396 Civilrechtspflege.

pour parvenir à le gare. Il y avait évidemment imprudence de sa part
à s'engager sur ce palier fermé à la circulation publique. Mais on ne
saurait voir là, une kaute lourde, une grosse négligence. Le palier
du cöté sud de la voie pouvajt en soi etre utilisé sans (langer, méme
pendant le pas-sage d'un train, vu qu'il était assez large pour une
personnc. Le fait de l'assuré d'utiliser ce palier pour se rendre à, la
gare ne comportait donc pas un danger évident et qui dùt sauter aux yeux
du premier venu, meine en tenant compte de la circonstance qu'un train
alle-it arriver; on ne peut Y voir un acte téméraire ou une insouciance
complète d'un danger evident. L'accident a d'ailleurs été amené per la,
circonstasince que, au moment de l'approche du train, l'assuré, au lieu de
rester en dehors de la voie, est rentré invoiontairement sur sscelle-ci,
seit pour éviter un obstacle, soit qu'ii ait fait un faux pas, et &
ainsi pu etre atteint par la locomotive. Mais il n'y a pas non plus dans
cette nouvelle circonstance de faute grave de l'essuré; il s'agit d'une
inattention, d'un manque de présence d'eSprit d'un instant, qui peuvent
bien constimer une kaute légère, mais ne sauraient ètre qualifiés de
faute lourde. .

La défenderesse a encore fait valoir que l'àge de i'assuré (57 ans) et Ia
diu-ete de son ou'ie font apparaitre sa conduite comme particulièrement
grave. Mais il n'est nullement -eta.bli que I'assuré füt atteint de
surdité à un degré apprésiciasible, ni qu'il souffrît d'iufirmités qui
aumient dù lui commander une prudence particulière.

Par ces motifs,

Le Tribunal fédéral prononce:

Le recours est écarté comme mal fondé et l'an-et de la. z-Cour de Justice
de Genève, du 5 mai 1900, est confirmé.Il. Obllgationenrecht. N° 54. 397

54. Urteil vom 22. Juni 1900 in Sachen Dieterle gegen Gordon.

Dar/eher; und Sclmidanerkenmmg. Einreden des Irrtum; und des
Betrages. Regali]; der Genehwiyung, Art. 28 ().-R. ; Beweislast. Stetlng
des Beauftragten gegenüber dem Auftraggeber. Der Anspruch aus
ungerechtfertigter Bereicherung kann audi, eim-edeweise geltend gemacht
werden.

A. Durch Urteil vom 23. Januar 1900 hat das Obergericht des Kantons
Aargau erkannt:

Der Kläger ist mit seiner Klage abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Kiäger rechtzeitig und in richtiger Form
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen:

1. Das Klagebegehren sei zuzusprechen.

2. Eventuell sei ein angemessenes Beweisnrteil zu erlassen im Sinne des
unter-gerichtlichen Beweisurteils der diesbezüglichen Appellation des
Klägers an das Qbergericht und der weitern Behauptungen der Klage und
der Replik·

C. In der Hauptverhandlung vor Bundesgericht vom 5. Mai 1900 wiederholt
und begründet der Vertreter des Klägers diese Berufungsanträge und trägt
ganz eventuell auf Zusprechnng einer angemessenen Entschädigung aus dem
Gesichtspunkte der Maklergebühr an. Dabei erklärt er, an allem vor den
kantonalen Jnstanzen vor-gebrachten festzuhalten

Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Berufung sei abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Folgende Vorgänge haben zum vorliegenden Prozesse geführt: Die
Beklagte, Witwe Gordon, damals wohnhast in Stuttgari, beabsichtigte in
den ersten Monaten des Jahres 1897 ein Wohnhans in der Schweiz zu kaufen,
und beauftragte den Kläger, Dieterle, Evangelist in Basel, dessen Bruder
ihre Schwester geheiratet hatte, mit den hiesür nötigen Schritten;
sie stellte ihm zu diesem Zwecke am 13. Mai 1897 eine Vollmacht aus, das

XXVI; 2. 5900 26

398 Civilrechtspflege.

Schlossgut desDr. Gourieff (wohnhaft in Gean zu Birrenlausz Kantons
Aargau, zu kaufen, worin dem Klager. bezugltch des Kauf-greises und
der Kaufsbedingungen unbeschrankte Freiheit gelassen wurde. Der Kläger
trat anfangltch mit dem von "Dr, Gourieff mit dem Verkaufe jener Villa
beauftragten Maler Dunkt in Verbindung, dann aber mit Dr. Gourteff direkt;
erweiste zum Zwecke einer Unterredung am 19. Mai nach Gent. Ell-in
gleichen Tage schrieb Dr. Gourieff der Betlagten, er erklare sich im
Auftrage des Herrn Dieterle bereits ihr seine Laegenschaft für 125,000
Fr. zu verkaufen, zahlbar'so,0()0 igrsiwrcet, Fee Rest je in Beträgen von
30,000 Fr. Le auf 1. mgum 1818, 1899 und 1900. Und ebenfalls am 19. Mai
189? stellthe Die. Gourieff dem Kläger die Erklärung aus er·werde Ihm
furdie Vermittlung des Verkauer seiner Liegenlchaft in Birrenlaus an Frau
Gordon siir 125,000 FI. sünftaufend Franken geben.. Tier Verkauf kam zu
stande (am 22. Mai 1897) und die Ferttgung fand am 29. gl. Mis. statt;
bei derselben handelten: dfur den Verkaufer Dr. Gouriefsx Maler Diinki;
fur die Kaufertn,"die Beklagte1 der Klagen Am 1. Juni LSIJ bezahlte der
Klaget die erste Kaufvreisrate von 35,000 Br., und zwar mittelst 25,000
Fr., die ihm von der Beklagten gegeben worden waren, ferner 5000 Fr.,
die er der Beklagten als Darlehen ·dorscho3,. und mittelst der ihm von
Dr. Gourieff bezahlten Provision von 5000 Fr.; Dr. Gourieff übergab
hierauf dem Klager· Qutttung für den Betrag von 35,000 Fr. Die Beklagte
stellte hierauf dem Kläger am 9. Juni 1897 einen Schuldschein . 12178,
wonach osie von ihm im Monat Juni 8000 Mark-, verztnvllch zu 4 fo:
geliehen bekommen habe. Diese 8000 Mark entsprechen den 10,000 Fr.,
von denen sie annahm, der Klager habeJ sie gr zur Bezahlung der ersten
Kauspreisrate vorgeschossenx Im gl. Mes. schrieb der Kläger der Beklagten
u A... An age/cvc; Gourieff habe ich 35,000 Fr. bezahlt und daran haben
[Ot mir 25,000 Fr. gesandt und ich habe 10,000 Fr. dazu ge egsi. "("eh
musste aber etwas Wertpapiere verkaufen, welche mir 4 _ .! Éire?getragen
haben, und daher kann ich das Geld doch nicht ffwohl zu einem billigeren
Zinsfuss geben dals es mich Egger. . .ffi, im gleichen Briefe findet
sich der Passuch er {ber Jerseyan etwas schlecht finanziert, indem er
noch 4000 F1., die erII. Obligationenrecht. N° 54. 399

der Bank gehabt, habe holen müssen, um die 10,000 Fr. zu bezahlen. Als die
Beklagte dann im Verlaufe erfuhr, dass der Klager ihr in Wirklichkeit
nur 5000 Fr. vorgeschossen hatte, bezahlte sie ihm diesen Betrag,
verweigerte aber für die weitern 5000 Fr. die Bezahlung Infolgedessen
erhob der Kläger, nachdem er gegen die Beklagte Betreibnng angehoben
und gegen ihren Rechtsvorschlag vergeblich provisorische Rechtsöfsnung
verlangt hatte, Klage mit dem Rechts-begehren, die Beklagte sei zur
Bezahlung von 5000 Fr. samt Zins zu 40Jz seit 1. Juni 1897, eventuell
von der Betreibung hinweg, zu ver-urteilen

2. Die Beklagte machte in der Antwort (wie schon gegenüber dem Antrage des
Klägers auf provisorische RechtsöffnnngJ folgendes geltend: Der Kläger sei
ihr Beauftragter gewesen. Der Kaufpreis habe in That und Wahrheit nicht
125,000 Fr., sondern 120,000 Fr. betragen und der Kläger habe daher dem
Verkaufer Dr. Gourieff auch nur 30,000, nicht 35,000 Fr. bezahlt, und ihr
nur 5000, nicht 10,000 Fr. vorgeschossen. Die gegenteiligen Urkunden seien
der Ausfluss einer Abmachung zwischen dem Kläger und Dr. Gouriesf, die
den erstern zu einer Provision von 5000 Fr., und zwar aus der Tasche der
Beklagten, verhelfen sollten. Daher sei die Schuldanerkennung vom 9. Juni
1897, soweit sie den Betrag von 5000 Fr. übersteige, wegen Irrtums und
Betrugs anfechtbar. Von dem wahren Sachverhalte habe die Beklagte erst
im Juni 1898 Kenntnis erhalten, und sie habe den Kläger alsdann sofort
zur Rede gestellt. Der Kläger replizierte: Er sei nicht Beauftragter
der Beklagten zum Kauf-sakschluss, sondern nur ihr Bevollmächtigter
gegenüber Dr. Gourieff gewesen Die Einreden des Irrtums und Betrags seien
verfährt und unzulässig, eventuell unbegründet. Er verstellte zum Beweis-,
dass er nach seiner letzten Rückkehr aus Genf beim Bahnhofe Schinznach
dem Sohne der Beklagten mitgeteilt habe, Gourieff gehe nicht unter
125,000 Fr. herunter, und wenn der Kauf zu stande femme, erhalte er,
der Kläger, von Gouriesf 5000 Fr., _ und dass der Sohn der Beklagten
hierauf geantwortet habe: Wenn die Beklagte und er die Villa kaufen,
könne Gourieff dem Kläger gebeu, was er wolle; er solle nur recht viel
geben, dann müssten sie die Käufer nichts geben. Endlich machte der
Kläger eventuell geltend, er habe jedenfalls für

400 ' Civilrechtspflege.

seine Bemühungen einen Anspruch auf Maklerlohn, den er auf ZOJW d. h. auf
3750 Fr., fixiere. Duplicando erhob die Beklagte gegen diesen letztern
Standpunkt die Einrede der Unzulässigkeit. Während die erste Instanz
(das Bezirksgericht Brugg) jenes im Resume der Replik angeführte
Beweisanerbieten des Klägers für erheblich hielt, und demnach ihr Urteil
dahin fällte, der dort anerbotene Beweis sei dem Kläger abzunehmen,
ist die zweite Instanz (an welche beide Parteien appellierten) in ihrem
eingangs mitgeteilten Urteile davon ausgegangen, durch jenen Beweis wäre
die Einrede des Irrtums und Betrugs noch nicht beseitigt, abgesehen
davon, dass der Sohn der Beklagten damals überhaupt noch minderjährig
gewesen sei und seine Mutter nicht habe verpflichten können. Die von der
Beklagten erhobene Einrede müsse daher gutgeheissen werden; das folge
schon aus dem Briefe des Klägers an die Beklagte vorn 17. Juni 1897,
worin er ihr vorspiegle, dass er dem Dr. Gouriesf 35,000 Fr. bezahlt
und der Beklagten 10,000 Fr. vor-geschossen habe, was aber der der
Wirklichkeit nicht entspreche.

3. (Hier wird ausgeführt, dass vom Bundesgericht nur der prinzipale
Standpunkt des Klägers, derjenige aus Darlehen, zu behandeln sei,
da der eventuelle Anspruch aus Maklergebühr erstens vor der zweiten
Instanz nicht geltend gemacht worden sei, und zweitens ein bezügliches
Begehren schon in der Berufungserklärung, nicht erst in der Verhandlung
vor Bundesgericht hätte gestellt werden müssen.)

4. Diesem Anspruche aus Darlehen gegenüber erhebt die Beklagte zwei
Einreden, diejenige des Irrtums und die des Betruges; das Klagefundament:
die Thatsache des Darlehens bezw. der Schuldverpflichtung, bestreitet
sie nicht, und ebenso wenig ist die Summe, für die sie sich verpflichtet
hat, und diejenige, die sie nach dem Wortlaute der Schuldanerkennung noch
zu zahlen schuldig ist, bestritten. Der Beweis jener Einreden liegt der
Beklagten ob. Der Kläger hält ihnen auch heute noch entgegen, sie seien
im Sinne des Art. 28 O.-R. als verjährt anzusehen, weil nicht bewiesen
sei, dass die Beklagte innert der Frist eines Jahres seit der Entdeckung
des Willensmangels den Mangel gerügt habe. Allein dieser Standpunkt des
Klägers istIl. Obligationenrecht. N° 54. 401

unhaltbar-: am. 28 O.-R statuiert nicht eine Verjährungsfrist, da mit
Ablan der Frist nicht etwa ein Recht (oder ein Anspruch) untergehn sondern
er setzt eine Frist für die Gültigkeit bezw. für die Anfechtbarkeit
eines mit einem Willensmangel behafteten Vertrages, in dein Sinne,
dass der vorher anfechtbare und für. den einen Teil (an dessen Seite
sich der Willenstnangel befindet) unverbindliche Vertrag nunmehr
verbindlich wird; es tritt m. a. W. nach Ablauf der Frist Genehmigung
des Vertrages ein. Der Kläger macht daher in That und Wahrheit mit der
sogenannten Einrede der Verjährung die Replik der Genehmigung geltend,
und die Begründetheit dieser Replik hat er zu beweisen; derjenige Teil,
der den Vertrag wegen Irrtums-, Betrags oder Zwangs ansicht, hat seiner
Beweispslicht genügt, wenn er den betreffenden Willensmangel bewiesen hat
(s. Urteil des Bundesgerichtes i. S. Keller et hoirs Huguenin c. Dumont,
Amtl Samml., Bd. XXII, S. 824, Erw. 8). Der Beweis der Genehmigung ist
nun vom Kläger keineswegs erbracht, und es sind daher die Einreden der
Beklagten auf ihre Begründetheit zu prüfen.

5. Die Beklagte begründet dieselben folgendermassen: Der Kaufpreis, den
der Verkäuser Dr. Gouriesf verlangt, habe in Wahrheit nur 120,000, nicht
125,000 Fr. betragen und sei, im Einverständnisse des Verkäufers Und des
Klägers, nur deshalb um 5000 Fr. erhöht worden, um dem Kläger die ihm von
Dr. Gourieff versprochene Provision in diesem Betrage aus dein Vermögen
der Beklagten zuzuführen Dieser Begründung kann indessen nicht beigestimmt
werden; denn es ist unrichtig, wenn die Beklagte behauptet, der Kaufpreis
habe nur 120,000, nicht125,000 Fr. betragen. Unter Kaufpreis ist nämlich
nicht dasjenige zu verstehen, was der Verkäuser als Gegenleistung der
verkauften Sache für sich, als seinen Nettoerlös, unter Abzug allfälliger
Vermittlerspesen, Fertigungskosten u. dgl., erhält, sondern der gesamte
Betrag, den der Käufer dem Verkäuser zu zahlen hat, ohne Rücksicht darauf,
ob der Berkäuser daraus Zuwendungen an Dritte zu machen hat, und diese
Summe belief sich in der That aus 125,000 Fr. Wenn die Beklagte annahm,
der Preis sei infolge eines betrügerischen Einverständnisses zwischen
Dr. Gourieff und dem Kläger auf diese Höhe gebracht worden

402 Civjlrechtsptlege.

so hätte ihr dies Anlass gegeben, den Kauf sei es ganz, sei es teilweise
anzufechten; da sie das nicht gethan hat, steht ausser Zweifel, dass
sie Schuldnerin des Dr. Gouriesf für den Betrag von 125,000 Fr. und
nicht nur für denjenigen von 120,00() Fr. ist, da von einer Simulation
des Kanfpreises keine Rede isf. Und da nun Dr. Gouriefs dem Kläger eine
Quittung für die erste Anzahlung im Betrage von 35,000 Fr. ausgestellt,
die Beklagte dem Kläger aber anerkanntermassen nur 25,000 Fr. gegeben
hat, so folgt daraus, dass sie dem Kläger noch 10,000 Fr. schuldet, indem
nichts darauf ankommt, ob der Kläger die 10,000 Fr. vollständig in bar,
oder zum Teil durch Verrechnung mit einer Forderung an Dr. Gouriess
gezahlt hat

6. Allein damit ist die Frage, ob die Einreden der Beklagten nicht doch
begründet seien, noch nicht entschieden. Der Kläger unterhandelte nämlich
mit dem Verkaufer Dr. Gouriesf ganz unzweifelhaft in seiner Eigenschaft
als Bevollmächtigter und Beauftragter der Beklagten, und nicht etwa als
blosse Mittelsperson, als zwischen den Parteien stehender Makler, der
lediglich die beiden Parteien zum Vertragsabschlusse zusammenführte. Der
Kläger ist unbestrittenermassen im Auftrage der Beklagten und auf ihre
Kosten zur Unterredung mit Dr. Gourieff nach Genf gefahren, und er
war bei der abschliessenden Unterhandlung, am 19. Mai 1897, mit der
Vollmacht der Beklagten ausgerüstet, wie er .in der Replik vor erster
Instanz selbst zugegeben hat. Wenn auch die Vollmacht wie er behauptet
_ dahin beschränkt gewesen ware, dass der Vertragsabschluss nicht ohne
Zustimmung der Beklagten hätte stattfinden dürfen, so würde das doch an
der Thatsache, dass der Kläger als Bevollmächtigter und Beauftragter der
Beklagten austrat, nichts ändern. Als Mandatar der Beklagten war ihr nun
der Kläger zu getreuer und sorgfältiger Ausführung des ihm übertragenen
Geschäftes verpflichtet (am. 396 D.M.); dazu gehörte aber, dass er die
Interessen der Beklagten möglichst wahrnahm. Es war ihm daher jedenfalls
nicht erlaubt, sich vom Verkaufer eine Provision versprechen zu lassen,
und auf diese Weise den Kaufpreis zu erhöhen, ohne die Beklagte hierüber
aufzuklären. Dass er dies gethan hatte, ist zwar von ihm behauptet worden,
aber der Beweis dafür liegtIl. Obligationenrecht. N° 54. 403

nicht vor. Seine Behauptung, er habe dem Sohn der Beklagten davon
Mitteilung gemacht, ist unerheblich nicht sowohl, weil dieser Sohn
damals minderjährig war, als deshalb, weil nicht der Sohn, sondern die
Beklagte Käuferin und Auftraggeberin war; sie selber aber hatte nach
der Feststellung der Vorinstanz keine Kenntnis von jener Mitteilung,
wie denn auch das Beweisanerbieten des Klägers, die Beklagte habe mit
ihrem Sohne nach der Rückkehr des Klägers eine Unterrednng gehabt, für die
Kenntnis der Beklagten nicht schliessig ist. Jene Feststellung ist nicht
aktenwidrig und es kann daher der vom Kläger gegen dieselbe beautragte
Beweis, der überdies gar nicht näher spezifiziert ist, -nicht abgenommen,
bezw. es kann (was überhaupt einzig möglich wai-e) die Sache nicht zur
Aktenvervollständigung an die Worinstanz zurückgewiesen werden. Unter
diesen Umständen aber erscheint die Stipulation einer Prodision von
Seiten des Ver-

. käufers und die Verschweigung dieses Vertrages gegenüber der

Betlagten als Verletzung der Pflichten des Klägers als Mandatars der
Beklagtenz diese Verletzung aber hat der Beklagten einen Schaden
verursacht, der eben der Summe von 5000 Fr., um die der Kaufpreis
erhöht wurde, entsprach Nun war das Schuldversprechen, aus dem der
Kläger seinen heute streitigen Anspruch herleitet, eine Folge dieses
Vorgehens des Klägers: Die Beklagte war im Glauben, der Kläger habe
dem DI. Gourieff die fehlenden 10,000 Fr. an die erste Kaufpreisrate
bar bezahlt. Es ist unzweifelhaft, dass die Beklagte sich nicht als
Schuldnerin für einen Betrag von 10,000 Fr. (8000 M.) unterschrieben
hatte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass von diesen 10,000 Fr. die
Hälfte infolge des vertragswidrigen Verhaltens des Klägers geschnldet
wurde, dass sie dem Kläger selber-, nicht dem Verkäuser Dr. Gourieff
zukam, und dass auf diese Art die Beklagte die dem Kläger von Dr. Gourieff
versprochene Provision bezahlen sollte. Die Beklagte befand sich danach
bei der Unterschreibung der Schuldanerkennung vom 9. Juni 1897 ganz
offenbar in einein Irrtum. Ob nun dieser Irrtum als wesentlicher oder
als unwesentlicher im Sinne der Art. 18 ff. O.-R. anzusehen ist, kann
vorliegend dahingestellt bleiben. Denn nach dem Gesagten steht fest,
dass der Kläger die verlangten 5000 Fr.

404 cieilrechispllege.

ohne rechtmässigen Grund aus dem Vermögen der Betlagten erhalten
würde. Wie nun der Beklagten, wenn sie jenen Betrag bezahlt hätte, der
Rücksorderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zustünde,
so kann sie der Geltendmachung des Schuldscheines in jenem Betrage
die Einrede der Vermögens-zuwendung ohne rechtmässigen Grund, oder
die Einrede der Arglist entgegensetzenz denn der Rechtssatz, welcher
bei dollzogener Leistung einer Nichtschuld zur Rückerstattung des ohne
Grund Erlangten verpflichtet, steht auch schon der Geltendmachung eines
Versprechens entgegen, durch dessen Erfüllung die Rückerstattungspflicht
begründet würde (s. Urteil des Bundesgerichtes vom 9. März 1894
i. S. Eidgenössische Bank gegen Schweizerische Centralbahn, Ath
Samml., Bd. XX, S. 216, Erw. 5). Die Klage ist daher schon aus diesem
Gesichtspunkte abzuweisen, ohne dass es notwendig ware, auch die Einrede
des Betruges zu prüfenDemnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Aargau vom 23. Januar 1900 in allen Teilen
bestätigt.

55. Urteil vom 29. Juni 1900 in Sachen Haab gegen Nordostbahngesellschast

Anfeckiung eines Vertrages wegen lrrtums und Betrages. Ann/,wegdendes
Recht ; Art. 56 Org.-Ges. W'esentlz'cher Irrtum. Art. 1.9 Zz'ffer 1, 2
und 4 ().-R.; Irrt-nenim Beweggmnde, Art. 21 emi. Betrug, AN. 24 0. B.;
Thaisacleenfestséetlung.

A. Durch Urteil vom 23. April 1900 hat das Obergericht des Kantons
Zug erkannt:

Es sei unter Abänderung des kantonsgerichtlichen Urteils vom 9. Dezember
1899 im Sinne des heute aufgestellten Rechtsbegehrens der zwischen den
Parteien am 4. September 1895 abgeschlossene Vertrag wegen Irrtums der
Klägerin als unverbindlich erklärt.II. Ohligationenrecht. N° 55. 405-

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte, unter Einreichung-, einer
begründenden Rechtsschrift, die Berufung an das Bundesgericht erklärt, und
den Antrag gestellt, es sei in Aufhebung des- Urteils die Klage abzuweisen

Die Klägerin beantragt in der Beantwortung der Berufungsschrist Abweisung
der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. ss

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In thatsächlicher Beziehung ist aus den Akten hervorzuheben: Die
Eisenbahnlinie Thalweil-Zug führt auf einem Damm durch die Liegenschast
des Beklagten in Baar. Im Erpropriationsplan war hier ursprünglich ein
steinerner Viadukt zur Durchführung eines Weges vorgesehen gewesen;
bei der Fundamentierung ergaben sich jedoch technische Schwierigkeiten,
so dass die Nordostbahn von der Erstellung eines Durchlasses nachträglich
absah und den Damm schloss, wodurch der Weg abgeschnittenwurde. Sie trat
mit dem Beklagten wegen der für das Eingehen des Weges zu bezahlenden
Entschädigung in Unterhandlungen; der Oberingenieur und Sektionsingenieur
schlossen am 4. September 1895 folgenden Vertrag mit ihm ab:

I. Herr Haab entbindet die N.-O.-B. der Verpflichtung zur Erstellung der
in seinem Grundstück Nr. 32 der Gemarkung Baar durch die Eisenbahnlinie
ThalweiLZug bei Km. 14,534 projektierten Durchfahrt. Demzufolge wird an
Stelle derselben der Damm angeschüttet bezw. geschlossen.

11. Die N.-O.-B. bezahlt dagegen dem Hm. Haab innert Monatsfrist à dato
ohne Zins eine Aversalsumme von 5000 Fr-

III. Die Jnkonvenienzen und Wertverminderungen, welche aus dem Wegfall
dieser Durchfahrt für das Eigentum des Hm Haab entstehen, sind durch
die in Art. II festgesetzte Summe voll und ganz entschädigt, und es
hat die Fixierung der im übrigen ab Seite der N.-O.-B. zu entrichtenden
Entschädigungen durch die Schätzungsbehörden ohne Rücksicht auf denselben,
b. h. so zu er:. folgen, wie wenn die Durchfahrt erstellt wurde.

IV. Für diesen Vertrag wird Genehmigung der Nordostbahn-: direktion
vorbehalten.

Die Genehmigung der Direktion wurde am 17. September
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Dokument : 26 II 397
Datum : 05. Mai 1900
Publiziert : 31. Dezember 1901
Quelle : Bundesgericht
Status : 26 II 397
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 396 Civilrechtspflege. pour parvenir à le gare. Il y avait évidemment imprudence


Stichwortregister
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beklagter • bundesgericht • irrtum • kaufpreis • replik • betrug • darlehen • mais • trainer • maler • schuldanerkennung • aargau • frist • kenntnis • wahrheit • willensmangel • weiler • zahl • rechtsbegehren • bewilligung oder genehmigung
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