des Umstandes, dass er infolge
des-Provisionsversprechens ein persönliches Interesse am Zustandekommen
des Vertrages mit dem Kläger habe, für den Vertragsabschluss mit diesem
eintrete, d· h. also dafür, dass der Beklagte seine Vertrauensstellung
gegenüber der Konkursverwaltung in täuschender Weise missbrauche. Ein
derartiges-, auf durch Täuschung zu bewirkenden Vertrauensmissbrauch
abzweckender Vertrag erscheint zweifellos als ein unsittlicher und daher
ungültiger. Wenn der Be-Il. Obligatiouenlssecht N° 58 449

rufungsklager dem gegenüber geltend gemacht hat, es sei infolge der
Übereinkunft vom 14 Mai 1899 ein Schaden für die Gläubigerschaft im
Konkurse der Handelsmühle nicht entstanden, so ist darauf einfach zu
erwidern, dass es für die Frage, ob das Übereinkommen vom 14 Mai 1899 als
unsittliches zu betrachten sei, gleichgultig ist ob durch dessen Abschluss
ein Schaden that achlich ge tistet worden ist oder nicht Zudem ist doch
kaum zu bezweifel,n dass die Bedingung, nach der dei Klager, sofern er die
Haudelsmühle erwarb, dem Beklagten eine Provis wn von 3000 Urzu bezahlen
hatte allerdings für die Gläubiger der Handelsmühle nachteilig war

5 In der Hauptsache ist demnach das vorinstanzliche Urteil einfach zu
bestätigen Wenn der Beklagte sich noch dagegen beschwert hat, dass ihm
die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens auferlegt worden seien, so ist
auf diese Beschwerde gemäss Art. 80 Qrg.-Ges. nicht einzutreten. Denn
es handelt sich hier in der That um eine in der blindes-gerichtlichen
Instanz neu erhobene Einredez vor der kantonalen Instanz hatte der
Beklagte nie bestritten, dass mit der Aberkennungsklage auch Ersatz
der Kosten des Rechtsösfuungsverfahrens verlangt werden könne, und dass
daher, wenn die Klage in der Hauptsache zugesprochen merde, ihm auch die
Rechtsöffnungskosien zur Last zu legen seien; er kann diese Einwendung
in der bundesgerichtlichen Instanz daher nicht mehr vorbringen.

Demnach hat das Bundesgericht . erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen Und somit das Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. April 1900 in allen Teilen
bestätigt

S. auch Nr. 33, Urteil vom 30. Mai 1900 in Sachen Unger gegen Wehrli.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 26 II 442
Datum : 11. Mai 1900
Publiziert : 31. Dezember 1901
Quelle : Bundesgericht
Status : 26 II 442
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 442 Civilrechtspflege. évidemment étre imposée à l'assemblée générale de Ia Société


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • vermittler • bundesgericht • vorinstanz • weiler • frage • bedingung • nichtigkeit • vertragsabschluss • aberkennungsklage • belohnung • konkursverwaltung • schaden • entscheid • tag • aktiengesellschaft • wahrheit • monat • hauptsache • kaufpreis
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