322 Civilfechtspflege.

Par ces motits Le Tribunal fédéral pronome:

Le recoan est admis, en ce sens que le jugement rendu entre parties
par le Tribunal cantonal de Neuchätel le 13 janvier 1900 est anuulé
et la cause reneoyee au méme tribuna] pour qu'il statue à nouveau,
conformément aux cousidérants qui précèdentss

45. Urteil vom 1. Juni 1900 in Sachen Feuerversicherungsgesellschaft La
France gegen Konknrsmasse Joses Jmfeld

Forderung aus unerlaubter Hand/mag, Art. 50 17. 0. B. Ein
Schadenez'satzanspmch (lex Versicherers gegen den dritten Urheber des
Schadens existiert nenauf Gassen-i von Seebrogation. Delikiîsflîàig-Freie
nach, eidgenössischen; Obäégationem'eckt. Haftung eine-r Unzu-
reohnungsfä'higen Person für den von ihr gestifteien Schaden, Ars. 58
().-R. Der Versicherer kann einen Ase-sprach aus Art. 58 ().-B. durch
Sanesen-trinkt nieset erwerben

A. Durch Urteil vom 24. März 1900 hat das Obergericht des Kantons
Unterwalden ob dem Wald erkannt:

Das klägerische Rechtsbegehren ist dahin entschieden, dass die
Betlagtschast gehalten ist, an die Klägerschaft eine Entschädigung von
1000 Fr. auszurichten Im weitern ist das klägerische Rechtsbegehren
abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen Die Klägerin erklärt, sie sechte das Urteil
insofern an, als Unzurechnungssähigkeit des Joses Jmfeld angenommen,
und eventuell auch aus dem Gesichtspunkte von Art. 58 D.:N. nicht der
volle Schadensbetrag der Klägerin zu-

gesprochen wurde; sie beantrage daher, es sei die Klage in vollem-

Umfange zuzusprechen, und demnach die Klägerin mit einer
Forderung von 8154 Fr. 40 Its. nebst Zins zu 50/0 seit dem
18. September 1899 im Konkurse des Josef Jmfeld gerichtlich zu
beschützenIl. Ohligationenrecht. N 45. 323

Die Beklagte beantragt dagegen:

Die klägerische Forderung sei abzuweisen

C. In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht erneuert der
Anwalt der Klägerin seinen Berufungsantrag und beantragt Abweisung der
gegnerischen Berufung. Der Anwalt der Beklagten beantragt Gutheissung der
von dieser eingelegten Verusung und Abweisung derjenigen der Klägerschast.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 23. August 1899 wurde das bei der Klägerin versicherte Wohnhaus des
Peter Durrer-Portmann im Dorfe Samen durch Feuer teilweise zerstört Zur
Zeit des Brandfalles wohnte im Dachraum dieses Hauses der Buchbinder
Joses Jmfeld Derselbe verliess im Momente des Feuerausbruches das
Haus-, und kehrte, trotzdem er von Drittpersonen aus den Brandausbrnch
in seiner Wohnung aufmerksam gemacht wurde, nicht mehr dorthin zurück,
sondern flüchtete sich unbekannt wohin, und wurde erst ö Tage später vom
Personal der Brünigbahn als Leiche eingebracht, nachdem er von dem in
Samen 9 Uhr 15 Min, anlangenden Abendzug innerhalb Kägiswyl überfahren und
getötet worden war. Der Leichenbesund konstatiert, dass Jmfeld in völlig
ausgehnngertem Zustande, wahrscheinlich absichtlich, sich aus das Geleise
gelegt, und von dem Brünigzug bei der herrschenden Ninkelheit überfahren
und Plötzlich getötet worden sei. Die Leiche trug an Bargeld 9 Fr. aus
sich, und auch in der ausgebrannten Wohnung des Josef Jmseld wurden noch
25 Fr. an bar vorgefunden. Die ersten zur Abwehr des ausgebrochenen Feuers
in das Durrer'sche Haus vor-dringenden Personen konnten konstatieren, dass
das Feuer in verschiedenen Räumen der Jmfeld'schen Wohnung entstanden sei,
und dass einzelne der brennenden Lokalitäten verschlossen waren. Diese
Umstände und die Thatsache, dass EURquer notorisch zeitweilig geistig
mehr oder weniger gestört war erweckten den Verdacht, Jmseld könnte
den Brand böswillig, oder fahrlässig verursacht haben. Als dann auf
Verlangen der Erben über dessen Nachlass das beneficium inventarji
bewilligt wurde, machten die bei dem Brande zu Schaden gefommenen
Privaten und Versichernngsgesellschasten, darunter auch die Klägerin,
welche an Durrer auf Grund des Versicherungsvertrages die Summe

324 Civilrechtspflege.

von 8154 Fr. 40 Ets. ausbezahlt hatte, ihre Ansprüche geltend.
Jn Anbetracht dieser Forderungen würde sich ein mutmassliches Defizit von
10,000 Fr. über das ungefähr 8000 Fr. betragende Vermögen Jmselds hinaus
ergeben haben. Die Erben entschlugen sich deshalb vorsorglicherweise ihrer
Erbansprüche, woraus die konkursamtliche Liquidation über den Nachlass
ver-fügt wurde. Das Konkursamt wies im Kollokationsplan die Ansprache
der Klägerin (nehen andern) so lange ab, bis die Entschädigungspslicht
Jmfelds gerichtlich festgestellt sei·

Die Klägerin stellte auf Grund dieser Vorgänge beim Gottgericht des
Kantons Unterwalden ob dem Wald gegenüber der Konkursmasse Jmfeld das
Klagebegehren: Es sei die Klägerin mit ihrer Forderung von 8154 Fr. 40
Ets. nebst Zins zu 5 Ü/() seit 18. September 1.899 im Konkurse des Joses
Jmseld, gewesenen Buchbinders in Samen, gerichtlich zu beschützen. Die
Beklagte bestritt die Klage, wurde jedoch vom Civilgericht, unter
Anwendung von Art. 58 O.-R. zur Zahlung einer Entschädigung von 400
Fr., die vom Qbergericht durch das eingangs angeführte Urteil auf 1000
Fr. erhöht worden ist, verurteilt.

2. Die Klage stützt sich rechtlich auf Art. 50, eventuell Art. 58 O.-R.,
indem die Klägerin behauptet, Jmseld habe schuldhafterweise den Brand
des Durrerschen Hauses verursacht; wenn angenommen werden sollte,
die Brandstistung sei dem Jmseld nicht zur Schuld anzurechnen, weil
er im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit gehandelt habe, so treffen
hier die Rücksichten der Billigkeit zu, aus welchen der Richter nach
Art. 58 D..-N. die vollständige oder teilweise Schadenersatzpslicht
gleichwohl aussprechen könne. In der bundesgerichtlichen Verhandlung
hat der Anwalt der Klägerin erklärt, sie mache den in Rede stehenden
Schadenersatzanspruch in erster Linie aus eigenem {Recht, in zweiter
Linie aus dem ans sie übergegangenen Rechte des Versicherten Durrer
geltend. Zn welcher Weise die Klägerin vor den kantonalen Ge-

richten ihre Aktivlegitimation behauptet habe, geht weder aus den .

Akten, noch aus den Feststellungen der kantonalen Urteile hervor; diese
sprechen sich über die Frage der Aktivlegititnation überhaupt nicht aus.

Nach eidgenössischem Obligationenrecht steht jedoch, wie
dasll. Obiigationenrechtss N° 45. 325

Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung vom 13. November1897
in Sachen der Brandversicherungsanstalt des Kantons Bin-ich gegen die
Rordostbahngesellschast (Amii. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XXIII,
S. 1775) ausgesprochen hat, dem Versicherer gegen den dritten Urheber
des Schadens ein selbständiger Ersatzanspruch nicht zu. Die Klägerin
kann daher eine Forderung aus Ersatz des durch Josef Jmseld gestisteten
Schadens nur als Rechtsnachfolgerin des Eigentümers des abgebrannten
Hauses geltend machen und hier musss te in der That gestützt auf die
in der Police enthaltene Subrogationsklansel als legitimiert betrachtet
werden.

3. In der bundesgerichtlichen Instanz und auch bereits schon vor dem
kantonalen Obergericht hat nun die Beklagte die Behauptung der Klägerin,
dass Joses Jtnfeld der Urheber des Brandes vom 23. August 1899 gewesen
sei, nicht mehr bestritten. Allein die objektive Thatsache, dass Jmfeld
den Schaden verursacht hat, genügt nach eidgenössischem Obligationeurecht,
welches grundsätzlich an dein getneinrechilichen Schuldprinzip festhält,
für sich allein zur Begründung einer Schadenshaftung nicht; die
Verpflichtung zum Schadenersatz setzt nicht nur ein objektiv, sondern
auch ein subjektiv rechtswidriges Verhalten des Schadenstifters, ein
Verschulden desselben voraus; ist ihm ein solches nicht zur Last zu legen,
so hastet er nach eidgenössischem Obligationenrecht grundsätzlich von
Rechtswegen nicht; einzig aus Rücksichten der Billigkeit kann der Richter
ausnahmsweise eine nicht zurechnungssähige Person, welche einen Schaden
verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatz-e verurteilen
(Art. 58 O·-R.·). Es frägt sich sonach in erster Linie, ob Josef Jmfeld
den Brand des Durrerschen Hauses in schuldhaster Weise verursacht
habe. Dies hängt, da es sich nach den thatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz nicht etwa um eine Brandstistung aus reinem Zufall handelt,
davon ah, ob Jmseld sich damals in einem geistigen Zustand befunden habe,
der ihn für sein Verhalten civilrechtlich verantwortlich machte, m a. W
meseld damals im civilrechtlichen Sinne deliktssahig gewesen feci.

4 Uber die Voraussetzungen dieser civilrechtlichen Deliktssahigkeit
spricht sich das Gesetz nicht speziell aus; es ist lediglich aus

r.... 1si UH: Kikechn men's...

Art. 58 O.-R. argumento e cantrario zu entnehmen, dass es diesen Begriff
als gleichbedeutend mit dein-der Zurechnung-Zfähigkeir betrachtet,
über welch' letzteren Begrifswhmwiederum das Bundesgesetz nur das
Eine ausspricht, dass. dasnr vdie straft-echtlichen Bestimmungen
über Zurechnungssähigkeit nicht inkssgebeiid seien (Art. 59). Als
deliktssähig im Sinne des eidgenvssischen Obligationenrechtes ist somit
zu betrachten, wer nach den Grundsätzen der Privatrechtswissenschaft
als ziirechnuvngssahig gilt. Nach diesen Grundsätzen ist die
Zurechnungsfahigkeit bei demjenigen nicht vorhanden, der im Zustand
der Geisteskrankheit gehandelt hat; und dies trifft, nach dem iiir das
Yuiidesgericht verbindlich festgestellten ThatbestandeF bei Joses Jmseld
zu Die Vorinstanz stellt aus Grund der Akten fest, Jmseld seifsfsruher8 in
einer Jrrenanstalt uiitergebracht gewesen, er habe einen Erobsuchtsansall
gehabt, der seine zeitweilige Versorgung im Signal in Samen veranlasste,
er habe auch schon früher einmal einen Selbstmord versucht, und sei
infolge seines Benehmens und Handelns allgemein als geistig nicht
normal betrachtet worden, weshalb er auch seit 20 Jahren bevormundet
gewesenk sei. Fhaisache sei ferner, dass Jinseld geistig beschränkte
Geschwister besitze. Die gerichtlich einvernouimenen Arzte sprechen sich
dahin aus, dei; Jmfeld zufolge ihrer Wahrnehmungen jedenfalls nicht
alè... ein geistig normaler und ungestörter Mensch angesehen werden
forme, dass es aber um so weniger möglich sei, nachträglich den Grad
der Unzurechnungssähigkeit genau festzustellen, weil bei derartigen
Leuten periodisch schlimmere Verhältnisse eintreten konneii, in denen
die Geistesumnachtung eine weitaus tiefere sei. Wenn nun die Vorinsranz
hieran gestützt angenommen hat, dass Juifeld den Brand im Zustand der
Geistesgestbrthett verursacht habe-, so isi hierin weder eine aktenwidrige
Feststellung, noch ein Verstosz gegen den Inhalt des Bundescivilrechtes zu
erblicken. Die Verursachung des in Rede stehenden Schadens ist demnach dem
Jniseld nicht znr Schuld anzurechnen, so dass von einer Gutheissnng der
Kloîgef sorderung nur vom Standpunkte des Art. 58 aus die Rede sein kann.

5. am. 58 O.-R. beruht, wie die analogen Bestimmungelp die sich bereits im
allgemeinen preussischen Landrecht (I, S-i]. Obligationen-redetN° 45. 327

§§ 41 44), im Osteeiseichiichen bürgerlichen Gesetzbuch (EUR 1310) und
sodann im privatrechtlichen Gesetzbuch des Kantons Zürich (è 1885 Abs. 2)
vorfinden, auf der Erwägung, dass es Fällegeben farm, wo in Anbetracht
der Umstände schon die rein objektive Thatsache der Schädigung für
sich allein als ein so wichtiges Motiv für eine Schadensausgleichung
zwischen Beschädigteni und Schädiger erscheint, dass dagegen die
Frage nach dem subjektiven Moment des Verschuldens in den Hintergrund
tritt. Dies trifft dann zu, wenn die nachteiligen Folgen des beiderseits
unverschuldeten Ereignisses, in Anbetracht der Vermögensverhältnisse des
Beschädigten und derjenigen des Schädigers, jenen empfindlich treffen
würden, während umgekehrt dieser sie verhältnismässig leichter tragen
könnte. Die Erwägungen der Billigkeit, auf die Art. 58 die Entscheidung
über die Schadensersatzpflicht des Unziirechnungsfähigen abstellt,
bestehen hienach wesentlich in der Rücksichtnahme auf die beidseitige
Vermögenslage, die ökonomische Tragsähigkeit des Beschädigten und des
Schädigers (vgl. Unger, Handeln aus eigene Gefahr, S. 136 f.). .Îgievon
ausgegangen, kann aber der Klägerin ein Schadenersatzanspriich aus
am. 58 nicht zuerkannt werden. Da die Klägerin, wie bereits in Erwägung
2 oben ausgeführt wurde, eine selbständige Schadenersatzforderung gegen
den Thäter nicht besitzt, sondern nur eine Schadenersatzforderung des
brandbeschädigten Eigentümers, als Rechtsnachfolger desselben geltend
machen farm, so versteht es sich von selbst, dass sie ans Art. 58 nur
klagen farm, wenn und soweit ihrem Rechtsvorsahren ein Anspruch aus
dieser Gesetzesbestimmung erwachsen ist; wenn also mit Rücksicht auf die
ökonomische Situation des brandbeschädigteu Eigentümers Billigkeitsgründe
bestanden hätten, diesen den Schaden nicht, oder nicht vollständig allein
tragen zu lassen. Allein derartige Billigkeitsgründe bestanden schon
um deswillen nicfit, weil der Eigentümer gegen den in Rede stehenden
Schaden versichert war, und durch die Versicherung denn auch thatsächlich

vollständig schadlos gehalten worden iii, wonach es zum Schutze seiner
Interessen einer Schadensausgleichung gar nicht mehr bedurfte Durch die
Versicherung sind mithin die Voraussetzungen,

an welche ein Anspruch des Beschädigien aus Art. 58 geknüpft

328 CivilrechtSpflege.

ist, beseitigt worden, so dass dieser nicht zur Entstehung gelangte. Es
ergibt sich hierausdass der Versicherer durch Subrogation in die Rechte
des Versicherten gegenüber dem Schädiger einen Anspruch aus Art· 58
vermöge der eigenartigen Natur des Verpflichtungsgrundes, auf dem dieser
Anspruch beruht, schlechterdings gar nicht erwerben kann. Demnach hat
das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen, dagegen diejenige der
Beklagten für begründet erklärt, und demnach in Abänderung des Urteils
des Obergerichtes des Kantons Unterwalden ob dem Wald die Klage gänzlich
abgewiesen.

46. Urteil vom 1. Juni 1900 in Sachen Brand & Cie. gegen Gröner & (Sie.

Kauf. Abschluss zwischen Abwesmden (Art, 5 0.-R.). Lief-sinnig
einer ande-m als der bestritten Ware. Genehmigung der Ware als
Verîvssagsgegenséanaî? Scimdenersaéz; Erfüllmigsmteresse, Art. MO
ff. {).-B.

A. Durch Urteil vom 2. April 1900 hat das Appellationsgericht des Kantons
Baselstadt das erstinstanzliche Urteil in seinem Dispositiv bestätigt.

B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger und Widerbeklagten unter
Einreichung einer begründenden Rechtsschrist die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen:

Es seien die Urteile des Civilgerichts Baselstadt vom 13 Februar 1900
und des Appellationsgerichts Baselstadt vom 2. April 1900 aufzuheben und
die Beklagte, die Firma Gröner & Cie. in Basel, zur Zahlung von 3084 Fr,
55 Cis-. samt Zins zu 5%

vom Tage der Einreichung der Klage bis zur Zahlung zu ver.

urteilen, und mit ihrer Gegenforderung von 973 Fr 15 Ets. abzuweisen .

Die Beklagten beantragen in ihrer Beantwortung der Rechtsschrift der
Berufungskläger, es sei die Berufung abzuweisen und der vorderrichterliche
Entscheid zu bestätigen.lI. Obiigalionunrccht. N° 46. 329

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Postkarte vom 9. September 1899 offerierten die Klager, Brand &
Cie. in Antwerpen, den Beklagten, Gröner & Cie. in Basel, 25 Fass boneless
hams (gesalzene Schweineschultern) Marke Viles & Robbins, ganz frische
Ware zu 72 Fr. per 100 Kilos, worauf die Beklagten am 12. September,
um die ihnen unbekannte Marke kennen zn lernen, ein Fass dieser Ware
bestellten. Die Kläger antworteten am 13. gl. Mrs., sie können nicht
gut ein Fass von der Partie von 25 absenden; die 25 Fass seien eben
angekommen auf dem Schiff British Queen. Es sei ganz prima Qualität. Wenn
die Beklagten die 25 Fass nehmen wollen, so sollen sie morgen frühzeitig
telegraphieren Am it?. September erklärten die Beklagten mit Postkarte,
sie acceptieren die 25 bar-ils des Hauses Viles and Robbins zu 72 Fr.,
garantiert frisch, borfrei und mit Ursprungseeriifikat versehen Die
Kia-ger sandten hierauf 25 Fässer, welche am 22. September in Basel
ankamen. Am 28. September teilten die Beklagten den Klägern mit,
sie hätten 10 Fässer probeweise geöffnet und bei vieren den Inhalt
als verdorben konstatiert; sie stellen ihnen deshalb die Sendung zur
Verfügung Die Kläger nahmen die Stellung zur Disposition nicht an,
erklärten sich aber bereit, die Sache in geschäftsmässiger Weise zu
untersuchen und die schlechten Fässer zuriickzunehmenz die Beklagten
sollen ihnen mitteilen, wie viel Fässer sie beanstanden, die Kläger
werden dann selbst die zurückgestellten untersuchen lassen. Die Beklagten
ersuchten nun die Kläger am 2. Oktober, sie telegraphisch von ihrem
Einverständnis damit zu benachrichtigen, das; sie die ihnen konveniee
renden Fässer behalten und die übrigen zu Disposition der Kläger ins
Lagerhaus der ichweiz. Centralbahn zurückschasfen; woraus die Kläger mit
Postkarte vom 3. Oktober antworteten, die Beklagten sollen ihnen umgehend
mitteilen, welche Fässer sie beanTian-den, die Kläger werden dieselben
dann untersuchen lassen und zurücknehmen, wenn die Retlamation begründet
sei. Nun tele: graphierten die Beklagten den K·lägern, sie werden eine
gesundheitspolizeiliche Expertise vornehmen lassen, und ersuchten die

.Kläger, wenn sie hiemit nicht einverstanden seien, eine andere

Verfügung zu treffen. Da dies nicht geschah, verlangten die Be.klagten
am 6. Oktober eine amtliche Untersuchung durch den
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 26 II 322
Datum : 13. Januar 1900
Publiziert : 31. Dezember 1901
Quelle : Bundesgericht
Status : 26 II 322
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 322 Civilfechtspflege. Par ces motits Le Tribunal fédéral pronome: Le recoan est


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • schaden • bundesgericht • feuer • treffen • urheber • versicherer • zins • weiler • rechtsbegehren • kommunikation • konkursamt • tag • leiche • vorinstanz • erbe • frage • verhalten • entscheid • bewilligung oder genehmigung
... Alle anzeigen